Urteil des VG Berlin vom 30.08.2006
VG Berlin: treu und glauben, genehmigung, gefahr im verzug, ausschuss, öffentliches interesse, gesetzlicher vertreter, widerruf, amtshandlung, meldung, rücknahme
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Gericht:
VG Berlin 14.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 A 81.06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 40 AMG 1976, § 41 AMG 1976,
§ 42 AMG 1976, § 13 GCP-V
Erhebung von Verwaltungsgebühren durch die Ethik-Kommission
des Landes Berlin für die Prüfung und Bewertung sog. SUSAR-
Meldungen
Tenor
Der Gebührenbescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales – Ethik-
Kommission des Landes Berlin – vom 30. August 2006 in der Fassung vom 27. März
2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Verwaltungsgebühren durch die Ethik-
Kommission des Landes Berlin für die Prüfung und Bewertung sog. SUSAR-Meldungen.
Das Verfahren betrifft eine von der Klägerin als Sponsor in Auftrag gegebene, u. a. an
der Charité – Universitätsmedizin Berlin durchgeführte klinische Prüfung eines
Arzneimittels (EudraCT-Nummer: 2005-000561-18). Die Ethikkommission der Charité
hatte diese Prüfung auf einen von der N. als „gesetzlichem Vertreter des Sponsors“
gestellten Antrag mit Bescheid vom 3. Juni 2005 zustimmend bewertet. Das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) genehmigte die
Durchführung der klinischen Prüfung mit Bescheid vom 11. August 2005. In der Folgezeit
übersandte die Klägerin zunächst der Ethikkommission der Charité und später der in
Berlin seit dem 1. Oktober 2005 für die Bewertung klinischer Prüfungen nach §§ 40 bis 42
des Arzneimittelgesetzes (AMG) ausschließlich zuständigen staatlichen Ethik-
Kommission unter Berufung auf § 13 der GCP-Verordnung (Verordnung über die
Anwendung der guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von heimischen Prüfungen
mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen – GCP-V – vom 9.8.2004, BGBl. I S.
2081) eine Vielzahl sogenannter SUSAR-Meldungen, d.h. Meldungen über Verdachtsfälle
unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen (engl.: Suspected Unexpected Serious
Adverse Reactions – SUSARs). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind 35 solcher
Meldungen an die staatliche Ethik-Kommission aus der Zeit vom 15. November 2005
(Fallnummer PHHO2005AU17180) bis zum 29. Mai 2006 (Fallnummer
PHHO2006DE07951). Die Geschäftsstelle der Ethik-Kommission leitete diese Meldungen
jeweils versehen mit dem Prüfvermerk eines Arztes, wonach sich aus seiner Sicht die
Nutzen-Risiko-Bewertung des Studienvorhabens nicht ändere, dem Vorsitzenden des
Ausschusses 3 der Ethik-Kommission zu. Dieser sah davon ab, den Ausschuss mit den
Meldungen zu befassen, und stimmte der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe
von 150 Euro je SUSAR-Meldung zu. Mit Gebührenbescheid des Landesamtes für
Gesundheit und Soziales – Ethik-Kommission des Landes Berlin – vom 30. August 2006
setzte der Beklagte für die Prüfung und Bewertung der in dem Bescheid im Einzelnen
aufgelisteten 35 SUSAR-Meldungen, gestützt auf Tarifstelle 10 des
Gebührenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 9 Abs. 2 der Rechtsverordnung über die Ethik-
Kommission des Landes Berlin (EKVO) vom 10. Januar 2006 (GVBl. S. 26), eine Gebühr in
Höhe von insgesamt 5250 Euro (150 Euro je SUSAR-Meldung) fest.
Gegen diesen Gebührenbescheid hat die N. am 29. September 2006 zunächst im
eigenen Namen Klage erhoben, was sie damit begründete, dass der Gebührenbescheid
an sie adressiert sei und ihm auch kein Hinweis darauf habe entnommen werden
können, dass statt ihrer der in der Schweiz ansässige Sponsor (die jetzige Klägerin)
Gebührenschuldner sein sollte. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 27.
März 2008 erklärte der Beklagte, er habe von Anfang an nur den Sponsor selbst in
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März 2008 erklärte der Beklagte, er habe von Anfang an nur den Sponsor selbst in
Anspruch nehmen wollen, und änderte den Bescheid zur Vermeidung weiterer
Missverständnisse dahingehend ab, dass nunmehr die Klägerin, vertreten durch die N.,
in das Adressfeld aufgenommen wurde. Die N. hat daraufhin erklärt, dass sie die Klage
nunmehr als Vertreterin – im Namen und mit Vollmacht – der Klägerin fortführe und
gegen den geänderten Bescheid richte. Der Beklagte hat sich mit der Klageänderung
einverstanden erklärt. In der Sache macht die Klägerin geltend, die Tarifstelle 10 des
Gebührenverzeichnisses in der Anlage zur Verordnung über die Ethik-Kommission
verstoße mit der Anordnung eines Gebührenrahmens von 100 bis 1000 Euro gegen das
Verhältnismäßigkeitsprinzip. Außerdem sei die Gebührenhöhe mit § 8 Abs. 2 des
Gesetzes über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin unvereinbar. Sowohl der
Verwaltungsaufwand als auch der Wert des Gegenstands der Amtshandlung seien
gering, da SUSAR-Meldungen lediglich zur Kenntnis genommen würden und keine
inhaltliche Prüfung durch die Ethik-Kommission stattfinde. Ein Indiz für einen nur
geringen Verwaltungsaufwand sei im Übrigen, dass in anderen Bundesländern keine
Gebühr erhoben werde. Des Weiteren beanstandet die Klägerin Verstöße gegen die
Begründungspflicht nach § 39 VwVfG und einen Ermessensnichtgebrauch bei der
Gebührenbemessung im Einzelnen. Zuletzt hat sie sich darüber hinaus auf eine
Stellungnahme des Verbandes Forschender Arzneimittelhersteller e.V. vom Juli 2007
bezogen, wonach eine detaillierte Nutzen-Risiko-Bewertung einer klinischen Studie
infolge von SUSAR-Meldungen durch die Ethik-Kommission nach dem ausdrücklichen
Wortlaut des § 13 Abs. 4 der GCP-Verordnung nur zu erfolgen habe, wenn es sich um
eine der dort näher definierten besonders schwerwiegenden Nebenwirkungen handele.
