Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017
VG Berlin: treu und glauben, zur unzeit, zaun, flughafen, angemessene entschädigung, herausgabe, grundstück, verkehr, rückforderung, eigenschaft
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Gericht:
VG Berlin 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 A 207.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 20 Abs 3 GG, Art 14 Abs 1
GG, § 43 Abs 2 VwGO, § 91
VwGO, § 903 BGB
Frage der Öffentlichkeit eines Wegs (Berlin)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin im Lauf des Verfahrens ihre
ursprünglichen Klageanträge nicht weiterverfolgt hat und soweit die Beteiligten den
Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Es wird festgestellt,
a) dass der Verbindungsweg (Fuß- und Radweg) zwischen den Grundstücken Oderstraße
24 und Oderstraße 28 über das Flurstück 106, Flur 119 der Gemarkung Berlin-Neukölln,
Blatt 5583 (im Verfahren als „Teilfläche 2“ bezeichnet) nicht als öffentliches Straßenland
gewidmet ist,
b) dass der Beklagte zur Räumung und Herausgabe der Teilfläche 2 verpflichtet ist.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5
auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der andere Teil vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten hauptsächlich die Feststellung, dass eine in
ihrem Eigentum stehende Grundstücksfläche nicht als öffentliche Verkehrsfläche
gewidmet ist und der Beklagte zur Herausgabe derselben verpflichtet ist.
Die Klägerin ist Eigentümerin des 41.177,00 m² großen Grundstücks Flurstück 106, Flur
119 der Gemarkung Berlin-Neukölln, Grundbuchblatt 5583. Von diesem Grundstück
wurde durch Befehl der US Army vom 7. März 1951 eine Teilfläche für den Flughafen
Tempelhof beschlagnahmt, um die notwendige Länge der im Zuge der Einrichtung der
Luftbrücke neu gebauten Rollbahn zu gewährleisten (Teilfläche des Flurstücks 106, Flur
119 mit einer Größe von etwa 1.119 m²; auf der „Anlage zum Nutzungsvertrag BFG / St.
Thomas“ vom 10. August 2006 [im folgenden: „Flurplan“] von den Punkten C, C1, E, D,
C umschlossen, im folgenden: Teilfläche 1). Die Teilfläche 1 wurde seitdem bis zum 30.
Oktober 2008 zum Betrieb des Flughafen Tempelhof genutzt, und zwar bis zum 3.
Oktober 1990 durch die Alliierten, ab dem 4. Oktober 1990 durch die Berliner Flughafen-
Gesellschaft mbH (BFG). Ebenfalls beschlagnahmt wurde ein Teil der zwischen der
Teilfläche 1 und dem ursprünglichen Flughafenzaun verlaufenden, im Eigentum des
Beklagten stehenden Oderstraße in Berlin-Neukölln, der ebenso zum Betrieb des
Flughafens bis zum 30. Oktober 2008 genutzt wurde. In der Folge suchte das Bezirksamt
Neukölln eine Fläche, um die durch die Flughafenerweiterung auf einer Länge von etwa
150 m unterbrochene Oderstraße am Flughafengelände vorbeizuführen. Nach
vorangegangenen Verhandlungen stellte die Klägerin hierfür ein an die Teilfläche 1
östlich angrenzendes Stück Friedhofsland zur Verfügung (Teilfläche des Flurstücks 106,
Flur 119 mit einer Größe von etwa 1.400 m²; auf dem „Flurplan“ von den Punkten A1,
A2, A3, B, C, D, E, F, A1 umschlossen, im folgenden: Teilfläche 2). Das Bezirksamt legte
auf dieser Fläche einen zunächst nur für Fußgänger, später auch für Fahrradfahrer
freigegebenen Verbindungsweg an, der ca. 150 m lang und 3,5 bis 4 m breit war. Am 15.
Juli 1950 schlossen die Klägerin und das Bezirksamt Neukölln als Vertreter des Beklagten
eine Vereinbarung, die zwar heute nicht mehr vorliegt, die jedoch in einem Schreiben der
Klägerin an das Bezirksamt Neukölln vom 30. April 1965 wie folgt wiedergegeben wird:
„a) Die Kirchengemeinde tritt zur Anlage der umgelegten Oderstraße
Kirchhofsland – als Provisorium – an das Bezirksamt Neukölln ab. Von einer
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Kirchhofsland – als Provisorium – an das Bezirksamt Neukölln ab. Von einer
Entschädigung wird abgesehen.
b) Dafür verpflichtet sich das Bezirksamt Neukölln, einen Zaun in Höhe von 1,75
bis 2 m Höhe zur Abschließung des Kirchhofs auf seine Kosten ziehen zu lassen.“
In demselben Schreiben heißt es unter Bezugnahme auf diese Vereinbarung:
„Aus dem damaligen Provisorium ist nun im Laufe der 15 Jahre eine Definitivum
geworden, und der von Ihnen gezogene Zaun befindet sich in einem solchen Zustand,
dass er unbedingt erneuert werden muss. Diese Erneuerung geht nach den damaligen
Abmachungen zu Ihren Lasten. Wir stellen nun den Antrag, dass Sie diese unbedingt
notwendige Reparatur sobald wie möglich vollziehen lassen.“
In einem Vermerk des Bezirksamtes Neukölln vom 10. Juni 1965 wird hierzu ausgeführt:
„Um den Verbindungsweg in der Oderstraße herstellen zu können, hat uns die
Kirchengemeinde St. Thomas 1950 den Besitz der dazu erforderlichen Teilfläche ihres
Grundstücks vorübergehend überlassen. Wir mussten uns unter anderem verpflichten, in
der Besitzgrenze ihres Grundstücks einen Maschendrahtzaun aufzustellen. Die
Unterhaltung des Zaunes ist auf uns übergegangen, solange wir die Teilfläche des
Kirchengrundstücks für den Verbindungsweg benötigen. […]“
Der Zaun wurde daraufhin im Auftrag des Bezirksamtes wieder hergestellt. Aus
weiterem Schriftwechsel im Jahr 1967 lässt sich entnehmen, dass der Bezirk im Rahmen
der ursprünglichen Vereinbarung auch die Schneebeseitigungs- und Streupflicht
übernommen hatte.
