Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: systematische auslegung, beförderung, mitbestimmungsrecht, verweigerung, anhörung, vergleich, auflage, ausschreibung, einigungsverfahren, sammlung

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Gericht:
VG Berlin Fachkammer für
Personalvertretungssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
61 K 14.10 PVL
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 79 Abs 1 PersVG, § 88 Nr 5
PersVG, § 88 Nr 7 PersVG
Leitsatz
1. Zum Merkmal der nicht zur vorübergehenden Übertragung einer höher bewerteten
Tätigkeit an Beamte
2. Zur Gesetzesauslegung bei negativ umschriebenen Tatbestandsmerkmalen
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte dadurch das Mitbestimmungsrecht des
Antragstellers verletzt hat, dass er der Polizeihauptkommissarin S... einen
Beförderungsdienstposten übertragen hat, ohne dass hierzu die erforderliche
Zustimmung des Antragstellers vorgelegen hat.
Gründe
I.
Der Beteiligte verwendet die Polizeihauptkommissarin S... (Besoldungsgruppe A 11) auf
einem Dienstposten seiner Dienststelle, der der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist.
Der Antragsteller hatte der zunächst für drei Monate beabsichtigten Maßnahme
zugestimmt. Er versagte zwei Verlängerungsvorlagen seine Zustimmung mit Schreiben
vom 17. Dezember 2009 und 11. März 2010. Der Antragsteller bezog sich im ersten
Schreiben auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin in einer
Beförderungskonkurrentenstreitigkeit. Danach habe die faktische Übertragung des
Beförderungspostens das Recht des übergangenen Beamten aus Art. 33 Abs. 2 GG
abgeschnitten. Die Personalvertretung müsse einer längerfristigen Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit schon jetzt eine Absage erteilen, da sonst der beschriebene
Effekt, die Bevorteilung des Funktionsinhabers, eintrete. Der Antragsteller erneuerte und
vertiefte im Schreiben vom 11. März 2010 seine Bedenken (wegen der Einzelheiten wird
auf das Schreiben im Verwaltungsvorgang Bezug genommen). Der Beteiligte
unterbreitete dem Antragsteller am 4. Juni 2010 seine Absicht, die
Polizeihauptkommissarin nunmehr bis zum 3. Dezember 2010 auf dem Dienstposten zu
verwenden, „mit der Bitte um Kenntnisnahme und Zustimmung gemäß §§ 79, 86 Abs. 3
PersVG“. Der Antragsteller versagte dieser am 15. Juni 2010 bei ihm eingetroffenen
Vorlage mit Beschluss vom 17. Juni 2010 die Zustimmung. Er verwies in seiner
schriftlichen Begründung vom 17. Juni 2010 auf § 88 Nr. 7 PersVG und nahm Bezug auf
seine Schreiben vom 17. Dezember 2009 und 11. März 2010; die dort gegebenen
Begründungen würden aufrecht erhalten, da sich die Situation im Grundsatz nicht
geändert habe. Dieses Schreiben traf beim Beteiligten am 22. Juni 2010 ein. Der
Antragsteller hatte bereits am 25. März 2010 beschlossen, mit anwaltlicher Hilfe eine
gerichtliche Klärung herbeizuführen.
Der Antragsteller hält seinen am 12. Juni 2010 anhängig gemachten Antrag für zulässig
und begründet. Angesichts der vollzogenen Maßnahme stehe das vom Beteiligten am 7.
Mai 2010 initiierte Einigungsverfahren der gerichtlichen Klärung nicht entgegen.
Betroffen sei das Mitbestimmungsrecht aus § 88 Nr. 5 PersVG, weil die Übertragung des
höherwertigen Dienstpostens eine Vorentscheidung für die Beförderungsentscheidung
sei. Außerdem missachte der Beteiligte § 88 Nr. 7 PersVG. Die unstreitige Übertragung
einer höher bewerteten Tätigkeit sei nicht nur vorübergehend. Das sei bei einem
Zeitraum von mindestens sieben Monaten zu verneinen, auch wenn der Gesetzgeber
keine feste zeitliche Obergrenze geregelt habe. Das ergebe sich im konkreten Fall
außerdem aus den Auswirkungen insbesondere auf ein sich anschließendes
Auswahlverfahren. Angesichts dessen hätte der Beteiligte gemäß § 79 PersVG nicht
ohne vorherige Zustimmung des Antragstellers handeln dürfen.
