Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017
VG Berlin: aufschiebende wirkung, schüler, schule, anhörung, schulbehörde, zahl, ermessen, verwaltungsakt, besuch, verordnung
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Gericht:
VG Berlin 9. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 A 91.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 54 Abs 2 S 1 SchulG BB, § 69
Abs 3 S 1 SchulG BB, § 54 Abs 3
S 1 SchulG BB, § 54 Abs 1
SchulG BB, § 109 Abs 1 SchulG
BB
"Umlenkung" von Grundschülern an eine andere Grundschule
und an einen anderen Schulteil außerhalb des
Einschulungsbereiches
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsstellerin.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500.- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wohnt im Einschulungsbereich der Thomas-Mann-Grundschule. Der
Antragsgegner teilte ihr mit Bescheid vom 29. März 2007 mit, dass sie in diese
Grundschule nicht aufgenommen werden könne. Denn einer Aufnahmekapazität von 90
Schulanfängern stünden 140 Anmeldungen aus dem Einschulungsbereich gegenüber.
Daher hätten Mitarbeiter des Schulamtes ein Losverfahren durchgeführt, um die 50
Schulanfänger zu ermitteln, die in eine andere Grundschule aufgenommen werden
müssten. Dadurch habe sich für die Antragstellerin eine neue Zuordnung ergeben und
ihr könne ein Platz an der Carl-Humann-Grundschule angeboten werden. Dagegen hat
die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und in dem vorliegenden Verfahren beantragt,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie zum Schuljahr
2007/2008 vorläufig in eine 1. Klasse der Thomas-Mann-Grundschule aufzunehmen.
Der Antragsgegner hat sich im laufenden Verfahren entschieden, die Kapazität der
Thomas-Mann-Grundschule auszuweiten und zwei weitere erste Klassen einzurichten.
Dazu beabsichtigt er, im Gebäude der früheren Grundschule am Eliashof in der
Senefelder Straße 6 Unterrichtsräume einzurichten, die von den neuen Klassen genutzt
werden sollen. Der Antragsgegner teilte daher mit Schriftsatz vom 21. Juni 2007 mit,
dass er die Antragstellerin unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2007
„antragsgemäß der Thomas-Mann-Grundschule, Filiale Senefelder Straße 6,“ zuweisen
werde.
Die Antragstellerin hält an ihrem Begehren fest, da sie im Hauptgebäude der Thomas-
Mann-Grundschule und nicht in einer Filiale unterrichtet werden möchte.
II.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig geworden, da
für ihn kein Rechtschutzbedürfnis mehr besteht, nachdem der Antragsgegner den
Bescheid vom 29. März 2007 aufgehoben und sich grundsätzlich bereit erklärt hat, die
Antragstellerin in die zuständige Thomas-Mann-Grundschule aufzunehmen. Ohne dieses
erledigende Ereignis hätte die Kammer entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Ablehnung der
Aufnahme in die zuständige Grundschule und die Zuweisung an eine andere
Grundschule aufschiebende Wirkung hat. Denn bei der Ablehnung der Aufnahme in die
zuständige Grundschule nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG unter gleichzeitiger Zuweisung
an eine andere Grundschule auf der Grundlage des § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG handelt es
sich um einen belastenden Verwaltungsakt, dessen Wirkungen gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1
VwGO durch den zulässigen Widerspruch suspendiert werden. Als Folge der
aufschiebenden Wirkung ist die Behörde daran gehindert, aus dem suspendierten
Verwaltungsakt Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art zu ziehen, und sie muss
den Schüler in die örtlich zuständige Schule aufnehmen (vgl. Oberverwaltungsgericht für
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den Schüler in die örtlich zuständige Schule aufnehmen (vgl. Oberverwaltungsgericht für
das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. September 2004 - 2 M 223/04 -
bei Juris). Beachtet die Behörde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht, so
ist in diesen Fällen der „faktischen Vollziehung“ die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen (vgl. Verwaltungsgericht
Aachen, Beschluss vom 23. August 2006 - 9 L 488/06 - bei Juris). Daher kam der von der
Antragstellerin wörtlich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in
Betracht, da gemäß § 123 Abs. 5 VwGO das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorrangig
ist. Mit der Aufhebung des belastenden Verwaltungsaktes ist die Beschwer für die
Antragstellerin entfallen und daher ist eine Feststellung entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO
nunmehr unzulässig geworden.
