Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: schule, jugend und sport, kontingent, geschwisterkind, muttersprache, frequenz, englisch, unterricht, konzept, schüler

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Gericht:
VG Berlin 9. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 A 156.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 VwGO, § 55 Abs 1 SchulG
BE, § 55 Abs 3 SchulG BE, § 18
Abs 1 SchulG BE
Vergabe der Schulplätze an einer anderen Grundschule (hier:
Schulversuch mit bilingualem Unterricht)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den
Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2007/2008 vorläufig in eine 1. Klasse der Nelson-
Mandela-Schule (SISB) aufzunehmen,
hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft
gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Bei der Nelson-Mandela-Schule (SISB) handelt es sich um einen Schulversuch, dessen
Genehmigung zuletzt mit Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport
vom 2. November 2005 modifiziert wurde. Sie ist für keinen Bewerber die zuständige
Grundschule im Sinne des § 55 Abs. 1 SchulG, sondern stellt für alle eine „andere“
Grundschule dar, sodass für die Aufnahme § 55 Abs. 3 Satz 2 SchulG Anwendung findet.
Bei Schulversuchen können darüber hinaus gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 SchulG vom
Gesetz abweichende Regelungen erprobt und damit auch von § 55 Abs. 3 SchulG
abweichende Zugangskriterien aufgestellt werden, allerdings nur insoweit, als es der
Schulversuch erfordert (vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 3. August 2005 - VG 9 A
89.05).
Die Antragstellerin zu 2) hatte im „Antrag zur Aufnahme eines Kindes in eine andere
Grundschule“ die Nelson-Mandela-Schule als Wunschschule benannt und sich auf den
zweisprachigen Unterricht und das Ganztagsangebot bezogen. Der Antragsteller zu 1)
ist damit zu Recht in das Vergabeverfahren einbezogen worden.
Die Antragsteller können die Aufnahme nicht wegen mangelnder Ausschöpfung der
insoweit bestehenden Aufnahmekapazität dieser Schule verlangen.
Nach dem Genehmigungsschreiben vom 28. September 2000 werden bedarfsgerecht
jeweils zwei bis vier 1. Klassen mit der Partnersprache Englisch eingerichtet, wobei von
einer Durchschnittsfrequenz von 24 Schülern ausgegangen wird. Zum Schuljahr
2007/2008 werden drei 1. Klassen mit einer Frequenz von 26 Kindern eröffnet, so dass
die Durchschnittsfrequenz bereits überschritten ist. Die Festlegung der Frequenz liegt,
soweit sie die durch das Genehmigungsschreiben vorgegebene Frequenz nicht
unterschreitet, im weiten, von pädagogischen und schulorganisatorischen Überlegungen
bestimmten Ermessen des Antragsgegners. Für eine sachwidrige Handhabung des
Ermessens bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere war der Antragsgegner nicht
verpflichtet, Klassen mit der im Genehmigungsschreiben vorgesehenen Höchstfrequenz
von 28 Kindern einzurichten. Wenn der Antragsgegner mit Blick auf die bilinguale
Erziehung der Kinder und die sonstigen Besonderheiten des Schulversuchs die
Frequenzvorgabe nicht ausschöpft, hält sich dies im Kernbereich des pädagogisch-
fachlichen Bewertungsspielraums.
Die Einrichtung einer vierten 1. Klasse war aufgrund der räumlichen Verhältnisse nicht
möglich und wegen der Zahl der Bewerber mit englischer Muttersprache auch nicht
erforderlich. Da die Einrichtung von Klassen für den Schulversuch nach dem
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erforderlich. Da die Einrichtung von Klassen für den Schulversuch nach dem
Genehmigungsschreiben vom 28. September 2000 am Bedarf zu orientieren ist,
begegnet die Dreizügigkeit für das Schuljahr 2007/2008 keinen Bedenken, weil lediglich
45 Anmeldungen mit der Muttersprache Englisch zu berücksichtigen waren (vgl. OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2006 - OVG 8 S 70.06).