Der Antragsteller beantragt
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Der Antragsteller beantragt
festzustellen, dass der Beteiligte dadurch das Mitbestimmungsrecht des
Antragstellers verletzt hat, dass er der Polizeihauptkommissarin S... einen
Beförderungsdienstposten übertragen hat, ohne dass hierzu die erforderliche
Zustimmung des Antragstellers vorgelegen hat.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Beteiligte ist der Ansicht, dass die dienstliche Verwendung von Frau S... nicht
dauerhaft und damit als bloße Umsetzung insgesamt nicht mitbestimmungspflichtig sei.
Er weist in der mündlichen Anhörung darauf hin, dass die Stelleninhaberin des von Frau
S... besetzten Dienstpostens, eine Beamtin der Besoldungsgruppe A 12, anderweit in
der Dienststelle benötigt worden sei; inzwischen nehme diese die Aufgaben eines
ernsthaft erkrankten Beamten der Besoldungsgruppe A 13 S wahr. Gegenwärtig könne
der von Frau S... besetzte Dienstposten nicht für eine Beförderung ausgeschrieben
werden. Sollte die Stelle endgültig freigezogen werden, sei deren Ausschreibung gut
möglich. Der Beteiligte legt in der mündlichen Anhörung dar, er habe die Dienstkraft
unter mehreren in Betracht gezogenen Personen ausgewählt im Hinblick auf ihre
Vorverwendung, Eignung und gezeigte Leistung und dabei vornehmlich gewürdigt, dass
sie „sehr gut schreiben“ könne, was auf dem Dienstposten notwendig sei.
II.
Der Feststellungsantrag ist begründet.
Gemäß § 79 Abs. 1 des Berliner Personalvertretungsgesetzes – PersVG – bedarf eine der
Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegende Maßnahme deren vorheriger
Zustimmung. Der Beteiligte vollzieht mit der dienstlichen Verwendung der
Polizeihauptkommissarin S... auf einem der Besoldungsgruppe A 12 zugewiesenen
Dienstposten eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme, ohne sich dabei gegenwärtig
auf eine Zustimmung des Antragstellers stützen zu können.
A.
Die vom Antragsteller für drei Monate erteilte Zustimmung entfaltet nach Zeitablauf
keine Wirkung mehr. Die Maßnahme gilt auch nicht nach § 79 Abs. 2 Satz 4 PersVG als
gebilligt. Der Antragsteller wahrte mit seiner schriftlichen Verweigerung zur Verlängerung
der dienstlichen Verwendung bis zum 3. Dezember 2010 die ihm eingeräumte Frist von
zwei Wochen (§ 79 Abs. 2 Satz 3 PersVG). Er erhielt die Bitte des Beteiligten um
Zustimmung am 15. Juni 2010. Der Beteiligte empfing das Schreiben des Antragstellers
am 22. Juni 2010. Die Zustimmungsverweigerung ist auch schriftlich begründet worden,
wie es § 79 Abs. 2 Satz 3 PersVG voraussetzt.
Die Maßnahme des Beteiligten gilt auch nicht deshalb als gebilligt, weil die Verweigerung
der Zustimmung aus den Gründen des Schreibens vom 17. Juni 2010 als unbeachtlich
anzusehen ist. Die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer
mitbestimmungspflichtigen Maßnahme ist auch ohne gesetzliche Festlegung der dafür
zugelassenen Gründe unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen
Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen; dem Personalrat ist es nicht
gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis zwar in der vorgeschriebenen Form, aber
ohne inhaltlichen Bezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu
machen. An einem derartigen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten
Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand nicht mehr zuordnen lassen.
Ist eine Zuordnung offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass die
Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts
anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert.
Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Eine derart unbeachtliche
Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle
begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Vielmehr gilt die beabsichtigte
Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt (so das
Bundesverwaltungsgericht, BVerwGE 97, 154 [156] und öfter, siehe etwa BVerwG, PersV
2001, 411 ff.).
