Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017
VG Berlin: genehmigung, jugend und sport, oberstufe, behörde, zusicherung, bekanntgabe, gespräch, verfügung, verwaltungsakt, bindungswille
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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 A 263.07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist Träger einer jeweils als Ersatzschule genehmigten und staatlich
anerkannten Grundschule und einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe in Berlin.
Er begehrt die Genehmigung einer Teilnahme an dem Schulversuch „Staatliche
Internationale Gesamtschule mit Grundstufe und gymnasialer Oberstufe“.
Im Schuljahr 1998/1999 richtete der Kläger mit Zustimmung des Beklagten an der
Grund- und an der Gesamtschule jeweils einen Zug mit bilingualem Unterricht
(Deutsch/Englisch) ein. Die 1999 vorläufig genehmigte gymnasiale Oberstufe mit
bilingualem Bildungsangebot wurde im Jahr 2002 endgültig genehmigt; ihr wurde die
Eigenschaft einer staatlich anerkannten Privatschule verliehen. Die bilingualen Züge der
Schulen des Klägers werden als „Berlin International School/Internationale Schule Berlin“
(im Folgenden: BIS) an einem eigenen Standort betrieben.
In den Verwaltungsstreitverfahren VG 3 A 2299.99 und VG 3 A 2300.99 begehrte der
Kläger höhere Zuschüsse für die bilingualen Züge seiner Grund- und Gesamtschule für
das Bewilligungsjahr 1999. Er machte geltend, der Beklagte habe sich bei der Bewilligung
der Zuschüsse an der Ausstattung der Staatlichen Internationalen (Gesamt-)Schule
Berlin (SISB/SIGS – seit 2005 Nelson-Mandela-Schule) zu orientieren. Diese Schule hatte
der Beklagte mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde zur Durchführung des
Schulversuchs „Staatliche Internationale Gesamtschule mit Grundstufe und gymnasialer
Oberstufe“ ab dem Schuljahr 2000/2001 eingerichtet. Das Verwaltungsgericht wies die
Klagen mit Urteilen vom 29. Juni 2006 ab; die Anträge auf Zulassung der Berufung wies
das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschlüssen vom 29. Mai 2008
zurück (OVG 3 N 5.07; OVG 3 N 6.07). Entsprechende Klagen betreffend die
Bewilligungsjahre 2000 bis 2004 nahm der Kläger zurück.
Am 24. September 2004 fand zwischen den Beteiligten ein Gespräch über die finanzielle
Ausstattung der BIS statt, an der auf Seiten des Beklagten der damalige Senator für
Bildung, Jugend und Sport, Herr B., teilnahm und einem Gesprächsvermerk zufolge
erklärte, sein Ziel sei es, die BIS so zu fördern wie die SIGS. Nach Mitteilung der
Rechtsauskunft des Hauses sei dies nur über einen Schulversuch möglich; dies solle
angestrebt werden
Mit Schreiben vom 27. September 2004 beantragte der Kläger die Genehmigung zur
Durchführung eines Schulversuchs und verwies darauf, im Gespräch am 24. September
2004 sei über den zukünftigen schulrechtlichen Status der BIS Einigkeit erzielt worden.
Auf Aufforderung des Beklagten erläuterte der Kläger mit Schreiben vom 20. Oktober
2004 den Schulversuch im Einzelnen. Am 29. Oktober 2004 und am 24. November 2004
fanden hierzu weitere Gespräche zwischen den Beteiligten statt. Mit Schreiben vom 15.
und 30. November 2004 nahm der Kläger auf Bitten des Beklagten zu Zielen und
Strukturmerkmalen des Schulversuchs ergänzend Stellung und reichte Unterlagen ein.
