Urteil des VG Berlin vom 09.10.2008

VG Berlin: unternehmen, erhöhung des grundkapitals, kapitalerhöhung, heimat, gütliche einigung, vermögensrechtlicher anspruch, kommission, eigentum, entschädigung, grundstück

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Gericht:
VG Berlin 29.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
29 A 59.06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 1 S 4 VermG, § 1 Abs 6
VermG
Entschädigung nach dem NS-VEntSch
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Zessionarin Entschädigung nach dem NS-VEntschG für einen
84,7 %igen Bruchteilseigentumsanteil an dem in Berlin-M. gelegenen, 638 m² großen
Grundstück P.-Straße 1….
Die Klägerin macht insoweit Ansprüche am Vermögen der Gemeinnützigen Heimstätten
AG (GEHAG) geltend. Die GEHAG wurde 1924 gegründet. Bis September 1928 erhöhte
sich das Aktienkapital in mehreren Schritten auf 1 Mio. RM. Anteilseigner waren bei
Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft eine Reihe von Gewerkschaften, einige
Wohnungsbauunternehmen und Baugenossenschaften sowie die AOK Neukölln, wobei an
den Wohnungsbauunternehmen und Baugenossenschaften wiederum gewerkschaftliche
Beteiligungen bestanden. Die unmittelbare Beteiligung von Gewerkschaften betrug zu
diesem Zeitpunkt 61,7 %. Die Klägerin gibt den Anteil der freien Gewerkschaften unter
Berücksichtigung der Beteiligungen an den anderen Anteilsinhabern mit 84,7 % an.
Im Mai 1933 wurden alle freien Gewerkschaften von den nationalsozialistischen
Machthabern zerschlagen. Am 2. Mai wurden Gewerkschaftsgebäude und
gewerkschaftliche Einrichtungen besetzt und führende Gewerkschaftsfunktionäre
verhaftet. Durch eine Beschlagnahmeanordnung des Generalstaatsanwalts beim
Landgericht Berlin vom 12. Mai 1933 verloren die freien Gewerkschaften faktisch ihr
gesamtes Vermögen. Dieses wurde der Deutschen Arbeitsfront (DAF) zugewiesen und
bildete deren Vermögensgrundstock.Die DAF führte die ehemaligen
Gewerkschaftsunternehmen grundsätzlich fort. Allerdings setzte eine Konzentration auf
die bedeutsamsten und wirtschaftlich wichtigsten Unternehmen ein. Einige
Unternehmen wurden liquidiert oder verkauft, andere mit größeren
Unternehmenseinheiten zusammengelegt. Die DAF fasste das den Gewerkschaften
entzogene Vermögen in zwei im April 1934 gegründeten Gesellschaften, der
Treuhandverwaltung für wirtschaftliche Unternehmen der DAF GmbH (TWU) und der
Vermögensverwaltung der DAF (VVdDAF) zusammen, wobei die TWU die zuvor den
Gewerkschaften weggenommenen Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmungen
im Auftrag der VVdDAF hielt.
Hinsichtlich der GEHAG unterfielen alle von den Gewerkschaften unmittelbar gehaltenen
Aktien der Enteignungsaktion, während die übrigen Aktien Ende 1935von der DAF
käuflich erworben wurden. Lediglich die Baugenossenschaft „Ideal“ blieb selbst im Besitz
ihrer Aktien.
Bis Ende 1932 hatte die GEHAG in Berlin über 6.000 Wohnungen errichtet. Ferner
betreute sie in dieser Zeit den Bau von mindestens weiteren 3.000 Wohnungen. Die DAF
erweiterte das Betätigungsfeld der GEHAG auf das gesamte Deutsche Reich und machte
diese Gesellschaft zu ihrem Hauptwohnungsunternehmen. Im Zuge dieser Entwicklung
wurde das Grundkapital im Jahr 1936 um 1 Mio. RM und im Jahr 1938 um weitere 3 Mio.
RM erhöht, so dass das Grundkapital per August 1939 5 Mio. RM betrug. Hiervon
entfielen zu diesem Zeitpunkt 4,825 Mio. RM auf die TWU, 125.000 RM auf die „Neue
Heimat“ – ein vor der Zerschlagung der Gewerkschaften fast vollständig in deren
Eigentum stehendes Unternehmen - und 50.000 RM auf die Baugenossenschaft „Ideal“.
