Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017
VG Berlin: kontingentierung, beschränkung, dienstleistungsfreiheit, unmittelbare anwendbarkeit, europäisches parlament, konkretes rechtsverhältnis, wirtschaftliches interesse, bilaterales abkommen
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Gericht:
VG Berlin 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 A 114.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 41 Abs 1 EWGAbkTURZProt,
Art 59 EWGAbkTURZProt
Kontingentierung von Einzelfahrtgenehmigungen für den
Güterkraftverkehr zwischen der Türkei und Deutschland
Leitsatz
1. Die in Art. 6 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Türkei vom 10. Oktober 1977 über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr
auf der Straße neu eingeführte Kontingentierung der Einzelfahrtgenehmigungen für den
Güterfernverkehr verstößt nicht gegen die unmittelbar anwendbare Stillhalteklausel in Art. 41
Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 zum Assoziationsabkommen EG-Türkei,
weil sie zum damaligen Zeitpunkt nicht zu einer Schlechterstellung türkischer
Transportunternehmer im Verhältnis zum grenzüberschreitenden Straßengüterfernverkehr
innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geführt hat.
2. Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit für Transporteure, die zulässig ist, weil die
erforderlichen Rechtsakte zur Verwirklichung einer Verkehrspolitik im Verhältnis der
Europäischen Gemeinschaft zur Türkei noch nicht erlassen sind, kann grundsätzlich nicht als
unzulässige mittelbare Beschränkung des freien Warenverkehrs mit den transportierten
Waren qualifiziert werden, da dies sonst eine von den Vertragsparteien nicht gewollten
unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit für Transporteure
bewirken würde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerinnen wenden sich gegen die Kontingentierung von Einzelfahrtgenehmigungen
für den Güterkraftverkehr zwischen der Türkei und Deutschland, die jährlich durch
Beschlussfassung einer deutsch-türkischen Gemischten Kommission auf der Grundlage
von Art. 6 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Türkei vom 10. Oktober 1977 über den grenzüberschreitenden Personen- und
Güterverkehr auf der Straße (BGBl. III, S. 1172) (bilaterales Abkommen) festgelegt wird.
Sie halten dies für einen Verstoß gegen das Assoziationsabkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963
(Assoziationsabkommen EG-Türkei) und gegen dazu erlassene Rechtsakte.
Die Klägerin zu 2), ein in der Türkei (Adapazari) ansässiger Hersteller von
Sattelanhängern, Tanks und Silos, ist Muttergesellschaft der in Deutschland (Goch)
ansässigen Klägerin zu 1), die diese Fahrzeugteile an den dafür vorgesehenen
Fahrzeugen endmontiert. Die Klägerin zu 2) unterhält eigene Fahrzeuge mit eigenen
Fahrern, die die im Stammwerk in der Türkei hergestellten Teile zur Endmontage in das
Werk nach Goch transportieren, solange das Kontingent an Einzelfahrtgenehmigungen
für die Einfuhr von der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland nicht erschöpft ist. Die
Klägerin zu 2) benötigt jedes Jahr mehr Fahrten, als ihr durch das Kontingent an
Einzelfahrtgenehmigungen ermöglicht werden. Deshalb werden nach ihren Angaben
bereits im Juli und August eines jeden Jahres mehr Fahrzeugkomponenten nach Goch
verbracht, als dies für die Endmontage nötig ist, damit die Endproduktion in den
Monaten November und Dezember nicht zum Stillstand kommt. Hierdurch entstehen
Mehrkosten, ebenso wie durch die Zahlung von Durchfahrtsgebühren durch die
Transitländer, wenn das Kontingent erschöpft ist. Ansonsten müsste die Klägerin zu 2)
fremde Transportunternehmer in Bulgarien oder Deutschland mit der Abholung der
Komponenten in der Türkei beauftragen, was die Transportkosten erheblich erhöhen
würde.
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würde.
Auf der Sitzung der deutsch-türkischen Gemischten Kommission für den Straßenverkehr
in Bonn am 5. und 6. September 2006 vereinbarten beide Seiten einvernehmlich ein
Kontingent von insgesamt 151.500 Einzelfahrtgenehmigungen für das Jahr 2007. Am 9.
Oktober 2007 ersuchte das türkische Verkehrsministerium die deutsche Seite um
zusätzlich 30.000 Einzelfahrtgenehmigungen. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben
vom 9. November 2007 ab und wies darauf hin, dass das Kontingent gegenüber dem
Vorjahr 2006 um 5.000 Genehmigungen aufgestockt worden sei und sich Deutschland
bereit erklärt habe, die Genehmigungen für 2008 bereits ab dem 1. Dezember 2007
anzuerkennen. Zudem sei das Kontingent für Euro3-sichere Transporte von 15.000
Genehmigungen noch zum größten Teil ungenutzt geblieben. Schließlich könnten
Transporte auch von deutschen Transporteuren durchgeführt werden, da noch genügend
türkische Genehmigungen für Fuhren aus Deutschland zur Verfügung stünden. Im Jahr
2007 sind mehr als 150.000 türkische LKW nach Deutschland gefahren, während lediglich
7.764 deutsche LKW in die Türkei eingefahren sind. Für 2008 wurde ein Kontingent von
151.500 Einzelfahrtgenehmigungen vereinbart und im Laufe des Jahres auf 162.500
aufgestockt. Für das Jahr 2009 waren 167.500 Einzelfahrtgenehmigungen vorgesehen.
Mit der am 7. Mai 2008 erhobenen Klage begehren die Klägerinnen die Feststellung,
dass die Nichterteilung weiterer Einzelfahrtgenehmigungen nach Erschöpfung des
jährlichen Kontingents für die Einfuhr von der Türkei nach Deutschland rechtswidrig sei.