Bei Nebenwirkungen im Sinne des § 13 Abs. 2 und 3 GCP-V verlange diese Vorschrift
jedoch gerade keine erneute Nutzen-Risiko-Bewertung. Daraus sei zu schließen, dass
solche SUSAR-Meldungen von der Ethik-Kommission zunächst lediglich zur Kenntnis zu
nehmen seien. Dies erscheine vor dem Hintergrund, dass dem BfArM – und gerade nicht
den Ethik-Kommissionen – die zentrale Rolle bei der Überwachung der Risiken einer
Studie zukomme, auch durchaus sinnvoll.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales – Ethik-
Kommission des Landes Berlin – vom 30. August 2006 in der Fassung vom 27. März
2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die Gebührenerhebung diene der gesetzlich vorgesehenen Deckung der
Kosten der Ethik-Kommission. SUSAR-Meldungen würden nicht lediglich zur Kenntnis
genommen, sondern der Ausschuss überprüfe aufgrund der eingehenden Mitteilungen,
ob die Nutzen/Risiko-Lage sich zu Lasten der Studienteilnehmer verändert habe und die
zustimmende Bewertung ggf. widerrufen werden müsse. Je SUSAR-Meldung ergebe sich
mindestens ein Aufwand, der der für eine Meldung erhobenen Gebühr von 150 Euro
entspreche. Es entstünden Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle,
Personalkosten für den Ausschussvorsitzenden und Querschnittskosten. Die
Rahmengebühr von bis zu 1000 Euro sei für den Fall gerechtfertigt, dass sich der
gesamte Ausschuss mit einer SUSAR-Meldung befassen müsse. Dass der Ausschuss
seine zustimmende Bewertung der klinischen Prüfung beim Erhalt von Mitteilungen nach
§ 13 GCP-V zu überprüfen habe, ergebe sich aus § 6 Abs. 10 EKVO. Die Befugnis, die
zustimmende Bewertung bei einer geänderten Nutzen/Risiko-Lage zu widerrufen, stehe
der Ethik-Kommission nach § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG zu. Die
insoweit nicht abschließende Regelung der Aufgaben der Ethik-Kommission im
Arzneimittelgesetz und in der GCP-Verordnung stehe diesen landesrechtlichen
Bestimmungen nicht entgegen.
Dem Gericht liegen 7 Hefte Verwaltungsvorgänge der Ethik-Kommission vor, die – soweit
von Bedeutung – auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Hierauf und auf
die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
In dem nach Änderung des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung
am 27. März 2008 erklärten Klägerwechsel und der Anfechtung des geänderten
Bescheides ist eine Klageänderung zu sehen, die bereits aufgrund der Einwilligung des
Beklagten zulässig ist (§ 91 Abs. 1 VwGO). Zu entscheiden ist deshalb über die damit
anhängig gewordene Anfechtungsklage der (neuen) Klägerin. Diese Klage ist zulässig
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anhängig gewordene Anfechtungsklage der (neuen) Klägerin. Diese Klage ist zulässig
und begründet.
I. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Sie ist gemäß § 68 Abs. 1
Satz 2 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 7 des Gesetzes zur Errichtung einer Ethik-Kommission des
Landes Berlin (EKG) vom 7. September 2005 (GVBl. S. 466) ohne Vorverfahren statthaft.
Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gewahrt, denn die Klägerin wurde erst
mit der am 27. März 2008 erfolgten Änderung des angefochtenen Gebührenbescheides
vom 30. August 2006 als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen, so dass die
Klagefrist ihr gegenüber erst an diesem Tag zu laufen begann.
In seiner ursprünglichen Fassung enthielt der Bescheid weder einen ausdrücklichen
Hinweis darauf, dass (auch) die jetzige Klägerin Gebührenschuldnerin sein sollte, noch
war dies dem Bescheid unter Berücksichtigung des insoweit maßgeblichen
Empfängerhorizonts mit hinreichender Deutlichkeit im Wege der Auslegung zu
entnehmen. Zwar wird im allgemeinen Gebührenrecht die Inanspruchnahme einer
Person als Gebührenschuldner regelmäßig ausscheiden, wenn sie nach außen hin
deutlich erkennbar für einen anderen tätig geworden ist, der sie bevollmächtigt hat oder
sich ihr Tätigwerden nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen
muss (vgl. etwa VG Göttingen, Beschl. v. 30.4.2004 – 2 B 110/04 – betr. einen Notar, der
zum Vollzug eines von ihm beurkundeten Vertrages eine Genehmigung beantragt hat).
Die besondere Repräsentantenstellung des in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft ansässigen „gesetzlichen Vertreters“ für den – wie hier – außerhalb der
Europäischen Union beheimateten Sponsor einer klinischen Prüfung geht jedoch über
diejenige eines gewöhnlichen Vertreters weit hinaus und lässt es als zumindest legitim
erscheinen, den „gesetzlichen Vertreter“ eines auswärtigen Sponsors auch persönlich
zu im Rahmen einer klinischen Prüfung entstandenen Verwaltungsgebühren
heranzuziehen. Nach Art. 19 Satz 2 der GCP-Richtlinie (Richtlinie 2001/20/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten
Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln
– GCP-RL –, ABl. L 121/34) muss entweder der Sponsor einer klinischen Studie oder ein
„gesetzlicher Vertreter des Sponsors“ (in der englischen Richtlinienfassung: „a legal
representative of the sponsor“) in der Gemeinschaft niedergelassen sein. § 40 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 AMG bestimmt in Umsetzung dieser Bestimmung, dass die klinische
Prüfung nur durchgeführt werden darf, wenn und solange ein Sponsor oder ein Vertreter
des Sponsors vorhanden ist, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) hat. Der Sinn und Zweck dieser Bestimmungen besteht nach Art.
