Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: bemessungsgrundlage, entschädigung, behörde, unternehmen, geschäft, auflösung, inhaber, rückgabe, gesamtumsatz, bundesamt

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Gericht:
VG Berlin 22.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 A 401.04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 S 5 NS-VEntschG, § 4 Abs 3
EntschG
Maßgeblicher Zeitpunkt für zu schätzende
Bemessungsgrundlage für Entschädigung nach NS-VEntschG
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung der Höhe einer Entschädigung nach
dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz.
Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG Rechtsnachfolgerin des Siegfried B. Dieser war
jüdischen Glaubens. Siegfried B. war Inhaber des Strumpf- und Wäschegeschäfts
"Siegfried B. E. V." in E., K.straße 22. Im Jahre 1938 löste er sein Geschäft im
Zusammenhang mit der beabsichtigten Ausreise aus Deutschland auf. Das Geschäft
hatte in den Jahren 1935 bis 1937 einen Umsatz von 24.862,-- RM, 21.845,-- RM und
21.866,-- RM. Daraus erzielte der Inhaber ein Einkommen von 4.200,-- RM, 2.500,-- RM
und 2.860,-- RM.
Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg stellte mit
Bescheid vom 6. November 2003 fest, dass die Klägerin Berechtigte im Sinne von §§ 1
Abs. 6, 6 Abs. 1a und 2 Abs. 1 VermG ist. Die im Jahre 1938 erfolgte zwangsweise
Liquidation des Strumpf- und Wäschegeschäfts stelle einen verfolgungsbedingten
Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG dar. Das Landesamt stellte ferner
fest, dass der Klägerin wegen des verfolgungsbedingten Vermögensverlusts des
Geschäfts dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch nach dem Vermögensgesetz
in Verbindung mit dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz zusteht.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2004 teilte das Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen der Klägerin mit, dass sie einen Entschädigungsanspruch in Höhe von
15.850,05 Euro habe. Die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung sei zu schätzen,
da weder ein Einheits- noch ein Ersatzeinheitswert, noch Bilanzen oder sonstige
beweiskräftige Unterlagen hätten ermittelt werden können. Zu diesem Zwecke seien die
vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes herausgegebenen Richtzahlen für die
Ermittlung der Ersatzeinheitswerte der gewerblichen Betriebe des Handwerks, des
Einzelhandels, des Großhandels sowie des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes,
hier die Tabelle 105 (Einzelhandel: Textilwaren aller Art), heranzuziehen. Maßgeblich
seien die Werte des Jahres 1936. Denn diese wiesen gegenüber denjenigen von 1935
eine Abweichung von mehr als 20 % und 1.000,-- RM auf, so dass im Falle der
Einheitswertfeststellung eine Wertfortschreibung hätte erfolgen müssen. Nach Maßgabe
der Tabelle entsprächen ein Gesamtumsatz in Höhe von 21.845,-- RM einem
Ersatzeinheitswert von 8.500,-- RM und Reineinkünfte in Höhe von 2.500,-- RM einem
Ersatzeinheitswert von 7.000,-- RM. Der sich daraus ergebende Mittelwert in Höhe von
7.750,-- RM sei mit dem Faktor 4 zu multiplizieren (= 31.000,-- RM) und in Euro
umzurechnen. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Angaben aus dem Jahre 1935
zu Grunde zu legen seien, weil sich aus den sinkenden Umsatzzahlen ergebe, dass eine
Schädigung bereits im Jahre 1936 erfolgt sei.
Mit Bescheid vom 25. August 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7.
September 2004 setzte das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen
Entschädigungsbetrag von 15.850,05 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 554,75 Euro
fest. Zur Begründung verwies die Behörde auf die bestandskräftige Feststellung im
Grundlagenbescheid, dass das schädigende Ereignis in der zwangsweisen Auflösung des
Unternehmens im Jahre 1938 liege. Boykottmaßnahmen seien nicht
entschädigungsfähig. Maßgeblich für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage seien
nach den Grundsätzen der Wertfortschreibung die Unternehmensdaten aus dem Jahre
1936.
