Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: vertretung, prognostische beurteilung, amtszeit, verfügung, zahl, geschäftsführer, entlastung, hauptsache, angemessenheit, beendigung

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Gericht:
VG Berlin 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 A 6.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 16 Abs 1 BGleiG, § 18 Abs 3
BGleiG, § 93 Abs 3 VwGO
Feststellung, dass das Amt als Gleichstellungsbeauftragte nicht
endete
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf
Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Amt als Gleichstellungsbeauftragte der
Agentur für Arbeit Berlin Süd nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2007 endete. Sie wurde
im Juli 2005 zur Gleichstellungsbeauftragten der Agentur für Arbeit Berlin Süd gewählt.
Mit der Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung (HE/GA) vom 30. November 2006
beschloss die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit Regelungen zur „Optimierung der
internen Verwaltung“. Interne Verwaltungsaufgaben seien nicht mehr eigenständig von
den einzelnen Agenturen für Arbeit wahrzunehmen, sondern würden in sog. Internen
Services für jeweils mehrere Arbeitsagenturen zusammengefasst. In den Internen
Services würden die Aufgabenbereiche Personal, Controlling/Finanzen, Infrastruktur und
infrastrukturelle Dienste gebündelt. Die einzelnen Arbeitsagenturen seien weiterhin
Dienststellen, der „Geschäftsführer Interner Service“ (GIS) sei Mitglied der
Geschäftsführung aller Agenturen, für die der Interne Service seine Dienstleistungen
erbringe. Die Entscheidungskompetenz in personellen Einzelfällen der Mitarbeiter des
operativen Bereichs verbliebe in den jeweiligen Arbeitsagenturen. Durch diese
Maßnahmen bestehe die Möglichkeit, den Personalbedarf für die Internen Services zu
senken und gleichzeitig die Aufgabenerledigung deutlich zu verbessern.
In Nr. 9 der HE/GA vom 30. November 2006 bestimmte die Bundesagentur für Arbeit
ferner, dass gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG mit Ablauf des 31. Dezember 2007 die
Amtszeiten der derzeit bestellten Gleichstellungsbeauftragten in allen Agenturen für
Arbeit endeten und jeweils eine Gleichstellungsbeauftragte bei der Agentur mit Sitz des
Internen Service zu bestellen sei. Für den 15. November 2007 wurde die Durchführung
von Neuwahlen in allen Agenturen für Arbeit im Serviceverbund angeordnet. Zur
Begründung hieß es, in Anbetracht der mit der Errichtung von Internen Services
verbundenen Verlagerung für die Gleichstellungsbeauftragte relevanter
Entscheidungskompetenzen auf die Geschäftsführer Interner Service sei ein Festhalten
an den bisherigen Strukturen mit einer Gleichstellungsbeauftragten für jede
Arbeitsagentur aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten nicht mehr vertretbar.
Eine angemessene Vertretung aller weiblichen Beschäftigten der zum jeweiligen
Serviceverbund gehörenden Dienststellen durch nur eine Gleichstellungsbeauftragte sei
gewährleistet. Dies sei insbesondere dadurch sichergestellt, dass die zuständige
Gleichstellungsbeauftragte einer bei der örtlichen Dienstelle zu bestellenden
Vertrauensfrau Aufgaben zur eigenständigen Erledigung übertragen könne.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 bat die Klägerin die Beklagte zu erklären, ob sie die
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Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 bat die Klägerin die Beklagte zu erklären, ob sie die
Klägerin mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 aus dem Amt der
Gleichstellungsbeauftragten der Agentur für Arbeit Berlin Süd abberufen werde.
Hierauf entgegnete die Beklagte mit Schreiben vom 26. Oktober 2007, dass hinsichtlich
der Dauer der Amtszeit bereits durch die HE/GA vom 30. November 2006 eine
abschließende Regelung getroffen worden sei, auf die die Klägerin verwiesen werde.
Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 30. Oktober 2007 Einspruch. Dabei führte sie
aus, sie verstehe das Schreiben vom 26. Oktober 2007 dahin, dass die Beklagte sie mit
Ablauf des 31. Dezember 2007 nicht mehr als Gleichstellungsbeauftragte der Agentur
für Arbeit Berlin Süd behandeln werde, d. h. sie abberufe. Dies stelle nach ihrer
Auffassung einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Amt einer Gleichstellungsbeauftragten
dar.
Mit Schreiben vom 21. November 2007 wies die Beklagte den Einspruch mit der
Begründung zurück, ein Verstoß gegen das Bundesgleichstellungsgesetz oder anderer
Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern sei nicht erkennbar. Es
werde kein Verstoß geltend gemacht, welcher ihr zuzurechnen sei, denn das Ende der
Amtszeit der Antragstellerin sei die Folge einer Entscheidung der Zentrale der
Bundesagentur in Nürnberg. Im Übrigen finde die Maßnahme der Zentrale eine
Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG.
Die Klägerin hat am 26. November 2007 Klage erhoben. Der Versuch einer
außergerichtlichen Einigung scheiterte im Dezember 2007. Die Klägerin ist mittlerweile
zur Vertrauensfrau bei der Agentur für Arbeit Berlin Süd bestellt worden. Ihr sind von der
bei der Agentur für Arbeit Berlin Mitte gewählten Gleichstellungsbeauftragten Aufgaben
zur eigenständigen Erledigung übertragen worden. Hierfür ist die Klägerin von ihrer
dienstlichen Tätigkeit zu 100 % freigestellt worden. Das gleiche gilt hinsichtlich der bei
der Agentur für Arbeit Berlin Nord bestellten Vertrauensfrau.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Bundesgleichstellungsgesetz keine Befugnis
verleihe, um die Amtszeit einer Gleichstellungsbeauftragten wegen einer
organisatorischen Entscheidung der hier getroffenen Art vorzeitig zu beenden. Jedenfalls
sei eine vorzeitige Abberufung nur dann zulässig, wenn eine angemessene Vertretung
aller Beschäftigten gewährleistet sei. Hieran fehle es jedoch in ihrem Falle. Bei den drei
Berliner Arbeitsagenturen seien mehr als 6.000 Mitarbeiter beschäftigt. Der Frauenanteil
liege bei ca. 75 %. Der Zuständigkeitsbereich einer bei dem Internen Service
angesiedelten Gleichstellungsbeauftragten umfasse eine größere Zahl von
Liegenschaften. Auch mit den vom Bundesgleichstellungsgesetz vorgesehenen
Hilfspersonen und -mitteln sei eine angemessene Vertretung aller Mitarbeiterinnen nicht
möglich. Waren vor der Neuorganisation drei Gleichstellungsbeauftragte sowie deren
Stellvertreterinnen mit der Erledigung der nach dem Bundesgleichstellungsgesetz zu
erledigenden Aufgaben betraut, so müssten die Aufgaben nunmehr von nur noch vier
Personen, nämlich der Gleichstellungsbeauftragten der Agentur für Arbeit Berlin Mitte,
deren Stellvertreterin sowie den beiden Vertrauensfrauen erledigt werden.
Soweit die Klägerin zunächst auch die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte
verpflichtet sei, die der Klägerin durch das vorliegende Verfahren entstehenden Kosten
zu übernehmen, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte eine entsprechende Verpflichtung
anerkannt hat.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass ihr Amt als Gleichstellungsbeauftragte der Agentur für Arbeit
Berlin Süd nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2007 endete,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist u. a. der Auffassung, dass eine angemessene Vertretung der weiblichen
Beschäftigten weiterhin gewährleistet sei. Dabei komme es auf eine prognostische
Beurteilung zum Zeitpunkt der Umsetzung der Organisationsmaßnahme an. Diese
müsse positiv ausfallen. Im Bedarfsfall werde auch sichergestellt, dass der
Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen der bestehenden Regelungen ein Dienst-Kfz zur
Verfügung stehe. Außerdem könnten auf Wunsch in den dem Internen Service
angehörenden Arbeitsagenturen Vertrauensfrauen bestellt werden. Über die
gesetzlichen Vorgaben hinaus könne geprüft werden, ob eine zeitliche Entlastung der
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gesetzlichen Vorgaben hinaus könne geprüft werden, ob eine zeitliche Entlastung der
Vertrauensfrauen in Betracht komme.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang
verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Das Amt der Klägerin als
Gleichstellungsbeauftragte der Agentur für Arbeit Berlin Süd endete mit Ablauf des 31.