19 Satz 1 und 2 der GCP-Richtlinie darin, die zivil- und strafrechtliche Haftung des
Sponsors zu gewährleisten. Dies spricht dafür, in dem „gesetzlichen Vertreter“ des
Sponsors einen Repräsentanten zu sehen, der persönlich in die zivilrechtliche und
strafrechtliche Verantwortung des Sponsors für die klinischen Studie (Art. 2 e GCP-RL/§ 4
Abs. 24 AMG) eintritt (vgl. Sander, Arzneimittelrecht, Komm., Stand: August 2007, Anm.
20 zu § 40 AMG), was zugleich nahelegt, den „gesetzlichen Vertreter“ auch persönlich
für Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit der Durchführung der klinischen
Prüfung haften zu lassen. Es wäre kaum überzeugend, ihn nur als Träger der zivil- und
strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Sponsors, nicht aber auch dessen öffentlich-
rechtlicher Pflichten anzusehen, zumal es eine Frage der einzelstaatlichen Regelung ist,
ob Ansprüche auf Verwaltungskostenersatz zivil- oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet
sind. Zum anderen entspricht es einem praktischen Bedürfnis, den in der Europäischen
Union ansässigen „gesetzlichen Vertreter“ auch persönlich als Gebührenschuldner
heranziehen zu können, denn eine Vollstreckung im nichteuropäischen Ausland wird
schon aus verwaltungspraktischen Gründen auf höhere Schwierigkeiten stoßen, als wenn
ein Verantwortlicher innerhalb der Europäischen Union – oder, wie hier, sogar in
Deutschland – greifbar ist.
Eine andere Auslegung der Ursprungsfassung des Bescheides ergibt sich entgegen der
Auffassung des Beklagten auch nicht aus den Regelungen in § 9 Abs. 2 und § 3 Abs. 1
Satz 1 EKVO. Danach ist Gebührenschuldner der von der Ethik-Kommission für ihre
Amtshandlungen zu erhebenden Gebühren die Antragstellerin oder der Antragsteller (§
9 Abs. 2 EKVO) und die Ethik-Kommission wird nur auf Antrag eines Sponsors (§ 4 Abs.
24 AMG) nach Maßgabe der Vorschriften der GCP-Verordnung tätig (§ 3 Abs. 1 Satz 1
EKVO). Die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 EKVO entspricht indes anderen
Verfahrensregelungen (vgl. Art. 9 Abs. 2 der GCP-RL und § 42 Abs. 1 Satz 1 AMG; vgl.
ferner § 7 Abs. 1 GCP–V), die als Antragsteller lediglich den Sponsor nennen, damit aber
die Möglichkeit einer Vertretung des Sponsors bei der Antragstellung nicht ausschließen
wollten. Dies belässt im Falle des Tätigwerdens eines „gesetzlichen Vertreters“ für einen
in einem Drittstaat ansässigen Sponsor die – dargelegte – Möglichkeit, diesen als
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in einem Drittstaat ansässigen Sponsor die – dargelegte – Möglichkeit, diesen als
dessen persönlich haftenden Repräsentanten heranzuziehen.
Im Hinblick auf die demnach mögliche persönliche Inanspruchnahme des „gesetzlichen
Vertreters des Sponsors“ lag jedenfalls aus der Sicht des für die Auslegung nach dem
Empfängerhorizont maßgeblichen Adressaten des Gebührenbescheides, der N. das
Verständnis nahe, dass sie durch diesen Bescheid persönlich als Gebührenschuldnerin
herangezogen werden sollte. Mit Recht hat sie dazu auch auf eine ihr übersandte
Mahnung des Beklagten vom 19. Dezember 2006 verwiesen, in der sie selbst zur
Zahlung aufgefordert wird. Jedenfalls muss, nachdem es dem Beklagten gemäß § 13
Abs. 1 b) des Gesetzes über Gebühren und Beiträge, das hier nach § 2 Abs. 6 EKG
Anwendung findet, oblegen hätte, in dem Gebührenbescheid den Zahlungspflichtigen zu
bezeichnen, die insoweit bestehende Unklarheit in der Auslegung nach Treu und Glauben
zu seinen Lasten gehen. Auch im Hinblick auf die notwendige Klarheit, wer sich ggf. im
Klageweg gegen die Gebührenforderung verteidigen muss, verbietet sich eine
Auslegung, wonach die jetzige Klägerin schon durch die ursprüngliche Fassung des
Bescheides beschwert war.
Einer Entscheidung über den von ihr in der mündlichen Verhandlung vorsorglich
gestellten Wiedereinsetzungsantrag bedarf es demnach nicht.
II. Die Klage ist auch begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Teilweise ist der
angefochtene Gebührenbescheid schon deshalb rechtswidrig und verletzt die Klägerin in
ihren Rechten, weil die zugrunde liegende Rechtsverordnung gegen ein aus dem Gesetz
über Gebühren und Beiträge folgendes Rückwirkungsverbot verstößt (dazu nachfolgend
unter 1.). Insgesamt steht der Gebührenerhebung für die Prüfung und Bewertung der
SUSAR-Meldungen außerdem entgegen, dass es hierfür an einer wirksamen
Aufgabenzuweisung an die Ethik-Kommission fehlt (dazu nachfolgend unter 2.). Der
Bescheid wäre im Übrigen auch bei wirksamer Aufgabenzuweisung insgesamt
rechtswidrig, weil eine nur von der Geschäftsstelle der Ethik-Kommission und dem
Vorsitzenden eines ihrer Ausschüsse vorgenommene Prüfung von SUSAR-Meldungen
keine Amtshandlung der „Ethik-Kommission“ darstellt (dazu nachfolgend unter 3.).
