Urteil des VG Berlin vom 14.03.2017

VG Berlin: wissenschaft und forschung, studienordnung, psychologie, amtsblatt, ethik, zahl, streichung, universität, verfügung, ausbildung

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 A 537.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 8 KapV BE 1994, § 9 KapV BE
1994
Zulassung zum Hochschulstudium und Ermittlung der
Aufnahmekapazität
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/ Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO,
mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Erziehungswissenschaft (Abschluss
Bachelor of Arts) zum 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin
(Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2007/08 an erstrebt wird (auch soweit im
Einzelfall die Formulierung des Antragsbegehrens auf eine Beteiligung an einem - hier
nicht in Betracht kommenden - Losverfahren gerichtet ist), hat keinen Erfolg. Die im
vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche
summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang keine weiteren Studienplätze
vorhanden sind, nachdem über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin vom
25. Juni 2008 für das Wintersemester 2008/09 (Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 10.
Juli 2008) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl (69) hinaus insgesamt 82
Studienanfänger zugelassen worden sind (vgl. Studierendenstatistik vom 13. Oktober
2008).
I. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung
beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und
die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die aufgrund
dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 1. April 2008
vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität hält im Ergebnis einer Überprüfung
stand
1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den
der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen.
a) Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit
Erziehungswissenschaft am Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie
folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren
Stellen, § 8 KapVO) angesetzt:
- 14,5 Stellen für Professoren (C 3 – C 4),
- 1 Stiftungsprofessur (W 3),
- 2 Stellen für Juniorprofessoren (W 1),
- 5 Stellen für wissenschaftliche Assistenten/ Hochschulassistenten (C 1),
- 6 Stellen für Akademische Räte/Oberräte (A 13/A 14), die als wissenschaftliche
Mitarbeiter in Dauerstellung anzusehen sind, zwei davon mit – um 2 bzw. 4 LVS –
geminderter Lehrverpflichtung,
- 1 Stelle für Akademische Räte/Oberräte (A 13/A 14) nach § 128 BerlHG a.F.,
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- 1 Stelle für Akademische Räte/Oberräte (A 13/A 14) nach § 128 BerlHG a.F.,
- 2 Stellen für auf Dauer beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT IIa/Ib),
davon 1 Stelle ohne Lehrverpflichtung,
- 18,5 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT IIa).
Gegenüber der zum Wintersemester 2007/2008 dem Gericht vorgelegten
Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den Studiengang
Erziehungswissenschaft, haben sich der Stellenbestand um insgesamt 1 1/2 auf 50,5
Stellen und das Deputat von 300,5 auf 306,5 LVS erhöht.
b) Die Verlagerung einer aus zentralen Mitteln der Antragsgegnerin (Qualitätspakt)
finanzierten C 3-Stelle (89039 0) in die Lehreinheit Erziehungswissenschaft führte zu
einem Kapazitätsgewinn.
c) Dem Beschluss der Kammer vom Wintersemester 2007/08 folgend hat die
Antragstellerin dabei die mit Prof. F. besetzte C 4-Stelle 89086 3 zutreffend der
Lehreinheit Erziehungswissenschaft zugeordnet, hierfür jedoch nur ein hälftiges Deputat
angesetzt; denn dies beruht darauf, dass Prof. F. für die Wintersemester unter Fortfall
der Bezüge beurlaubt ist (vgl. Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 23.
Januar 2006; für die Vorjahre vgl. die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24.
September 2004 übersandten Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2004/2005
einschließlich des Schreibens des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2003).
d) Das auf die mit Kuratoriumsbeschluss vom 29. November 2006 ab dem Haushaltsjahr
2008 gestrichenen Stellen (12023 0 und 12090 0) entfallende Deputat war, anders als
noch in dem das Wintersemester 2007/08 betreffenden Beschluss, auch nicht mehr zum
Teil (6,5 LVS) zu berücksichtigen.
e) Beanstandungsfrei hat die Antragsgegnerin die A 13-Stelle des Leiters des
Praktikumsbüros (Stelle 12064 7; Stelleninhaber Dr. ....), einer gesonderten Einrichtung
des Fachbereichs, dessen Lehrverpflichtung sie mit Schreiben vom 15. April 1999 gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 LVVO auf 8 LVS festgesetzt hat (Kapazitätsunterlagen
Sommersemester 2002), nur mit einem Stellenanteil von 6 (bisher: 4) LVS der
Lehreinheit Erziehungswissenschaft zugeordnet (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 11.
