Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017
VG Berlin: grundstück, entschädigung, gebäude, verordnung, akte, gutachter, behörde, verfügung, auskunft, ergänzung
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Gericht:
VG Berlin 29.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
29 A 13.04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 S 2 NS-VEntschG, § 2 S 5
NS-VEntschG, § 3 Abs 1
EntschG, § 3 Abs 2 EntschG, § 3
Abs 3 EntschG
Grundstück; Berliner Innenstadt; Einheitswert 1935; Bodenwert;
Mindestwert; Bewertung mit einem Vielfachen des
Rohmietertrages auch bei Geschäfts-/Verwaltungsgebäuden;
Verordnung des Präsidenten des Landesfinanzamtes vom 17.
Dezember 1934; Landesfinanzamt Berlin; Teilfläche
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren weitergehende Entschädigung nach dem NS-
Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) für eine Teilfläche des ehemaligen
Grundstücks Wilhelmstraße (Ecke straße). Das ursprünglich 1.234 m² große Grundstück
stand seit 1921 im Alleineigentum der H.. Auf dem Grundstück befand sich seinerzeit ein
großes Wohn- und Geschäftshaus. Die Kläger zu 2) und 3) sind Enkel, die Klägerin zu 1)
ist die Ehefrau des weiteren, verstorbenen Enkels der Eigentümerin. Ausweislich
vorliegender Erbscheine sind sie die Erben von H., wobei 1/6 der Ansprüche durch
Teilnahme am US - Pauschalentschädigungsabkommen auf die Bundesrepublik
Deutschland übergegangen ist.
H. veräußerte dieses Grundstück mit Kaufvertrag vom 19. Juni 1935 an das Deutsche
Reich, vertreten durch den Reichsminister der Finanzen, zu einem Kaufpreis von
900.000,-- RM. Der Kaupreis wurde in Höhe von 400.000,-- RM durch Übernahme von im
Grundbuch gesicherten Darlehensschulden belegt (Abt. III, lfd. Nrn. 23, 24 des
Grundbuchs), der Restkaufpreis sollte nach Grundbucheintragung, die am 1. Juli 1935
erfolgte, durch Barscheck bezahlt werden. Frau L. war Jüdin. Sie wanderte 1938 nach
Großbritannien aus, wo sie 1943 starb. Das Gebäude wurde während des Krieges
zerstört, das Grundstück zu DDR-Zeiten als Parkplatz bzw. Grünfläche genutzt. Es ist
1996 geteilt worden: Der nördliche, 491 m² große Teil ist in ein
Investitionsvorrangverfahren einbezogen worden, während der hier in Rede stehende,
743 m² große südliche Teil Straßenland, nämlich Teil der straße, ist.
Mit bestandskräftigem Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener
Vermögensfragen Berlin vom 26. Juni 2000 wurde die Berechtigung der Kläger und der
Bundesrepublik Deutschland (in Erbengemeinschaft) gemäß §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 6 VermG
festgestellt. Hinsichtlich der nördlichen Teilfläche wurde eine Erlösauskehrverpflichtung
infolge der investiven Veräußerung festgesetzt, die Rückübertragung des 743 m² großen
Teils wurde gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG abgelehnt.
Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren teilte das Finanzamt Mitte/Tiergarten mit, der
Einheitswert sei nach einem Grundsteuermessbescheid vom 8. November 1937 für das
Jahr 1938 auf den 1. Januar 1935 mit 3.470,-- RM festgesetzt worden, wobei nur der
steuerpflichtige Teil bewertet worden sei; andere Einheitswertfestsetzungen auf einen
Zeitpunkt vor Juli 1935 seien nicht bekannt. Aus dem zentralen Grundbucharchiv wurde
ein Antwortschreiben des Finanzamts vom 17. Juni 1931 auf eine für Zwecke einer
Kostenrechnung gestellte Anfrage des Grundbuchamts nach dem Einheitswert
übermittelt, wonach dieser Wert per 1. Januar 1928 1,26 Mio. RM betragen hatte. Weitere
Nachforschungen nach Finanzamtsunterlagen blieben ohne Erfolg.
Weiterhin zog die Entschädigungsbehörde die Akte des Verfahrens der Klägerin zu 3)
nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) - „Leitakte“ - bei und nahm
daraus Kopien zur Akte, aus denen sich folgendes ergab: In einem Schreiben vom 28.
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daraus Kopien zur Akte, aus denen sich folgendes ergab: In einem Schreiben vom 28.
Juni 1979 der „Auskunftsstelle Ost-Berlin“ beim Senator für Finanzen -
Landesausgleichsamt - an das Ausgleichsamt in Aachen zu diesem Verfahren hieß es:
„Vom Landesfinanzamt Berlin ist uns der Einheitswert für das Schadensgrundstück
bekannt: Er betrug zum 1.1.1935 555.300,-- RM“. Mit BFG-Bescheid vom 27. Juni 1980
wurde ein Schaden am Grundvermögen in Höhe von 555.300,-- RM festgestellt. In der
Begründung hieß es, der Einheitswert des Grundvermögens sei in dieser Höhe
nachgewiesen. Auf Hinweis des Ausgleichsamtes, dass sich kein für die Zuerkennung
maßgebender Endschadensbetrag ergeben werde, nahm der damalige
Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 11. September 1980 für die Erbeserben
nach H. die Ansprüche hinsichtlich des Grundstücks Wilhelmstr.... zurück.