Nach diesen Maßstäben die die Zustimmungsverweigerung beachtlich. Der Antragsteller
argumentierte unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 24. November 2009 – VG 36 L 263/09 –. Die vom Antragsteller befürchtete
Bevorzugung der Dienstkraft in einer Beförderungsauswahl aufgrund ihres
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Bevorzugung der Dienstkraft in einer Beförderungsauswahl aufgrund ihres
Bewährungsvorsprungs benennt einen Schutzzweck dieses Mitbestimmungstatbestands
(vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27. Juli 1998 – OVG 60 PV 7.98 –,
PersR 1998, 530 ff.; Daniels, PersVG Berlin, 2010, § 88 Rn. 17; Germelmann/Binkert,
PersVG Berlin, 2. Auflage 2002, § 88 Rn. 49; zum weitgehend entsprechenden § 76 Abs.
1 Nr. 3 BPersVG: Rehak, in Lorenzen/Etzel u.a., BPersVG, § 76 [Stand: Juli 2009] Rn. 40
a). Ob die Bedenken der Personalvertretung letztlich überzeugen, ist für die
Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung unerheblich.
B.
Die Verlängerung der Verwendung der Polizeihauptkommissarin S... auf dem der
Besoldungsgruppe A 12 zugeordneten Dienstposten ist mitbestimmungspflichtig gemäß
§ 88 Nr. 7 PersVG. Danach bestimmt der Personalrat in Angelegenheiten der Beamten
mit bei nicht nur vorübergehender Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten
Tätigkeit. Die Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit ist im vorliegenden Fall
erwiesen und wird von beiden Seiten nicht bestritten.
Die Übertragung ist auch „nicht nur vorübergehend“. Der Landesgesetzgeber hat mit
dieser Formulierung, die in § 76 Abs. 1 Nr. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes –
BPersVG – fehlt, ausdrücklich eine restriktive Zeitkomponente eingeführt (siehe
Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2001 – OVG 60 PV 14.00 –,
Beschlussabdruck S. 11). Die zeitliche Einschränkung wird entgegen der Annahme des
Beteiligten nicht erst dann erfüllt, wenn die Maßnahme „dauerhaft“ ist. Der Wortlaut des
Gesetzes legt diese Auslegung nicht nahe. Der Gesetzgeber hätte anderenfalls das Wort
„dauerhaft“ oder ein gleichlautendes Wort verwenden können. Der Gesetzgeber wählte
jedoch anstelle eines positiven Tatbestandsmerkmals eine negative Formulierung („nicht
nur vorübergehend“) und überließ es damit der Praxis und Rechtsprechung, das
Tatbestandsmerkmal mit positiven Elementen aufzufüllen. Darin unterscheidet sich das
negativ definierte Tatbestandsmerkmal von einer positiven Formulierung wie
beispielsweise in § 46 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes („die Aufgaben eines
höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen“), deren Gegensatz
die dauerhafte Übertragung ist (so Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.
September 2008 – 2 B 117.07 –, DÖD 2009, 99 ff.).
Der positive Gehalt des Tatbestandsmerkmals wird vom Beteiligten mit der
Beschränkung auf dauerhafte Übertragungen zu eng gefasst. Das ergibt die
systematische Auslegung. Dauerhaft oder gar endgültig (im Sinne von unumkehrbar)
wäre erst die Beförderung eines Beamten, weil das einmal verliehene höhere Statusamt
grundsätzlich nicht mehr entzogen werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht,
BVerwGE 118, 370 [372]). Eine solche Maßnahme ist indes bereits nach § 88 Nr. 5
PersVG mitbestimmungspflichtig. § 88 Nr. 7 PersVG hätte keinen eigenständigen Sinn,
wenn sein Tatbestand praktisch mit dem Beförderungsfall gleichzusetzen wäre.
Dasselbe gilt für die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens im Rahmen eines
gestreckten Beförderungsverfahrens. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die
Laufbahnen der Beamten – LfbG – darf nur derjenige Landesbeamte befördert werden,
der neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen seine Eignung für das höhere Amt in
einer Erprobungszeit nachgewiesen hat. Diese Regelung hat zur Folge, dass die
Bestenauslese unter den Bewerbern um ein Beförderungsamt vor der Übertragung des
höherwertigen Dienstpostens auf den Ausgewählten stattfindet und der Ausgewählte
nach Ablauf der Erprobungszeit grundsätzlich ohne erneuten Vergleich mit den anderen
Bewerbern befördert wird, wenn er den Anforderungen genügt (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Februar 2009 – 2 A 7.06 –, Buchholz 232 § 23
BBG Nr. 44). Die grundsätzliche Vorverlagerung der Bestenauslese auf den Zeitpunkt
vor Übertragung des Beförderungsdienstpostens zur Erprobung macht eine solche
Auswahl mitbestimmungspflichtig gemäß § 88 Nr. 5 PersVG (vgl. Daniels, PersVG Berlin,
2010, § 88 Rn. 12; Germelmann/Binkert, PersVG Berlin, 2. Auflage 2002, § 88 Rn. 34 mit
weiteren Nachweisen).