Sie halten ihre Klage für zulässig. Die deutsche Gerichtsbarkeit sei gegeben. Das
Bundesverkehrsministerium entscheide letztlich über die Zahl der
Einzelfahrtgenehmigungen für türkische Transportunternehmer nach Deutschland. Die
Einzelfahrtgenehmigungen würden nach Art. 9 des bilateralen Abkommens durch das
Bundesverkehrsministerium erteilt und vom türkischen Verkehrsministerium bzw. den
Verband internationaler Transporter der Türkei lediglich ausgeteilt. Statthafte Klageart
sei die Feststellungsklage. Ein Rechtsverhältnis beruhe hier auf dem Recht der
Klägerinnen auf Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 des
Assoziationsrates EG-Türkei vom 2. Dezember 1995 über die Durchführung der
Endphase der Zollunion (Beschluss 1/95). Es bestehe ein konkretes Rechtsverhältnis, da
die Klägerinnen jedes Jahr ab November/Dezember keine Komponenten mehr mit
eigenen Fahrzeugen vom Stammwerk in der Türkei zur Endmontage nach Deutschland
transportieren dürften. Es sei auch in den kommenden Jahren zu erwarten, dass keine
ausreichende Zahl von Einzelfahrtgenehmigungen erteilt werde. Die Feststellungsklage
sei nicht subsidiär. Eine Verpflichtungsklage auf Erteilung von Einzelfahrtgenehmigungen
scheide aus, weil die Klägerinnen die Feststellung begehrten, dass die Einfuhr von der
Türkei nach Deutschland kontingentfrei sei. Die Klägerin zu 2) habe keine Möglichkeit, ihr
Begehren vor türkischen Gerichten klären zu lassen. Türkische Gerichte seien nicht zur
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof berechtigt. Auf ein Schlichtungsverfahren nach
Art. 25 des Assoziationsabkommens EG-Türkei bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
der EG und der Türkei habe die Klägerin zu 2) keinen Einfluss. Bei den Transporten
zwischen den Klägerinnen handle es sich nicht um genehmigungsfreien Werkverkehr.
Transporte innerhalb eines Konzernverbunds erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 1
Abs. 2 GüKG an den Werkverkehr. Ein konzerninterner genehmigungsfreier Werkverkehr
sei von der Gemischten Kommission zwar im September 2008 diskutiert, aber bislang
nicht vom Erfordernis der Einzelfahrtgenehmigungen freigestellt worden. Eine solche
Freistellung genüge auch nicht, weil die Klägerin zu 1) weitere Zulieferer aus der Türkei
habe und zur Auslastung der LKWs im Rahmen des Werkverkehrs auch Zuladungen mit
zurück in die Türkei genommen würden. Transportgenehmigungen auf anderer
internationaler Grundlage (etwa CEMT-Genehmigungen) lösten das Problem nicht. Die
Klägerinnen seien auch klagebefugt. Sie seien in ihrem Recht auf Warenverkehrsfreiheit
verletzt.
Die Feststellungsklage sei begründet. Art. 5 und 7 des Beschlusses 1/95 komme
unmittelbare Wirkung zu. Auch die mit der Türkei geschlossene Zollunion sei auf die
Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes angelegt. Durch die Kontingentierung
werde der freie Warenverkehr mit den hergestellten Komponenten beeinträchtigt. Bei
der Kontingentierung handle es sich um eine Maßnahme gleicher Wirkung, die geeignet
sei, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen („Dassonville-Formel“ und
„Gourmet“-Formel des Europäischen Gerichtshofs). Nach Erschöpfung des Kontingents
der Einzelfahrtgenehmigungen könne eine Einfuhr der im Stammwerk produzierten
Waren nach Deutschland nicht mehr stattfinden. Die wirtschaftliche Belastung durch
Mehrkosten bei Einschaltung fremder Transporteure sei unverhältnismäßig und nicht
hinnehmbar. Die Klägerinnen bräuchten sich nicht auf andere Transportmöglichkeiten
verweisen zu lassen. Diese Beschränkung sei auch nicht nach Art. 7 des Beschlusses
1/95 oder aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Vielmehr handle
es sich um eine protektionistische Maßnahme zum Schutz der deutschen einheimischen
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es sich um eine protektionistische Maßnahme zum Schutz der deutschen einheimischen
Wirtschaft. Damit stelle die Kontingentierung ein verbotenes Mittel zur willkürlichen
Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels dar. Auf den
Transport seien auch die Bestimmungen des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970
zum Assoziationsabkommen EG-Türkei (Zusatzprotokoll) zur Verkehrspolitik und zur
Dienstleistungsfreiheit anzuwenden. Bisher habe der Assoziationsrat zwar keine
Maßnahmen zur Erstreckung der Gemeinschaftsbestimmungen auf dem Gebiet des
Verkehrs auf die Türkei erlassen. Es gelte aber das Verbot in Art. 41 des
Zusatzprotokolls, keine neuen Beschränkungen des freien Warenverkehrs einzuführen.
Das bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und der Türkei stamme aus dem Jahr
1977 und habe mit der Kontingentierung eine unzulässige neue Beschränkung
eingeführt. Art. 41 des Zusatzprotokolls verbiete Maßnahmen, die bezweckten oder
bewirkten, dass die Ausübung der wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen
Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls am 1. Januar 1973 gegolten hätten. Mit der
Einführung der Kontingentierung in der bilateralen Vereinbarung von 1977 habe sich die
Situation im Hinblick auf die angewandte innerstaatliche Praxis für türkische
Transporteure verschlechtert. Vorher habe lediglich die Möglichkeit einer
Kontingentierung bestanden; § 10 Abs. 3 GüKG alter Fassung stelle lediglich eine
Ermächtigungsgrundlage für die Einführung von Kontingenten dar. Zudem sei die
Kontingentierung davon abhängig gewesen, dass sie im öffentlichen Interesse an der
Aufrechterhaltung eines geordneten Güterfernverkehrs erforderlich sei, während das
bilaterale Abkommen Kontingentierungen ohne weitere Voraussetzungen zulasse. De
facto habe es im türkisch-deutschen Straßengüterverkehr bei Inkrafttreten des
Zusatzprotokolls kein Kontingent gegeben. Die türkische Delegation habe in
Verhandlungen zum Straßenverkehr Mitte 1968 eine Abschaffung der Kontingentierung
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vorgeschlagen. In der Folge habe es acht Jahre
lang keine Kontingente mehr gegeben. Dies stelle auch keine bloß vorübergehende
Verwaltungspraxis dar. Gemeinschaftsrechtswidrig sei nicht nur die Regelung im
bilateralen Abkommen von 1977, sondern jede alljährlich neu festgesetzte
Kontingentierung. Auch aus Art. 59 des Zusatzprotokolls ergebe sich keine
Beschränkung der Reichweite der Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls.