Dezember 2007.
Die Befugnis zur vorzeitigen Beendigung der Amtszeit der Klägerin ergibt sich aus § 16
Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der
Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz –
BGleiG) vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 11
des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897). Nach dieser Vorschrift können
Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich von der Vorgabe in Satz 1 abweichen,
wonach in jeder Dienststelle mit regelmäßig mindestens 100 Beschäftigten eine
Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen ist, sofern sichergestellt ist, dass die weiblichen
Beschäftigten aller Dienststellen angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte
vertreten werden.
1. Die damit eingeräumte Möglichkeit zur organisationsrechtlichen Umstrukturierung
und Beschränkung der Gesamtzahl der Gleichstellungsbeauftragten in einem
Geschäftsbereich umfasst auch das Recht, die Amtszeiten der vorhandenen
Gleichstellungsbeauftragten neu zu regeln, also auch die Amtszeiten vorzeitig zu
beenden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2008 – OVG 4 S 6.08 –
juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 1 Bs 286/07 – juris; OVG
Lüneburg, Beschlüsse vom 9. November 2007 – 5 ME 222/07 – und 28. Dezember 2007
– 5 ME 465/07 – jeweils juris; VG Schleswig, Urteil vom 30. August 2007 – 6 A 63/07 –; VG
Köln, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 15 K 457/07 – juris, Rn. 40 ff.; VG Berlin, Beschluss
vom 19. Dezember 2007 – VG 28 A 231.07 –; a. A. OVG Schleswig, Beschluss vom 2.
Januar 2008 – 3 MB 64/07 –; VG Frankfurt, Urteil vom 18. Juni 2007 – 9 E 651/07 – PersR
2007, 398 ff.; VG Arnsberg, Beschluss vom 8. August 2007 – 2 L 350/07 – juris, Rn. 50 ff.;
VG Stade, Beschluss vom 7. Dezember 2007 – 3 B 1353/07 – juris, Rn. 25).
Dieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG. Nach der
Gesetzesbegründung soll diese Vorschrift – wie schon die Vorläuferregelung des § 15
Abs. 4 FFG – es ermöglichen, dass in Verwaltungen mit großem Geschäftsbereich die
Gesamtzahl der Gleichstellungsbeauftragten aus verwaltungsökonomischen
Gesichtspunkten begrenzbar ist unter der Voraussetzung, dass die weiblichen
Beschäftigten aller Dienststellen angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte
vertreten werden (vgl. BT-Drs. 14/5679 S. 27). Es widerspricht der mit § 16 Abs. 1 Satz 3
BGleiG verfolgten verwaltungsökonomischen Gestaltungsmöglichkeit, wenn eine
Verwaltung mit einem großen Geschäftsbereich hiervon Gebrauch machen will und eine
Gleichstellungsbeauftragte für mehrere Dienststellen bestellen möchte, hierbei aber auf
zu unterschiedlichen Zeitpunkten endende Amtsperioden gewählter
Gleichstellungsbeauftragter der betroffenen Dienststellen Rücksicht nehmen müsste. Es
wäre mit dem Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG unvereinbar, wenn die
Kompetenz der nach dieser Vorschrift bestellten Gleichstellungsbeauftragten erst dann
in vollem Umfang zur Geltung käme, wenn die Amtsperioden der zu ersetzenden
Gleichstellungsbeauftragten abgelaufen sind (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 9.
