Urteil des VG Berlin vom 11.10.2006
VG Berlin: erbengemeinschaft, wohnung, widerruf, verfügung von todes wegen, ablauf der frist, eigennutzung, vermietung, auflage, subvention, erbteil
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Gericht:
VG Berlin 16.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 A 69.06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 49 Abs 3 VwVfG, § 48 Abs 4
VwVfG, § 92 Abs 3 VwGO, § 155
VwGO
Widerruf eines im Rahmen der Wohnungsbauförderung
gewährten Zinszuschusses
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen bzw. die
Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird der Widerrufsbescheid der Investitionsbank Berlin vom 11. Oktober 2006
aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 1/3 und die Kläger – als
Gesamtschuldner – zu 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf eines im Rahmen der
Wohnungsbauförderung gewährten Zinszuschusses.
Im September 1994 erwarben das Ehepaar Ru. das Grundstück Br. in Berlin-..., bebauten
dieses sodann mit einem Mehrfamilienhaus mit drei Wohneinheiten und bezogen selbst
eine der Wohnungen. Am 30. November 1995 schloss das Ehepaar zur Finanzierung der
Errichtung des von ihnen genutzten Wohneigentums einen Darlehensvertrag mit der
Investitionsbank Berlin (IBB) nach den Eigentumsförderungssätzen 1993 zu einem
Zinssatz von 6,545 % jährlich. Mit Bescheid vom gleichen Tage bewilligte die IBB ihnen
ebenfalls nach den Eigentumsförderungssätzen 1993 einen Zinszuschuss für das
Darlehen i.H.v. 5,545 % jährlich. In Ziffer IV. 2. des Bescheides heißt es u.a., dass die IBB
den Bescheid ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen kann, wenn gegen
Bestimmungen der Bewilligung verstoßen wird, insbesondere bei einem „Verstoß gegen
die Zweckbestimmung der Förderung (Eigennutzung)“.
Nachdem die Fördernehmer in den Jahren 1996 und 1998 verstorben waren, wurde die
zuvor von ihnen bewohnte Wohnung nach einer Vereinbarung der Erben – den Kindern
Ul., Pe. und An. – Ul. übereignet. Er bezog die Wohnung jedoch nicht selbst, sondern
vermietete sie ab dem 01. Juli 1998.
Nachdem die Erbengemeinschaft die IBB über den Erbfall in Kenntnis gesetzt hatte, bat
die IBB um Mitteilung, wie die bislang von den verstorbenen Fördernehmern bewohnte
Wohnung künftig genutzt werden solle. Die Erbengemeinschaft teilte daraufhin mit, dass
die Wohnung vermietet worden sei, worauf die IBB um Übersendung eines
Wohnberechtigungsscheines (WBS) bzw. einer „Bescheinigung nach den Richtlinien über
vereinbarte Förderung“ für die Mieter der Wohnung bat. Nachdem die
Erbengemeinschaft der IBB mitgeteilt hatte, dass den Mietern keine der beiden
genannten Bescheinigungen erteilt werden könne, wies die IBB die Erbengemeinschaft
im September 1999 darauf hin, dass die derzeitige Nutzung der Wohnung nicht dem
Förderzweck entspreche. Man sei jedoch bereit, die Vermietung bis zu einer Dauer von
fünf Jahren zu genehmigen. Man müsse aber die Zinszuschüsse zumindest teilweise
widerrufen, um die Mindestbelastung nach den Eigentumsförderungssätzen 1993 zu
erreichen. Im Dezember 1999 ließ die Erbengemeinschaft mitteilen, dass den
derzeitigen Mietern der Wohnung gekündigt worden sei und die Wohnung ab Januar 2000
neu vermietet werden solle, wobei die Förderungsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt
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neu vermietet werden solle, wobei die Förderungsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt
würden, so dass ein Teilwiderruf der Zinszuschüsse nicht erforderlich werde. Die IBB bat
daraufhin nochmals um Nachweis der fördergerechten Vermietung durch Vorlage eines
WBS bzw. einer „Bescheinigung nach den Richtlinien über vereinbarte Förderung“. Im
Februar 2000 teilte die Erbengemeinschaft wiederum mit, dass keinem der potentiellen
Mieter eine der genannten Bescheinigungen ausgestellt werden könne. Die IBB erteilte
der Erbengemeinschaft daraufhin eine „Freistellungsgenehmigung“ für die Dauer des
Mietverhältnisses und nahm keine Anpassung des Zinszuschusses vor. Die Wohnung
wurde zunächst bis zum 30. Juni 2002 befristet vermietet, der Mietvertrag aber bereits
im November 2000 außerordentlich gekündigt. Die Erbengemeinschaft teilte dies der IBB
wiederum mit und bat zugleich darum, die Wohnung nunmehr unbefristet vermieten zu
dürfen. Die IBB erläuterte der Erbengemeinschaft daraufhin nochmals, dass ein zur
Eigennutzung gefördertes Objekt maximal fünf Jahre lang vermietet werden dürfe, diese
Frist aufgrund des erstmaligen Beginns der Vermietung der geförderten Wohnung zum
01. Juli 1998 bereits am 30. Juni 2003 ende und danach die Eigennutzung durch einen
Erben erfolgen müsse, andernfalls müsse die Zinssubvention vollständig widerrufen
werden.
