Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: entschädigung, transportkosten, liquidationserlös, vermögenswert, inhaber, firma, verzinsung, hauptsache, beweislast, verminderung

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Gericht:
VG Berlin 29.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
29 K 70.10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 NS-VEntschG, § 6 Abs 1
EntschG, § 56 Abs 3 BEG, § 154
Abs 1 VwGO
Entschädigung nach dem NS-VEntschG für den Verlust eines
Unternehmens
Leitsatz
Aus § 3 Satz 2 NS-VEntschG folgt nicht, dass nur Entschädigungen nach den dort genannten
Bestimmungen des BEG von einer nunmehr festzusetzenden Entschädigung abgezogen
werden können. Es handelt sich lediglich um eine Verzinsungsregelung für auf Grund der
genannten Bestimmungen geleisteten Entschädigungen (wie Urteil der Kammer vom 22. Juni
2006 - VG 29 A 115.04 - juris).
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für
zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 21. Mai 2008 verpflichtet, der
Klägerin über die bereits gewährte Entschädigung hinaus eine weitere Entschädigung
i.H.v. 516,40 € nebst Zinsen nach § 2 Satz 9 f. NS-VEntschG zuzusprechen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine höhere Entschädigung nach dem NS-VEntschG für den Verlust
des ehemaligen Unternehmens „H.“ in Berlin.
Inhaber des Unternehmens war I.E., der 1931 verstarb. Danach führte seine Ehefrau M.E.
das Geschäft fort. Beide waren Juden. Der gemeinsame Sohn Dr. L.E. emigrierte 1933 in
die USA. Nach einer im BEG-Verfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung
verblieb sein Erbanteil nach seinem Vater von einem Drittel im Geschäft. 1935 verstarb
M.E. und wurde von Dr. L. beerbt; er entschloss sich zur am 1. Oktober 1936
abgeschlossenen Liquidation, was die Beklagte im (insoweit nicht) angefochtenen
Bescheid als Vermögensverlust i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG feststellte. Sie berechnete auf
der Grundlage einer zwischen den Beteiligten unstreitigen Reinvermögensberechnung
eine Entschädigung i.H.v. 393.720,08 DM, wovon ebenfalls unstreitige 378,75 DM als
zugeflossene Gegenleistung abgezogen wurden. Zwischen den Beteiligten zunächst
streitig waren lediglich weitere Abzüge i.H.v. 9.385 DM, die die Beklagte von diesem
Entschädigungsbetrag vorgenommen hatte. Diese Abzüge entsprechen der BEG-
Entschädigung, die Dr. L.E. auf Grund eines Teilvergleiches vom 18. Mai 1965 erhalten
hatte. Nach einem Vermerk vom 29. Dezember 1964 entfallen davon 2.700 DM auf
Reichsfluchtsteuer, 200 DM auf Auswanderungskosten, 1.010 DM auf Transportkosten
für Hausrat und 5.475 DM auf Transferverlust.
Der Transferschaden war nach den glaubhaft gemachten Angaben von Dr. L.E. dadurch
entstanden, dass von dem Liquidationserlös nach Zahlung von Steuern und Schulden
ein Betrag von 34.950 RM verblieb, der ihm in zwei Raten im April 1937 und im Mai 1938
in Höhe von 3.030,29 $ transferiert wurde. Zu den Transportkosten erklärte er in der
genannten eidesstattlichen Versicherung:
Im Jahre 1935 oder 36 wurde meine Wohnungseinrichtung in Berlin in einem Lift-
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Im Jahre 1935 oder 36 wurde meine Wohnungseinrichtung in Berlin in einem Lift-
Van verpackt und nach USA nachgesandt. Die Transportspesen bezahlte ich aus dem
Konto, das ich bei der Firma H. hatte.
Ausweislich der Bestätigungen zweier Transportunternehmen erfolgte die Verschiffung
am 15. Mai 1936.
Mit Bescheid vom 21. Mai 2008 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin Berechtigte
hinsichtlich des Vermögenswertes Unternehmen H. sei, und sprach ihr eine
Entschädigung i.H.v. 196.313,75 € nebst Zinsen zu. Hinsichtlich der Beträge für
Reichsfluchtsteuer und Ausreisekosten hat die Beklagte die Klägerin zwischenzeitlich
klaglos gestellt, da diese Schäden bereits mit der Auswanderung 1933 entstanden
seien, nicht im Zusammenhang mit der Liquidation. Der Klägerin steht danach eine
weitere Entschädigung i.H.v. 1.482,75 € zu.
