Urteil des VG Berlin vom 24.08.2009
VG Berlin: wissenschaft und forschung, vorläufige aufnahme, amt, zahl, staatsprüfung, rechtsverordnung, abweisung, philosophie, sammlung, spanisch
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Gericht:
VG Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 L 152.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 11a LehrBiG BE, § 123 Abs 1
VwGO
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für das Amt des
Studienrats mit den Fächern Sozialkunde und Philosophie
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin
zum Einstellungstermin August 2009 in den Vorbereitungsdienst für das Amt des
Studienrats aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die 27-jährige Antragstellerin bewarb sich zum Einstellungstermin 24. August 2009 um
die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für das Amt des Studienrats mit den Fächern
Sozialkunde und Philosophie. Mit Bescheid vom 2. Juni 2009 lehnte die Senatsverwaltung
für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Antrag ab und teilte der Antragstellerin mit,
dass sie nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens nicht zu den Bewerbern gehöre, die
zu diesem Einstellungstermin eingestellt werden könnten. Hiergegen hat die
Antragstellerin Klage erhoben (VG 7 K 153/09), über die die Kammer noch nicht
entschieden hat. Mit Beschlüssen vom 27. August 2009 hat die Kammer der
Antragstellerin Prozesskostenhilfe für Eil- und Klageverfahren bewilligt (VG 7 L 99/09 und
VG 7 K 100/09).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner
vorläufig zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu verpflichten, hat Erfolg. Die
Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft
gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Anspruchsgrundlage für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist § 9 Abs. 3
Lehrerbildungsgesetz (LBiG). Danach werden Bewerber, die die Erste Staatsprüfung
bestanden haben (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 LBiG), nach Maßgabe des § 11 a LBiG auf
Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Die Antragstellerin, die die Erste
Staatsprüfung erfolgreich abgelegt hat, hat nach Maßgabe der vorhandenen
Ausbildungskapazität einen Anspruch auf sofortige Zulassung zum Vorbereitungsdienst.
Der Vorbereitungsdienst für die Lehrämter stellt eine allgemeine staatliche
Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG dar, deren freie Wahl das
Grundrecht gewährleistet. Aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich damit für
jeden Bewerber, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf
Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Zulassungsbeschränkungen sind nur unter
strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer
gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz
eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes und nur in den Grenzen des unbedingt
erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln
geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. etwa OVG Berlin,
Beschluss vom 20. Mai 1996 - 4 S 128.96 - m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird das Zulassungsverfahren des Antragsgegners nach der im
vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung nicht
gerecht.
Die Kammer hat bereits Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der durch Art. X Nr. 30
Buchst. b des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70)
eingefügten Neufassung von § 11 a Abs. 6 Satz 1 LBiG. Nach dieser Vorschrift sind,
sofern die Anzahl der Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst in dem jeweiligen
Unterrichtsfach die Zahl der Ausbildungsplätze übersteigt, vorab bis zu 10 vom Hundert
der Ausbildungsplätze (unter anderem) für Bewerber mit einem Studienabschluss in
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der Ausbildungsplätze (unter anderem) für Bewerber mit einem Studienabschluss in
mindestens einem der studierten Fächer, in dem nach den Feststellungen der für das
Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ein dringender Bedarf besteht, zu vergeben.
Die Festlegung der Fächer, für die ein dringender Bedarf besteht, hat erhebliche
Auswirkungen auch auf die Vergabe von Ausbildungsplätzen in (insbesondere kleineren)
Fächern, für die ein solcher Bedarf nicht festgestellt worden ist. Angesichts dieser
Auswirkungen auf die grundrechtlich geschützte Rechtsposition von Bewerbern in
solchen Fächern spricht vieles dafür, dass es erforderlich ist, zumindest die wesentlichen
Rahmenbedingungen für die Feststellung von solchen „Bedarfsfächern“ im Gesetz selbst
oder jedenfalls in der zur Ausführung des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (vgl. §
11 a Abs. 9 LBiG) zu regeln und die Feststellung nicht ohne jegliche Maßgabe der
zuständigen Senatsschulverwaltung zu überlassen.