Der Erledigung steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner angekündigt hat, die
Antragstellerin werde in einer Klasse unterrichtet, die nicht im Hauptgebäude der
Thomas-Mann-Grundschule, sondern in den Gebäuden der früheren Grundschule im
Eliashof untergebracht werden soll. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
allein die von dem Antragsgegner zunächst abgelehnte Aufnahme der Antragstellerin in
die für sie zuständige Thomas-Mann-Grundschule. Dazu ist der Antragsgegner jetzt
grundsätzlich bereit. Er hat sich entgegen seiner früheren Entscheidung bereit erklärt,
die Kapazität der Grundschule zu erweitern und zwei weitere Klassen einzurichten. Die
räumlichen Voraussetzungen für die Einrichtung dieser Klassen will der Antragsgegner
durch die Nutzung des Gebäudes der früheren Grundschule am Eliashof schaffen. Dort
sollen Baumaßnahmen stattfinden, um Zimmer in diesem Gebäude wieder als
Unterrichtsräume nutzen zu können. Durch die beabsichtigte Verteilung auf eine Klasse,
die in dem weiteren Standort der Thomas-Mann-Grundschule unterrichtet werden soll, ist
die Antragstellerin (noch) nicht beschwert. Die Ankündigung stellt sich nicht als eine
Beschränkung der Aufnahmeentscheidung dar, sondern als Hinweis auf eine weitere, von
der Schulleiterin der Thomas-Mann-Grundschule noch zu treffende Entscheidung:
Eine ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung für die Verteilung der Schüler auf
bestimmte Klassen ist im Schulgesetz nicht enthalten. Diese ergibt sich jedoch aus der
Systematik des Gesetzes und Sinn und Zweck der Regelungen. Nach § 54 Abs. 1 i.V.m.
§ 109 Abs. 1 Satz 1 SchulG entscheidet das Bezirksamt als zuständige Schulbehörde
über die Aufnahme in die Schule im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem
Schulleiter. Die Aufnahme wird dann von der Schulleitung umgesetzt. Die Schulleiterin
oder der Schulleiter nimmt gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 SchulG im Auftrag der zuständigen
Schulbehörde die Schülerinnen und Schüler in die Schule auf. Damit soll nach der
Vorstellung des Gesetzgebers die Eigenständigkeit der Schulleitung bei der Aufnahme
der Schülerinnen und Schüler betont werden (vgl. Begründung zum Schulgesetz -
Abgeordnetenhausdrucksache 15/1842, Anlage 2, zu § 69, S. 67). Dies gilt erst Recht für
weitere schulorganisatorische Entscheidungen nach dem Abschluss des
Aufnahmeverfahrens, das nur deshalb bei dem jeweiligen Schulträger belassen wurde,
weil das Bezirksamt nach Auffassung des Gesetzgebers schneller und effizienter in der
Lage sei, bei einer unausgewogenen Nachfrage innerhalb des Bezirks eine Schülerin
oder einen Schüler auf eine andere im Bezirk gelegene Schule zu verteilen (vgl.
Begründung zum Schulgesetz, a.a.O., zu § 54, S. 50). Dies entspricht auch der
allgemeinen Aufgabenzuweisung in § 109 SchulG. Durch § 109 Abs. 1 Satz 1 SchulG wird
klargestellt, dass dem jeweiligen Bezirksamt als zuständiger Schulbehörde nur die
Verwaltung und Unterhaltung der äußeren Angelegenheiten der allgemein bildenden
Schulen (mit Ausnahme der zentral verwalteten Schulen) übertragen ist. Dazu gehört
die Verteilung der Schüler auf bestimmte Klassen nicht (vgl. Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2007 - OVG 3 S 19.07 -).
