Urteil des VG Berlin vom 14.03.2017

VG Berlin: satzung, amt, urabstimmung, verfügung, erlass, zahl, hauptsache, universität, sammlung, wahlergebnis

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Gericht:
VG Berlin 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 A 1147.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 18 Abs 2 S 1 HSchulG BE, § 17
HSchulG BE, § 24 HSchulG BE, §
61 Nr 2 VwGO
Rechts- und Beteiligtenfähigkeit des studentischen
Wahlvorstandes
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Eilantrag, mit dem die Antragsteller hauptsächlich geltend machen, der
Antragsgegner zu 2 - im Folgenden: Zentraler Wahlvorstand – sei nicht an die Stelle des
Antragstellers zu 1 - im Folgenden: Studentischer Wahlvorstand - getreten und dessen
Entscheidungen seien unwirksam, hat keinen Erfolg.
Allerdings bestehen keine Zweifel an der Fähigkeit der Parteien, am Verfahren beteiligt
zu sein. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 – im Folgenden: Studierendenschaft -, die
gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Berliner Hochschulschulgesetz - BerlHG - eine rechtsfähige
Teilkörperschaft der Hochschule ist, und der Antragsgegnerin zu 1 – im Folgenden: TU –
bedarf dies keiner weiteren Erörterung. Auch der Studentische Wahlvorstand und der
Zentrale Wahlvorstand sind beteiligtenfähig. Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen,
soweit ihnen ein Recht zustehen kann, fähig am Verfahren beteiligt zu sein. Organe, die
im Übrigen als „innerorganisatorische Subjekte“ kein Rechtsfähigkeit besitzen, sind bei
einem Streit über ihr Handeln bei Ausübung ihrer Rechte und Pflichten als Organ gemäß
§ 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16.
November 1989, - 6 UE 4294/88 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember
1983, - 9 S 1682/82 -, KMK-HSchR 1984, 344 [346]). Dies ist vorliegend der Fall. Der
Studentische Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung
der Wahlen und Urabstimmung im Geltungsbereich der Satzung verantwortlich (§ 25
Satz 1 der Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Berlin vom 25.
Januar 2005 – Satzung -, Amtliches Mitteilungsblatt der TU Berlin Nr. 7/2005, S. 230). Er
erlässt Richtlinien über die Wahlvorbereitung und -durchführung, entscheidet über
Wahlanfechtung und nimmt weitere in der Wahlordnung der Studierendenschaft
genannten Aufgaben wahr (§ 25 Satz 2 der Satzung). Dass es sich dabei um eine
eigenständige Aufgaben handelt, ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Satz 2 der Satzung, wonach
der Studentische Wahlvorstand an die Beschlüsse des Studierendenparlaments nicht
gebunden ist. Gerade um die Frage, ob diese Aufgaben vom Studentischen
Wahlvorstand oder gemäß § 24 Abs. 2 der Satzung vom Zentralen Wahlvorstand
wahrzunehmen sind, wird gestritten.
Der Beteiligtenfähigkeit des Studentischen Wahlvorstands steht auch nicht entgegen,
dass ihm nur noch zwei Mitglieder angehören. Denn die Frage, ob der Studentische
Wahlvorstand noch im Amt ist, ist gerade Gegenstand des hiesigen Verfahrens.
1. Soweit die Antragsteller beantragen, im Sinne einer vorläufigen Regelung
festzustellen,
dass der Zentrale Wahlvorstand nicht am 1. Oktober 2007 oder durch
rechtsaufsichtliche Verfügung oder sonst später für die Entscheidung über die
Wahleinsprüche gegen die Wahl zum Studentenparlament der TU Berlin vom Juni 2007
zuständig geworden ist,
fehlt es an einem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1
VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch. Denn der Zentrale Wahlvorstand ist gemäß §
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VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch. Denn der Zentrale Wahlvorstand ist gemäß §
24 Abs. 2 der Satzung an die Stelle des Studentischen Wahlvorstands getreten. Dies
folgt unmittelbar aus der Satzung; die Frage, ob im Schreiben des Präsidenten der TU an
den Studentischen Wahlvorstand vom 17. Oktober 2007 eine Rechtsaufsichtsmaßnahme
zu sehen ist, stellt sich mithin nicht.