Seit dem Jahr 1991 bemühte sich die Klägerin in mehreren Schreiben an den Beklagten
um eine Regelung der weiteren Nutzung des Grundstücks durch Ankauf der Fläche oder
eine entgeltliche Nutzungsvereinbarung. In einem Vermerk des Bezirksamtes Neukölln
vom 22. Juli 1992 heißt es hierzu:
„Es sollte darauf hingewirkt werden, dass [die Beibehaltung der Wegeverbindung
über das Gelände der St. Thomas-Kirchengemeinde] mit in den Gestattungsvertrag
aufgenommen wird, zur Verbesserung der Fußgänger- und Radfahrersituation der durch
Zäune begrenzte 5 m breite Streifen auf 10 m erweitert wird und gleichzeitig eine
Regelung zu treffen, dass eventuell zu zahlende Pacht für die Wegeverbindung von der
BFG übernommen wird.“
Im Jahr 2001 wurde neben dem bisherigen Weg mit der Errichtung eines gesonderten
Radwegs begonnen, der inzwischen Teil der sogenannten Radialroute RR 10 ist. Im
Verwaltungsvorgang der Beklagten befindet sich ein Erläuterungsbericht des durch
diesen beauftragten Landschaftsarchitekten vom 12. Oktober 2001, der den damaligen
Zustand des Verbindungsweges vor dem Bau des Radweges folgendermaßen
beschreibt:
„Der heutige Verbindungsweg der unterbrochenen Oderstraße ist ein ca. 150 m
langer Asphaltweg von 3,50 m bis 4,00 m Breite, der sich an beiden Enden der
Oderstraße jeweils rampenartig um ca. 2,50 m in die Mulde zwischen Flughafen und St.
Thomas-Kirchhof absenkt und mit einer Mittelmarkierung für Fußgänger und
Fahrradfahrer aufgeteilt ist. Aufgrund der folgenden Aspekte stellt sich der
Gesamtzustand formal und substantiell stark sanierungsbedürftig und bereits für das
heutige Verkehrsaufkommen als völlig unzureichend und verkehrsgefährdend dar.
- […] steile Gefällestrecken, unübersichtliche Kurven […]
- Provisorisch, unschön und behindernd ist die derzeit nördliche Anbindung mit
vielfältigem Materialwechsel im Belag und verwinkelter, eingeengter
Verkehrsführung […]“
Mit Schreiben vom 24. Februar 2004 wandte sich die Klägerin erneut an das Bezirksamt
Neukölln:
„In unserem Gespräch am 6.2.04 mussten wir feststellen, dass anscheinend
1950 kein expliziter Nutzungsvertrag geschlossen wurde, da man damit rechnete, dass
dieser Verbindungsweg für Fußgänger nur von kurzer Dauer sein müsste. […] M.E. ist
zwar die Art und Weise der Erweiterung des Weges mehr als problematisch gewesen,
doch spricht meines Erachtens nichts im Grundsatz dagegen. Jedoch sollte es klar sein,
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doch spricht meines Erachtens nichts im Grundsatz dagegen. Jedoch sollte es klar sein,
dass die St. Thomas-Gemeinde nicht auf Dauer dieses Gelände unentgeltlich zur
Verfügung stellen kann. Ich schlage vor, dass dies bis 2010 gilt, bis dahin dürfte die
Situation des Flughafen Tempelhof geklärt sein. Sollte dann der Verbindungsweg weiter
gebraucht werden, kauft das Bezirksamt Neukölln das benötigte Gelände an. […] Bis
dahin gilt die Nutzungsvereinbarung. Allerdings sehe ich noch folgende
Veränderungsnotwendigkeiten.
Zu 3.: Die Fläche wird bis zum Jahr 2010 von der St. Thomas-Gemeinde
unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Zu 4.: … und die Fläche als Abgrenzung zum Kirchengelände mit einem
mindestens 2 m hohen stabilen Zaun zu versehen. Instandhaltung dieses Zaunes geht
zulasten des BA Neukölln.
[…] In der Hoffnung, dass wir in den angesprochenen Punkten übereinstimmen
und Sie mir einen veränderten Nutzungsvertrag zukommen lassen, um die
kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung einzuholen […]“
Eine entsprechende Vereinbarung wurde zwischen den Parteien im Nachgang zu diesem
Schreiben nicht abgeschlossen. In der Folge versuchte der Beklagte, eine Einigung der
Parteien dahingehend zu erzielen, dass die Klägerin mit der BFG eine Vereinbarung
schließen sollte, wonach die BFG von der Klägerin die Teilfläche 2 mieten und diese dem
Beklagten als Ersatz für die beschlagnahmte Teilfläche der Oderstraße zur Verfügung
stellen solle. Die Klägerin sollte im Rahmen dieser zu schließenden Vereinbarung von der
BFG sowohl ein Nutzungsentgelt für die Teilfläche 1 als auch für die Teilfläche 2 erhalten.
