Urteil des VG Berlin vom 08.01.2009

VG Berlin: quelle, sammlung, link, immatrikulation, zustellung, ausnahme

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 L 113.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 80 Abs 7 VwGO
Rechtsschutzbedürfnis bzgl. der vorläufigen Aufhebung eines
Beschlusses, wenn sich die Wirkungslosigkeit bereits aus dem
Tenor ergibt
Tenor
Der Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit dem die Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7
VwGO die Aufhebung des Beschlusses der Kammer vom 8. Januar 2009 (VG 3 A 985.08)
mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung begehrt, hat keinen Erfolg. Dem Antrag fehlt
das Rechtsschutzbedürfnis, da die Wirkungslosigkeit des Beschlusses sich bereits aus
dem Tenor des Beschlusses vom 8. Januar 2009 selbst ergibt. Darin heißt es nämlich
ausdrücklich: „Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin
nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (…) nach Zustellung dieses Beschlusses … die
Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat“. Wenn diese Frist abgelaufen ist,
ist die einstweilige Anordnung gegenstandslos geworden, ohne dass es einer –
nochmaligen - Aufhebung bedarf. Insofern unterscheidet sich das vorliegende Verfahren
von Fällen, in denen eine ohne Einschränkung getroffene einstweilige Anordnung nicht
innerhalb der gesetzlichen Frist des § 920 Abs. 2 VwGO vollzogen worden ist (vgl. OVG
Münster, Beschluss vom 8. Juli 1991, 11 B 773/91).
Im Abänderungsverfahren bleibt die Kostenentscheidung des Ausgangsverfahrens
unberührt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rdnr. 199).
Die Kostenentscheidung für den vorliegenden Antrag beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die
insoweit zu treffende Streitwertfestsetzung auf den §§ 39 ff., 52 f. des
Gerichtskostengesetzes.
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