Hiergegen hat die Klägerin am 14. September 2004 Klage erhoben und zunächst einen
Zahlungsanspruch in Höhe von 7.158,08 Euro nebst Zinsen geltend gemacht. Nachdem
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Zahlungsanspruch in Höhe von 7.158,08 Euro nebst Zinsen geltend gemacht. Nachdem
sie zunächst ihren im Verwaltungsverfahren geäußerten Standpunkt wiederholt und
vertieft hat, dass die Betriebsmerkmale aus dem Jahre 1935 maßgeblich seien, ist sie
nunmehr der Auffassung, dass der Entschädigungsberechnung die Zahlen aus dem
Jahre 1937 zu Grunde zu legen seien. Im Übrigen hat sie die Klage im Erörterungstermin
am 21. November 2006 zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass sie einen über den mit dem
angefochtenen Bescheid festgestellten Entschädigungsbetrag hinausgehenden
Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 1.533,87 Euro zuzüglich Zinsen gemäß § 2 NS-
VEntschG besitzt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an dem angefochtenen Bescheid fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Beklagten (1 Ordner und 2 Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der
Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Wege schriftlicher Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr
Einverständnis gegeben haben.
Soweit die Klägerin im Erörterungstermin die Klage zurückgenommen hat, ist das
Verfahren einzustellen.
Die im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 2. Variante VwGO zulässige Verpflichtungsklage ist
begründet. Der angefochtene Bescheid ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin
insoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang Anspruch auf die Feststellung, dass ihr eine weitere
Entschädigung nebst Zinsen zusteht.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind die §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2
Satz 2 und 5 NS-VEntschG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG besteht ein Anspruch
auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds, wenn in den Fällen des § 1
Abs. 6 VermG die Rückgabe ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da das
Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg mit bestandskräftigem
Bescheid vom 6. November 2003 festgestellt hat, dass die Klägerin Berechtigte im Sinne
von §§ 1 Abs. 6, 6 Abs. 1a und 2 Abs. 1 VermG ist. Die Rückgabe des Unternehmens ist
infolge der Auflösung ausgeschlossen.
Nach § 2 Satz 5 NS-VEntschG in Verbindung mit dem inhaltlich in Bezug genommenen §
4 Abs. 1 Satz 1 EntschG ist Bemessungsgrundlage für die Entschädigung für den Verlust
eines Unternehmens in erster Linie der für dieses Unternehmen festgestellte
Einheitswert. Ein solcher konnte für die "E. V." nicht ermittelt werden. Es liegt auch kein
für das Unternehmen nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
festgestellter Ersatzeinheitswert vor, der an zweiter Stelle der Berechnung zu Grunde zu
legen wäre. Für diesen Fall ordnet § 4 Abs. 2 EntschG, auf den § 2 Satz 5 NS-VEntschG
verweist, die Ermittlung des Reinvermögens anhand der Bilanz für den letzten Stichtag
vor der Schädigung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage an. Es sind jedoch
keine Bilanzen oder sonstige beweiskräftige Unterlagen für das Unternehmen verfügbar.
Kann die Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 EntschG nicht ermittelt
werden, so ist sie gemäß § 4 Abs. 3 EntschG zu schätzen. Im Rahmen der Schätzung
kann die Behörde auf alle verfügbaren Erkenntnisse zurückgreifen und dabei
gegebenenfalls auch die für die Zwecke des Lastenausgleichs entwickelten
Bewertungsverfahren heranziehen (Hahnefeld, in:
Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Loseblattkommentar, Stand Juli
2004, § 4 EntschG Rn. 64; Begründung zum Regierungsentwurf des
Entschädigungsgesetzes, BT-Drs. 12/4887, S. 34).
Der maßgebliche Zeitpunkt für die hierbei zu berücksichtigenden Betriebsmerkmale
ergibt sich aus den Feststellungen des Grundlagenbescheides. Denn das
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ergibt sich aus den Feststellungen des Grundlagenbescheides. Denn das
Entschädigungsverfahren schließt an das vermögensrechtliche Verfahren an und ist an
die dort getroffenen Feststellungen gebunden. Ausgehend davon liegt es auf der Hand,
dass die für die Berechtigung maßgebliche Schädigung und damit auch deren Zeitpunkt
durch die auf der ersten Stufe getroffene vermögensrechtliche Entscheidung
vorgegeben werden. Danach richtet sich, welcher Einheits- oder Ersatzeinheitswert als
Bemessungsgrundlage für die Entschädigung heranzuziehen ist oder auf welchen
Zeitpunkt für die Berechnung oder Schätzung eines hilfsweise heranzuziehenden Werts
abzustellen ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - BVerwG 3 B 183.05, S. 3 UA).