Die Kammer muss an dieser Stelle nicht entscheiden, durch welches Organ die Schule
diese Entscheidung trifft. Da aber ersichtlich weder der Schulkonferenz (vgl. dazu § 76
Abs. 1 und 2 SchulG) noch einem anderen Schulgremium diese Aufgabe durch Gesetz
übertragen ist, dürfte alles dafür sprechen, dass sie im Rahmen der
Gesamtverantwortung für die Arbeit der Schule (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 1 SchulG) der
Schulleitung zur Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zugewiesen ist.
Sachliche Kriterien für die Ausübung des Ermessens ergeben sich insbesondere aus § 8
Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule
(Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S.16), geändert durch
Verordnung vom 25. September 2006 (GVBl. S. 997). Bei der Bildung von Klassen sollen
nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GsVO gewachsene Bindungen zu anderen Kindern möglichst nicht
beeinträchtigt werden. Wünsche von Erziehungsberechtigten können im Rahmen der
organisatorischen Gegebenheiten berücksichtigt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GsVO). Bei
der Aufnahme von neu eingeschulten Kindern in die bestehenden Lerngruppen ist nach §
8 Abs. 2 Satz 2 GsVO darauf zu achten, dass möglichst gleich große Lerngruppen
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8 Abs. 2 Satz 2 GsVO darauf zu achten, dass möglichst gleich große Lerngruppen
entstehen. Hierbei ist auf Heterogenität vor allem in Hinblick auf die sprachlichen
Vorkenntnisse und das potentielle Leistungsvermögen der Kinder zu achten (§ 8 Abs. 2
Satz 3 GsVO).
Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass die Schulleitung den so bestimmten
gesetzlichen Rahmen des Ermessens überschreiten und damit ermessensfehlerhaft im
Sinne des § 114 Satz 1 VwGO handeln würde, wenn sie entsprechend der Vorstellung
des Antragsgegners die Antragstellerin nur deshalb einer Klasse zuweisen würde, die in
den Gebäuden der früheren Grundschule im Eliashof unterrichtet werden soll, weil dieses
Kind zu den Schulanfängern zählt, denen durch die aufgehobenen Bescheide vom 29.
März 2007 die Aufnahme in die zuständige Thomas-Mann-Grundschule verwehrt worden
war. Denn dann würde die Antragstellerin durch die Verteilungsentscheidung weiterhin
belastet, obwohl der Antragsgegner nach der Aufhebung des Bescheides daraus
rechtlich keine Folgerungen mehr ziehen darf. Dies gilt hier in besonderem Maße, da der
von der Antragstellerin angefochtene und vom Antragsgegner nunmehr aufgehobene
Bescheid rechtswidrig war. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Die Aufnahme eines Schulanfängers aus dem Einschulungsbereich in die zuständige
Grundschule kann nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG abgelehnt werden, wenn die Kapazität
der zuständigen Grundschule erschöpft ist bzw. die Anmeldungen die Einrichtung einer
(weiteren) Schulklasse nicht rechtfertigen. In diesem Fall kann die zuständige
Schulbehörde gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG eine schulpflichtige Schülerin oder einen
schulpflichtigen Schüler nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und unter
Berücksichtigung altersangemessener Schulwege einer anderen Schule mit demselben
Bildungsgang zuweisen.
Die Kammer hält es für nicht vollständig aufgeklärt, ob die Kapazität der Thomas-Mann-
Grundschule tatsächlich so weit ausgeschöpft war, dass in der Schulanfangsphase nur 7
jahrgangsübergreifende Lerngruppen errichtet werden konnten. Weitere Ermittlungen
verbieten sich jedoch wegen der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts.
