Urteil des VG Berlin vom 26.10.2007

VG Berlin: achtung des privatlebens, ausweisung, treu und glauben, schutz des familienlebens, rücknahme der klage, gerichtshof für menschenrechte, eugh, vereinigtes königreich, öffentliche sicherheit

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Gericht:
VG Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
35 A 505.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem
Antragsteller vorläufig eine Duldung zu erteilen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den
Antragsteller bis zur Entscheidung über dessen Anträge an den Antragsgegner vom 26.
Oktober 2007 zu dulden,
hat Erfolg. Denn der Antragsteller hat einen Anspruch auf eine vorübergehende
Aussetzung der Abschiebung und damit Erteilung einer Duldung glaubhaft gemacht.
I.
Der Antragsteller wurde 1975 in Berlin geboren und ist türkischer Staatsangehöriger.
Sein Vater, der zunächst über befristete Aufenthaltserlaubnisse und seit dem 24. August
1979, zuletzt bestätigt am 22. März 2001, über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
verfügte, reiste 1969, seine Mutter, die ebenfalls zunächst befristete
Aufenthaltserlaubnisse und am 21. September 1979 eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis erhielt, 1974 in das Bundesgebiet ein. Der Antragsteller hielt sich
seit seiner Geburt rechtmäßig im Bundesgebiet auf und lebte – soweit aus den Akten
ersichtlich - zumindest bis 1991 mit seinen Eltern zusammen. Zuletzt erhielt er am 18.
Juli 2000 eine bis zum 17. Juli 2001 befristete Aufenthaltserlaubnis. Am 6. November
2001 wurde ihm vom Antragsgegner eine Bescheinigung ausgestellt, dass er aufgrund
der verspäteten Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung zur
Ausreise verpflichtet sei, die Ausreisepflicht aber nicht vollziehbar sei.
Der Antragsteller besuchte die Hauptschule und erreichte nach eigenen Angaben nach
zehnjährigem Schulbesuch den Hauptschulabschluss. Eine danach begonnene
Ausbildung zum Hotelfachmann habe er abgebrochen.
In der Zeit von 1996 bis 2002 wurde der Antragsteller ausweislich der Auskunft aus dem
Zentralregister vom 17. Dezember 2002 wie folgt strafrechtlich verurteilt:
- 28. März 1996 wegen Gestattens des Gebrauchs eines nicht haftpflichtversicherten
Kraftfahrzeuges zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 DM;
- 30. Mai 1996 wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je 20 DM;
- diese Strafen wurden durch nachträglichen Beschluss vom 19. März 1997 zu einer
Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 DM zusammengeführt;
- 29. Oktober 1996 wegen Vergehens gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 DM;
- 29. Mai 1997 wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM;
- 5. Dezember 1997 wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu
je 30 DM;
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- die beiden letztgenannten Strafen wurden durch nachträglichen Beschluss vom 1. April
1999 zu einer Gesamtstrafe von 140 Tagessätzen zu je 30 DM zusammengeführt;
- 21. Januar 1999 wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu 11 Monaten
Freiheitsstrafe, die zunächst für 4 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde; die
Strafaussetzung wurde später widerrufen, die Strafvollstreckung am 4. Oktober 2001
erledigt;
- 25. November 1999 wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20
DM;
- 16. März 2000 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 DM;
- 3. Mai 2000 wegen falscher Verdächtigung zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, die für 3 Jahre
zur Bewährung ausgesetzt wurde;
- 9. September 2002 wegen Vergewaltigung am 25. Oktober 2000 zu 2 Jahren
Freiheitsstrafe, die für 4 Jahre zur Bewährung unter Bestellung eines Bewährungshelfers
ausgesetzt wurde.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2003 wurde der Antragsteller zur Absicht des
Antragsgegners, ihn wegen seiner Straftaten aus der Bundesrepublik Deutschland
auszuweisen, angehört. Mit Bescheid vom 4. Februar 2003, dem Antragsteller am selben
Tage persönlich ausgehändigt, lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers
auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ab und wies ihn zugleich aus der
Bundesrepublik Deutschland aus. Hiergegen erhob der Kläger anwaltlich vertreten am 4.
März 2003 Klage (VG 22 A 64.03). Nachdem der Rechtsanwalt im Juli 2003 mitgeteilt
hatte, dass sich der Antragsteller seit einigen Monaten nicht mehr gemeldet habe und
die derzeitige Anschrift nicht bekannt sei, und der Antragsteller auf eine
Betreibensaufforderung des Verwaltungsgerichts nicht fristgerecht reagiert hatte, wurde
das Klageverfahren im Oktober 2003 eingestellt.