1. Der angefochtene Gebührenbescheid ist zunächst insoweit rechtswidrig, als er sich
auch auf SUSAR-Meldungen bezieht, die der Ethik-Kommission bis zum Tag der
Verkündung der Verordnung über die Ethik-Kommission des Landes Berlin (am 20.
Januar 2006) mitgeteilt wurden. Die Regelung des § 13 Abs. 2 EKVO ist von der
Verordnungsermächtigung nicht gedeckt und deshalb nichtig, soweit darin die
rückwirkende Geltung der für die Festlegung der Gebührenhöhe maßgeblichen Vorschrift
des § 9 EKVO angeordnet wird. Dieser Rückwirkungsanordnung steht entgegen, dass
nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG) in der für den
hier interessierenden Zeitraum anwendbaren Fassung vor Inkrafttreten des Zweiten
Änderungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) in den Gebühren- und
Beitragsordnungen die Gebühren und Beiträge im Voraus nach festen Normen und
Sätzen zu bestimmen sind (vgl. Beschl. der Kamm. v. 28.11.2002 – VG 14 A 34.02).
Hieran ist über die Verweisung in § 2 Abs. 6 EKG, wonach Gebühren für Amtshandlungen
der Ethik-Kommission nach Maßgabe des Gesetzes über Gebühren und Beiträge
erhoben werden, auch der nach § 3 Nr. 6 EKG zur Bemessung der Gebühren für
Amtshandlungen der Ethik-Kommission ermächtigte Verordnungsgeber gebunden. Das
Gebot, die Gebührensätze im Voraus zu bestimmen, ist dabei nach dem Sinn und
Zweck der Regelung so zu verstehen, dass die entsprechende Regelung schon vor
Veranlassung des gebührenpflichtigen Tatbestandes durch den Gebührenschuldner
verkündet sein muss. Da die Verordnung am 20. Januar 2006 verkündet wurde, fehlt es
für die Prüfung und Bewertung der bis zu diesem Tag eingegangenen SUSAR-Meldungen
von vornherein an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Dies betrifft 12 SUSAR-
Meldungen (mit den Fallnummern PHHO2005DE19200; PHHO2005AU17180;
PHHO2005IT15973; PHHO2005DK19199; PHHO2005DE12693; PHHO2005AU17180;
PHHO2006DE01975; PHHO2005US20164; PHHO2005US19782; PHHO2006US00736;
PHHO2005GB17671; PHHO2005AU17180). Der angefochtene Gebührenbescheid wäre
allein deshalb bereits in Höhe eines Betrages von 1800 Euro (12 x 150 Euro)
aufzuheben.
2. Der Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Prüfung und Bewertung von SUSAR-
Meldungen durch die Ethik-Kommission steht außerdem insgesamt entgegen, dass es
hierfür an einer wirksamen Aufgabenzuweisung fehlt. Der Beklagte kann sich insoweit
nicht auf die landesrechtliche Regelung in § 6 Abs. 10 EKVO berufen, wonach der jeweils
zuständige Ausschuss der Ethik-Kommission, wenn er Mitteilungen von Prüferinnen,
Prüfern oder Sponsoren nach §§ 12 oder 13 der GCP-Verordnung enthält, seine
zustimmende Bewertung der betroffenen klinischen Prüfung zu überprüfen hat. Denn
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zustimmende Bewertung der betroffenen klinischen Prüfung zu überprüfen hat. Denn
den Ländern ist die Zuweisung zusätzlicher Kontrollaufgaben an die Ethik-Kommissionen
– über deren gemeinschafts- und bundesrechtlich bestimmten Zuständigkeiten hinaus –
im Hinblick auf die insoweit abschließende bundesrechtliche Regelung verwehrt (dazu
nachfolgend unter a); das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die GCP-Richtlinie, wie
auch die zu ihrer Umsetzung getroffenen bundesrechtlichen Regelungen im
Arzneimittelgesetz und in der GCP-Verordnung ordnen den Ethik-Kommissionen indes
eine solche Aufgabe nicht zu (dazu nachfolgend unter b); vor dem Hintergrund der dort
getroffenen Regelungen ergibt sich eine Überwachungsaufgabe der Ethik-Kommissionen
auch nicht aus der vom Beklagten angeführten Kompetenz des Landesgesetzgebers zur
Regelung des Verwaltungsverfahrens und der dabei getroffenen Bestimmung über den
Widerruf von Verwaltungsakten (dazu nachfolgend unter c), so dass die
Aufgabenzuweisung in § 6 Abs. 10 EKVO die in § 3 Nr. 2 EKG enthaltene
Verordnungsermächtigung überschreitet.