Mit Schreiben vom 20. April 2004 wandte sich die IBB an die Erbengemeinschaft, wies
darauf hin, dass die Zustimmung zur Vermietung am 01. Juli 2003 geendet habe und bat
um Mitteilung der derzeitigen und zukünftigen Nutzung der Wohnung. Mit Schreiben vom
26. April 2004 teilte daraufhin die Erbengemeinschaft mit, dass die Wohnung durch die
Tochter von An., Ju., und deren Verlobten genutzt werde. Mit Schreiben vom 19. Mai
2004 wies die IBB darauf hin, dass diese Nutzung gegen die Auflage der Eigennutzung
verstoße, da Ju. kein Mitglied der Erbengemeinschaft nach den ursprünglichen
Fördernehmern Ru. sei. Zugleich bat die IBB um Vorlage eines WBS für Ju. und ihren
Verlobten. Im Juli 2004 fand ein Gespräch der Beteiligten statt, bei dem durch die IBB
mitgeteilt wurde, dass die Förderung aufrechterhalten bleiben solle, wenn ein WBS für die
Nutzer der Wohnung vorgelegt werden könne. Wenn dies nicht möglich sei, müsse eine
Einkommensbescheinigung für die Nutzer der Wohnung vorgelegt und die Förderung ggf.
entsprechend der Überschreitung der Einkommensgrenzen gekürzt werden. Im
September 2004 übersandte die Erbengemeinschaft eine Bescheinigung des
zuständigen Wohnungsamtes, nach der das Einkommen von Ju. und ihrem Verlobten die
maßgebliche Einkommensgrenze um 105,16% überschritt. Die IBB teilte daraufhin mit,
dass angesichts dieser Überschreitung der Zinssatz nach Subvention von 1% auf 3,6%
ab Einzug der Tochter und ihres Verlobten anzupassen sei. Ein entsprechender Widerruf
sei beabsichtigt, es werde um Mitteilung des Einzugsdatums sowie um Vorlage der
entsprechenden Anmeldebestätigung gebeten. Da ein WBS nicht habe vorgelegt werden
können, sei jedoch weiter Voraussetzung für die Fortgewährung der Förderung, dass eine
Freistellungsgenehmigung des Wohnungsamtes vorgelegt werden könne. Sei dies nicht
möglich, werde der Zinszuschuss in voller Höhe widerrufen.
Mit Erbteilübertragungsvertrag vom 18. September 2004, der der IBB zunächst nicht zur
Kenntnis gelangte, übertrug Ul. seinen Erbteil auf Ju., diese wurde im Grundbuch als
Eigentümerin des betreffenden Wohneigentumsteils eingetragen. Mit Schreiben vom 25.
Februar 2005 erinnerte die IBB daran, dass die Anmeldebestätigungen sowie eine
Freistellungsgenehmigung vom Wohnungsamt vorzulegen seien. Mit Schreiben vom 29.
März 2005, bei der IBB eingegangen am 31. März 2005, übermittelte die
Erbengemeinschaft die erbetenen Anmeldebestätigungen und teilte zugleich mit, dass
„Freistellungsgenehmigungen nicht existieren“.