Die Aufteilung der vorhandenen 78 Schulplätze auf Bewerber mit englischer und
deutscher Muttersprache ist durch die Zielsetzung des Schulversuchs gerechtfertigt. An
der Nelson-Mandela- Schule sollen Schülerinnen und Schüler verschiedener Nationalität
gemeinsam durchgängig zweisprachig (deutsch-englisch) unter besonderer
Berücksichtigung internationaler Inhalte unterrichtet und erzogen werden. Insbesondere
für Kinder aus sog. hochmobilen Familien, d.h. solchen, die sich nur vorübergehend in
Berlin aufhalten, soll der Grundstein für eine - durch Wechsel gekennzeichnete -
erfolgreiche Schullaufbahn gelegt werden. Mit der Einrichtung des Schulversuchs sollte
dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Berlin als politisches Zentrum der
Bundesrepublik Deutschland zum Sitz einer wachsenden Zahl diplomatischer
Einrichtungen und internationaler Unternehmen geworden ist. Dass für Kinder mit
englischer Muttersprache ein höherer Prozentsatz an Plätzen vorbehalten wird (58 %
gegenüber 42 %), ist in dem Schulversuch ausdrücklich angelegt. Im
Genehmigungsschreiben und späteren Ergänzungsschreiben ist auch vorgegeben, dass
innerhalb der beiden Sprachherkunftsgruppen ein Aufnahmevorrang von Kindern
„hochmobiler Personengruppen“ in Höhe von 75 % anerkannt wird und (nur) jeweils 25
% der Plätze an dauerhaft in Berlin lebende Kinder vergeben werden. Dieses
Auswahlkriterium ergibt sich - neben dem Wunsch nach bilingualem Unterricht - aus der
skizzierten Zielsetzung des Schulversuchs, wobei der Anteil der dauerhaft in Berlin
lebenden Schüler ein Mindestmaß an Kontinuität sicherstellen, anderseits aber der
eigentlichen Zielgruppe den Zugang nicht versperren soll.
Ausgehend von insgesamt 33 Plätzen für deutsche Muttersprachler standen 8 Plätze für
Bewerber zur Verfügung, die dauerhaft in Berlin leben. Zu diesem Kontingent gehört der
Antragsteller zu 1).
Um die 8 Plätze im Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden deutschen
Muttersprachler hatten sich 110 Kinder mit Erstwunsch beworben, so dass der
Antragsgegner eine Auswahlentscheidung nach § 55 Abs. 3 Satz 2 SchulG treffen
musste.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner diese Plätze aufgrund eines
Losverfahrens vergeben hat, an dem die 9 Kinder beteiligt wurden, deren Geschwister
die Nelson-Mandela-Schule bereits besuchen und auch im Schuljahr 2007/2008 noch
besuchen werden. Denn Geschwisterkinder erfüllen regelmäßig alle Kriterien des § 55
Abs. 3 Satz 2 SchulG, ohne dass es einer besonderen Darlegung bedarf (vgl. z.B.
Beschlüsse der Kammer vom 24. Juli 2007 - VG 9 A 80.07 u.a.; OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 5. September 2006 - OVG 8 S 69.06; vgl. auch Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 - VerfGH 180/06, 180 A/06):
Der gewünschte Besuch einer Grundschule mit einem bestimmten Schulprogramm,
einem bestimmten Fremdsprachenangebot oder mit Ganztagsbetreuung (§ 55 Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 SchulG) ergibt sich regelmäßig bereits aus dem Umstand, dass die
Erziehungsberechtigten ihr Kind ebenso wie das ältere Geschwisterkind an der gleichen
Grundschule mit besonderem Konzept anmelden.
Falls das jüngere Kind die zuständige Grundschule besuchen müsste, würden auch
gewachsene Bindungen zum älteren, die Wunschschule bereits besuchenden
Geschwisterkind beeinträchtigt (§ 55 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SchulG). „Gewachsene
Bindungen“ zu anderen Kindern sind solche Bindungen, die sich über einen längeren
Zeitraum entwickelt und zu einer inneren Verbundenheit der Kinder geführt haben (vgl.
OVG Berlin, Beschluss vom 26. November 2004 - OVG 8 S 109.04). Geschwisterkinder,
die zusammen aufwachsen, haben über einen längeren Zeitraum Bindungen entwickelt,
die schon aufgrund der engen familiären Beziehung zu einer inneren Verbundenheit
führen. Besucht das jüngere Kind die zuständige Grundschule, während das ältere
Geschwisterkind die Wunschschule besucht, werden diese gewachsenen Bindungen
beeinträchtigt, weil die Kinder nicht das besondere pädagogische Konzept der
Wunschschule teilen.
Schließlich ist bei gemeinsamem Schulbesuch von Geschwisterkindern wegen des
einheitlichen Schulwegs, der besseren Möglichkeit der Fürsorge des älteren gegenüber
dem jüngeren Geschwisterteil und des dann nur notwendigen Kontakts der
Erziehungsberechtigten zu einer Schule grundsätzlich auch eine wesentliche
Betreuungserleichterung (§ 55 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SchulG) gegeben.
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Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, haben in dem hier in Rede stehenden
Kontingent alle vom Antragsgegner an der Nelson-Mandela-Schule aufgenommenen
Kinder ältere Geschwister an der Schule, die mindestens noch ein Jahr diese Schule
besuchen werden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei diesen
Bewerbern ausnahmsweise nicht alle drei Kriterien des § 55 Abs. 3 Satz 2 SchulG erfüllt
waren.