Darüber hinaus ist die Entscheidung über die Aufnahmekapazität nur in einem
eingeschränkten Umfang gerichtlich überprüfbar. Die Festlegungen über die
Aufnahmekapazität einer Schule trifft gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG die zuständige
Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß den
Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. Dabei steht der Schulverwaltung ein weites, von
pädagogischen und schulorganisatorischen Überlegungen bestimmtes Ermessen zu
(vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. September 2002 - OVG 8 S
224.02). Sie muss allerdings beachten, dass nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SchulG die
Aufnahmekapazität so zu bemessen ist, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren
personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts-
und Erziehungsarbeit gesichert ist. Hat sich eine bestimmte Organisationsstruktur in der
Vergangenheit bewährt, dann spricht die Lebenserfahrung dafür, dass in dieser Form mit
der vorhandenen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sicher
gewährleistet wird. Da an der Thomas-Mann-Grundschule im laufenden Schuljahr 23
Klassen bzw. jahrgangsübergreifenden Lerngruppen eingerichtet sind, deren Zahl im
neuen Schuljahr zunächst auf 22 verringert werden sollten, könnte die Grundschule allein
aus diesem Grund noch über Kapazitätsreserven verfügt haben. Das Vorbringen des
Antragsgegners war insoweit nicht vollständig überzeugend. Insbesondere hatte er keine
hinreichend konkreten Angaben zu dem Personal, den Räumen sowie den Sach- und
Fachmitteln der Schule gemacht. Der Antragsgegner hatte sich zur Begründung für die –
aus seiner Sicht – beschränkte Kapazität im Wesentlichen auf untaugliche
Vergleichsgrößen berufen und eher allgemeine Überlegungen auf zweifelhafter
Grundlage angestellt. Dies muss jedoch nicht vertieft werden, da selbst dann, wenn die
Kapazität der Thomas-Mann-Grundschule für einen geordneten Schulunterricht aller
Schulanfänger aus dem Einschulungsbereich nicht ausreichend gewesen sein sollte, das
Vorgehen des Antragsgegners zur „Umlenkung“ von 50 Schülern an andere
Grundschulen rechtswidrig war. Es litt an einem Verfahrensfehler, weil der Antragsgegner
die betroffenen Erziehungsberechtigten vor seiner Entscheidung nicht angehört hatte
und war auch sonst nicht mit dem Schulgesetz in Einklang zu bringen:
Die Regelungen in § 54 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SchulG über die Ablehnung der
Aufnahme in die zuständige Grundschule und die Zuweisung an eine andere
Grundschule stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Denn die Schulbehörde
muss unter den betroffenen Schulanfängern die Kinder auswählen, denen die Aufnahme
in die zuständige Grundschule verweigert werden soll. Bei einer solchen
Ermessensentscheidung muss nach § 114 Satz 1 VwGO insbesondere der Zweck der
Ermächtigung beachtet werden. Dabei kann nicht ausgeblendet werden, dass durch die
Entscheidung über die (Nicht-)Aufnahme zugleich eine Vorauswahl für die danach
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Entscheidung über die (Nicht-)Aufnahme zugleich eine Vorauswahl für die danach
erforderliche Zuweisung an eine andere Grundschule getroffen wird. Daher ist bei der
Ermessensentscheidung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG im Rahmen des
Auswahlermessens immer zu berücksichtigen, bei welchen Schulanfängern die
Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG für die Zuweisung an eine andere
Grundschule vorliegen.
Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung kann die zuständige Schulbehörde eine
schulpflichtige Schülerin oder einen schulpflichtigen Schüler nach Anhörung der
Erziehungsberechtigten und unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege
einer anderen Schule mit demselben Bildungsgang zuweisen. Damit ist als wesentliche
Verfahrenshandlung die Anhörung vorgeschrieben. Der Gesetzgeber hat dadurch zum
Ausdruck gebracht, dass die betroffenen Kinder bzw. deren Erziehungsberechtigte
zwingend bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die Zuweisungsentscheidung zu
beteiligen sind. Entsprechend heißt es auch in § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO, dass weitere
Wünsche der Erziehungsberechtigten hinsichtlich der Wahl der Schule im Rahmen der
organisatorischen Möglichkeiten zu berücksichtigen sind, sofern keine Aufnahme in der
zuständigen Grundschule möglich ist.