Mit Schreiben vom 09. Juni 2006 teilte die IBB nochmals mit, dass die Nutzung durch Ju.
gegen die Auflage der Eigennutzung verstoße und daher der Zinssatz vor Subvention
erhoben werden müsse. Mit Schreiben vom 19. Juni 2006 teilte die Erbengemeinschaft
der IBB mit, dass Ju. mittlerweile Mitglied der Erbengemeinschaft geworden und daher
der Bindungszweck erfüllt sei. Die IBB bat daraufhin mit Schreiben vom 19. Juli 2006 um
Mitteilung, wie es zur Änderung der Zusammensetzung der Erbengemeinschaft
gekommen sei. Mit Schreiben vom 03. August 2006 übermittelte die Erbengemeinschaft
daraufhin den Erbteilübertragungsvertrag vom September 2004 und äußerte die
Ansicht, dass die dadurch begründete Mitgliedschaft Ju. in der Erbengemeinschaft
ausreiche, um die Voraussetzungen für eine Fortgewährung der Förderung zu erfüllen.
Mit an die Kläger gerichtetem Bescheid vom 11. Oktober 2006 widerrief die IBB den
Bewilligungsbescheid vom 30. November 1995 mit Wirkung ab dem 01. Juli 2002. Zur
Begründung berief sie sich darauf, dass die Voraussetzung der Eigennutzung des
Objektes nicht mehr gegeben sei, denn dieses werde weder durch die ursprünglichen
Fördernehmer noch durch einen ihrer Erben bewohnt. Die Bewohnerin Ju. sei zwar durch
den Erbteilsübertragungsvertrag Mitglied in der Darlehensgemeinschaft, nicht jedoch
selbst Erbin geworden. Die Erbenstellung könne nur durch Verfügung von Todes wegen
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selbst Erbin geworden. Die Erbenstellung könne nur durch Verfügung von Todes wegen
rechtsgeschäftlich vermittelt werden, nicht aber durch Erbteilsübertragungsvertrag. Der
Bewilligungsbescheid über die Zinszuschüsse sei daher mit Wirkung ab dem 01. Juli 2002
zu widerrufen gewesen, da der Erbengemeinschaft nur bis zum 30. Juni 2002 eine
Freistellungsgenehmigung wegen des auf diesen Zeitpunkt befristeten Mietverhältnisses
erteilt worden sei.
Gegen den am 12. Oktober 2006 zugestellten Bescheid haben die Kläger am Montag,
den 13. November 2006 Klage erhoben.
Im Rahmen eines Erörterungstermins am 27. September 2007 haben sich die
Beteiligten zunächst vergleichsweise dahingehend geeinigt, dass für das Darlehen ab
dem 16. Dezember 2006 ein Festzins als vereinbart gilt und die IBB auf weitere
Zinszahlungen bezogen auf den vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum verzichtet.
Der unter Widerrufsvorbehalt geschlossene Vergleich ist seitens der IBB widerrufen
worden, die Beteiligten haben jedoch die Festzinsvereinbarung einvernehmlich
beibehalten, die Kläger haben die Klage insoweit, d.h. für den Zeitraum ab dem 16.
Dezember 2006, zurückgenommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2008 haben sich die Beteiligten auf
Vorschlag der Kammer nochmals vergleichsweise dahingehend geeinigt, dass die IBB
auf den Widerruf des Zinszuschusses für den Zeitraum vom 01. Juli 2002 bis zum 30. Juni
2003 verzichtet, der Widerrufsbescheid jedoch im Übrigen aufrechterhalten bleibt. Der
wiederum unter Widerrufsvorbehalt geschlossene Vergleich ist seitens der Kläger
widerrufen worden. Die IBB hat jedoch den Widerruf des Zinszuschusses für den
Zeitraum vom 01. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 aufgehoben, die Beteiligten haben den
Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, wobei die IBB sich bereit
erklärt hat, die anteilig anfallenden Kosten zu übernehmen.
Im Übrigen haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne erneute mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Kläger meinen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf des Zinszuschusses nicht
gegeben seien, da die Fördermittel nicht zweckwidrig verwendet worden seien. Für die
vom Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen einem Erben und einem
Erbschaftskäufer gebe es keine Rechtfertigung. Der Erbteilskäufer trete nicht nur in alle
Rechte, sondern auch in alle Verpflichtungen die Erbschaft betreffend ein. Weiter trete er
ebenso gewillkürt an die Stelle des ursprünglichen Fördernehmers wie ein
testamentarischer Erbe, den der Beklagte einem gesetzlichen Erben grundsätzlich
gleichstelle. Es bestehe damit kein Unterschied zwischen Erben und Erbschaftskäufern.
