Urteil des VG Berlin vom 26.09.2006

VG Berlin: stiefvater, aufenthaltserlaubnis, visum, haushalt, botschaft, eltern, familiennachzug, familienangehöriger, vollstreckung, vergleich

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Gericht:
VG Berlin 13.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 V 54.06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 4 AufenthG, § 32 Abs 3
AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 1
AufenthG, § 2 Abs 3 S 4
AufenthG
Ermittlung des Haushaltseinkommens im Falle des
Kindernachzugs eines aufenthaltsberechtigten Ausländers
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft Bangkok vom 26.
September 2006 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Kindernachzug zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Berufung und die Revision werden zugelassen.
Tatbestand
Die 13-jährige Klägerin begehrt ein Visum zum Nachzug zu ihrer Mutter und ihrem
Stiefvater.
Die am 28. September 1994 geborene Klägerin ist thailändische Staatsangehörige und
lebt in Thailand. Ihre allein sorgeberechtigte 32-jährige Mutter – ebenfalls thailändische
Staatsangehörige – heiratete 2004 einen Deutschen, reiste im Dezember 2004 mit
einem Visum zum Ehegattennachzug nach Deutschland ein und besitzt eine
Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin lebt seitdem bei der Familie der Mutter und wird von
der Großmutter betreut. Die Klägerin beantragte am 31. März 2006, ihr ein Visum zum
Kindernachzug nach Deutschland zu erteilen.
Die Mutter der Klägerin erzielt ein eigenes Einkommen, das jedoch nicht ausreicht, um
den Unterhaltsbedarf der Klägerin zu decken.
Der Ehemann der Mutter (und Stiefvater der Klägerin) verpflichtete sich gegenüber der
Ausländerbehörde der Beigeladenen, für den Lebensunterhalt der Klägerin
aufzukommen. Er ist seit 15 Jahren beim Zweckverband Abfallwirtschaft Hannover
angestellt. Im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen wird
laufend der pfändbare Teil seines Einkommens vom Arbeitgeber zur Restschuldbefreiung
abgeführt; nach Angaben des Stiefvaters ist die Restschuldbefreiung in etwa drei Jahren
zu erwarten. Das verbleibende monatliche Einkommen des Stiefvaters reicht zusammen
mit dem Einkommen der Mutter und dem Kindergeld aus, um den Lebensunterhalt der
Familie nach dem Nachzug der Klägerin zu decken.
Mit Bescheid vom 26. September 2006 lehnte die Botschaft Bangkok den Visumsantrag
mit der Begründung ab, der Lebensunterhalt der Klägerin sei nicht gesichert.
Mit ihrer am 18. Oktober 2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter
und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, ihr Lebensunterhalt sei im Falle
des Nachzuges gesichert. Das Einkommen des Stiefvaters sei bei der
Unterhaltsberechnung in vollem Umfang – und nicht nur soweit es pfändbar sei – zu
berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft Bangkok vom 26.
September 2006 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Kindernachzug zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Beklagte und Beigeladene sind der Ansicht, der Lebensunterhalt der Klägerin sei nicht
gesichert. Da die Klägerin gegen ihren Stiefvater keinen Unterhaltsanspruch habe,
komme es darauf an, ob der Stiefvater genügend pfändbares Einkommen habe, um den
Lebensunterhalt der Klägerin sichern zu können. Dies sei nicht der Fall.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 11. Oktober 2007, die Streitakte sowie die
Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) und der Beigeladenen (2 Hefter), die
vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte in Abwesenheit der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen
Beigeladenen entscheiden, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde
(vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf
Erteilung eines Visums zum Kindernachzug. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid
der Botschaft Bangkok vom 26. September 2006 ist rechtswidrig und verletzt die
Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Anspruchsgrundlage für die Erteilung des Visums ist § 6 Abs. 4 i.V.m. § 32 Abs. 3
Aufenthaltsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und
asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970
- AufenthG). Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG richtet sich die Erteilung eines
Visums für längerfristige Aufenthalte nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die
Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden
Vorschriften. Gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines
Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der allein personensorgeberechtigte Elternteil
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Klägerin ist
13 Jahre alt und ihre allein sorgeberechtigte Mutter besitzt eine Aufenthaltserlaubnis.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels ferner in der
Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Der Lebensunterhalt eines
Ausländers ist nach § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert, wenn er ihn einschließlich
ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel
bestreiten kann (Satz 1). Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das
Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf
Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im
Bundesgebiet zu ermöglichen (Satz 2).
Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn rechnerisch kein Anspruch auf die Gewährung
öffentlicher Leistungen besteht, die nicht auf Beitragsleistungen beruhen. Erforderlich ist
hierfür ein Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit dem tatsächlich zur
Verfügung stehenden anrechenbaren Einkommen. Das maßgebliche Einkommen wird
anhand der einschlägigen Vorschriften des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB
II) – unter Berücksichtigung aller Freibeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II – errechnet (vgl.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2007 - OVG 12 B 16.07
-).
