Urteil des VG Berlin vom 13.07.2007
VG Berlin: au pair, botschaft, familie, visum, englisch, bestätigung, visa, kamerun, ausländer, amt
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Gericht:
VG Berlin 7. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 V 46.07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 4 AufenthG, § 18 Abs 2
AufenthG
Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für einen Au-
pair Aufenthalt
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland Yaoundé vom 13. Juli 2007 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf
Erteilung eines Visums zum Zwecke eines einjährigen Au-pair-Aufenthalts bei der Familie
Dr. O. in .../Main vom 24. Mai 2007 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu ¾ und die Klägerin zu ¼ mit Ausnahme
der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweiligen
Vollstreckungsbetrages leisten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Visums für einen einjährigen Au-pair-
Aufenthalt der Klägerin.
Die am 07. August 1985 geborene Klägerin ist Staatsangehörige Kameruns. Sie lebt in
Yaoundé und arbeitet als Kindermädchen und Haushaltshilfe bei der Schwester der
Ehefrau der Familie O. Im Sommer 2006 bestand sie das Abitur (Advenced Level). Vom
18. Dezember 2006 bis zum 15. Februar 2007 besuchte sie einen Sprachkurs in Deutsch
als Fremdsprache, den sie am 15. Mai 2007 mit ausreichendem Erfolg abschloss. Vom
19. Februar 2007 bis zum 17. April 2007 besuchte sie einen weiteren Sprachkurs
Deutsch als Fremdsprache, den sie ebenfalls mit ausreichendem Erfolg abschloss. Am
23. Februar 2007 absolvierte sie beim Goethe-Institut in Yaoundé einen mündlichen
Deutschtest im Hinblick auf einen Au-pair-Aufenthalt in Deutschland. Mit Bestätigung
vom 26. Februar 2007 bescheinigte das Goethe-Institut, dass sie diesen Test erfolgreich
abgelegt hat.
Am 21. März 2007 beantragte sie bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in
Yaoundé ein Visum für einen einjährigen Au-pair-Aufenthalt vom 01. April 2007 bis zum
31. März 2008. Diesem Antrag fügte sie ein Einladungsschreiben der Familie O. vom 05.
März 2007 bei, die die Klägerin ein Jahr als Au-pair-Kraft beschäftigen wollen. Nachdem
im Juli 2006 feststand, dass die Ehefrau der Gastfamilie O. Drillinge erwartet und daher
dringend auf die Hilfe einer vertrauenswürdigen Au-pair-Kraft angewiesen sein wird, flog
die Familie O. im Oktober 2006 nach Kamerun, um die Klägerin persönlich
kennenzulernen und sich bei der Schwester bzw. der Schwägerin über die
Zuverlässigkeit der Klägerin zu erkundigen.
Mit Bescheid vom 29. März 2007 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
den Antrag ohne weitere Anhörung oder Begründung ab. Die hiergegen erhobene
Remonstration der Klägerin vom 30. März 2007 mit der Bitte, gegebenenfalls weitere
notwendige Unterlagen anzufordern, lehnte die Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland mit Remonstrationsbescheid vom 16. April 2007 erneut ohne weitere
Nachfrage mit der Begründung ab, dass erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit
des Abiturzeugnisses bestünden, weil der von ihr eigenhändig verfasste Lebenslauf in
englischer Sprache in einem fehlerhaften Englisch verfasst worden sei. Es sei darüber
hinaus zweifelhaft, ob die Klägerin in der Lage sein wird, in kurzer Zeit ausreichend
Deutsch zu sprechen, um die ihr anvertrauten Kinder zu betreuen.
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Mit Schreiben vom 19. April 2007 beschwerte sich der Bevollmächtigte der Klägerin
direkt beim Auswärtigen Amt in Berlin über das in Kamerun durchgeführte
Visumsverfahren. Mit E-Mail vom 25. April 2007 teilte die Visa-Abteilung der Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland Yaoundé der Zentrale mit, dass die Prüfung der
Deutschkenntnisse in Kamerun an das Goethe-Institut ausgelagert worden seien, dass
einen mündlichen Test der Stufe A 1 durchführe.