Mit Bescheid der Oberfinanzdirektion Berlin vom 21. Juni 2002 wurde der
Erbengemeinschaft (einschließlich der Bundesrepublik Deutschland) Entschädigung in
Höhe von 751.295,33 € zuerkannt. In der Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt: Da eine erst nach der Schädigung entstandene Teilfläche zu entschädigen
sei, könne ein Einheitswert oder ein Ersatzeinheitswert hierfür nicht vorliegen. Auch die
Ermittlung eines Hilfswertes sei mangels entsprechender Unterlagen nicht möglich.
Daher sei in analoger Anwendung von § 4 Abs. 3 EntschG die Bemessungsgrundlage zu
schätzen. Diese Schätzung werde an dem aus dem Lastenausgleichsverfahren
bekannten Einheitswert für das Gesamtgrundstück per 1. Januar 1935 in Höhe von
555.300,-- RM orientiert. Bezogen auf den in Rede stehenden Grundstücksanteil von
743/1234 ergebe sich eine „Basis“ von 334.350,- RM. Dieser Wert sei gem. § 3 Abs. 1 S.
3 EntschG i.V.m. § 2 S. 3 NS-VEntschG um ein Fünftel zu erhöhen. Daraus ergebe sich
multipliziert mit dem Faktor 4 der Betrag von 1.604.880,- RM. Hiervon seien gem. § 2 S.
5 NS-VEntschG i.V.m. § 3 Abs. 4 EntschG die Verbindlichkeiten, lfd. Nrn. 23 und 24 der
Abt. III des Grundbuchs, mit der Hälfte ihres Nennwertes abzuziehen, da sie vor dem 15.
September 1935 entstanden seien, was – wieder bezogen auf den Grundstücksanteil –
einen Betrag von 120.421,39 RM ergebe. Dieser Betrag sei noch um den anteiligen, im
Verhältnis 1:20 umgestellten Barkaufpreisanteil zu verringern, da davon auszugehen sei,
dass dieser in die freie Verfügung der Verkäuferin gelangt war und somit als
Gegenleistung gem. § 3 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 7 a Abs. 2 VermG zu
berücksichtigen sei. Diese belaufe sich auf 15.052,67 DM, was zu der
Gesamtentschädigungssumme von 1.469.405,94 DM = 751.295,33 € führe.
Mit ihrer Widerspruchsbegründung vom 23. September 2003 trugen die Kläger vor, es
sei ein Hilfswert zu ermitteln. Hierzu legten sie das Gutachten der Sachverständigen Dr.
Gleser und Dipl.-Kfm. Dalhoefer vom 4. September 2003 vor, in dem der Bodenwert mit
450,-- RM/m² = 555.300,-- RM und der Verkehrswert per 1. Januar 1935 mit 1.41 Mio RM
angegeben werden. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 12 – 15 des Gutachtens Bezug
genommen. Die Kläger trugen zur Begründung ihres Widerspruchs weiter vor: Der im
Lastenausgleichsverfahren angegebene Wert könne nicht herangezogen werden, da der
Einheitswertbescheid nicht vorliege und die Angabe nicht nachvollziehbar sei. Angesichts
des weit darüber liegenden Kaufpreises könne dieser Wert bei dem vorliegenden Verkauf
einer Jüdin an das Deutsche Reich nicht zutreffen. Auch stehe der Wert in unauflöslichem
Widerspruch zu dem bekannten Einheitswert aus dem Jahre 1928. Im Übrigen sei die
Zahlung des Barkaufpreises in Höhe von 500.000,-- RM nicht nachgewiesen und für
diesen Zeitpunkt könne auch keineswegs davon ausgegangen werden, dass das Geld in
voller Höhe in die freie Verfügung der Verkäuferin gelangt ist.
Die Behörde führte weitere Ermittlungen durch, die u.a. zu einer Auskunft des
Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 31. August 2004 führte,
in der bestätigt wurde, dass der Bodenwert des Grundstücks 450,-- RM/m² betragen, es
sich bei dem Einheitswert 1935 deshalb um eine Mindestbewertung gehandelt habe.
Am 27. Januar 2004 haben die Kläger die vorliegende Klage, zunächst als
Untätigkeitsklage, erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2005 wies das damalige Bundesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch zurück und führte zur Begründung
zunächst erneut aus, von einem Einheitswert könne schon deshalb nicht ausgegangen
werden, weil eine Teilfläche zu entschädigen sei, für die naturgemäß kein solcher Wert
vorliege. Dies gelte entsprechend auch für den Ersatzeinheitswert, der im Übrigen hier
auch für das Gesamtgrundstück nicht errechnet worden sei. Daher sei ein Hilfswert in
entsprechender Anwendung von Vorschriften aus dem Lastenausgleichsrecht zu bilden.
Den Klägern sei zuzustimmen, dass die freie Verfügung über den Barkaufpreis nicht
angenommen werden könne. Als Resultat ergebe sich ein etwas geringerer
Entschädigungsbetrag als im Ausgangsbescheid vom 21. Juni 2002, auf eine teilweise
Rückforderung des bereits ausgezahlten Betrages werde aber verzichtet.
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Die Kläger, die die Klage unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheides fortführen,
haben diese im Wesentlichen noch wie folgt begründet: Der Hilfswert müsse - auch nach
der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid zitierten Verwaltungspraxis - nach dem
Sachwertverfahren oder dem Jahresrohmietverfahren ermittelt werden. Eine
entsprechende Ermittlung liege mit dem Sachverständigengutachten vom 4. September
2003 vor. Gegebenenfalls müsse vom Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt,
hilfsweise der bekannte Einheitswert aus dem Jahr 1928 von 1,26 Mio RM zugrunde
gelegt werden. Dem müsse auch der Einheitswert für 1935 entsprochen haben. Denn
gem. § 22 Abs. 1 des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 habe eine
Neufestsetzung nur dann stattgefunden, wenn sich eine Wertveränderung um mehr als
20 % ergeben hatte, was hier nicht der Fall gewesen sei.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass ein Rückgriff auf den Einheitswert per 1.