Mit Schreiben vom 10. August 2006 an die BFG und die Klägerin übersandte der
Beklagte einen Vertragsentwurf für eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der
BFG, in dem er in diesem Zusammenhang einen von der BFG zu zahlenden Pachtzins
von 0,25 Euro/m²/Monat (§ 3) für die Teilflächen 1 und 2 vorschlug und in dem sich
folgende Bestimmung findet:
Die BFG verweigerte mit Schreiben vom 24. November 2006 eine entsprechende
Vereinbarung. Für die Teilfläche 1 vereinbarten die Klägerin und die BFG zu einem
späteren Zeitpunkt im Rahmen eines Vergleichs, dass die BFG an die Klägerin
Wertersatz in Höhe von 372,50 Euro/Monat (0,25/m²/Monat) seit dem 1. Januar 2004 zu
zahlen und die Teilfläche 1 zum 30. Oktober 2008 zu verlassen habe.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht Berlin am 27. Dezember 2007 Klage erhoben, die
dem Beklagten am 26. Februar 2008 zugestellt wurde. Mit Beschluss vom 28. Mai 2008
hat das Landgericht Berlin den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen,
bei dem die Klage am 18. August 2008 eingegangen ist.
Die Klägerin ist der Auffassung, im vorliegenden Fall sei eine Widmung weder
ausdrücklich erfolgt, noch komme eine Widmung aufgrund Widmungsvermutung in
Betracht. Die vor dem Landgericht geltend gemachte Forderung von
Nutzungsentschädigung in Höhe von 77.107,50 Euro sei unter Ansatz einer
Nutzungsentschädigung von 0,25 Euro/m²/Monat seit dem 4. Oktober 1990 berechnet
worden.
Nachdem die Klägerin bei Klageerhebung vor dem Landgericht Berlin ursprünglich
beantragt hat,
1. von dem Flurstück 106, Flur 119 der Gemarkung Berlin-Neukölln, Blatt 5583,
mit einer Größe von 41.177 m² die westlich gelegenen Teilfläche, auf dem
Lageplan mit den A, B, C, D, E, F, A umschlossen, mit einer ungefähren
Größe von 1.490 m², derzeit als Straßengelände genutzt und an der
östlichen Seite durch einen Zaun zum Friedhof und an der westlichen Seite
durch einen Zaun zum Flughafen begrenzt, geräumt und in ursprünglichen
Zustand versetzt, unverzüglich herauszugeben,
2. an die Klägerin eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 77.107,50 Euro
zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen,
und im Schriftsatz vom 4. Dezember 2008 beantragt hat,
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1. den Beklagten zu verpflichten, das Teilstück Oderstraße im Bereich des
Flurstücks 106 zu entwidmen und geräumt an die Klägerin herauszugeben,
2. an die Klägerin für die Zeit der Nutzung eine Entschädigung in Höhe von
0,25Euro/m²/Monat seit dem 1. Januar 2004 zu zahlen,
3. festzustellen, dass das ehemalige Flughafengelände und die
Flugsicherungsanlagen, welches auf dem Eigentum der Klägerin belegen ist,
ebenfalls nach Herausgabe vom Beklagten zu beräumen ist,
hilfsweise zu 1.,
den Beklagten zu verpflichten, entlang der Oderstraße den Zaun zu errichten
und zu unterhalten,
beantragt sie nun,
1. festzustellen, dass der Verbindungsweg (Fuß- und Radweg) zwischen den
Grundstücken Oderstrasse 24 und Oderstrasse 28 über das Flurstück 106, Flur 119 der
Gemarkung Berlin-Neukölln, Grundbuchblatt 5583 (im Verfahren mit „Teilfläche 2“
bezeichnet), nicht als öffentliches Straßenland gewidmet ist,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, den vorgenannten Straßenabschnitt zu
entwidmen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Teilfläche 2 zu räumen und
an die Klägerin herauszugeben,
hilfsweise,
an der Grenze der vorgenannten Teilfläche zum Friedhofsgelände der Klägerin
einen Zaun zu errichten und zu unterhalten.
Hinsichtlich der übrigen im Schriftsatz vom 4. Dezember 2008 angekündigten Anträge
haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend
für erledigt erklärt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Teilfläche 2 sei gewidmet und könne nicht nach § 4 Abs. 1 des
Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (BerlStrG 1999; GVBl. S. 380) eingezogen
werden, da sie noch immer für den öffentlichen Verkehr benötigt werde. Damit werde ein
Recht zum Besitz nach § 986 BGB begründet, das Ansprüchen des Eigentümers gemäß
§ 985, 1004 BGB entgegenstehe. Ein Recht zum Besitz ergebe sich auch aus der im
Jahre 1950 zwischen der Klägerin und der Beklagten getroffenen Vereinbarung. Diese sei
auch durch das Schreiben der Klägerin vom 24. Februar 2004 bestätigt worden, worin die
Klägerin ebenfalls von einem Besitzrecht des Beklagten ausgehe.
Die Beteiligten haben hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils im Termin zur
mündlichen Verhandlung vereinbart, dass sie die Kosten jeweils zur Hälfte übernehmen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird
neben der Gerichtsakte auf den vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin im Lauf des Verfahrens ihre ursprünglichen Klageanträge,
insbesondere hinsichtlich eines Teils der in der Klageschrift beantragten
Nutzungsentschädigung, nicht weiterverfolgt hat und soweit die Beteiligten den
Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren gemäß bzw.
in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet. Über die Frage des Rechtsweges war
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Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet. Über die Frage des Rechtsweges war
wegen § 17a Abs. 2 S. 3 GVG nicht mehr zu entscheiden, da der Verweisungsbeschluss
des Landgerichts Berlin vom 28. Mai 2008 das erkennende Gericht bindet. Der
Zulässigkeit der Feststellungsklage bezüglich des Antrages zu 2) steht insbesondere
auch nicht die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, da sich die Klage
gegen das Land Berlin und damit gegen einen Hoheitsträger richtet. Bei Hoheitsträgern
ist davon auszugehen, dass die Erfüllung einer durch Urteil festgestellten Pflicht wegen
der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) mit Sicherheit zu
erwarten ist, weswegen Feststellungsklagen gegen Hoheitsträger als ebenso
rechtschutzintensiv wie eine entsprechende Leistungsklage anzusehen sind (vgl.