Es sei fraglich, ob 1977 eine der Kontingentierung vergleichbare Situation im Verhältnis
zu anderen EU-Ländern bestanden habe, weil der Beklagte nicht vortrage, in welcher
Größenordnung tatsächlich Kontingente bestanden hätten. Es sei nicht ersichtlich, ob die
Kontingente tatsächlich zu Beschränkungen geführt hätten oder den konkreten Bedarf
an Genehmigungen abgedeckt hätten. Spätestens seit 1. Januar 1993 sei eine
vergleichbare Situation im Verhältnis zu anderen EU-Mitgliedstaaten weggefallen.
Die Klägerinnen beantragen,
festzustellen, dass die Nichterteilung weiterer Einzelfahrtgenehmigungen an die
Klägerin zu 2) im Sinne von Art. 8 erster Gedankenstrich des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei vom 10. Oktober 1977 über den
grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße nach Erschöpfung
des jährlich festgesetzten Kontingents rechtswidrig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig. In Bezug auf Beschlüsse der
Gemischten Kommission bestehe keine deutsche Gerichtsbarkeit. Es fehle bereits an
einer bestimmten, konkreten rechtlichen Beziehung. Das Vorgehen der Klägerinnen
entspreche einem abstrakten Normenkontrollantrag. Die Einzelfahrtgenehmigungen
würden vom türkischen Verkehrsministerium bzw. von dessen Beauftragten
ausgegeben. Hiergegen müssten die Klägerinnen vor türkischen Gerichten vorgehen.
Die Feststellungsklage sei subsidiär gegenüber einer Verpflichtungsklage. Die Klägerin zu
2) habe die Möglichkeit, in der Türkei gegen die Ablehnung einer Genehmigungserteilung
wegen Ausschöpfung des Kontingents zu klagen. Die Vereinbarkeit der Kontingentierung
mit dem Assoziationsabkommen EG-Türkei könne vor türkischen Gerichten inzidenter
geklärt werden. Türkische Gerichte könnten diese Frage nach Art. 234 EGV dem
Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Zudem könne der Europäische
Gerichtshof im Verfahren nach Art. 25 des Assoziationsabkommens EG-Türkei mit der
Frage befasst werden. Das türkische Gericht könne sich mit einem entsprechenden
Ersuchen an die türkische Regierung wenden. Klagebefugt sei allenfalls die Klägerin zu
2). Die Klägerin zu 1) sei nicht in eigenen Rechten betroffen. Es gehe hier allein die
Dienstleistungsfreiheit im Verkehrssektor für die Klägerin zu 2). Es fehle schließlich das
Rechtsschutzbedürfnis. Bei den streitgegenständlichen Beförderungen handle es sich
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Rechtsschutzbedürfnis. Bei den streitgegenständlichen Beförderungen handle es sich
um in Deutschland genehmigungsfreien Werkverkehr. Selbst wenn man gewerblichen
Straßengüterverkehr annähme, stünden ausreichend Beförderungskapazitäten zur
Verfügung, insbesondere CEMT-Genehmigungen.
Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Kontingentierung betreffe allein die
Dienstleistungsfreiheit im Transportsektor und nicht den freien Warenverkehr. Sie
beschränke nicht den Warenverkehr als solchen, sondern nur die
Beförderungsleistungen im deutsch-türkischen Straßenverkehr, und dies ganz
unabhängig von der Art der transportierten Güter. Es handle sich nicht um
Produktanforderungen im Sinne der „Keck“-Formel in der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs, sondern um eine Vertriebsanforderung, die alle
Wirtschaftsteilnehmer gleichermaßen betreffe, niemanden diskriminiere und auch nicht
unverhältnismäßig sei. Waren könnten zwischen der Türkei und Deutschland frei
ausgetauscht werden, beispielsweise auch auf dem Seeweg. Art. 5 des Beschlusses 1/95
schütze türkische Warenproduzenten, nicht jedoch türkische Frachtführer. Deutschland
und die Türkei tauschten jedes Jahr zur Erteilung an ihre jeweiligen
Transportunternehmer eine für beide Seiten gleich hohe Zahl an
Beförderungsgenehmigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit aus.
Ungleichgewichte und einseitige Begünstigungen seien dabei zu vermeiden.
Liberalisierungen des bilateralen Güterkraftverkehrs seien nur in dem Umfang möglich,
in dem zuvor die Rahmenbedingungen harmonisiert worden seien. Der angestrebte
Binnenmarkt habe auch innerhalb der Europäischen Union nur schrittweise erreicht
werden können. Auch innerhalb der Europäischen Union seien die Kontingentierungen
des Straßengüterverkehrs zur Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes erst mit
Wirkung ab 1993 abgeschafft worden. Damit erfolge keine Diskriminierung türkischer
Erzeugnisse. Diese könnten im gleichen Umfang und in gleicher Weise wie deutsche
Produkte zwischen den Vertragstaaten ausgetauscht werden. Gemäß Art. 15 Abs. 1 des
bilateralen Abkommens trage die gemischte Kommission der Entwicklung des Verkehrs
Rechnung. Höhere Kosten durch die Beauftragung Dritter seien hinzunehmen. Das Recht
auf freien Warenverkehr gebe allenfalls einen Anspruch auf jeweils marktübliche
Beförderungspreise.
