Urteil des VG Berlin vom 30.01.2007

VG Berlin: ruhegehalt, berufliche tätigkeit, beamter, vollstreckung, bauer, begriff, fürsorgeleistung, umkehrschluss, sozialleistung, vollstreckbarkeit

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Gericht:
VG Berlin 5. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 A 200.07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 BeamtVG 2006, § 14
BeamtVG 2006, § 50a BeamtVG
2006
Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung der
Kindererziehungszeiten
Landesbeamter; Versorgungsbezüge; Ruhegehalt; erdientes
Ruhegehalt; Mindestversorgung; Kindererziehungzuschlag
zuzüglich zum Mindestruhegehalt
Tenor
Der Versorgungsfestsetzungsbescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 30.
Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Stelle vom 27. August
2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zusätzlich den
Kindererziehungszuschlag ab dem 1. Januar 2007 in Höhe von damals monatlich 139,79
Euro zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die im Jahre 1966 geborene Klägerin trat am 1. September 1986 in den Dienst des
Beklagten und war zuletzt Stadtinspektorin (Besoldungsgruppe A 9). Sie befindet sich
seit dem 1. Januar 2007 wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand. Die Klägerin hat zwei
Kinder, die am 28. März 1995 geborene T. und die am 5. Februar 1999 geborene T.. Sie
nahm wiederholt Erziehungsurlaub und reduzierte für längere Zeit ihre
Wochenstundenzahl im Dienst.
Der Beklagte stellte Berechnungen zum von der Klägerin erdienten Ruhegehalt an und
kam auf einen Ruhegehaltssatz von 41,99 v.H., der sich nach Abzug des
Versorgungsabschlags von 10,80 v.H. auf 31,19 v.H verringerte. Er errechnete einen
Kindererziehungszuschlag gemäß § 50 a BeamtVG in Höhe von 156,72 Euro und
reduzierte ihn um den genannten Versorgungsabschlag auf 139,72 Euro. Der Beklagte
setzte die Versorgung der Klägerin mit Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom
30. Januar 2007 in Höhe des amtsbezogenen Mindestruhegehaltssatzes von 35 v.H.
fest. Er fügte die Begründung bei, dass der Kindererziehungszuschlag nicht gezahlt
werden könne, weil dieser mit dem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung
zurückbleibe. In solchen Fällen trete die Mindestversorgung an deren Stelle.
Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein. Der Beklagte berechnete erneut den
erdienten Ruhegehaltssatz mit dem Ergebnis 42,32 v.H. vor Abzug des
Versorgungsabschlags. Er wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid des
Landesverwaltungsamts Berlin vom 27. August 2007 zurück. In dessen Begründung
nannte er wiederum den Ruhegehaltssatz von 41,99 v.H. als Höchstgrenze, die nicht
überschritten werden dürfe. Nach Abzug des Versorgungsabschlags liege der errechnete
Ruhegehaltsbetrag unter den Mindestversorgungsbezügen; somit sei automatisch der
Mindestsatz zu gewähren. Der Kindererziehungszuschlag entfalle, weil er zusammen mit
dem erdienten Ruhegehalt hinter den Mindestversorgungsbezügen zurückbleibe.
Die Klägerin macht mit ihrer am 21. September 2007 erhobenen Klage geltend, dass der
Kindererziehungszuschlag für alle nach dem 31. Dezember 1991 geborenen Kinder
zuzüglich zur Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG zu zahlen sei. Es wäre mit
der Intention des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren, wenn ein kinderloser Beamter die
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der Intention des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren, wenn ein kinderloser Beamter die
gleiche Mindestversorgung erhielte wie ein Beamter mit Kindern.
Die Klägerin beantragt,
den Versorgungsfestsetzungsbescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom
30. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Stelle vom 27.
August 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin zusätzlich den
Kindererziehungszuschlag ab dem 1. Januar 2007 in Höhe von damals monatlich 139,79
Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, dass der Kindererziehungszuschlag bereits bei der Berechnung der
Versorgungsbezüge der Klägerin berücksichtigt worden sei. Da diese einschließlich des
Kindererziehungszuschlags unter der Mindestversorgung gelegen hätten, sei der
Versorgungssatz auf die Mindestversorgung angehoben worden. Die Zahlung eines
Kindererziehungszuschlages zuzüglich zur Mindestversorgung würde zu einer sachlich
nicht gerechtfertigten Doppelbegünstigung der Klägerin führen.
Die Versorgungsakte und die Personalakte der Klägerin haben vorgelegen und sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist antragsgemäß zu verpflichten (§ 113
Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Klägerin steht ein
Kindererziehungszuschlag nach § 50 a Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes –
BeamtVG – zusätzlich zu der ihr in den streitgegenständlichen Bescheiden gewährten
Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4 BeamtVG) zu. Anwendbar ist § 50 a BeamtVG für
Berliner Landesbeamte in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. § 108
Abs. 1 BeamtVG). Die Änderungen des § 50 a BeamtVG durch Art. 4 Nr. 29 des
Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG – vom 5. Februar 2009, denen zufolge auf
das Mindestruhegehalt die Erhöhung durch den Kindererziehungszuschlag nicht
anzuwenden ist, betreffen den vorliegenden Fall nicht. Sie traten gemäß Art. 17 Abs. 11
am Tag nach der Verkündung, die am 11. Februar 2009 erfolgte, in Kraft. Die hier
maßgebliche Gesetzesfassung mit dem Stand vom 31. August 2006 blieb dadurch
unverändert.
