Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017
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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 L 25.11
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 40 Abs 1 VwGO, § 123 Abs 1
VwGO, § 166 VwGO, § 6 Abs 2
SchulG BE, § 6 Abs 4 SchulG BE
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die
Antragstellerin vorläufig weiter am Ausbildungsgang zur staatlich geprüften
Sozialassistentin teilnehmen zu lassen,
hat keinen Erfolg.
Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 123 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich zu
beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren vorwegzunehmen,
käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache
weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Antragstellerin mit einer - hier noch nicht
erhobenen - Klage Erfolg hat und ihr durch die Verweisung auf den Ausgang des
Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen würden.
Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier; die Antragstellerin hat nicht
glaubhaft gemacht, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz über das
Nichtbestehen der Probezeit rechtswidrig ist und sie einen Anspruch auf (endgültige)
Aufnahme in die Berufsfachschule hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Bei der
Antragsgegnerin handelt es sich zwar nicht um eine öffentliche Schule gemäß § 6 Abs. 2
des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. S. 342), da hierzu nur Schulen
gehören, deren Träger das Land Berlin ist. Auf Schulen in freier Trägerschaft
(Privatschulen) findet das Schulgesetz allerdings gemäß § 6 Abs. 4 SchulG Anwendung,
wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Vorliegend handelt es sich um eine staatlich
anerkannte Ersatzschule, die gemäß § 98 Abs. 2 SchulG das Recht hat, schulpflichtige
Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, und die Befugnis besitzt, Abschlüsse und
Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen
Schulen (§ 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Dementsprechend ist die Schule gemäß § 100
Abs. 3 SchulG verpflichtet, bei der Aufnahme, Versetzung und beim Schulwechsel von
Schülerinnen und Schülern sowie bei der Durchführung von Prüfungen und der Vergabe
von Abschlüssen die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelungen
anzuwenden. In diesem Umfang übt sie (als Beliehene) hoheitliche Funktionen aus. Da
die streitgegenständliche Frage des Bestehens der Probezeit gemäß § 30 Abs. 3 SchulG
eine Entscheidung über die (endgültige) Aufnahme in die Berufsfachschule darstellt, ist
der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dem steht nicht entgegen, dass die Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses wegen Nichtbestehens der Probezeit (auch) in dem zwischen
der Antragstellerin und der Antragsgegnerin geschlossenen Ausbildungsvertrag
vereinbart worden ist (§ 8 Abs. 2). Denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen die
Probezeit nicht bestanden ist, ist in dem Ausbildungsvertrag nicht geregelt; sie richtet
sich nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die
Berufsfachschulen des Landes Berlin (Berufsfachschulverordnung - APO-BFS) vom 14.
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Berufsfachschulen des Landes Berlin (Berufsfachschulverordnung - APO-BFS) vom 14.
Juli 2009.
Rechtgrundlage für die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit sind die §§ 10 und
11 APO-BFS. Nach § 10 Abs. 3 APO-BFS ist die Probezeit in Fällen, in denen während des
Probehalbjahres ein Praktikum stattgefunden hat, nur bestanden, wenn auch das
Praktikum erfolgreich abgeschlossen wurde. An dieser Voraussetzung fehlt es
vorliegend. Unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen (negativen)
Praktikumsbeurteilung durch die Praktikumsanleiterin Frau F_____ hat die Antragstellerin
schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, dass das Praktikum als bestanden zu bewerten
sei, weil es nach § 17 Abs. 6 Satz 1 APO-BFS nur erfolgreich abgeschlossen werden
kann, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens 70 Prozent der vorgesehenen
Praktikumszeit ableistet. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da die
Antragstellerin nur an 8 von 23 Praktikumstagen anwesend war, was einer Quote von
unter 35 Prozent entspricht.
Nach § 17 Abs. 6 Satz 2 APO-BFS sind Ausnahmen von § 17 Abs. 6 Satz 1 APO-BFS nur
in besonders begründeten Fällen möglich. Dass ein derartiger Ausnahmefall hier vorliegt,
hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Soweit die Antragstellerin geltend
macht, ihre Herzerkrankung rechtfertige die Annahme einer Ausnahme, kann dies nach
den im Verwaltungsvorgang befindlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen allenfalls
für die Fehlzeiten am 9. und 10. Dezember 2010 gelten. Eine Ausnahme von der
Anwesenheitsverpflichtung im Umfang von 70 Prozent setzt im Übrigen voraus, dass
trotz der geringeren Dauer des Praktikums eine ausreichende Grundlage für eine
positive Bewertung der Leistungen vorhanden ist. Daran bestehen hier bereits deshalb
Zweifel, weil die Antragstellerin weniger als die Hälfte der vorgeschriebenen
Praktikumszeit absolvierte. Schließlich geht auch sie selbst nicht davon aus, dass die
Leistungen in den 8 Tagen des Praktikums überhaupt bewertbar seien, da sie nur einen
Arbeitsauftrag („Badwache“) erhalten habe.
Die Antragsgegnerin ist auch nicht verpflichtet, im Wege einer Ermessenentscheidung
gemäß § 11 Abs. 3 APO-BFS die Probezeit für bestanden zu erklären. Nach dieser
Vorschrift kann die Klassenkonferenz für einzelne Schülerinnen und Schüler Ausnahmen
von den Anforderungen nach § 10 Absatz 1 und 2 zulassen, wenn 1. Minderleistungen
auf besondere, von den Betroffenen nicht zu vertretende Umstände (zum Beispiel
längere Krankheit) zurückzuführen sind und 2. erwartet werden kann, dass die
Betroffenen auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung den
Bildungsgang erfolgreich abschließen können. Selbst wenn diese Norm entgegen ihrem
Wortlaut erweiternd dahingehend auszulegen sein sollte, dass auch von den
Anforderungen des § 10 Abs. 3 APO-BFS Ausnahmen zugelassen werden können, hat
die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für eine solche
Ausnahmeentscheidung gegeben sind. Bei der als Begründung für die Fehlzeiten
angegebenen Herzerkrankung handelt es sich nicht um eine längere Erkrankung im
Sinne des § 11 Abs. 3 Ziff. 1 APO-BFS, da lediglich zwei Fehltage im Praktikum auf dieser
Erkrankung beruhten, die übrigen dagegen auf Kinderbetreuung wegen Erkrankungen
der Tochter der Antragstellerin. Dass die Antragstellerin die Krankschreibungen
entsprechend ihrer Verpflichtung aus Anlage 1 der Hausordnung und § 3 Abs. 5 des
Projektvertrages jeweils innerhalb von 3 Tagen bei der Praktikumsstelle und der Schule
eingereicht hat, hat sie ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Der Darstellung der
Antragsgegnerin, wonach die Atteste jeweils erst nach dem Beschluss der
Klassenkonferenz am 19. Januar 2011 eingingen, ist sie nicht substantiiert
entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die
Klassenkonferenz nicht zu einer positiven Prognose gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 APO-BFS
gekommen ist, sondern aus der mangelnden Zuverlässigkeit der Antragstellerin den
Schluss gezogen hat, ihr fehle die Eignung für den angestrebten Beruf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52
Abs. 1 GKG.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war abzulehnen,
weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§§ 166 VwGO,
114 ZPO).
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