Nach eigenem Bekunden tauchte der Antragsteller etwa 2002 unter und hielt sich
seitdem illegal im Bundesgebiet auf. Am 19. Mai 2007 wurde er wegen eines gegen ihn
wegen Diebstahls bestehenden Haftbefehls festgenommen und am 19. Juni 2007 vom
Amtsgericht Tiergarten wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in einem besonders
schweren Fall, sowie wegen Hehlerei und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit
Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die dem Urteil zugrunde liegenden
Taten ereigneten sich im Zeitraum vom März 2002 bis Juni 2003.
Seit Juni 2007 befindet sich der Antragsteller in Haft zur Sicherung der Abschiebung.
Sein am 19. Juni 2007 gestellter Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde
durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2007 als
offensichtlich unbegründet abgelehnt; zudem wurde festgestellt, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorlägen und
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Sein Antrag auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insoweit wurde vom Verwaltungsgericht mit
Beschluss vom 12. Juli 2007 (VG 36 X 75.07) abgelehnt, die gegen den Bescheid
erhobene Klage (VG 36 X 74.07) ist noch anhängig.
II.
Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen,
solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine
Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Auf ein solches rechtlich zwingendes Hindernis im Sinne
der genannten Vorschrift vermag sich der Antragsteller mit Erfolg zu berufen.
Ein solches ergibt sich aus dem Antrag des Antragstellers vom 26. Oktober 2007 auf
Rücknahme der Ausweisung vom 4. Februar 2003 und Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach Art. 7 ARB 1/80.
Indes kann der Antragsteller ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen
Ausweisungsverfahrens nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 BlnVwVfG
im Hinblick auf die Änderung der innerstaatlichen Rechtsprechung zur Ausweisung
assoziationsberechtigter türkischer Staatsbürger beanspruchen, zumal er dies so
gegenüber dem Antragsgegner nicht beantragt hat. Denn eine Änderung der
Rechtsprechung stellt keine Änderung der Rechtslage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1995, NVwZ 1995, 1097 f. m.w.N; auch zu
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(vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1995, NVwZ 1995, 1097 f. m.w.N; auch zu
Folgendem OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 11 S 84.06 -,
m.w.N.).
Beanspruchen kann der Antragsteller danach nur eine Entscheidung über ein
Wiederaufgreifen des Verfahrens außerhalb des Anwendungsbereichs von § 51 VwVfG
(sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Diese Entscheidung gem. § 48 VwVfG liegt
grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 29. März 1999, BVerwGE 113, 322, 326; Urteil vom 27. Januar 1994,
BVerwGE 95, 86, 92 f. m.w.N.). Vorliegend ergibt sich indes nach der im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung eine Reduzierung dieses
Ermessens dahingehend, dass nur eine stattgebende Entscheidung über den Antrag auf
Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens rechtmäßig wäre.
Der Antragsteller ist assoziationsberechtigt gemäß Art. 7 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB
1/80. Gemäß Art. 16 Abs. 1 ARB 1/80 sind die Bestimmungen des Art. 7 ARB 1/80 ab
dem 1. Dezember 1980 anwendbar. Der Vater des Antragstellers ist als sogenannter
Gastarbeiter a - 1969 mit der Legitimationskarte Nr. 2 - in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist und war nach Aktenlage (und summarischer Prüfung im
vorliegenden Eilverfahren) zumindest bis 1990 berufstätig. Aus den vorliegenden
Unterlagen ergibt sich, dass er (zumindest) in der Zeit vom 26. September 1974 bis 2.