Januar 1928 nicht möglich sei, da zwischen diesem Zeitpunkt und der Schädigung eine
zu große zeitliche Distanz gelegen habe. Im Übrigen hat sie an dem
Widerspruchsbescheid festgehalten.
Im ersten Verhandlungstermin am 14. Dezember 2006 ist Einigkeit zwischen den
Parteien und dem Gericht erzielt worden, dass noch weitere Aufklärungsbemühungen
zum Einheitswert stattfinden und das Wertgutachten ergänzt werden sollten.
Vom Gericht sind in der Folge die beiden Original-BFG-Akten der Klägerinnen zu 1) und
3) beigezogen worden, auf die wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird. Das
Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin hat am 18. Januar 2007 auf
Anfrage des Berichterstatters mitgeteilt, dass Akten der ehemaligen Auskunftsstelle
Ost-Berlin nicht mehr vorhanden seien. Ein Landesfinanzamt Berlin sei für den Zeitpunkt
1979 nicht bekannt, es sei wohl die Oberfinanzdirektion (OFD) Berlin gemeint. Weitere
Möglichkeiten zur Ermittlung des Einheitswertes würden dort nicht gesehen.
Mit Schriftsatz vom 7. März 2007 hat die Beklagte ausgeführt: Die Recherchen des
Bundesamtes hätten ergeben, dass das Landesfinanzamt Berlin die „Abwicklungsstelle
der Restverwaltung für Reichsaufgaben“ gewesen sei. Die Mittelbehörden der
Reichsfinanzverwaltung hätten bis 1937 so geheißen. In Berlin habe die
Oberfinanzdirektion zwischen 1948 und 1966 den alten Namen Landesfinanzamt
geführt. In den Altunterlagen der OFD bei der Beklagten sei zum Streitgrundstück nichts
ermittelt worden. Auch nochmalige Nachfragen beim Landesarchiv Berlin sowie beim
Bundesarchiv seien erfolglos geblieben.
Die Kläger haben eine ergänzende Stellungnahme zum Wertgutachten vom 14. Februar
2007 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Sie sind weiterhin der Ansicht, dass der
in dem Schreiben vom 28. Juni 1979 angegebene Einheitswert zweifelhaft und daher
nicht verwertbar ist.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion
Berlin vom 21. Juni 2002 und des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes zur
Regelung offener Vermögensfragen vom 17. Januar 2005 zu verpflichten, der ungeteilten
Erbengemeinschaft nach H. eine weitere Entschädigung in Höhe von 220.000,- € nebst
Zinsen gemäß § 2 Satz 9 bis 11 NS-VEntschG, mindestens aber
Rechtshängigkeitszinsen zuzusprechen;
die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren
für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt nunmehr die Auffassung, dass der Einheitswert per 1. Januar 1935 nicht nur
ausreichend nachgewiesen und verwertbar, sondern nach der neueren Rechtsprechung
des Bundesveraltungsgerichts zu später geteilten Grundstücken auch anteilig der
Entschädigungsberechnung zugrunde zu legen sei. Rechnerisch ergebe sich aber kein
Unterschied zum Ausgangsbescheid vom 21. Juni 2002, da auch dort von dem Betrag
von 555.300,- RM ausgegangen worden sei.
In der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2007 hat die Beklagte den
Entschädigungsbetrag wegen der nicht nachgewiesenen freien Verfügung über den
Barkaufpreis um 7.696,31 € (entspricht 15.052,67 DM) nebst Zinsen gem. § 2 Satz 9 bis
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Barkaufpreis um 7.696,31 € (entspricht 15.052,67 DM) nebst Zinsen gem. § 2 Satz 9 bis
11 NS-VEntschG erhöht. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend
in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Streitakte, sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein
Leitzordner, drei Hefter) und auf die zwei Bände Lastenausgleichsakten Bezug
genommen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Bescheide sind in der Gestalt, die
sie durch die Korrektur des Entschädigungsbetrages in der mündlichen Verhandlung
erhalten haben, rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben
keinen Anspruch auf weitergehende Entschädigung nach dem NS-
Verfolgtenentschädigungsgesetz (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Anspruchsgrundlage für die hier der Höhe nach streitige Wiedergutmachungsleistung
sind §§ 1 Abs. 1, 2 NS-VEntschG. Nach § 2 Satz 2 dieser Vorschrift bemisst sich die
Höhe der Entschädigung bei Vermögensgegenständen, für die - wie bei dem hier zu
entschädigenden Grundstück - ein Einheitswert festgestellt wird, nach dem Vierfachen
des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ist ein Grundstück - wie
vorliegend - nach der Schädigung geteilt worden, ist für die Berechnung der
Entschädigung für ein Teilgrundstück, soweit keine anderen Gründe für die Ermittlung
eines Hilfswertes vorliegen, der flächenmäßig anteilige Einheitswert zugrunde zu legen
(BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 3 B 148.05 - ZOV 2006, 302 und juris).
Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Einheitswert für das frühere Grundstück
Wilhelmstraße zum 1. Januar 1935, also auf einen Zeitpunkt vor der Schädigung durch
den Verkauf am 19. Juni 1935, mit 555.300 RM festgestellt worden ist. Unerheblich ist,
dass der Zeitpunkt der Durchführung dieser Festsetzung (Datum des
Einheitswertbescheides) nicht bekannt ist. Die Festsetzung kann hier durchaus nach der
Schädigung stattgefunden haben (vgl. unten S. 8 letzter Abs.). Nach Sinn und Zweck der
Regelungen der §§ 2 Satz 2 NS-VEntschG und § 3 Abs. 1 EntschG ist allein der Zeitpunkt
maßgeblich, auf den die Feststellung abstellt. Dieser muss vor der Schädigung gelegen
haben. Denn es geht allein darum, verlässliche Angaben zum Wert des
Vermögensgegenstandes im Zeitraum der Schädigung zu erhalten. Im Bewertungsrecht
gilt aber allgemein der Grundsatz, dass den Festsetzungen nicht die Wertverhältnisse im
Zeitpunkt der Abgabe entsprechender Erklärungen, sondern die Verhältnisse zu
bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkten zugrunde zu legen sind. Das ist
bei Grundstücken regelmäßig der Beginn eines Kalenderjahres. So verhielt es sich auch
nach dem hier zugrunde zu legenden Reichsbewertungsgesetz (RBewG) vom 16.
Oktober 1934 (RGBl. S. 1035). Gemäß §§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 dieses Gesetzes war
sowohl für Hauptfeststellungen als auch für Neufeststellungen jeweils der 1. Januar
maßgebend.
Der Einheitswert von 555.300 RM ergibt sich aus der im Verfahren nach dem
Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) eingeholten Auskunft des
Landesausgleichsamts Berlin - Auskunftsstelle Ost-Berlin vom 28. Juni 1979, in der es
heißt: „Vom Landesfinanzamt Berlin ist uns der Einheitswert für das
Schadensgrundstück bekannt; er betrug zum 1. Januar 1935 555.300 RM.“ Der Wert von
3.470,- RM aus dem Grundsteuermessbescheid vom 8. November 1937 ist hier
offenkundig irrelevant. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten zur Verifizierung des
Einheitswertes sind für die Kammer nicht erkennbar und auch von den Parteien nicht
aufgezeigt worden, nachdem schon im BFG-Verfahren, aber auch im vorliegenden
Verwaltungsverfahren und erneut im Anschluss an den ersten Verhandlungstermin am
14. Dezember 2006 umfänglich recherchiert worden ist.
Die Tatsache, dass weder ein „Primärdokument“ - etwa der Einheitswertbescheid selbst
oder der damalige Grundsteuermessbescheid - noch ein „historisches
Sekundärdokument“ - eine Wiedergabe des Einheitswertes in einem Schreiben aus der
Zeit vor 1945 - aufgefunden werden konnte, hindert diese Überzeugungsbildung nicht.
Der Einheitswert ist auch dann bekannt bzw. vorhanden im Sinne von §§ 3 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Satz 1 EntschG i.V.m. § 2 Satz 5 NS-VEntschG, wenn er sich aus einer sonstigen
Quelle ergibt und die Richtigkeit dieser Wiedergabe frei von Zweifeln ist.
So verhält es sich hier.
Die Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger, nach Abschluss des
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Die Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger, nach Abschluss des
Kaufvertrages bzw. Umschreibung im Grundbuch habe keine Einheitswertfestsetzung
mehr stattfinden können, da der neue Eigentümer, das Deutsche Reich, nicht
steuerpflichtig gewesen ist, weshalb es auch unwahrscheinlich sei, dass überhaupt eine
Festsetzung auf den 1. Januar 1935 stattgefunden hat, überzeugt nicht. Denn die
Verkäuferin hatte gemäß § 4 Abs. 3 des Kaufvertrages vom 19. Juni 1935 bis zur
Grundstücksübergabe die öffentlichen Abgaben und Lasten, also auch die anteilige
Grundsteuer für das Jahr 1935, zu tragen. Außerdem war der Einheitswert auch
Grundlage für die Vermögenssteuer (§ 73 Abs. 3 RBewG vom 16. Ok-tober 1934). Da H.
1938 „legal“ nach England ausgewandert ist, kann mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlich angenommen werden, dass diese Abgaben für das Jahr 1935 bis dahin
entrichtet worden sind, was die Festsetzung des Einheitswertes für diesen Zeitraum
voraussetzte.
Für die Richtigkeit der Annahme, der Einheitswert sei auf den 1. Januar 1935 in dieser
Höhe festgesetzt worden, spricht zunächst ganz erheblich der Kontext des Schreibens
vom 28. Juni 1979. Diese Auskunft wurde in den vom seinerzeit zuständigen
Ausgleichsamt Aachen zum selben Grundstück geführten Verfahren nach dem BFG
erteilt, die die Klägerin zu 3. und der während dieses Verfahrens verstorbene Ehemann
der Klägerin zu 1. 1967 eingeleitet hatten. Auch in jenen Verfahren kam es für die Höhe
des festzustellenden Schadens auf den vor der Schädigung zuletzt festgestellten
Einheitswert an (§ 15 Abs. 1 BFG i.V.m. § 12 Abs. 1 Feststellungsgesetz). Auch seinerzeit
blieben die Recherchen in den damals zugänglichen Erkenntnisquellen (insbesondere
Befragung der Antragsteller selbst, Ermittlung bei dem für den letzten Wohnsitz der H.