Die Möglichkeit der Kontingentierung auf Gegenseitigkeit nach Art. 6 Abs. 2 des
bilateralen Abkommens stelle keine neue Beschränkung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
Zusatzprotokoll dar. Maßgeblich sei die innerstaatliche Gesetzeslage zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Zusatzprotokolls am 1. Januar 1973, nicht dagegen der konkrete
nationale Verwaltungsvollzug. Die Gesetzeslage nach § 10 Abs. 3 GüKG alter Fassung sei
vom Inkrafttreten des Güterkraftverkehrsgesetzes 1952 bis zum 9. Juli 1979 unverändert
geblieben. Diese Vorschrift habe den Bundesminister für Verkehr entsprechend der
Verkehrsentwicklung ermächtigt, jederzeit einseitig ein Kontingent für den gewerblichen
Güterkraftverkehr ausländischer Unternehmer festzusetzen. Diese Regelung sei für die
Bundesrepublik Deutschland die gesetzliche Grundlage für die im Rahmen der
bilateralen Vereinbarung von 1977 vorgesehene Kontingentierung auf Gegenseitigkeit
gewesen. Die Möglichkeit, eine Kontingentierung zwischen der Türkei und Deutschland
einvernehmlich zu vereinbaren, stelle im Vergleich zur vorher möglichen einseitigen
Kontingentierung keine zusätzliche Erschwernis für die betroffenen Unternehmer dar.
Tatsächlich sei der Güterkraftverkehr von der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland
bis 1968 kontingentiert gewesen. Bei Verhandlungen Mitte des Jahres 1968 habe man
sich mit der Türkei vorübergehend auf einen Verzicht auf Kontingente bis zum 1. Mai
1970 geeinigt. Bei dieser Gelegenheit habe die deutsche Delegation darauf hingewiesen,
dass eine Kontingentierung aufgrund der nationalen Gesetzgebung notwendig sei, falls
sich das Verkehrsvolumen vergrößere. Im Juni 1970 sei man übereingekommen, die
Vereinbarung von 1968 bis zum Abschluss eines Verkehrsabkommens zwischen beiden
Ländern in Kraft bleiben zu lassen. Ein deutscher Entwurf für das Abkommen vom
Februar 1972 habe bereits die Kontingentierung vorgesehen gehabt. Ende Januar 1976
sei dann ein Kontingent von 40 Einzelfahrtgenehmigungen pro Monat im Wechselverkehr
festgesetzt worden, nachdem die Türkei eine besondere Steuer für den
Transitgüterverkehr eingeführt habe, von der insbesondere deutsche Transporteure
betroffen gewesen seien. Dieses Kontingent sei dann ab März 1976 wieder ausgesetzt
worden. Würde man die Kontingentierung nach dem bilateralen Abkommen als neue
Beschränkung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls ansehen, so verstoße
sie gleichwohl nicht gegen das Zusatzprotokoll. Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls
werde durch Art. 59 des Zusatzprotokolls begrenzt, der eine Besserstellung türkischer
Bürger im Verhältnis zu den Bürgern aus anderen EU-Mitgliedsaaten untersage. Bei
Inkrafttreten des bilateralen Abkommens im Jahre 1977 habe Deutschland mit
sämtlichen damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
bilaterale Abkommen und Verwaltungsvereinbarungen gehabt, die eine Kontingentierung
des grenzüberschreitenden Verkehrs vorgesehen hätten. In der Gemeinschaft habe es
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des grenzüberschreitenden Verkehrs vorgesehen hätten. In der Gemeinschaft habe es
zusätzlich Gemeinschaftskontingente gegeben. Auch innerstaatlich seien
Güterkraftverkehrsgenehmigungen kontingentiert gewesen.
Im Übrigen handle es sich bei dem Transport von Komponenten zur Endmontage mit
eigenen LKWs innerhalb eines Konzerns um genehmigungsfreien Werkverkehr im Sinne
von § 1 Abs. 2 GüKG. Dies entspreche der Definition des Werkverkehrs in Anhang II der
Verordnung (EWG) Nr. 881/92, die auch im Rahmen des Assoziationsabkommens EWG-
Türkei anzuwenden sei. Zwar stelle Art. 7 des bilateralen Abkommens Werkverkehr nicht
ausdrücklich von der Genehmigung frei. Dies entspreche aber der Intention der
Vertragspartner. Von deutscher Seite würden Beförderungen im Werkverkehr nicht
wegen fehlender Genehmigung beanstandet. Das Vorbringen der Klägerinnen, sie
müssten die für das Jahresende notwendigen Teile bereits im Sommer transportieren,
sei unschlüssig. Einzelfahrtgenehmigungen bräuchten nicht unmittelbar nach Erhalt
eingesetzt werden, sondern könnten ganzjährig gültig gestellt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten
wird ergänzend auf die Streitakte und den von der Beklagten eingereichten
Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die
Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1. Die Klage ist zulässig.
