Urteil des VG Berlin vom 14.05.2003
VG Berlin: aufenthaltserlaubnis, abschiebung, ausländer, anfang, familiennachzug, arbeitslosigkeit, kopie, arbeitslohn, betrug, wohnraum
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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 V 16.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, abgesehen von den
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1. und ihre am 14. Mai 2003 in Hamburg geborene Tochter, die Klägerin
zu 2., begehren die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zu dem in
Hamburg lebenden Beigeladenen zu 2., der der Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen ist.
Die Klägerin zu 1. und der Beigeladene zu 2. schlossen am 4. November 1997 in
Hamburg die Ehe. Die Klägerin zu 1. war Anfang der Neunzigerjahre ins Bundesgebiet
eingereist. Der Beigeladene zu 2. verfügt derzeit über eine bis zum 8. August 2009
gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG. Bei ihm in Hamburg leben zwei
weitere aus der Ehe mit der Klägerin zu 1. hervorgegangene Kinder, die am 3. November
1995 bzw. 27. September 1998 geboren wurden. Am 15. September 2004 wurden die
Klägerinnen aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Die Sperrwirkung der Abschiebung
der Klägerin zu 1. wurde später auf den 26. Juni 2007 befristet.
Durch Bescheid vom 31. Oktober 2007 und Remonstrationsbescheid vom 12. Februar
2008 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje den Antrag der
Klägerinnen auf Visumerteilung ab.
Nachdem der Beigeladene zu 2. seit 1. Januar 2007 bei der A...logistik GmbH als
Reinigungskraft tätig war, wurde das Arbeitsverhältnis zum 15. März 2008
betriebsbedingt gekündigt. Seit 15. Juli 2008 ist der Beigeladene zu 2. laut einem von
ihm in Kopie zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Arbeitsvertrag bei der W. GmbH
als Reinigungskraft beschäftigt. Einkommensbescheinigungen aus jener Tätigkeit hat er
nicht vorgelegt.
Am 18. März 2008 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Sie machen geltend, dass die
von dem Beigeladenen zu 2. gezeigten Arbeitsleistungen positiv zu bewerten seien.
Ferner diene die Familienzusammenführung dem Interesse der Klägerin zu 2. an der
Bindung zum Beigeladenen zu 2. Ein Sprachzertifikat hat die Klägerin zu 1. nicht zu den
Gerichtsakten gereicht.
Die Klägerinnen beantragen schriftsätzlich,
die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 31.10.07 und 12.02.08 zu
verpflichten, den Klägerinnen ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu
erteilen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) trotz
Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung befinden, da die Beteiligten
in der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden
sind (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage der Klägerin zu 1. ist unbegründet. Anspruchsgrundlage für die Visumerteilung
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Die Klage der Klägerin zu 1. ist unbegründet. Anspruchsgrundlage für die Visumerteilung
ist § 6 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 30 AufenthG. Es mag zu Gunsten der
Klägerin zu 1. unterstellt werden, dass sie gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in
der Lage ist, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen.
Schließlich lebte sie von Anfang der Neunzigerjahre bis zu ihrer Abschiebung am 15.
September 2004 im Bundesgebiet. Die Visumerteilung ist jedoch aus anderen Gründen
ausgeschlossen. Die Klägerin zu 1. strebt den Familiennachzug zu dem Beigeladenen zu
2. an, der eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 4
AufenthG besitzt. Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wird ein Familiennachzug nicht
gewährt, wenn der im Bundesgebiet lebende Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach §
25 Abs. 4 AufenthG besitzt.
Ferner ist der Lebensunterhalt der Klägerin zu 1. nicht gesichert, § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin zu 1. ihren Lebensunterhalt
nach der Einreise ins Bundesgebiet ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten
kann (vgl. § 2 Abs. 3 AufenthG). Angabegemäß beabsichtigen die Klägerinnen von dem
Gehalt des Beigeladenen zu 2. zu leben. Die Kammer vermag jedoch nicht festzustellen,
dass er überhaupt über eine Anstellung verfügt. Er war vom 1. Januar 2007 bis 15. März
2008 bei der A...logistik GmbH beschäftigt. Nach viermonatiger Arbeitslosigkeit trat er
am 15. Juli 2008 nach eigenem Vorbringen in die Dienste der W. GmbH. Zwar hat er die
Kopie eines entsprechenden Arbeitsvertrages vorgelegt, nicht jedoch
Gehaltsbescheinigungen, obwohl die Kammer in ihrem Beschluss vom 9. Januar 2009
betreffend die (Nicht-)Gewährung von Prozesskostenhilfe ausdrücklich auf das Fehlen
jener Bescheinigungen hingewiesen hatte. Das Schweigen des Beigeladenen zu 2. zu
diesem Punkt geht zu seinen Lasten, zumal er ebenso wie die Klägerinnen in der
mündlichen Verhandlung nicht vertreten war und dementsprechend weitere Aufklärung
nicht leisten konnte. Selbst wenn er aber wie angegeben seit 15. Juli 2008 bei der W.