Mai 2004 - VG 3 A 199.04 u.a. ), während der verbleibende Stellenanteil von 2 LVS der
Lehreinheit Grundschulpädagogik zur Verfügung steht.
f) Auch die unmittelbar dem Dekanat des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und
Psychologie zugeordnete Stelle des Leiters der Arbeitsstelle Bildungsrecht und
Hochschulentwicklung Dr. .... (Stelle 92701 3), dem mit Schreiben vom 25. Februar 1999
eine in der Lehreinheit Erziehungswissenschaft wahrzunehmende Lehrverpflichtung im
Umfang von 4 LVS übertragen wurde (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. Januar
2004 in den Kapazitätsunterlagen Wintersemester 2003/2004 sowie Schriftsatz vom 14.
Dezember 2007), war nur als Stellenanteil mit 4 LVS in Ansatz zu bringen.
g) Für die nach W 3 ausgewiesene Stelle 12004 0 (D.) war nur ein Stellenanteil von 2 LVS
zu berücksichtigen, da die Stelle aufgrund eines mit dem Deutschen Institut für
Wirtschaftsforschung (DIW) geschlossenen Kooperationsvertrages als sogenannte S-
(Stiftungs-)Professur eingerichtet wurde, und die Dienstaufgaben der Stelleninhaberin,
deren Aufgabengebiet sich zu einem erheblichen Teil im DIW befindet, durch Schreiben
des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2006 entsprechend konkretisiert
wurden.
h) Die nach BAT IIa/Ib ausgewiesene Stelle 12748 8, deren Stelleninhaber (S.) gemäß
Arbeitsvertrag vom 11. Juli 1984 (Kapazitätsunterlagen Wintersemester 2004/2005)
keine Lehrverpflichtung hat, geht nicht in das Lehrdeputat ein.
i) Zu akzeptieren ist die 50 %ige Streichung der im Haushaltsplankapitel 08 geführten,
nach Umsetzung des Stelleninhabers (L.) insoweit frei gewordenen BAT II a-Stelle 12092
4 aufgrund des Kuratoriumsbeschlusses vom 4. April 2008 (Anlage 2).
j) Die Kammer folgt jedoch nicht der Auffassung der Antragsgegnerin, die nach C 2
ausgewiesene Stelle 12033 4 sei aufgrund des nach Ausscheiden des Stelleninhabers (I.)
ergangenen Beschlusses des Fachbereichsrats vom 24. April 2008 kapazitätsrechtlich
nicht mehr zu berücksichtigen; denn Gegenstand dieses Beschlusses war nicht die
Streichung der Stelle, sondern er befasste sich (offenbar gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 5
BerlHG) lediglich mit der Zuordnung dieser Stelle zur Lehreinheit
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BerlHG) lediglich mit der Zuordnung dieser Stelle zur Lehreinheit
Erziehungswissenschaft, nachdem das Kuratorium die Stelle durch Beschluss 114/2006
vom 15. 03. 2006 (lediglich) in das Kapitel 08 (Personalmanagementliste) verlagert
hatte. Mit dem von der Antragsgegnerin erwähnten Kuratoriumsbeschluss vom 4. April
2008 wurde aus der Lehreinheit Erziehungswissenschaft nur die Stelle 12 092 4 (zur
Hälfte) gestrichen. Dieser Beschluss belegt zugleich die Notwendigkeit einer
Entscheidung des Kuratoriums über die Streichung einer Stelle, selbst wenn sie sich im
Überhang befindet. Demgegenüber verweist die Antragsgegnerin ohne Erfolg darauf,
dass die Kammer in ihrem Beschluss vom 6. Dezember 2004 (VG 3 A 725.04 –
Psychologie) eine Stellenstreichung lediglich in Kenntnis des die (angeblich) gestrichene
Stelle zuordnenden Fachbereichsratsbeschlusses akzeptiert hatte, ohne auf Vorlage des
zugrunde liegenden Kuratoriumsbeschlusses zu bestehen.
k) Grundlage der Stellenstreichungen ist der von dem gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG
dafür zuständigen Kuratorium der Antragsgegnerin mit Beschluss 148/2008 vom 4. April
2008 festgestellte Nachtragshaushaltsplan der Antragsgegnerin für 2008. Mit diesem
Beschluss hat das Kuratorium unter Hinweis auf die Strukturplanung 2009 die Streichung
nicht besetzter bzw. frei werdender Stellen im Haushaltsplankapitel 08 vorgenommen.