August 1979 bei derselben Firma beschäftigt war und am 20. November 1990 in
ungekündigter Stellung arbeitete. Nach Auskunft der Mutter des Antragstellers hat er 19
Jahre als Schmelzer gearbeitet. Soweit den Akten zu entnehmen, verfügte er auch
wenigstens bis zum 1. Mai 1983 über eine Arbeitserlaubnis des Arbeitsamtes für eine
Tätigkeit jeder Art. Schließlich wurde auch der Mutter des Antragstellers am 26. Juni 1984
eine unbefristete Arbeitserlaubnis durch das Arbeitsamt I Berlin (West) erteilt mit dem
ausdrücklichen Hinweis „gemäß Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 EG-Türkei“. Danach
spricht in der summarischen Prüfung alles dafür und nichts dagegen, dass der Vater des
Antragstellers jedenfalls bis 1990 dem regulären Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 7 Abs. 1
ARB 1/80 zugehörig war. Damit hat der Antragsteller schon am 1. Dezember 1980
(Zeitpunkt der Anwendbarkeit) die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 2. Spiegelstrich
ARB 1/80 erfüllt und somit seine assoziationsrechtliche Stellung erworben (vgl. auch VG
Kassel, Beschluss vom 8. Mai 2007 – 4 G 510/07 -, juris). Der Antragsteller ist 1975 in
Berlin geboren (zum Anwendungsbereich des Art. 7 ARB 1/80 insoweit s. EuGH, Urteil
vom 18. Juli 2007 – Rs. C-325/07 [Derin] -, InfAuslR 2007, 326, Rdn. 48; dazu und auch
zur Anwendung auf Volljährige EuGH, Urteil vom 11. November 2004 – Rs. C-467/02
[Cetinkaya] -, InfAuslR 2005, 13, Rdn. 23 ff., 34, und Urteile vom 7. Juli 2005 – Rs. C-
373/03 [Aydinli] -, InfAuslR 2005, 352, Rdn. 22, m.w.N.) und lebte jedenfalls bis 1990 bei
seinem Vater und seiner Mutter - mithin über einen Zeitraum von mehr als 14 Jahren
(vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 16. März 2000 – Rs. C-329/97 [Ergat] -, InfAuslR 2000,
217). Damit kann dahinstehen – was das Verwaltungsgericht Kassel (a.a.O.) befürwortet
-, ob es ausschließlich darauf ankommt, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der
Anwendbarkeit des ARB 1/80 seine assoziationsrechtliche Stellung bereits innehatte und
es damit nicht mehr maßgeblich von Bedeutung sei, ob er nach Anwendbarkeit der ARB
1/80 mindestens 5 Jahre seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei seinem Vater gehabt
hat und der Vater in diesem Zeitraum einem regulären Arbeitsmarkt angehört hat. Der
Antragsteller kann dieses Recht nur auf zweierlei Art wieder verloren haben: Entweder
stellt seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines
persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses dar,
oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen
Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 – Rs. C-
325/05 [Derin] -, InfAuslR 2007, 326, Rdn. 54 m.w.N.); für letzteres ist nichts ersichtlich,
für ersteres wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen.
Zunächst ist daher davon auszugehen, dass die Ausweisung des Antragstellers nach
Maßgabe der neueren Rechtsprechung zur Ausweisung assoziationsberechtigter
türkischer Staatsangehöriger (vgl. EUGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - C-136/03 -, NVwZ
2006, 72 ff.; BVerwG, Urteile vom 13. September und 6. Oktober 2005 - 1 C 7.04 und 1
C 5.04 -, InfAuslR 2006, 110 ff., 114 ff.) wegen der fehlenden Möglichkeit zur Einleitung
eines Widerspruchsverfahrens sowie mangels einer Entscheidung über einen
Widerspruch durch eine andere als die Ausgangsbehörde selbst und damit wegen des
Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG verfahrensfehlerhaft war. Daran hat sich
auch dadurch nichts geändert, dass Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG mit Wirkung vom 30.
April 2006 aufgehoben wurde (vgl. Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG - RL
2004/38/EG -) und die bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen zwingend
vorgeschriebene Einschaltung einer unabhängigen Stelle in den nunmehr geltenden
Vorschriften der RL 2004/38/EG nicht mehr vorgesehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.
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Vorschriften der RL 2004/38/EG nicht mehr vorgesehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.
August 2007 – 1 C 47/06 -, juris, Rdn. 26 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 5. Juli 2006 - 7 B 16.05 -, juris, und Beschluss vom 28. Februar 2007, a.a.O.). Dieser
Verfahrensfehler vermag eine Reduzierung des Ermessens des Antragsgegners auf eine
Aufhebung der rechtskräftig gewordenen Ausweisung allein nicht zu begründen. Denn
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts als solche ist notwendige Voraussetzung für
die Anwendung des die Rücknahme bei anfänglicher Rechtwidrigkeit des Verwaltungsakts
regelnden § 48 VwVfG und kann das mit dieser Regelung eingeräumte Ermessen nicht
generell verengen. Vielmehr sind im Rahmen des § 48 VwVfG die Prinzipien der
materiellen Gerechtigkeit einerseits und der Rechtssicherheit andererseits als
grundsätzlich gleich gewichtige Leitpunkte des Ermessens zu berücksichtigen (BVerwG,
Urteil v. 30. Januar 1974 - VIII C 20.72 -, BVerwGE 44, 333 ff., s. auch BVerwG,
Pressemitteilung vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 -; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 48 Rdn 96). Welche Ermessenserwägungen von der Behörde
anzustellen sind, ist eine Frage der Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Eine
Ermessensreduzierung auf Null ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts erst dann anzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung der
Ausweisungsverfügung schlechthin unerträglich wäre, etwa weil eine Berufung der
Ausländerbehörde auf die Unanfechtbarkeit dieser Verfügung einen Verstoß gegen
Verfassungsrecht, die guten Sitten oder Treu und Glauben darstellen würde (z.B.
BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1974 - VIII C 20.72 -, BVerwGE 44, 333 ff.; Beschluss vom
16. August 1989 - 7 B 57.89 -, NVwZ-RR 1990, 26 f.; Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C
12.92 -, NVwZ 1995, 388 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2007,
a.a.O.).
Dass die Aufrechterhaltung der Ausweisungsverfügung allein deshalb, dass sie an der
fehlerhaften Nichtberücksichtigung einer zwischenzeitlich aufgehobenen
Verfahrensvorschrift leidet, in diesem Sinne „schlechthin unerträglich“ sein könnte, ist
nicht ersichtlich. Hiervon ist aber deshalb auszugehen, weil die Ausweisung - gemessen
an den sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen - seinerzeit
bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht rechtmäßig hätte verfügt
werden können (zu diesem Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April
2006 - 7 S 13.06 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juni 2000 - 13 S 1378/98 -,
VBlBW 2001, 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2007, a.a.O.).
Eine Ausweisung von türkischen Staatsangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht nach dem
ARB Nr. 1/80 besitzen, erfordert eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung
der öffentlichen Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BVerwG,
Urteile vom 3. August 2004, NVwZ 2005, 220 ff., 224 ff.). Im Rahmen von Art. 14 ARB
1/80 muss dabei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden (EuGH,
Urteil vom 18. Juli 2007 – Rs. C-325/07 [Derin] -, InfAuslR 2007, 326, Rdn. 74). Dabei ist –
unabhängig davon, ob das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK im Hinblick
auf das Recht auf Schutz des Familienlebens in die Betrachtung einzustellen wäre - auch
und insbesondere das Recht des Betroffenen auf Schutz seines Privatlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR
304/07 -, juris, Rdn. 32 ff. m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht führt in dem
benannten Beschluss mit weiteren Nachweisen aus:
„Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen,
gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden
Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser
Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender
Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Ein Eingriff in die Rechte aus
Art. 8 Abs. 1 EMRK muss gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK eine in einer demokratischen
Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales
Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren
Sinne verhältnismäßig ist. … Die Befristung der Ausweisungswirkungen ist nur eines von
mehreren Kriterien im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung
gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK. Vorrangig ist im Hinblick auf die konkreten Umstände des
Einzelfalls zu prüfen, ob die Ausweisung überhaupt - unabhängig von einer Befristung -
dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht. Beeinträchtigungen des Rechts auf
Privatleben können anders zu gewichten sein als solche des Rechts auf Familienleben.
So gibt der vorliegende Fall Anlass zur Prüfung, ob der im Bundesgebiet geborene und
aufgewachsene Beschwerdeführer ungeachtet des Umstandes, dass er in Deutschland
keine durch Art. 8 EMRK geschützten familiären Bindungen hat, durch den Zwang, das
Bundesgebiet nicht nur kurzzeitig zu verlassen, die für sein Privatleben konstitutiven
Beziehungen unwiederbringlich verliert. Sollte sich erweisen, dass das Recht des
Beschwerdeführers auf Achtung des Privatlebens durch die Ausweisung in derartiger
Weise schwerwiegend beeinträchtigt wird, müssen die für die Ausweisung sprechenden
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Weise schwerwiegend beeinträchtigt wird, müssen die für die Ausweisung sprechenden
Gründe überragendes Gewicht haben. Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung könnte in
diesem Fall nicht durch eine Befristung ihrer Wirkungen erreicht werden, zumal das
Aufenthaltsrecht nach dem Wegfall der Bindungen an das Bundesgebiet eine
Wiedereinreise grundsätzlich nicht vorsieht (vgl. § 37 AufenthG) und der Wegfall des
Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG daher ohne praktische Wirkung bleibt.“
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat insbesondere zu dem Kriterium der
Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gaststaat und zum
Bestimmungsland ausgeführt (Urteil vom 18. Oktober 2006 – Individualbeschwerde Nr.