Es besteht die deutsche Gerichtsbarkeit für die Entscheidung des
Bundesverkehrsministeriums, Einzelfahrtgenehmigungen für LKW-Transporte türkischer
Unternehmer in die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen oder zu verweigern. Nach
Art. 8 erster Gedankenstrich des bilateralen Abkommens werden die nach Art. 6
erforderlichen Transportgenehmigungen an türkische Unternehmer für in der Republik
Türkei zugelassene Kraftfahrzeuge durch den Bundesminister für Verkehr der
Bundesrepublik Deutschland erteilt und vom Ministerium für Verkehr der Republik Türkei
ausgegeben. Diese Genehmigungserteilung durch die Beklagte ist Teil eines gestreckten
Verwaltungsverfahrens. Die Beklagte übergibt die vereinbarte Zahl von
Einzelfahrtgenehmigungen an die türkischen Behörden, die diese auf Antrag und nach
Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall ausgeben. Im Außenverhältnis zum einzelnen
Transporteur tritt die Beklagte nicht auf. Gleichwohl gebietet es die Gewährleistung
effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), gegen die Entscheidung des
Bundesverkehrsministeriums über die Erteilung der Einzelfahrtgenehmigungen gemäß
Art. 8 erster Gedankenstrich des bilateralen Abkommens Rechtsschutz vor deutschen
Gerichten zu gewähren. Denn die Erteilung der Genehmigungen durch die Beklagte stellt
einen auf deutscher Staatsgewalt beruhenden Hoheitsakt dar, der einer gerichtlichen
Kontrolle vor deutschen Gerichten unterliegt. Die Entscheidung muss das
Assoziationsabkommen EG-Türkei als integralen Bestandteil der
Gemeinschaftsrechtsordnung der Europäischen Union beachten (Art. 300 Abs. 7 EGV).
Dessen verbindliche Auslegung obliegt dem Europäischen Gerichtshof, dem das
Bundesverwaltungsgericht Zweifelsfragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts
gemäß Art. 234 EGV zur Entscheidung vorzulegen hat (anderenfalls würde der Anspruch
auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter verletzt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.
Januar 2001 – 1 BvR 1036/99, NJW 2001, 1267). Demgegenüber würde eine
Verpflichtungsklage der Klägerin zu 2) vor türkischen Gerichten auf Erteilung der
Genehmigungen keinen wirksamen Rechtsschutz gegen das hoheitliche Handeln des
Beklagten vermitteln. Insbesondere könnte sie vor türkischen Gerichten keine Vorlage
von Zweifelsfragen zur Auslegung des Assoziationsabkommens EG–Türkei zum
Europäischen Gerichtshof erzwingen. Weder das Assoziationsabkommen EG–Türkei noch
der EG-Vertrag sehen eine Vorlage vor den Europäischen Gerichtshof durch türkische
Gerichte vor. Der in Art. 25 des Assoziationsabkommens EG-Türkei geregelte
zwischenstaatliche Mechanismus zur Streitbeilegung, der eine Vorlage vor den
Europäischen Gerichtshof auf Betreiben der Türkei ermöglicht, begründet keinen
Individualrechtsschutz.
Richtige Klageart ist eine vorbeugende Feststellungsklage. Voraussetzung ist gemäß §
43 Abs. 1 VwGO das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Es muss
die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen
Rechts sich ergebende rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person
bestehen, die zumindest ein subjektives öffentliches Recht zum Gegenstand hat
(Koppe/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 43 Rn. 11). Durch die Weigerung der Beklagten,
nach Erschöpfung des Kontingents weitere Einzelfahrtgenehmigungen für türkische
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nach Erschöpfung des Kontingents weitere Einzelfahrtgenehmigungen für türkische
Transporteure zur Verfügung zu stellen, können möglicherweise subjektiv-öffentliche
Rechte der Klägerinnen verletzt sein. Die Klägerin zu 2) ist türkischer Transporteur und
kann sich auf die Dienstleistungsfreiheit der Transporteure berufen, die Gegenstand der
Regelung der Art. 42 und 41 des Zusatzprotokolls ist. Art. 41des Zusatzprotokolls, der
die Einführung neuer Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs untersagt, ist
unmittelbar anwendbar (EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009, Rs. C 228/06, und
).
Die Klägerin zu 1) ist selbst kein Transporteur. Sie macht eine Verletzung der Freiheit
des Warenverkehrs geltend. Die Freiheit des Warenverkehrs mit dem Verbot von Zöllen
und mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung gemäß Art. 4
und 5 des Beschlusses Nr. 1/95 dürfte unmittelbar anwendbar sein und den betroffenen
Marktteilnehmern klagbare Rechte einräumen. Es ist jedenfalls nicht abwegig, in einer
Kontingentierung des Straßengüterverkehrs eine mittelbare Beschränkung des freien
Warenverkehrs mit den transportierten Gütern zu sehen. Immerhin hat der Europäische
Gerichtshof in dem von den Klägerinnen zitierten Urteil vom 15. November 2005 (Rs. C
320/03, ) ein sektorielles Fahrverbot für LKW auf einem Abschnitt
einer Transitautobahn als unzulässige mittelbare Beschränkung des freien
Warenverkehrs qualifiziert.
Das besondere Feststellungsinteresse ist gegeben, da die Klägerinnen bei der
Herstellung der im Konzernverbund gefertigten Fahrzeuge gegen Ende jedes Jahres von
der Erschöpfung des Kontingents betroffen waren und auch künftig sein werden. Im
Hinblick darauf treffen sie langfristige wirtschaftliche Dispositionen, so dass ein Zuwarten
mit dem Rechtsschutzersuchen bis zur Verweigerung weiterer Genehmigungen nach
Erschöpfung des Kontingents nicht zumutbar ist. Aus diesem Grund besteht auch kein
Vorrang einer denkbaren Verpflichtungsklage vor deutschen Gerichten auf Erteilung von
Einzelfahrtgenehmigungen.
Für die Klagebefugnis der Klägerinnen genügt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, die
sich bei der Klägerin zu 1) aus einer möglichen Verletzung der subjektiven Rechte auf
Warenverkehrsfreiheit als Hersteller sowie im Fall der Klägerin zu 2) auf
Dienstleistungsfreiheit als Transporteur ergibt.
Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht, weil es sich bei den Transporten um
genehmigungsfreien Werkverkehr handeln würde. Das bilaterale Abkommen sieht in Art.
