Urteil des VG Berlin vom 20.06.2006
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Gericht:
VG Berlin 80.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
80 Dn 38.06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 20 Abs 3 BG BE, § 40 BG BE, §
23 Abs 2 DG BE, § 38 Abs 3 DG
BE
Vorläufiger Einbehalt von 30% der Versorgungsbezüge bei
Lehrer im Ruhestand.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die Anordnung des Landesverwaltungsamts Berlin vom 20. Juni 2006 über die
vorläufige Einbehaltung seiner Versorgungsbezüge in Höhe von 30 v.H. auszusetzen,
ist gemäß § 41 des Gesetzes zur Neuordnung des Berliner Disziplinarrechts vom 29. Juni
2004 - DiszG - (GVBl. vom 8. Juli 2004, S. 263 ff.) i.V.m. § 63 Abs. 1 des
Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 - BDG - (BGBl. I S. 3926) zulässig, aber
unbegründet, denn die Rechtmäßigkeit der Anordnung begegnet keinen ernstlichen
Zweifeln.
Gemäß § 38 Abs. 3 DiszG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige
Behörde gleichzeitig mit oder – wie im vorliegenden Fall – nach der Einleitung des
Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des
Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Einem Ruhestandsbeamten wird
das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem
Beamtenverhältnis würde entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 DiszG). Diese
Disziplinarmaßnahme muss nach der im Antragsverfahren gemäß § 41 DiszG i.V.m. § 63
Abs. 2 BDG gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des
Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende
Disziplinierung (vgl. zur insoweit wortgleichen Vorschrift des § 92 Abs. 2 BDO:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1997 - BVerwG 1 DB 27/87 -;
Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 38 BDG, Rdnr. 4, 11). Diese
Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
Die Dienstbehörde ist bei ihrer Entscheidung ermessensfehlerfrei davon ausgegangen,
dass dem Ruhestandsbeamten wegen der den Gegenstand des behördlichen
Disziplinarverfahrens bildenden Vorwürfe die Aberkennung des Ruhegehalts mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit droht. Diese Vorwürfe stützen sich auf die von der
Disziplinarkammer beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Berlin 75 Js... und
die Einlassungen des Antragstellers im Strafverfahren. In diesem Strafverfahren ist der
Antragsteller durch Strafbefehl vom 23. Mai 2005 wegen Besitzes kinderpornografischer
Bilddateien zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden, deren Höhe vom
Amtsgericht auf den vom Antragsteller auf diese Festsetzung beschränkten Einspruch
gegen den Strafbefehl durch Beschluss vom 10. April 2006 von 80 € auf 30 €
herabgesetzt worden ist (270 Cs...).
Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Anlässlich der am 18. September 2002 in der Wohnung des Antragstellers
durchgeführten Wohnungsdurchsuchung fanden sich auf einer in der Wohnung
befindlichen Rechneranlage sowie einer gleichfalls in der Wohnung befindlichen Festplatte
von ihm abgespeicherte insgesamt 10 kinderpornografische Bilddateien. Diese
Bilddateien zeigten ohne Bezug zu anderen Lebenssachverhalten den Oralverkehr eines
kleinen Kindes und eines Säuglings am erigierten Geschlechtsteil eines Mannes sowie
Manipulationen eines kleinen Kindes an seinem Geschlechtsteil in Großaufnahme sowie
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Manipulationen eines kleinen Kindes an seinem Geschlechtsteil in Großaufnahme sowie
Großaufnahmen kindlicher Geschlechtsteile zur sexuellen Provokation des Betrachters.
Diese Feststellungen können der Entscheidung im Disziplinarverfahren gemäß § 23 Abs.
2 DiszG ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Sie werden zudem von dem
Antragsteller nicht in Abrede gestellt, was sich auch in der Beschränkung des Einspruchs
gegen den Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch ausdrückt.
Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen im Strafverfahren haben des weiteren ergeben,
dass auf Datenträgern des Antragstellers insgesamt zumindest 76 weitere
entsprechende kinderpornografische Dateien gespeichert waren, die zwischenzeitlich
gelöscht worden waren, jedoch vollständig wiederhergestellt werden konnten. Im
Strafbefehl blieben sie mangels näherer zeitlicher Zuordenbarkeit unberücksichtigt.