46410/99 [Üner] -, zitiert nach , Rdn.57 ff.):
„Dass die Dauer des Aufenthalts einer Person im Gastland in der Tat als ein zu
berücksichtigender Aspekt gilt, ist in der Annahme begründet, dass je länger eine Person
sich in einem bestimmten Land aufhält, umso stärker ihre Bindungen zu diesem Land
und umso schwächer diese zu ihrem Herkunftsland sind. Im Licht dieser Erwägungen ist
offensichtlich, dass der Gerichtshof die besondere Situation von Ausländern
berücksichtigt, die die überwiegende oder sogar die gesamte Zeit ihrer Kindheit im
Gastland verbracht haben, dort aufgewachsen sind und erzogen wurden. … Er stellt
diesbezüglich fest, dass nicht alle Einwanderer unabhängig von der Dauer ihres
Aufenthalts in dem Land, aus dem sie ausgewiesen werden sollen, notwendigerweise ein
„Familienleben“ im Sinne des Artikels 8 aufweisen. Da aber nach Artikel 8 auch das
Recht geschützt ist, Beziehungen zu anderen Menschen und zur Außenwelt
aufzunehmen und zu pflegen (s. Pretty ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 2346/02, Rdnr. 61,
CEDH 2002-III) und er gelegentlich Aspekte der sozialen Identität des Einzelnen
umfassen kann (s. Mikulić ./. Kroatien, Nr. 53176/99, Rdnr. 53, CEDH 2002-I), muss man
akzeptieren, dass die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen den
niedergelassenen Einwanderern und der Gemeinschaft, in der sie leben, fester
Bestandteil des „Privatlebens“ im Sinne des Artikels 8 sind. Unabhängig also vom
Bestehen oder Nichtbestehen eines „Familienlebens“ ist der Gerichtshof der Auffassung,
dass die Ausweisung eines niedergelassenen Einwanderers einen Eingriff in sein Recht
auf Achtung seines Privatlebens darstellt. Der Gerichtshof entscheidet demnach vor
dem Hintergrund der einzelfallbezogenen Umstände, ob es angemessen ist, dem
Aspekt „Familienleben“ größeres Gewicht beizumessen als dem Aspekt „Privatleben“.
Im Licht des Vorstehenden folgert der Gerichtshof, dass die vorgenannten Faktoren
in ihrer Gesamtheit (Rdnrn. 57-59) in allen Rechtssachen zu berücksichtigen sind, bei
denen es um niedergelassene Einwanderer geht, die im Anschluss an eine
strafrechtliche Verurteilung abgeschoben und/oder ausgewiesen werden sollen.“
Dieses zugrunde gelegt ergibt sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes, dass die seit der (Fiktion der) Rücknahme der Klage (VG 22 A 64.03) im
Oktober 2003 bestandskräftige Ausweisungsverfügung vom 4. Februar 2003 seinerzeit
bei zutreffender Beachtung des Art. 14 ARB 1/80 und des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit nicht rechtmäßig hätte verfügt werden können.
Der Antragsgegner hielt, wie er in der Ausweisungsverfügung ausführte, den
Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 (i.V.m. § 46 Nr. 2) AuslG für eröffnet. Danach kann
ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und
Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland
beeinträchtigt. Insbesondere kann ausgewiesen werden, wer einen nicht nur vereinzelten
oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Dieses Ermessen
hätte allerdings nach den oben geschilderten Maßstäben nicht zu Lasten des
Antragstellers ausgeübt werden dürfen.
Nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gilt Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 nur vorbehaltlich der
Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigt sind. Ist der Ausländer straffällig geworden, rechtfertigen Gründe der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne dieser Vorschrift die Versagung einer
Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Spezialprävention nur, wenn die
Voraussetzungen des Gefahrenbegriffs erfüllt sind, der für freizügigkeitsberechtigte
Angehörige der EG-Mitgliedstaaten gilt. Danach ist außer der Störung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und
hinreichend schwere Gefährdung erforderlich, die ein Grundinteresse der Gesellschaft
berührt. Das setzt eine konkrete Gefahr neuer erheblicher Störungen voraus. Die
Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen dürfen danach nicht allzu
gering bemessen werden. Insbesondere müssen zu befürchtende Verfehlungen von
erheblichem Gewicht sein (BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1997 – 1 C 24.96 -, juris). Die
bis zum Oktober 2003 zu berücksichtigenden verurteilten Rechtsverstöße des
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bis zum Oktober 2003 zu berücksichtigenden verurteilten Rechtsverstöße des
Antragstellers konnten bis auf drei alle noch mit Geldstrafen geahndet werden, und zwar
ganz überwiegend in geringer Höhe. Ihnen kommt, wie u.a. diese Strafen verdeutlichen,
kein ausreichendes Gewicht zu mit der Folge, dass eine etwaige Gefährdung den
dargelegten Anforderungen nicht genügt. Hinsichtlich der drei weiteren Verurteilungen
vom 21. Januar 1999 (Raub in Tateinheit mit Körperverletzung), 3. Mai 2000 (falsche
Verdächtigung) und vom 9. September 2002 (Vergewaltigung) sind auch die
Ausführungen der strafgerichtlichen Urteile zum Tathergang zu berücksichtigen (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007, a.a.O., Rdn. 42 f.). In ersterem Urteil heißt es, der
Angeklagte habe am 5. Februar 1998 um 2.15 Uhr die Zeugin, die gemeinsam mit einer
anderen Zeugin die Straße entlangging und in der Hand eine Handtasche sowie einen
Einkaufsbeutel trug, bemerkt. Er hatte zu dieser Zeit mehrere Nächte nur wenige
Stunden geschlafen und war durch vorherigen Alkoholgenuss – das Gericht ging von
einer Blutalkoholkonzentration von 1,4 bis 2,1 o/oo zur Tatzeit aus – sowie durch das
Schlafdefizit in seiner Steuerungsfähigkeit relativ beeinträchtigt. Da er kein Geld gehabt
habe, habe er sich spontan entschlossen, der Zeugin die Handtasche zu entreißen.
Nach Zerren und Ziehen an der Tasche, bei dem die Zeugin auf dem Boden liegend im
Kreis gedreht worden sei, sei es ihm schließlich gelungen, die Tasche an sich zu bringen,
und er sei geflüchtet. Kurze Zeit später sei er von der herbeigerufenen Polizei in einem
Gebüsch in einer nahe gelegenen Grünanlage mit der Beute entdeckt worden. Die
Zeugin habe eine Sehnenverletzung und einen geschwollenen Ringfinger sowie
Hämatome und Schürfwunden erlitten; die Verletzungen hätten etwa 14 Tage
angedauert. Das zweite Urteil erging als Strafbefehl gegen ihn, weil er gegenüber
Polizeibeamten wahrheitswidrig behauptet hatte, dass ein anderer namentlich benannter
Mann ihn mit der Hand auf den Mund geschlagen habe, und gegen den anderen
daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. Im dritten Urteil ist
ausgeführt, im September 2000 habe der Angeklagte eine Beziehung mit einer
16jährigen gehabt, die im Oktober 2000 von der Geschädigten beendet worden sei. Um
über die Beendigung zu sprechen, habe der Angeklagte die Geschädigte aufgesucht, die
ihn in die elterliche Wohnung eingelassen und sich mit ihm auf ihrem Bett hingesetzt
habe. Im Verlaufe des Gesprächs habe der Angeklagte begonnen, die Geschädigte zu
küssen und sie gegen ihren erklärten Widerstand auszuziehen. Er habe ihr, während er
sie weiter ausgezogen habe, die Hände über dem Kopf zusammengehalten und sie
schließlich vergewaltigt. Gerade hinsichtlich letzterer Tat wirkt das Verhalten des
Antragstellers besonders strafwürdig. Das hierfür zuständige Amtsgericht Tiergarten hat
auf eine Strafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe, die es zur Bewährung aussetzte, erkannt.
Die Schwere der Verurteilungen eröffnete nach den Ausführungen des Antragsgegners
in der Ausweisungsverfügung nach dem Ausländergesetz nur die Möglichkeit einer
Ermessensausweisung. Denn weder waren nach seinen Ausführungen die
Voraussetzungen der Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG noch diejenigen der
Regel-Ausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG gegeben. Danach ist schon der
Antragsgegner nach den Maßstäben des Ausländergesetzes noch von einer im unteren
Kriminalitätsbereich anzusiedelnden Schwere der Straftaten ausgegangen. Diese
Wertung erweist sich trotz der allein ihrer Bezeichnung nach gewichtigen Taten auch
dann als richtig, wenn von einer Einschlägigkeit des § 47 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. AuslG wegen
in fünf Jahren erfolgter Verhängung von Freiheitsstrafen von insgesamt über drei Jahren
ausgegangen wird. Denn die Grenze von drei Jahren wurde lediglich um drei Monate
überschritten und an den dargestellten Tathergängen ändert sich nichts.