Dargestellt ist diese Strukturplanung in Anlage 3 des (der Kammer mit den
Kapazitätsunterlagen für die wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge zum
Sommersemester 2006 vollständig übersandten) Kuratoriumsbeschlusses 114/2006
vom 15. März 2006. Diese vom Akademischen Senat der Antragsgegnerin sowie vom
Kuratorium mit Zeithorizont 2009 beschlossene Struktur- und Entwicklungsplanung, die
unter anderem deshalb notwendig geworden war, weil die Antragsgegnerin durch den
(mit dem Land Berlin bestehenden) Hochschulvertrag 2006 - 2009 Zuschusskürzungen
erfahren hat, durch die sie sich zu einem Stellenabbau von insgesamt 82 Professuren
einschließlich deren Ausstattung gezwungen sieht. Aus der als Anlage 3 dem Beschluss
vom 15. März 2006 beigefügten Darstellung der kapazitären Auswirkungen des Struktur-
und Entwicklungsplans, die sich das Kuratorium bei seiner Beschlussfassung
ausdrücklich zu eigen gemacht hat, geht hervor, dass die Stellenstreichungen auf einem
Abwägungsprozess beruhen, in den – bezogen auf jedes an der Antragsgegnerin
vertretene Fach – sowohl die durch das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bestimmten
Belange künftiger Studienbewerber als auch die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten
Belange der Antragsgegnerin einbezogen wurden. Rahmenbedingungen, Leitlinien und
Kriterien der Strukturplanung sowie die Belange der einzelnen Studienfächer hinsichtlich
ihrer Ist- und Soll-Struktur, ihres Beitrages zu Wissensallianzen und ihrer Einbindung in
die Region Berlin-Brandenburg sind in dem vom Kuratorium in Bezug genommenen
„Struktur- und Entwicklungsplan für die Freie Universität Berlin April 2004“ im Einzelnen
beschrieben (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der Kammer vom 15. Mai 2006 - VG 3 A
115.06 u.a. - zu Wirtschaftswissenschaften -).
Der Strukturplan setzt die 1997 beschlossene, in den folgenden Jahren haushaltsmäßig
umgesetzte Strukturplanung fort, die wegen einschneidender Kürzungen des
Landeszuschusses ab 1998 u.a.eine Verminderung der Zahl der Professorenstellen von
damals 570 auf etwa 360 (ohne den Bereich Tiermedizin) vorsah (vgl. zum damaligen
Planungsprozess Beschlüsse der Kammer vom 19. Juni 1998 - VG 3 A 80.98 u.a. - für
das Sommersemester 1998 und dazu Beschlüsse des OVG Berlin vom 31. März 1999 -
OVG 5 NC 145.99 u.a.- für den Studiengang Psychologie). Der Haushaltsplan der
Antragsgegnerin weist seither im Kapitel 01 gegliedert nach Stellengruppen die Stellen
und Beschäftigungspositionen aus, die der Hochschule aufgrund der Strukturplanung
insgesamt erhalten bleiben sollen (sog. Sollstellenplan) und im Kapitel 08 diejenigen, die
aus dem Globalzuschuss des Landes an die Antragsgegnerin dauerhaft nicht finanziert
werden können und deshalb mittelfristig entfallen sollen, vorübergehend aber noch
besetzt sind (sog. Personalmanagementliste für den Personalüberhang, vgl. § 88 b
BerlHG). Durchgreifende haushalts- und kapazitätsrechtliche Bedenken gegen den
Wegfall der oben genannten Stellen bestehen vor diesem Hintergrund nicht, wie die
Kammer seit ihren Beschlüssen vom 26. Mai 1999 - VG 3 A 483.99 u.a. (betreffend den
Studiengang Psychologie) im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht Berlin
(Beschlüsse vom 31. März 1999, a.a.O.) entschieden hat. Dies folgt aus den
außergewöhnlichen Sparzwängen, die vom Land Berlin in einer - u.a. durch den Wegfall
früherer Bundeshilfen bedingten - besonders schwierigen Haushaltslage und wegen der
durch die Vereinigung Deutschlands gebotenen Neugestaltung der Berliner Hochschulen
und Studienangebote zu verkraften waren. Diese Erwägungen gelten somit auch für den
hier zu beurteilenden Beschluss des Kuratoriums, der - wie dargelegt - die
Grundentscheidungen der 1997 beschlossenen Strukturplanung hinsichtlich künftig
wegfallender Stellen fortschreibt.
2. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der
Lehrverpflichtungsverordnung i. d. F. vom 3. Juli 2004 (GVBl. S. 282) – LVVO - beträgt für
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Lehrverpflichtungsverordnung i. d. F. vom 3. Juli 2004 (GVBl. S. 282) – LVVO - beträgt für
Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren in der ersten
Phase ihres Dienstverhältnisses 4 LVS, für Oberassistenten 6 LVS, für wissenschaftliche
und Hochschulassistenten 4 LVS, für Akademische Räte und Oberräte i.S.d. §§ 127, 128
BerlHG i. d. F. v. 17. November 1999 (GVBl. S. 630) 16 LVS, für Akademische Räte und
Oberräte im Übrigen sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS,
für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualifikationsstellen) 4 LVS.
Aus dem Bestand von insgesamt 50,5 Stellen errechnet sich somit ein
306,5 LVS
3. Die von der Antragsgegnerin gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO in Ansatz gebrachten
Verminderungen der Lehrverpflichtung sind in folgendem Umfang nicht zu beanstanden:
- 4,5 LVS für den Dekan Prof. H. (Generelle Ermäßigung der Lehrverpflichtung für
Dekaninnen und Dekane der Fachbereiche sowie für die Vorsitzenden der
Institutsräte der Zentralinstitute, Rundschreiben des Präsidenten der
Antragsgegnerin, FU-Rundschreiben V Nr. 9/96 vom September 1996),
- 4 LVS für Prof. K.gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4a LVVO für seine Tätigkeit als Studiendekan
(Bescheid des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2007), sowie gemäß
und § 10 LVVO für die Wahrnehmung der Funktion des Beauftragten des
Präsidenten der Antragsgegnerin für die Deutsche Universität für Weiterbildung
(Bescheide des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2008 und 1.
Dezember 2008 sowie Zustimmung der Senatsverwaltung für Bildung,
Wissenschaft und Forschung vom 27. November 2008).
- 2 LVS für den Vorsitzenden des Bachelorprüfungsausschusses Prof. K. gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 6 LVVO (Bescheid des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 16. Mai
2007),
- 1 LVS für den Vorsitzenden des Magisterprüfungsausschusses Prof. B. gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 6 LVVO (Bescheid des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 28.
Februar 2006),
- 2 LVS für Prof. S. für die Tätigkeit als wissenschaftliche Leiterin und
Vorstandsmitglied im Institut für Schulqualität der Länder Berlin und Brandenburg
(Bescheid des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 24. April 2007 und Schriftsatz
der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2007),
- 2,25 LVS für den Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses Prof. W. gemäß §
9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO (Bescheid des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 15. April
2005),
- 4 LVS für Studienfachberatung in Erziehungswissenschaft (Dr. S.; Bescheid des
Präsidiums der Antragsgegnerin vom 8. März 2002),
- 4 LVS für Dr. B. für seine Tätigkeit in der Geschäftsführung des Zentrums für
Lehrerbildung, bei der es um die Neuorganisation der Lehramtsstudiengänge
nach dem Bologna-Modell und damit um eine der Lehreinheit unmittelbar zugute
kommende, seine Lehrtätigkeit ergänzende Funktion geht (Bescheid des
Präsidiums der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2007 und Schriftsatz der
Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2007 in den Kapazitätsunterlagen für das
Wintersemester 2007/08),
- 2 LVS für Prof. D. zur Wahrnehmung der Funktion als Präsidentin des Weltrates für
Sportwissenschaft und Leibes-/Körpererziehung gemäß § 10 LVVO (Bescheid des
Präsidiums der Antragsgegnerin vom 11. April 2005 und Zustimmung der
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 31. März 2005).
Das Lehrangebot aus Stellen (306,5 LVS) vermindert sich damit um insgesamt (25,75)
280,75 LVS
4. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die
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4. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die
Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den
Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag
vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2007 und Wintersemester
2007/2008) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer
Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus
Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2 KapVO).