Am 29. Juni 2005 wurde dem Kläger ein erster Entwurf für ein Genehmigungsschreiben
übersandt, der als Grundlage für eine Besprechung zwischen den Beteiligten am 1. Juli
2005 diente. Nach einer weiteren Besprechung am 20. Juli 2005 übersandte der
Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf eine entsprechende Absprache
dem Beklagten am 1. August 2005 den Entwurf eines Begleitschreibens zu einem
Genehmigungsbescheid. In der Folgezeit übermittelte der Beklagte dem Kläger einen
weiteren nicht unterschriebenen Entwurf des Genehmigungsbescheides in der Fassung
vom 4. August 2005, der auf jeder Seite oben mit bzw. „ENTWURF Stand 04.08.05“
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vom 4. August 2005, der auf jeder Seite oben mit bzw. „ENTWURF Stand 04.08.05“
gekennzeichnet war. Darin hieß es: „Auf Ihren Antrag … genehmige ich Ihnen die
Teilnahme am Schulversuch ’Staatliche Internationale Gesamtschule mit Grundstufe
und gymnasialer Oberstufe’“ und unter 9 „Personalausstattung/Berechnung der
vergleichbaren Personalkosten“ wurde ausgeführt, dass sich die Berechnung der
vergleichbaren Personalkosten an der jeweiligen Personalausstattung der Staatlichen
Internationalen Gesamtschule mit Grundstufe und gymnasialer Oberstufe orientiere.
Weitere Entwurfsfassungen vom 22. August 2005 und 28. Oktober 2005 wurden zum
Verwaltungsvorgang genommen, dem Kläger aber nicht mehr zugeleitet.
Verschiedenen Vermerken aus dem Jahr 2005 zufolge ging der Beklagte davon aus,
dass die Genehmigung des Schulversuchs dazu führen würde, dass dem Kläger ein um
jährlich 500.000 Euro höherer Zuschuss als bisher zu zahlen wäre, für den jedoch keine
Haushaltsmittel zur Verfügung stünden. Für das Jahr 2006 ermittelte der Beklagte, dass
der Zuschuss um etwa 850.000 Euro höher ausfallen würde.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Februar 2006 an die Erteilung der
Genehmigung erinnert hatte, wurde ihm mitgeteilt, dass der Genehmigungsbescheid
„mit Ausnahme der Finanzierungsregelungen“ seit Monaten unterschriftsreif sei.
In einem weiteren Gespräch zwischen den Beteiligten am 14. März 2006 wies der
Senator darauf hin, dass in seinem Haushalt keine andere (als die gegenwärtige)
Finanzierung der Privaten Kant-Schule vorgesehen sei. Seit sechs Jahren sei ein
Rechtsstreit dazu anhängig; nur ein Urteil könne ihn dazu zwingen, seinen Etat für eine
höhere Bezuschussung zu überziehen. Er werde den Regierenden Bürgermeister auf die
Bedeutung der Schule für den Standort Berlin hinweisen.
Bereits mit Schreiben vom 1. März 2006 hatte sich der Kläger an den Regierenden
Bürgermeister gewandt und erklärt, trotz fester Zusage des Bildungssenators sei eine
anteilige materielle Gleichbehandlung mit der Nelson-Mandela-Schule nicht realisiert
worden. Die vorliegende unterschriftsreife Genehmigung seiner internationalen Schule
als Schulversuch zum 1. August 2005 sei mit dem Hinweis „nicht bezahlbar“ zur Seite
gelegt worden.
In dem Antwortschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport vom 22.
Mai 2006, heißt es: „Zum Thema Finanzierung als Schulversuch möchte ich auf Ihr
Gespräch bei Herrn Senator B. am 14. März 2006 Bezug nehmen, in dem die Bedeutung
der Privaten Kant-Schule für den Standort Berlin ausdrücklich gewürdigt wurde. Die
Hauptstadtrelevanz der Schule wurde auch gegenüber dem Regierenden Bürgermeister
betont. Wie Ihnen Herr Senator B. auch mitgeteilt hat, ist es leider nicht möglich, aus
dem Haushalt meiner Verwaltung für die bilingualen Züge der Kant-Schule eine bessere
Finanzierung als die gegenwärtige zu leisten, weil dafür keine Mittel zur Verfügung
stehen. Im Rahmen des Prüfauftrags, die bilingualen Züge als Schulversuch zu
finanzieren, haben sich daher keine Möglichkeiten einer höheren Bezuschussung
ergeben.“
Der unter dem 14. November 2006 übermittelten erneuten Bitte des Klägers, den
Schulversuch zu genehmigen, kam der Beklagte nicht nach.