November 2007, a. a. O., Rn. 33 und 28. Dezember 2007, a. a. O., Rn. 29; VG Berlin,
Beschluss vom 19. Dezember 2007 – VG 28 A 231.07 –). Das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 10. April 2008 (a. a. O., Rn. 5) hierzu
überzeugend ausgeführt:
„(…) die Möglichkeit einer schrittweisen Umorganisation unter Beibehaltung der
jeweiligen Amtszeiten der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten (…), würde auf ganz
erhebliche organisatorische und kompetenzrechtliche Schwierigkeiten stoßen und für die
Übergangszeit einen Zustand in Bezug auf die Wahrnehmung der
gleichstellungsrechtlichen Belange erzeugen, der mindestens erhebliche Unklarheiten
und Unsicherheiten mit sich brächte, im Zweifel sogar gesetzeswidrig wäre. Je nach
Konstellation ergäbe sich nämlich die Notwendigkeit einer Einbindung sowohl der neu
bestellten Gleichstellungsbeauftragten bei der Agentur mit Sitz des Internen Service als
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bestellten Gleichstellungsbeauftragten bei der Agentur mit Sitz des Internen Service als
auch der bei den Dienststellen des Serviceverbundes noch amtierenden örtlichen
Gleichstellungsbeauftragten. Dabei müsste sich die Beteiligung der neu bestellten
Gleichstellungsbeauftragten bei der Agentur mit Sitz des Internen Service auf
Entscheidungen für diejenigen Dienststellen beschränken, bei denen die Amtszeiten der
örtlichen Gleichstellungsbeauftragten bereits abgelaufen wären. Eine solche Aufspaltung
der Beteiligung, erst recht der weiteren Rechte der Gleichstellungsbeauftragten, dürfte
praktisch nicht möglich sein, da nach dem neuen Organisationsmodell bestimmte
Dienstleistungen für die dem Serviceverbund angehörenden Agenturen bei dem
Internen Service gerade gebündelt und vereinheitlicht werden sollen. Das Modell einer
schrittweisen Umorganisation würde zudem erhebliche Legitimationsprobleme
aufwerfen, weil sich der „Wahlkreis“, hier also der jeweilige Serviceverbund, und damit
der Kreis der an der Wahl beteiligten weiblichen Beschäftigten der dem Serviceverbund
angeschlossenen Agenturen nicht mit dem Zuständigkeitsbereich der neuen
Gleichstellungsbeauftragten decken würde. Je nach Ablauf der regulären Amtsperioden
der bisherigen örtlichen Gleichstellungsbeauftragten könnte es sein, dass die neu
bestellte Gleichstellungsbeauftragte zunächst nur für einen Teil der sie legitimierenden
Wähler zuständig oder sogar - ggf. über Jahre - trotz Wahl gänzlich funktionslos wäre.
Solche Zustände wären mit der gesetzgeberischen Intention und der Rechtsstellung der
Gleichstellungsbeauftragten schwerlich vereinbar“.
Dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG und seinem Sinnzusammenhang mit § 16
Abs. 1 Satz 1 BGleiG lässt sich auch nicht entnehmen, dass eine Abweichung nur vor
einer sonst nach Satz 1 vorzunehmenden Wahl in Betracht kommt (so OVG Schleswig,
Beschluss vom 2. Januar 2008 – 3 MB 64/07 –). Der Wortlaut von § 16 Abs. 1 Satz 1
BGleiG verhält sich nicht zum Zeitpunkt der Wahl, insbesondere enthält er keinen
Hinweis auf den Ablauf der regulären Wahlperiode. Aus der Bestimmung ergibt sich auch
keine Beschränkung der Gründe, wegen derer eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen
und dann zu bestellen ist. Selbst wenn § 16 Abs. 1 Satz 1 BGleiG an den Ablauf der
regulären Wahlperiode anknüpfte, spräche dies nicht gegen das hier vertretene
Verständnis von § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG. Denn indem diese Bestimmung
„Abweichungen“ von § 16 Abs. 1 Satz 1 BGleiG gestattet, lässt sie nicht nur
Abweichungen vom Prinzip der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten bei jeder
Dienststelle mit regelmäßig 100 Beschäftigten zu. Vielmehr erlaubte der Wortlaut auch
Abweichungen von einem in § 16 Abs. 1 Satz 1 BGleiG (unterstellt) geregelten Zeitpunkt,
zu dem eine Neuwahl der Gleichstellungsbeauftragten zu erfolgen hat.