Im Sommersemester 2007 wurden Lehraufträge im Umfang von 26 LVS erbracht, um
die der Lehreinheit obliegenden Lehrleistungen für den Bachelorstudiengang
Erziehungswissenschaft einschließlich des Moduls Allgemeine Berufsvorbereitung
abzudecken. Im Wintersemester 2007/08 wurden insoweit Lehraufträge im Umfang von
45 LVS vergeben. Dies ergibt für diese Bezugssemester ein durchschnittliches Deputat
35,5 LVS
dass die Antragsgegnerin von den in den Bezugssemestern vergebenen Lehraufträgen
diejenigen nicht berücksichtigt hat, die ausschließlich den auslaufenden Diplom- und
Magisterstudiengängen zugeordnet werden können, sondern nur die, die auch für den
zum Wintersemester 2004/05 eingerichteten Bachelorstudiengang
Erziehungswissenschaft in Betracht kommen; denn die Antragsgegnerin hat mit einer
die einzelnen Lehraufträge erläuternden Stellungnahme des Fachbereichs begründet,
bei welchen der Lehrveranstaltungen es sich um „diplom- bzw. magisterspezifische“
Veranstaltungen handelte. Diese geben keinen Anhalt für die hier zu ermittelnde
Aufnahmekapazität für Bachelor-Studierende.
Soweit die Antragsgegnerin Lehrverpflichtungen aus während der Bezugssemester
unbesetzten Stellen (im Sommersemester 2007: 25 LVS aus den Stellen 12023 0,
12037 1, 12079 0, 12083 2, 12087 0 und 12090 0, im Wintersemester 2007/2008: 14,5
LVS aus den Stellen 12023 0, 12042 6, 12075 2, 12076 4, 12090 0) gegengerechnet hat,
ist dies nicht ohne weiteres zu akzeptieren.
Es entspricht zwar langjähriger Rechtsprechung der Kammer und des
Oberverwaltungsgerichts Berlin (jetzt: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg),
Lehrauftragsstunden in entsprechender Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO insoweit
außer Ansatz zu lassen, als die Lehraufträge nicht zusätzliche Lehrleistungen der
Lehreinheit darstellen, sondern lediglich zur „Vakanzvertretung“ erteilt wurden (vgl.
Beschluss des OVG Berlin vom 2. März 2000 – OVG 5 NC 1.00 – m.w.N.). Allerdings kann
von einer „Vakanzvertretung“ nur ausgegangen werden, wenn der dazu notwendige
sachliche Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragserteilung dargelegt
wird. Dies hat die Antragsgegnerin jedoch nicht getan. Davon kann ohne nähere Prüfung
nur abgesehen werden, wenn ein auf unbesetzte Stellen entfallendes, deutlich höheres
Deputat vorhanden war, als Lehrauftragsstunden vergeben wurden (vgl. OVG a.a.O.).
Einer näheren Aufklärung, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen Stellenvakanz
und Lehrauftragserteilung begründet werden kann, bedurfte es nicht, weil diese Frage
letztlich nicht entscheidungserheblich war.
5. In die Ermittlung des Lehrangebots ist grundsätzlich auch die Lehrleistung der
Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre
) einzubeziehen. Aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung ergibt sich für
den entsprechend § 10 S. 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum Sommersemester 2007 und
Wintersemester 2007/2008, dass ein entsprechendes Lehrangebot lediglich für die
auslaufenden Studiengänge bestand. Aussagekräftig für die Ermittlung der
Aufnahmekapazität der Lehreinheit ist dagegen nur das Lehrangebot, das für die
Studiengänge anfällt, für die Neuzulassungen stattfinden.
316,25 LVS
aus Stellen + 35,5 LVS Lehraufträge).
6. Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots ist der von der Lehreinheit erbrachte
149,0484
Ansatz der Antragsgegnerin: 160,35 LVS).
a) Die Lehreinheit Erziehungswissenschaft bietet den Studierenden der (auf
unterschiedliche Fächer bezogenen) Bachelorstudiengänge mit Lehramtsoption
Lehrleistungen an, die diese belegen und durch Prüfungsleistungen nachweisen müssen,
um ihr Studium in dem Modulangebot Ethik (vgl. Studienordnung für das 60-
Leistungspunkte-Modulangebot Ethik vom 23. Mai 2007, Amtsblatt der Antragsgegnerin
Nr. 61/2007 vom 18. Oktober 2007) sowie im Rahmen des Studienbereichs
„Lehramtsbezogene Berufswissenschaft“ (vgl. § 7 der „Studienordnung für den
Studienbereich Lehramtsbezogene Berufswissenschaft im Rahmen von
Bachelorstudiengängen mit Lehramtsoption“ - StO-LBW - vom 20. September und 7.
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Bachelorstudiengängen mit Lehramtsoption“ - StO-LBW - vom 20. September und 7.
November 2007, Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 8/2008 vom 19. März 2008)
vervollständigen zu können.