Mit E-Mail vom 25. April 2007 teilte Frau G. vom Auswärtigen Amt der Visa-Abteilung
wiederum mit, dass der Ablehnungsbescheid vom 16. April 2007 zurückgenommen
werden solle, weil die Deutschkenntnisse mit dem Bestehen des Referenzniveaus A 1
ausreichend seien. Die Ablehnung des Visums sei allein darauf zu stützen, dass die
Klägerin keine Angaben zu ihrer konkreten Lebensplanung habe machen können. Am
gleichen Tag bestätigte die Botschaft gegenüber der Zentrale nochmals, dass die
Klägerin den Deutschtest bestanden habe. Die Beklagte hob den Bescheid vom 16. April
2007 mit Bescheid vom 26. April 2007 auf und lehnte den Antrag auf Erteilung eines
Visums erneut ab. Zur Begründung gab sie diesmal an, dass die Klägerin das Abitur im
Alter von 18 Jahren und damit ein Jahr später als üblich abgelegt habe und dass auch der
von ihr vorgelegte Lebenslauf in Englisch Fehler aufweise. Es sei daher davon
auszugehen, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, die ihr anvertrauten Aufgaben zügig
zu erlernen und zu erfüllen. Sie habe lediglich erklärt, sich nach ihrer Rückkehr Arbeit
suchen zu wollen. Genauere Angaben habe sie hierzu nicht machen können.
Mit E-Mail vom 02. Mai 2007 teilte die Botschaft der Zentrale des Auswärtigen Amtes
mit, dass sie beabsichtige, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitzuteilen, dass
das Verfahren abgeschlossen sei und ihm der Klageweg offen stehe. Es stehe der
Klägerin auch frei, einen neuen Antrag zu stellen. Daraufhin antwortete die Abteilung 509
durch Herrn S: „Den Hinweis auf Klageverfahren lassen wir dann doch besser. Man muss
ja Klage nicht noch ermutigen.“
Mit weiterer E-Mail regte die Zentrale an, dem Anwalt nahezulegen, einen neuen Antrag
zu stellen. Hierauf beantragte die Klägerin nunmehr erneut am 23. Mai 2007 die
Erteilung eines Visums und legte wiederum die Bestätigung des Goethe-Instituts vom
26. Februar 2007 vor, dass sie den Deutschtest erfolgreich bestanden habe. Gleichwohl
führte die Mitarbeiterin der Botschaft am 24. Mai 2007 mit der Klägerin ein Gespräch,
um zu testen, ob sie noch über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge. Die Klägerin
beantwortete einige Fragen in gebrochenem Deutsch und gab u.a. an, am 15. August
1985 geboren zu sein. Eine Nachfrage der Mitarbeiterin erfolgte zum Geburtsdatum
nicht. Auf die Frage, „Stellen Sie sich vor, eines der Kinder fällt und blutet. Was machen
Sie?“ erklärte die Klägerin in Englisch, dass sie dies nicht so gut ausdrücken und deshalb
in Deutsch nicht beantworten könne. Nach Ansicht der Mitarbeiterin der Botschaft
entsprachen die Deutschkenntnisse nicht mehr dem Niveau, das am 23. Februar 2007
durch das Goethe-Institut bescheinigt worden war.
Die Bundesagentur für Arbeit stimmte am 28. Mai 2007 der Erteilung des Visums für
einen einjährigen Au-pair-Aufenthalt der Klägerin zu. Mit Bescheid vom 06. Juni 2007
lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Yaoundé den Visumsantrag
gleichwohl nunmehr mit der Begründung ab, dass die Deutschkenntnisse nicht
ausreichend seien, um den angestrebten Aufenthaltszweck zu erreichen. Im Übrigen
bestünden Zweifel an der Identität, weil die Klägerin angegeben habe, am 15. August
1985 geboren zu sein.
Der Beigeladene stimmte mit Schreiben vom 25. Juni 2007 der Einreise der Klägerin für
einen Au-pair-Aufenthalt zu.
Mit Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Yaoundé vom 13. Juli 2007
wies die Beklagte die Remonstration der Klägerin gegen den Bescheid vom 06. Juni 2007
zurück und begründete die Ablehnung damit, dass die Klägerin nicht über ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache für den Au-pair-Aufenthalt verfüge.
