Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017
VG Berlin: untätigkeitsklage, entschädigung, auszahlung, rechtsschutz, berechtigung, leistungsklage, erlass, öffentlich, verfassungsgerichtsbarkeit, zivilprozessordnung
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Gericht:
VG Berlin 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 K 74.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 4 EAEG, § 3 Abs 4 EAEG,
§ 17 GVG
Rechtswegzuweisung für Klagen auf Auszahlung einer
Entschädigung und für Untätigkeitsklagen gegen die
Entschädigungseinrichtung
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Berlin verwiesen.
Gründe
Die Klägerin ist Gläubigerin der 2005 in die Insolvenz gefallenen Phoenix Kapitaldienst
GmbH und begehrt im Wege der Untätigkeitsklage von der Beklagten, der
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, die Prüfung ihrer
angemeldeten Ansprüche sowie die Festsetzung einer Entschädigung in Höhe von
10.211,83 Euro.
Für diese Klage ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben (§§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dieser gilt für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art,
soweit die Streitigkeiten nicht durch ein Bundesgesetz einem anderen Gericht
ausdrücklich zugewiesen sind. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 EAEG hat die
Entschädigungseinrichtung angemeldete Ansprüche unverzüglich zu prüfen und die
Berechtigung und die Höhe der Ansprüche festzustellen. Gemäß § 3 Abs. 4 EAEG ist für
Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs der Zivilrechtsweg
gegeben. Dies hat der Gesetzgeber „abweichend vom öffentlich-rechtlichen Charakter
des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses wegen der Sachnähe zur Zivilgerichtsbarkeit
vorgesehen“ (BT-Drs. 13/10188, S. 17). Die Sonderzuweisung steht damit in der
Tradition des in § 40 Abs. 2 VwGO vorgeschriebenen ordentlichen Rechtswegs u.a. für die
Amtshaftung, Aufopferung und Ausgleichsansprüche im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz
2 GG.
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gilt die
Rechtswegzuweisung in § 3 Abs. 4 EAEG nicht nur für Klagen auf Auszahlung einer
Entschädigung, sondern auch für Untätigkeitsklagen gegen die
Entschädigungseinrichtung, mit der eine Entscheidung über die Festsetzung der
Berechtigung und Höhe der Entschädigung erwirkt werden soll. Insoweit würde eine
Aufspaltung des Rechtswegs zwischen Zivilgerichten und Verwaltungsgerichten Wortlaut,
Systematik und dem Gesetzeszweck des § 3 Abs. 4 EAEG widersprechen. Denn das
Verwaltungsgericht kann über eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO nicht
entscheiden, ohne den geltend gemachten Entschädigungsanspruch dem Grunde und
der Höhe nach materiell-rechtlich zu prüfen. Dies ist aber den Zivilgerichten vorbehalten.
Nach § 75 Satz 1 VwGO ist eine Klage abweichend vom Erfordernis der Durchführung
eines Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über
einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in
angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist. Die Untätigkeitsklage stellt
eine Unterart der Verpflichtungsklage dar (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1983 – 3 C 65.82
– Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 9). Sie ist bei gebundenen Entscheidungen der Behörde
mit dem Antrag zulässig, die Behörde für verpflichtet zu erklären, den beantragten
Bescheid zu erlassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1983 – 4 B 232.83 –,
Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 10). Klageart und Klageziel ändern sich nicht, nur das
Vorverfahren entfällt (Dolde/Porsch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand
September 2007, § 75 Rn. 2). Die Untätigkeitsklage zielt damit nicht bloß formal auf ein
Tätigwerden der Verwaltung, insbesondere den Erlass irgendeines Bescheides, sondern
ist bei einer gebundenen Entscheidung, um die es im vorliegenden Fall geht, auf die
Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts – hier die Festsetzung einer
Entschädigung in Höhe von 10.211,83 Euro – gerichtet. Stellt das Verwaltungsgericht
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Entschädigung in Höhe von 10.211,83 Euro – gerichtet. Stellt das Verwaltungsgericht