BVerwG, DVBl. 2001, 1067; BVerwGE 36, 179).
Die Klageänderung in Form der nachträglichen Antragshäufung durch den Antrag auf
Feststellung, dass keine Widmung besteht, bzw. auf Verpflichtung zur Entwidmung ist
sachdienlich und damit zulässig gemäß § 91 VwGO, da der bisherige Prozessstoff hierfür
verwertet werden kann. Die Frage der Widmung ist Vorfrage des ursprünglich bereits
gestellten Herausgabeantrages.
Die Klage ist auch begründet, da die Teilfläche 2 nicht als öffentliches Straßenland
gewidmet ist und die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der
Teilfläche 2 hat.
1. Bei dem Verbindungsweg in Form des Fuß- und Radweges zwischen der Oderstraße 24
und der Oderstraße 28 über das Flurstück 106, Flur 119 der Gemarkung Berlin-Neukölln
handelt es sich nicht um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsfläche.
a) Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob der im Jahr 1950 entstandene Verbindungsweg
auf der Teilfläche 2 eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße ist, ist das Berliner
Straßengesetz vom 11. Juli 1957 (BerlStrG 1957; GVBl. S. 743), in dem erstmalig
Berliner Straßenrecht kodifiziert wurde. Nach § 3 Abs. 1 BerlStrG 1957 erhalten Straßen,
Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße durch Widmung des
zuständigen Bezirksamtes nach Einholung der Zustimmung des
Grundstückseigentümers. Eine förmliche Verfügung in diesem Sinne, durch welche die
hier fragliche Wegefläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten hätte, ist seit
der Geltung des Berliner Straßenrechts mit Inkrafttreten des BerlStrG 1957 nicht erfolgt.
Diese Tatsache ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Allerdings bestimmte § 3 Abs. 2 BerlStrG 1957, dass auch diejenigen Straßen, Wege und
Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen,
diese Eigenschaft weiterhin behielten. Es steht aber nicht mit der erforderlichen
Sicherheit fest, dass die streitige Wegfläche bereits vor Inkrafttreten des BerlStrG 1957
eine öffentliche Straße war. Wegen der mit der Öffentlichkeit eines Weges verbundenen
weit reichenden Einschränkungen des Privateigentums und mit Rücksicht auf den
Grundsatz des § 903 Satz 1 BGB, wonach der Eigentümer einer Sache mit dieser nach
Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, geht die
Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit eines Weges zu Lasten desjenigen, der sich auf
dessen Öffentlichkeit beruft (OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 – 11 A 1045/97, juris, m.
w. Nachw.). Dies ist hier der Beklagte.
Bezüglich der Frage der Öffentlichkeit einer Straße oder eines Weges, der vor dem
Inkrafttreten des BerlStrG 1957 vorhanden war, ist auf das Wegerecht abzustellen, unter
dessen Geltung der Weg entstanden ist. Die Oderstraße in Berlin-Neukölln als solche
existiert – zwischen den Parteien unstreitig – mit diesem Namen bereits seit dem Ende
des 19. Jahrhunderts. Demgegenüber wurde der fragliche Teil der Oderstraße auf der Flur
119 - und damit über den Kirchhof der Klägerin – nach dem Vortrag der Parteien erst im
Jahr 1950 angelegt, als die Klägerin die Durchlegung gestattete. Dass der Weg und der
zugehörige Zaun nur sehr kurze Zeit nach der Überlassung an die Beklagte hergestellt
worden sein müssen, ergibt sich auch aus dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte
aus dem Jahr 1965, in dem es heißt: „Aus dem damaligen Provisorium ist nun im Laufe
der 15 Jahre ein Definitivum geworden und der von Ihnen gezogene Zaun befindet sich in
einem solchen Zustand, dass er unbedingt erneuert werden muss.[…]“ Es ist somit
festzuhalten, dass der fragliche Verbindungsweg zwar noch vor Inkrafttreten des Berliner
Straßenrechts, aber unter der bis zum Inkrafttreten des Berliner Straßengesetzes 1957
in Berlin fortbestehenden (vgl. Entwurf zum Berliner Straßengesetz,
Abgeordnetenhausdrucksache Nr. 2/1134, S. 3 f.) Geltung des früheren preußischen
Wegerechts entstanden ist.
Im Geltungsbereich des preußischen Wegerechts war nach der in Ermangelung
einschlägiger konkreter Rechtsnormen maßgeblichen ständigen Rechtssprechung des
Preußischen Oberverwaltungsgerichts Voraussetzung für das rechtswirksame
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Preußischen Oberverwaltungsgerichts Voraussetzung für das rechtswirksame
Zustandekommen der Widmung die Übereinstimmung des Eigentümers der Wegefläche,
der Wegepolizeibehörde und des künftigen Wegeunterhaltspflichtigen (Kodal/Krämer,
Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kapitel 4 Rn 4.1 m. w. Nachw.; OVG NRW, Urteil vom 19. Juni
2000, a.a.O.). Zumindest an einer solchen Zustimmung der Klägerin fehlt es hier.