Ebenso wenig steht der hier vertretenen Auslegung die Vorschrift des § 16 Abs. 7 Satz 1
BGleiG entgegen (a. A. OVG Schleswig, Beschluss vom 2. Januar 2008 – 3 MB 64/07 –),
wonach bei vorzeitigem Ausscheiden oder einer nicht nur vorübergehenden
Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten eine Gleichstellungsbeauftragte für die
restliche Amtszeit neu zu bestellen ist. Denn die Vorschrift betrifft nach ihrem Wortlaut
(„Ausscheiden“) und ihrem Sinnzusammenhang nur die Fälle, in denen das Amt der
Gleichstellungsbeauftragten bei der in Frage stehenden Dienststelle selbst fortbesteht
und lediglich die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BGleiG für vier Jahre bestellte
Gleichstellungsbeauftragte das Amt nicht mehr ausübt. Nicht erfasst wird jedoch der –
hier gegebene – Fall der völligen Abschaffung einer Gleichstellungsbeauftragten unter
Aufgehen ihres vormaligen Zuständigkeitsbereiches in denjenigen des durch
Organisationsentscheidung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG neu geschaffenen Amtes
einer Gleichstellungsbeauftragten mit der Zuständigkeit für mehrere Dienststellen, weil
das auf der Grundlage einer Neuwahl erstmalig besetzt werden soll (vgl. OVG Lüneburg,
Beschlüsse vom 9. November 2007, a. a. O., Rn. 34 und 28. Dezember 2007, a. a. O.,
Rn. 30).
2. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG sind hier erfüllt. Bei der
Bundesagentur für Arbeit handelt es sich um eine Verwaltung mit einem großen
Geschäftsbereich.
Es ist auch sichergestellt, dass die weiblichen Beschäftigten aller Dienststellen
angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden. Ob dies der Fall
ist, ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (a. A. Dieball, in: Schiek u. a.,
Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder, 2. Aufl. 2002, § 16 BGleiG, Rn.
980). Anhaltspunkte für das Bestehen eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren
Beurteilungsspielraumes sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Angemessenheit
der Vertretung bestimmt sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Organisationsmaßnahme, hier also zum Ablauf des 31. Dezember 2007, wobei die
Angemessenheit notwendigerweise zu prognostizieren ist. Demgemäß kann es nicht
darum gehen, im Einzelnen die konkrete Personal- und Sachausstattung der neuen
Gleichstellungsbeauftragten am Sitz des Internen Service zu überprüfen bzw. die Art und
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Gleichstellungsbeauftragten am Sitz des Internen Service zu überprüfen bzw. die Art und
Weisung der Aufgabenerledigung einzelner Gleichstellungsbeauftragter, etwa der
Klägerin, zu untersuchen. Im Rahmen der § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG kommt es lediglich
darauf an, ob die neue Struktur per se ungeeignet sei, eine angemessene Vertretung zu
gewährleisten, insbesondere weil wegen der Größe des Zuständigkeitsbereichs oder der
Zahl der Dienststellen auch bei Inanspruchnahme der gesetzlich vorgesehenen
Entlastungs- und Unterstützungsmöglichkeiten eine sachgerechte Vertretung durch die
neue Gleichstellungsbeauftragte nicht mehr möglich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 10. April 2008, a. a. O, Rn. 13). Dies ist hier jedoch nicht Fall.