fest, dass die Behörde ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht
entschieden hat, so entscheidet es in der Sache über den geltend gemachten materiell-
rechtlichen Anspruch des Klägers und spricht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde
aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ergeht
während der laufenden Untätigkeitsklage ein ablehnender Bescheid der beklagten
Behörde, so wird die Klage als allgemeine Verpflichtungsklage fortgeführt und mündet
ebenfalls in eine materiell-rechtliche Prüfung des Begehrens ein, das mit dem nunmehr
angegriffenen Bescheid abgelehnt worden ist (BVerwG a.a.O. Nr. 9). In beiden Fällen
müsste das Verwaltungsgericht über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs
dem Grunde und der Höhe nach entscheiden, was ihm gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 3 Abs. 4 EAEG gerade verwehrt ist.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Rechtsschutzlücke geltend macht
und eine Verweigerung effektiven Rechtsschutzes unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG und Art. 6 EMRK rügt, sind die für die Entschädigungsansprüche nach dem
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz zuständigen Zivilgerichte dazu
berufen, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. auch deren Auffangzuständigkeit
nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG). Soweit Zivilgerichte Entschädigungsklagen vor einer
Entscheidung der Entschädigungseinrichtung wegen fehlender Klagbarkeit als unzulässig
abweisen oder das Verfahren gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des von der
beklagten Behörde durchzuführenden Verwaltungsverfahrens aussetzen, können die
Kläger die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
ausschöpfen und danach nötigenfalls die Verfassungsgerichtsbarkeit anrufen. Die der
ordentlichen Gerichtsbarkeit gleichgeordneten Verwaltungsgerichte sind dagegen nicht
befugt, die Rechtsprechung der Zivilgerichte hinsichtlich der Gewährung effektiven
Rechtsschutzes zu überprüfen.
Soweit sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf einen Beschluss des Thüringer
Verfassungsgerichtshofs vom 15. März 2001 (1/00, NJW 2001, 2708) beruft, so mag
dieser Aufschluss zur Frage einer überlangen Verfahrensdauer geben, besagt aber
nichts darüber, auf welchem Rechtsweg der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz
geltend zu machen ist. Soweit der Prozessbevollmächtigte ein Urteil des
Bundesverwaltungsgericht vom 17. November 2005 (3 C 55.04, juris) bemüht, das sich
mit Ansprüchen nach dem DDR-Entschädigungs-erfüllungsgesetz befasst und feststellt,
dass nach diesem Gesetz nicht sofort eine Zahlungsklage erhoben werden kann,
sondern zunächst eine Verpflichtungsklage auf eine behördliche Entscheidung zu
erheben ist, so besteht dort die Besonderheit, dass eine Landesbehörde die mit der
Verpflichtungsklage zu verfolgende Entscheidung trifft, während Beklagter einer
Leistungsklage der zur Zahlung verpflichtete Bund wäre. Im vorliegenden Fall mündet
dagegen die antragsgemäße Entscheidung der Entschädigungseinrichtung über den
Entschädigungsanspruch in der Zahlungspflicht derselben Behörde. Bei Streitigkeiten
über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs entscheiden die Zivilgerichte
unabhängig davon, ob man die Klage nach verwaltungsgerichtlichen Kategorien als
Verpflichtungs- oder als Leistungsklage qualifizieren würde. Schließlich führt auch der
Verweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die Kommentierung zu § 48 Abs.
3 VwVfG von Kopp/Ramsauer (VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 Rn. 144) nicht weiter, da
Ausgleichsansprüche bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte seit 1996 nicht
mehr den Zivilgerichten, sondern – anders als bei Entschädigungsansprüchen nach § 3
Abs. 4 EAEG – den Verwaltungsgerichten zugewiesen sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
15. Aufl. 2007, § 40 Rn. 79 f.).
Der Rechtsstreit war deshalb nach § 17 a Abs. 2 GVG an das sachlich und örtlich
zuständige Landgericht Berlin (§§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG; § 17 Abs. 1 ZPO) zu
verweisen.
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