Mit der am Montag, dem 23. Juni 2008 eingegangenen Klage macht die Klägerin
nunmehr noch geltend, die Entschädigung für Transferschäden beruhe auf § 56 Abs. 3
BEG und sei daher nach dem Wortlaut des § 3 Satz 2 NS-VEntschG nicht abzuziehen.
Zudem sei die Entziehung des Liquidationserlöses eine von der Entziehung des
Unternehmens zu unterscheidende zweite Schädigung. Ansonsten käme es zu
Wertungswidersprüchen, da ein inländischer Verfolgter, der über den Liquidationserlös
noch zeitweise frei verfügen konnte, sich diesen nur im Verhältnis 20:1 anrechnen lassen
müsste. Wenn er später emigriert wäre, käme eine Rückforderung einer für einen dann
entstandenen Transferschaden im Verhältnis 10:2 gemäß § 56 Abs. 3 BEG gezahlten
Entschädigung nicht mehr in Betracht.
Bei dem „Konto, das [Dr. L.E.] bei der Firma H. hatte“, könne es sich, da das
Unternehmen keine Bank gewesen sei, nur um ein Darlehenskonto gehandelt haben.
Dieses sei nicht wegen des Zusammenfalls von Gläubiger und Schuldner durch den
Erbfall erloschen, sondern das Unternehmen habe wegen der Liquidation als
Sondervermögen fortbestanden mit der Folge, dass der Geschädigte sowohl weiterhin
Inhaber der – in der Liquidationsbilanz ausgewiesenen – Darlehensforderung geblieben
als auch Inhaber des – in seinem Wert um die Darlehensforderung geminderten –
Unternehmens geworden sei. Wenn nun die Transportkosten aus dieser
Darlehensforderung beglichen worden seien, habe dies den Wert des Unternehmens
nicht verändert, da der Verminderung der Darlehensforderung auf der Passivseite eine
Verminderung des Aktivvermögens gegenüberstehe. Wirtschaftlich habe also nicht das
Unternehmen, sondern der Geschädigte persönlich die Kosten getragen.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit insoweit in der
Hauptsache für erledigt erklärt, als die Beklagte sie klaglos gestellt hat. Sie beantragt
nunmehr,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für
zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 21. Mai 2008 zu verpflichten, ihr
über die bereits gewährte Entschädigung hinaus eine weitere Entschädigung i.H.v.
3.315,73 € nebst Zinsen nach § 2 Satz 9 f. NS-VEntschG zuzusprechen.
Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt im
Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass die anzurechnenden Entschädigungen durch den „verunglückten“ § 3
Satz 2 NS-VEntschG nicht auf die dort ausdrücklich genannten Vorschriften des BEG
beschränkt sei. Die Entschädigung für den Transferschaden sei anzurechnen, weil sie auf
den verloren gegangenen Liquidationserlös geleistet worden sei.
Für die Vermutung, dass Dr. L.E. ein Darlehenskonto bei dem Unternehmen gehabt
habe, gebe es keinen Anhaltspunkt. Vielmehr sei er wegen seines Erbteils als stiller
Gesellschafter Mitinhaber gewesen, so dass es sich bei der Begleichung der
Transportkosten um Privatentnahmen aus der hier zu entschädigenden
Vermögensmasse handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten eingereichten
Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist, soweit sie nicht in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nur teilweise begründet. Soweit die
Beklagte von der Entschädigung nach dem NS-VEntschG die für den Transferschaden
geleistete Entschädigung nach § 56 Abs. 3 BEG abgezogen hat, ist der angegriffene
Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Soweit sie
hingegen den Entschädigungsbetrag für die Transportkosten abgezogen hat, ist der
angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs.