Eine Zustimmung der Klägerin zu der Widmung könnte sich vorliegend nur aus der
Gestattungsvereinbarung aus dem Jahr 1950 ergeben. Die Klägerin verpflichtet sich
darin jedoch lediglich zur Überlassung „als Provisorium“. Hierin spiegelte sich deutlich
die Erwartung der Parteien, dass der damalige Zustand kein dauerhafter sein würde. Aus
einer solchen Erklärung kann angesichts der dauerhaften Wirkungen der Widmung
jedoch nicht auf eine Zustimmung geschlossen werden. Die Widmung begründet die
öffentlich-rechtliche Sachherrschaft über die Straße. Diese überlagert das
Eigentumsrecht und schränkt es kraft der staatlichen Hoheitsgewalt in Anwendung der
Straßen- und Wegegesetze ein (Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rn. 192), so dass
der Eigentümer die als Straßenland gewidmeten Grundstücksteile selbst praktisch nicht
mehr nutzen kann. Angesichts dessen und der weiteren Tatsache, dass im vorliegenden
Fall das Grundstück unentgeltlich überlassen wurde, kann im Lichte der im Jahre 1950
bereits geltenden Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und den hiernach zu
erfüllenden strengen Anforderungen an enteignende Maßnahmen aus der Zustimmung
zur provisorischen Durchlegung eines Fußweges für eine Übergangszeit nicht ohne
weitere Umstände, die hier fehlen, der Schluss gezogen werden, die Klägerin habe sich
damit der uneingeschränkten privaten Verfügungsmacht über den Weg begeben und der
Widmung zustimmen wollen. Dass die Parteien von einer vorübergehenden Überlassung
ausgingen, ergibt sich auch aus dem Schriftwechsel zwischen dem Bezirksamt Neukölln
und der Klägerin sowie den entsprechenden Aktenvermerken des Bezirksamtes ergibt.
So findet sich in einem Aktenvermerk des Bezirksamtes vom 10. Juni 1965 die
Formulierung: „Um den Verbindungsweg in der Oderstraße herstellen zu können, hat
uns die Kirchengemeinde St. Thomas 1950 den Besitz der dazu erforderlichen Teilfläche
ihres Grundstücks vorübergehend überlassen.“ Noch in dem Schreiben an den
Beklagten vom 24. Februar 2004 erklärte die Klägerin unwidersprochen, dass „1950 kein
expliziter Nutzungsvertrag geschlossen [worden sei], da man damit [gerechnet habe],
dass dieser Verbindungsweg für Fußgänger nur von kurzer Dauer sein müsste.“
Unabhängig von der Frage der vorübergehenden Überlassung ging aber auch der
Beklagte offenkundig nicht von einer erfolgten Widmung der Teilfläche 2 aus. So hat das
Bezirksamt in dem seinem Schreiben an die BFG und die Klägerin vom 10. August 2006
beigefügten Vertragsentwurf als § 6 Abs. 1 folgende Bestimmung eingefügt:
Dies kann nur so verstanden werden, dass der Beklagte eine Widmung erst noch
vornehmen wollte, was nur verständlich ist, wenn eine solche bis dato noch nicht erfolgt
war.
b) Die Öffentlichkeit des Verbindungsweges ergibt sich auch nicht aus einer
grundsätzlich möglichen Erstreckung der Widmung der übrigen Teile der Oderstraße.
Unterstellt, der im Eigentum der Beklagten stehende Straßenkörper der Oderstraße
habe als gewidmet zu gelten, würde bei ihrer Verbreiterung, Begradigung, unerheblichen
Verlegung oder Ergänzung der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe gemäß § 3
Abs. 6 BerlStrG 1999 ebenfalls als gewidmet gelten, sofern die Voraussetzungen des
Absatzes 2 vorliegen. Diese Bestimmung wurde zwar erst nach Errichtung und Eröffnung
des Verbindungsweges in das Berliner Straßenrecht eingeführt. Für die zuvor geltende
Rechtslage war jedoch ebenfalls anerkannt, dass es bei einer unwesentlichen
Erweiterung einer Straße nach dem Grundsatz der so genannten „Elastizität der
Widmung“ keiner erneuten Widmung der neu ausgebauten und dem Verkehr
übergebenen Straßenflächen bedarf (Sauthoff, a.a.O., Rn. 74 f., vgl. auch OVG NRW,
Urteil vom 19. Mai 1999 - 3 A 3506/95 -, juris).
Der richterrechtlich entwickelte Grundsatz der "Elastizität der Widmung" kann jedoch im
Falle einer unwesentlichen Veränderung dann nicht gelten, wenn die bauliche
Veränderung der Straße auf Grundstücke im Eigentum Dritter mit enteignungsgleichen
Auswirkungen übergreift, da dies mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG und den
hiernach zu erfüllenden strengen Anforderungen an enteignende Maßnahmen
unvereinbar wäre (zweifelnd auch OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000, a.a.O.). Auch ist
nach dem oben dargelegten das auch nach altem Recht jedenfalls erforderliche
konkludente Einverständnis des Eigentümers (vgl. ebenfalls OVG NRW Urteil vom 19. Juni
2000, a.a.O.) hier nicht gegeben. Schließlich ist eine Veränderung dann nicht im Sinne
des „Elastizitätsgrundsatzes“ unwesentlich, wenn dadurch die neue Wegfläche einem
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des „Elastizitätsgrundsatzes“ unwesentlich, wenn dadurch die neue Wegfläche einem
andersartigen Verkehr dienen soll (Sauthoff, a.a.O., Rn. 79, 80). Dies ist vorliegend der
Fall, da statt einer für den u.a. Kraftfahrzeugverkehr gewidmeten Straße lediglich ein
Fußweg angelegt wurde.
Auch die Freigabe des verbreiterten Radweges nach dessen Ausbau 2003/2004 kann
keine Erstreckung der Widmung nach § 3 Abs. 6 BerlStrG 1999 begründen, da § 3 Abs. 6
BerlStrG 1999 auf Abs. 2 verweist, worin die Zustimmung des Eigentümers erforderlich
ist. Diese kann nach dem Stand der Verhandlungen zwischen 1991 und 2004 nach dem
dort geführten Schriftwechsel ohne Vereinbarung eines Kaufvertrages oder eines
Nutzungsentgeltes nicht angenommen werden.