zuständigen Finanzamt Berlin-Charlotten-burg im Hinblick auf die
Vermögenssteuerpflicht und Sichtung der sonstigen Wiedergutmachungsanträge der
Erben der H.) erfolglos. Da Anfragen an die Ostberliner Behörden, namentlich an das
Finanzamt Mitte, seinerzeit nicht möglich waren, führte dies zu der Anfrage an die
(Heimat-)Auskunftsstelle Nr. 35 (= Auskunftsstelle Ost-Berlin für das Gebiet des
Sowjetsektors von Berlin) vom 12. September 1978 (Bl. 76 der BFG-Akte der Klägerin zu
3. - „Leitakte“), mit der das Ausgleichsamt Aachen um Auskünfte zum Streitgrundstück
bat unter Hinweis darauf, dass ein Zwangsverkauf der jüdischen Alteigentümerin
vorliege, die Antragsteller aber keine Unterlagen zum Einheitswert besäßen und auch
nicht in der Lage seien, den Gebäudefragebogen zur Ermittlung des Ersatzeinheitswerts
auszufüllen. Die Antwort auf diese Anfrage ist das Schreiben vom 28. Juni 1979. Dies
führte unmittelbar nach Anhörung der Antragstellerinnen zu dem Bescheid vom 27. Juni
1980, mit dem nach dem BFG ein Schaden am Grundvermögen in Höhe des
mitgeteilten Einheitswertes festgestellt wurde und in dem es zur Begründung heißt, der
Einheitswert sei in dieser Höhe nachgewiesen. Die Auskunft ist also von einer
Lastenausgleichsbehörde in einem Lastenausgleichsverfahren erteilt worden. Es ist
daher davon auszugehen, dass auch der Berliner Behörde selbstverständlich bekannt
gewesen ist, dass der Einheitswert per 1. Januar 1935 der Schadensfeststellung
zugrunde zu legen war. In dieser Situation ist es nach Auffassung der Kammer
auszuschließen, dass die Behörde fahrlässig eine falsche Angabe gemacht hat. Auch
das Ausgleichsamt Aachen hat offenkundig keinen Zweifel an der Richtigkeit der
Mitteilung gehabt. Solche Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass in dem
Schreiben als Informationsquelle das „Landesfinanzamt Berlin“ genannt ist. Zwar trug
diese Behörde 1979 unstreitig nicht mehr diese Bezeichnung. Jedoch hießen die
Mittelbehörden der Finanzverwaltung bis 1937 „Landesfinanzamt“ und in Berlin wurde im
Gegensatz zu den anderen Bundesländern diese Bezeichnung zwischen 1948 und 1966
wieder aufgenommen, bevor auch hier der Behördenname „Oberfinanzdirektion“
eingeführt wurde. Zudem war dieses Landesfinanzamt Berlin „Abwicklungsstelle der
Restverwaltung für Reichsaufgaben“, was einen Bezug zu dem hier in Rede stehenden
ehemaligen Reichsvermögen nahe legt. All dies ist vom Bundesamt, welches selbst
teilweise Aufgaben der Oberfinanzdirektionen übernommen hat, recherchiert und mit
Schriftsatz vom 7. März 2007 unwidersprochen vorgetragen worden. Die Kammer hat
keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Somit ist es sehr gut möglich, dass der
Einheitswert 1935 für das Grundstück Wilhelmstraße 71 in Unterlagen aufgezeichnet war,
die zu einer Zeit entstanden sind, als die Behörde den fraglichen Namen trug und dass
die Auskunftsstelle Ost-Berlin 1979 auf derartige „Altunterlagen“ zurückgegriffen hat. In
diesem Kontext ist es entgegen der Ansicht der Klägerseite nach Auffassung der
Kammer nicht nahe liegend, dass in der Auskunft an das Ausgleichsamt Aachen die
Behördenbezeichnung durch den aktuellen Namen zu ersetzen gewesen wäre.
Auch die Höhe des mitgeteilten Einheitswerts führt nicht zu durchgreifenden Zweifeln an
der Richtigkeit der Mitteilung. Vielmehr wird die Überzeugung, die Festsetzung sei in
dieser Höhe erfolgt, bei Einordnung in die rechtlichen, historischen und tatsächlichen
Zusammenhänge sogar erheblich bestärkt. Dies ergibt sich aus folgenden
Überlegungen: Der Wert von 555.300 RM ist unstreitig der Mindestwert gemäß § 52 Abs.
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Überlegungen: Der Wert von 555.300 RM ist unstreitig der Mindestwert gemäß § 52 Abs.
2 RBewG vom 16. Oktober 1934, § 40 der Durchführungsbestimmungen zum RBewG
vom 2. Februar 1935 (RBewDV 1935 - RGBl. S. 81), wonach für bebaute Grundstücke
mindestens der Wert anzusetzen war, mit dem der Grund und Boden allein als
unbebautes Grundstück zu bewerten gewesen wäre, wenn die Bewertung eines
bebauten Grundstücks nach dem jeweils dafür vorgeschriebenen Bewertungsverfahren
zu einem unter dem reinen Bodenwert liegenden Ergebnis führte. Vorliegend spricht
sehr viel für die Annahme, dass dies der Fall war:
Die Bewertung richtete sich hier nach der RBewDV vom 2. Februar 1935 i.V.m. § 52 Abs.
1 RBewG (gemäß § 91 Abs. 3 dieser Durchführungsbestimmungen ist die teilweise
inhaltsgleiche, aber weniger ausführliche Verordnung über die Bewertung bebauter
Grundstücke vom 10. November 1934 - RGBl. S. 1106 - aufgehoben worden).
Das Grundstück war nach den vorliegenden Erkenntnissen als Geschäftsgrundstück im
Sinne der Grundstückshauptgruppe gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 RBewDV einzuordnen.