1941 fand die Verschmelzung mit einer anderen großen, überwiegend den
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1941 fand die Verschmelzung mit einer anderen großen, überwiegend den
Gewerkschaften gehörenden gemeinnützigen Bau- und Siedlungsgesellschaft, der
Aktiengesellschaft „Heimat“ statt. Der Fusionsvertrag wurde abgeschlossen, nachdem
die DAF im Zuge der Gewerkschaftsenteignungen bereits einen Großteil der 5 Mio.
Reichsmark Aktien der „Heimat“ erworben hatte. Der Vertrag sah vor, dass die
Aktionäre der „Heimat“ für jede Aktie eine GEHAG-Aktie erhalten sollten, was zu einer
Erhöhung des Grundkapitals der GEHAG auf nunmehr 10 Mio. RM führte. Danach und per
8. Mai 1945 verteilten sich die GEHAG-Aktien wie folgt: 9,7403 Mio. RM entfielen auf die
TWU, 50.000 RM auf die Baugenossenschaft „Ideal“ und 209.700 RM auf einzelne Mieter
von Heimat-Wohnungen. In Berlin waren zu diesem Zeitpunkt 17.751 und im übrigen
Reich 1.567 GEHAG-Wohnungen vorhanden.
Das streitgegenständliche Grundstück wurde von der GEHAG im Rahmen eines
Kaufvertrags vom 11. Juni 1942 erworben, mit dem die Gesellschaft insgesamt 40.962
m² Bauland zu einem Quadratmeterpreis von 3,00 RM/m² erwarb. Das Areal wurde noch
mit Kaufvertrag vom 13. September 1944 zum selben Quadratmeterpreis an eine
Leipziger Unternehmung weiterveräußert, die Eigentumsumschreibung erfolgte am 20.
Februar 1945.
Die Käuferin wurde - ebenso wie die GEHAG selbst - besatzungshoheitlich enteignet. Das
Streitgrundstück stand daher im Eigentum des Volkes. Es wurden dingliche
Nutzungsrechte verliehen, zuletzt im Jahr 1974 an die Eheleute T..
Die Aktien der GEHAG unterlagen gemäß rechtskräftigem Beschluss des Landgerichts
Berlin vom 11. August 1950 vollständig der Wertpapierbereinigung.
In einem Rückerstattungsverfahren in Berlin entschied die „Berliner Kommission für
Ansprüche auf Vermögenswerte nach der Kontrollratsdirektive Nr. 50“ mit
Schlussentscheidung vom 20. Januar 1951 über die Rechte aus den Aktien der GEHAG
wie folgt: Je 34 % der Rechte seien auf die Vermögensverwaltungs- und
Treuhandgesellschaft des DGB GmbH und die Vermögensverwaltung der DAG GmbH;
die Rechte aus den restlichen 32 % auf das Land Berlin zu übertragen. Diese Quoten
entsprachen einer zwischen den drei Begünstigten ausgehandelten Einigung. Die
Kommission hatte keine Bedenken, diesen Anträgen zu entsprechen. Zur Begründung
hieß es: Der Vermögenswert, den die Beteiligung der Arbeitsfront an der GEHAG
darstellt, rührte einmal aus einem Raub früherer gewerkschaftlicher Anteilsrechte her,
weiter aus dem Ankauf von Aktien aus Privathand und von nicht gewerkschaftlichen
Organisationen und schließlich aus der Wertsteigerung, die die Arbeitsfront durch
Ausdehnung des Wohnungsunternehmens geschaffen habe. Soweit früheres
Gewerkschaftsvermögen vorliege, könne an der Anspruchsberechtigung der beiden
Gewerkschaftsunternehmen kein Zweifel bestehen Soweit die Vermögenswerte aus
Ankäufen stammen und soweit die Werte „originär nazistisch“ seien, sei das Land Berlin
anspruchsberechtigt. Infolge der Einigung habe die Kommission nicht selbst über die
prozentuale Verteilung der Anteile entscheiden müssen.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Deutsche Angestelltengewerkschaft
(DAG) haben unstreitig rechtzeitig vermögensrechtliche Ansprüche auf die in Ost-Berlin
gelegenen Grundstücke angemeldet, die im Eigentum der GEHAG standen. Die beiden
Gewerkschaftsdachverbände haben diese Ansprüche durch notariell beurkundete
Erklärungen an die Klägerin, ein gewerkschaftliches Beteiligungsunternehmen,
abgetreten.
