Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: studienordnung, zahl, amtsblatt, verordnung, hochschule, verfügung, ausbildung, universität, missverhältnis, division

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 A 901.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
KapVO BE, § 1 LVerpflV BE, §
123 Abs 1 VwGO
FU; WS 2008/09; Filmwissenschaft; Bachelor; Zulassung zum
Studium; außerkapazitärer Zulassungsantrag; Lehrangebot;
Förderstelle; keine Lehrverpflichtungsverminderung für
Forschung; Dienstleistungsexport; Beispielstudienplan;
Modulbeschreibung; Empfehlungen der
Hochschulrektorenkonferenz; Gruppengrößen; Korrektur bei
Abweichungen von den Empfehlungen der HRK; für das
Kernfachstudium nicht aussagefähiger Curricularnormwert;
Masterstudiengang; gewichteter Curricularanteil; Anteilquote;
Schwundquote; ergänzendes Modul; Stattgabe
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den
Antragsteller vom Wintersemester 2008/09 an vorläufig zum Studium der
Filmwissenschaft (Abschluss Bachelor of Arts) im 1. Fachsemester zuzulassen.
Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern der Antragsteller nicht innerhalb
von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Zustellung dieses Beschlusses unter
gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass er an keiner anderen
Universität in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig für ein Studium
desselben Studiengangs eingeschrieben ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin
beantragt hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO,
mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Filmwissenschaft (Abschluss:
Bachelor of Arts) zum 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin
(Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2008/09 an erstrebt wird, hat Erfolg Die im
vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche
summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der
Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2008/09 (Amtsblatt
der Antragsgegnerin Nr. 29/2008 vom 10. Juli 2008) für Studienanfänger mit 30
festgesetzte - und nach der Studierendenstatistik vom 13. Oktober 2008 und ausweislich
des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2008 ausgeschöpfte
Zulassungszahl hinaus weitere Studienplätze vorhanden sind.
I. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung
beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und
die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die aufgrund
dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 1,. April 2008
vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität hält im Ergebnis einer Überprüfung
nicht stand
1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den
der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die
Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Filmwissenschaft
folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren
Stellen, § 8 KapVO) angesetzt:
- 2 Stellen für Professoren (C 3 – C 4),
- 1 Stelle für einen wissenschaftlichen Assistenten/ Hochschulassistenten (C 1),
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- 1,5 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT IIa).
Nicht entscheidungserheblich war, ob die Antragsgegnerin dabei die BAT IIa-Stelle 89057
4 zu Recht unberücksichtigt gelassen hat, weil sie als „Förderstelle“ nur für die Dauer der
Besetzung mit der - zum 29. Februar 2008 ausgeschiedenen - akademischen
Mitarbeiterin Dr. K. zur Verfügung gestanden habe.
2. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der
Lehrverpflichtungsverordnung i. d. F. vom 3. Juli 2004 (GVBl. S. 282) – LVVO - beträgt für
Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für wissenschaftliche und
Hochschulassistenten 4 LVS und für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter
(Qualifikationsstellen) 4 LVS.
Aus dem Stellenbestand errechnet sich somit ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren
28 LVS
3. Die von der Antragsgegnerin angesetzte Lehrverpflichtungsverminderung im Umfang
4,5 LVS
ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Bestimmung des Umfangs der
Lehrverpflichtung in der LVVO grundsätzlich bereits unter Berücksichtigung der den
Hochschullehrern obliegenden Forschungsaufgaben erfolgt ist. Für eine
Lehrverpflichtungsverminderung kommen nur solche Umstände in Betracht, die in die
typisierende Festlegung der Regellehrverpflichtung nicht einbezogen wurden, weil sie aus
dem Rahmen der Merkmale fallen, die üblicherweise die Tätigkeit der Lehrperson
kennzeichnen (vgl. bereits Beschluss des OVG Berlin vom 19. April 1985 - OVG 3 S 13.80
-).