c) Eine Widmung kann auch nicht vermutet werden. Die Eigenschaft als öffentliche
Straße ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 3 BerlStrG 1957, wonach bei Straßen, die in das
Straßenverzeichnis eingetragen worden sind, vermutet wird, dass sie öffentliche Straßen
sind. Der fragliche Abschnitt der Oderstraße war nie in ein Straßenverzeichnis
eingetragen. Der Nachweis der Widmung durch die drei Rechtsbeteiligten wird auch nicht
durch die Rechtsvermutung zu Gunsten der Öffentlichkeit des Weges nach dem
Grundsatz der unvordenklichen Verjährung ersetzt. Dieser Grundsatz besagt, dass die
Öffentlichkeit eines derartigen Weges dann angenommen werden kann, wenn er seit
Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung des nicht
wegebau- oder - unterhaltungspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der
Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist (vgl. Kodal/Krämer, a.a.O. Kap. 7,
Rn. 19.4). Für die Anwendung des Grundsatzes der unvordenklichen Verjährung fehlt es
hier bereits an der Voraussetzung, dass es sich um einen so genannten alten Weg
handelt, dessen Entstehung nicht geklärt ist, da der Verbindungsweg nachweislich nicht
vor dem Jahr 1950 entstanden ist und erst dann durch die Beklagte angelegt wurde.
Nach alldem ist der Verbindungsweg auf der Teilfläche 2 keine dem öffentlichen Verkehr
gewidmete Verkehrsfläche, sondern eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs, die als
Rechtsfigur auch im Berliner Straßengesetz bis zum Erlass der aktuellen Fassung vom
13. Juli 1999 existierte (vgl. etwa § 16 Abs. 2 BerlStrG 1957).
2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Teilfläche 2 aus §
604 Abs. 3 BGB gegen die Beklagte zu.
a) Die Klägerin ist Eigentümerin der Teilfläche 2. Im Rahmen der im Jahr 1950
geschlossenen, selbst nicht mehr vorliegenden aber sich inhaltlich aus weiteren
Schreiben ergebende, zwischen den Parteien geschlossenen Gestattungsvereinbarung
hat sie dem Beklagten ein unentgeltliches Nutzungsrecht an der Teilfläche 2 überlassen,
das rechtlich als Leihe gemäß § 598 BGB zu qualifizieren ist. Hierbei handelt es sich nicht
um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 54 VwVfG, da kein Rechtsverhältnis auf
dem Gebiet des öffentlichen Rechts vorliegt. Die Beschaffung eines zu
straßenrechtlichen Zwecken benötigten Grundstücks ist der Fiskalverwaltung
zuzuordnen. So hat sich der Straßenbaulastträger auch das Eigentum an zu
straßenrechtlichen Zwecken benötigten Grundstücken wie jeder private Bedarfsträger im
Wege des freihändigen Erwerbs durch Rechtsgeschäfte des bürgerlichen Rechts zu
beschaffen (Kodal/Krämer, a.a.O., Kap. 5 Rn. 25). Nichts anderes kann für den Fall
gelten, in dem das für einen Verbindungsweg erforderliche Grundstück leihweise
überlassen wird. Nach § 598 BGB liegt ein Leihvertrag dann vor, wenn sich der Verleiher
einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu
überlassen. Auch langfristige, unentgeltliche Gebrauchsüberlassungen unbeweglicher
Sachen fallen hierunter (vgl. für unentgeltlich gestattete Benutzung von Grundstücken
für unterirdisch verlegte Fernleitungen BGH NJW 1994, 3156 m. w. Nachw; für die
Einräumung von lebenslangem Wohnrecht BGH, NJW 1982, 820). In der
Gestattungsvereinbarung von 1950 verpflichtete sich im vorliegenden Fall die Klägerin,
Kirchhofsland „zur Anlage der umgelegten Oderstraße […] – als Provisorium – an das
Bezirksamt Neukölln ab[zutreten, wobei] von einer Entschädigung abgesehen [wurde]“.
Damit sind die Merkmale eines Leihvertrages erfüllt.
b) Nach § 604 Abs. 3 BGB kann der Verleiher die Herausgabe der geliehenen Sache von
dem Entleiher jederzeit verlangen, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus
dem Zweck der Leihe zu entnehmen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Im vorliegenden Fall ist nach der überlieferten Formulierung der
Gestattungsvereinbarung von 1950 davon auszugehen, dass der durch die Parteien
festgelegte Zweck der Leihe darin bestand, durch die unentgeltliche Überlassung eine
Übergangslösung zu schaffen. Ob sich der provisorische Charakter dabei auf die
Unentgeltlichkeit oder auf die Überlassung als solche erstreckte, kann offen bleiben,
jedenfalls ist weder nach dem Wortlaut, den Umständen, noch nach der beiderseitigen
jedenfalls ist weder nach dem Wortlaut, den Umständen, noch nach der beiderseitigen
Interessenlage eine bestimmte Dauer der unentgeltlichen Überlassung aus ihrem Zweck
abzuleiten. Dies ergibt sich insbesondere aus der Formulierung, dass die Klägerin „zur
Anlage der umgelegten Oderstraße Kirchhofsland - als Provisorium –“ an den Beklagten
abtritt. Aus der überlieferten Vereinbarung ergeben sich für eine genauere Bestimmung
des Zweckes zunächst keine weiteren Anhaltspunkte. Insofern ist die Vereinbarung nach
§ 157 BGB nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen.