Es begegnet keinen Bedenken, dass der Antragsteller zu 1) an dem Losverfahren nicht
beteiligt worden ist. Zwar hatten die Antragstellerin zu 2) und der Vater des
Antragstellers zu 1) im Aufnahmeantrag darauf hingewiesen, dass „unsere Tochter L.“
die dritte Klasse der Schule besuche. Nach den Ermittlungen des Antragsgegners, die im
Widerspruchsbescheid vom 20. April 2007 festgehalten sind, wohnt L. jedoch bei ihrer
leiblichen Mutter in der B. Straße, während der gemeinsame Vater der Kinder seinen
Wohnsitz in Hamburg hat. Da der Antragsteller zu 1) und seine Halbschwester unter
unterschiedlichen Anschriften gemeldet sind und unterschiedliche Erziehungsberechtigte
haben, ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass eine Bevorzugung als
Geschwisterkind nicht gerechtfertigt ist. Die erst im vorliegenden Verfahren (und damit
nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt - vgl. hierzu z.B. OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2006 - OVG 8 S 73.06) eingereichten
Erklärungen der Mutter von L. und der Antragstellerin zu 2) rechtfertigen schon deshalb
keine andere Beurteilung, weil sich ihr Inhalt nicht miteinander vereinbaren lässt:
Während die Mutter von L. nur davon spricht, dass ihre Tochter zwischen den beiden
Haushalten wöchentlich pendelt, ist die Eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin
zu 2) wohl so zu verstehen, dass auch der Antragsteller zu 1) wöchentlich wechselnd im
Haushalt in der B. Straße leben soll. Dies kann der Erklärung von Frau M. aber nicht
entnommen werden. In welcher Weise sich der Vater um die Kinder kümmert und ob er
überhaupt in Berlin lebt, lässt sich beiden Schilderungen nicht zweifelsfrei entnehmen.
Der Einwand, dass die Bewerber Nr. 4 und 5 im Losverfahren als Zwillinge eine doppelte
Chance gehabt hätten, führt jedenfalls deshalb nicht zum Erfolg, weil insgesamt 9
Bewerber mit Geschwistern für die 8 Plätze vorhanden waren, so dass sich ein etwaiger
Fehler bei der Berücksichtigung der Zwillingsbewerbung nicht zu Lasten der Antragsteller
auswirken konnte. Relevante Fehler bei der Durchführung des Losverfahrens sind nicht
ersichtlich.
Die Antragsteller waren im Vergleich zu der Gruppe der Geschwisterkinder nachrangig,
weil sie nur ein Kriterium, nämlich § 55 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG, erfüllen. Dass die
zwischen dem Antragsteller zu 1) und seiner Halbschwester bestehenden Bindungen
durch den Besuch der zuständigen Grundschule beeinträchtigt werden, kann aufgrund
der vom Antragsgegner festgestellten tatsächlichen Umstände nicht angenommen
werden. Soweit geltend gemacht wurde, die Ganztagsbetreuung sei aufgrund der
Berufstätigkeit der Eltern erforderlich, ist auf die Betreuung an der zuständigen
Grundschule zu verweisen. Wenn ein entsprechender Betreuungsbedarf nachgewiesen
wird, eröffnet das Land Berlin jedem Kind an der für ihn zuständigen Grundschule die
Möglichkeit, bis 18.00 Uhr eine Hortbetreuung in Anspruch zu nehmen.
Die Rügen der Antragsteller, die sich auf die Zuordnung von Bewerbern zu anderen
Kontingenten beziehen, sind rechtlich unbeachtlich. Da - wie oben dargelegt - der
Antragsgegner berechtigt ist, bei der Aufnahme in die Nelson-Mandela-Schule zwischen
den beiden Sprachherkunftsgruppen und innerhalb dieser Gruppen weiter zwischen
hochmobilen und dauerhaft in Berlin lebenden Bewerbern zu unterscheiden, beschränkt
sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob das Auswahlverfahren mit Blick auf das jeweilige
Kontingent, dem das Kind tatsächlich angehört, fehlerfrei durchgeführt worden ist. Eine
möglicherweise fehlerhafte Berücksichtigung von Kindern in einem „fremden“ Kontingent
kann grundsätzlich nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragsteller führen (Beschluss
der Kammer vom 26. Juli 2006 - VG 9 A 105.06 - bestätigt durch Beschluss des OVG
Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2006 - OVG 8 S 65.06).
Ein Anspruch des Antragstellers zu 1) lässt sich schließlich nicht daraus herleiten, dass
im Kontingent der hochmobilen englischen Muttersprachler nicht genügend Bewerber
vorhanden waren und der Antragsgegner diese Plätze dem Kontingent der dauerhaft in
Berlin lebenden englischsprachigen Kinder zugeschlagen hat. Denn es entspricht dem
Konzept des Schulversuchs, die Klassen mit englischen und deutschen Muttersprachlern
zu mischen und dabei von einer Überzahl der englischen Muttersprachler auszugehen.
Auf die deutschsprachigen Bewerbergruppen konnten die Plätze nicht verteilt werden, da
dadurch das Gepräge der Schule mit der vorgeschriebenen Mischung von Schülern mit
den beiden gleichberechtigten Muttersprachen (42:58) gefährdet worden wäre (vgl. OVG
8 S 70.06).
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung folgt aus §§
39 ff., 52 GKG.
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