4. Lehraufträge wirken sich hier im Umfang von 13 LVS kapazitätserhöhend aus. Gemäß
§ 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in
die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13
Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern
(Sommersemester 2007 und Wintersemester 2007/2008) im Durchschnitt je Semester
zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach den von
der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellungen wurden in den Bezugssemestern im
Umfang von 10 bzw. 16 LVS (durchschnittlich pro Semester 13 LVS) besoldete
Lehraufträge erteilt und durchgeführt.
41 LVS
Stellen zuzüglich 13 LVS aus Lehraufträgen).
4. Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebotes ist von der Lehreinheit erbrachter
7,6413
Antragsgegnerin: 10,56 LVS).
Die Lehreinheit Filmwissenschaft bietet den Studierenden sogenannter
Kombinationsstudiengänge die Lehrleistungen, die diese belegen und durch
Prüfungsleistungen nachweisen müssen, um ihr Studium durch das von ihnen gewählte,
mit 60 Leistungspunkten (LP) bemessene Modulangebot Filmwissenschaft
vervollständigen zu können (vgl. §§ 10 ff. der „Studienordnung für den
Bachelorstudiengang Filmwissenschaft und für das 60-Leistungspunkte-Modulangebot
Filmwissenschaft im Rahmen anderer Studiengänge“ vom 12. September 2007
[Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 68/2007 vom 25. Oktober 2007] mit
Beispielstudienplan).
Der Dienstleistungsbedarf wird nach der Formel 2 in der Anlage 1 der KapVO 1994 E= ∑
q CA q X Aq /2 berechnet, wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des
der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht. Da nicht
entscheidungserheblich, bedurfte es Keiner weiteren Aufklärung, ob die von der
Antragsgegnerin hierbei zugrunde gelegten 25 jährlich für das Modulangebot
vorgehaltenen Plätze ausgeschöpft wurden. Der von der Antragsgegnerin anhand eines
Beispielstudienplans für den durch das 60 LP-Modulangebot entstehenden
Dienstleistungsexport errechnete Curricularanteil (0,8444) war hinsichtlich der dabei für
einzelne Veranstaltungsarten zugrunde gelegten Gruppengrößen zu korrigieren. Anhand
des „Exemplarischen Studienverlaufsplans“ (Anlage 2 der Studienordnung vom 12.
September 2007) hat die Antragsgegnerin sämtliche Lehrveranstaltungen in diese
Berechnung einbezogen, die den gemäß § 13 Abs. 3 der Studienordnung zu
absolvierenden und in detaillierten Modulbeschreibungen (Anlage 1 der Studienordnung)
erläuterten Pflichtmodulen zugeordnet sind. Bei den für die einzelnen
Lehrveranstaltungsarten verwendeten Anrechnungsfaktoren und angesetzten
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Lehrveranstaltungsarten verwendeten Anrechnungsfaktoren und angesetzten
Betreuungsrelationen ist sie offenbar weitgehend den Vorgaben der Entschließung des
204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 („Empfehlung zur
Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“),
III. Abschnitt (Berechnung des Lehraufwands), S. 5 ff., gefolgt. Dies ist im Grundsatz
nicht zu beanstanden; denn damit wird den besonderen Anforderungen der im Zuge der
Einführung einer gestuften Studienstruktur zunehmend eingerichteten
Bachelorstudiengänge Rechnung getragen. Diese Anforderungen, die zu einer
Reduzierung der Abbrecherquoten und zu kürzeren Studienzeiten führen sollen, zielen
auf eine Intensivierung der Ausbildung, die nach dem Vorstellungen der HRK (a.a.O.)
wiederum nur durch Lehrveranstaltungen mit kleineren Gruppengrößen und einer
Ausweitung des Anteils dieser Lehrveranstaltungen am Curriculum zu erreichen ist.