Danach galten als Geschäftsgrundstücke solche bebauten Grundstücke, die zu mehr als
80 % unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken
dienten. Dass die Gebäude auf dem Grundstück am 1. Januar 1935 mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit vollständig an das Deutsche Reich vermietet waren und
öffentlichen Zwecken dienten, ergibt sich aus den Angaben der Kläger bzw. ihrer
Rechtsvorgänger in den BFG-Verfah-ren. So ist in den Anträgen vom 12. September
1967 die Nutzung zur Zeit der Schädigung mit „Bürogebäude, für öffentliche Zwecke“
angegeben; H., der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1., hat in einem Schreiben
vom 20. April 1969 angegeben, dass H. ca. 1931 aus dem Haus ausgezogen und ihre
Wohnung dann an das Reichwirtschaftsministerium vermietet worden sei, dieses habe
dann nach einiger Zeit das ganze Haus „genommen“ (Bl. 21 dieser BFG-Akte); Die
Klägerin zu 3. hat in einem Fragebogen in ihrem Verfahren am 20. April 1969
angegeben, das ganze Haus sei vom Wirtschaftsministerium gemietet gewesen (Bl. 49 R
ihrer BFG-Akte). Auch aus § 6 des Kaufvertrages vom 19. Juni 1935 ergibt sich, dass die
Gebäude bereits vorher an das Deutsche Reich vermietet waren.
Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RBewDV i.V.m. § 1 der Verordnung des Präsidenten des
Landesfinanzamts Berlin vom 17. Dezember 1934 über die Bewertung bebauter
Grundstücke im Gebiet des Landesfinanzamts Berlin (Reichsministerialblatt 1934, S.
785) waren auch Geschäftsgrundstücke - ebenso wie Mietwohngrundstücke und
gemischt genutzte Grundstücke gem. § 33 Abs. 1 RBewDV - mit einem Vielfachen der
Jahresrohmiete zu bewerten, wenn sie zu mehr als 80 % vermietet waren. Vorliegend
kann schon aufgrund der soeben zitierten Angaben der Klägerseite im BFG-Verfahren
kein Zweifel daran bestehen, dass eine Vollvermietung gegeben war. Dies wird auch
bestätigt durch die insoweit überzeugenden Ausführungen der Gutachter Dr. Gleser und
Dipl-Kfm. Dalhoefer in ihrer Ergänzung zum Gutachten vom 14. Februar 2007 - S. 7 bis
10 - über die Bedeutung der Wilhelmstraße als Standort für Ministerien und andere
staatliche bzw. Parteieinrichtungen in den dreißiger Jahren. Da die in § 1 Satz 2 der
Verordnung des Präsidenten des Landesfinanzamts vom 17. Dezember 1934 genannten
Ausnahmen offenkundig nicht vorlagen, das Gebäude vier Vollgeschosse hatte und vor
dem 1. Juni 1918 errichtet bzw. zuletzt wesentlich umgestaltet worden war, was sich
ohne weiteres aus den Ausführungen der Gutachter im Gutachten vom 4. September
2003 und der Ergänzung hierzu vom 14. Februar 2007 sowie den dort beigefügten
Zeichnungen entnehmen lässt, war das Grundstück gemäß § 2 Buchst. B Nr. 2, linke
Spalte der Verordnung des Präsidenten des Landesfinanzamts Berlin vom 17. Dezember
1934 mit dem Faktor 6 der Jahresrohmiete zu bewerten.
Die Höhe der damals vereinbarten Mieten ist zwar heute nicht mehr bekannt. Jedoch gibt
es nach den Ausführungen der Gutachter Schätzgrundlagen, wonach für Büros,
Versicherungs- und Verwaltungsgebäude an Geschäftsstraßen mit guter bis sehr guter
Ausstattung eine Spanne von 2,90 bis 3,00 RM/qm anzunehmen sei. Legt man die
Obergrenze dieser Spanne von 3,00 RM zugrunde, kommt man auf der Grundlage der
von den Gutachtern angenommenen Nutzfläche von 2.753 qm auf einen
Jahresmietertrag von 99.108 RM, was mit dem Faktor 6 (gemäß der Verordnung des
Präsidenten des Landesfinanzamts vom 17. Dezember 1934) zu einem Einheitswert von
594.648 RM führen würde, mithin bereits zu einem Betrag, der nur relativ wenig über
dem Bodenwert liegt. Von einem noch höheren Mietertrag kann dagegen entgegen den
Ausführungen der Gutachter keineswegs ausgegangen werden, da das Gebäude - wie
ausgeführt - vollständig an das Deutsche Reich vermietet war. Insbesondere gibt es
deshalb entgegen den Annahmen der Gutachter keine Basis für die Zugrundelegung von
Ladenmieten, zumal die Gebäude nach den vorliegenden Zeichnungen an der ohnehin
relativ kurzen Straßenfront auch baulich keine Läden aufwiesen. Legt man der
Berechnung der Nutzfläche das auch nach den Ausführungen der Gutachter sehr
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Berechnung der Nutzfläche das auch nach den Ausführungen der Gutachter sehr
wahrscheinliche maßgebliche Jahr 1900 zugrunde, ergäbe sich nach der von den
Gutachtern herangezogenen Tabelle auf S. 5 unten ihrer Ergänzung vom 14. Februar
2007 ein Wohn-/Nutzflä-chen-Faktor von 0,70. Korrigiert man die von den Gutachtern
vorgenommene Berechnung auf dieser Basis, erhält man eine Nutzfläche von nur noch
(924 qm x 4 x 0,70 =) 2.587,2 qm (vgl. hierzu den Hinweis des Berichterstatters vom 27.