a) Die dem Verordnungsgeber in § 3 Nr. 2 EKG landesgesetzlich erteilte Ermächtigung,
„nähere Regelungen“ über die Aufgaben der Ethik-Kommission zu erlassen, kann sich
bei der gebotenen Beachtung der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ausschließlich
auf solche Aufgaben beziehen, die den Ethik-Kommissionen im Rahmen der klinischen
Prüfung von Arzneimitteln bereits auf europarechtlicher und bundesrechtlicher Ebene
übertragen sind. Das Arzneimittelgesetz weist den Ländern nämlich in § 42 Abs. 1 Satz 3
AMG ausdrücklich nur die Regelungsbefugnis zur Bildung, Zusammensetzung und
Finanzierung der Ethik-Kommissionen zu. Außerdem trifft das Arzneimittelgesetz in den
§§ 40 und 42 AMG bereits weitreichende und ins Einzelne gehende Regelungen zu den
Aufgaben und dem Verfahren der Ethik-Kommissionen und sieht dafür nach § 42 Abs. 3
Nr. 2 AMG im Übrigen die Regelung durch eine Rechtsverordnung des Bundes vor. Der
Bundes-Verordnungsgeber hat hiervon im Rahmen der GCP-Verordnung in einer Weise
Gebrauch gemacht, dass die in der GCP-Richtlinie vorgesehenen Aufgaben der Ethik-
Kommissionen auch im Hinblick auf deren Rolle bei der Durchführung klinischer
Prüfungen weitestgehend umgesetzt sein dürften (vgl. etwa Art. 10 GCP-Richtlinie und §
10 GCP-Verordnung). Hinzu kommt, dass das Arzneimittelgesetz in den §§ 64 ff. AMG
eingehende Regelungen auch zur Überwachung klinischer Prüfungen durch die
zuständigen Landesbehörden trifft und insoweit ebenfalls die Regelung durch eine
bundesrechtliche Verordnung vorsieht (§ 42 Abs. 3 Nr. 3 AMG), wovon der Bundes-
Verordnungsgeber mit § 15 der GCP-Verordnung Gebrauch gemacht hat. Angesichts
einer so weitgehenden bundesrechtlichen Regelung der Aufgaben und des Verfahrens
der Ethik-Kommission und der in den Ländern zuständigen Aufsichtsbehörden kann nicht
angenommen werden, dass den Ländern die Regelung der Frage überlassen werden
sollte, ob und mit welchen Verantwortlichkeiten zusätzlich die Ethik-Kommissionen in die
Überwachung des Verlaufs klinischer Prüfungen eingebunden werden sollten – ganz
abgesehen davon, dass im Rahmen der hier vorliegenden konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG in einem ausdrücklichen
Ländervorbehalt, wie ihn § 42 Abs. 1 Satz 3 AMG aufweist, ohnehin regelmäßig ein Indiz
dafür gesehen werden kann, dass der Landesgesetzgeber im Übrigen gemäß Art. 72
Abs. 1 GG ausgeschlossen sein soll (vgl. Oeter in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5.
Auflage, 2005, Art. 72 Rn. 69).
b) Die GCP-Richtlinie und in ihrer Umsetzung das Arzneimittelgesetz sowie die GCP-
Verordnung sehen eine Zuständigkeit der Ethik-Kommission lediglich vor Beginn und bei
der Änderung der Durchführung klinischer Prüfungen vor. So darf der Sponsor mit der
klinischen Prüfung erst beginnen, wenn die Ethik-Kommission eine befürwortende
Stellungnahme abgegeben hat (Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 GCP-Richtlinie, § 40 Abs. 1
Satz 2 AMG). Ebenso bedürfen bedeutsame Änderungen des Prüfplanes einer klinischen
Prüfung der Zustimmung der Ethik-Kommission (Art. 10 GCP-Richtlinie, § 10 a GCP-
Verordnung).
Überwachungsbefugnisse während der Durchführung der klinischen Prüfung, wie sie der
Beklagte unter Berufung auf § 6 Abs. 10 EKVO für sich reklamiert, werden den Ethik-
Kommissionen dagegen gemeinschaftsrechtlich (1) und im Bundesrecht (2) nicht
zugewiesen:
(1) Die GCP-Richtlinie enthält in Art. 12 zwar Regelungen zur Aussetzung oder
Untersagung der Prüfung bzw. zur Anordnung eines Aktionsplanes als Abhilfemaßnahme
bei Pflichtverstößen. Diese Regelung überlässt aber nicht nur den Mitgliedstaaten, die für
derartige Maßnahmen zuständigen Behörden zu bestimmen, sondern unterscheidet
dabei sogar ausdrücklich zwischen der „zuständigen Behörde“ und den Ethik-
Kommissionen; letztere sind von den jeweiligen Maßnahmen nur zu unterrichten. Auch
der Umstand, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und b der GCP-Richtlinie die Mitteilung von
Verdachtsfällen unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen u.a. an die zuständige
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Verdachtsfällen unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen u.a. an die zuständige
Ethik-Kommission vorschreibt, lässt nicht den Rückschluss auf eine entsprechende
Überwachungspflicht seitens der Ethik-Kommissionen zu. Auf gemeinschaftsrechtlicher
Ebene wird diese Bestimmung durch die auf Art. 18 der GCP-Richtlinie gestützte
„Detailed guidance“ vom April 2006 (ENTR/CT 3) ergänzt, die eine ausführliche Anleitung
für die Erstellung, Prüfung und Vorlage der SUSAR-Meldungen enthalten soll (vgl. den
Text von Art. 18 der GCP-Richtlinie). Dieser „Detailed guidance“ ist gleichfalls die
Unterscheidung zwischen der zuständigen Behörde (Competent Authority) und der
Ethik-Kommission (Ethics Committee) zu entnehmen und eine Einbeziehung der Ethik-
Kommis-sion in ein aktives Vorgehen gegen die für die klinische Prüfung
Verantwortlichen wird an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht. Die Regelungen der
ENTR/CT 3 vom April 2006 beschränken sich vielmehr auf eine präzise Darstellung der
die Meldepflicht auslösenden Situationen, der Form der Meldungen und der Festlegung
ihrer jeweiligen Adressaten (vgl. im Einzelnen zum Umfang der Meldepflicht
Sträter/Wachenhausen, PharmR 2007, S. 95 ff.).
