Urteil des VG Berlin vom 31.12.2008

VG Berlin: öffentlich, grobe fahrlässigkeit, verwaltungsakt, treu und glauben, anwendung des rechts, hauptsache, allgemeiner rechtsgrundsatz, örtliche zuständigkeit, rückforderung, vertrauensschutz

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Gericht:
VG Berlin 16.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 K 117.09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 945 ZPO, § 818 Abs 1 BGB
Rückforderung von Subventionen - öffentlich-rechtlicher
Erstattungsanspruch, Verjährung, Vertrauensschutz,
Verzugszinsen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.118.077,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Rückzahlung vorläufiger finanzieller Hilfen
nach Wegfall der Anschlussförderung zum Bau von Sozialwohnungen.
Die Beklagte errichtete auf ihrem Grundstück in Berlin-Kreuzberg im öffentlich
geförderten sozialen Wohnungsbau mehrere Mietwohnungen. Im Jahr 1987 gewährte die
Wohnungsbaukreditanstalt Berlin dafür Aufwendungshilfen aus öffentlichen Mitteln. Diese
sogenannte Grundförderung lief Ende Februar 2003 aus. Vor Auslaufen der
Grundförderung beantragte die Beklagte die Gewährung einer Aufwendungshilfe, die
jedoch aufgrund der Beendigung des bisherigen Systems der Anschlussförderung
versagt wurde. Die Klage auf Anschlussförderung – VG 16 A 155.03 – nahm die Beklagte
– nach der Bestätigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des
Oberverwaltungsgerichts durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Pilotverfahren
im Mai 2006 und der Nichtannahme einer hiergegen gerichteten
Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht im Januar 2007 – im
Februar 2007 zurück.
Parallel zu dem Hauptsacheverfahren begehrte die Beklagte im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung der Anschlussförderung. Mit
Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. September 2003 – VG 16 A 319.03 –
wurde der Kläger im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, ab dem 1. März 2003
eine monatliche finanzielle Hilfe in Höhe 37.178,88 Euro, befristet bis zum 31. März
2004, zu zahlen. Mit Beschluss vom 5. Mai 2004 verpflichtete des Weiteren das
Oberverwaltungsgericht Berlin – OVG 5 S 14.04 – den Kläger, über den 31. März 2004
hinaus bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine monatliche finanzielle Hilfe in Höhe
von zunächst 37.178,88 Euro zu gewähren. Nachdem das Oberverwaltungsgericht in
einem parallelen Hauptsacheverfahren im Dezember 2004 einen Anspruch auf
Anschlussförderung versagt hatte, änderte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
7. Februar 2005 – VG 16 A 30.05 – die einstweilige Anordnung des
Oberverwaltungsgerichts ab und wies den Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das
Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. März 2005 – OVG 5 S 42.05 – zurück. Die
Zahlungen wurden durch die Investitionsbank Berlin (IBB) im Auftrag des Klägers
vorgenommen und jeweils schriftlich angekündigt. In diesen Schreiben wurde jeweils
darauf hingewiesen, dass die Zahlbeträge im Falle einer rechtskräftigen Abweisung der
Klage in der Hauptsache zurückgefordert würden. Insgesamt zahlte der Kläger der
Beklagten für den Zeitraum vom 1. März 2003 bis zum 31. Dezember 2004 zunächst
finanzielle Hilfen in Höhe von 787.254,07 Euro. Aufgrund eines Versehens der IBB
wurden trotz des genannten Änderungsbeschlusses für den Zeitraum von Januar 2005
bis September 2005 weiterhin Raten an die Beklagte überwiesen, so dass insgesamt
weitere 330.823,09 Euro an diese flossen.
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weitere 330.823,09 Euro an diese flossen.
Mit Schreiben vom 23. August 2005 forderte die IBB den versehentlich überwiesenen
Betrag zurück, wobei sie eine Frist zur Zahlung bis zum 2. September 2005 setzte. Am
26. Juli 2007 forderte die IBB dann schriftlich die Beklagte auf, einen Gesamtbetrag,
zusammengesetzt aus den aufgrund einstweiliger Anordnung sowie den versehentlich
erfolgten Zahlungen, bis spätestens zum 23. August 2007 zu zahlen. Die Beklagte
entgegnete hierauf, sie mache ein Zurückbehaltungsrecht wegen mutmaßlicher
Regressansprüche gegen den Kläger geltend. Im November 2007 forderte die IBB die
Beklagte zur Zahlung eines – von der Klageforderung um 0,01 Euro abweichenden –
Betrages in Höhe von 1.118,077,17 Euro auf. Die Beklagte bat daraufhin um Stundung
des Betrages, verwies auf ihr vorangegangenes Schreiben und stellte klar, dass es sich
nicht um ein Anerkenntnis handle. Mit weiterem Schreiben erklärte sich die IBB im
Dezember 2007 darauf bereit, die Forderung zu stunden und vorerst auf deren
Beitreibung zu verzichten, wobei der Zinslauf unberührt bleiben sollte. Die Beklagte
reagierte hierauf nicht.
Der von der Beklagten beim Landgericht Berlin – 21 0 11/07 – erhobenen, auf
Feststellung von Regressansprüchen gegen den Kläger gerichteten Klage blieb der Erfolg
versagt.
Mit seiner am 30. Dezember 2008 bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf
eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten
Fördermittel sowie des versehentlich geleisteten Betrages. Durch Beschluss des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. März 2009 ist das Verfahren an das
Verwaltungsgericht Berlin verwiesen worden.
In der Sache ist der Kläger der Auffassung, die Pflicht zur Rückzahlung ergebe sich
sowohl aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, da einstweiligen
Anordnungen ihrer Natur nach als nur vorläufige prozessuale Regelungen keinen
Rechtsgrund für das Behaltendürfen der erbrachten Leistungen darstellten, als auch aus
einem Schadensersatzanspruch gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO. Auf
Vertrauensschutz beziehungsweise Entreicherung könne sich die Beklagte schon
deshalb nicht berufen, weil ihr die Vorläufigkeit der Zahlungen aufgrund einstweiliger
Anordnungen bekannt gewesen und sie bei Zahlung ausdrücklich auf die Möglichkeit
einer Rückforderung im Falle der Klageabweisung in der Hauptsache hingewiesen worden
sei. Mit dem geltend gemachten Zinsanspruch würden Nutzungsvorteile, welche
aufgrund der Verfügbarkeit von Geldmitteln regelmäßig zu vermuten seien, abgeschöpft.