Dass ein Erbe eine größere persönliche Nähe zum Erblasser habe als ein Erbteilskäufer,
sei unzutreffend. Jedenfalls sei Ju. nicht „jedwede Dritte“, sondern mit den
ursprünglichen Fördernehmern verwandt und stünde in der Erbfolge sogar unmittelbar
nach den gesetzlichen Erben.
Abgesehen davon sei die Jahresfrist für den erst am 11. Oktober 2006 vorgenommenen
Widerruf versäumt, da die Kläger spätestens mit Schreiben vom 29. März 2005 die nach
Auffassung der IBB zum Widerruf berechtigenden Gründe vorgetragen hätten.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
den Widerrufsbescheid der Investitionsbank Berlin vom 11. Oktober 2006
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass der Widerruf
rechtmäßig sei, denn der mit der Förderung beabsichtigte Zweck werde nicht mehr
erfüllt. Anfänglich sei Zweck der Förderung die Errichtung von selbst genutztem
Wohneigentum gewesen. Nach dem Tode der ursprünglichen Fördernehmer habe die IBB
zunächst – ihrer ständigen Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen entsprechend –
von der Voraussetzung der Eigennutzung durch die Fördernehmer abgesehen und der
Vermietung des geförderten Wohneigentums zugestimmt. Eine solche Genehmigung
werde jedoch maximal für die Dauer von fünf Jahren erteilt, danach werde die Förderung
in vollem Umfang widerrufen, sofern nicht die Nutzung durch einen Berechtigten
nachgewiesen werden könne. Nach der ständigen Praxis des Beklagten werde insoweit
auch die Nutzung durch gesetzliche oder testamentarische Erben des ursprünglichen
Fördernehmers als ausreichend angesehen, sofern diese auch die übrigen
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Fördernehmers als ausreichend angesehen, sofern diese auch die übrigen
Fördervoraussetzungen erfüllten. Den Erben solle so die Möglichkeit gegeben werden, in
die Förderung einzutreten. Die Nutzung der Wohnung durch Ju. und ihren Verlobtem sei
insoweit jedoch nicht ausreichend. Zwar habe ihr Einkommen innerhalb der Grenzen für
die Förderung nach den Eigentumsförderungssätzen 1993 gelegen. Ju. sei jedoch selbst
nicht Erbin nach den ursprünglichen Fördernehmern, sondern nur Erbteilskäuferin, die
einem Erben zwar in zivilrechtlicher, nicht aber in förderrechtlicher Hinsicht gleichstehe.
Denn die Einbeziehung des Erben in die Förderung erfolge, um der persönlichen Nähe
der Erben zum ursprünglichen Fördernehmer Rechnung zu tragen. Eine solche Nähe
liege jedoch zwischen Erblasser und Erbschaftskäufer regelmäßig nicht vor, so dass eine
Gleichbehandlung nicht in Betracht komme. Anderenfalls könnten jedwede Dritte einen
Erbteil käuflich erwerben und somit in den Genuss der Förderung kommen. Dass
vorliegend die Enkeltochter des ursprünglichen Fördernehmers die Käuferin des Erbteils
sei, sei dem Zufall geschuldet und könne zu keiner anderen Beurteilung in der Sache
führen.
Eine Gleichbehandlung mit Erwerbern von gefördertem Wohneigentum, denen von der
IBB unter bestimmten Umständen die Förderung übertragen worden sei, komme
ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher Übergang der Förderung nur bis zum Frühjahr
2006 praktiziert worden sei, die IBB aber erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis vom
Übergang des Eigentums auf Ju. erlangt habe.
Auch die Jahresfrist sei vorliegend nicht verstrichen. Man sei aufgrund der Mitteilung der
Kläger, dass Ju. Mitglied der Erbengemeinschaft geworden sei, davon ausgegangen, dass
sich ggf. eine nachträgliche Änderung des Erbscheins ergeben haben und daher die
Voraussetzung der Eigennutzung doch als erfüllt anzusehen sein könnte. Die Jahresfrist
habe demnach erst zu laufen begonnen, nachdem am 03. August 2006 der
Erbteilsübertragungsvertrag vorgelegt worden sei und damit abschließend
festgestanden habe, dass Ju. nicht Miterbin geworden und daher die Voraussetzung der
Eigennutzung nicht gegeben gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und
des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (drei Bände) verwiesen, die vorgelegen haben
und, soweit erheblich, Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
A.) Das Verfahren ist gem. § 92 Abs. 3 VwGO (in unmittelbarer bzw. entsprechender
Anwendung) einzustellen, soweit die Kläger die Klage gegen den Widerruf des
Zinszuschusses zurückgenommen haben (hinsichtlich des Zeitraumes vom 16.
