Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017
VG Berlin: praktische ausbildung, neubewertung, auflage, begründungspflicht, wohngemeinschaft, prüfungsergebnis, ausarbeitung, gesellschaft, erlass, pflege
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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 A 281.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 VwGO, § 12 AltPflAPrV, § 9
Abs 1 AltPflAPrV, § 10 AltPflAPrV,
§ 13 AltPflAPrV
Neubewertung einer Prüfungsleistung im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem die Antragstellerin
sinngemäß begehrt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den
mündlichen und praktischen Teil der staatlichen Prüfung zur Altenpflegerin vorläufig
erneut zu bewerten,
hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, sie vorläufig erneut zum mündlichen und praktischen Teil der staatlichen
Prüfung zur Altenpflegerin zuzulassen,
hat keinen Erfolg.
Da mit der begehrten einstweiligen Anordnung das Ergebnis eines
Hauptsacheverfahrens vorweggenommen würde, könnte sie ausnahmsweise nur dann
erlassen werden, wenn bereits jetzt festzustellen wäre, dass eine Klage mit dem Ziel,
den Beklagten zu verpflichten, eine Neubewertung des mündlichen und praktischen Teils
durchzuführen bzw. den mündlichen und praktischen Teil der staatlichen Prüfung zur
Altenpflegerin zu wiederholen, mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde und die
einstweilige Anordnung zur Sicherung des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten
effektiven Rechtsschutzes geboten wäre, um wesentliche Nachteile von der
Antragstellerin abzuwenden, die bei einem späteren obsiegenden Urteil in der
Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Diese Voraussetzungen liegen
hier nicht vor.
Die Antragstellerin hat bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen
summarischen Prüfung schon keinen Anspruch auf eine vorläufige Neubewertung des
praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Altenpflegerin.
Ein Prüfling, der die Bewertung seiner Leistungen beanstandet, muss seine Einwände
konkret und nachvollziehbar begründen; würde bereits eine generelle Kritik an der
Bewertung genügen, könnte der Prüfling beliebig seine Chancen auf eine bessere
Bewertung vermehren, was jedoch mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht zu
vereinbaren wäre (vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage, Rn 762). Sofern die
Antragstellerin in Bezug auf den praktischen Teil der Prüfung einwendet, ihre einzelnen
Leistungen seien einseitig, willkürlich, pauschal und in Ermangelung der erforderlichen
Objektivität mit der Note 6 bewertet worden, legt sie nicht dar, worauf sie ihre
Einwendungen gründet und insbesondere aus welchen Gründen ihre Leistungen mit
einer besseren Note zu bewerten wären. Auch der weitere Vortrag der Antragstellerin,
sie habe sich entgegen dem Eindruck des Antragsgegners durch intensiven tagelangen
Kontakt mit zu pflegenden Heimbewohnern auf die Durchführung der Pflege vorbereitet
und einen detaillierten schriftlichen Bericht über die erforderlichen Pflegemaßnahmen
erstellt, genügt den Anforderungen an die Substantiierung von Einwendungen gegen die
Bewertung ihrer Prüfungsleistung nicht. Aus welchen inhaltlichen Gründen nämlich die
Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung der Antragstellerin zur Pflegeplanung mit der
Teilnote 6 fehlerhaft sein soll, trägt sie nicht vor. Dass die Antragstellerin nach ihrem
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Teilnote 6 fehlerhaft sein soll, trägt sie nicht vor. Dass die Antragstellerin nach ihrem
Vortrag generell in adäquatem Maße mit zu pflegenden Personen kommuniziere, über
einen routinierten Umgang mit zu pflegenden Personen verfüge und sich bestens um die
Belange älterer zu pflegender Menschen kümmern könne, entbehrt für die hier
maßgebliche Frage der Bewertung ihrer Leistungen im praktischen Teil der rechtlichen
Relevanz. Indem die Antragstellerin lediglich bestreitet, nicht in der Lage zu sein, ein
Blutdruckmessgerät korrekt zu bedienen, genügt sie ihrer Substantiierungspflicht
ebenfalls nicht.
Sofern sich die Antragstellerin gegen die Bewertung des praktischen Teils mit der
Gesamtnote 6 mit der Begründung wendet, sie habe in der Vergangenheit stets gute
Zeugnisse und Empfehlungen von Einrichtungen der Altenpflege erhalten, dringt sie
damit nicht durch. Soweit der Umstand, dass sie im Jahr 1982 die Prüfung zur
Krankenpflegehelferin bestanden hat, die fachliche Eignung der Antragstellerin
dokumentieren soll, ist anzumerken, dass eine Krankenpflegehelferin ein anderes
Aufgabengebiet als eine Altenpflegerin ausübt und als Hilfskraft- anders als eine
Altenpflegerin- stets unter Anleitung einer ausgebildeten Fachkraft arbeitet.