Die Auffassung des Antragsgegners, dies bedeute eine „bloße Förmelei“, teilt die
Kammer nicht. Erforderlich wäre entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht
die Festlegung eines „statischen“ Kataloges von Bedarfsfächern in Gesetz oder
Rechtsverordnung; vielmehr geht es vor dem Hintergrund des Gesetzesvorbehalts
darum, die Rahmenbedingungen zur Feststellung der Bedarfsfächer zu regeln. Auch der
Einwand, die Neuregelung zu den Bedarfsfächern entspreche der seit Jahren
unbeanstandet angewandten in § 11 Abs. 1 Satz 3 LBiG, wonach bei der Festlegung der
haushaltsmäßigen Ausbildungskapazität „ein in der Berliner Schule bestehender Bedarf
an ausgebildeten Lehrkräften berücksichtigt werden“ kann, greift nicht durch. Denn § 11
Abs. 1 Satz 3 LBiG richtet sich - anders als die hier zu beurteilende Neuregelung - nicht
an die Schulverwaltung, sondern an den (Haushalts-)Gesetzgeber und enthält ein
Kriterium bei der Aufstellung des Haushaltsplanes. Dies wirft im Hinblick auf den
Gesetzesvorbehalt keine Fragen auf.
Die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung kann indes dahinstehen. Denn jedenfalls ist
die Auswahl- und Verteilungspraxis des Antragsgegners im Zusammenhang mit den so
genannten Bedarfsfächern rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten.
Voraussetzung für die bevorzugte Verteilung von Ausbildungsplätzen ist nach § 11 a
Abs. 6 Satz 1 LBiG die Feststellung eines „dringenden Bedarfs“ in dem jeweiligen Fach.
Im Gesetz ist dieser Begriff nicht definiert. Der Wortlaut spricht dafür, dass mit dieser
Formulierung eine gegenüber dem „einfachen“ Bedarf gesteigerte Bedarfssituation
gemeint ist. Die Entstehungsgeschichte des neugefassten Gesetzes stützt dieses
Verständnis. Sie lässt erkennen, dass es dem Gesetzgeber darum ging, solche
Bewerber bevorzugt zum Vorbereitungsdienst zuzulassen, die einen Studienabschluss in
einem Fach vorweisen können, in dem „dringend Lehrkräfte gesucht werden“; dieses
Auswahlkriterium sei mit Art. 12 GG vereinbar, weil der Staat nicht tatenlos zusehen
könne, wenn in bestimmten Laufbahnen oder Fächern „gravierende Mangelsituationen“
entstünden; eine „Bedarfsplanung in Mangelbereichen“ sei deshalb zulässig; auf diese
Weise würden die vorhandenen Ausbildungsplätze verstärkt dort geschaffen, wo der
Staat aufgrund eines entstandenen Mangels im grundrechtlich geschützten Interesse
der Schüler zum Handeln verpflichtet sei und wo überdies am ehesten die Chance
bestehe, dass die ausgebildeten Lehrkräfte nicht nur ihr Recht auf Ausbildung
verwirklichen, sondern ihre erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten künftig auch beruflich
umsetzen könnten (vgl. Abgeordnetenhaus-Drs. 16/2049, S. 154 f.). Diese Erwägungen
bestätigen, dass der Gesetzgeber eine Privilegierung solcher Bewerber vornehmen
wollte, die ein Fach studiert haben, in dem es einen erheblichen Mangel an
(hauptamtlichen) Lehrern im Berliner Schuldienst gibt. Diesen Vorgaben des
Gesetzgebers wird die Auswahlpraxis des Antragsgegners nicht gerecht.