Dementsprechend sind diejenigen Werte für die Schätzung heranzuziehen, die zeitlich
möglichst nahe vor der Schädigung liegen, weil davon ausgegangen werden kann, dass
diese den zu entschädigenden Vermögenswert am genauesten wiedergeben.
Maßgeblich für die Schätzung der Bemessungsgrundlage sind folglich die Zahlen für das
Jahr 1937 und nicht diejenigen für das Jahr 1936.
Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass für die Schätzung nach §§ 2
NS-VEntschG, 4 Abs. 3 EntschG die bewertungsrechtlichen Grundsätze der
Wertfortschreibung von steuerrechtlichen Einheitswerten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1
RBewG (RGBl. 1935, 1035) anzuwenden sind. Nach dieser Vorschrift wurde der
Einheitswert neu festgestellt, wenn der Wert, der sich für den Beginn eines
Kalenderjahres ergab, um mehr als den fünften Teil, mindestens aber um 1.000,-- RM
von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht. Nach dieser
Methode werden die Betriebsmerkmale eines Unternehmens seit dem Jahre 1935 auf
den jährlichen Umfang ihrer Veränderung hin untersucht. Veränderungen sind nach dem
Maßstab des § 22 RBewG für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage relevant. Wie
dem Gericht aus anderen Verwaltungsstreitverfahren bekannt ist, leitet die Behörde
diesen Ansatz aus der Erwägung ab, das Schätzverfahren solle soweit wie möglich die -
historische - Ermittlung des Einheitswerts nachbilden. Da regelmäßig die gemäß § 21
RBewG i.V.m. § 1 der Durchführungsbestimmungen zum RBewG (RStBl. 1935, 189) auf
den 1. Januar 1935 festzustellenden Einheitswerte für die Entschädigungsberechnung
maßgeblich seien, müsse davon ausgehend zum Zwecke einer möglichst präzisen
historischen Einheitswertermittlung zum Schädigungszeitpunkt eine Korrektur nach den
Regeln der Wertfortschreibung erfolgen. An dieser Berechnungsmethode habe sich auch
die Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Schätzverfahren zu orientieren. Dem kann
aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Was eine Anlehnung der
Schätzwertbestimmung an diejenige des Einheitswerts betrifft, so steht dem bereits
entgegen, dass bei Entschädigungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz
eine Korrektur vorhandener Einheitswerte grundsätzlich - Ausnahmen sind hier nicht
einschlägig - nicht zu erfolgen hat, weil sie der insoweit pauschalierenden Konzeption des
Gesetzes widerspräche (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2002 - BVerwG 3 C
2/02 -, VIZ 2002, 566 f.). Eine Anwendbarkeit des § 22 RBewG ist zudem
ausgeschlossen, weil ein Einheitswert, der infolge seiner Veränderung Gegenstand einer
Neufeststellung sein könnte, im vorliegenden Fall gerade nicht bekannt geworden ist.
Schließlich widerspräche eine - entsprechende - Anwendung des § 22 RBewG der
eingangs dargestellten gesetzlichen Konzeption, den zu entschädigenden
Vermögensgegenstand für den maßgeblichen Schädigungszeitpunkt möglichst genau zu
erfassen. Soweit der Gesetzgeber im Falle bekannter Einheitswerte aus Gründen der
Pauschalierung auf andere Zeitpunkte abgestellt hat, handelt es sich um eine
Abweichung und nicht um eine Grundregel, der die subsidiäre Schätzwertbestimmung zu
folgen hätte.
Nach der Richtzahlentabelle 105 entspricht der Gesamtumsatz des Jahres 1937 in Höhe
von 21.866,-- RM einem Ersatzeinheitswert von 8.500,-- RM. Ebenso verhält es sich bei
dem Reingewinn von 2.860,-- RM. Die danach ermittelte Bemessungsgrundlage in Höhe
von 8.500,-- RM ist gemäß § 2 Satz 2 NS-VEntschG mit dem Faktor 4 zu multiplizieren
(= 34.000,-- RM) und in Euro umzurechnen (= 17.383,92 Euro). Abzüglich der bereits
gewährten Entschädigung in Höhe von 15.850,05 Euro ergibt sich der aus dem Tenor
ersichtliche Betrag. Dieser ist gemäß § 2 Sätze 9 ff. NS-VEntschG zu verzinsen.
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