Allerdings vermochte die Kammer der Antragsgegnerin nicht dahin zu folgen, dass
abweichend von diesen Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz für Übungen
eine Gruppengröße von nur 20 und für Proseminare eine Gruppengröße von nur 15 (wie
für Hauptseminare) anzusetzen sei. Da die Hochschulrektorenkonferenz für Übungen
eine Teilnehmerzahl in einer Spanne von 30 bis 60 und für Seminare von 15 bis 30
empfiehlt, erscheint der Kammer eine Gruppengröße von jeweils 30 für Übungen und
Proseminare angemessen; denn schon nach Anlage 2 der nicht mehr in Kraft
befindlichen KapVO II unterschieden sich Haupt- und Proseminare dadurch, dass für
erstere 15 und für letztere 60 Teilnehmer anzusetzen waren. Der insoweit korrigierte
Curricularanteil beträgt 0,6113. Multipliziert mit der durch 2 geteilten
Studienanfängerzahl (Aq /2) ergibt sich ein Dienstleistungsabzug von (0,6113 X 12,5 =)
7,6413 LVS.
33,3587 LVS
5. Die dem so errechneten bereinigten Lehrangebot gegenüber zu stellende
Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Filmwissenschaft wird
durch den Curricularnormwert (CNW) ausgedrückt, der den in Deputatstunden
gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße
Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO).
Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur KapVO
aufgeführten Curricular norm werte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Der
dort unterschiedslos für Diplom-, Magister- und Bachelorabschlüsse im Studiengang
Filmwissenschaft festgesetzte CNW von 3,0 (Abschnitt I, Buchstabe f) Nr. 15 der Anlage
2 KapVO i.d.F. vom 19. Mai 2003, GVBl. S. 181), von dem auch die Antragsgegnerin nicht
ausgeht, gibt die Lehrnachfrage des erst durch die Studienordnung und die
Prüfungsordnung vom 12. September 2007 eingerichteten Bachelorstudiengangs
Filmwissenschaft erkennbar nicht zutreffend wieder. Dies ergibt sich schon daraus, dass
es sich nicht um einen vollständigen Studiengang handelt, wie dies bei einem
sogenannten Mono-Bachelorstudiengang der Fall wäre, sondern nur um das 90
Leistungspunkte und damit etwa nur die Hälfte der Lehrnachfrage eines vollständigen
Studiums, umfassende Kernfachstudium, das erst durch Module aus anderen fachlichen
Bereichen im Umfang von 60 LP sowie das 30 LP umfassende Modul Allgemeine
Berufsvorbereitung zu einem vollständigen Studium zu ergänzen ist .
Die Antragsgegnerin hat, ohne den genannten Curricularnormwert auch nur in Betracht
zu ziehen, für den Bachelorstudiengang Filmwissenschaft offenkundig ebenfalls anhand
der oben dargestellten Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005
einen Curricularwert von 1,3 ermittelt. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da
die Antragsgegnerin hierbei anhand des „Exemplarischen Studienverlaufsplans“ (Anlage
2 der Studienordnung vom 12. September 2007) sämtliche Lehrveranstaltungen
einbezogen hat, die den gemäß § 8 dieser Studienordnung und in detaillierten
Modulbeschreibungen (Anlage 1 der Studienordnung) erläuterten Pflichtmodulen
zugeordnet sind, und da sie bei den für die einzelnen Lehrveranstaltungsarten
verwendeten Anrechnungsfaktoren und angesetzten Betreuungsrelationen offenbar
weitgehend den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz (a.a.O.) gefolgt ist.Nach der
im vorliegenden Verfahren nur möglichen aber auch gebotenen summarischen Prüfung
kann die dabei jedoch vorgenommene Abweichung von diesen Vorgaben hinsichtlich der
für Übungen und Proseminare anzusetzenden Gruppengrößen aus den oben genannten
Gründen nicht akzeptiert werden. Dementsprechend war der errechnete Curricularanteil
zu korrigieren und statt dessen mit 1,0003 anzusetzen.