Jedenfalls könnten Verzugszinsen geltend gemacht werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.118.077,16 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von
330.823,09 Euro seit dem 3. September 2005 und aus einem Teilbetrag von 787.254,07
Euro seit dem 24. August 2007 zu zahlen,
hilfsweise,
nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf
den Betrag von 1.118.077,16 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, ein öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch bestehe
nicht. Fördermittel seien nach den Förderrichtlinien grundsätzlich mit Bescheid zu
gewähren. Für die Rückforderung der nach den Entscheidungen im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren gezahlten Beträge müssten daher die Regelungen für die
Rücknahme eines Verwaltungsaktes gelten. Danach stehe ihr Vertrauensschutz zu. Es
sei nämlich angesichts der damals umstrittenen Rechtslage keineswegs grob fahrlässig
gewesen, von einem Anspruch auf Anschlussförderung auszugehen und selbigen auch
durchzusetzen. Ebenso könne sie sich auch auf die Einrede der Entreicherung berufen.
Die vorläufige Weitergewährung sei zur Sicherung der Liquidität des Objektes unbedingt
erforderlich gewesen, insoweit könne eine Parallele zum Unterhaltsrecht gezogen
werden. Hier entfalte die nachträgliche Aufhebung oder Änderung einer einstweiligen
Anordnung ebenfalls keine Rückwirkung, weshalb vom Unterhaltsgläubiger die
Rückgewähr von bereits geleistetem Unterhalt nicht verlangt werden könne. Hinsichtlich
des Anspruchs auf Schadenersatz gemäß § 945 ZPO sei bereits die Anwendbarkeit der
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des Anspruchs auf Schadenersatz gemäß § 945 ZPO sei bereits die Anwendbarkeit der
Norm nicht gegeben, da der Kläger die Auszahlung mittels Verwaltungsakt hätte
vornehmen müssen. Im Übrigen sei nach dieser Vorschrift nur der Vollziehungsschaden,
nicht jedoch der aufgrund freiwilliger Leistung durch den Vollstreckungsschuldner
entstandene Schaden ersatzfähig. Zudem verbiete sich unter dem Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes jede formale Lösung. Eine abweisende Entscheidung in der
Hauptsache sei darüber hinaus nie ergangen, so dass keine Bindungswirkung hinsichtlich
der Voraussetzung des Nichtbestehens eines Anordnungsanspruchs bestehe und auch
der Vorbehalt der IBB nicht greife. Im Übrigen berufe sie sich auf Verjährung
beziehungsweise Verwirkung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten,
die Gerichtsakten der Verfahren VG 16 A 155.03, VG 16 A 319.03 und VG 16 A 30.05
(VG 16 A 20.04) sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Bände) Bezug
genommen, die vorgelegen haben und, soweit ersichtlich, Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.
Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet (vgl.
dazu die in Parallelverfahren ergangenen Anerkenntnisurteile der Kammer vom 3. Juni
2009 – VG 16 K 3/09 und VG 16 K 5/09 –), da der Streit um die Rückforderung von
Leistungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Subventionsverhältnisses eine
öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 40 Rn. 7
m.w.N.), wovon im Übrigen auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem
Verweisungsbeschluss unproblematisch ausging. Sofern darüber hinaus der Anspruch
auch auf § 123 Abs. 3 i.V.m. § 945 ZPO gestützt wird, hat das Verwaltungsgericht
jedenfalls nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG über diesen Anspruch mitzuentscheiden. Daher
bedarf es keiner Klärung, ob dieser Anspruch als Deliktsanspruch zivilrechtlicher Natur ist
(so BGH, Urteil vom 23. September 1980 – VI ZR 165/78 –, BGHZ 78, 127 = NJW 1981,
349) oder ob er wegen der öffentlich-rechtlichen Natur des Anspruchs, zu dessen
vorläufiger Befriedigung die einstweilige Regelung angeordnet wurde, öffentlich-
rechtlicher Natur ist (so OVG Berlin, Urteil vom 9. Juli 1992 – 6 B 58.90 –, zitiert nach
juris; so auch Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 17. EL 2008, §
40 Rn. 552).
Auch verfügt der Kläger über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das
Rechtsschutzbedürfnis einer Behörde für eine Leistungsklage insbesondere dann zu
bejahen, wenn angesichts der Streitlage ohnehin mit einer gerichtlichen
Auseinandersetzung zu rechnen ist (Nachweise bei Kopp/Schenke, a.a.O., vor § 40 Rn.
50, Fn. 51; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 42 Rn. 52, Fn. 94). So ist es
vorliegend, da die Beklagte trotz der Zahlungsaufforderungen der IBB nicht zahlte.
Zudem spricht viel dafür, dass das Land Berlin vorliegend nicht befugt war, seinen
Zahlungsanspruch mittels Verwaltungsakt durchzusetzen. Ein Erstattungsanspruch kann
nur dann durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, wenn die nun zurückgeforderte
Leistung durch Verwaltungsakt festgesetzt wurde; ansonsten ist er im Wege der
allgemeinen Leistungsklage durchzusetzen (Maurer, Allg. Verwaltungsrecht, 17. Aufl.
2009, § 29 Rn. 30). Den Schreiben, mit welchen die IBB die jeweiligen Zahlungen
ankündigte, fehlt der für Verwaltungsakte erforderliche Regelungsgehalt. Auch ein bloß
feststellender Charakter lässt sich nicht erkennen, da jeweils nur ein fiskalischer Realakt
(Überweisung) angekündigt wurde. Die Pflicht zur Zahlung ergab sich bereits unmittelbar
aus den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Berlin und des Verwaltungsgerichts
Berlin. Da der Auszahlung kein entsprechender Verwaltungsakt vorausging, konnte auch
die Rückforderung dieser Zahlungen nicht mittels Verwaltungsakt erfolgen. Ferner
besteht Einigkeit, dass der Schadenersatzanspruch gem. § 123 Abs. 3 i.V.m. § 945 ZPO
nicht durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden kann (OVG Hamburg, Urteil vom
1. November 1989 – Bf V 47/86 –, NVwZ 1990, 686 [687]; Nds. OVG, Urteil vom 24.
Februar 1993 – 4 L 151/92 –, zitiert nach juris, Rn. 28; Happ, in: Eyermann/Fröhler, VwGO,
12. Aufl. 2006, § 123 Rn. 85; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO,
Stand: 17. EL 2008, § 123 Rn. 199 m.w.N.).
II.
Die danach zulässige Klage ist überwiegend begründet, da der Kläger seine
Hauptforderung in voller Höhe sowohl auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch
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Hauptforderung in voller Höhe sowohl auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch
(dazu 1.) als auch – allerdings nur bis zu einem Betrag in Höhe von 787.254,07 Euro –
auf den Schadensersatzanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO (dazu 2.)
stützen kann. Jedoch besteht ein Anspruch auf die Zahlung von Zinsen nur hinsichtlich
des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Prozesszinsen (dazu 3.).
1.
Die Beklagte ist aufgrund des als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannten öffentlich-
rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl. Maurer, a.a.O., § 29 Rn. 21) verpflichtet, dem
Kläger die auf Anordnungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin und des
Verwaltungsgerichts Berlin sowie die versehentlich erfolgten Zahlungen in der
geforderten Höhe zurückzuzahlen.