Der Antragsgegner hat dargelegt, für das Amt des Studienrats seien von der
Senatsschulverwaltung folgende Bedarfsfächer festgestellt worden: Latein, Mathematik,
Physik, Chemie, Informatik, Musik, Englisch und Spanisch. Verfahren und Ergebnis dieser
Feststellung ist für die Kammer auch nach den Ausführungen des Antragsgegners im
vorliegenden Verfahren nicht nachvollziehbar. Nach der zunächst vorgelegten
allgemeinen „Übersicht der für die Durchführung des Auswahl- und
Zulassungsverfahrens zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für Lehrämter
erforderlichen Vorgehensweise“ vom 17. März 2009 erfolgt die Festlegung der
dringenden Bedarfsfächer „anhand der für die Besetzung freier Stellen im Berliner
Schuldienst nicht ausreichenden Bewerbungen mit dem Nachweis der bestandenen
Zweiten Staatsprüfung“, getrennt nach Laufbahnen. Maßgeblich für die Feststellung
eines dringenden Bedarfs wäre demnach, dass die Zahl der Bewerber um eine
hauptamtliche Einstellung nach Abschluss des Zweiten Staatsexamens in einem Fach
niedriger ist als die Zahl der freien Stellen. Der Antragsgegner hat hierzu im
vorliegenden Verfahren in allgemeiner Form dargelegt, es würden nicht lediglich die Zahl
der Bewerber und der offenen Stellen gegenüber gestellt, vielmehr erfolge vor
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der Bewerber und der offenen Stellen gegenüber gestellt, vielmehr erfolge vor
Festlegung der Bedarfsfächer unter anderem anhand von „Lehrkräfte-Statistiken“ (die
Zahl und Zeitpunkt des Ausscheidens von hauptamtlichen Lehrkräften erfassten) eine
fundierte Bedarfsprognose. Dieses Verfahren wird vom Antragsgegner indes lediglich
behauptet, trotz einer entsprechenden Auflage (vgl. Verfügung vom 11. August 2009 im
Verfahren VG 7 L 99/09) indes nicht bezogen auf die aktuell festgestellten Bedarfsfächer
nachvollziehbar gemacht.
Auch die Einlassung des Antragsgegners, die Berücksichtigung der Bedarfsfächer habe
keine erheblichen Auswirkungen auf die Verteilung der Ausbildungsplätze an Bewerber
gehabt, die - wie die Antragstellerin - kein Bedarfsfach vorweisen können, ist für die
Kammer nicht ohne weiteres plausibel. Die hierzu angestellte „interne
Vergleichsrechnung“ hat der Antragsgegner nicht vorgelegt.
Die Aufnahme der Bewerber mit einem Bedarfsfach in den Vorbereitungsdienst für das
Amt des Studienrates ist deshalb rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren
Rechten.
Werden entgegen den gesetzlichen Regelungen Bewerber aufgenommen, so wird damit
der Zugangsanspruch anderer Bewerber verkürzt. Diese anderen Bewerber müssen
zusätzlich aufgenommen werden, und zwar bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit der
Schulen und des haushaltsrechtlich Zulässigem. Zusätzliche Plätze, die als Ausgleich für
rechtswidrig vergebene Plätze bereitgestellt werden müssen, sind an diejenigen
Bewerber zu vergeben, die ihre rechtswidrige Abweisung nicht hingenommen haben;
ihnen kann ein besserer Rang solcher Bewerber, die sich mit der Abweisung abgefunden
haben, nicht entgegengehalten werden (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 24. Februar
2009 - 2 B 330.08 -, juris Rn. 20). Bei der Kammer sind neben dem Verfahren der
Antragstellerin keine weiteren Eilverfahren anhängig, in denen es um die Aufnahme in
den Vorbereitungsdienst für das Amt des Studienrates geht. Selbst wenn durch die
vorläufige Aufnahme der Antragstellerin - wie der Antragsgegner, ohne dies im Einzelnen
darzulegen, nunmehr vorträgt - die haushaltsmäßige Ausbildungskapazität überschritten
wird, ändert dies nichts an ihrem Zulassungsanspruch. In diesem Fall könnte und
müsste vielmehr die Zulassung eines rechtswidrig berücksichtigten anderen Bewerbers
zurückgenommen werden.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Da der
Vorbereitungsdienst bereits begonnen hat, kann sie effektiven Rechtsschutz nur im
vorliegenden Eilverfahren und nicht im Hauptsacheverfahren erlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
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