Ausschlaggebend ist insoweit aber, dass zu allen Verurteilungen die Bewährung
ausgesprochen wurde – wenn auch in einem Fall widerrufen –. Zwar ist auch dann die
Anwendung von § 47 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. AuslG nicht ausgeschlossen, die Regelung
enthält insoweit aber kein Korrektiv. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit einer
Ausweisung ist dies insbesondere dann problematisch, wenn die Strafaussetzung zur
Bewährung gerade bei der letzten Verurteilung erfolgte oder – wie hier – sogar bei allen
Verurteilungen. Wenn – wie vorliegend – besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG
nicht greift, kann es zu unverhältnismäßigen Ausweisungen kommen (vgl. Discher, in:
GK-AufenthG, § 53 Rdn 44 f.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Hinzutritt, dass auch die in
den - insbesondere letztgenannten – Verurteilungen ausgeführten Gefährdungen für die
Allgemeinheit für die Zukunft auch angesichts des Ausnahmecharakters dieser
Straftaten im (strafrechtlichen) Werdegang des Antragstellers noch in diesem unteren
Kriminalitätsbereich anzusiedeln waren. Dass die Taten danach die Anforderungen des
Art. 14 ARB 1/80 erfüllten, ist bereits aus diesem Grunde nicht ersichtlich. Hinzukommt,
dass sowohl hiernach wie auch den Vorschriften des Ausländergesetzes dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit genügt sein muss. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Zu
beachten ist, dass bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern der
Angemessenheitsspielraum regelmäßig eingeschränkt ist. Für diese Ausländer ist es in
der Regel weitaus schwieriger, in ihrer Heimat Fuß zu fassen, als für Ausländer, die
längere Zeit dort gelebt haben und denen die Verhältnisse jenes Landes nicht gänzlich
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längere Zeit dort gelebt haben und denen die Verhältnisse jenes Landes nicht gänzlich
fremd sind (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, vor §§ 53 ff., Rdn. 543 ff.; Hailbronner, AuslR, §
47 AuslG Rdn. 5a ff. und § 53 AufenthG Rdn. 48 ff.).
Nach den obigen Ausführungen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist daher in besonderem Maße zu
berücksichtigen, dass der Antragsteller im Bundesgebiet geboren, hier aufgewachsen
und zur Schule gegangen ist und im Oktober 2003 bereits 28 Jahre in der Bundesrepublik
Deutschland gelebt hatte. Nach eigener Aussage – und aus dem Akteninhalt ergibt sich
nichts anderes – hat er keine längere Zeit im Land seiner Staatsangehörigkeit, der
Türkei, verbracht und war lediglich zum Urlaub – ihm zufolge zwei Mal – dort. Er spricht
die deutsche Sprache und besitzt nach eigener Auskunft den Hauptschulabschluss.
Sowohl sein Vater wie auch seine Mutter, mit denen er lange Jahre zusammenlebte,
hielten sich seit mehreren Jahrzehnten im Bundesgebiet auf, ebenso wie seine drei
Geschwister. Der Antragsteller hat demnach sein gesamtes Leben im Bundesgebiet
verbracht. Dass vor diesem Hintergrund die sozialen Bindungen an und in die Türkei mit
wesentlich geringerem Gewicht anzusetzen sind, ergibt sich ohne Weiteres, wenn sie
denn überhaupt vorhanden sind, was der Antragsteller weitgehend abstreitet. Auch
erscheint plausibel und nachvollziehbar, dass der Antragsteller – wie er angibt – zwar
über türkische Sprachkenntnisse – wenn auch nur mäßiger Art - verfügt, mangels
entsprechenden Schulunterrichts nicht hingegen über Schriftkenntnisse im Türkischen.
Eine Integration in die türkischen Lebensverhältnisse würde sich danach entsprechend
schwierig gestalten. Unabhängig von der Innigkeit des Kontaktes zu seiner engen Familie
darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der seinerzeit seit 28 Jahren im
Bundesgebiet lebende und hier geborene Antragsteller bereits aus diesem Grunde
naturgemäß über die – vom Bundesverfassungsgericht benannten – für das Privatleben
eines Menschen konstitutiven Beziehungen in der Bundesrepublik Deutschland verfügte.
Anzufügen ist schließlich, dass eine Befristung – wie vom Bundesverfassungsgericht
erläutert – auch im vorliegenden Fall ohne praktische Wirkung bliebe.
Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Straftaten sowohl nach Zahl (zu den
genannten Freiheitsstrafen letztlich nur eine fünfmalige Verhängung von Geldstrafen) als
auch Umfang – wie oben ausgeführt - keine andere Wertung zu begründen, zumal
insofern bereits das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 in
der summarischen Prüfung nicht zu bejahen ist. Gleiches gilt – auch wenn die Integration
des Antragstellers noch intensiver hätte ausfallen können - für die Tatsache, dass der
Antragsteller nach seinen Angaben eine Lehre zum Hotelfachmann angefangen, dann
aber abgebrochen hatte und auch sonst über keine Berufsausbildung verfügt.
Gründe, die danach eine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen der von dem
Antragsgegner zu treffenden Entscheidung nach § 48 VwVfG hinderten, sind nicht
ersichtlich. Der gegengewichtig einzustellende Grundsatz der Rechtssicherheit muss
nach den obigen Ausführungen, insbesondere zu der Verhältnismäßigkeit, zurückstehen.
Dass sich der Kläger seinerzeit nicht hinreichend um seine Klage gekümmert hat und sie
wegen des von ihm geschilderten Untertauchens, was auch einen Abbruch des Kontakts
zu seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten nach sich zog, als zurückgenommen
galt, dürfte zwar in die Ermessenserwägungen einzustellen sein, vermag ihm angesichts
der deutlich zu Tage tretenden Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung jedoch nicht
durchgreifend zum Nachteil zu gereichen. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller
aus den von ihm geschilderten Gründen, nach denen sein Leben bzw. das Leben seiner
Mutter bedroht gewesen sei, untergetaucht war. Auch die am 19. Juni 2007 vom
Amtsgericht Tiergarten gegen den Antragsteller ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr begründet keine andere Würdigung. Denn zum einen handelte es sich
wiederum der Schwere nach um im unteren Kriminalitätsbereich anzusiedelnde
Straftaten, zum anderen wurde auch diese Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Besteht danach in der summarischen Prüfung ein Anspruch des Antragstellers auf
Rücknahme der Ausweisungsverfügung, lebte damit sein Recht aus Art. 7 ARB 1/80 fort.
Diesem Recht steht auch nicht die Regelung des § 10 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 AufenthG
entgegen, da diese nur nach dem AufenthG zu erteilende Aufenthaltserlaubnisse betrifft
(vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Das Fortleben gilt unabhängig von einer entsprechend
ausgestellten Bescheinigung seitens des Antragsgegners, denn diese hat –
insbesondere auch für den Zeitraum nach der letzten ihm erteilten, bis zum 17. Juli 2001
befristeten Aufenthaltserlaubnis - ohnehin nur deklaratorische Bedeutung (vgl. EuGH,
Urteil vom 16. März 2000 – Rs. C-329/97 [Ergat] -, InfAuslR 2000, 217, Rdn. 61 ff.). Seine
durch sein Untertauchen eingetretene längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt dürfte
dem danach ebenfalls nicht im Wege stehen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2004
– Rs. C-467/02 [Cetinkaya] -, InfAuslR 2005, 13), zumal im Hinblick auf Art. 7 ARB 1/80
(spätere) Arbeitslosigkeit und fehlende Bemühungen, wieder eine Beschäftigung zu
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(spätere) Arbeitslosigkeit und fehlende Bemühungen, wieder eine Beschäftigung zu
finden, ohne Bedeutung sind (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 – Rs. C-373/03 [Aydinli] -,
InfAuslR 2005, 352, Rdn. 29; Mallmann, Neuere Rechtsprechung zum
assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht türkischer Familienangehöriger, ZAR 2006, 50,
54 m.w.N. aus der Rspr. des EuGH).
Damit ist ohne Belang, dass andere Duldungsgründe nicht ersichtlich sind. Dies gilt
zunächst hinsichtlich der geltend gemachten Angst vor einer Einziehung zum Wehrdienst
in der Türkei im Hinblick auf einen nicht auszuschließenden Konflikt im Nordirak, zumal
hinsichtlich dieses auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gerichteten
Vortrages die Bindungswirkung des § 42 AsylVfG aufgrund der ein solches verneinenden
Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2007 zu
beachten ist. Auch besteht kein Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG,
nachdem die Staatsanwaltschaft Berlin am 23. November 2007 durch Mitteilung an den
Antragsgegner erklärte, dass sie mit der Abschiebung einverstanden sei. Darüber
hinaus bedarf es keiner weiteren Klärung, ob der Antragsteller von einer deutschen
Freundin im Februar/März ein Kind erwartet, und wie sich solch ein Umstand -
ungeachtet der Tatsache, dass noch keine Vaterschaftserklärung abgegeben wurde - auf
den aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers auswirken würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.
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