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann eine Zuweisung von
Überwachungsaufgaben an die Ethik-Kommissionen in Bezug auf SUSAR-Meldungen
auch nicht daraus abgeleitet werden, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und b der GCP-
Richtlinie – sowie dem folgend § 13 Abs. 2 und 3 der GCP-Verordnung – sinnentleert
wären, soweit es die dort vorgesehenen Meldepflichten gegenüber Ethik-Kommissionen
angeht, wenn mit der Meldepflicht nicht zugleich eine entsprechende
Überwachungsaufgabe der Ethik-Kommission verbunden wäre (so auch
Sträter/Wachenhausen, aaO., S. 100). Die Informationspflichten gegenüber Ethik-
Kommissionen behalten nämlich auch unabhängig von derartigen Aufgaben Sinn, da die
Ethik-Kommissionen dadurch im Hinblick auf ihre Zuständigkeit für künftige Anträge und
Prüfplanänderungen auf dem Laufenden gehalten werden (vgl. Graf Kielmansegg, Die
Verrechtlichung des Verfahrens der Ethik-Kommissionen, Referat vor dem Arbeitskreis
medizinischer Ethik-Kommissionen, 2006, S. 6). Zudem verbessern sie die Transparenz
und beugen so der Gefahr vor, dass an anderer Stelle eingegangene SUSAR-Meldungen
„vernachlässigt“ werden. Der Schlussfolgerung des Beklagten steht zudem entgegen,
dass die Zuweisung von Überwachungsaufgaben hinsichtlich klinischer Studien
hinreichend bestimmt geregelt sein muss; dies gilt sowohl wegen der gebotenen
Effektivität der Kontrolle, die durch eine unklare Überlagerung von Zuständigkeiten eher
gefährdet sein kann, als auch im Hinblick auf die damit verbundene Verantwortung der
betreffenden Stelle einschließlich einer daran gegebenenfalls anknüpfenden Haftung.
Gemessen hieran fehlt den vorgenannten Regelungen die hinreichend deutliche
Aussage, dass den Ethik-Kommissionen über ihre Einbindung in die Zulassung klinischer
Studien und deren Änderung hinaus auch Überwachungsaufgaben im Rahmen der
Durchführung klinischer Studien zugewiesen werden sollten.
(2) In Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben verpflichtet bzw. ermächtigt
das Arzneimittelgesetz in § 42 a Abs. 1, 2 und 5 die zuständige Bundesoberbehörde –
d.h. im Regelfall das BfArM (vgl. näher § 77 AMG) – zur Rücknahme, zum Widerruf oder
zur Anordnung des Ruhens der Genehmigung bzw. zur Anordnung von
Abhilfemaßnahmen bei Pflichtverletzungen. Neben der zuständigen Bundesoberbehörde
(vgl. § 42 a Abs. 5 Satz 2 AMG) ist die nach Landesrecht zuständige
Überwachungsbehörde gemäß § 69 Abs. 1 AMG eingriffsbefugt. Nach § 15 GCP-V i.V.m.
§ 64 Abs. 1 AMG führt die Landesbehörde im Rahmen der Überwachung laufender oder
bereits abgeschlossener klinischer Prüfungen Inspektionen durch, die sich auch auf die
Eignung des verantwortlichen Prüfers und der Prüfstelle beziehen (§ 15 Abs. 7 Satz 5
GCP-V). Nach § 15 Abs. 8 GCP-V ordnet sie bei Gefahr im Verzug die sofortige
Unterbrechung der Prüfung an; daneben kann sie in eigener Zuständigkeit weitere
Maßnahmen nach § 69 AMG ergreifen. Der Ethik-Kommission sind dagegen
entsprechende Kontroll- und Eingriffsbefugnisse weder im Arzneimittelgesetz noch in der
GCP-Verordnung zugewiesen.
c) Eine Kompetenz des Landesgesetzgebers, der Ethik-Kommission die Aufgabe
zuzuweisen, bei ihr eingehende SUSAR-Meldungen zu prüfen und zu bewerten, folgt
auch nicht aus der in Art. 83, 84 Abs. 1 GG gewährleisteten Kompetenz der Länder zur
Regelung des Verwaltungsverfahrens bei Ausführung von Bundesgesetzen als eigene
Angelegenheiten. Die Aufgabenzuweisung in § 6 Abs. 10 EKVO kann sich deshalb nicht
als organisatorische Ergänzung zu § 1 VwVfG Bln in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG
darstellen und durch eine Annex-Kompetenz getragen werden. Denn der Ethik-
Kommission steht das Recht, die von ihr erteilte zustimmende Bewertung einer
klinischen Prüfung wegen einer nachträglich geänderten Nutzen-Risiko-Bewertung
gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 5 VwVfG zu
widerrufen, nicht zu (so aber von Dewitz in: ders./Luft/Pestalozza, Ethik-Kommissionen in
der medizinischen Forschung, Gutachten 2004, S. 221; dem folgend etwa Kloesel/Cyran,
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der medizinischen Forschung, Gutachten 2004, S. 221; dem folgend etwa Kloesel/Cyran,
AMG, Komm., Stand: Juni 2007, § 42 a Anm. 3 sowie Sträter/Wachenhausen, aaO., S.
100).
Zwar ist in der zustimmenden Bewertung der Ethik-Kommission seit der Neuregelung
der §§ 40 ff. AMG durch die 12. AMG-Novelle ein Verwaltungsakt zu sehen (vgl. dazu von
Dewitz, aaO., S. 187 ff.; Schlette, NVwZ 2006, S. 785). Dessen Rücknahme oder Widerruf
nach §§ 48, 49 VwVfG scheidet jedoch aus, sobald von der Bundesoberbehörde die
Genehmigung zum Beginn der klinischen Prüfung erteilt worden ist.