Danach ist davon auszugehen, dass die Überlassung nur zur Überbrückung einer kurzen
Zeit in Zeiten einer kollektiven Notlage gedacht war. Ein Indiz hierfür findet sich schon
darin, dass der Fußweg durch die Beklagte eher provisorisch angelegt wurde, was sich
aus der Zustandsbeschreibung des durch den Beklagten beauftragten
Landschaftsarchitekten in seinem Erläuterungsbericht vom 12. Oktober 2001 ergibt. Die
Klägerin hat auch bereits in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 24. Februar 2004
erklärt, dass „1950 kein expliziter Nutzungsvertrag geschlossen [worden sei], da man
damit [gerechnet habe], dass dieser Verbindungsweg für Fußgänger nur von kurzer
Dauer sein müsste.“ Zwar könnte man die Auffassung vertreten, der Zweck der Leihe
habe unabhängig von den Erwartungen der Parteien zur Dauer der Überlassung darin
bestanden, eine Verbindung so lang zu ermöglichen, wie die Herstellung des
ursprünglichen Straßenverlaufes durch den Betrieb des Flughafens Tempelhof nicht
möglich war, so dass die Leihe danach erst zum 30. Oktober 2008, dem Datum der
Schließung des Flughafens, geendet hätte. Eine solche Zweckbestimmung hat der
Bundesgerichtshof in einem Fall angenommen, in dem ein Grundstückseigentümer sich
mit dem Bau einer unterirdischen Fernwärmeleitung durch sein Grundstück
einverstanden erklärte, mit der Folge, dass eine Rückgabepflicht erst dann entstehen
sollte, wenn das Grundstück zur Versorgung nicht mehr benötigt werden würde (BGH
NJW 1994, 3156). Im dortigen Fall war jedoch weder eine provisorische Nutzung
vereinbart worden, noch lagen vergleichbare Begleitumstände vor. Gegen eine solche
Annahme spricht vorliegend nämlich nicht nur der Wortlaut, der, wie bereits bei der
Frage der Widmung erläutert, erkennbar nicht auf eine dauerhafte Lösung abzielt. Die
Gestattungsvereinbarung muss zu der Beurteilung des Zwecks der Leihe darüber hinaus
auch im Lichte des historischen Kontextes gesehen werden. Der Flughafen Tempelhof,
der nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges bereits durch die amerikanischen
Streitkräfte genutzt wurde, bekam 1948 eine neue Bedeutung: Zusammen mit den
beiden Flugfeldern Tegel und Gatow diente er während der Blockade West-Berlins dem
Transport von Verpflegung und Gütern für Berlin per Flugzeug. Die lebensnotwendige
Versorgung durch die Berliner Luftbrücke zwischen verschiedenen westdeutschen
Städten und Berlin dauerte vom 26. Juni 1948 bis 12. Mai 1949. Die Versorgungsflüge
endeten am 27. August 1949. In Tempelhof starteten und landeten die Flugzeuge
während der Luftbrücke zeitweise im 90-Sekundentakt. Für den reibungslosen Betrieb
der Luftbrücke wurde aufgrund dieser hohen Frequenz die südliche Start- und
Landebahn gebaut. Für den Bau dieser Rollbahn wurde durch die Alliierten ein Teil der
Oderstraße requiriert, so dass diese fortan unterbrochen war, sowie ein Teil des daran
östlich anschließenden Kirchhofslandes der Klägerin. In diesem Zusammenhang erklärte
sich die Klägerin, wie sie heute nachvollziehbar vorträgt, aus Solidarität mit der
Bevölkerung von Berlin bereit, einen weiteren Teil ihres Kirchhofslandes, der unmittelbar
an den neuen Flughafenzaun grenzte, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, um die
Oderstraße wieder – zumindest durch einen Fußweg - zu verbinden und sie nicht an zwei
toten Enden am Flughafenzaun enden zu lassen. Zwar gab es im Jahr 1950 bereits keine
Versorgungsflüge mehr. Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Westen
Deutschlands und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Osten
Deutschlands im Jahr 1949 bildeten sich die Fronten des Kalten Krieges insbesondere
auch in Berlin, so dass keineswegs von einer Entspannung der politischen Situation
zwischen den Westalliierten und der Sowjetunion auszugehen war. Während die
Bundesrepublik ihren Regierungssitz nach Bonn verlegte, was zunächst als Provisorium
gedacht war, ernannte die DDR Ost-Berlin zur Hauptstadt der DDR. Es lässt sich somit
zweierlei festhalten: Erstens schien es im Jahr 1950 kaum vorstellbar, dass die Teilung
der Stadt und des Landes von langer Dauer sein würde. Dies zeigt sich auch daran, dass
Bonn im Jahr zuvor nur zum vorläufigen Sitz der Bundesorgane ernannt wurde. Zweitens
gab es angesichts der Spannungen zwischen West und Ost durchaus die Möglichkeit,
dass Berlin erneut auf eine Luftbrücke angewiesen sein könnte. Vor diesem Hintergrund
ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin zwei Jahre nach der Wiedervereinigung auf
die Angelegenheit zurückkam und den Beklagten aufforderte, zur Frage der weiteren
Nutzung des Verbindungsweges Stellung zu nehmen. Sieht man den Leihvertrag vor
diesem historischen Hintergrund und berücksichtigt die Formulierung „als Provisorium“
sowie die Unentgeltlichkeit der Überlassung, so ist nach Treu und Glauben unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen der Zweck der Vereinbarung nach Auffassung
der Kammer dahingehend zu bestimmen, dass durch die unentgeltliche Überlassung
eine kurzfristige Übergangslösung zur Überbrückung einer kollektiven Notlage
beabsichtigt war, nicht jedoch die unentgeltliche Nutzungsgestattung in
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beabsichtigt war, nicht jedoch die unentgeltliche Nutzungsgestattung in
sicherheitspolitisch stabilen Zeiten lange über eine Teilung der Stadt hinaus, solange der
Flughafen in dieser Ausdehnung aus welchen Gründen auch immer bestehen würde.