7 keine Genehmigungsfreiheit für den Werkverkehr vor. Eine hierauf bezogene
Diskussion in der Gemischten Kommission im Jahre 2008 verlief ergebnislos. Selbst wenn
die Bundesrepublik Deutschland die Transporte an der deutschen Grenze als
Werkverkehr genehmigungsfrei passieren ließe, wäre damit der vorher notwendige
Transit von der Türkei bis nach Deutschland nicht sichergestellt. Zudem haben die
Klägerinnen ein wirtschaftliches Interesse daran, die LKWs der Klägerin zu 2) auf dem
Rückweg in die Türkei für Fremdladungen zu nutzen. Auch nach Einschätzung der
Beklagten sind solche Fahrten als Spediteur mit fremden Gütern genehmigungspflichtig.
Die anderweitigen internationalen Güterverkehrsgenehmigungen wie CEMT-
Genehmigungen stehen nach den glaubhaften Angaben der Klägerinnen in der
mündlichen Verhandlung für Transporte zwischen Deutschland und der Türkei nicht zu
wirtschaftlich zumutbaren Konditionen zur Verfügung, da sie offenbar im Wesentlichen
für den Straßengüterverkehr mit Russland benötigt werden.
2. Die Klage ist aber unbegründet. Die Weigerung des Beklagten, nach Erschöpfung des
jährlichen Kontingents weitere Einzelfahrtgenehmigungen für den Straßenfernverkehr
von der Türkei nach Deutschland zu erteilen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen
nicht in ihren Rechten.
Die auf der Grundlage des mit der Türkei geschlossenen bilateralen Abkommens
festgelegten Kontingente verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Sie sind mit dem
Assoziationsabkommen EG–Türkei und den dazu erlassenen Rechtsakten vereinbar.
Die Kontingentierung verstößt nicht gegen die Bestimmungen des Zusatzprotokolls über
die Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Verkehrs.
Gemäß Art. 42 des Zusatzprotokolls dehnt der Assoziationsrat die Bestimmungen des
EG-Vertrages zum Verkehr entsprechend den von ihm vor allem unter Berücksichtigung
der geographischen Lage der Türkei festgelegten Einzelheiten auf die Türkei aus. Das
den Straßenverkehr betreffende Sekundärrecht der Europäischen Gemeinschaft mithin
kann auf die Türkei ausgedehnt werden. Derartige Beschlüsse des Assoziationsrats gibt
es bislang jedoch nicht. Ohne solche Umsetzungsakte, die die Einzelheiten der
Verkehrspolitik nach den vom Assoziationsrat zu bestimmenden verkehrspolitischen
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Verkehrspolitik nach den vom Assoziationsrat zu bestimmenden verkehrspolitischen
Maßgaben festlegen, ist die Dienstleistungsfreiheit im Verkehrssektor nicht unmittelbar
anwendbar. Insoweit gilt dasselbe wie innerhalb der Europäischen Union vor der
Verwirklichung des Binnenmarktes im Bereich des Verkehrs (EuGH, Urteil vom 22. Mai
1985, Rs. 13/83, , Slg. 1985, 1513, Rn. 62, 63). Deshalb
kann sich ein türkischer Transporteur nicht unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit
gegen eine bestehende Kontingentierung wehren.
Auch die Stillhalteklausel des Art. 41 des Zusatzprotokolls ist nicht verletzt. Danach
führen die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs ein. Der Europäische
Gerichtshof hat die unmittelbare Anwendbarkeit dieser Norm kürzlich bestätigt (Urteil
vom 19. Februar 2009, Rs. C 228/06, und ; vgl. auch Urteil vom 17.
September 2009, Rs. C 242/06, ). Die Bestimmung enthält nämlich eine klare,
präzise und nicht an Bedingungen geknüpfte, eindeutige Stillhalteklausel, die eine reine
Unterlassungspflicht der Vertragsparteien begründet (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Mai
2000, Rs. C 37/98, , Rn. 46 – 54, vom 21. Oktober 2003, Rs. C 317/01 und C
369/01, und andere und , Rn. 58, 59 und vom 20. September 2007, Rs. C
16/05, und , Rn. 46). Art. 41 des Zusatzprotokolls verbietet die Einführung
neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser
wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls in dem betreffenden
Mitgliedstaat galten. Die Reichweite von Art. 41 des Zusatzprotokolls wird aber durch Art.
59 des Zusatzprotokolls begrenzt, wonach der Republik Türkei keine günstigere
Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten
untereinander aufgrund des Vertrags einräumen. Der Erlass neuer Vorschriften, die in
gleicher Weise auf türkische Staatsangehörige und auf Gemeinschaftsangehörige
Anwendung finden, steht danach nicht im Widerspruch zur Stillhalteklausel. Wenn solche
Vorschriften für Gemeinschaftsangehörige gelten würden, nicht aber für türkische
Staatsangehörige, befänden sich diese in einer günstigeren Position als jene, was
offenkundig gegen Art. 59 des Zusatzprotokolls verstieße, (vgl. EuGH, Urteil vom 19.
Februar 2009, Rs. C 228/06, und , Rn. 61 und Urteil vom 17. September
2009, Rs. C 242/06, , Rn. 67).
Ausgehend davon verstieß die Einführung von Kontingenten für den Straßenfernverkehr
in Art. 6 Abs. 2 des bilateralen Abkommens nicht gegen die Stillhalteklausel. Zwar gab
es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls am 1. Januar 1973 (siehe
BGBl. 1972 II 385) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei
keine Kontingente, also mengenmäßige Beschränkungen der Einzelfahrtgenehmigungen
für LKW-Transporte von der Türkei nach Deutschland. Wie die Beklagte unter Vorlage der
entsprechenden Dokumente detailliert belegt hat, wurden die von deutscher Seite
bestehenden Kontingente für die türkische LKW-Transporte nach Deutschland Mitte 1968
zunächst bis 1971 und danach auf unbestimmte Zeit ausgesetzt, während die türkische
Seite im Gegenzug auf höhere Abgaben für deutsche Transporte in die Türkei und durch
die Türkei verzichtete. Gleichzeitig bestand nach deutschem Recht eine Gesetzeslage,
die jederzeit die Einführung einseitiger Kontingente erlaubt hätte. Der
grenzüberschreitende Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen, die im Ausland zugelassen
sind, war genehmigungspflichtig (§ 8 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz – GüKG – vom 17.