Neben § 88 Nr. 5 PersVG entfaltet § 88 Nr. 7 PersVG einen eigenständigen Sinn nur
dann, wenn er andere bzw. früher eintretende Umstände als nur bzw. erst die
Übertragung des Beförderungsdienstpostens infolge einer Beförderungsauswahl erfasst.
Für eine solche Auslegung lässt sich auch die zweite, hier nicht einschlägige Fallgruppe
des § 88 Nr. 7 PersVG anführen. Danach ist in Angelegenheiten der Beamten die nicht
nur vorübergehende Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit ebenfalls
mitbestimmungspflichtig. Darunter kann nicht ein Fall der Degradierung eines Beamten
aufgrund eines Disziplinarurteils oder eines eigenen Antrags verstanden werden, weil die
dann übertragene Tätigkeit nicht zu niedrig, sondern amtsangemessen bewertet ist (vgl.
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dann übertragene Tätigkeit nicht zu niedrig, sondern amtsangemessen bewertet ist (vgl.
Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 19. Februar 1997 – OVG 60 PV 11.95 –,
PersR 1998, 68 ff.). Die verbleibenden Fallgruppen einer mit oder ohne Zustimmung des
Beamten verfügten Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit sind keinesfalls
dauerhaft oder gar endgültig. Ein Beamter hat vielmehr einen nicht untergehenden
Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, den er gerichtlich durchsetzen kann
(vgl. Bundesverwaltungsgericht, BVerwGE 126, 182 Rn. 9).
Vor diesem Hintergrund muss sich die positive Ausfüllung des vom Gesetzgeber nur
negativ beschriebenen Tatbestandsmerkmals nach Sinn und Zweck des § 88 Nr. 7
PersVG von den Obliegenheiten und Aufgaben der Personalvertretung leiten lassen,
soweit Beamte von der Übertragung einer höher (oder niedriger) bewerteten Tätigkeit
betroffen werden. Es obliegt der Personalvertretung nach § 71 Abs. 1 PersVG darüber zu
wachen, dass alle Dienstkräfte nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Sie hat nach
§ 72 Abs. 1 Nr. 2 PersVG zudem darüber zu wachen, dass die für die Dienstkräfte
geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt werden. Zu diesen Rechtsvorschriften zählen
die – vom Antragsteller in seinem Verweigerungsschreiben angedeuteten –
Bestimmungen über die Bestenauslese in Beförderungsfällen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LfbG;
Art. 33 Abs. 2 GG). Unterscheidet sich der höherwertige Dienstposten in den
Anforderungen signifikant vom bisherigen Tätigkeitsfeld und dauert die Verwendung auf
dem höherwertigen Dienstposten geraume Zeit, können einem höherwertig
verwendeten Beamten rechtlich erhebliche Vorteile daraus erwachsen, die ihn in einer
etwa folgenden Beförderungsauswahl im Vergleich mit anderen Bewerbern zu Gute
kämen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 VR 1.09 –, ZBR
2009, 411). Sobald in rechtlich abgesicherter Weise eine klar verbesserte, sich konkret
abzeichnende Beförderungschance eröffnet wird, ist der Schutzzweck aus § 88 Nr. 7
PersVG aktiviert (so zum sächsischen Landesrecht und dem entsprechenden § 76 Abs. 1
Nr. 3 BPersVG: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. August 2008 – 6 P 12.07
–, Juris Rn. 16 mit weiterem Nachweis; siehe auch BVerwGE 131, 267 Rn. 15). Das dem
Berliner Landesrecht hinzugefügte Tatbestandsmerkmal „nicht nur vorübergehend“
bewirkt im Ergebnis keine Einschränkung gegenüber dem Bundesrecht in der Auslegung,
die es inzwischen durch das Bundesverwaltungsgericht erfahren hat.