Juni 2007). Dies führte zu einem Jahrsmietertrag von 93.139,20 RM und mit dem Faktor 6
zu einem Einheitswert von 558.835,20 RM, was nur geringfügig über dem Bodenwert
liegt. Weiter ist bei der Frage nach der Plausibilität der Mindestbewertung zu
berücksichtigen, dass die von den Gutachtern ausgewiesene Geschossfläche
möglicherweise um 50 qm zu verringern ist. Denn in der der Ergänzung zum Gutachten
vom 14. Februar 2007 als Anlage 1, S. 2/12 und 4/12 beigefügten, schlecht lesbaren
Plankopie ist neben den Flächen für den I. Hof und den II. Hof, die auch von den
Gutachtern berücksichtigt worden sind, ein weiterer Abzug für zwei (? = nicht lesbar)
Höfe à 25 qm zu erkennen. Eine um 50 qm verringerte Geschossfläche würde bei einem
Wohn-/Nutzflächen-Faktor von 0,70 und einer Quadratmetermiete von 3 RM nach dem
Rohmietverfahren im Endergebnis nur noch zu einem Einheitswert von 528.595,20 RM
und somit zur Mindestbewertung führen.
Selbst bei Zugrundelegung der von den Gutachtern angenommenen Nutzfläche von
2.753 qm hätte schon eine geringfügig niedrigere Miete von 2,80 RM/qm zur
Mindestbewertung geführt (2.753 x 2,80 x 12 x 6 = 555.004,80).
Diese Annahme, dass die Mindestbewertung des Grundstücks zu dieser Zeit gut
möglich, ja sogar wahrscheinlich ist, wird bestätigt durch die Erfahrungen der Kammer,
der aus ihrer vermögens- und entschädigungsrechtlichen Praxis mehrere gleichartige
Fälle aus der Berliner Innenstadt bekannt sind, und insbesondere durch das im
Widerspruchsvorgang (Bl. 73 ff.) abgeheftete Urteil des Reichsfinanzhofs vom 28.
Oktober 1937 (AZ. III 34/37). Dort ist anlässlich der gerichtlichen Überprüfung einer
Mindestbewertung eines Geschäftsgrundstücks an der Ecke Leipziger
Straße/Friedrichstraße auf den 1. Januar 1935 - bei der sich aufgrund eines noch weit
höheren Bodenwertes als im vorliegenden Fall ergeben hatte, dass das Sechsfache der
Jahresrohmiete bei etwa 320.000 RM, der Bodenwert aber bei 1,45 Millionen RM lag -
ausgeführt worden (S. 6 des Urteils): Der Einwand, dass nach allen menschlichen
Erfahrungen der Wert des bebauten Grundstücks höher sei als der Wert des Grund und
Bodens allein, liege neben der Sache, weil hier das Verhältnis des Bodenwerts nicht zum
gemeinen Wert des bebauten Grundstücks, sondern zu einem Vielfachen der
Jahresrohmiete in Betracht komme. Der vom Oberfinanzpräsidenten Berlin für die ganze
Stadt einheitlich festgesetzte Vervielfältiger 6 sei, wie aus den Darlegungen des
Vertreters des Finanzamts entnommen werden könne, anscheinend für zahlreiche
Grundstücke der Innenstadt zu niedrig (vgl. hierzu auch die Bodenwertkarte Bl. 114 des
Widerspruchsvorgangs, aus der ersichtlich ist, dass in der Umgebung des hier in Rede
stehenden Grundstücks Bodenwerte von 400 bis 500 RM vorlagen und diese Werte zum
Pariser Platz und zu Unter den Linden hin noch bedeutend, bis auf 1.100 RM, anstiegen).
Auch die beträchtliche Höhe des bekannten Einheitswerts per 1. Januar 1928 von 1,26
Millionen RM vermag die Überzeugung der Kammer, dass die Wiedergabe des
Einheitswertes per 1. Januar 1935 zutreffend ist, nicht zu erschüttern. Denn in der
verhältnismäßig langen Zeit zwischen beiden Festsetzungen haben derart große
tatsächliche und rechtliche Veränderungen stattgefunden, dass das hier gegebene
starke Absinken des Einheitswerts in diesem Zeitraum zwar durchaus möglich erscheint,
diese Plausibilitätsprüfung aber letztlich spekulativ bleiben muss. Zum einen lag per 1.
Januar 1928 eine ganz andere Nutzung der Gebäude vor. Zu diesem Zeitpunkt wurden
die Räumlichkeiten nämlich teilweise noch zu Wohnzwecken genutzt und die übrigen
Räume waren nicht zu Verwaltungszwecken an das Deutsche Reich, sondern an
Privatunternehmen vermietet. Dies ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden
Angaben des Klägers zu 2. in seinem Schreiben vom 3. April 1978 (Bl. 75 der BFG-Akte
der Klägerin zu 3.) und des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu 1. in dem schon
genannten Schreiben vom 20. April 1969. Danach hat H. noch bis 1931 selbst in dem
Haus gewohnt, während die übrigen Räume zu Geschäftszwecken vermietet waren. Vor
allem aber lag zwischen beiden Bewertungsstichtagen die so genannte
Weltwirtschaftskrise, die, wie allgemeinkundig und zwischen den Parteien auch nicht
streitig ist, zu einem drastischen Rückgang der Immobilienwerte geführt hat. Im Übrigen
waren für die Festsetzung per 1. Januar 1928 noch das Reichsbewertungsgesetz vom 10.
August 1925 (RGBl. 1925, 214/222) und die Durchführungsbestimmungen zum
Reichsbewertungsgesetz i.d.F. der Verordnung vom 9. Juni 1928 (RGBl. 1928 S. 165 ff.)
maßgeblich, die nicht mit den oben genannten, für die Bewertung 1935 einschlägigen
Vorschriften übereinstimmen. Der Einwand der Kläger, zwischen 1928 und 1935 könne
sich der Einheitswert nicht verändert haben, weil keine Wertveränderung von 20%, mind.