Die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist nicht durch die
Anspruchsgrundlage des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO ausgeschlossen, vielmehr
besteht Anspruchskonkurrenz (Happ, ebd., § 123 Rn. 86; Puttler, in: Sodan/Ziekow,
a.a.O., § 123 Rn. 149 m.w.N.). Auch steht der Anwendung vorliegend nicht der
spezialgesetzliche § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG (dazu Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5.
Aufl. 1998, S. 420f.) entgegen. Da die Zahlungsmitteilung der IBB – wie aufgezeigt –
keinen Verwaltungsakt darstellt, war keine Aufhebung nach § 48 oder § 49 VwVfG
erforderlich, so dass auch der eine solche Aufhebung voraussetzende § 49a VwVfG nicht
zur Anwendung kommt.
Die mit der Zahlung der IBB an die Beklagte bewirkte unmittelbare
Vermögensverschiebung erfolgte ferner rechtsgrundlos. Da die Zahlungsmitteilung der
IBB kein Verwaltungsakt war, ist sie auch kein Rechtsgrund für die Zahlung. Daher
bedurfte es auch keiner – nur unter Beachtung der Grenzen des Vertrauensschutzes
zulässigen –Aufhebung eines Verwaltungsaktes. Dies schließt aber nicht aus, dass ein
schützenswertes Vertrauen der Beklagten zu berücksichtigen ist (dazu sogleich). Auch
unabhängig davon, ob mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
beziehungsweise der des Verwaltungsgerichts zunächst ein Rechtsgrund für die
Zahlungen bestand, ist die damit nur vorläufig eingeräumte Rechtsposition jedenfalls mit
der Beendigung des Hauptsacheverfahrens entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.
Dezember 1993 – BVerwG 6 C 20.92 –, BVerwGE 94, 352 [356]). Auch aus dem
materiellen Recht ergibt sich kein Rechtsgrund für die Zahlungen. Zwar wurde seinerzeit
die Klage in der Hauptsache zurückgenommen, so dass eine Bindungswirkung nach §
121 Nr. 1 VwGO nicht eintreten konnte. Unabhängig davon hatte die Beklagte aber
keinen Anspruch auf Anschlussförderung. Vielmehr war die Beendigung der
Anschlussförderung – auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes des
Vertrauensschutzes – rechtmäßig (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 – BVerwG 5 C 10.05
–, BVerwGE 126, 33, insb. S. 47 ff., Rn. 54 ff.). Damit entfällt auch der Grund für die
Auszahlung der nun zurückgeforderten finanziellen Hilfen. Das Oberverwaltungsgericht
hatte nur deshalb einen Anordnungsanspruch angenommen, weil es nach summarischer
Prüfung bei der damaligen Erkenntnislage zur Ansicht gelangt war, dass viel für die
Rechtswidrigkeit des die Gewährung von Anschlussförderung versagenden Bescheides
spreche (Beschluss vom 5. Mai 2004 – OVG 5 S 14.04 –, S. 6, unter Bezug auf den
grundlegenden Beschluss vom 24. Juli 2003 – OVG 5 S 8.03 –, Rn. 18 ff., zitiert nach
juris).
Der Erstattungsanspruch ist zudem nicht durch eine entsprechende Anwendung des §
814 BGB ausgeschlossen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer
Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst
hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Zum einen findet der Rechtsgedanke des
§ 814 BGB im öffentlichen Recht aufgrund der anders gearteten Interessenlage keine
Anwendung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 1990 – 2 S 2098/89 –,
NVwZ 1991, 583 [587]; Hess. VGH, Urteil vom 17. Juli 1990 – 11 UE 1487/89 –, NJW
1991, 510 [512]; Detterbeck/Windthorst/Sproll, a.a.O., § 25 Rn. 24 m.w.N.; Ossenbühl,
a.a.O., S. 434), die schutzwürdigen Belange werden vielmehr durch das Institut des
Vertrauensschutzes geschützt (dazu sogleich). Zum anderen ist § 814 BGB auch
tatbestandsmäßig nicht erfüllt, da die Rückforderung nur ausgeschlossen ist, wenn die
Leistung bei sicherer Kenntnis der Nichtschuld erfolgte, nicht bereits bei Zweifeln an der
Schuld (Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl. 2007, § 813 Rn. 2 m.w.N.). Trotz der Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts im Dezember 2004 kann eine Gewissheit des Klägers über
die materielle Rechtslage nach Auffassung der Kammer erst mit der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts im Mai 2006 angenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt
erfolgten keine Zahlungen mehr, da die IBB bereits auf die Einstellung der Zahlung im 1.
Quartal des Jahres 2005 hingewirkt hatte und auch die versehentliche Weiterzahlung
noch im August 2005 einstellte. Zudem erfolgten die Zahlungen ausdrücklich unter
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noch im August 2005 einstellte. Zudem erfolgten die Zahlungen ausdrücklich unter
Vorbehalt, was ebenfalls der Anwendung des § 814 BGB entgegensteht (Palandt-Sprau,
a.a.O., § 813 Rn. 5 m.w.N.).
Der Einwand, die Beklagte sei nicht mehr bereichert und daher gem. § 818 Abs. 3 BGB
nicht mehr zur Herausgabe verpflichtet, dringt nicht durch, da diese zivilrechtliche
Regelung im öffentlichen Recht ebenfalls keine Anwendung findet, sondern die damit
berücksichtigten schützenswerten Belange über den Grundsatz des Vertrauensschutzes
Beachtung finden (grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – BVerwG 7 C 48.82
–, BVerwGE 71, 85 [89 ff.] = NJW 1985, 2436; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 18.
Januar 2001 – BVerwG 3 C 7.00 –, BVerwGE 112, 351 [357]; so auch
Detterbeck/Windthorst/Sproll, a.a.O., § 25 Rn. 10 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10.
Aufl. 2008, § 49a Rn. 28; Ossenbühl, a.a.O., S. 433; kritisch Maurer, a.a.O., § 29 Rn. 28).
Das Vorbringen der Beklagten, dass die gezahlten finanziellen Hilfen nicht mehr in ihrem
Vermögen vorhanden seien, vermag ihr aber auch deshalb nicht zum Erfolg zu
verhelfen, weil mit der Befreiung von Verbindlichkeiten die Bereicherung fortbesteht (vgl.
Palandt-Sprau., § 818 Rn. 38 m.w.N.).