Mit Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom
26. Juli 2006 ist der Antrag der Klägerin auf Einräumung von Bruchteilseigentum an dem
Streitgrundstück abgelehnt worden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Durch den Entzug der Verfügungsmacht über ihre Anteile im Mai 1933 seien die
gewerkschaftlichen Anteilsinhaber im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG „auf andere Weise“
geschädigt worden. Die Entscheidung der Berliner Kommission vom 20. Januar 1951
entspreche einer Unternehmensrückgabe im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG.
Deshalb komme grundsätzlich ein vermögensrechtlicher Anspruch im Wege des
Durchgriffs gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG in Betracht. Die Einräumung von
Bruchteilseigentum scheide jedoch schon nach § 4 Abs. 2 VermG aus, weil die Eheleute
T. das dingliche Nutzungsrecht am Grundstück redlich erworben hätten. Der Klägerin
stehe jedoch auch kein Entschädigungsanspruch zu. Denn § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sei
vom Sinn und Zweck her nicht anwendbar auf so genannte durchlaufende Grundstücke,
d.h. Grundstücke, die - wie hier - nach der Schädigung angeschafft, jedoch von dem
Unternehmen noch vor dem 8. Mai 1945 weiterveräußert worden sind. Denn in diesen
Fällen bestünde keine Wiedergutmachungslücke, zu deren Schließung § 3 Abs. 1 Satz 4
VermG ausschließlich geschaffen worden sei. Durch den Verkauf des Grundstücks im
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VermG ausschließlich geschaffen worden sei. Durch den Verkauf des Grundstücks im
Jahr 1944 sei der Gegenwert jedoch in Form des Kauferlöses bereits wieder im
Unternehmen enthalten gewesen. Das Unternehmen aber sei durch die Entscheidung
der Berliner Kommission vom 20. Januar 1951 bereits zurückübertragen worden. Damit
sei auch der Gegenwert des Grundstücks rückübertragungsrechtlich bereits entschädigt
worden.
Mit der am 26. August 2006 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren
weiter. Sie begründet die Klage im Wesentlichen wie folgt:
Soweit die Beklagte die Ablehnung nunmehr auch darauf stütze, dass der
Anwendungsbereich vom § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG bei erheblichen Veränderungen der
Kapitalstruktur nicht gegeben sei, weil dann die Vermögenswerte nicht mehr „mit Mitteln
des Unternehmens“ angeschafft seien, stehe dem bei der GEHAG entgegen, dass die
hier in Rede stehenden Kapitalerhöhungen im Wesentlichen ohne Mittelzuflüsse „von
außen“ erfolgt seien. Die dritte Kapitalerhöhung sei ohnehin ausschließlich Folge der
Verschmelzung mit der „Heimat AG“ gewesen, einem weiteren reinen
Gewerkschaftsunternehmen. Aber auch bei der ersten und zweiten Kapitalerhöhung
seien die Mittel ausschließlich aus dem Vermögen der DAF selbst aufgebracht worden.
Die DAF aber sei praktisch mit dem im Mai 1933 „geraubten“ Gewerkschaftsvermögen
gleichzusetzen, das sie in der Folgezeit weiter verwaltet habe. Dies unterscheide den
vorliegenden Fall wesentlich von dem inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht
entschiedenen Fall der GAGFAH, bei der die Mittel für Kapitalerhöhungen von einer
Dritten, nämlich der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, aufgebracht worden
seien. Der rückerstattungsrechtliche Grundsatz der größtmöglichen Wiedergutmachung
gebiete eine Auslegung des Begriffs „mit Mitteln des Unternehmens“ dahin, dass hierzu
zumindest auch nachträglich eingeflossene Mittel der geschädigten Gewerkschaften
zählen. Wenn die Beklagte geltend mache, dies führe zu einer Doppelentschädigung,
weil die eingeflossenen Mittel bereits bei den anderen Gewerkschaftsunternehmen
entschädigt würden, müsse sie dies konkret belegen.
Die Problematik der Kapitalaufstockungen stelle sich vorliegend auch gar nicht, da das
der GEHAG von den Gewerkschaften zur Verfügung gestellte Kapital zur Finanzierung der
Anschaffungen nach 1933 in Berlin ausreichend gewesen sei. Dies ergebe sich aus
einem Schreiben des Niedersächsischen Landesamts für die Beaufsichtigung gesperrten
Vermögens vom 25. August 1951 (Bl. 137/139 der Gerichtsakte).