Den Bestimmungen der §§ 16 und 18 BGleiG ist zu entnehmen, dass das Gesetz eine
angemessene Vertretung durch lediglich eine Gleichstellungsbeauftragte pro
Dienststelle, gegebenenfalls unter Heranziehung der vom Gesetz vorgesehenen
Entlastungs- und Unterstützungsmöglichkeiten, als gewährleistet erachtet. Nach dem
Grundsatz des § 16 Abs. 1 Satz 1 BGleiG ist in jeder Dienststelle mit mindestens 100
Beschäftigten aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten (lediglich) eine
Gleichstellungsbeauftragte nach geheimer Wahl durch die weiblichen Beschäftigten von
der Dienststelle zu bestellen; eine feste Obergrenze für die Größe des
Zuständigkeitsbereichs einer Gleichstellungsbeauftragten sieht das Gesetz nicht vor
(OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2008, a. a. O., Rn. 14). Diese
Regelung hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Tatsache geschaffen bzw.
aufrechterhalten, dass in einzelnen Dienststellen des Bundes bis zu 5.000 bzw. im Falle
des Bundesministeriums des Innern sogar über 5.000 Beschäftigte tätig sind, und diese
gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BGleiG von nur einer Gleichstellungsbeauftragten zu betreuen
sind (vgl. den Ersten Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum
Bundesgleichstellungsgesetz, BT-Drs. 16/3776, S. 52 ff.). Eine Ausnahmeregel hat der
Gesetzgeber für den Fall derartiger Dienststellen nicht geschaffen. Dem Gesetz liegt
demnach die Vorstellung zugrunde, dass auch in diesen Fällen eine angemessene
Vertretung der weiblichen Beschäftigten sichergestellt ist. Das Gesetz hat lediglich
Entlastungs- und Unterstützungsmöglichkeiten geschaffen, die eine angemessene
Vertretung durch eine Gleichstellungsbeauftragte auch bei Dienststellen mit deutlich
mehr als hundert Beschäftigten gewährleisten sollen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3
BGleiG „soll“ die Entlastung (Freistellung von anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten) bei
einer Zuständigkeit für Dienststellen mit zusammen mehr als 600 Beschäftigten die
volle regelmäßige Arbeitszeit betragen. Nach § 16 Abs. 4 ist für jede
Gleichstellungsbeauftragte eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Stellvertreterin hat im
Vertretungsfall dieselben Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte (§ 18
Abs. 7 Satz 1 BGleiG). Die Gleichstellungsbeauftragte kann ihrer Stellvertreterin im
Einvernehmen mit dieser Aufgaben zur eigenständigen Erledigung übertragen (§ 18 Abs.
7 Satz 2 BGleiG). Insoweit wird die Stellvertreterin anstelle der
Gleichstellungsbeauftragten entsprechend entlastet (§ 18 Abs. 7 Satz 3 BGleiG). Für
Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, ist
gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 BGleiG auf Vorschlag der zuständigen
Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau als Ansprechpartnerin für sie und die
Beschäftigten zu bestellen. Die Aufgaben der Vertrauensfrau beschränken sich auf die
Vermittlung von Informationen zwischen den Beschäftigten und der zuständigen
Gleichstellungsbeauftragten (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BGleiG). Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BGleiG
ist der Gleichstellungsbeauftragten die notwendige personelle, räumliche und sachliche
Ausstattung zur Verfügung zu stellen (näher hierzu v. Roetteken, BGleiG, § 18 [Stand
2002] Rn. 45 ff.). Bei einer Beschäftigtenzahl von über 1.000 ist zu prüfen, ob der
Gleichstellungsbeauftragten zusätzliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zuzuordnen
sind (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BGleiG).