Mit der am 25. Mai 2007 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der
Kläger sein Begehren weiter.
Er macht geltend, die Genehmigung des beantragten Schulversuchs sei materiell bereits
erteilt worden und müsse nur noch bekanntgegeben werden. In der Übersendung der
Bescheidentwürfe liege im Übrigen eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG. Auch
habe er im Vertrauen auf die Genehmigung des Schulversuchs und die daraus folgende
Bewilligung höherer Zuschüsse bauliche Maßnahmen am Schulstandort in Angriff
genommen. Schließlich habe er einen Anspruch auf die Genehmigung, da fehlende
Haushaltsmittel zur Finanzierung kein Grund seien, einem materiellrechtlich
genehmigungsfähigen Schulversuch die Genehmigung zu versagen.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 22. Mai
2006 zu verurteilen, eine Genehmigung der Teilnahme des Klägers am Schulversuch
„Staatliche Internationale Gesamtschule mit Grundstufe und gymnasialer Oberstufe“ in
der Fassung des Entwurfs vom 4. August 2005 auszufertigen und ihm bekannt zu geben,
hilfsweise,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 22. Mai 2006
zu verpflichten, ihm die Genehmigung der Teilnahme am Schulversuch „Staatliche
Internationale Gesamtschule mit Grundstufe und gymnasialer Oberstufe“ in der Fassung
des Entwurfs vom 4. August 2005 zu erteilen,
2. festzustellen, dass der Beklagte im August 2005 verpflichtet war, eine
Genehmigung der Teilnahme des Klägers am Schulversuch „Staatliche Internationale
Gesamtschule mit Grundstufe und gymnasialer Oberstufe“ in der Fassung des Entwurfs
vom 4. August 2005 auszufertigen und ihm bekannt zu geben,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagte im August 2005 verpflichtet war, ihm die
Genehmigung der Teilnahme am Schulversuch „Staatliche Internationale Gesamtschule
mit Grundstufe und gymnasialer Oberstufe“ in der Fassung des Entwurfs vom 4. August
2005 zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die
vorgelegen haben und Gegenstand der Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Soweit sie als Verpflichtungsklage zu beurteilen ist, ist sie zulässig, insbesondere nicht
verfristet. Die Klagefrist (§ 74 Abs. 2 VwGO) wurde nicht in Lauf gesetzt, da es an einem
mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen ablehnenden Bescheid fehlt. Die Klage ist
innerhalb der Frist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben worden. Zwar wurde der
Antrag auf Genehmigung der Teilnahme am Schulversuch auch aus Sicht des Klägers
bereits mündlich im Gespräch mit Senator Böger am 14. März 2006 abgelehnt. Bei dem
als Ablehnungsbescheid auszulegenden Schreiben des Beklagten vom 22. Mai 2006, das
nach Prüfung der vom Kläger in seinem Schreiben an den Regierenden Bürgermeister
vom 1. März 2006 vorgebrachten Argumente erging, handelt es sich jedoch um einen
Zweitbescheid, der die Jahresfrist erneut in Gang setzte. Gemäß §§ 41 Abs. 2 Satz 1
VwVfG, 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB lief sie erst am 25.
Mai 2007, dem Tag des Klageeingangs, ab.
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 22. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt
den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf
Bekanntgabe (I) noch auf Erteilung der Genehmigung der Teilnahme an einem
Schulversuch (II). Auch sein Feststellungsbegehren ist unbegründet (III).
I. Soweit der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, eine Genehmigung der
Teilnahme am Schulversuch „Staatliche Internationale Gesamtschule mit Grundstufe
und gymnasialer Oberstufe“ in der Fassung des Entwurfs vom 4. August 2005
auszufertigen und ihm bekannt zu geben, geht er – wie er in der mündlichen
Verhandlung deutlich gemacht hat – davon aus, die begehrte Genehmigung sei bereits
erteilt und müsse ihm lediglich noch bekannt gegeben werden. Dies trifft jedoch nicht zu.