Nach § 24 Abs. 2 der Satzung tritt - ist kein Studentischer Wahlvorstand im Amt und ist
gleichzeitig aus besonderem Grund die Wahl neuer Mitglieder unmöglich - an seine Stelle
der Zentrale Wahlvorstand der Technischen Universität Berlin. Diese Voraussetzungen
sind vorliegend gegeben. Der Studentische Wahlvorstand ist nicht mehr im Amt. Gemäß
§ 24 Abs. 1 der Satzung gehören dem Studentischen Wahlvorstand fünf Mitglieder und
drei stellvertretende Mitglieder an. Vorliegend ist die Zahl der Mitglieder zum 1. Oktober
2007 auf nur noch zwei gesunken, nachdem Herr M. wegen Beendigung seines Studiums
aus dem Studentischen Wahlvorstand ausgeschieden ist. Das Studierendenparlament
hatte es nämlich bereits seit November 2006 versäumt, jeweils beim Ausscheiden der
zurückgetretenen Mitglieder gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 der Satzung unverzüglich einen
Nachfolger für das letzte (stellvertretende) Mitglied zu wählen. Dass der Studentische
Wahlvorstand bei Unterschreiten einer bestimmten Mitgliederzahl nicht mehr im Amt ist,
und nicht erst, wenn ihm gar keine Mitglieder mehr angehören, ergibt sich bereits aus
dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 der Satzung, wenn darin von der „Wahl neuer Mitglieder“
und nicht etwa von der „Neuwahl des Studentischen Wahlvorstands“ die Rede ist. Es
kann vorliegend auch dahinstehen, wie viele amtierende Mitglieder einem Studentischen
Wahlvorstand mindestens angehören müssen, damit dieser noch „im Amt“ ist. Denn
jedenfalls ist er nicht mehr im Amt, wenn er statt – wie in der Satzung vorgesehen – aus
acht Personen (fünf Mitglieder und drei Stellvertreter) nur noch aus zwei Personen
besteht. Er ist dann nach Auffassung der Kammer nicht mehr handlungsfähig. So könnte
er weder gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 der Satzung einen Vorsitzenden wählen, wenn beide
verbliebenen Mitglieder gegeneinander konkurrierten, noch könnte die
Beschlussfähigkeit überhaupt hergestellt werden. Nach § 13 Abs. 2 der Satzung ist der
Studentische Wahlvorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Mit „stimmberechtigten Mitgliedern“ ist
erkennbar die satzungsmäßig vorgesehene Zahl der Mitglieder gemeint, da ansonsten
die Vorschriften über die Mandatsnachfolge gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung, die
sicherstellen sollen, dass für das jeweils ausscheidende Mitglied immer ein Nachrücker
zur Verfügung steht, keinen Sinn hätten. Der Verweis auf die Stimmberechtigung
bezieht sich im Übrigen ersichtlich auf § 12 Abs. 2 der Satzung, wonach die
stellvertretenden Mitglieder ein Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht
besitzen. Dass es - wie die Antragsteller meinen – demgegenüber auf die Zahl der
tatsächlich noch amtierenden Mitglieder ankäme, kann schon deshalb nicht zutreffen,
weil – folgte man dieser Auffassung - der Wahlvorstand auch dann noch beschlussfähig
wäre, wenn er nur noch ein Mitglied hätte. Dies wäre aber mit dem Charakter eines
Gremiums, das gem. § 26 Abs. 1 der Satzung i .d.R. mehrheitlich Beschlüsse fasst, nicht
zu vereinbaren.
§ 24 Abs. 2 der Satzung setzt weiter voraus, dass gleichzeitig aus besonderem Grund
die Wahl neuer Mitglieder unmöglich ist. Da die Durchführung von Wahlen allenfalls dann
vollständig unmöglich sein dürfte, wenn keine Kandidaten oder keine Wähler zur
Verfügung stehen, ist die Vorschrift sinngemäß dahingehend auszulegen, dass
Unmöglichkeit im Sinne der Vorschrift bereits dann vorliegt, wenn die Wahl
unverhältnismäßige Schwierigkeiten mit sich bringen würde. Dies ist vorliegend der Fall.
Dafür, dass die Wahl neuer Mitglieder faktisch nicht durchführbar war, spricht bereits,
dass das Studierendenparlament nach seiner Konstituierung bereits nicht in der Lage
war, das Gremium durch die Wahl sämtlicher stellvertretender Mitglieder
ordnungsgemäß zu besetzen und auch anlässlich des Ausscheidens von ordentlichen
Mitgliedern keine Nachwahlen anberaumt hat. Ein besonderer Grund, der die Wahl neuer
Mitglieder unmöglich macht, liegt weiter darin, dass die ordentliche Sitzungsperiode des
27. Studierendenparlaments beendet ist. Denn jetzt ist aufgrund des Zeitdrucks die
Nachwahl neuer Mitglieder des Studentischen Wahlvorstands nicht mehr möglich im
oben dargelegten Sinn. § 7 Abs. 2 Satz 1 der Satzung macht deutlich, dass das neue
Studierendenparlament zügig konstituiert werden soll. Dieser Zeitdruck wird dadurch
verstärkt, dass die Vorlesungszeit erst am 15. Oktober 2007 begann, die
Sitzungsperiode eines Studierendenparlaments nur ein Jahr beträgt und die Gefahr
bestand, dass sich die dringend erforderlichen Entscheidungen über die Einsprüche
gegen das Wahlergebnis und die nunmehr anstehende Urabstimmung über das
Semesterticket für das Sommersemester 2008 unangemessen verzögert hätten.
2. Soweit die Antragsgegner weiter beantragen, im Sinne einer vorläufigen Regelung
festzustellen,
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dass die Entscheidung des Zentralen Wahlvorstands vom Dienstag, den 20.