Dies benachteiligt den Beklagten auch nicht unangemessen. Der zunächst angelegte
Fußweg dürfte so provisorisch gewesen sein, dass eine Beseitigung auch jederzeit ohne
größeren Aufwand möglich gewesen wäre. Zudem blieb es dem Beklagten nach wie
überlassen, das Grundstück, sollte die Klägerin es zurückfordern, bei weiterem Bedarf zu
enteignen und dafür eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Nähme man jedoch
trotz der Betonung des provisorischen Charakters in der Vereinbarung eine derart
weitgehende Zweckbindung der Klägerin an, würde dies eine unangemessene
Benachteiligung für sie darstellen, da sie trotz ihres Willens zur Schaffung einer
kurzfristigen Übergangslösung auf unabsehbare Zeit das Grundstück weder für eigene
Zwecke nutzen noch irgendeine Art von Ertrag aus ihm ziehen könnte. Somit kann aus
dem Zweck der Vereinbarung auch nicht auf eine bestimmte Dauer des Leihvertrages
geschlossen werden. Dem Willen der Parteien zur Schaffung eines Provisoriums
entspricht es vielmehr, dass die Klägerin das Grundstück gemäß § 604 Abs. 3 BGB
jederzeit, jedoch nicht zur Unzeit, zurückfordern konnte.
Nach Aktenlage ist auch später keine anderweitige Regelung zwischen den Parteien
getroffen worden, wodurch der Zweck der Regelung weiter konkretisiert worden wäre. Der
Beklagte kann sich insofern auch nicht auf das Schreiben der Klägerin vom 24. Februar
2004 berufen, in dem es heißt:
„Jedoch sollte es klar sein, dass die St. Thomas-Gemeinde nicht auf Dauer dieses
Gelände unentgeltlich zur Verfügung stellen kann. Ich schlage vor, dass dies bis 2010
gilt, bis dahin dürfte die Situation des Flughafen Tempelhof geklärt sein. Sollte dann der
Verbindungsweg weiter gebraucht werden, kauft das Bezirksamt Neukölln das benötigte
Gelände an. […] Bis dahin gilt die Nutzungsvereinbarung. Allerdings sehe ich noch
folgende Veränderungsnotwendigkeiten.
Zu 3.: Die Fläche wird bis zum Jahr 2010 von der St. Thomas-Gemeinde
unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Zu 4.: … und die Fläche als Abgrenzung zum Kirchengelände mit einem
mindestens 2m hohen stabilen Zaun zu versehen. Instandhaltung dieses Zaunes geht
zulasten des BA Neukölln.“
Darin liegt keine einseitige Willenserklärung der Klägerin, die unentgeltliche Nutzung bis
2010 weiter zu gestatten. Wie sich aus dem Fortgang des Schreibens ergibt, ist dies
lediglich als Angebot zum Abschluss einer weiteren Vereinbarung zu werten:
„[…] In der Hoffnung, dass wir in den angesprochenen Punkten übereinstimmen
und Sie mir einen veränderten Nutzungsvertrag zukommen lassen, um die
kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung einzuholen […]“
Zu einer solchen Vereinbarung kam es unstreitig nicht. Somit verbleibt es bei der
Regelung in § 604 Abs. 3 BGB.
d) Die Rückforderung erfolgte auch nicht zur Unzeit, so dass ihr nicht § 242 BGB
entgegengehalten werden kann. Eine Auslauffrist war angesichts der seit 1992
andauernden Vertragsverhandlungen, die spätestens seit 2005 von der Klägerin unter
der Prämisse geführt wurden, dass sie zu einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung in
der Zukunft nicht mehr ohne weiteres bereit sein würde, nicht erforderlich. Der Beklagte
hatte schon früh in den Verhandlungen deutlich gemacht, dass er selbst nicht zur
Zahlung eines Nutzungsentgeltes bereit sei, sondern lediglich auf eine Zahlung durch
die BFG hinwirken würde. Nachdem die diesbezüglichen Verhandlungen mit der BFG
Ende 2006 scheiterten, konnte der Beklagte nach dem vorangegangenen Schriftwechsel
nicht mehr erwarten, dass die Klägerin den jetzigen Zustand noch lange Zeit hinnehmen
würde. Allerdings ist auch nicht von einer zu einem vorherigen Zeitpunkt erfolgten
Rückforderung auszugehen. Zwar strebte die Klägerin, ausweislich ihres Schreibens vom
13. Juni 1991 an die BFG, das sie dem Beklagten in Kopie zuleitete, eine Regelung
bereits zu diesem Zeitpunkt an. Jedoch hat sie, wiederum ausweislich des weiteren
Schriftwechsels, insbesondere des Schreibens an den Beklagten vom 24. Februar 2004
auch in Betracht bezogen, das unentgeltliche Nutzungsverhältnis und damit die Leihe
noch bis 2010 fortdauern zu lassen.
e) Der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe ist auch fällig. Der Rückgabeanspruch aus
§ 604 Abs. 3 BGB wird fällig mit Beendigung der Leihe durch Rückforderung
(Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 604, Rn. 4). Die Rückforderung ist vorliegend konkludent
erfolgt, und zwar durch das Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 2. Januar
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erfolgt, und zwar durch das Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 2. Januar
2008, in dem sie mitteilte, dass sie Klage auf Herausgabe der Teilfläche 2 erhoben habe.
Die Rückforderung wird mit Zugang wirksam, der am 3. Januar 2008 erfolgt ist.
f) Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass, selbst wenn man den Zweck der
Leihe erst mit der Schließung des Flughafens Tempelhof als erfüllt ansehen würde, der
Klägerin wohl ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach über 50 Jahren
unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung und dem Scheitern der Verhandlungen über die
Zahlung eines Nutzungsentgeltes gemäß § 314 BGB zugestanden hätte, von dessen
Ausübung mit Geltendmachung des Herausgabeanspruches gegenüber dem Beklagten
auch ausgegangen werden könnte. Eine frühere Ausübung könnte, wie bereits zu der
Rückforderung des Grundstückes dargelegt, angesichts des Ganges der Verhandlungen
hier ebenfalls nicht angenommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils auf der
Einigung der Parteien, bezüglich des zurückgenommenen Teils auf § 155 Abs. 2 VwGO
und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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