Im Übrigen tritt die Klägerin der Rechtsauffassung der Beklagten und des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Restitution nach einer Vervielfachung des
Grundkapitals generell ausgeschlossen ist, weiterhin grundsätzlich entgegen. Die
Einführung von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sei gerade vor dem Hintergrund erfolgt, dass
die NS-Geschädigten hinsichtlich der ostdeutschen Vermögenswerte aufgrund des
Zeitablaufs und der vermögensrechtlichen Ausschlussgründe ohnehin schlechter gestellt
seien, weil eine Rückübertragung der Unternehmen in Natur regelmäßig nicht in Betracht
komme. Umso mehr dürfe hier keine einschränkende Auslegung vorgenommen werden.
Zumindest aber müsse berücksichtigt werden, dass auch in den Investitionen nach den
Kapitalerhöhungen noch anteilig Kapital der ursprünglichen GEHAG bzw. deren durch
„organisches Wachstum“ erworbenes Vermögen enthalten gewesen sei. Dies müsse
ggf. durch Zusprechen einer prozentualen Quote ausgeglichen werden.
Die Auffassung der Beklagten, für den Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG müsse
der Vermögenswert bis zum 8. Mai 1945 im Eigentum des in Rede stehenden
Unternehmens geblieben sein, bei so genannten durchlaufenden Grundstücken greife
die Norm folglich nicht ein, sei unzutreffend. Es sei unerheblich, aus welchem Grund das
Grundstück wieder ausgeschieden ist. Nur im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG,
dessen Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen würden, sei eine Rückgabe in den
fraglichen Fällen ausgeschlossen.
Soweit die Beklagte nunmehr einwende, ein Anspruch sei insoweit jedenfalls auf der
Entschädigungsebene gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen, weil der
Gegenwert bereits mit der Rückgabe des Unternehmens durch die Entscheidung der
Berliner Kommission vom 20. Januar 1951 zurückgeflossen sei, sei dies ebenfalls nicht
zutreffend. Denn zum Einen sei damals nur zu 68 % an die Gewerkschaften restituiert
worden. Zum anderen seien Vermögenswerte in der DDR nicht erfasst worden. Auch
insoweit fehle es an konkreter Darlegung, worin die Wiedergutmachung bestanden habe.
Die Klägerin hat ausdrücklich klargestellt, dass sie den Bescheid vom 26. Juli 2006 nicht
angreife, soweit darin ein redlicher Erwerb der Eheleute T. festgestellt werde.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. Juli 2006 mit Ausnahme der Entscheidung
zum redlichen Erwerb gemäß § 4 Abs. 2 VermG zu verpflichten, festzustellen, dass die
Klägerin hinsichtlich eines Anteils von 84,7 % gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG
Berechtigte an dem Grundstück P. (Flur 2…, Flurstück 2…, Größe 638 m²) in Berlin-M. ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an dem Bescheid fest und hat ihre Begründung wie oben angedeutet
ergänzt. Aus den zwei Kapitalerhöhungen und der Verschmelzung mit der „Heimat“ AG,
folge zwingend, dass das Grundstück nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG „ mit
Mitteln des Unternehmens“ angeschafft worden sei. Dies ergebe sich mittelbar auch aus
der eine gütliche Einigung übernehmenden Entscheidung der Berliner Kommission vom
20. Januar 1951, bei der den beiden Gewerkschaften zusammen lediglich 68 % des
Kapitals der GEHAG übertragen worden sei, weil es sich im Übrigen infolge der
Unternehmensentwicklung um „originär nazistisches Vermögen“ gehandelt habe.
Anderenfalls würde es zu Doppelentschädigungen kommen. Denn die Vermögenswerte
anderer Gewerkschaftsunternehmen, mit denen – dies unterstellt – die
Kapitalerhöhungen der GEHAG bestritten wurden, würden ihrerseits
Wiedergutmachungsansprüche hinsichtlich dieser Unternehmen auslösen. Auf die
genaue Höhe der gewerkschaftlichen Anteile, die noch nicht abschließend geklärt sei,
komme es daher nicht an.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird neben der
Verwaltungsstreitakte auf den Verwaltungsvorgang Bezug genommen, der vorgelegen
hat und - soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung
gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 26. Juli 2006 ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf
Feststellung ihrer Berechtigung hinsichtlich eines Miteigentumsanteils an dem
Streitgrundstück (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. Danach
kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an den in dieser Norm näher bezeichneten
Vermögensgegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen
Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird. Voraussetzung ist dabei, dass diese
Vermögensgegenstände mit einem nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 VermG zurückzugebenden
oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen
Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später
angeschafft worden sind. Der Anspruch auf Bruchteilsrestitution besteht auch, wenn -
wie hier - eine Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1
Abs. 6 VermG ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von
Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war (§ 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG).