Denn rechtliche Existenz erlangt ein Verwaltungsakt erst durch die Bekanntgabe an
mindestens einen Betroffenen; vorher handelt es sich lediglich um ein
Verwaltungsinternum, um einen Entwurf ohne rechtliche Bedeutung (vgl.
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 43 Rdnr. 4). An einer Bekanntgabe des
Verwaltungsaktes fehlt es auch aus Sicht des Klägers, der mit seinem Antrag diese erst
erstrebt. Von einer bereits erteilten Genehmigung kann daher nicht ausgegangen
werden. Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, die Genehmigung sei
jedenfalls „intern“ erteilt worden. Der Genehmigungsbescheid wurde nicht
unterzeichnet; zu einer abschließenden positiven Entscheidung über den Antrag des
Klägers war es somit auch intern nicht gekommen.
Einen Anspruch auf Bekanntgabe kann der Kläger auch nicht daraus herleiten, dass auf
Seiten des Beklagten ein „Bekanntgabewillen“ vorgelegen habe. Nach dem Ablauf des
Verwaltungsverfahrens (Anregung durch den Senator, Besprechungen, mehrere
Entwürfe) kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass alles zur Bekanntgabe
der erstrebten Genehmigung Erforderliche getan wurde. Vor Verfahrensabschluss – also
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der erstrebten Genehmigung Erforderliche getan wurde. Vor Verfahrensabschluss – also
der Erteilung oder Nichterteilung des Bescheides – abgegebene Willenserklärungen
können allenfalls den jeweiligen Stand der behördeninternen Willensbildung offenlegen,
jedoch keinerlei Verbindlichkeit für die letztlich zu erwartende Entscheidung
beanspruchen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1992, III ZR 18/90, juris Rdnr. 14). Im Übrigen
ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang, dass der Kläger während des
Verwaltungsverfahrens keineswegs von einer bereits erteilten Genehmigung ausging. In
seinem Schreiben vom 26. September 2005 heißt es insoweit, unterschiedliche Töne aus
der Verwaltung stellten seine Geduld und seinen Glauben auf die Probe; in seinem
Schreiben an den Regierenden Bürgermeister vom 1. März 2006 ist davon die Rede, die
Genehmigung sei unterschriftsreif gewesen.
Soweit der Antrag des Klägers dahingehend auszulegen sein sollte, dass er die
Unterzeichnung und anschließende Bekanntgabe begehrt, handelt es sich der Sache
nach um die Erteilung einer Genehmigung, die der Kläger bereits mit dem Hilfsantrag
geltend gemacht hat.
II. Der Hilfsantrag, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom
22. Mai 2006 zu verpflichten, dem Kläger die Genehmigung der Teilnahme am
Schulversuch „Staatliche Internationale Gesamtschule mit Grundstufe und gymnasialer
Oberstufe“ in der Fassung des Entwurfs vom 4. August 2005 zu erteilen, ist ebenfalls
unbegründet.
1. Ohne Erfolg leitet der Kläger einen Genehmigungsanspruch aus einer Zusicherung im
Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG her. Gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG bedarf eine von der
zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu
erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.
Von einer Zusicherung in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn
gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft der Wille zum Ausdruck gebracht wird, einen
bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (BVerwGE 74, 15
[17]; 97, 323 [326]). Der Wille der Behörde, sich für die Zukunft zu binden und einen
entsprechenden Anspruch des Begünstigten auf die zugesagte Maßnahme zu
begründen, muss in der Erklärung eindeutig erkennbar sein. In der Regel wird dies nur
bei ausdrücklichen Erklärungen vorliegen, jedenfalls muss der Bindungswille durch
Auslegung entsprechend § 133 BGB unzweideutig zu erkennen sein (vgl.