Oktober 1952, §§ 1, 2 Abs. 2 Verordnung über den grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr ausländischer Unternehmer vom 19. Dezember 1968, BGBl. I, 1364).
Die Genehmigung konnte unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 GüKG versagt
werden (vgl. § 1 der eben zitierten Verordnung). Danach war die Genehmigung zu
versagen, wenn sie mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines
geordneten Güterfernverkehrs unvereinbar war. Diese Bestimmung bezog sich auf
generalklauselartig gefasste unbestimmte Rechtsbegriffe und bot der zuständigen
Verwaltung einen weiten verkehrspolitischen Handlungsspielraum, so dass
mengenmäßige Beschränkungen im Ergebnis bei Bedarf jederzeit hätten eingeführt
werden können. Es kann jedoch dahin gestellt bleiben, ob diese Möglichkeit ausreicht,
um anzunehmen, dass die tatsächliche Einführung von Kontingenten auf bilateraler
Grundlage keine neue Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit für türkische
Transporteure dargestellt hat. Denn jedenfalls hätten die türkischen Transporteure bei
einer Berufung auf die Stillhalteklausel eine bessere Rechtsstellung erlangt, als sie EG-
Bürgern nach Gemeinschaftsrecht im Jahre 1977 im Verhältnis zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zustand. Die mengenmäßigen
Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Güterkraftverkehrs zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften wurden erst am 1. Januar 1993
aufgehoben. Bis dahin gab es für Transportunternehmer der Gemeinschaft noch
Gemeinschaftskontingente, gemeinschaftsrechtlich zulässige bilaterale Kontingente
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Gemeinschaftskontingente, gemeinschaftsrechtlich zulässige bilaterale Kontingente
zwischen Mitgliedstaaten sowie Kontingente für den Transitverkehr nach oder aus
Drittländern (zum 1. Januar 1993 aufgehoben durch den mit der Verordnung [EWG] Nr.
1841/88 des Rates vom 21. Juni 1988eingeführten Art. 4a der Verordnung [EWG] Nr.
3164/76 des Rates vom 16. Dezember 1976 über das Gemeinschaftskontingent für den
Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten). Die Bundesrepublik Deutschland hatte
mit sämtlichen damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in bilateralen
Abkommen und Verwaltungsvereinbarungen eine Kontingentierung des
zwischenstaatlichen Straßengüterfernverkehrs vereinbart (Belgien: § 8 der Vereinbarung
vom 3. September 1969; Dänemark § 10 der Verwaltungsvereinbarung vom 7.
November 1968; Frankreich: Art. 7 Abs. 1 des Abkommens vom 10. Mai 1976; Irland:
Art. 6 des Abkommens vom 26. Mai 1977; Italien: § 9 der Vereinbarung vom 20. August
1963; Luxemburg: § 10 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 4. September 1963;
Niederlande: § 3 der Verwaltungsvereinbarung vom 22. September 1970; Vereinigtes
Königreich: Art. 5 der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Februar 1976). Entgegen der
Ansicht der Klägerinnen ist auf die Einführung der Kontingentierung im bilateralen
Abkommen abzustellen und nicht auf die jährliche Festlegung des Kontingents. Denn
Art. 6 Abs. 2 des bilateralen Abkommens ermächtigt nicht bloß lediglich zu einer
Kontingentierung, sondern sieht diese zwingend vor. Darin ist gegebenenfalls eine neue
Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit für Transporteure begründet, nicht aber in der
jährlichen Festsetzung des Kontingents, die die 1977 eingeführte Beschränkung lediglich
kontinuierlich umsetzt und vollzieht. Es kommt auch nicht darauf an, welche Kontingente
jeweils in welchem Jahr mit welchem EG-Mitgliedstaat vereinbart wurden und ob und in
welchem Maße diese Kontingente dem tatsächlichen Bedarf an Genehmigungen
entsprachen. Dies würde die Anforderungen an den Nachweis überdehnen, dass die
türkische Seite mit Einführung der Kontingente nicht schlechter gestellt wurde als der
bilaterale grenzüberschreitende Straßenfernverkehr innerhalb der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft. Eine Prüfung anhand der tatsächlichen Zahl an
Genehmigungen im Vergleich zum Bedarf ließe sich heute für das Jahr 1977 praktisch
kaum noch durchführen. Sie wäre aber auch deshalb nicht zielführend, weil sich der
Markt und insbesondere die Transporteure auf die Kontingentierung einstellen und selbst
die Zahl der beantragten im Verhältnis zu den bewilligten Genehmigungen nichts
darüber aussagt, wie sich der Transportmarkt ohne diese mengenmäßigen
Beschränkungen entwickeln würde und wie intensiv die Beschränkung sich tatsächlich
auswirkt. Eine Berufung auf die Stillhalteklausel scheidet damit im Ergebnis zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens gemäß Art. 59 des
Zusatzprotokolls aus. Bis 1993 führte die bilaterale Kontingentierung des
Güterfernverkehrs zwischen Deutschland und der Türkei nicht zu einer
Schlechterstellung türkischer Transporteure im Vergleich zu Transporteuren innerhalb
der Europäischen Gemeinschaft.