Der Dienstleistungsbedarf wird nach der Formel 2 in der Anlage 1 der KapVO 1994 E= ∑
q CA q X Aq /2 berechnet, wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des
der Lehreinheit nicht zugeordneten („nachfragenden“) Studiengangs (§ 11 Abs. 2
KapVO) steht.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin dabei für das Modulangebot Ethik
die Zahl 60 zugrunde gelegt hat, da für das Wintersemester 2007/08 in diesem Umfang
Studierende der genannten lehramtsbezogenen Bachelorstudiengänge erfasst wurden,
die dieses Modul gewählt hatten (vgl. Aufstellung in Anlage 2 des Schriftsatzes vom 29.
Oktober 2008), während zum jetzigen Zeitpunkt erst noch ermittelt werden müsste, wie
viele Studienanfänger sich nach ihrer Zulassung zum Studium im Kernfach für das Modul
Ethik entschieden haben. Auch dagegen, dass für die Nachfrage nach Lehrleistungen im
Bereich LBW eine im Wintersemester 2007/08 erfasste Zahl von 610 jährlichen
Studienanfängern angesetzt wurde, ist nichts einzuwenden. Die dazu als Anlage 4 des
Schriftsatzes vom 29. Oktober 2008 zusammengestellten Einzelzahlen der in Betracht
kommenden jeweiligen lehramtsbezogenen Studiengänge korrespondieren weitgehend
mit den entsprechenden Zulassungszahlen für das Wintersemester 2007/08 und für das
Wintersemester 2008/09, so dass der Dienstleistungsbedarf insoweit realitätsnah erfasst
sein dürfte.
Den jeweils zugrunde zu legenden Curricularanteil hat die Antragsgegnerin
nachvollziehbar ermittelt:
(1) Nach § 5 Abs. 4 der Studienordnung für das 60-Leistungspunkte-Modulangebot Ethik
(a.a.O.) sind im Rahmen des Studienbereichs „Handlungsfelder: Sozialwissenschaften“
folgende Module zu absolvieren, die den Studierenden von der Lehreinheit
Erziehungswissenschaft angeboten werden:
(a) „Die Entwicklung des moralischen Bewusstseins“, nach dem von der
Antragsgegnerin vorgelegten, anhand der Modulbeschreibungen in Anlage 1 der
Studienordnung nachvollziehbar entwickelten Beispielstudienplan aus 2 SWS Vorlesung
und 2 SWS Seminar bestehend.
(b) „Berufsbezogene Selbsterfahrung“, nach dem Beispielstudienplan aus 2 SWS
Vorlesung und 1 SWS Seminar bestehend.
Der von der Antragsgegnerin für beide Module errechnete Curricularanteil von (0,0222 +
0,0667 + 0,0667 + 0,0333 =) 0,1889 ist nicht zu beanstanden.
(2) Nach § 7 StO-LBW (a.a.O.) müssen die Studierenden der Bachelorstudiengänge mit
Lehramtsoption im Rahmen des Studienbereichs LBW die Pflichtmodule „Grundfragen
von Erziehung, Bildung und Schule“, „Berufsfelderschließendes Praktikum: Lernort
Schule“ und „Deutsch als Zweitsprache“ absolvieren. Der dafür anhand eines auf der
Grundlage der Modulbeschreibungen in Anlage 1 der Studienordnung nachvollziehbar
entwickelten Beispielstudienplans errechnete Curricularanteil von 0,2722 begegnet
keinen durchgreifenden Bedenken.
b) Nach § 7 der Studienordnungen für die Lehramtsmasterstudiengänge vom 26.
Februar 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 39/2007 vom 30. Juli 2007, S. 465 bzw. S.
558) sind im Rahmen des auf 120 LP („großer Lehramtsmaster“) bzw. 60 LP („kleiner
Lehramtsmaster“) angelegten Studiums verschiedene erziehungswissenschaftliche
Module zu absolvieren. Insoweit bietet die Lehreinheit Erziehungswissenschaft – jeweils
aus Vorlesungen und Seminaren bzw. Hauptseminaren bestehende – Module im
Umfang von 24 LP (vgl. § 7 der Studienordnung für den 120 LP-
Lehramtsmasterstudiengang) und von 18 LP (vgl. § 7 der Studienordnung für den 60 LP-
Lehramtsmasterstudiengang) an, für die die Antragsgegnerin nach Berücksichtigung
eines bisher von der Lehreinheit Psychologie, nunmehr aber bis auf weiteres auch von
der Lehreinheit Erziehungswissenschaft angebotenen Hauptseminars, zutreffend
Curricularanteile von 0,3389 (für den 120 LP-Lehramtsmasterstudiengang) und 0,2611
(für den 60 LP-Lehramtsmasterstudiengang) ermittelt hat.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Studienordnung für 120 LP-Masterstudiengang stehen als
Themen für die Masterarbeit die (14) Fachwissenschaften des Kernfachs (§ 5), die ihnen
jeweils zugeordnete Fachdidaktik 1, die (14) Fachwissenschaften des Zweitfachs (§ 6),
die ihnen jeweils zugeordnete Fachdidaktik 2 oder die Erziehungswissenschaft zur
Auswahl. Geht man, der Antragsgegnerin folgend, von einer gleichmäßigen Verteilung
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Auswahl. Geht man, der Antragsgegnerin folgend, von einer gleichmäßigen Verteilung
aus, ergibt sich allenfalls ein auf die Lehreinheit Erziehungswissenschaft entfallender
Anteil an der mit einem Curricularanteil von 0,3 bemessenen Masterarbeit von 1/29 (14
+ 14 + 1) = 0,0103.