Daher lagen entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Voraussetzungen nicht
vor, unter denen nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG von einer Anhörung abgesehen werden
kann. Es handelte sich bei richtiger Rechtsanwendung gerade nicht um gleichartige
Verwaltungsakte in größerer Zahl, sondern um eine auf den jeweils betroffenen
Schulanfänger bezogene individuelle Entscheidung, die in einem koordinierten
Auswahlverfahren ergehen muss. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hätte
dieser Verfahrensfehler auch nicht „durch den Widerspruch“ geheilt werden können. Eine
Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG hätte allenfalls dann eintreten können, wenn der
Antragsgegner die Widerspruchsbegründung zur Kenntnis genommen und sich sachlich
darauf eingelassen hätte. Die Kammer hat im Übrigen erhebliche Zweifel, ob eine
Heilung hier angesichts der besonderen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Anhörung
der Erziehungsberechtigten vor der Entscheidung über die Zuweisung gemäß § 54 Abs.
3 Satz 1 SchulG zumisst, überhaupt zulässig war. Denn die Zuweisungsentscheidung
konnte nur unter Beachtung der Rechte des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten
aus Art. 12 Abs. 3 VvB getroffen werden. Ausdrücklich wird in § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG
zwar nur die Berücksichtigung altersangemessener Schulwege vorgeschrieben.
Gleichwohl geht das Schulgesetz grundsätzlich davon aus, dass den
Erziehungsberechtigten durch § 55 Abs. 3 SchulG die Wahl einer anderen Grundschule
ermöglicht wird. Machen die Erziehungsberechtigten davon keinen Gebrauch, dann
bringen sie damit konkludent zum Ausdruck, dass sie den Besuch der zuständigen
Grundschule wünschen. Dies missachtet die Behörde, wenn sie einem Kind den Besuch
der zuständigen Grundschule verwehrt und es einer anderen Grundschule zuweisen will.
In dieser Situation ergibt sich aus der Systematik des Schulgesetzes, dass den
Erziehungsberechtigten ihre Wahlmöglichkeit wieder eröffnet werden muss. Deren
Entscheidung ist auch gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO in die Zuweisungsentscheidung
einzubeziehen. Sie kann folglich sachgerecht nur auf der Grundlage der Anhörung der
Erziehungsberechtigten ergehen.
§ 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG lässt offen, welche Überlegungen der Antragsgegner im
Einzelnen seiner Ermessensentscheidung zu Grunde zu legen hat und wie er diese bei
der Entscheidungsfindung gewichtet. Ausdrücklich vorgegeben ist durch das Gesetz nur
die Beachtung der Wegstrecken, die von den Schulanfängern bewältigt werden können,
und durch die vorgeschriebene Anhörung die Einbeziehung der Wünsche der
Erziehungsberechtigten. Der Antragsgegner hatte im vorliegenden Fall neben der
unterlassenen Anhörung auch dem zweiten maßgeblichen Umstand nicht die
hinreichende Beachtung geschenkt. Nach der Antragserwiderung hatte der
Antragsgegner lediglich eine pauschale Betrachtung von drei Grundschulen im Ortsteil
Prenzlauer Berg angestellt, an denen die Zahl der Anmeldungen die vom Antragsgegner
vorgesehene Kapazität überstieg. Dabei hatte er insbesondere die Verhältnisse an der
Grundschule an der Marie betrachtet und zur Thomas-Mann-Grundschule nur
berücksichtigt, dass alle Schulanfänger aus dem Einschulungsbereich einen längeren
Schulweg haben würden, wenn sie einer anderen Grundschule zugewiesen würden.