Weiterhin müssen diese Gegenstände aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum
Vermögen des Unternehmens gehören. Insoweit liegen die
Tatbestandsvoraussetzungen unstreitig vor.
Zudem müssen die Gegenstände, die von dem Unternehmen bis zum 8. Mai 1945
angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben worden sein. Diese
letzte Voraussetzung geht unmittelbar aus § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG hervor, der zum
Zwecke der Beweiserleichterung eine Vermutungsregelung aufstellt und zugleich das
Tatbestandsmerkmal, dessen tatsächliches Vorliegen vermutet werden soll, näher
umschreibt, nämlich den Erwerb "mit Mitteln des Unternehmens". Aus der Vorschrift des
§ 3 Abs. 1 Satz 6 VermG folgt somit, dass in der materiellrechtlichen Anspruchsnorm in
§ 3 Abs. 1 Satz 4 VermG bereits das Merkmal des Erwerbs mit Mitteln des
Unternehmens enthalten ist. Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung des § 3 Abs.
1 Satz 4 VermG hat das zur Folge, dass schon bei Fehlen eines Erwerbs mit Mitteln des
Unternehmens ein Anspruch nach dieser Norm ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 2. April
2008 – 8 C 7.07 –, ZOV 2008, 160).
Insoweit folgt die Kammer der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und hält die
von der Klägerin weiterhin erhobenen grundsätzlichen Einwendungen für unbegründet.
Zwar ist die Vermutungsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG erst nachträglich in das
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Zwar ist die Vermutungsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG erst nachträglich in das
Gesetz eingefügt worden, um Beweisschwierigkeiten der NS-Geschädigten Rechnung zu
tragen. In der zitierten Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts liegt jedoch keine vom
Gesetzgeber nicht gewollte Schlechterstellung dieses Personenkreises. Es liegt in der
Natur der Sache und versteht sich von selbst, dass die Anschaffung eines
Vermögenswertes mit Mitteln des Unternehmens, wozu Satz 6 eine Beweisregelung
trifft, bereits als Tatbestandsmerkmal in Satz 4 der Norm enthalten ist. Denn es ist
allgemeiner Grundsatz des Wiedergutmachungsrechts, dass der Geschädigte nicht
weniger, aber auch nicht mehr zurück erhalten soll, als er verloren hat. Dem
entsprachen auch die Regelungen des Rückerstattungsrechts. Nach Art. 29 Abs. 3
USREG (= § 25 Abs. 3 BrREG) erstreckt sich im Fall der Entziehung eines Unternehmens
der Erstattungsanspruch auf die „nach der Entziehung für das Unternehmen neu
beschafften Vermögensgegenstände, es sei denn, dass der Rückerstattungspflichtige
nachweist, dass die Neubeschaffung nicht mit Mitteln des Unternehmens erfolgt ist“.
Aber auch bei der Anteilsschädigung, bei der die Rückerstattungsgesetze - anders als §
3 Abs. 1 Satz 4 VermG - keinen Durchgriff auf nicht mehr zum Unternehmen gehörende
Vermögenswerte vorsahen, konnte und musste wesentlichen Änderungen des
Unternehmens, insbesondere seiner Kapitalstruktur, Rechnung getragen werden.
Entweder hatte die Wiedergutmachungskammer dem gemäß Art. 22, 23 USREG (= Art.