c) Die Multiplikation der für den jeweiligen Dienstleistungsbedarf errechneten
Curricularanteile mit den Studienanfängerzahlen und den Nachfragequoten (Formel 2
der Anl. 1 zur KapVO) ergibt im Detail folgende Berechnung
Fach
Zulassungs-
zahl (jährl.)
WS 2007/08
Aq/2 Nachfrage-
quote
Caq
Dienstl.-
bedarf
Modulangebot Ethik für
Bachelorstudiengänge
mit Lehramtsoption
60
30
1
0,1889
5,667
LBW für
Bachelorstudiengänge
mit Lehramtsoption
610
305
1
0,2722
83,021
Lehramtsmasterstudiengang 120 LP
Masterarbeit anteilig
250
125
1
0,3389
0,0103
0,3492
43,65
Lehramtsmasterstudiengang 60 LP
128
64
1
0,2611 16,7104
Summe
149,0484
Der Ansatz dieses Dienstleistungsbedarfs führt zu einem bereinigten Lehrangebot von
167,2016
7. Die dem wie oben errechneten bereinigten Lehrangebot gegenüber zu stellende
Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Erziehungswissenschaft
wird durch den Curricularnormwert (CNW) ausgedrückt, der den in Deputatstunden
gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße
Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO).
Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur KapVO
aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Für
den durch die Studienordnung und die Prüfungsordnung vom 27. Mai 2004 (Amtsblatt
der Antragsgegnerin 74/2004 vom 20. Dezember 2004, S. 2 und S. 29) in der Fassung
der Änderung vom 7. Juli 2005 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 7/2006 vom 31. Januar
2006, S. 2 und 3) des zum Wintersemester 2004/05 eingerichteten
Bachelorstudiengangs Erziehungswissenschaft, der sich auf das Kernfach
Erziehungswissenschaft, auf das Studium affiner Bereiche und auf allgemeine
Berufsvorbereitung erstreckt (§§ 7 bis 9 der Studienordnung) ist jedoch (noch) kein
Curricularnormwert festgesetzt worden. Andererseits dürfte der für den früheren
Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft/Pädagogik festgesetzte CNW von 3,0
(Abschnitt I, Buchstabe e) Nr. 1 der Anlage 2 KapVO i.d.F. vom 23. April 2002, GVBl. S.
130) die Lehrnachfrage des neuen Bachelorstudiengangs nicht zutreffend wiedergeben.
Die Antragsgegnerin hat für den Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft einen
3,2888
Prüfung nicht zu beanstanden ist. Hierbei hat sie anhand des „Exemplarischen
Studienverlaufsplans“ (Anlage 2 der Studienordnung) und eines daraus entwickelten
Beispielstudienplans sämtliche Lehrveranstaltungen einbezogen, die den gemäß §§ 7 bis
9 dieser Studienordnung zu absolvierenden und in detaillierten Modulbeschreibungen
(Anlage 1 der Studienordnung) erläuterten Pflichtmodulen zugeordnet sind. Bei den für
die einzelnen Lehrveranstaltungsarten verwendeten Anrechnungsfaktoren und
angesetzten Betreuungsrelationen ist sie offenbar den Vorgaben der Entschließung des
204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 („Empfehlung zur
Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“),
III. Abschnitt (Berechnung des Lehraufwands), S. 5 ff., gefolgt. Damit wird den
besonderen Anforderungen der im Zuge der Einführung einer gestuften Studienstruktur
zunehmend eingerichteten Bachelor-Studiengänge Rechnung getragen. Diese
Anforderungen, die zu einer Reduzierung der Abbrecherquoten und zu kürzeren
Studienzeiten führen sollen, zielen auf eine Intensivierung der Ausbildung, die nach den
Vorstellungen der HRK (a.a.O.) wiederum nur durch Lehrveranstaltungen mit kleineren
Gruppengrößen und eine Ausweitung des Anteils dieser Lehrveranstaltungen am
Curriculum zu erreichen ist.