(1) Dies ergibt sich aus Folgendem: Die zustimmende Bewertung nach § 40 Abs. 1 Satz
2 AMG ist nur für den Beginn der klinischen Prüfung erforderlich. Zu den in Satz 3 dieser
Bestimmung angesprochenen Voraussetzungen, die kraft ausdrücklicher Regelung
(„wenn und solange“) während der gesamten Dauer der klinischen Prüfung vorliegen
müssen, gehört sie nicht. Ihr nachträglicher „Wegfall“ zieht als solcher auch nicht die
Aufhebbarkeit der von der Bundesoberbehörde erteilten Genehmigung nach sich. Denn
das Arzneimittelgesetz enthält in § 42 a eine die nachträgliche Aufhebung der
behördlichen Genehmigung der klinischen Prüfung betreffende Sonderregelung, in die
der Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der zustimmenden Bewertung der Ethik-
Kommission nicht eingepasst werden kann. Diese – nachfolgend unter (2) noch zu
erörternde – Sonderregelung verdrängt gemäß § 1 Abs. 1, letzter Halbs. VwVfG für den
Bereich der bundesbehördlichen Verwaltungstätigkeit die Anwendbarkeit von §§ 48, 49
VwVfG (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Berlin, Beschluss vom 16. Mai 1991 – 5 B
25.89 – juris, Rn. 19 zu § 30 AMG); deshalb kann der nachträgliche Wegfall des
Zustimmungs-Verwaltungsaktes der Ethik-Kommission auch nicht auf dem Umweg über
das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht die bundesbehördliche Genehmigung zur
Durchführung der klinischen Prüfung zu Fall bringen. Hieraus folgt, dass der
Bundesgesetzgeber die zustimmende Bewertung der Ethik-Kommission nicht als
Verwaltungsakt mit fortdauernder Legalisierungswirkung ausgestaltet hat, sondern sich
ihr Regelungsgehalt in einer allein für den Beginn der klinischen Prüfung erforderlichen
Zustimmung erschöpft (vgl. Graf Kielmansegg, aaO., S. 5). Ein Widerruf der
zustimmenden Bewertung nach § 1 VwVfG Bln i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 oder 5 VwVfG
ginge danach ins Leere, denn die klinische Prüfung dürfte gleichwohl fortgeführt werden.
Daraus folgt im Übrigen zugleich, dass ein Widerruf auch nicht durch ein öffentliches
Interesse gerechtfertigt wäre, so dass die Widerrufsvoraussetzungen nach der
genannten Vorschrift von vornherein nicht vorlägen (vgl. in diesem Zusammenhang
OVG Münster, Urteil vom 2. Dezember 1987 – 11 A 408.86 – betreffend den Widerruf
einer Baugenehmigung nach Errichtung des Bauwerkes, juris, Rn. 20).
(2) Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass es ohne ein Recht der Ethik-
Kommission, eine zunächst erteilte Zustimmung der Bewertung zu widerrufen, zu einer
Sicherheitslücke käme: Vielmehr muss bei einer erheblichen Änderung der Nutzen-
Risiko-Lage die zuständige Bundesoberbehörde unabhängig – d.h. ohne positive oder
negative Bindung an ein diesbezügliches Votum der Ethik-Kommission – von sich aus
tätig werden. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AMG die
klinische Prüfung eines Arzneimittels beim Menschen nur durchgeführt werden darf,
wenn und solange die vorhersehbaren Risiken und Nachteile gegenüber dem Nutzen für
die Person, bei der sie durchgeführt werden soll, und der voraussichtlichen Bedeutung
für die Heilkunde ärztlich vertretbar sind. Ist dies aufgrund nachträglicher Tatsachen
nicht mehr der Fall, so liegt darin ein Grund, der nach § 42 Abs. 2 Nr. 3 AMG eine
Versagung der Genehmigung rechtfertigen würde. Hieran knüpft § 42 a Abs. 1 AMG die
Verpflichtung der Bundesoberbehörde zum Widerruf ihrer Genehmigung bzw. hilfsweise
zur befristeten Anordnung des Ruhens der Genehmigung. Vergleichbares gilt, wenn die
Gegebenheiten der klinischen Prüfung nicht mit den Angaben im Genehmigungsantrag
übereinstimmen oder Tatsachen Anlass zu Zweifeln an der Unbedenklichkeit oder der
wissenschaftlichen Grundlage der klinischen Prüfung geben. In diesen Fällen kann die
zuständige Bundesoberbehörde ihre Genehmigung gemäß § 42 a Abs. 2 AMG widerrufen
oder befristet das Ruhen der Genehmigung anordnen. Für den Fall der Rücknahme, des
Widerrufs oder des Ruhens der Genehmigung bestimmt § 42 a Abs. 4 AMG ausdrücklich,
dass dann die klinische Prüfung nicht fortgesetzt werden darf.
d) Nach alledem war es dem Landesverordnungsgeber verwehrt, der Ethik-Kommission
die Aufgabe zuzuweisen, die bei ihr eingehenden SUSAR-Meldungen einer Prüfung und
Bewertung zu unterziehen, weil der Verordnungsgeber damit die durch die
Kompetenzordnung des Grundgesetzes beschränkte Reichweite des § 3 Nr. 2 EKG, der
Rechtsquelle der Verordnung, überschritten hat. § 6 Abs. 10 EKVO kann deshalb nicht zu
einer gebührenpflichtigen Amtshandlung ermächtigen.
3. Der Bescheid wäre im Übrigen auch dann (insgesamt) rechtswidrig, wenn von der
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3. Der Bescheid wäre im Übrigen auch dann (insgesamt) rechtswidrig, wenn von der
Gültigkeit der von dem Beklagten herangezogenen Vorschriften ausgegangen würde.