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 38 Rdnr. 21 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Dem an
den Kläger übersandten Bescheidentwurf ist ein Bindungswille der Behörde nicht zu
entnehmen. Das Gegenteil ist der Fall: Das Schreiben vom 4. August 2005 war
ausdrücklich – sogar auf jeder Seite – als „Entwurf“ gekennzeichnet. Schon damit ist
seinem Inhalt, insbesondere den Ausführungen zu Personalausstattung/Berechnung der
vergleichbaren Personalkosten, jede Verbindlichkeit genommen. Dass ihm andere
Entwurfsfassungen zugegangen seien, denen Anhaltspunkte für einen Regelungswillen
entnommen werden könnten, hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit er unter Verweis auf
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Mai 2006 – 5 C
10/05 -, juris) einen ausdrücklichen Unverbindlichkeitsvorbehalt („gegebenenfalls“,
„vorbehaltlich“) vermisst und daraus eine Verbindlichkeit herleitet, übersieht er, dass es
sich vorliegend nicht um Bescheide, sondern um bloße Entwürfe handelt, bei denen ein –
zusätzlicher - Unverbindlichkeitsvorbehalt überflüssig ist. Dass nach Auffassung des
Klägers Bescheidentwürfen in Rechtsprechung und Literatur „nirgends generell eine
Zusicherungsqualität abgesprochen“ werde, trifft nicht zu. Vielmehr wird in der
Kommentarliteratur davon ausgegangen, dass eine Zusicherung nicht vorliege, wenn
dem Adressaten vor Unterzeichnung ein Entwurf einer Genehmigung gezeigt wird
(Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 41 Rdnr. 55). Auch der Bundesgerichtshof sieht in der
Aushändigung eines nicht unterzeichneten Bescheidentwurfs keine Zusicherung (Urteil
vom 16. Januar 1992 – III ZR 18/90 -, juris, Rdnr. 17). Der Hinweis des Klägers, nichts
spreche gegen einen Bindungswillen der Behörde oder schließe diesen aus, führt nicht
weiter, da der Bindungswille der Behörde positiv festgestellt werden können muss. Dass
– so der Kläger – der Beklagte sich nicht nur darauf beschränkt habe, den Erlass einer
Schulversuchsgenehmigung in Aussicht zu stellen, sondern das, was er in Aussicht
stellte, bereits konkret, substantiiert und abschließend erarbeitet habe, begründet
ebenfalls keine Zusicherung. Zum einen erschließt sich nicht, durch welche Erklärung der
Beklagte den Erlass des Genehmigungsbescheides verbindlich in Aussicht gestellt haben
soll. Für eine Zusicherung reicht es nicht aus, wenn in Bezug auf künftiges Verhalten der
Behörde Erwartungen geweckt werden (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 38 Rdnr. 11). Im
Übrigen spricht auch die vom Kläger erwähnte „konkrete, substantiierte und
abschließende Erarbeitung“ der Entwürfe gerade gegen die Annahme einer Zusicherung.
Denn – hiervon geht auch der Kläger aus – eine Zusicherung wird regelmäßig nur dann
erteilt, wenn gerade eine gewisse Unsicherheit den zu regelnden Sachverhalt
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erteilt, wenn gerade eine gewisse Unsicherheit den zu regelnden Sachverhalt
kennzeichnet und eine abschließende Entscheidung deshalb noch nicht getroffen werden
kann. Dies war hier nicht der Fall; vielmehr sollte mit der Übersendung der
Bescheidentwürfe die anstehende abschließende Entscheidung vorbereitet werden.
Schließlich ist auch das Schriftformerfordernis des § 38 Abs. 1 VwVfG nicht erfüllt.
Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende
Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des
Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten enthalten; entsprechendes gilt bei
Zusicherungen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 38 Rdnr. 20; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37
Rdnr. 96). Die Bescheidentwürfe sind weder unterschrieben noch enthalten sie eine
entsprechende Namenswiedergabe.
2. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf § 10 Abs 6 der Verordnung über
Zuschüsse für Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung – ESZV) vom 29.