Nach § 50 a Abs. 1 BeamtVG erhöht sich das Ruhegehalt eines Beamten, der ein nach
dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen hat, für jeden Monat einer ihm
zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Für die
Erziehung eines weiteren Kindes enthält Absatz 2 der Vorschrift nähere Maßgaben. Der
Anspruch besteht für die tatsächliche Ausübung der Erziehung unabhängig davon, ob
der Beamte hierfür die berufliche Tätigkeit – z.B. durch Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit
oder Teilzeitarbeit – zurückgestellt hat oder nicht.
Der Kindererziehungszuschlag ergänzt die amtsbezogene Mindestversorgung aus § 14
Abs. 4 Satz 1 BeamtVG (anderer Ansicht: GKÖD – Strötz, BeamtVG § 50 a [Stand:
Februar 2005] Rn. 61; Plog/Wiedow, BeamtVG, § 50 a [Stand: Juni 2007] Rn. 93;
Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 50 a [Stand: November 2004] Erl. 1 Nr. 3a).
Nach dieser Vorschrift, die der Beklagte auf die Klägerin anwandte, beträgt das
Ruhegehalt mindestens 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Der Gesetzgeber verwendet sowohl in § 50 a Abs. 1 wie auch in § 14 Abs. 4 Satz 1
BeamtVG den Begriff Ruhegehalt. Er schränkt den Begriff nicht durch einen Zusatz ein,
wie er es in § 14 a Abs. 1 BeamtVG in der alten Fassung vielleicht machte („der nach
den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz“) und in der neuen Fassung
macht („der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4
berechnete Ruhegehaltssatz“). Die in der zitierten Kommentarliteratur vorgenommene
Beschränkung auf das im Sinn von § 14 Abs. 1 BeamtVG etc. erdiente Ruhegehalt lässt
sich weder am Wortlaut der Bestimmung festmachen noch aus dem Zusammenhang
mit weiteren Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes herleiten. Im Gesetzestext
gibt es im Gegenteil erhebliche Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber den
Kindererziehungszuschlag überhaupt nicht als Bestandteil des Ruhegehalts versteht
(anders allerdings die amtliche Begründung: BT-Drs. 14/7064 S. 36 f. zu Abs. 1 und Abs.
7 des § 50 a; ebenso Plog/Wiedow, BeamtVG, § 50 a [Stand: Juni 2007] Rn. 5 und 79;
Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 50 a [Stand: April 2008] Erl. 1 Nr. 2 und
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Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 50 a [Stand: April 2008] Erl. 1 Nr. 2 und
[Stand: November 2004] Erl. 1 Nr. 3). Die Formulierungen in den Absätzen 1, 5 und 6
des § 50 a BeamtVG, die gleichlautend von der Erhöhung des Ruhegehalts durch den
Kindererziehungszuschlag handeln, sind insoweit noch mehrdeutig. Mit ihnen lässt der
Gesetzgeber offen, ob er den Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts ansieht
oder als eine andersartige, zusätzliche Leistung. Denn unter einer Erhöhung kann eine
Qualifikation (Ruhegehalt besonderer Höhe) oder eine Addition zweier
wesensverschiedener Leistungen verstanden werden. Für diese zweite Deutung lässt
sich § 50 a Abs. 7 BeamtVG anführen. Danach gilt der Kindererziehungszuschlag für die
Anwendung näher bestimmter Vorschriften als Teil des Ruhegehalts. Der Gesetzgeber
verwendet solche Formulierungen in der Regel für Legalfiktionen, die eigentlich nicht
gegebene Zusammenhänge in einem bestimmten Anwendungsbereich konstruieren.
Aus diesem Absatz der Norm lässt sich demgemäß der Umkehrschluss ziehen, dass
außerhalb des Anwendungsbereichs der Kindererziehungszuschlag nicht Teil des
Ruhegehalts ist. In § 50 a Abs. 7 BeamtVG wird der hier interessierende § 14 Abs. 4
BeamtVG im Unterschied zu beispielsweise § 14 Abs. 3 BeamtVG nicht genannt.
Schließlich unterteilt der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 BeamtVG die Versorgungsbezüge
unter anderem in Ruhegehalt (Nr. 1) und in Leistungen nach den §§ 50 a bis 50 e (Nr. 9).
Danach erscheint der Kindererziehungszuschlag als ein sonstiger Versorgungsbezug
außerhalb des Ruhegehalts.
Die im Schrifttum vorgenommene einschränkende Auslegung kann sich auch nicht auf
den Sinn und Zweck der Mindestversorgung stützen. Die unausgesprochene Vorstellung,
dass die Anhebung eines niedrigen erdienten Ruhegehaltssatzes auf das Niveau der
Mindestversorgung ein fürsorgliches Entgegenkommen des Gesetzgebers sei, geht fehl.
Die Kammer teilt insoweit die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 23.
Juni 2005 – BVerwG 2 C 25.04 – (BVerwGE 124, 19 [24]). Die Mindestversorgung nach §
14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist weder Sozialleistung noch Fürsorgeleistung. Aus dem
Alimentationscharakter der Mindestversorgung folgt vielmehr, dass auch sie im
Beamtenstatus gleichsam erdient ist.
Der Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Ausspruch
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung. Die Zulassung der Berufung erfolgt nach § 124 a Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob der Kindererziehungszuschlag nach § 50 a
Abs. 1 BeamtVG zusätzlich zum Mindestruhegehalt zu gewähren ist, ist von
grundsätzlicher Bedeutung, weil das Gericht diese anders beantwortet als das zitierte
Schrifttum und sich dieses Problem auch in anderen Fällen stellen kann.
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