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sich der Einheitswert nicht verändert haben, weil keine Wertveränderung von 20%, mind.
1.000,- RM im Sinne von § 22 des RBewG vom 16. Oktober 1934 erkennbar sei, ist auch
deshalb unbeachtlich, weil per 1. Januar 1935 – wie schon zuvor per 1. Januar 1931 –
gem. § 21 RBewG 1934 i.V.m. § 1 RBewGDV eine Hauptfeststellung stattfand, bei der es
auf die Voraussetzungen für eine (zwischenzeitliche) Neufeststellung gem. § 22 RBewG
nicht ankam.
Auch das Argument der Klägerseite, es könne nicht angenommen werden, dass das
Deutsche Reich 1935 einer Jüdin einen weit über dem Einheitswert liegenden Kaufpreis
gezahlt hat, führt in dem vorstehend dargelegten Kontext nicht weiter. Denn dieses
Argument kann ersichtlich nur dann greifen, wenn der konkrete Einheitswert geeignet ist,
den Verkehrswert wiederzugeben. Das war aber hier - wie oben im Einzelnen ausgeführt
– ausnahmsweise gerade nicht der Fall, da der gesamte, offenkundig beträchtliche,
Gebäudewert infolge der Mindestbewertung unberücksichtigt blieb. Dieser sich aus den
Besonderheiten des Immobilienmarkts der Berliner Innenstadt in jener Zeit ergebende
Umstand aber musste auch der Käuferseite bekannt sein, zumal der Kauf durch das
Reichsfinanzministerium abgewickelt worden ist. Im Übrigen haben die Kläger bzw. ihre
Rechtsvorgänger in den BFG-Verfahren den tatsächlichen Verkehrswert noch weit höher
eingeschätzt - so hat der Kläger zu 2. in seinem schon zitierten Schreiben vom 3. April
1978 diesen Wert mit 2,5 bis 3 Millionen RM angegeben. Ein Kaufpreis zwischen dem
reinen Bodenwert und dem tatsächlichen Verkehrswert aber war nach Überzeugung der
Kammer auch gegenüber einer Jüdin 1935 selbst dann nicht ungewöhnlich, wenn der
Verkauf an das Deutsche Reich stattfand und der Preis deutlich über dem Einheitswert
lag.
Aus den vorliegenden Kaufverträgen für die beiden Nachbargrundstücke Wilhelmstraße a
und b (Bl. 110 und Bl. 169 des Verwaltungsvorgangs Band I) lassen sich keine
Erkenntnisse über die Richtigkeit des Einheitswertes für das hier in Rede stehende
Grundstück gewinnen. Denn diese Kaufverträge enthalten keine Aussagen über den
Einheitswert.
Im Übrigen haben die Kläger zu 1. und zu 3. durch ihren damaligen Berliner Rechtsanwalt
ihre Lastenausgleichsanträge nach der auf dem Einheitswert in Höhe von 555.300 RM
beruhenden Feststellung des Schadens zurückgenommen (Schreiben vom 11.
September 1980, Bl. 99 der BFG-Akte der Klägerin zu 3.). In diesen zeitnäheren
Verfahren sind mithin von Klägerseite keine Zweifel an der Richtigkeit der
Einheitswertmitteilung geäußert worden. Auch dies spricht für die Annahme, dass die
Mitteilung in dem Schreiben vom 28. Juni 1979 richtig war.
Dem Einwand der Kläger, der (anteilige) Barkaufpreis dürfe bei der
Entschädigungsberechnung nicht gemäß § 3 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 7 a Abs. 2
VermG in Abzug gebracht werden, weil nicht von einer freien Verfügung der Verkäuferin
hierüber ausgegangen werden könne, ist die Beklagte durch Abänderung des
Bescheides in der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2007 begegnet. Sie hat die
Entschädigung um den entsprechenden - im Verhältnis 1:20 umgestellten - Betrag von
15.052,67 DM = 7.696,31 € erhöht. Andere Einwendungen gegen die Berechnung im
Ausgangsbescheid vom 21. Juni 2002 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Darauf,
dass in diesem Bescheid im Hinblick auf die Entschädigung einer Teilfläche von einem
anderen rechtlichen Ansatz ausgegangen worden ist, kommt es nicht an. Zwar handelt
es sich - wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 31. Mai 2006 (3 B
148.05 - ZOV 2006, 302) klargestellt und auch die Beklagte mittlerweile anerkannt hat -
bei der vorgenommenen anteiligen Berücksichtigung des Einheitswerts nicht um eine
Hilfswertberechnung. Wertmäßige Unterschiede ergeben sich hieraus aber unstreitig
nicht. Andere Gründe für eine Hilfswertermittlung im Sinne dieser Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts liegen ersichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO.
Die Kläger haben die Kosten auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten
Teils zu tragen, weil es sich insoweit um einen geringfügigen Teil des Streitwertes
handelt, zwischen den Streitwerten vor und nach teilweiser Erledigung kein
Gebührensprung gegeben ist und die Kammer im Übrigen den Klägern bei der
Streitwertfestsetzung erheblich entgegengekommen ist. Mangels
Kostengrundentscheidung zugunsten der Kläger war ein Ausspruch zur Notwendigkeit
der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht geboten.
Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Die
Revision war nicht zuzulassen, da keiner der dafür im Gesetz genannten Gründe vorliegt
(§ 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO).
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