November 2004 (GVBl. S. 479), geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2007
(GVBl. S. 600). Danach gilt, soweit im Bewilligungsjahr 2004 für die Durchführung
genehmigter bilingualer Züge an einer Ersatzschule Lehrerstunden entsprechend den
Ausstattungsvorgaben für den Schulversuch "Staatliche Europaschule Berlin"
zugemessen wurden, dieses Verfahren für die Ermittlung des Lehrkräftebedarfs
abweichend von § 3 Abs. 4 Nr. 1 für die Zuschussberechnung des Bewilligungsjahres
2005 entsprechend weiter. Wenn damit für die hier in Rede stehenden Schulen des
Klägers, für die er Zuschüsse entsprechend den Ausstattungsvorgaben für
Europaschulen erhalten hatte, vom Bewilligungsjahr 2006 an eine ausdrückliche
Regelung dieser Art fehlt, mag dies dafür sprechen, dass der Verordnungsgeber davon
ausging, ab 2006 erfolge für die (allein betroffene) BIS eine Finanzierung als
Schulversuch. Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, dem Kläger sei die
Genehmigung des Schulversuchs und damit eine entsprechende Bezuschussung
zugesichert worden. Näher liegt, dass zunächst die Gerichtsentscheidungen in den
Verwaltungsstreitverfahren VG 3 A 2299.99 und VG 3 A 2300.99 abgewartet werden
sollten oder dass es sich bei der Beschränkung auf 2005 um ein Redaktionsversehen
handelte. Jedenfalls trifft die Vorschrift keine Regelung dahin, dass Schulen, die bislang
entsprechend den Europaschulen bezuschusst wurden, ab 2006 Zuschüsse auf der
Grundlage des § 6 ESZV im Rahmen eines Schulversuchs zu bewilligen sind.
3. Soweit der Kläger sich auf einen Vertrauenstatbestand beruft, der einen auf
Genehmigung des Schulversuchs gerichteten Erfüllungsanspruch begründe, bleibt dies
ebenfalls ohne Erfolg. Denn die ausdrückliche Regelung des § 38 VwVfG schließt als
spezialgesetzliche Regelung einen Rückgriff auf Erfüllungsansprüche aus allgemeinen
Vertrauensschutzgesichtspunkten aus. Im Übrigen besaß der Kläger auch kein
schutzwürdiges Vertrauen, dass die begehrte Genehmigung auch erteilt werde. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet selbst die unter Aushändigung eines
nicht unterzeichneten Entwurfs eines Bauvorbescheides erfolgte mündliche Erklärung
des Sachbearbeiters, der zuständige Beamte des Bauamtes werde den beantragten
Vorbescheid erlassen, kein schutzwürdiges Vertrauen (BGH, a.a.O., juris).
4. Aus materiellem Recht ergibt sich ebenfalls kein Anspruch des Klägers auf Erteilung
der Genehmigung. Nach § 95 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG)
vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2009
(GVBl. S. 62), gelten für Ersatzschulen die Vorschriften des § 18 Abs. 1 und 2 S. 1 bis 3
SchulG über Schulversuche. Schulversuche sind gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 SchulG
innovative Maßnahmen, die das Schulwesen pädagogisch und organisatorisch
weiterentwickeln. Im Rahmen von Schulversuchen können Abweichungen von den
Bestimmungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener
Rechtsverordnungen erprobt werden, insbesondere von Aufbau und Gliederung des
Schulwesens, den Unterrichtsinhalten, der Unterrichtsorganisation, den
Unterrichtsmethoden, der Form der Lernerfolgsbeurteilung einschließlich des Erwerbs
der Abschlüsse sowie den Formen der Mitwirkung, soweit die Abweichungen zur
Erreichung der Ziele des Schulversuchs erforderlich sind (§ 18 Abs. 1 Satz 2 SchulG). In
Schulversuchen muss die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der
Bundesrepublik Deutschland gesichert sein (§ 18 Abs. 1 Satz 3 SchulG). Schulversuche
bedürfen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG der Genehmigung durch die
Schulaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur befristet erteilt werden; sie ist
widerruflich (§ 18 Abs. 2 Satz 2 SchulG). Schulversuche sind wissenschaftlich oder in
sonstiger geeigneter Weise zu begleiten und auszuwerten (§ 18 Abs. 2 Satz 3 SchulG).