18, 19 BrREG) bei der konkreten Ausgestaltung der Rückübertragung der Anteile
Rechnung zu tragen, wobei ihr eine weitgehende gesetzliche Ermächtigung zu
schöpferischer Rechtsgestaltung erteilt war (von Godin, Rückerstattung feststellbarer
Vermögensgegenstände in der amerikanischen und britischen Besatzungszone und in
Berlin, 2. Aufl. 1950, 4. zu Art. 23 USREG), oder diese Veränderungen waren im Rahmen
einer Schadensersatzleistung gemäß Art. 26 USREG (= Art. 22 BrREG) zu
berücksichtigen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angestellten
allgemeinen Erwägungen rechtfertigen auch nach Auffassung der Kammer kein
Abrücken von diesem klaren systematischen und historischen Auslegungsbefund. Soweit
die Klägerin meint, mit dieser Rechtsprechung werde ein Wertungswiderspruch zu § 2 der
Unternehmensrückgabeverordnung geschaffen, so trifft dies nicht zu. Denn die
Unternehmensrückgabeverordnung regelt einen gänzlich anderen Fall, nämlich die Frage
der Rückgabe des Unternehmens selbst, während es hier um den Durchgriff auf
Vermögenswerte geht, die nicht mehr zum Unternehmen gehören.
"Mittel des Unternehmens" sind die im Zeitpunkt der Entziehung der Beteiligung
vorhandenen Mittel und die finanziellen Möglichkeiten, die sich auf der Grundlage dieses
Kapitals im Rahmen eines organischen Zuwachses des Unternehmens (z.B. Gewinne)
ergeben haben. Eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur des Unternehmens führt
dazu, dass der Erwerb nicht mehr mit den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens
vorgenommen wurde. Dies gilt auch für den Erwerb im Wege eines Kredits. Maßgebend
ist, dass Grundlage für die Gewährung des Kredits die wesentlich erhöhte
Kapitalausstattung des Unternehmens war. Auch insoweit folgt die Kammer der
Rechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. April 2008 – 8 C 7.07 –
a.a.O.), die wiederum der rückerstattungsrechtlichen Terminologie angenähert ist (vgl.
von Godin, a.a.O., 12. zu Art. 29 USREG „durch neue Einlagen nicht oder nicht wesentlich
vermehrt“).
Daran, dass jedenfalls nach der zweiten Kapitalerhöhung im Jahr 1938, nach der das
ursprüngliche Eigenkapital der GEHAG sich von 1 Mio. RM auf nunmehr 5 Mio. RM erhöht
hatte, eine solche wesentliche Änderung der Kapitalstruktur erfolgt war, können keine
Zweifel bestehen. Nach diesem Zeitpunkt von dem Unternehmen angeschaffte
Vermögensgegenstände sind nicht mehr im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4, 6 VermG „mit
Mitteln des Unternehmens“ erworben. Denn eine solche Vervielfachung des
Eigenkapitals führt dazu, dass die Verbindung zu den ursprünglichen Mitteln des
Unternehmens gelöst ist. Damit tritt eine qualitative Veränderung ein, die eine
Zurechnung zu den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens ausschließt (BverwG,
Urteil vom 2. April 2008, a.a.O.).
Unerheblich für den Eintritt dieser Rechtsfolge ist, ob die Mittel für die Kapitalerhöhungen
von „ganz Außenstehenden“ aufgebracht worden sind (wie im Fall der GAGFAH durch die
Reichsversicherungsanstalt) oder ob die Mittel von anderen Unternehmen stammten,
die ihrerseits ganz oder überwiegend im Eigentum desselben Berechtigten - hier der
freien Gewerkschaften, nunmehr repräsentiert durch Klägerin - standen und deren
Anteile ebenfalls im Mai 1933 den Gewerkschaften geraubt worden waren. Dies ergibt
sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der rein „unternehmensbezogen“ ist und wird
bestätigt durch folgende systematische Überlegung, auf die die Beklagte zu Recht
hinweist: In dem von der Klägerin geltend gemachten Fall müssen die Kapitalerhöhungen
aus Vermögenswerten bestritten worden sein, die im Mai 1933 anderen
gewerkschaftlichen Unternehmen geraubt wurden. In diesem Fall aber sind dieselben
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gewerkschaftlichen Unternehmen geraubt wurden. In diesem Fall aber sind dieselben
Mittel zwingend Gegenstand der Wiedergutmachung für diese anderen Unternehmen.