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8. Von dem so errechneten Curricularwert von 3,2888 sind gemäß § 13 Abs. 4 KapVO
Fremdanteile ( Dienstleistungsimport ) für die von anderen Lehreinheiten erbrachten
Lehrleistungen abzusetzen. Zum einen sind dies Lehrleistungen der Lehreinheit
Psychologie für das nach § 8 Nr. 1 der Studienordnung vorgeschriebene Studium im
Rahmen der „Affinen Bereiche“, soweit (nach dem Exemplarischen Studienverlaufsplan
im 1. und 3. Fachsemester) Module im Umfang von 20 LP aus der Psychologie zu
belegen sind. Insoweit verweist die Antragsgegnerin zutreffend auf den von der Kammer
im Beschluss vom 6. Dezember 2004 (VG 3 A 725.04 u.a., Studiengang Psychologie,
0,42
Fremdanteil die Lehrleistungen abzusetzen, die von verschiedenen anderen
Lehreinheiten erbracht werden müssen, um den Studierenden der
Erziehungswissenschaft das nach § 8 Nr. 2 ihrer Studienordnung vorgeschriebene
Studium in einem – unter den dort genannten Gebieten zur Wahl stehenden – weiteren
affinen Bereich (Kunstgeschichte, Musikwissenschaft, Philosophie etc.) zu ermöglichen.
Gegen den insoweit anhand eines beispielhaft dargestellten Grundlagen- und
0,3444
Ausgehend davon ergibt sich ein für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher
2,5244.
9. Da der Lehreinheit Erziehungswissenschaft neben dem Bachelorstudiengang
Erziehungswissenschaft auch die jeweils 120 LP umfassenden (konsekutiven)
Masterstudiengänge „Forschung und Entwicklung in sozialen und pädagogischen
Organisationen“ sowie „Bildung, Kultur und Wissensformen“ (Studienordnungen vom 23.
August 2007, Amtsblatt der Antragsgegnerin 56/2007 vom 26. September 2007, S.
1357 und 1336) zugeordnet sind, muss zunächst ein gewichteter Curricularanteil aller
drei Studiengänge gebildet werden. Die auf die genannten Masterstudiengänge
entfallenden Curricularwerte hat die Antragsgegnerin jeweils mittels eines
Beispielstudienplans anhand des jeweiligen Exemplarischen Studienverlaufsplans in
Anlage 2 und der detaillierten Modulbeschreibungen in Anlage 1 der Studienordnungen
[a.a.O.] mit 1,7333 und 1,9667 nachvollziehbar ermittelt.
Die Multiplikation des Curricularwertes für den Bachelorstudiengang
Erziehungswissenschaft (2,5244) und der Curricularwerte für die beiden genannten
Masterstudiengänge (1,7333 und 1,9667) mit den für diese Studiengänge
beanstandungsfrei festgelegten Anteilquoten (0,5, 0,25 und 0,25) und die
Zusammenrechnung der Ergebnisse dieser Multiplikationen (vgl. Formel 4 der Anl. 1 zur
KapVO) ergibt einen gewichteten Curricularanteil der genannten Studiengänge von
2,1872.
10. Bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots (2 X 167,2016= 334,4032LVS),
Division durch den gewichteten Curriculareigenanteil (334,4032 : 2,1872 = 152,8910)
und anschließender Multiplikation mit der für den Bachelorstudiengang festgelegten
Anteilquote (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO 1994) ergibt sich für diesen Studiengang
76,4455.
11. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16
KapVO). Durchgreifende Bedenken gegen den von der Antragsgegnerin mit 0,98
errechneten Schwundfaktor sind nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Die
Basiszahl dividiert durch diesen Schwundfaktor ergibt eine Zahl von 78,0056 (gerundet:
78
Da nach der Studierendenstatistik der Antragsgegnerin mit Stand vom 13. Oktober 2008
bereits 82 Studierende im ersten Fachsemester zugelassen sind, stehen keine weiteren
Studienplätze zur Verfügung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
39 ff., 52 Abs. 2 des GKG.
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