Mit der am 13. Juli 2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur
Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie die erforderlichen Sprachkenntnisse
durch die entsprechenden Sprachkurse aber auch durch die Prüfung beim Goethe-
Institut nachgewiesen habe. Sie habe selbst nach der Visa-Ablehnung noch
Deutschkurse besucht, um ihre Sprachkenntnisse möglichst aufrecht zu erhalten. So hat
sie in der Zeit vom 20. August 2007 bis zum 19. Oktober 2007 erfolgreich an einem
Intensivkurs in Deutsch teilgenommen.
Soweit sie bei ihrer Vorsprache in der Botschaft irrtümlich den 15. anstelle des 07.
August als Geburtstag angegeben habe, beruhe dies lediglich auf einem
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August als Geburtstag angegeben habe, beruhe dies lediglich auf einem
Missverständnis. Die Klägerin habe ihre Identität durch zahlreiche Unterlagen belegt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Botschaft in
Yaoundé vom 13. Juli 2007 zu verpflichten, der Klägerin ein Visum für einen Au-pair-
Aufenthalt bei der Familie Dr. O. in ... am Main zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Sprachkenntnisse der Klägerin trotz des
Nachweises des Goethe-Instituts vom Februar 2007 zwischenzeitlich verblasst seien.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid der Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland Yaoundé vom 13. Juli 2007 ist rechtswidrig und verletzt
die Klägerin dadurch in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass über ihren
Antrag auf Erteilung eines Visums für einen Au-pair-Aufenthalt erneut unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Nach § 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - richtet sich die Erteilung eines
Visums für einen längerfristigen Aufenthalt nach den für die Aufenthaltserlaubnis
geltenden Vorschriften. Nach § 18 Abs. 2 AufenthG kann einem Ausländer ein
Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die
Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat. § 20 der
Beschäftigungsverordnung bestimmt weiter, dass die Zustimmung zu einem
Aufenthaltstitel für eine Au-pair Beschäftigung von bis zu einem Jahr Personen mit
Grundkenntnissen der deutschen Sprache erteilt werden kann, die unter 25 Jahre alt sind
und die in eine Familie kommen, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Bundesagentur für Arbeit hat der Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis zugestimmt. Diese Zustimmung ist gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG
auch zulässig gewesen. Denn die Voraussetzungen des § 20 der
Beschäftigungsverordnung lagen vor. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Zustimmung
unter 25 Jahre alt und soll in einer Familie, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen
wird, bis zu einem Jahr als Au-pair beschäftigt werden. Die Klägerin hat nachgewiesen,
dass sie über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei
Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem
Aufenthaltsgesetz gerichtet sind, grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 2 V 13.05 - zit. nach juris).
Zu diesem Zeitpunkt müssen in der Regel die Voraussetzungen für die Erteilung des
Visums vorliegen. Voraussetzung für ein Visum nach § 18 Abs. 2 AufenthG ist – neben
der Zustimmung der Beigeladenen - allein die Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit. Diese Zustimmung lag im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor. Es
ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Bundesagentur für Arbeit die
Zustimmung befristet, zurückgenommen oder widerrufen hat. Zwar ist die Zustimmung
als unselbstständige Mitwirkungshandlung kein Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin,
die gleichsam eine Tatbestandswirkung für die Erteilung des Visums enthielte. Gleichwohl
obliegt es schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 20 BeschV allein der
Bundesagentur für Arbeit, die Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung zu
prüfen. Hierzu gehört auch, dass die Person über Grundkenntnisse der deutschen
Sprache verfügt. Es ist dagegen nicht die Aufgabe der Beklagten, die fehlende
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu ersetzen oder eine erteilte Zustimmung
selbstständig zu widerrufen oder schlicht zu ignorieren. Hat die Beklagte Zweifel, ob die
Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung vorliegen, kann sie dies gegenüber
der Bundesagentur geltend machen. Nur soweit die Zustimmung erteilt worden war,
obwohl die Voraussetzungen des § 20 BeschV im Zeitpunkt der Zustimmung nicht
vorgelegen haben, darf das Visum nicht erteilt werden (§ 18 Abs. 3 AufenthG).