Entsprechendes muss für die Beurteilung der Seniorenresidenz „Haus P.“ vom 2. April
2004 gelten, in der sie als Altenpflegehelferin tätig war.
Nach § 12 Abs. 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der
Altenpflegerin und des Altenpflegers – AltPflAPrV- bildet das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses die Note für den praktischen Teil der Prüfung aus der Note der
Fachprüfer und der Vornote gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AltPflAPrV. Nach § 9 Abs. 1
AltPflAPrV setzt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der
Altenpflegeschule eine Vornote für den praktischen Teil der Prüfung fest, wobei sich die
Vornote aus den Zeugnissen ergibt, welche die Altenpflegeschule dem Schüler zum
Ende eines jeden Ausbildungsjahres in Bezug auf seine praktische Ausbildung im
Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung erteilt. § 9 Abs. 2 Satz 1
AltPflAPrV bestimmt, dass die Vornoten bei der Bildung der Noten des praktischen Teils
der Prüfung jeweils mit einem Anteil von 25 vom Hundert berücksichtigt werden. Auf
diese Weise ist gewährleistet, dass Leistungen, die innerhalb der dreijährigen
Ausbildungszeit im praktischen Tätigkeitsfeld erbracht wurden, angemessen im Rahmen
der staatlichen Prüfung Berücksichtigung finden. Der Antragsgegner hat die Gesamtnote
für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung unter Berücksichtigung der
entsprechenden Vornote (1,6) gebildet. Sofern die Antragstellerin ihre Fähigkeiten im
praktischen Bereich weiter unter Hinweis auf das Zeugnis der Gesellschaft für Alten- und
Behindertenhilfe über ihre praktische Ausbildungszeit sowie unter Hinweis auf den
Tätigkeitskatalog des Instituts für Angewandte Gerontologie, den Ausbildungsplan im
Bereich Wohngemeinschaft und den Fragebogen des ambulanten Pflegedienstes vom
19. Dezember 2005 zu stützen sucht, sind diese entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben berücksichtigt, nämlich im Rahmen der Vornote in die Gesamtnote
einbezogen worden.
Mit dem Verweis auf die Ergebnisse in den Klausuren, die sie während ihrer
Ausbildungszeit geschrieben hat, dringt die Antragstellerin ebenfalls nicht durch.
Bewertungsgegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung ist gemäß § 12
Abs. 2 AltPflAPrV die schriftliche Ausarbeitung der Pflegeplanung, die Durchführung der
Pflege einschließlich Beratung, Betreuung und Begleitung eines alten Menschen und eine
abschließende Reflexion. Daneben findet - wie bereits dargelegt- die für die praktische
Ausbildung festgesetzte Vornote Eingang in die Gesamtnote für den praktischen Teil.
Den in den Klausuren während der Ausbildung erzielten Noten kommt Relevanz allein in
Bezug auf die Vornote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung zu (vgl. § 10 Abs.
4, 9 Abs. 1 und 2 AltPflAPrV).
Sofern der Vortrag, die Prüfungskandidatin O. S. habe trotz massiven Fehlverhaltens das
Praktikum in der Wohngemeinschaft der Gesellschaft für ... zu Ende bringen dürfen, sei
dort durch unprofessionelles Benehmen aufgefallen und habe gleichwohl den
praktischen Teil der Prüfung mit,,ausreichend“ bestanden, als Rüge gegen den aus Art. 3
Abs. 1 GG resultierenden Grundsatz, gleiche Leistungen gleich zu behandeln,
verstanden werden soll, ist eine Vergleichbarkeit der Lebenssachverhalte schon in keiner
Weise dargelegt, zumal nach Vortrag des Antragsgegners eine Härtefallregelung zu
einer Verlängerung der Ausbildungszeit der genannten Prüfungskandidatin führte.
Zwar fehlt, worauf die Antragstellerin hinweist, im Prüfungsprotokoll des Fachprüfers S.
bezüglich des Prüfungspunktes „Reflexion“, Unterpunkt „Kontrollieren“, die Aufnahme
der entsprechenden Teilnoten. Einen Bewertungsfehler hat die Antragstellerin damit
jedoch nicht glaubhaft gemacht.