Oktober 2007 über die Gültigkeit der Wahl zum Studentenparlament der TU Berlin vom
Juni 2007 rechtsunwirksam ist,
hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Zunächst ist festzustellen, dass nach den
eigenen Ausführungen der Antragsteller am 30. Oktober 2007 eine Entscheidung über
die Gültigkeit der Wahlen zum Studentenparlament durch den Zentralen Wahlvorstand
nicht getroffen worden ist. Vielmehr hat der Zentrale Wahlvorstand in seiner Sitzung an
diesem Tag die Einsprüche gegen die Wahl zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhaltes
dieser Entscheidung fehlt es bereits an der Antragsbefugnis der Antragsteller gemäß §
42 Abs. 2 VwGO analog, da nicht sie, sondern ausschließlich die Einspruchsführer durch
diese Entscheidung in ihren Rechten verletzt sein könnten. Dahinstehen kann auch, ob
die Mitglieder des Zentralen Wahlvorstands zu der Sitzung am 30. Oktober 2007
rechtzeitig geladen wurden. Denn selbst bei einem Verstoß gegen eventuell
einzuhaltende Ladungsfristen wären die Antragsteller nicht beschwert.
Soweit die Antragsteller sich sinngemäß gegen die Zuständigkeit des Zentralen
Wahlvorstands für die Entscheidung über die Einsprüche wenden, ist ein
Anordnungsanspruch nicht gegeben (s.o. 1.).
3. Auch der mit Schriftsatz vom 19. November 2007 gestellte Antrag,
eine vorläufige Regelung zu treffen, die die Schaffung vollendeter Tatsachen
durch die Antragsgegner und insbesondere die Anordnung oder Durchführung einer
Urabstimmung zum Semesterticket durch sie vor einer Entscheidung in der Hauptsache
verhindert,
hat keinen Erfolg.
Dem Antrag der Studierendenschaft fehlt schon deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil
sie selbst mit Schreiben des Vorsitzenden des Allgemeinen Studentenausschusses vom
31. Oktober 2007 den Zentralen Wahlvorstand mit der Vorbereitung und Durchführung
der Urabstimmung beauftragt hat, „um eine rechtzeitige Urabstimmung über die
Weiterführung des Semestertickets zu gewährleisten und so nicht die Studierenden zu
den Opfern einer rechtlich fragwürdigen Einmischung der Senatsverwaltung werden zu
lassen“. Dass mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 zunächst der Studentische
Wahlvorstand mit der Durchführung der Urabstimmung beauftragt wurde, ist
demgegenüber unerheblich. Der Antrag des Studentischen Wahlvorstands ist zwar
zulässig, aber unbegründet, da der Zentrale Wahlvorstand gemäß § 24 Abs. 2 der
Satzung an die Stelle des Studentischen Wahlvorstands getreten ist (s.o. 1.).
4. Dem Antrag der Antragsteller, im Sinne einer vorläufigen Regelung anzuordnen,
dass die auf Montag, den 12. November 2007 um 18.00 Uhr vom Antragsgegner
zu 1 anberaumte konstituierende Sitzung des neuen Studentenparlaments der TU Berlin
nicht stattfinde, zumindest bis über die Einsprüche gegen die Wahl zum
Studentenparlament gerichtlich entschieden ist,
fehlt schon deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Sitzung am 12. November 2007
nicht stattgefunden hat.
5. Ohne Erfolg beantragen die Antragsteller auch, im Sinne einer vorläufigen Regelung
anzuordnen,
dass weitere rechtsaufsichtliche Maßnahmen des Antragsgegners zu 1 und der
Kanzlerin der TU Berlin hinsichtlich des Wahlprüfungsverfahrens und der demokratischen
Willensbildung der Studierendenschaft einstweilen zu unterbleiben haben.
Es fehlt bereits an dem für den auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichteten Erlass einer
einstweiligen Anordnung erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse. Dass es den
Antragstellern nicht zumutbar wäre, entsprechende Maßnahmen zunächst abzuwarten
und sodann Rechtsbehelfe dagegen einzulegen, ist nicht ersichtlich. Nach Abschluss des
Wahlprüfungsverfahrens ist auch nicht erkennbar, welche rechtsaufsichtlichen
Maßnahmen unmittelbar bevorstehen sollten.
6. Der hilfsweise gestellte Antrag der Antragsteller,
eine vorläufige Regelung zu treffen, die die Schaffung vollendeter Tatsachen durch
die Antragsgegner und insbesondere eine konstituierenden Sitzung des neuen
Studentenparlaments sowie Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft sowie
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Studentenparlaments sowie Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft sowie
weitere Eingriffe in das Wahlprüfungsverfahren vor einer Entscheidung in der Hauptsache
verhindert,
hat ebenfalls keinen Erfolg.
Soweit der Antrag nicht bereits von den Begehren zu 1 bis 5 erfasst wird, ist ein
Anordnungsanspruch schon deshalb nicht gegeben, weil die Beteiligten nicht über die
Gültigkeit der Wahlen zum Studentenparlament streiten, sondern um die Frage, ob der
Zentrale Wahlvorstand an die Stelle des Studentischen Wahlvorstands getreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach
der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
aufzuerlegen, weil sie eigene Anträge gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich
genommen haben.
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