Die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist ferner nicht
treuwidrig. So ist zwar als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach §
242 BGB der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom
18. Januar 2001 – BVerwG 3 C 7.00 –, BVerwGE 112, 351 [358]), wobei zu dessen
Konkretisierung auf die Grundgedanken der §§ 48, 49 VwVfG zurückgegriffen werden
kann. Danach entfällt die Erstattungspflicht des Bürgers, soweit sein Vertrauen auf das
Behaltendürfen der Leistung höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse am
Ausgleich der rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung (Detterbeck/Windthorst/Sproll,
a.a.O., § 25 Rn. 21 m.w.N.). Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
liegt beispielsweise vor, wenn der Empfänger – z.B. aufgrund einer unklaren Rechtslage
und einer wiederholten und ausdrücklich gebilligten Zahlung – die Überzeugung
gewinnen durfte, die gezahlten Gelder stünden ihm zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.
Januar 2001 – BVerwG 3 C 7.00 –, BVerwGE 112, 351 [359]). Dabei ist jedoch zu
berücksichtigen, dass auch grobe Fahrlässigkeit die Gewährung von Vertrauensschutz
ausschließt (Rechtsgedanke des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG; siehe auch BVerwG, Urteil
vom 12. März 1985 – BVerwG 7 C 48.82 –, BVerwGE 71, 85 [91] = NJW 1985, 2436;
Ossenbühl, a.a.O., S. 434). Nach diesen Maßstäben kann sich die Beklagte nicht auf
Vertrauensschutz berufen. Zunächst ist zu beachten, dass derjenige, der eine
einstweilige Anordnung erwirkt, grundsätzlich wissen muss, dass eine Entscheidung im
einstweiligen Rechtsschutz noch keine endgültige Entscheidung ist (vgl.
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 945 Rn. 2). Hinzu
kommt im Falle der Beklagten, dass auch aus dem Tenor der Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts die Verbindung zum Verfahren in der Hauptsache aufgezeigt
wurde. Gleiches gilt auch für den vorausgegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts
Berlin, aufgrund dessen der Kläger zu Zahlungen bis zum 31. März 2004 verpflichtet
wurde. Aus dessen Gründen ergibt sich, dass die Befristung der Zahlungsverpflichtung
deshalb vorgenommen wurde, weil bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung des
Verwaltungsgerichts in der Hauptsache in einem gleichgelagerten Verfahren erwartet
wurde. Zudem erfolgten die Zahlungen durch die IBB unter dem ausdrücklichen
Vorbehalt ihrer Rückforderung für den Fall, dass die Hauptsacheklage rechtskräftig
abgewiesen wird. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dennoch auf den Fortbestand
der einstweiligen Anordnung vertraut zu haben, so schließt das gerade die Annahme
grober Fahrlässigkeit nicht aus. Auch das Argument, dass die Beklagte, wenn sie mit den
aufgrund der einstweiligen Anordnung erfolgten Zahlungen Rücklagen für eventuelle
Rückzahlungsansprüche gebildet hätte, den Förderungszweck nicht hätte erfüllen
können, ist nicht tragfähig. Damit ist genau das Risiko umschrieben, das mit der
Inanspruchnahme einer einstweiligen Anordnung einhergeht. Dass sich dieses Risiko im
Falle der Beklagten realisiert hat, kann nicht dem Kläger zur Last gelegt werden.
Auch sonst ist kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers zu erkennen. Die
Beklagte macht zwar zutreffend geltend, dass ihre etwaige Insolvenz auch nicht im
Interesse des Klägers liege. Der Kläger ist aber nicht verpflichtet, durch den Verzicht auf
Erstattungsansprüche die Subventionsnehmer vor einer Insolvenz zu retten, vielmehr
gehört die dauerhafte Sicherung der „Rentabilität der Anlage“ zum unternehmerischen
Risiko und ist Sache der Anleger (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 – BVerwG 5 C
10.05 –, BVerwGE 126, 33 [41], Rn. 34).
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Anspruch des Klägers schließlich nicht
verjährt. Die auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch anzuwendende
allgemeine Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 Abs. 1 BGB drei Jahre (Maurer, a.a.O., §
29 Rn. 30 m.w.N.). Nach § 199 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des
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29 Rn. 30 m.w.N.). Nach § 199 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Auch wenn die gerichtlichen Entscheidungen in
den Eilverfahren keinen Rechtsgrund darstellen sollten und damit der
Erstattungsanspruch des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Zahlungen bestanden
haben sollte, so dass die erste Voraussetzung für den Beginn der Verjährung erfüllt wäre
(§ 199 Nr. 1 BGB), so fehlt es doch an der zweiten Voraussetzung. Über die Entstehung
des Anspruchs hinaus ist nämlich erforderlich, dass der Gläubiger die Umstände kennt
bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit kennen muss, die den Anspruch begründen. Zu diesen
anspruchsbegründenden Umständen gehört beim öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch insbesondere die Rechtsgrundlosigkeit der
Vermögensverschiebung. In den Jahren 2003 und 2004 war aber noch nicht
höchstrichterlich geklärt, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Anschlussförderung
hatte, so dass auch der Kläger nicht bereits wissen musste, dass kein (materieller)
Anspruch auf die auf Anordnung des Oberverwaltungsgerichts beziehungsweise des
Verwaltungsgerichts gezahlten finanziellen Hilfen bestand. Auch für die in den Jahren
2003 und 2004 erfolgten Zahlungen beginnt die Verjährung daher erst mit der
höchstrichterlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht im Mai 2006, so dass
die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres 2006 beginnt. Aber auch wenn bereits
mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2004 eine
Kenntnis des Klägers von der (materiellen) Rechtsgrundlosigkeit der einstweiligen
Anordnung einhergehen sollte, da ab diesem Zeitpunkt zumindest im Land Berlin eine
einheitliche Rechtsprechung bestand, so würde die Verjährung nicht mit dem Schluss
des Jahres 2004, sondern erst mit dem Schluss des Jahres 2005 beginnen. Maßgeblich
wäre in diesem Fall nämlich erst der Zeitpunkt, an dem den Verfahrensbevollmächtigten
des Klägers das vollständige Urteil zugestellt wurde, da eine endgültige Beurteilung des
Urteils erst nach Vorliegen seiner Begründung möglich ist. Die daher mit Schluss des
Jahres 2005 oder 2006 begonnene Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 Abs. 1 BGB)
war somit bei Eingang der Klage am 30. Dezember 2008 noch nicht abgelaufen. Die
damit erfolgte Erhebung der Klage, die zudem auch alsbald zugestellt worden ist (§ 167
ZPO), hemmte die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 81 Abs. 1 VwGO). Hierbei
schadet es nicht, dass das ursprünglich angerufene Gericht seine örtliche Zuständigkeit
nicht angenommen hat, denn durch die Verweisung an das Verwaltungsgericht Berlin
werden die Rechtshängigkeitswirkungen als solche nicht berührt (vgl. Kopp/Schenke,
a.a.O., § 83 Rn. 19).