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Gemäß § 13 AltPflAPrV ist über die Prüfung eine Niederschrift zu fertigen, aus der
Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende
Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Die Niederschrift des Fachprüfers S. erfüllt diese
Anforderungen. In ihr sind die jeweiligen Prüfungsgebiete, Bemerkungen des Fachprüfers
zu den jeweiligen Leistungen der Antragstellerin sowie die Gesamtnote für den
praktischen Teil enthalten. Der Fachprüfer hat zu jeder bewertungsrelevanten Leistung
der Antragstellerin im Prüfungsprotokoll eine in sich nachvollziehbare Bemerkung
abgegeben und damit dokumentiert, dass er die Leistungen der Antragstellerin
vollständig zur Kenntnis genommen und bewertet hat. In den ergänzenden
Stellungnahmen vom 5. Juli 2007 und vom 20. August 2007 legt der Fachprüfer
insbesondere die Leistungen der Antragstellerin bezüglich des
Prüfungspunktes,,Reflexion“ im Einzelnen dar und begründet nachvollziehbar seine
Bewertung der entsprechenden Leistung der Antragstellerin mit der Note 6. Damit ist
der Fachprüfer seiner Begründungspflicht nachgekommen. Dass der Fachprüfer seine
Bewertung bezüglich des Prüfungspunktes,,Reflexion“, Unterpunkt,,Kontrollieren“ im
Prüfungsprotokoll nicht in der Form von Einzelnoten ausgedrückt hat, ist vor diesem
Hintergrund unbedenklich.
Auch der Umstand, dass die Fachprüferin S. im Prüfungspunkt,,Reflexion“ keine
Einzelnoten festgesetzt und auch keine Bemerkungen zu den Leistungen formuliert hat,
verhilft dem Begehren der Antragstellerin auf Neubewertung des praktischen Teils der
staatlichen Prüfung nicht zum Erfolg. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob § 13
AltPflAPrV überhaupt eine Niederschrift beider Fachprüfer verlangt. Die durch § 13
AltPflAPrV statuierte Protokollierungspflicht erstreckt sich auf Gegenstand, Ablauf und
Ergebnis der Prüfung; sie dient in erster Linie Beweiszwecken (vgl. Niehues,
Prüfungsrecht, 4. Auflage, Rn 482) und ist von der Begründungspflicht des Prüfers zu
trennen. Die Fachprüferin Frau S. legt in ihren Stellungnahmen vom 5. Juli 2007 und vom
20. August 2007 nachvollziehbar dar, weshalb die Leistung der Antragstellerin im
Prüfungspunkt,,Reflexion“ mit der Note 6 zu bewerten war. Damit ist sie ihrer
Begründungspflicht nachgekommen. Substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung
des Prüfungspunktes,,Reflexion“ als solche hat die Antragstellerin nicht erhoben.
Soweit die Antragstellerin rügt, das Prüfungsprotokoll entspreche nicht den formellen
Erfordernissen, und es ermangelten die Bewertungen an der erforderlichen
Bestimmtheit und Präzision, bleibt ihr Vortrag zum einen unsubstantiiert. Zum anderen
legt sie nicht dar, inwiefern die von ihr behaupteten Mängel des Prüfungsprotokolls
ausnahmsweise Einfluss auf das Prüfungsergebnis haben sollten (zur Unerheblichkeit
formeller Mängel im Prüfungsprotokoll auf das Prüfungsergebnis vgl. Niehues,
Prüfungsrecht, 4. Auflage, Rn 498).
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf erneute Zulassung zum praktischen
Teil der staatlichen Prüfung. Einen Verfahrensmangel hat sie nicht glaubhaft gemacht.
Was das Begehren der Antragstellerin auf Neubewertung des mündlichen Teils der
staatlichen Prüfung bzw. auf erneute Zulassung zum mündlichen Teil der staatlichen
Prüfung anbelangt, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Der Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile
nicht nötig. Die Antragstellerin, die relevante Verfahrens- und Bewertungsmängel im
Hinblick auf den praktischen Teil der staatlichen Prüfung nicht glaubhaft gemacht hat,
kann bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen
Bewertung die staatliche Prüfung zur Altenpflegerin nicht mehr bestehen, da sie mit der
mangelhaften Note im praktischen Teil die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AltPflAPrV,
wonach die Prüfung insgesamt bestanden ist, wenn jeder Prüfungsteil mit der
Note,,ausreichend“ bewertet worden ist, nicht mehr erfüllen kann. Wesentliche Nachteile
drohen ihr daher bei Versagung einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf den
mündlichen Teil nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG (Hälfte des Auffangstreitwertes).
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