Würde man die Grundstücke, die die GEHAG mit diesen Geldern finanziert hat, (anteilig)
an die Gewerkschaften restituieren bzw. insoweit Entschädigung leisten, würden die
Gewerkschaften eine doppelte Wiedergutmachung erhalten. Sie erhielten zunächst
Wiedergutmachung für die ihren anderen Unternehmen geraubten Vermögenswerte und
dann zusätzlich (anteilig) die Grundstücke, die mit denselben Vermögenswerten
finanziert worden sind. Besonders deutlich wird dies, wenn man den Fall annimmt, dass
bei der Kapitalerhöhung der GEHAG Mittel eines anderen, vollständig im
Gewerkschaftseigentum stehenden Unternehmens verwendet wurden, welches seinen
Sitz im späteren Beitrittsgebiet hatte. In diesem Fall würde die Wiedergutmachung für
die Entziehung dieses anderen Unternehmens erst jetzt nach dem Vermögensgesetz
und dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz erfolgen. Wenn das Unternehmen - wie
regelmäßig - nicht mehr existiert, wäre Entschädigung nach § 2 Satz 2 ff. NS-VEntschG
i.V.m. § 4 Abs. 2 bis 4 EntschG zu leisten. Maßgeblicher Zeitpunkt wäre der Zeitpunkt
der Schädigung, hier also Mai 1933. Das zu diesem Zeitpunkt dem anderen
Unternehmen gehörende Vermögen, mit dem bzw. aus dessen Surrogation später bei
der Kapitalerhöhung GEHAG-Aktien gekauft worden sind, wäre dann zwingend
Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung dieses anderen
Unternehmens, sei es, dass es sich im Einheitswert oder Ersatzeinheitswert anteilig
ausdrückt, sei es, dass es bei einer Reinvermögensermittlung oder Schätzung zu
beziffern wäre. Da die Mittelverlagerungen nicht mehr aufklärbar sind, können sie auch
rein tatsächlich schon nicht durch eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage des
anderen Unternehmens berücksichtigt werden. Aber auch in anderen Fallkonstellationen
hätten entweder früher rückerstattungsrechtliche Ansprüche bestanden oder waren
nunmehr vermögensrechtliche Ansprüche entstanden, die denselben Vermögenswert,
der später bei der Kapitalerhöhung der GEHAG eingesetzt wurde, wertmäßig umfassten.
Daraus ergibt sich zwingend zumindest die Gefahr doppelter Entschädigung. Dies
genügt, um es bei der Wortlautauslegung des Begriffs „Unternehmen“ zu belassen. Es
muss nicht geprüft oder gar - wie die Klägerin meint - von der Beklagten nachgewiesen
werden, ob im vorliegenden Einzelfall tatsächlich entsprechende Wiedergutmachungen
geleistet worden sind. Auch der Frage, ob die Behauptung der Klägerin, die
Kapitalerhöhungen bei der GEHAG seien ausschließlich oder zumindest ganz
überwiegend aus anderem geraubten Gewerkschaftseigentum durchgeführt worden,
zutrifft, was Voraussetzung für eine solche konkrete Prüfung der jeweiligen
Wiedergutmachungsleistungen wäre, brauchte insoweit nicht nachgegangen zu werden.
Die Prüfung dieser beiden Fragen im Einzelfall wäre heute auch in vielen Fällen gar nicht
mehr möglich.
Anders verhielte es sich nur, wenn die GEHAG bei den Kapitalerhöhungen - teilweise -
neue Aktien aus eigenen Mitteln erworben hätte. Für eine solche Kapitalerhöhung gemäß
§§ 207 ff. AktG ist jedoch nichts vorgetragen oder ersichtlich. Dagegen spricht schon,
dass nach dem Vortrag der Klägerin die GEHAG die Einkünfte aus ihrem Altvermögen in
neue Bauvorhaben investiert hat. Dagegen spricht auch, dass eine solche
Vorgehensweise den früheren gesetzlichen Bestimmungen über gemeinnützige
Wohnungsunternehmen widersprochen und die Gesellschaft dadurch den Verlust dieses
Status riskiert hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 – 8 C 24.78 –, BVerwGE
57, 158).
Eine anteilige Berücksichtigung der ursprünglichen Mittel der GEHAG ist nicht möglich.
Zwar spricht das - in dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des
Niedersächsischen Landesamts für die Beaufsichtigung gesperrten Vermögens vom 25.