Ohne Rechtsgrund wurden darüber hinaus auch die Zahlungen nach Erlass des
Änderungsbeschlusses in Höhe von 330.823,09 Euro geleistet. Dass sich insoweit ein
schutzwürdiges Vertrauen auf das Behaltendürfen entwickelte, ist nicht ersichtlich. Es
war in Anbetracht der Tatsache, dass im Februar 2005 ein Änderungsschluss durch den
Kläger erwirkt worden war, offenkundig, dass es sich insoweit um ungewollte,
versehentliche Zahlungen handelte – Gegenteiliges hat die Beklagte im Übrigen auch
nicht behauptet. Zudem wurden die Geldbeträge bereits kurze Zeit nach der
Auszahlung, nämlich im August 2005, wieder zurückgefordert. Selbst wenn man der
Ansicht wäre, es habe sich aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes um weitere
Zahlungen zum Zwecke der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung aus der einstweiligen
Anordnung gehandelt, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Die Zahlung wurde noch
vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, also vor einem Zeitpunkt, zu welchem
der Kläger Gewissheit über das Fehlen seiner Zahlungspflicht haben durfte, durch den
Kläger eingestellt. Damit liegt weder Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit im Sinne des
§ 814 BGB noch Verjährung vor.
Die Geltendmachung des Anspruchs ist ferner nicht verwirkt. Es ist bereits höchst
zweifelhaft, ob eine Zeit von gerade zwei bzw. drei Jahren im konkreten Fall geeignet ist,
das hierfür erforderliche Zeitmoment auszulösen (vgl. insoweit Palandt-Heinrichs, a.a.O.,
§ 242 Rn. 95). Jedenfalls fehlt es an dem gleichfalls erforderlichen Umstandsmoment, da
der Kläger kein Verhalten gezeigt hat, aus dem die Beklagte hätte schließen können,
dass er die Forderung nicht mehr geltend macht. Die bloße vorläufige
Nichtgeltendmachung reicht dazu nicht aus.
2.
Eine Pflicht zur Rückzahlung ergibt sich in Höhe des Teilbetrages von 787.254,07 Euro
darüber hinaus auch aus §§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 945 ZPO. Voraussetzung dafür ist,
dass sich eine einstweilige Anordnung als von Anfang an ungerechtfertigt herausstellt
und es sich um einen Schaden handelt, welcher dem Kläger aus der Vollziehung der
angeordneten Maßregel entstanden ist. Dies ist vorliegend zu bejahen.
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Die Rechtsansicht der Beklagten, wonach die Zahlung erst nach einem vorgeschalteten
Verwaltungsakt bewirkt worden und deshalb der dem § 717 ZPO nachgebildete § 945
ZPO nicht anwendbar sei, vermag nicht zu überzeugen. Dass ein solcher Verwaltungsakt
erlassen wurde oder zumindest hätte erlassen werden müssen, ergibt sich nicht aus den
Schreiben, mit denen die IBB die Zahlungen ankündigte (dazu bereits oben) – und ferner
genauso wenig aus den Beschlussformeln der oberverwaltungsgerichtlichen oder der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es ist weder aus dem Tenor des stattgebenden
Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin noch aus den zu dessen Auslegung
heranzuziehenden Gründen ersichtlich, dass die Zahlungen als Förderung im Sinne der
Förderungsrichtlinie gelten sollten – womit gegebenenfalls ein Verwaltungsakt zu
erlassen gewesen wäre. Der verwendete Terminus „wird verpflichtet“ – welcher auch
dem damaligen Antrag entsprach – ist in einstweiligen Rechtschutzverfahren, die auf
Geldleistung gerichtet sind, üblich und schon deshalb kein Indiz dafür, dass ein
Verwaltungsakt zu erlassen war. Aus dem Wortlaut des Tenors ergibt sich lediglich, dass
„eine finanzielle Hilfe zu den laufenden Aufwendungen für (…) zu zahlen“ war, nicht
jedoch die Pflicht zur Gewährung von Anschlussförderung im Sinne der
Förderungsbestimmungen. Auch aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich, dass
dem erkennenden Senat lediglich daran gelegen war, durch Geldzahlungen im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Zahlungsunfähigkeit des betroffenen
Wohnungsbaufonds bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu vermeiden – gleich
aus welchen Haushaltsmitteln. Dass die Höhe des Betrages der finanziellen Hilfen der
einer Anschlussförderung gleichkam, hat seinen Grund darin, dass bezüglich einer
Kostenbeteiligung der Beklagten dem Senat seinerzeit die Berechnungsgrundlagen
fehlten. Dies geht aus den Gründen des Beschlusses (Seite 10) hervor. Hätte der Senat
eine Verpflichtung zum Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes beabsichtigt,
hätte er solche Erwägungen hinsichtlich einer vorläufigen Risikoteilung nicht angestellt.
Ebenso lässt sich eine Pflicht zum Erlass eines Verwaltungsaktes nicht aus dem
vorausgegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin (VG Berlin, Beschluss vom
4. September 2003, a.a.O.) herleiten. Dessen Tenor lautet gleichfalls auf „finanzielle
Hilfe“. In dessen Gründen wird weitgehend auf den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts in einem Parallelverfahren (OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juli
2003, a.a.O.) verwiesen, welcher seinerseits von den bereits genannten Erwägungen
getragen ist. Dementsprechend wurde auch keine Wohnungsbauförderung im
eigentlichen Sinne geleistet, sondern lediglich Finanzierungshilfen zur Überbrückung, so
dass mangels Einschlägigkeit der Förderrichtlinien auch kein entsprechender
begünstigender Verwaltungsakt zu erlassen war.
Die einstweilige Anordnung stellt sich auch im Nachhinein als von Anfang an
ungerechtfertigt heraus, da – wie oben bereits dargestellt – ein Anordnungsanspruch
fehlte. Das Oberverwaltungsgericht Berlin – und entsprechend auch das
Verwaltungsgericht Berlin – hatte nur deshalb einen Anordnungsanspruch angenommen,
weil nach seiner Meinung damals viel dafür gesprochen hatte, dass der die Gewährung
der Anschlussförderung versagende Bescheid rechtswidrig war; diese Annahme stellte
sich aber als fehlerhaft heraus, da die Versagung der Anschlussförderung rechtmäßig
war.
Es liegt darüber hinaus ein nach § 945 ZPO ersatzfähiger Schaden in Höhe von
787.254,07 Euro vor. Erfasst sind grundsätzlich alle durch die Vollziehung der
einstweiligen Anordnung adäquat kausal entstandenen Schäden, soweit dies dem
Schutzzweck der Norm entspricht. Dass der Kläger die Zahlungen seinerzeit freiwillig
vornahm, steht dem nicht entgegen. Bei einem Hoheitsträger wie dem Kläger ist wegen
dessen Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) grundsätzlich davon
auszugehen, dass er der Anordnung auch ohne Zwang Folge leistet. Hieraus ergibt sich,
dass bereits die Befolgung durch den Hoheitsträger als Vollziehung im Sinne des § 945
ZPO gilt (vgl. unter anderem Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtschutz im
Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2007, Rn. 540; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14.