Nach der Einlassung des Antragstellers im Strafverfahren beschäftigte er sich (erst) ab
dem Jahr 1999 mit dem Internet. Der Antragsteller hatte sich nach eigenem Bekunden
dreimal gegen Zahlung über ein Billing-Portal im Internet auf Seiten mit pornografischen
Bildern registrieren lassen. Dadurch erhielt er jeweils für 30 Tage Zugang zu den Seiten
und konnte in dieser Zeit beliebig Bilder herunterladen. Dabei war er einmal gegen
Bezahlung von 29,95 US-Dollar auf der von der Internet-Firma L. bereitgestellten Seite
„...“ angemeldet, auf der u.a. kinderpornografische Bilder angeboten wurden. Bei der
Anmeldung musste der Antragsteller jeweils seinen Namen, seine Anschrift, seine
Kreditkarte und E-Mail-Adresse angeben. Die Beschlagnahme der Kundendatei dieser
US-Firma im Jahr 1999 führte zur Ermittlung u.a. des Antragstellers als Kunden und gab
Anlass zu der Hausdurchsuchung bei ihm am 18. September 2002. Wie der Antragsteller
im Strafverfahren weiter eingeräumt hat, hat er kinderpornografische Bilddateien – nach
seiner Einlassung nur – per E-Mail zugesandt bekommen und in einer sog. Container-
Datei gespeichert. Die Wiederherstellung dieser Datei durch Kriminaltechniker ergab
1.063 Bilder mit jüngeren nackten Mädchen, davon kann eine Anzahl von zumindest 16
als kinderpornografische Darstellung identifiziert werden. Die wiederhergestellten
kinderpornografischen Bilddateien befanden sich für gewisse, näher nicht mehr
feststellbare Zeit auf verschiedenen Partitionen der bei dem Antragsteller
sichergestellten Datenträger, auf denen er diese abgespeichert hatte.
Durch sein feststellbares Verhalten hat der Antragsteller sehr schwerwiegend gegen
seine Berufspflicht aus § 20 Satz 3 LBG verstoßen. Danach musste sein Verhalten als
aktiver Beamter innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen
gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des
Dienstes ist ein Dienstvergehen allerdings nur dann, wenn es nach den Umständen des
Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein
Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 40
Abs. 1 Satz 2 LBG). Beides ist vorliegend jedoch der Fall.
Wer kinderpornografische Darstellungen auf Datenträgern abspeichert und für sich
ständig abrufbar hält, offenbart generell einen schwerwiegenden charakterlichen Mangel
(vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. Mai 2000 - 3 M 26.00 - ZBR 2002, 65). Der
Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg damit entlasten, dass der Großteil der
festgestellten einschlägigen Bilddateien im gelöschten Bereich der Datenträger
gefunden wurde. Bevor sie dort gelöscht wurden, waren sie jedenfalls zeitweilig abrufbar.
Auch nach der Löschung waren sie – wie sich gezeigt hat – wiederherstellbar.
Bildmaterial, das das tatsächliche Geschehen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern
durch Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung eines sexuellen Reizes
beim Betrachter ausnutzen, geht auch unter Berücksichtigung der Liberalisierung der
Anschauungen über geschlechtsbezogene Handlungen und deren Darstellung in den
letzten Jahrzehnten eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und
Wertvorstellungen des sexuellen Anstands gezogenen, dem Menschenbild des
Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Bei der Maßnahmebemessung eines
solchen Verhaltens ist als generalpräventive Erwägung auch zu berücksichtigen, dass
sich Kinderpornografie, insbesondere im Zusammenhang mit der Globalisierung des
Datenaustauschs und der Datennutzung im Rahmen des Internet, als ein sehr ernst zu
nehmendes Gefahrenpotenzial darstellt, wie sich insbesondere in dem in Belgien
aufgetretenen Fall Dutroux erwiesen hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6.
Juli 2000 - BVerwG 2 WD 9.00 - DokBer B 2001, 25, BVerwGE 111, 291; AG Hamburg,
Urteil vom 8. Juli 1997 - 141a II - 101.97 - [zit. nach Juris]).
Handelt es sich wie hier um einen Lehrer, würde bei der im Rahmen der Bemessung von
Art und Maß der Disziplinarmaßnahme vorzunehmenden disziplinarischen
Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände das Fehlverhalten des
Antragstellers im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine
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Antragstellers im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine
Auswirkungen, das Maß der Schuld und auch aus generalpräventiven Erwägungen bei
einem aktiven Beamten eine Dienstentfernung mit ganz überwiegender
Wahrscheinlichkeit zur Folge haben und bei einem Ruhestandsbeamten deshalb die
Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen werden (vgl. Urteile der
Disziplinarkammer vom 2. November 2005 – VG 80 A 12.05 – und vom 2. März 2006 –
80 A 29.04 –; OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. Februar 2005 – 1 NDH M 10/04 –).
Aufgabe eines Lehrers ist es, die ihm anvertrauten Schüler über die reine
Wissensvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung
der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung
ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (Verwaltungsgerichtshof Baden-
Württemberg, Urteil vom 3. Juli 2002- DL 17 S 24/01 -, zit. bei Juris). Allein durch die
Besitzverschaffung kinderpornografischen Materials setzt sich ein Lehrer zu dieser
Aufgabe in einen Widerspruch, der in höchstem Maße ansehens- und
vertrauensschädigend ist. Denn der Zugriff auf kinderpornografische Bilder durch einen
Lehrer hat angesichts dessen Erziehungsauftrags aus der Sicht eines vorurteilsfreien
und besonnenen Betrachters im Regelfall einen endgültigen und vollständigen Verlust
seines Ansehens als Erzieher und Vorbild zur Folge. Durch ein solches Verhalten wird
nämlich nicht nur das Vertrauen, das der Dienstherr in die Selbstbeherrschung,
Zuverlässigkeit und moralische Integrität seiner Lehrer setzt, sondern auch das der
Eltern, die ihre Kinder dem Lehrer zur Erziehung anvertrauen, von Grund auf erschüttert.
Wer als Lehrer in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsdefizite, die ihn
– nicht zuletzt auch im Hinblick auf seine Vorbildfunktion – regelmäßig in der Schule
gänzlich untragbar machen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Juli
2006 – 16a D 05.981 – zit. bei Juris).
Der Beamte hat mit dem nach § 184 Abs. 5 StGB a.F. als Vergehen strafbaren Besitz
kinderpornografischer Bilddateien zu erkennen gegeben, dass ihm der Schutz der
sexuellen Entwicklung und Selbstbestimmung eines Kindes völlig gleichgültig ist und er
die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Phantasien oder auch nur
Sammelleidenschaft rücksichtslos in den Vordergrund stellt. Es muss hierbei gesehen
werden, dass hinter jeder der bei dem Beamten gefundenen strafbewährten Bilddatei ein
Fall eines sexuellen Missbrauchs eines Kindes steckt, den der Beamte sich in der
(vermeintlichen) Anonymität des Internet zur Befriedigung seiner augenscheinlich
abnormen Neigung zu nutze machte. Damit unterstützte er zugleich das Schaffen und
Aufrechterhalten eines Marktes mit authentischen kinderpornografischen Darstellungen.
Dem wollte das 27. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1346) das
am 1. September 1993 in Kraft trat, entgegenwirken, indem es § 184 Abs. 5 StGB (jetzt:
§ 184b Abs. 4) einfügte, der bereits die Besitzverschaffung und den Besitz
pornografischer Schriften unter Strafe stellt. Eine solche Handlungsweise ist, auch wenn
sie nicht unmittelbar den Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hat, sondern diesen
nur mittelbar zur eigenen Sexualbefriedigung billigend in Kauf nimmt, gerade mit den
Aufgaben eines Lehrers schlechthin unvereinbar.
Das besondere Gewicht des Dienstvergehens wird insbesondere dadurch deutlich, dass
der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. April 2004 (s. Gesetz zur Änderung der Vorschriften
über die Straftaten der sexuellen Selbstbestimmung und zur Änderung anderer
Vorschriften vom 27. Dezember 2003 [BGBl. Teil I Nr. 67 S. 3007 ff.]) das Höchstmaß
der Freiheitsstrafe allein für den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Schriften
von einem Jahr auf zwei Jahre erhöht hat. Diese Änderung, der ein Rahmenbeschluss des
Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern
und der Kinderpornografie zu Grunde liegt, zielt darauf ab, den Unrechtsgehalt dieses
Handelns stärker zu betonen und ein Signal für eine unvermindert nachdrückliche
Strafverfolgung durch die Justizbehörden zu setzen. Zugleich hält der Gesetzgeber es für
erforderlich, generalpräventive Wirkung gegenüber potenziellen Tätern durch diese
Maßnahme zu verstärken (Begründung zum Gesetzesentwurf, BT Drucksache 15/350 S.
9, 21).
Es sind keine Milderungsgründe in der Tat oder der Person des Antragstellers ersichtlich,
von ihm auch nicht dargelegt worden, die es rechtfertigen könnten, bei einem aktiven
Beamten von einer Dienstentfernung abzusehen (vgl. dazu allgemein BayVGH a.a.O.)
Die Höhe des Einbehaltungssatzes von 30 Prozent ist von dem Antragsteller nicht
angegriffen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG i.V.m. §§ 77 Abs. 4 BDG, 154 Abs. 1
VwGO.
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