Seit 1993 stellt die Kontingentierung zwischen Deutschland und der Türkei zwar türkische
Transporteure schlechter als den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr innerhalb der
Europäischen Gemeinschaften. Dies führt aber nicht dazu, dass die zulässigerweise
zwischen Deutschland und der Türkei eingeführte Kontingentierung damit nachträglich
gemeinschaftsrechtswidrig geworden wäre. Die 1977 eingeführte Kontingentierung
bewirkte im Jahre 1993 keine neue Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit mehr. Die
über 14 Jahre lang gemeinschaftsrechtskonforme Regelung wird nicht automatisch
gemeinschaftsrechtswidrig. Denn die Stillhalteklausel begründet nach der zitierten
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine reine Unterlassungspflicht. Sie
begründet keine Handlungspflicht, eine zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtmäßig
eingeführte neue Beschränkung wieder aufzuheben, sobald EG-Bürger im nachhinein im
Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarktes besser gestellt werden.
Die Kontingentierung der Einzelfahrtgenehmigungen für LKWs verletzt auch nicht die
Freiheit des Warenverkehrs nach Art. 4 und 5 des Beschlusses 1/95. Nach Art. 4 dieses
Beschlusses wurden die zwischen der Gemeinschaft und der Türkei geltenden Einfuhr-
und Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle mit Inkrafttreten des
Beschlusses vollständig beseitigt. Nach Art. 5 des Beschlusses sind mengenmäßige
Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den
Vertragsparteien verboten. Mit diesen Bestimmungen, auf die sich türkische und
deutsche Hersteller von Waren im Verhältnis zum jeweils anderen Land berufen können,
wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei eine Zollunion
geschaffen. Hiervon ist die – noch nicht zur Abschaffung aller Beschränkungen
gediehene – Verkehrspolitik nach Art. 42 des Zusatzprotokolls zu unterscheiden.
Gleichwohl hat die Warenverkehrsfreiheit auch vor Verwirklichung eines Binnenmarktes
Einfluss auf den Bereich des Verkehrs. So hat der Europäische Gerichtshof schon früh
aus dem Bestehen einer durch den freien Warenverkehr gekennzeichneten Zollunion
eine gemeinschaftsrechtliche Durchfuhr- oder Transitfreiheit abgeleitet (EuGH, Urteil
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eine gemeinschaftsrechtliche Durchfuhr- oder Transitfreiheit abgeleitet (EuGH, Urteil
vom 16. März 1983, Rs C 266/81, , Rn. 16). Der Begriff der Maßnahmen gleicher
Wirkung ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs äußerst weit
gefasst.Nach dessen ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 11. Juli 1974 in der
Sache (Rs. 8/74, Slg. 1974, 837, Rn. 5) sind die den Art. 4 und 5 des
Beschluss 1/95 entsprechenden Artikel 28 und 29 des EG-Vertrages nach ihrem Kontext
dahin zu verstehen, dass sie auf die Beseitigung aller unmittelbaren oder mittelbaren,
tatsächlichen oder potenziellen Beeinträchtigungen der Handelsströme innerhalb der
Gemeinschaft abzielen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2003, Rs. C 112/00,
, Rn. 56). Bei dieser weiten Definition lässt sich eine mengenmäßige Beschränkung des
Straßengüterverkehrs als mittelbare Beschränkung des freien Warenverkehrs mit den
transportierten Gütern einstufen. Dies zeigt auch das Urteil des Europäischen
Gerichtshofs vom 15. November 2005 in der Sache (Rs. C
320/03), das ein sektorielles Fahrverbot für LKW auf einer Transitautobahn als
unzulässige mittelbare Beschränkung des freien Warenverkehrs mit den transportierten
Gütern qualifiziert. Eine Verletzung der sekundärrechtlichen Bestimmungen zur
Liberalisierung des Straßengüterverkehrs hat der Europäische Gerichtshof nicht einmal
mehr geprüft. Im vorliegenden Fall ist dagegen die mittelbare Beschränkung des
Warenverkehrs notwendige Folge einer zulässigen Beschränkung der
Dienstleistungsfreiheit für Transporteure und deshalb gerechtfertigt. Es geht nicht um
eine Beschränkung der Durchfuhr, sondern der Einfuhr nach Deutschland. Die Zollunion
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei hat noch nicht das Stadium
eines Binnenmarktes erreicht. Es handelt sich um eine nach dem Assoziationsvertrag
und den dazu erlassenen Rechtsakten zulässige Beschränkung der
Dienstleistungsfreiheit von Transportunternehmen, die wegen fehlender Akte des
Assoziationsrats noch nicht verwirklicht ist. Diese zulässige Beschränkung der
Dienstleistungsfreiheit im Verkehrsbereich kann nicht gleichzeitig als unzulässige
mittelbare Beschränkung des freien Warenverkehrs mit den transportierten Waren
qualifiziert werden. Denn anderenfalls käme man auf dem Umweg über die
Warenverkehrsfreiheit zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit im
Transportbereich, einem Ergebnis, das die Vertragsparteien des
Assoziationsabkommens EG-Türkei eindeutig nicht gewollt haben. Unzulässig wären
allenfalls Beschränkungen des grenzüberschreitenden Straßenfernverkehrs, die einen
Transport der Waren ohne Diskriminierung und zu zumutbaren Bedingungen unmöglich
machen würden. Hier könnten jedoch die transportierten Waren der Klägerinnen, wenn
auch zu höheren Kosten, jederzeit auf dem Landweg von in Deutschland ansässigen
Transportunternehmern oder von Transporteuren aus anderen Ländern wie Bulgarien
befördert werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung und die
Sprungrevision wurden zugelassen, weil die entscheidungserheblichen Fragen der
Auslegung der Stillhalteklausel und der Maßnahmen gleicher Wirkung grundsätzliche
Bedeutung haben. Die Kammer sieht von einer Vorlage der Auslegungsfragen an den
Europäischen Gerichtshof ab, weil sie das Ergebnis für eindeutig hält und als
erstinstanzliches Gericht nicht zur Vorlage verpflichtet ist (vgl. Art. 234 EGV).
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