Daraus folgt, dass die Grundkenntnisse der deutschen Sprache jedenfalls zum Zeitpunkt
der Zustimmung vorliegen müssen. Lagen die Voraussetzungen zwar vor, verfügt die
Person aber zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr über
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Person aber zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr über
Grundkenntnisse der deutschen Sprache, kann dahinstehen, ob die Bundesagentur für
Arbeit die Zustimmung widerrufen kann.
Es kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes
hinsichtlich der Sprachkenntnisse nicht ohnehin allein auf den Zeitpunkt der
Zustimmung abzustellen wäre. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. April 1998 - 1 C 12.96 - InfAuslR 1998, S.
382) ist nämlich beim Kindernachzug für die Altersgrenze auf den Zeitpunkt der
Antragstellung und nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
abzustellen, weil sonst der mit der Altersgrenze verfolgte Zweck weitgehend verfehlt
würde und weil trotz rechtzeitig gestellten Antrags der dem Minderjährigen zukommende
Schutz durch Zeitablauf entfiele. Es liegt auf der Hand, dass auch im Ausland erworbene
Sprachkenntnisse durch Zeitablauf verblassen und in Vergessenheit geraten können. Es
wäre aber mit dem verfassungsrechtlichen Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren,
nur schwerlich vereinbar, wenn die Beklagte den Antrag zunächst rechtswidrig ablehnt,
um im Anschluss aufgrund des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs die
Sprachkenntnisse wieder in Zweifel ziehen zu können.
Die Anforderungen für die Grundkenntnisse der deutschen Sprache sind weder im
Aufenthaltsgesetz selbst noch in der Beschäftigungsverordnung näher bestimmt. Nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vertriebenenrecht (Urteil vom
04. September 2003 - 5 C 33.02 - zit. nach juris) ist für die Fähigkeit, ein einfaches
Gespräch auf Deutsch zu führen, die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen, in
ganzen Sätzen erfolgtem Austausch in Rede und Gegenrede erforderlich, ein durch
Nichtverstehen bedingtes Nachfragen oder Suchen nach Worten oder stockendem
Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland
aufgewachsenen Personen, oder Fehlen im Satzbau, Wortwahl und Aussprache sind
unschädlich, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht
entgegenstehen.
Diese Grundsätze sind auf die Spracherfordernisse für die Erteilung eines Visums für
eine Au-pair-Beschäftigung im Wesentlichen übertragbar. Denn schon nach dem
Wortlaut werden lediglich die Grundkenntnisse der deutschen Sprache gefordert, es ist
nicht gefordert, dass der Ausländer für einen Au-pair-Aufenthalt gute Sprachkenntnisse
haben muss. Der Au-pair-Aufenthalt eines Ausländers hat gerade auch den Sinn, die im
Ausland erworbenen Sprachkenntnisse zu vertiefen. Aus diesem Grunde dürfen die
Anforderungen an die Grundkenntnisse der deutschen Sprache nicht überspannt
werden.
In welcher Weise der Ausländer dieses Sprachniveau nachweisen kann, ist ebenfalls nicht
bestimmt. Grundsätzlich ist ein Deutschtest durch das Goethe-Institut geeignet, die
erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser
Sprachtest hat gegenüber einer Befragung durch Mitarbeiter der Botschaft und einer
damit verbundenen fehlerhaften oder gar willkürlichen Einschätzung des Sprachniveaus
den Vorteil eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes durch hierfür besonders
qualifizierte Kräfte.
Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung des Visums vor.
Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit war zulässig. Die Klägerin hat nämlich
durch die Bestätigung des Goethe-Instituts die erforderlichen Grundkenntnisse der
deutschen Sprache nachgewiesen, indem sie am 23. Februar 2007 einen mündlichen
Deutschtest mit Erfolg abgelegt hat. Hiervon ist auch die Beklagte zuvor ausgegangen.