Auflage 2004, § 123 Rn. 34). Die Gegenmeinung, wonach es unbillig sei, bereits mit
Erlass der einstweiligen Anordnung den Bürger in die Gefahr zu begeben, der
verschuldensunabhängigen Haftung ausgesetzt zu sein (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, a.a.O, § 123 Rn. 198), überzeugt nicht. Aus der Bindung an Recht und
Gesetz folgt der Vorteil für den Bürger, dass dieser in der Regel keine für ihn zunächst
kostenintensive Vollstreckungshandlungen einzuleiten braucht, sondern seinen
Rechtsschutz vielmehr unmittelbar erhält. Weiterhin hat er einen stets solventen
Schuldner und gerät durch dessen Bindung an Recht und Gesetz nicht in die Gefahr, wie
im einstweiligen Rechtsschutz in Zivilsachen durch Zeitablauf des Rechtes verlustig zu
werden, den einstweilig erstrittenen Titel zu vollziehen (§§ 935, 936, 929 Abs. 2 ZPO).
Demnach ist es ihm im Gegenzug auch zuzumuten, sich auch ohne Einleitung aktiver
Vollstreckungsmaßnahmen der Haftung des § 945 ZPO auszusetzen, wenn er auf
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Vollstreckungsmaßnahmen der Haftung des § 945 ZPO auszusetzen, wenn er auf
eigenes Risiko eine einstweilige Anordnung erwirkt.
Der Schutzzweck der Norm ist ebenfalls erfüllt: Der Gesetzgeber weist mit § 945 ZPO –
verschuldensunabhängig – demjenigen das Haftungsrisiko zu, der aus einem bloß
vorläufig vollstreckbaren Titel die Vollstreckung betreibt. Derjenige, der gegen seinen
Prozessgegner aufgrund einer Entscheidung vorgeht, die unter dem ausdrücklichen
Vorbehalt einer späteren genauen Sachprüfung ergeht und der eine gewisse
Summarietät anhaftet, handelt danach auf eigene Gefahr (vgl. Schoch, Vorläufiger
Rechtschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 1733). Dadurch, dass
sich die vorläufig gezahlten Geldleistungen als materiell-rechtlich ungerechtfertigt
herausstellten, hat sich – wie bereits oben angesprochen – das durch die Vorschrift
zugewiesene Risiko zu Lasten der Beklagten realisiert. Auf die Vorhersehbarkeit der
endgültigen gerichtlichen Entscheidungen kommt es nicht an.
Keinen Schaden im Sinne von §§ 123 VwGO, 945 ZPO stellen indes die Zahlungen dar,
welche von der IBB irrtümlich nach dem Änderungsbeschluss veranlasst wurden
(330.823,09 Euro). Der Beklagte leistete nämlich – wie selbst vorgetragen – nicht zur
Erfüllung seiner Verbindlichkeit aus der einstweiligen Anordnung. Insoweit kann das
Begehren des Klägers lediglich auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch
gestützt werden.
Eine Einschränkung ergibt sich auch nicht aufgrund analog anzuwendender Grundsätze
des Unterhaltsrechts. Die Regelungen über einstweilige Anordnungen im Unterhaltsrecht
(§§ 620, 644 ZPO) sind nur für diesen Bereich geltende Spezialnormen (Hüßtege in
Thomas/Putzo, ZPO, 28. Auflage 2007, § 620 Rn. 6; Huber in Musielak, ZPO, 7. Auflage
2009, § 945 Rn. 6), sie umfassen allein Ansprüche familienrechtlicher Natur. Dass es
keinen allgemeinen Rechtsgedanken gibt, wonach zur Sicherung der (wirtschaftlichen)
Existenz verwendete Gelder behalten werden dürfen, zeigt unter anderem auch die im
Sozialrecht für den Erlass einstweiliger Anordnungen einschlägige Norm § 86b Abs. 2
SGG. Diese beinhaltet in Satz 4 nämlich auch einen Verweis auf § 945 ZPO, obwohl im
Sozialrecht Geldleistungen typischerweise der Existenzsicherung dienen und sofort
verbraucht werden.
Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 254 BGB wegen Mitverschuldens beziehungsweise
Mitverursachung zu kürzen oder ganz ausgeschlossen. Ein solches Mitverschulden würde
voraussetzen, dass der Anspruchsinhaber dem Anspruchsgegner zuvor schuldhaft
Anlass gegeben hat, um einstweiligen Rechtschutz zu ersuchen (vgl. BGH, Urteil vom 23.
März 2006 – IX ZR 134/04 –, NJW 2006, 2557 [2558]). Vorliegend müsste der Kläger
demnach im Vorfeld des Erwirkens der einstweiligen Anordnungen ein schutzwürdiges
Vertrauen auf die Weitergewährung der Anschlussförderung gesetzt haben. Dass der
Kläger schuldhaft gegen das Gebot des konsequenten Verhaltens und des
Vertrauensschutzes verstoßen hat, ist indes nicht ersichtlich. Bereits aus dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts zur Anschlussförderung ergibt sich, dass ein
Vertrauensschutz der Förderungsnehmer zu keiner Zeit bestand (vgl. BVerwG, Urteil
vom 11. Mai 2006 – BVerwG 5 C 10.05 –, BVerwGE 126, 33 [47], Rn. 54 ff.). Auch hat das
Landgericht Berlin in den Entscheidungsgründen des zwischen den hiesigen Beteiligten
ergangen Urteils, ebenso wie auch in vergleichbaren Fällen (vgl. u.a. Landgericht Berlin
Urteil vom 25. Mai 2007 – 21 O 4/07 –, zitiert nach juris), sämtliche Regressansprüche
von Immobilienfonds gegen den Kläger verneint. Dabei hat es ein Verschulden, soweit es
für die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen Voraussetzung ist (vorvertragliche
Pflichtverletzung, § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG), als nicht gegeben angesehen. So heißt
es insbesondere auf Seite 7 des zwischen den Beteiligten unter dem Geschäftszeichen
21 O 11/07 am 27. März 2007 ergangenen Urteils: „Ein relevantes Vertrauen, dass er
eine Anschlussförderung vornehmen werde, hat der Beklagte zu 1) (das Land
Berlin)nicht geschaffen.” Aus der Verneinung von Verschulden des damaligen Beklagten
zu 1) und jetzigen Klägers folgt bei vertauschten Rollen denklogisch, dass ein
Mitverschulden nicht vorliegt. Mangels schützenswerten Vertrauens auf die
Anschlussförderung kommt es im Übrigen gar nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt
der Kläger bekundet hat, dass es (entgegen seinen früheren politischen
Willensbekundungen) keine Anschlussförderung mehr gebe.