Nach diesen Maßstäben wird zumindest durch die letzte Verlängerung der höher
bewerteten Tätigkeit bis zum 3. Dezember 2010 der Tatbestand des § 88 Nr. 7 PersVG
berührt. Der Beteiligte hatte sich für die Polizeihauptkommissarin S... nach seinen
Angaben in der mündlichen Anhörung im Wege einer informellen Bestenauslese
entschieden. Er hält es nach der andauernden Erkrankung des Beamten der
Besoldungsgruppe A 13 S inzwischen für möglich, dass es zur Ausschreibung von
Beförderungsstellen kommen kann, die letztlich den von der Polizeihauptkommissarin
S... derzeit besetzten Dienstposten einbeziehen. Der Beteiligte ist aufgrund von § 20
Abs. 1 Satz 1 LfbG, § 6 Abs. 3 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes – VGG –
verpflichtet, die Polizeihauptkommissarin anhand der im Anforderungsprofil festgelegten
Leistungsmerkmale zu beurteilen, die sich am wahrgenommenen Aufgabengebiet
ausrichten. Er hält es auf dem von der Polizeihauptkommissarin S... besetzten
Dienstposten für notwendig, schriftlich zu überzeugen. Die Polizeihauptkommissarin
bekommt durch ihre Tätigkeit die Gelegenheit, die insoweit in sie gesetzten Hoffnungen
tatsächlich zu bestätigen. Nach den Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der
Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes – AV BVPVD – (Dienstblatt I 2002,
185 ff.) sind regelmäßige Beurteilungen nach einer sechsmonatigen Wahrnehmung der
übertragenen Aufgaben möglich (vgl. Nr. 3.2). Von einer Beurteilung aus besonderem
Anlass kann abgesehen werden, wenn die letzte Beurteilung weniger als zwölf Monate
zurückliegt (Nr. 3.3 AV BVPVD). Sollte sich die Polizeihauptkommissarin S... auf eine
ausgeschriebene Beförderungsstelle bewerben, müsste sie schon gemäß der
Beurteilungsrichtlinie aktuell dienstlich beurteilt werden, wenn ihre letzte Beurteilung
mehr als ein Jahr zurückliegt (ebenso Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 2.
September 2005 – VG 7 A 41.05 –, NVwZ–RR 2006, 348 [349]).
C.
Die Maßnahme ist nicht zusätzlich, wie der Antragsteller meint, nach § 88 Nr. 5 PersVG
mitbestimmungspflichtig. Die Mitbestimmung des Personalrats in Angelegenheiten der
Beamten bei deren Beförderung oder gleichstehender Verleihung eines anderen Amtes
(§ 15 Abs. 1 LfbG) setzt, wie ausgeführt, in einem gestreckten Beförderungsverfahren
bereits mit der Bestenauslese vor Beginn der Erprobungszeit im höheren Amt ein. Eine
solche Auslegung trägt der seit langem entwickelten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts Rechnung, wonach eine möglichst frühzeitige Beteiligung der
Personalvertretung gefordert ist, wenn durch bestimmte Handlungen des
Dienststellenleiters bereits „weichenstellende Vorentscheidungen“ über
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Dienststellenleiters bereits „weichenstellende Vorentscheidungen“ über
beteiligungspflichtige Maßnahmen getroffen werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht,
BVerwGE 57, 151 [154 f.]; Widmaier, PersV 2010, 324 [327 f.] mit weiteren Nachweisen).
Eine derartige „Weichenstellung“ ist hier noch nicht erfolgt. Die Entscheidung für die
Polizeihauptkommissarin S... insbesondere wegen ihrer Schreibfähigkeiten macht ihre
Beförderung noch nicht greifbar. Es ist schon ungewiss, ob der der Besoldungsgruppe A
13 S zugeordnete Dienstposten in absehbarer Zeit frei wird. Weiter ungewiss ist, ob die
Beamtin, deren Dienstposten von der Polizeihauptkommissarin S... wahrgenommen
wird, in diese Stelle befördert wird und nicht etwa als Unterlegene in einer Bestenauswahl
auf ihren angestammten Dienstposten zurückkehrt. Schließlich ist nicht absehbar, ob die
Polizeihauptkommissarin S... ungeachtet ihrer womöglich bewiesenen Fähigkeiten sich in
einer Beförderungsauswahl durchsetzen wird. Denn auf die dereinst ausgeschriebene
Stelle kann sich eine Vielzahl von gleichrangigen Beamtinnen und Beamten aller
Dienststellen des Polizeipräsidenten in Berlin bewerben.
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