Daher hatte er sich pauschal für alle drei Grundschulen entschieden, einen Teil der
angemeldeten Schulanfänger auf der Grundlage eines Losverfahrens an andere
Grundschulen zuzuweisen. Dieser Ansatz war schon deshalb fern liegend, weil der
Antragsgegner nicht konkret auf die Verhältnisse an der für die jeweils betroffenen
Schulanfänger zuständigen Grundschule abgestellt hat. Nach Wortlaut sowie Sinn und
Zweck der Regelung in § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG kann keine generell abstrakte
Betrachtung gemeint sein, sondern es ist eine konkret individuelle Überprüfung der
Wege aller möglicherweise betroffenen Schüler anzustellen. Dies ergibt sich auch
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Wege aller möglicherweise betroffenen Schüler anzustellen. Dies ergibt sich auch
daraus, dass die Zuweisung nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG jeweils „eine schulpflichtige
Schülerin oder einen schulpflichtigen Schüler“ betrifft. Die Zuweisungsentscheidung
setzt daher voraus, dass der Antragsgegner zunächst ermitteln muss, an welcher
Grundschule in der Nachbarschaft noch Plätze frei sind oder eine zusätzliche Klasse
eingerichtet werden kann. In einem zweiten Schritt ist dann zu berücksichtigen, welche
Schüler im Einzugsbereich der zuständigen Grundschule zu dieser Grundschule einen
möglichst kurzen und sicheren Schulweg haben. Diese Schüler bilden dann die Gruppe,
aus der die Zuweisungen vorzunehmen sind. Die Entscheidung über die Zuweisung trifft
der Schulträger nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Berücksichtigung von
Geschwisterkindern an der zuständigen Grundschule ist in § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG
nicht ausdrücklich vorgesehen. Gleichwohl ergibt sich aus der Regelung in § 55 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2 und 3 SchulG, dass die bei Geschwisterkindern typischerweise vorhandenen
gewachsenen Bindungen und die erleichterte Betreuung auch bei der Zuweisung nach §
54 Abs. 3 Satz 1 SchulG berücksichtigt werden können (vgl. Beschluss der Kammer vom
25. August 2006 - VG 9 A 243.06 -). Sollten sich danach bei der Entscheidung über die
Zuweisung an eine andere Grundschule nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und
Ermittlung der Schulwege zu der anderen Grundschule zwei oder mehrere Schulanfänger
gleichrangig gegenüber stehen, kann es im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens
auch zulässig sein, das Los entscheiden zu lassen. Anders als der Antragsgegner meint,
kann eine Losentscheidung dabei aber nicht am Anfang, sondern erst am Ende der
Entscheidung über die Zuweisung stehen.
Unter diesen Voraussetzungen ist es entgegen der Auffassung der Antragstellerin
unerheblich, dass sich die Gebäude der früheren Grundschule im Eliashof nicht im
Einschulungsbereich der Thomas-Mann-Grundschule befinden. Es spricht zwar einiges
dafür, dass sich die Gebäude der zuständigen Grundschule im Regelfall im
Einschulungsbereich befinden sollten. Auch wenn dies ausdrücklich nicht im Schulgesetz
geregelt ist, dürften die Bezirke bei der Festlegung der Einschulungsbereiche auf der
Grundlage des § 109 Abs. 2 SchulG auch den Rechtsgedanken aus § 54 Abs. 3 Satz 1
SchulG zu berücksichtigen haben. Danach ist insbesondere auf altersangemessene
Schulwege zu achten, die am besten durch eine räumliche Nähe von Wohnung und
Schulgebäude sichergestellt werden. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass die Schüler
in besonderen Ausnahmefällen für begrenzte Zeit auch in Gebäuden außerhalb des
Einschulungsbereichs unterrichtet werden können. Zu denken wäre beispielsweise an
eine vorübergehende Schließung von Teilen des Schulgebäudes wegen kurzfristig
erforderlicher Baumaßnahmen oder an die erforderliche Nutzung von Schwimmbädern
oder Sporthallen. In diesen Fällen kann es der zuständigen Grundschule nicht verwehrt
sein, vorübergehend auf vorhandene Gebäude zurückzugreifen, auch wenn diese sich
nicht im Einschulungsbereich befinden. Ähnliche Überlegungen geltend für den
vorliegenden Fall, dass wegen eines nicht vorhergesehenen Kapazitätsengpasses
aufgrund der gestiegenen Zahl von Schulanfängern aus dem Einschulungsbereich für die
zuständige Grundschule zusätzliche Räume erschlossen werden müssen. Zwingende
rechtliche Gründe stehen dann der von der Thomas-Mann-Grundschule geplanten
Unterbringung von zwei Klassen oder Lerngruppen in den Gebäuden der früheren
Grundschule im Eliashof nicht entgegen, zumal der Antragsgegner bereits die
Erweiterung des Einschulungsbereichs der Thomas-Mann-Grundschule unter
Einbeziehung des Grundstückes in der Senefelderstraße 6 vorbereitet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§
39 ff, 52 f. GKG.
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