Die Durchsetzbarkeit des Anspruch nach §§ 123 VwGO, 945 ZPO scheitert auch nicht an
einer erfolgreichen Erhebung der Einrede der Verjährung. Die Verjährung eines
Anspruchs gemäß § 945 ZPO richtet sich – ebenso wie beim öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch – nach den allgemeinen Regelungen der §§ 195, 199 BGB. Die für
den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis hat der Anspruchssteller regelmäßig
dann, wenn ihm mit hinreichender Erfolgsaussicht die Erhebung einer
Schadenersatzklage zumutbar wäre. Dies ist im Regelfall nicht vor Ende des Verfahrens
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Schadenersatzklage zumutbar wäre. Dies ist im Regelfall nicht vor Ende des Verfahrens
des einstweiligen Rechtsschutzes der Fall (vgl. Huber in Musielak, a.a.O., § 945 Rn. 9). Es
kann dahingestellt bleiben, welches Ereignis letztlich den Verjährungsbeginn
kennzeichnete, da alle ernsthaft in Betracht kommenden Zeitpunkte – wie bereits im
Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch dargestellt – nach dem
Abschluss des Jahres 2004 lagen und so die am 30. Dezember 2008 eingegangene
Klage die Verjährung rechtzeitig hemmte.
Wie bereits zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausgeführt, ist der Anspruch
auch nicht verwirkt.
3.
Zinsen konnten dem Kläger nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
zugestanden werden. Der Kläger hat nicht den mit der Hauptforderung geltend
gemachten Zinsanspruch, jedoch den dazu in einem aliud-Verhältnis stehenden,
hilfsweise beantragten Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen (zum Erfordernis der
ausdrücklichen Beantragung Bay. VGH, Beschluss vom 24. September 1999 – 21 ZB
98.2936 –, zitiert nach juris).
Verzugszinsen im Sinne von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB können im öffentlichen Recht
grundsätzlich nicht gefordert werden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts umfassen zwar öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche
im Allgemeinen etwa gezogene Zinsen, jedoch ist der Erstattungsanspruch selbst nicht
zu verzinsen. Es gibt nämlich keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass
Geldschulden im Allgemeinen oder Erstattungsbeträge im Besonderen vom Schuldner
zu verzinsen sind. Vielmehr bedarf es dazu einer gesetzlichen Regelung (st. Rspr., vgl.
zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7/09 –, zitiert nach juris, Rn. 26,
m.w.N.). So wird ein Anspruch auf Verzugszinsen im Rahmen öffentlich-rechtlicher
Verträge bejaht (vgl. § 62 VwVfG), wenn die Geldleistung eine vertragliche
Hauptleistungspflicht darstellt, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur
Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März
1989 – 7 C 42/87 -, BVerwGE 81, 312 [318]) oder wenn sich der Vergütungsanspruch aus
einem gesetzlichen Schuldverhältnis herleitet, auf das die Vorschriften über
gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.
Februar 1995 – 1 C 11/93 -, BVerwGE 98, 18 [30]). Diese Voraussetzungen sind hier
nicht erfüllt.
Der Anspruch lässt sich nicht aus einer Vereinbarung der Beteiligten im Dezember 2007
mit dem möglichen Inhalt, dass ein Zahlungsaufschub bezüglich der Hauptforderung
gegen entsprechende Verzinsung gewährt werde, herleiten. Unabhängig davon, ob die
Beklagte, welche auf das entsprechende Schreiben der IBB keine Reaktion zeigte und
sich zuvor ausdrücklich gegen die Hauptforderung verwahrt hatte, eine solche
Vereinbarung überhaupt angenommen hat, fehlt es jedenfalls an der nach § 57 VwVfG
erforderlichen Schriftform ihrer Annahmeerklärung.
Es findet sich ferner weder eine fachgesetzliche Rechtsgrundlage für den Anspruch auf
Verzugszinsen im Wohnungsbauförderungsrecht noch ist § 49a Abs. 3 VwVfG
einschlägig, der die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die
Vergangenheit voraussetzt, was vorliegend – wie bereits dargestellt – gerade nicht der
Fall ist. Wegen des grundsätzlichen Ausschlusses von Verzugszinsen im öffentlichen
Recht scheidet auch eine analoge Anwendung des § 49a Abs. 3 VwVfG aus. Darüber
hinaus umfasst der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Klägers gerade nicht
den Antrag auf Verzugszinsen (BVerwG, Urteile vom 12. März 1985 – BVerwG 7 C 48.82
–, BVerwGE 71, 1985 [93] = NJW 1985, 2436 m.w.N.; sowie vom 19. November 2009 – 3
C 7/09 –, zitiert nach juris, Rn. 26).
Nach Ansicht der Kammer ergibt sich der Anspruch auf Verzugszinsen auch nicht aus §
123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO – wobei insoweit eine Verzinsung von vornherein nur
die nicht versehentlich ausgezahlten Beträge erfassen könnte. Zwar besteht danach ein
Anspruch auf Schadensersatz (dazu oben), dieser umfasst aber nicht die Verzugszinsen.
§ 945 ZPO enthält nicht die erforderliche ausdrückliche Verweisung auf die Verzugs- und
Verzugszinsregelungen der §§ 286, 288 BGB, sondern verpflichtet nur allgemein zum
Ersatz des Schadens. Dabei ist zwar anerkannt, dass in diesem Zusammenhang z.B.
mitwirkendes Verschulden im Sinne von § 254 BGB geltend gemacht werden kann. Der
Schadensbegriff der §§ 249-255 BGB umfasst aber nicht die in §§ 286, 288 geregelten
Verzugszinsen. Vor dem Hintergrund des grundsätzlichen Ausschlusses von
Verzugszinsen im öffentlichen Recht ist die Kammer deshalb der Auffassung, dass § 123
Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO nicht extensiv dahin ausgelegt werden kann, dass der
Anspruch auch Verzugszinsen umfasst (siehe zum Schadensersatzanspruch aus § 823
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Anspruch auch Verzugszinsen umfasst (siehe zum Schadensersatzanspruch aus § 823
Abs. 2 BGB: BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 – 3 C 56/88 –, zitiert nach juris, Rn.
18). Zudem befanden sich die Beteiligten nicht in einem Gleichordnungsverhältnis, bei
dem ein Anspruch auf Verzugszinsen in Betracht kommt (vgl. dazu Palandt-Heinrichs,
a.a.O., § 286 Rn. 8 m.w.N.), sondern in einem Subordinationsverhältnis. Denn die
letztlich erstrebte Anschlussförderung war vom Kläger hoheitlich ausgestaltet, in der
Vergangenheit mit Bewilligungsbescheid zugesprochen und hier gerade durch
Verwaltungsakt abgelehnt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers kann das
Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten seinen Charakter aber nicht durch die
Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes verlieren.