Diese Bestimmungen geben den abstrakten Maßstab für die Angemessenheit der
Vertretung durch eine Gleichstellungsbeauftragte vor. Dem Gesetz liegt die Annahme
zugrunde, dass eine Gleichstellungsbeauftragte auch in einer Dienststelle mit sehr vielen
Beschäftigten durch die gesetzlichen Hilfestellungen in die Lage versetzt wird, die ihr
durch das Gesetz übertragenen Aufgaben hinreichend zu erfüllen. Dazu trägt noch die
Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 5 BGleiG bei. Danach kann die
Gleichstellungsbeauftragte, sofern die Dienststelle von der Möglichkeit in Absatz 1 Satz
3 Gebrauch macht, der Vertrauensfrau mit ihrem Einverständnis auch Aufgaben zur
eigenständigen Erledigung bei der örtlichen Dienststelle übertragen. Im Rahmen der
delegierten Aufgaben wird die Vertrauensfrau als Gleichstellungsbeauftragte tätig und
besitzt die entsprechenden Befugnisse und Rechte (vgl. v. Roetteken, a. a. O, Rn. 135).
Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 5 BGleiG gibt zudem zu erkennen, dass der
Gesetzgeber in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG eine Gefahr für eine
angemessene Vertretung weniger in der Zahl der zu betreuenden weiblichen
Beschäftigten, sondern vielmehr in den Schwierigkeiten zu erkennen meinte, die sich
infolge der räumlichen Trennung der verschiedenen Dienststellen ergeben.
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Vorliegend hat die Klägerin weder dargelegt noch ist es sonst ersichtlich, dass das von §
16 Abs. 1 BGleiG geforderte Maß der Vertretung durch die Gleichstellungsbeauftragte
infolge der hier in Frage stehenden Organisationsmaßnahme, selbst bei Nutzung der von
§ 16 Abs. 3 Satz 5 BGleiG eröffneten Möglichkeit der Aufgabendelegierung,
unterschritten werden könnte. Es ist nicht erkennbar, dass die in Frage stehende
Neustrukturierung hinsichtlich der Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten von
Besonderheiten geprägt wird, denen mit Hilfe der gesetzlich vorgesehenen Entlastungs-
und Unterstützungsmöglichkeiten nicht begegnet werden könnte. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass die Bundesagentur für Arbeit von diesen Möglichkeiten in
gesetzeskonformer Weise Gebrauch machen will. Nach den Vorgaben der
Bundesagentur im Handbuch des Dienstrechts Allgemeiner Teil (HDA) zur Durchführung
des Bundesgleichstellungsgesetzes (A 230) sollen die bei der Agentur mit Sitz des
Internen Service bestellten Gleichstellungsbeauftragten vollständig entlastet werden
(HDA Nr. 19). Hinsichtlich der Vertrauensfrauen sieht Nr. 24 der HDA eine zeitliche
Entlastung entsprechend dem gemäß § 16 Abs. 3 Satz 5 BGleiG übertragenen
Arbeitsumfang vor. Entsprechend wird nach dem Vortrag der Beklagten mit den
Stellvertreterinnen der Gleichstellungsbeauftragten verfahren. Tatsächlich sind in Berlin
dementsprechend sowohl die Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten als auch
die Klägerin als Vertrauensfrau bei der Agentur Arbeit Berlin Süd und die bei der Agentur
für Arbeit Berlin Nord bestellte Vertrauensfrau zu 100 % freigestellt.
Entsprechend den Vorgaben des § 18 Abs. 3 Satz 1 BGleiG soll die notwendige
räumliche, personelle und sachliche Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten zur
Verfügung gestellt werden, wobei die Prüfung durch den jeweiligen Geschäftsführer
Interner Service in Abstimmung mit der Gleichstellungsbeauftragten erfolgen soll (HDA
Nr. 19, 23). Ab jeweils 1000 Beschäftigten wird der Gleichstellungsbeauftragten ein
qualifizierter Mitarbeiter zur Verfügung gestellt (HDA Nr. 19). Termine für
Vorstellungsgespräche bzw. für weitere Personalauswahlgespräche sollen mit der
Gleichstellungsbeauftragten im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit
abgestimmt werden (HDA Nr. 26). Der Gleichstellungsbeauftragten ist ferner im
Bedarfsfall ein Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen (HDA Ziffer 21).