GmbH beschäftigt wäre, ließe dies noch nicht erkennen, dass seine Beschäftigung von
der erforderlichen Dauer sein wird. Sein früheres Beschäftigungsverhältnis mit der
A...logistik GmbH währte jedenfalls nur 14 Monate, es folgte eine viermonatige
Arbeitslosigkeit. Im Gebäudereinigungsgewerbe verfügt der Beigeladene zu 2. auch nicht
über eine Qualifikation, die ihn auf dem Arbeitsmarkt ohne weiteres bestehen lässt.
Selbst wenn aber von dem Vorhandensein einer dauerhaften Beschäftigung auf Seiten
des Beigeladenen zu 2. ausgegangen würde, wäre der Lebensunterhalt der Klägerin zu
1. nicht gesichert. Die Bedarfsgemeinschaft im Bundesgebiet wird aus fünf Personen
bestehen, nämlich den Klägerinnen, dem Beigeladenen zu 2. sowie den beiden weiteren
aus der Ehe der Klägerin zu 1. mit dem Beigeladenen zu 2. hervorgegangenen Kindern,
die am 3. November 1995 bzw. 27. September 1998 geboren wurden. Der nach dem
SGB II zu berechnende Bedarf beträgt für den Beigeladenen zu 2. und die Klägerin zu 1.
zusammen 632,00 €. Für die drei gemeinsamen Kinder besteht ein Bedarf von
zusammen 633,00 €. Der von den Klägern gegenüber der Beigeladenen zu 1. vorgelegte
Mietvertrag vom 4. Dezember 1998, an dem allerdings Zweifel erlaubt sind, da er zwei
nicht mit den hiesigen Beteiligten identische Personen als Mieter aufführt, weist eine
Warmmiete von 1.264,20 € entsprechend 646,38 € aus. Gemäß einer
Zahlungserinnerung der Vermietungsgesellschaft vom 9. August 2007 betrug die
Monatsmiete seinerzeit 723,80 €. Der Gesamtbedarf beträgt mithin mindestens
1.988,80 €. Dem steht als Einkommen das Kindergeld von 498 € sowie – das Bestehen
eines Arbeitsverhältnisses vorausgesetzt – der Arbeitslohn des Beigeladenen zu 2.
gegenüber. Insoweit kann aus den oben genannten Gründen nur auf
Gehaltsabrechnungen der A...logistik GmbH aus dem Jahre 2007 zurückgegriffen
werden. Sie lauten auf monatliche Nettobeträge um 900,00 €. Es kann dahinstehen, zu
welchem genauen Ergebnis die den Klägerinnen günstigere Berücksichtigung der
Lohnsteuerklasse III führen würde. Jedenfalls ist ohne weitere Aufklärung ersichtlich, dass
der Bedarf bei weitem nicht gedeckt ist. Unter diesen Umständen kann auch offen
bleiben, wie sich die in § 11 SGB II vorgesehenen weiteren Absetzungsbeträge auf das
Einkommen auswirken. Ferner bedarf es keiner Erörterung, ob überhaupt ausreichender
Wohnraum nachgewiesen ist (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
Die Klage der Klägerin zu 2. ist ebenfalls unbegründet. Der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis steht bei ihr nicht nur § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen (siehe
oben), sondern auch die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Hiernach wird
einem Ausländer, der – wie die Klägerin zu 2. – abgeschoben worden ist, auch bei
Vorliegen eines Anspruchs nach dem AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt. Dass die
Sperrwirkung der Abschiebung befristet worden wäre, ist weder vorgetragen noch aus
den Verwaltungsvorgängen ersichtlich.
Ferner steht ebenso wie in Bezug auf die Klägerin zu 1. der Erteilung eines Visums an die
Klägerin zu 2. entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Auf die obigen
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Klägerin zu 2. entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Auf die obigen
Ausführungen wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht
der Billigkeit, den Klägerinnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt haben und dementsprechend kein
Kostenrisiko eingegangen sind.
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