5 VwGO).
I. Der Abzug der Entschädigung für den Transferschaden erfolgte zu Recht auf der
Grundlage von § 3 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 EntschG. Dem steht
nicht entgegen, dass die der damaligen Entschädigung zu Grunde liegende Bestimmung
– § 56 Abs. 3 BEG – in § 3 Satz 2 NS-VEntschG nicht genannt wird. Die Kammer hat in
ihrem Urteil vom 22. Juni 2006 (VG 29 A 115.04, juris) dazu ausgeführt:
Nach § 3 Satz 1 NS-VEntschG gelten die §§ 6 und 8 EntschG entsprechend. Nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 EntschG ist eine für den zu entschädigenden Vermögenswert erhaltene
Entschädigung einschließlich zugeflossener Zinsen von der Bemessungsgrundlage
abzuziehen. Zu den Entschädigungen im Sinne von § 6 EntschG gehören
Entschädigungen aller Art unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage, insbesondere auch
Entschädigungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (vgl. BT-Drucks. 12/4887),
wenn sie denselben Vermögensgegenstand zum Gegenstand haben (Kimme, Stand
Oktober 2005, § 6 EntschG, Rdnr. 8; ebenso Zimmermann in RVI, EntschG § 6, Rdnr. 8
Ergänzungslieferung 43; a.A. Hahnefeld in
Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand März 2005, § 6 EntschG,
Rdnr. 8). Diese Auslegung steht mit dem Zweck des Gesetzes in Einklang, denn es ist
ein durchgehender Grundsatz sowohl des Vermögensgesetzes als auch der
Entschädigungsregelungen, dass Doppelzahlungen vermieden werden (BT-Drucks.
12/4887, S. 35). Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus der Gesetzessystematik
und auch aus der Entstehungsgeschichte nichts, was die oben dargestellten Erwägungen
entscheidend entkräftet. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass der Wortlaut des § 3
Satz 2 NS-VEntschG insofern verunglückt ist, als dort durch das Adverb „ebenfalls“ und
die dann folgende ausschließliche Erwähnung der §§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 BEG auf
den ersten Blick der Schluss nahe gelegt wird, dass nur die nach den dort erwähnten
Vorschriften – §§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 BEG – gewährten Entschädigungen
anzurechnen sind. Die Verwendung des Umstandswortes „ebenfalls“ ist angesichts des,
wie dargelegt, weiter bestehenden Anwendungsbereichs des Satzes 1 hinsichtlich der in
Satz 2 der Vorschrift nicht erwähnten Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes
wie dem hier maßgeblichen § 59 Bundesentschädigungsgesetz jedoch irreführend. Nach
dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 10. Mai 1993 (BT-
Drucks. 12/4887) hieß es in § 1 Abs. 4 EntschG – ein separates NS-
Verfolgtenentschädigungsgesetz war noch nicht vorgesehen – : „ Ebenfalls anzurechnen
sind Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder
Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz sowie vergleichbare
Leistungen“. Hierauf weist die Klägerin zu Recht hin. Nach diesem Wortlaut ist eindeutig,
dass der Grundsatz der Vermeidung von Doppelentschädigungen auch im Bereich der
Entschädigung der NS-Verfolgten gelten soll (so ausdrücklich BT-Drucks. 12/4887, S.
32). Daran hat die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 18. Mai 1994 (BT-
Drucks. 12/7588) nichts geändert, nachdem der Regierungsentwurf um das NS-
Verfolgtenentschädi-gungsgesetz in der heute im Wesentlichen vorliegenden Fassung
erweitert wurde. Denn hinsichtlich der Anrechnung einer erhaltenen Entschädigung heißt
es ausdrücklich, dass die Vorschrift die im Regierungsentwurf enthaltene Regelung über
die Anrechnung schon erhaltener Entschädigung übernehme (BT-Drucks. 12/7588, S.
45). Zu dem in § 3 NS-VEntschG in der damaligen Fassung enthaltenen Satz 2:
„Ebenfalls anzurechnen sind Entschädigungsleistungen nach dem
Bundesentschädigungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen, die mit dem nach diesem
Gesetz zu entschädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusammenhang stehen, mit
der Maßgabe, dass sich der Anrechnungsbetrag ohne darin enthaltene Zinsen oder
Zinszuschläge um 4 v.H. jährlich ab Zahlung der Gegenleistung oder Entschädigung
erhöht“ wird a.a.O. ausgeführt, dass die Verrechnung erhaltener Entschädigungen an die
pauschale Erhöhung der Entschädigung durch den Faktor 4 angepasst werde. Diese
enthalte nämlich einen Verzinsungsanteil, der nicht gerechtfertigt sei, wenn der Schaden
schon zu einem früheren Zeitpunkt ausgewiesen worden sei. Die erforderliche
Rückrechnung erfolge technisch am einfachsten durch eine Verzinsung des seinerseits
um etwaige Zinsanteile bereinigten Rechnungsbetrages. Auch hier ist nicht zweifelhaft,
dass der Grundsatz der Vermeidung von Doppelentschädigungen nicht geändert worden
ist. Vielmehr ist durch den Satz 2 für alle nach dem Bundesentschädigungsgesetz
gewährten Entschädigungen eine pauschalierte Verzinsung vorgesehen. In der nicht
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gewährten Entschädigungen eine pauschalierte Verzinsung vorgesehen. In der nicht
näher begründeten Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks.