Lässt sich danach ein Anspruch auf Verzugszinsen nicht aus § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §
945 ZPO herleiten, so kann offen bleiben, ob der Zinsanspruch auch deshalb zu
verneinen wäre, weil der Leistungsanspruch der Beklagten seinerseits nicht verzinslich
war und mithin insofern kein Gegenseitigkeitsverhältnis bestand (vgl. dazu BVerwG,
Urteil vom 24. November 1977 – III C 72.76 –, DÖV 1978, 257).
Ein Zinsanspruch vor Rechtshängigkeit kann sich ferner nicht auf den Anspruch des
Klägers auf Herausgabe der Nutzungsvorteile (in Höhe der geforderten Verzugszinsen),
die die Beklagte aus der zwischenzeitlich zurückgezahlten finanziellen Hilfe gezogen hat,
stützen. Es trifft zwar zu, dass der – vorliegend bestehende (dazu oben) – öffentlich-
rechtliche Erstattungsanspruch gegen Bürger, die zu Unrecht Leistungen der
öffentlichen Hand erhalten haben, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 818 Abs. 1
BGB die Herausgabe in der Zwischenzeit tatsächlich gezogener Nutzungen einschließt.
Die Beklagte hat aber unstreitig keine Zinsen aus der finanziellen Hilfe erwirtschaftet,
diese vielmehr zweckentsprechend im Rahmen der Objektbewirtschaftung zur Bedienung
der Fremdmittel eingesetzt, wie sie in der mündlichen Verhandlung noch einmal
unwidersprochen betont hat. Dies entsprach auch den Vorgaben in der einstweiligen
Anordnung des Oberverwaltungsgerichts Berlin und des Verwaltungsgerichts Berlin.
Darüber hinaus ist lediglich in der zivilrechtlichen Judikatur anerkannt, dass der
Schuldner, der das erlangte Geld zur Tilgung von Schulden verwendet, die dadurch
ersparten Zinszahlungen als Vorteil aus dem Gebrauch des Geldes herauszugeben hat.
Dabei hat zwar auch im Zivilrecht der Berechtigte grundsätzlich nachzuweisen, dass der
Bereicherte Nutzungen tatsächlich gezogen hat, zur Beweiserleichterung können aber
nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermutet werden wie z.B.
bei einem als Betriebsmittel eingesetzten Darlehen (vgl. nur Palandt-Sprau, a.a.O., §
818 Rn. 10, m.w.N. aus der Rspr. des BGH). Es kann dahinstehen, ob in Fällen der
vorliegenden Art überhaupt ein Bedürfnis für derartige Beweiserleichterungen besteht,
obwohl der Kläger – anders als regelmäßig im Zivilrechtsstreit – Kenntnis von der
Verwendung der gezahlten Hilfen hat. Jedenfalls vermag aber die Kammer dem Kläger
nicht dahin zu folgen, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auch die
Erstattung eines lediglich zu vermutenden Gewinns oder von ersparten Aufwendungen
umfasst. Das vom Kläger in diesem Zusammenhang nur angeführte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1998 (– 1 C 38/97 –, a.a.O.) stellt keinen
Beleg dafür dar, dass die zivilrechtliche Judikatur uneingeschränkt auf den öffentlich-
rechtlichen Erstattungsanspruch zu übertragen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat
die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr nur für die im Zivilrecht geltende
Vermutung zitiert, dass im Rahmen eines Geschäftsbetriebes aus empfangenen
Geldleistungen üblicherweise Nutzungen gezogen werden. Diese vom
Bundesverwaltungsgericht gleichsam bekräftigend ins Feld geführte Vermutung der
wirtschaftlichen Nutzung konnte die dortige Beklagte nicht widerlegen, weil sich aus den
Unterlagen ergab, „dass Zinsen gezogen wurden“, wie das Bundesverwaltungsgericht
ausdrücklich festgestellt hat (a.a.O., S. 311). Ohnehin betraf das Urteil den Fall eines
Versicherungsunternehmens, das bei der Verwendung der in Millionenhöhe
eingenommenen Beiträge keiner öffentlich-rechtlichen Bindung unterlag (S. 309) und
das daher mit den Geldern frei arbeiten konnte, in dem es sie gewinnbringend anlegte
(S. 310). Demgegenüber sind die Fördermittel des Klägers zweckgebunden und waren
insbesondere die auf Anordnung des Oberverwaltungsgerichts beziehungsweise des
Verwaltungsgerichts gezahlten finanziellen Hilfen als „Hilfe zu den laufenden
Aufwendungen“ bestimmt. Der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall ist
deshalb mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
Die hilfsweise begehrten Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Hauptforderung kann
der Kläger jedoch entsprechend § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB geltend machen
(BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2002 – 9 C 6/01 –, BVerwGE 116, 312 [325] m.w.N.;
Detterbeck/Windthorst/Sproll, a.a.O., § 25 Rn. 5), so dass der Klage insoweit
stattzugeben war.
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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenquotelung gemäß §
155 Abs. 1 VwGO war nicht vorzunehmen. Maßgeblich für den § 92 ZPO nachgebildeten
§ 155 VwGO ist nämlich der Gebührenstreitwert (vgl. hierzu Hüßtege in Thomas/Putzo,
a.a.O., § 92 Rn. 2), welcher aber durch die als Nebenforderungen geltend gemachten
Zinsen nicht erhöht wurde (§ 43 Abs. 1 GKG).
Einer Kostenausscheidung aufgrund des Umstandes, dass die Klage zunächst beim
Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben wurde, bedurfte es nicht. Die durch die
Verweisung entstandenen Kosten werden gemäß § 83 VwGO, § 17b GVG als Teil der vor
der 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin anfallenden Kosten behandelt. Dass
Gebührentatbestände ausgelöst wurden, welche zu Mehrkosten (vgl. hierzu
Kopp/Schenke, a.a.O., § 41 Rn. 37 f., Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 281 Rn. 17 f.)
im Sinne des § 17b Abs. 2 S. 2 GVG führten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere war
sowohl für den Kläger als auch für die – sich mit erheblichem Begründungsaufwand
gegen eine Verweisung wehrende – Beklagte vor und nach der Verweisung jeweils
dieselbe Rechtsanwaltssozietät mit der Interessenwahrnehmung befasst.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §
709 ZPO.
Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil sowohl die Frage, ob und wann
Verzugszinsen aufgrund eines Schadenersatzanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO
i.V.m. § 945 ZPO zu zahlen sind, als auch die Frage, ob und in welchem Umfang im
Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch Nutzungsvorteile zu vermuten
und zu erstatten sind, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die einheitliche
Auslegung und Anwendung des Rechts haben. Es besteht somit Bedarf an einer
obergerichtlichen Klärung (§ 124a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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