6. Da der Lehreinheit Filmwissenschaft neben dem Bachelorstudiengang
Filmwissenschaft auch ein gleichnamiger Masterstudiengang zugeordnet ist (vgl.
Studienordnung vom 6. Juni 2007 [Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 45/2007 vom 8.
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Studienordnung vom 6. Juni 2007 [Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 45/2007 vom 8.
August 2007]), muss zunächst ein gewichteter Curricularanteil beider Studiengänge
gebildet werden.
Den auf diesen Masterstudiengang entfallenden Curriculareigenanteil hat die
Antragsgegnerin mangels eines entsprechenden Normwertes ebenfalls mittels eines
Beispielstudienplans anhand des Exemplarischen Studienverlaufsplans in Anlage 2 und
der detaillierten Modulbeschreibungen in Anlage 1 der Masterstudienordnung vom 6. Juni
2007 offenbar gleichfalls den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz folgend
nachvollziehbar ermittelt. Insoweit war aus den oben dargelegten Gründen nur die für
Übungen (mit 15 bzw. 20) zugrunde gelegte Gruppengröße auf 30 zu korrigieren, so
dass sich ein Curricularanteil von 1,4889 (Ansatz der Antragsgegnerin: 1,5889) ergibt.
Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit
zusammengefassten Studiengänge sind die von der Hochschule festgesetzten
Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen
Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Diese „Widmung“ der
Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht
willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdn. 3) -
vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach
ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2004 – VG 3 A
1564.03 u.a. – Politikwissenschaft FU – und 13. Dezember 2005 – VG 3 A 414.05 u.a. –
Wirtschaftskommunikation FHTW - ) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen
Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte
Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der
entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge
abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen
festsetzt, darf die darin zu Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der
Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden
Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen
Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen
entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre.
Ein solches Missverhältnis liegt hier jedoch nicht vor, da die Antragsgegnerin für den
Bachelorstudiengang 30 und für den Masterstudiengang Filmwissenschaft 20 Bewerber
zugelassen und die Anteilquoten auf 0,6 und 0,4 festgesetzt hat.
Danach errechnet sich nach der Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter
Curricularanteil :
Studiengang
CNW bzw.
Curricularanteil
Anteilquote
Filmwissenschaft /
Bachelor
1,0003
0,6
0,6002
Filmwissenschaft /
Master
1,4889
0,4
0,5956
1,1958
7. Bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots (33,3587LVS), Division durch den
gewichteten Curriculareigenanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO 1994) und
anschließender Multiplikation mit der für den Bachelorstudiengang festgelegten
Anteilquote ergibt sich für diesen Studiengang eine Basiszahl von 33,3587X 2 :1,1958 X
33,4759
8. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16
KapVO). Der von der Antragsgegnerin nach dem sog. Hamburger Modell ermittelte
Schwund von 0,8868 erscheint bei summarischer Prüfung nicht beanstandenswert. Die
Basiszahl dividiert durch diesen Schwundfaktor ergibt eine Zahl von 37,749, aufgerundet
38 Studienplätzen.
9. Da die Antragsgegnerin für das 1. Fachsemester 30 Studierende zugelassen hat, sind
noch 8 Studienplätze zu besetzen. Die Anzahl der Antragstellerinnen/ Antragsteller
übersteigt diese Zahl nicht, so dass dem Antrag in vollem Umfang entsprochen werden
kann.
10. Die vom Antragsteller zunächst auch begehrte Zuweisung eines das erstrebte
Kernfach Filmwissenschaft ergänzenden Moduls, war nicht mehr Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens, nachdem der Antragsteller auf den gerichtlichen Hinweis vom
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vorliegenden Verfahrens, nachdem der Antragsteller auf den gerichtlichen Hinweis vom
22. Oktober 2008 hin mit Schriftsatz vom 21. November 2008 sein
Rechtsschutzbegehren auf eine Zulassung im Kernfach beschränkt hat.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
§§ 39 ff., 52 f. GKG.
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