Nach § 2 Abs. 3 Satz 4 AufenthG werden bei der Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug Beiträge der Familienangehörigen zum
Haushaltseinkommen berücksichtigt. Mangels einer ausdrücklichen Regelung (wie sie
sich etwa in § 3 Abs. 2 FreizügG/EU findet) sind Familienangehörige Verwandte und
Verschwägerte im Sinne der §§ 1589, 1590 BGB. Der Stiefvater ist mit der Klägerin
verschwägert und deshalb Familienangehöriger (ebenso VG Berlin, Urteil vom 26.
Oktober 2006 - VG 31 V 76.05 -; Urteil vom 29. August 2007 - VG 7 V 2.07 -). Er lebt
auch im gemeinsamen Haushalt und trägt deshalb zum Haushaltseinkommen bei.
Dies zugrunde gelegt, ergibt die erforderliche Berechnung – was zwischen den
Beteiligten nicht streitig ist – folgendes Bild: Das nach den Bestimmungen des SGB II
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Beteiligten nicht streitig ist – folgendes Bild: Das nach den Bestimmungen des SGB II
anzurechnende Einkommen von Stiefvater, Mutter und Klägerin übersteigt den Bedarf
der Familie. Pfändbares Einkommen zur Durchsetzung seiner gemäß § 68 AufenthG
freiwillig übernommenen Verpflichtungen ist beim Stiefvater hingegen schon wegen des
laufenden Insolvenzverfahrens (vgl. § 287 Abs. 2 Insolvenzordnung) nicht vorhanden.
Pfändbar wäre auch ohne Insolvenzverfahren gemäß § 850 c ZPO allenfalls ein Betrag,
der zur Deckung des Bedarfs der Klägerin nicht ausreicht; auch dies ist zwischen den
Beteiligten nicht streitig.
Die Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen, es könne nur das pfändbare
Einkommen des Stiefvaters berücksichtigt werden, findet im Aufenthaltsgesetz keine
Stütze. Ausreichend ist, dass die Klägerin nach ihrem Nachzug voraussichtlich keinen
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben wird. Dabei sind auch die freiwilligen
Beiträge des Stiefvaters zum Haushaltseinkommen in vollem Umfang zu
berücksichtigen.
Die hier vertretene Auffassung entspricht dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 4 AufenthG.
Danach werden Beiträge von Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen
berücksichtigt; das Gesetz unterscheidet nicht zwischen den Beiträgen
unterhaltsverpflichteter und den freiwilligen Beiträgen anderer Familienangehöriger zum
Haushaltseinkommen.
Sie entspricht auch dem Regelungssystem des SGB II. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind
bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in
Bedarfsgemeinschaft leben und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nicht aus ihrem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen
und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft
lebenden Partners zu berücksichtigen. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II gehören zur
Bedarfsgemeinschaft die im Haushalt lebenden Eltern und der im Haushalt lebende
Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils.
Die vollständige Berücksichtigung des Einkommens des Stiefvaters entspricht auch dem
Sinn und Zweck der Regelung in den §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG. Die Vorschrift
dient – wie ein Vergleich zu der früheren Regelung in § 17 Abs. 2 Ausländergesetz zeigt –
einer Privilegierung im Falle des Familiennachzuges. Das Anknüpfen an die Sicherung
des Lebensunterhaltes dient dem Ziel, öffentliche Haushalte zu schonen, so dass im
Rahmen des Familiennachzugs zum Ausländer regelmäßig geprüft werden muss, ob im
Falle des Nachzuges ein Anspruch nach dem SGB II bzw. dem SGB XII bestehen würde
(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2007 - OVG 12 B 16.07 -). Da auch bei
der Familie mit einem Stiefvater oder einer Stiefmutter regelmäßig „aus einem Topf“
gewirtschaftet wird, stellt der Gesetzgeber im SGB II maßgeblich nicht auf etwaige
Unterhaltsverpflichtungen ab, sondern praxisgerecht auf die tatsächliche wirtschaftliche
Bedürftigkeit. Aus diesem Grunde würde die Klägerin im Falle des Nachzuges auch
keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, weil das Einkommen des
Stiefvaters nach § 9 Abs. 2 SGB II auf ihren Bedarf anzurechnen ist.
Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber im Aufenthaltsgesetz andere Maßstäbe für
die Sicherung des Lebensunterhaltes setzen wollte als im SGB II. Nach der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (a.a.O.) handelt es
sich insoweit um ein geschlossenes, in sich stimmiges System, dessen Teilregelungen
derart aufeinander abgestimmt sind, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den
öffentlichen Interessen und denen der Hilfe suchenden Betroffenen gewährleistet ist
(ebenso VG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2006 - VG 31 V 76.05; Urteil vom 29. August
2007 - VG 7 V 2.07).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es nicht der
Billigkeit entsprach, der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
aufzuerlegen, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich so keinem Kostenrisiko
ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung und die Revision waren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage,
wie das Einkommen eines Stiefelternteils beim Familiennachzug zu berücksichtigen ist,
zuzulassen (vgl. §§ 124 a Abs. 1 VwGO, 134 Abs. 1 VwGO).
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