Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: wiedereinsetzung in den vorigen stand, berechtigung, verfügung, link, quelle, sammlung, universität, hauptsache, gewalt, fristversäumnis

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Gericht:
VG Berlin 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 A 1040.03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 3 Abs 1 S 3 HRG
vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die
Antragstellerin im Studiengang Volkswirtschaftslehre zum 1. Fachsemester nach den
Verhältnissen des Wintersemesters 2003/2004 vorläufig zuzulassen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der dem Tenor entsprechende Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat Erfolg. Neben
dem offensichtlichen Anordnungsgrund ist auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft
gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Zwar kann die Antragstellerin nicht nachweisen, dass ein für die Zulassung außerhalb
der festgesetzten Zulassungszahl von § 3 Abs. 1 Satz 3
Hochschulzulassungsverordnung vom 19. Februar 2001 (GVBl. S. 54) vorgeschriebener
Überkapazitätsantrag bei der Antragsgegnerin innerhalb der am 1. Oktober 2003
abgelaufenen Frist eingegangen ist. Auch weist die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt
zutreffend darauf hin, dass es sich bei der benannten Frist um eine Ausschlussfrist
handelt und deshalb die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 32 Verwaltungsverfahrensgesetz im Grundsatz nicht in Betracht kommt. Anderes gilt
jedoch, wenn die Fristversäumnis höherer Gewalt geschuldet ist. Hierunter fällt der
Verlust einer Briefsendung auf dem Postwege (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 9.
Dezember 2003 - OVG 5 NC 89.03 - unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 25.
November 2002 - BVerwG 8 B 112.02 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 17). Die
Antragstellerin hat unter Heranziehung der eingereichten schriftlichen Zeugenerklärung
hinreichend glaubhaft gemacht, einen Überkapazitätsantrag rechtzeitig, nämlich am 19.
September 2003, abgesandt zu haben. Die Zeugin hat die Angaben der Antragstellerin
bestätigt, gemeinsam einen entsprechenden Überkapazitätsantrag gefertigt, den
Umschlag mit der Adresse der Antragsgegnerin versehen und den Brief sodann am
genannten Tag in einen Postbriefkasten geworfen zu haben. Gestützt werden diese
Angaben vor allem auch durch den Umstand, dass die Antragstellerin in dem am selben
Tag, und damit deutlich vor Ablauf der Ausschlussfrist, gestellten hiesigen Eilantrag
bereits auf einen bei der Antragsgegnerin angebrachten Überkapazitätsantrag Bezug
genommen hat.
Ist damit hinreichend glaubhaft gemacht, dass das Zulassungsbegehren in der
Hauptsache nicht bereits an der Nichteinhaltung der benannten Ausschlussfrist
scheitern wird, ist bei summarischer Prüfung auch mit der nötigen Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass für das Wintersemester 2003/2004 über die in der Ordnung zur
Festsetzung von Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester der zum Wintersemester
2003/2004 und zum Sommersemester 2004 an der Technischen Universität Berlin
aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber sowie zur Festsetzung von Kapazitäten
für die höheren Semester vom 4. Juni 2003 für den Studiengang Volkswirtschaftslehre
festgesetzte Zulassungszahl von 50 hinaus ein Erstsemesterstudienplatz zur Verfügung
steht, den die Antragstellerin beanspruchen kann. Dieser Schluss rechtfertigt sich
bereits daraus, dass die Antragsgegnerin die Berechnungsunterlagen, die der
Bemessung dieser Zulassungszahl zugrunde liegen, nicht eingereicht und damit eine
gerichtliche Überprüfung der kapazitätsrechtlichen Berechtigung der festgesetzten
Zulassungszahl unmöglich gemacht hat. Diese von ihr zu verantwortende
Unaufklärbarkeit im Rahmen des Eilverfahrens geht zu Lasten der Antragsgegnerin.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des
Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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