Zwar mögen die Sprachkenntnisse drei Monate nach der Prüfung etwas verblasst sein,
die Prüfung liegt aber nur wenige Monate zurück. Die Beklagte hat die nachgewiesenen
Sprachkenntnisse nicht substanziiert in Zweifel gezogen. Der von der Beklagten
aufgenommene Fragebogen ist nicht geeignet, die Grundkenntnisse ernstlich in Zweifel
zu ziehen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Mitarbeiterin der Botschaft
ausreichend qualifiziert ist, um Sprachprüfungen durchzuführen. Es ist schon nicht
ansatzweise erkennbar, welche Anforderungen von der Mitarbeiterin zugrunde gelegt
worden sind. Zudem ist der Fragebogen nicht von der Klägerin unterschrieben. Es ist
deshalb auch zweifelhaft, ob die Antworten der Klägerin vollständig und richtig
protokolliert worden sind. Dagegen spricht auch, dass der Fragebogen mit zahlreichen
zweifelhaften Wertungen der Mitarbeiterin verknüpft worden ist. Im Übrigen ist zu
berücksichtigen, dass die Beklagte den Antrag zuvor mit verschiedenen sachwidrigen
Erwägungen abgelehnt hat und die Klägerin bewusst auf ein weiteres Antragsverfahren
geführt hat, indem sie die zunächst von ihr anerkannten Grundkenntnisse der deutschen
Sprache in Abrede gestellt hat.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch die Identität der Klägerin geklärt (§ 5 Abs. 1
Nr. 1 a AufenthG). Sie hat durch zahlreiche Unterlagen nachgewiesen, am 07. August
1985 geboren zu sein. Dieses Datum hat sie auch in ihrem Antrag angegeben. Der
Umstand, dass sie in der Befragung am 24. Mai 2007 angegeben haben soll, am 15.
August 2007 geboren zu sein, rechtfertigt hinreichende Zweifel an der Identität nicht. Die
Klägerin hat erklärt, dass es sich lediglich um ein Missverständnis handelte, auf dass sie
die Beklagte allerdings nicht hingewiesen hat. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass eine
andere Person als die Klägerin die Kinder der Gastfamilie betreuen soll, sind nicht
dargetan.
Die Erteilung des Visums steht im Ermessen der Beklagten und kann daher nur auf
Ermessensfehler geprüft werden (§ 114 VwGO). Der angefochtene Bescheid der
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Yaoundé vom 13. Juli 2007 leidet an einem
Ermessensausfall. Die Beklagte hat keinerlei Ermessenserwägungen angestellt.
Für eine Ermessensreduzierung auf Null sind allerdings keine hinreichenden Gründe
ersichtlich. Zwar sprechen die besondere familiäre Situation der Familie O., der über die
Familie erworbene Kontakt zu der Klägerin und die vielfältigen Anstrengungen der
Klägerin durch verschiedene Sprachkurse und die Sprachprüfung für die Gewährung des
Visums. Die Beklagte wird bei der Neubescheidung zu beachten haben, dass nach den
Motiven des Gesetzgebers im Falle der Zustimmung der Arbeitsverwaltung das
Ermessen im Weiteren intendiert ist und die Erteilung des Visums nur noch versagt
werden sollte, wenn zwischenzeitlich allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nach § 5
entfallen sein sollten (vgl. BT.-Drs. 15/420). Sie wird dabei konkret begründen müssen,
welche gewichtigen öffentlichen Interessen dem Interesse der Klägerin an dem
einjährigen Au-pair-Aufenthalt entgegenstehen. Dass die Klägerin noch keine genauen
Angaben für die Zeit nach dem einjährigen Aufenthalt machen kann, steht der Erteilung
des Visums dabei nicht entgegen. Es ist nämlich durchaus üblich, dass für die weitere
Zukunft zunächst nur vage Vorstellungen bestehen und zunächst die Erfahrungen aus
dem Au-Pair-Aufenthalt abgewartet werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die
Klägerin nach dem einjährigen Aufenthalt nicht zurückkehren wird, hat die Beklagte nicht
aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 und 162 Abs. 3 VwGO. Im Hinblick auf das
intendierte Ermessen war es gerechtfertigt, der Beklagten ¾ der Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 und 711
ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
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