Für private Schulträger regelt § 6 Satz 1 ESZV, dass – wenn einem Schulträger die
Durchführung eines Schulversuchs genehmigt wird – mit der Genehmigung zugleich über
die zugrunde zu legende Personalausstattung und die Berechnung der vergleichbaren
Personalkosten entschieden wird. Soweit entsprechende Schulversuche an öffentlichen
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Personalkosten entschieden wird. Soweit entsprechende Schulversuche an öffentlichen
Schulen durchgeführt werden, soll sich die Berechnung der vergleichbaren
Personalkosten an der Personalausstattung der öffentlichen Schulen orientieren (§ 6
Satz 2 ESZV).
§ 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG, wonach Schulversuche der Genehmigung bedürfen, stellt die
Durchführung eines Schulversuchs in das Ermessen der Behörde; ein Anspruch auf
Genehmigung lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift
entnehmen. Nach Sinn und Zweck der Vorschriften über Schulversuche, die
Abweichungen von den übrigen schulrechtliche Bestimmungen zulassen, muss vielmehr
von einem weiten Ermessensspielraum ausgegangen werden. Die Kammer teilt nicht die
Auffassung des Klägers, es sei rechtswidrig, die Genehmigung wegen fehlender
Haushaltsmittel zu versagen, da es sich dabei nicht um einen „gesetzlichen
Ablehnungsgrund“ bzw. einen dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung
entsprechenden Versagungsgrund handele. Versagungsgründe sind in § 18 SchulG nicht
ausdrücklich normiert; auch aus dem Normzweck ergibt sich keine Beschränkung auf
bestimmte Versagungsgründe. § 18 SchulG soll dem Beklagten erkennbar nur die
Möglichkeit eröffnen, Schulversuche durchzuführen, ihn aber nicht dazu verpflichten.
Käme es – wie der Kläger meint – allein auf die „Genehmigungsfähigkeit und
Genehmigungswürdigkeit“ an, wäre der Beklagte verpflichtet, jeden pädagogisch sinnvoll
erscheinenden Schulversuch unabhängig von den dadurch hervorgerufenen Kosten zu
genehmigen. Dies erscheint nicht nur haushaltsrechtlich fragwürdig, sondern auch der
Norm selbst lässt sich derartiges nicht entnehmen. Vielmehr handelt es sich bei der
Frage, welche finanziellen Auswirkungen die Durchführung eines Schulversuchs hat und
ob dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, um sachgerechte Kriterien, die die
Behörde in ihre Ermessenerwägungen einstellen darf. Dies gilt auch bei Schulen in
privater Trägerschaft; § 6 ESZV steht dem nicht entgegen. Im Rahmen der Entscheidung
nach § 6 ESZV hat die Behörde nur noch einen geringen Spielraum („soll“) im Hinblick
auf die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten. Gerade deshalb darf sie bereits
im Rahmen der Entscheidung, ob der Schulversuch überhaupt genehmigt wird,
berücksichtigen, ob die dafür erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Hierfür spricht auch, dass § 6 Satz 1 ESZV sicherstellen will, dass die Behörde mit der
Genehmigungs- auch die grundlegende Zuschussentscheidung trifft und dabei die
insoweit entstehenden Kosten in den Blick nimmt.
Vor diesem Hintergrund sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Der Beklagte hat unter
Berücksichtigung der für die Genehmigung sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere
der „Hauptstadtrelevanz“ der BIS, die Genehmigung aus nicht zu beanstandende
Gründen versagt.
III. Die Klageanträge Ziff. 2 sind – ihre Zulässigkeit unterstellt – jedenfalls unbegründet.
Ein Anspruch auf Bekanntgabe oder Erteilung der begehrten Genehmigung bestand aus
den oben genannten Gründen auch im August 2005 nicht.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
V. Die Berufung war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung, noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts,
des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2
Nr. 3 und 4 VwGO).
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