12/7832) wird dann die pauschalierte Anrechnung von Verzinsungen auf
Entschädigungen nach den nunmehr ausdrücklich erwähnten §§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1
BEG beschränkt. Eine Abkehr von dem generell das Entschädigungsrecht
durchziehenden Grundsatz der Vermeidung von Doppelentschädigungen enthält die
Vorschrift jedoch nicht. Den abweichenden Stimmen in der Literatur (Heise/Leiner in
Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus, Stand Juni 2002, § 3 NS-VEntschG, Rdnr.
22; Motsch/Weiß in Rädler/Raupach/Bezzenberger, 29. Ergänzungslieferung, § 3 NS-
VEntschG, Rdnr. 2) folgt die Kammer daher nicht.
Daran hält die Kammer fest. Insbesondere gebietet der Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Juni 2006 (3 B 183.05, Buchholz 428.42 § 1 NS-
VEntschG Nr. 2 = ZOV 2006, 312) keine abweichende Entscheidung, denn dort ging es
vordringlich nur um die Frage des maßgeblichen Schädigungszeitpunktes. In diesem
Rahmen halten sich sodann die Ausführungen zu der Frage, warum und mit welchen
Folgen § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEG in § 3 Satz 2 NS-VEntschG nicht genannt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hebt darauf ab, dass § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEG die
Entschädigung für nach dem Vermögensgesetz nicht erstattungsfähige Boykottschäden
regelt. Aus dem Umstand, dass aus diesem Grund nur Satz 1, nicht aber die Sätze 2
und 3 des § 56 Abs. 1 BEG genannt werden, lässt sich mithin nicht folgern, der Ansatz
der Kammer sei unzutreffend, es handele sich bei § 3 Satz 2 NS-VEnschG nur um eine
Verzinsungsregelung, die zu den übrigen Bestimmungen des BEG, also auch § 56 Abs. 3
BEG, keine Aussage trifft.
Die Entschädigung für den Transferschaden ist auch „für den zu entschädigenden
Vermögenswert“ i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 EntschG geleistet worden. Zu entschädigender
Vermögenswert ist hier zwar das Unternehmen, während der Transferschaden an dem
aus der Liquidation des Unternehmens erzielten Erlös entstanden ist. Sinn des § 3 NS-
VEntschG ist es jedoch in erster Linie, Doppelentschädigungen zu vermeiden (BVerwG,
Urteil vom 18. Februar 1999 – 3 C 8.98 –, VIZ 1999, 476 = juris Rdnr. 23). Anders als § 1
Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG, der eine Entschädigung von vornherein und vollständig
ausschließt und dementsprechend voraussetzt, dass der Geschädigte bereits eine
vollständige, dauerhafte und nachhaltige Wiedergutmachung erlangt hat, erlaubt und
gebietet diese Bestimmung auch die Berücksichtigung einer nur teilweisen
Schadensminderung. Danach kann es nicht darauf ankommen, dass Schadensersatz
oder Entschädigungen nicht auf den Vermögenswert „Unternehmen“ geleistet worden
sind, sondern es sind auch solche Beträge anzurechnen, die auf dem Geschädigten
verbliebene Surrogate, also etwa Forderungen und Guthaben, geleistet wurden. Nur so
kann der Wertungswiderspruch vermieden werden, der entstünde, wenn der unmittelbar
zugeflossene Liquidationserlös – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist –
angerechnet würde, die auf den nicht zugeflossenen Teil des Liquidationserlös geleistete
Entschädigung hingegen nicht. Hingegen entsteht entgegen der Auffassung der Klägerin
kein erheblicher Wertungswiderspruch dadurch, dass der unmittelbar zugeflossene Erlös
nur im Verhältnis 20:1 angerechnet wird, während die auf den nicht zugeflossenen Teil
geleistete Entschädigung viermal so hoch war, mithin der vierfache Betrag dessen von
der nunmehr zu berechnenden Entschädigung abzuziehen ist als abzuziehen wäre, wenn
auch dieser Teil des Erlöses seinerzeit unmittelbar zugeflossen wäre. Schließlich ist die
Entschädigung für den Transferschaden in DM geleistet worden, so dass der
Geschädigte dadurch besser stand als er gestanden hätte, wenn er über einen der
Abwertung im Zuge der Währungsreform unterliegenden Reichsmarkbetrag verfügt
hätte. Zudem ist die Hälfte der Vervierfachung darauf zurückzuführen, dass die
Anrechnung des unmittelbar zugeflossenen Betrages nicht nur der Umrechnung
Reichsmark in DM (10:1), sondern auch der Umrechnung der Mark der DDR in DM (2:1)
unterlag. Dabei handelt es sich um eine im Rahmen des Entschädigungsrechtes
zulässige Pauschalierung, nach der fingiert wird, dass ein auf einen Vermögenswert im
Beitrittsgebiet bezogener Erlösbetrag ebenfalls im Beitrittsgebiet verblieben ist.