Trotz der räumlichen Trennung der zum Serviceverbund gehörenden Dienststellen sowie
der hohen Zahl der nunmehr zu betreuenden weiblichen Beschäftigten ist von einer
angemessenen Vertretung auch deshalb auszugehen, weil – jedenfalls in der hier nur
maßgebenden Prognose – die Verlagerung der Gleichstellungsbeauftragten zum Sitz
des Internen Service wegen der dort erfolgten Aufgabenbündelung mit praktischen
Vorteilen für die Aufgabenerledigung der Gleichstellungsbeauftragte verbunden sein
kann. Hierfür kann auch der Verweis des Erfahrungsberichts der Bundesregierung zum
Bundesgleichstellungsgesetz (a. a. O., S. 53, Fn. 391) auf die Rückmeldung einer für 30
Dienststellen zuständigen Gleichstellungsbeauftragten angeführt werden. Dort wird die
Vertretung zwar als schwierig bezeichnet, weil die Gleichstellungsbeauftragte nicht
überall präsent sein könne. Zugleich wird dort aber hervorgehoben, dass nicht nur
technische Hilfsmittel und die Bestellung von Vertrauensfrauen wesentliche
Erleichterung bzw. Entlastung brächten. Von Vorteil sei auch, dass personalrechtliche
Entscheidungen zentral vom Personalfachbereich am Hauptsitz der Dienststelle
getroffen und hier die Grundsätze für die personelle Sacharbeit in enger Abstimmung
und Zusammenarbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten erarbeitet und entwickelt
würden.
3. Der hier streitbefangenen Entscheidung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG haften
schließlich keine Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO an. Weder sind die
gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden noch ist von dem Ermessen
in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht
worden. Die Entscheidung wird von hinreichenden verwaltungsökonomischen Gründen
getragen. Denn sie ist im Wesentlichen darauf gestützt worden, dass mit der Einrichtung
von Internen Services eine Verlagerung von Entscheidungskompetenzen auf die
Geschäftsführer Interner Service verbunden ist, die für die Gleichstellungsbeauftragte
relevant sind. Die Änderung der Zuordnung der Gleichstellungsbeauftragten folgt zwar
nicht einer Verlagerung von Kompetenzen der Dienststellen in personellen
Einzelangelegenheiten, wohl aber einer Änderung der Verwaltungsstruktur, durch die
eine Koordinierung, Beratung und Vorbereitung solcher Maßnahmen an zentraler Stelle
eingeführt worden ist. Die Zuordnung der Gleichstellungsbeauftragten zu dieser
zentralen Stelle entspricht ihrem gesetzlichen Aufgabenkreis, der sich nicht auf eine
Beteiligung an konkreten Einzelmaßnahmen beschränkt, sondern auch und vor allem
eine Teilnahme an vorbereitenden und übergeordneten Entscheidungsprozessen zu
gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten beinhaltet (vgl. etwa § 19 Abs. 1 Satz 2 und
3, § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG). Da diese Entscheidungsprozesse infolge der durch die
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HE/GA verfügten Organisationsänderung in den Internen Services gebündelt werden, ist
es nicht sachwidrig, die Gleichstellungsbeauftragten nunmehr bei dieser Stelle
einzurichten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2008, a. a. O., Rn. 12).
Hat die Klage schon aus vorstehenden Gründen keinen Erfolg, bedarf hier keiner
Entscheidung, ob die Klage auch deshalb unbegründet ist, weil die vorzeitige Beendigung
der Amtszeit der Klägerin nicht durch eine (rechtserhebliche) Maßnahme der Beklagten,
sondern allein durch die in Nr. 9 der HE/GA für die nachgeordneten Dienststellen
verbindlich getroffene Organisationsentscheidung der Zentrale der Bundesagentur für
Arbeit erfolgt ist (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 7. Februar 2008- VG 2 A 5.08 –
m. w. N.).
Die Kostenentscheidung entspricht der von der Beklagten anerkannten Verpflichtung
nach § 22 Abs. 4 BGleiG, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen; die
Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis
beruhen auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V .m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zuzulassen, da der Auslegung des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG grundsätzliche Bedeutung
zukommt.
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