August 1951 teilweise wiedergegebene - Gutachten eines Dr. Bodien, welches für die
seinerzeitigen Rückerstattungsansprüche der GEHAG erstellt wurde, dafür, dass die
GEHAG im Zeitpunkt 1933 nennenswerte Überschüsse aus ihrem - sich bis dahin auf
Berlin beschränkenden - Wohnungsbestand erzielte. Denn hieraus sollen nach den
dortigen Angaben weitere Wohnungsbauinvestitionen nach der Nazifizierung finanziert
worden sein. Damit spricht manches dafür, dass in den Erwerbungen der GEHAG auch
nach den Kapitalerhöhungen 1936 und 1938 noch Mittel der ursprünglichen GEHAG im
Sinne der Definition des „organischen Zuwachses“ enthalten waren. Dieser
Gesichtspunkt lässt sich in dem hier allein möglichen rechtlichen Rahmen des § 3 Abs. 1
Satz 4 VermG jedoch nicht berücksichtigen. Die von der Klägerin in diesem
Zusammenhang angedeutete „regionale Betrachtungsweise“ verbietet sich von
vornherein. Die Klägerin hat insoweit darauf verwiesen, dass nach dem soeben zitierten
Schreiben vom 25. August 1951 das in der GEHAG in Berlin bis zur Schädigung
investierte Vermögen ausgereicht habe, um in Berlin auch den Bau solcher Wohnungen
zu finanzieren, die nach dem Übergang der GEHAG auf die DAF dort gebaut worden sind.
Die DAF hat jedoch die Grundstücksankauf- und Bautätigkeit der GEHAG auf das
gesamte Deutsche Reich erstreckt und die - zu unterstellenden - Überschüsse aus dem
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gesamte Deutsche Reich erstreckt und die - zu unterstellenden - Überschüsse aus dem
schon vorhandenen Berliner Wohnungsbestand sind fortan in diese reichsweiten
Aktivitäten eingeflossen. Eine Aussage dahin, dass Erträgnisse der ursprünglichen
GEHAG ausschließlich in Berlin investiert wurden, ist daher nicht möglich. Aber auch eine
prozentuale Berücksichtigung des Anteils der ursprünglichen GEHAG an nach den
Kapitalerhöhungen durchgeführten Investitionen ist bei der vermögensrechtlichen
Konstruktion des Durchgriffs auf die später angeschafften Grundstücke selbst nicht
möglich. Auch insoweit folgt die Kammer der zitierten Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2008, wonach nach einer wesentlichen
Kapitalerhöhung die Verbindung zu den ursprünglichen Mitteln - endgültig - gelöst ist.
Dahinter dürfte die Überlegung stehen, dass sich regelmäßig nicht feststellen lässt,
inwieweit ein später angeschaffter Gegenstand mit Mitteln aus „organischem
Wachstum“ des ursprünglichen Unternehmens oder aus neu hinzugekommenen Mitteln
bezahlt worden ist. Diese Problematik bestand im Übrigen auch schon im
Rückübertragungsrecht: „Leider hat der Gesetzgeber es … den Auslegern überlassen,
zu ermitteln, wie denn nun eigentlich festzustellen ist, welche von den bei der Entziehung
noch nicht vorhandenen … Gütern … Gegenstand des Rückerstattungsanspruchs sind
(und) welche Eigentum des Pflichtigen. Leider bleibt auch den Auslegern nichts anderes
übrig, als die rauchenden Köpfe zu schütteln und resigniert zu erklären, dass sie zu
dieser Frage, die nicht zu lösen ist, passen“ (von Godin, a.a.O., 12. am Ende zu Art. 29
USREG). Eine „weitgehende gesetzliche Ermächtigung zu schöpferischer
Rechtsgestaltung“ in entsprechender Anwendung von Art. 22 bis 24 USREG aber enthält
das Vermögensgesetz nicht.
Vorliegend kann dahin stehen, ob eine wesentliche Kapitalerhöhung, die ausschließlich
im Wege einer Verschmelzung erfolgt ist, anders zu bewerten ist und wie bejahendenfalls
in einem solchen Fall zu verfahren ist. Denn hier lag der entsprechende
Verschmelzungsvorgang mit der „Heimat-AG“ 1941 zeitlich nach den beiden
Kapitalerhöhungen, die bereits zu einer so wesentlichen Veränderung der Kapitalstruktur
geführt hatten, dass die Verbindung zu dem ursprünglichen Unternehmen gelöst war. Im
Übrigen sind „Mittel des Unternehmens“ die Mittel im Zeitpunkt der
Unternehmensschädigung 1933 und nicht die Mittel des verschmolzenen Unternehmens
im Jahr 1941.
Auf die Anrechnungsvorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG kommt es ebenfalls
nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist ausgeschlossen
(§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Die Revision war nicht zuzulassen, weil die dafür
vorgesehenen gesetzlichen Gründe nicht vorliegen (§ 135 i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO).
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