Zuzugestehen ist der Klägerin zwar, dass eine Entschädigung für Transferschaden dann
auf eine Unternehmensentschädigung nicht anrechenbar sein mag, wenn ein
Liquidationserlös zwischen Zufluss und Entstehung des Transferschadens
ununterscheidbar im sonstigen Vermögen aufgegangen ist. Dies ist jedoch kein
Wertungswiderspruch im materiellen Recht, sondern Folge von Beweisschwierigkeiten im
Einzelfall.
II. Nicht anrechenbar ist hingegen die auf die Transportkosten geleistete Entschädigung.
Zwar erscheint die Argumentation der Klägerin, dass es sich bei dem „Konto, das [Dr.
L.E.] bei der Firma H. hatte“, nur um ein Darlehenskonto gehandelt haben könne, nicht
zwingend. Ebenso gut ist vorstellbar, dass der Geschädigte im Entschädigungsverfahren
damit etwa ein Kapitalkonto gemeint haben könnte, also die Leistung – unabhängig von
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damit etwa ein Kapitalkonto gemeint haben könnte, also die Leistung – unabhängig von
der Frage, ob tatsächlich Kapitalkonten geführt wurden, was mangels Bilanz nicht
feststellbar ist – aus seiner Gesellschaftseinlage, d.h. dem von seinem Vater ererbten
Gesellschaftsanteil, erfolgte. Ist aber nicht aufklärbar, ob es sich bei der Zahlung der
Transportkosten um eine vermögensneutrale oder vermögensmindernde Leistung aus
dem zu entschädigenden Unternehmen handelte, so geht diese Unaufklärbarkeit zu
Lasten der Beklagten. Denn bei den gemäß § 6 Abs. 1 EntschG abzuziehenden
Leistungen handelt es sich – vergleichbar der Erfüllungseinrede – um Gegenansprüche,
für deren Voraussetzungen grundsätzlich derjenige die Beweislast trägt, der sich darauf
beruft, mithin die Beklagte, die als Vertreterin der Interessen des Entschädigungsfonds
die der Klägerin zustehende Entschädigung zu mindern sucht. Gründe, von diesen
allgemeinen Regeln der Beweislast im Rahmen des hier anzuwendenden materiellen
Rechts abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
Der auf die Transportkosten entfallende Entschädigungsanteil von 1.010,- DM hätte
demnach nicht von der Entschädigung abgezogen werden dürfen, so dass dieser – in
Euro umgerechnete – Betrag der Klägerin als weitere Entschädigung zusteht.
III. Hinsichtlich des erledigten Teiles des Rechtsstreites entspricht es der Billigkeit, der
Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da sie die Klägerin klaglos gestellt hat (§ 161 Abs. 2
Satz 1 VwGO. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Bei der Quote ist berücksichtigt, dass die Terminsgebühr des Prozessbevollmächtigten
des Klägers nach dem vollen Streitwert zu berechnen ist, da die Erledigungserklärung
erst im Termin erfolgte. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der dafür im Gesetz genannten Gründe
vorliegt, § 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO.
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