Denn die allein von der Geschäftsstelle der Ethik-Kommission und dem Vorsitzenden
eines ihrer Ausschüsse vorgenommene Prüfung der SUSAR-Meldungen stellt keine nach
§ 2 Abs. 6 EKG bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 EKVO gebührenpflichtige Amtshandlung „der Ethik-
Kommission“ dar. Nach § 2 Abs. 6 EKG sind für die Amtshandlungen der Ethik-
Kommission Gebühren nach Maßgabe des Gesetzes über Gebühren und Beiträge zu
erheben. Damit übereinstimmend regelt § 9 Abs. 1 Satz 1 EKVO, dass die Ethik-
Kommission für ihre Amtshandlungen Gebühren erhebt.
Diese Gebührenregelung setzt danach für sämtliche in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 2
EKVO aufgelisteten Fälle jeweils eine Amtshandlung der Ethik-Kommission voraus. Dies
sind in erster Linie Entscheidungen und andere Amtshandlungen der Ausschüsse, denn
nach § 2 Abs. 2 EKG nimmt die Ethik-Kommission ihre Aufgaben in jeweils mit
Angehörigen verschiedener Berufe und Laien besetzten Ausschüssen wahr, und nach § 2
Abs. 4 Satz 2 EKG gelten Entscheidungen der Ausschüsse als Entscheidungen der Ethik-
Kommission. Auch die Aufgabe der Ethik-Kommission, die ethische Vertretbarkeit
klinischer Prüfungen zu bewerten (§ 2 Abs. 1 EKVO), ist nach § 6 EKVO („Verfahren der
Bewertung“) den Ausschüssen zugewiesen. Soweit die Prüfung und die Bewertung von
SUSAR-Meldungen, d.h. Mitteilungen über Verdachtsfälle unerwarteter schwerwiegender
Nebenwirkungen nach § 13 Abs. 2 oder 3 der GCP-Verordnung, in Rede stehen, enthält §
6 Abs. 10 EKVO die (hier als wirksam unterstellte) Aufgabenzuweisung, dass der
Ausschuss seine zustimmende Bewertung zu überprüfen hat, wenn er Mitteilungen nach
§§ 12 oder 13 der GCP-Verordnung erhält.
Der von dem Beklagten zugrunde gelegte Gebührentatbestand der Tarifstelle 10 des
Gebührenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 2 EKVO, wonach für die
„Prüfung und Bewertung einer Mitteilung des Sponsors über einen Verdachtsfall einer
unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkung nach § 13 Abs. 2 der GCP-Verordnung
eine Gebühr von 100 bis 1000 Euro erhoben wird, wäre danach – seine rechtliche
Geltung unterstellt – nur dann erfüllt, wenn der zuständige Ausschuss sich selbst mit der
Mitteilung befasst hätte. Hier ist es jedoch nicht zu einer Ausschussbefassung über die
von der Klägerin eingereichten SUSAR-Meldungen gekommen. Vielmehr wurde lediglich
ein „Vorprüfungsverfahren“ nach § 9 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Ethik-Kommission
vom 28. März 2006 (GOEK) durchgeführt. Danach werden eingehende Mitteilungen
gemäß § 12 Abs. 6 oder § 13 GCP-V von der Leitung der Geschäftsstelle medizinisch-
wissenschaftlich geprüft und der oder dem Vorsitzenden des jeweils zuständigen
Ausschusses, der über den ursprünglichen Antrag befunden hat, mit einem Prüfvermerk
übermittelt und „die/der Vorsitzende entscheidet auf der Grundlage der Mitteilung und
des Vermerks, ob über die klinische Prüfung durch den Ausschuss erneut beraten
werden muss (§ 6 Abs. 10 der Verordnung über die Ethik-Kommission des Landes
Berlin)“.
Die Durchführung dieses lediglich in der Geschäftsordnung der Ethik-Kommission
geregelten Vorprüfungsverfahrens durch die Geschäftsstelle der Ethik-Kommission und
durch einen Ausschussvorsitzenden stellt keine Amtshandlung der Ethik-Kommission im
Sinne des Gebührentatbestandes der Tarifstelle 10 dar, denn weder das Gesetz über die
Ethik-Kommission noch die aufgrund der Ermächtigung in § 3 EKG erlassene
Rechtsverordnung über die Ethik-Kommission ermächtigen die Geschäftsstelle oder die
Ausschussvorsitzenden, eine derartige Vorprüfung von SUSAR-Meldungen für die
Kommission (als deren Amtshandlung) vorzunehmen. Der Geschäftsstelle ist im
Zusammenhang mit SUSAR-Meldungen nach § 13 GCP-V lediglich die Aufgabe
zugewiesen, diese entgegenzunehmen (§ 7 Abs. 2 Nr. 10 EKVO) und die
Ausschussvorsitzenden haben in Bezug auf das Verfahren der Bewertung (§ 6 EKVO) nur
die Befugnis, die Beratungen der Ausschüsse zu leiten und den vom Landesamt auf der
Grundlage der Bewertungsentscheidung des jeweiligen Ausschusses gefertigten
Verwaltungsakt zu unterzeichnen (§ 8 Abs. 2 EKVO). Die auf § 3 Nr. 6 EKG, § 12 EKVO
gestützte Geschäftsordnung kann keine über die Verordnung hinausgehenden
Befugnisse der Geschäftsstelle oder der Ausschussvorsitzenden zur Vornahme
gebührenpflichtiger Amtshandlungen im Namen der Ethik-Kommission begründen.
4. Da der Gebührenbescheid danach schon aus mehreren Gründen keinen Bestand
haben kann, muss auf die von der Klägerin zusätzlich aufgeworfene Frage, ob die
Gebührenerhebung sie unverhältnismäßig belastet oder andere die Gebührenhöhe
betreffende Grundsätze missachtet wurden, nicht mehr eingegangen werden
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Davon nicht umfasst sind die
außergerichtlichen Kosten der ausgeschiedenen ursprünglichen Klägerin, die das Gericht
durch gesonderten Beschluss dem Beklagten auferlegt hat. Die Entscheidung über die
durch gesonderten Beschluss dem Beklagten auferlegt hat. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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