Dezember 2006 bis zur abschließenden Tilgung des Darlehens) bzw. die Beteiligten den
Rechtsstreit nach teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheides (hinsichtlich des
Zeitraumes vom 01. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003) übereinstimmend für erledigt
erklärt haben.
B.) Im Übrigen ist die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 1. Alt VwGO zulässige
Klage, über die aufgrund des von den Beteiligten erklärten Einverständnisses gemäß §
101 Abs. 2 VwGO ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden werden kann,
begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren
Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Als Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zinszuschusses kommt zunächst § 49 Abs. 3
S. 1 Nr. 1 VwVfG in Betracht. Danach kann ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur
Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, widerrufen
werden, wenn die Leistung nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck
verwendet wird. Als Rechtsgrundlage kommt weiter § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG i.V.m.
dem Bewilligungsbescheid in Betracht, in dem der Widerruf des begünstigenden
Verwaltungsaktes für den Fall des Verstoßes gegen die Zweckbestimmung der
Förderung ausdrücklich vorbehalten ist.
Es erscheint jedoch fraglich, ob die einzige Tatbestandsvoraussetzung beider
Rechtsgrundlagen – die Verfehlung des mit der Förderung verfolgten Zwecks –
vorliegend erfüllt ist. Zwar steht dem Beklagten im Bereich seiner gewährenden Tätigkeit
eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
29. Oktober 2002, 1 BvL 16.95, 17.95 und 16.97, BVerfGE 106, 166, 175 f.; Beschluss
vom 10. November 1998, 1 BvL 50.92, BVerfGE 99, 165, 177 f.), so dass auch die
Bestimmung des mit der Förderung verfolgten Zwecks grundsätzlich in seinem weiten
Ermessen liegt. Der Beklagte hat insoweit im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens
vorgetragen, dass Zweck der Förderung grundsätzlich die Errichtung von durch die
Fördernehmer selbst genutztem Wohneigentum sei. In den Fällen, in denen der
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Fördernehmer selbst genutztem Wohneigentum sei. In den Fällen, in denen der
ursprüngliche Fördernehmer versterbe, werde regelmäßig zunächst der Vermietung des
geförderten Objektes für die Dauer von höchstens fünf Jahren zugestimmt. Spätestens
danach müsse die Nutzung durch einen gesetzlichen oder testamentarischen Erben des
ursprünglichen Fördernehmers erfolgen. Andernfalls werde die Förderung in vollem
Umfang widerrufen. Dementsprechend sei vorliegend verfahren worden, da die Nutzung
durch einen Erbteilskäufer nicht der Nutzung durch einen Erben gleichstehe.
Diese zunächst plausible Schilderung der Ermessenspraxis steht jedoch im Widerspruch
zum tatsächlichen Verhalten der IBB im vorliegenden Fall. Denn obwohl die genannte
Fünf-Jahres-Frist, die die IBB nach ihrer gerichtsbekannten Verwaltungspraxis den
Betroffenen für eine Fremdvermietung des Förderobjektes einräumt, aufgrund des
erstmaligen Beginns der Vermietung des geförderten Wohneigentums zum 01. Juli 1998
hier bereits am 30. Juni 2003 endete und der IBB nach diesem Zeitpunkt durch die
Erbengemeinschaft auch mitgeteilt wurde, dass die Wohnung nicht durch einen
gesetzlichen oder testamentarischen Erben, sondern durch Ju. bewohnt wurde (der zu
diesem Zeitpunkt auch der Erbteil von Ul. noch nicht übertragen worden war), wurde die
Förderung nicht widerrufen. Vielmehr signalisierte die IBB der Erbengemeinschaft sowohl
mit Schreiben vom 19. Mai 2004 als auch in einem persönlichen Gespräch im Juli 2004
sowie nochmals mit Schreiben vom 15. September 2004, dass die Förderung –
zumindest teilweise – aufrechterhalten bleiben könne, wenn ein
Wohnberechtigungsschein bzw. eine Freistellungsgenehmigung des Wohnungsamtes für
die Nutzer der Wohnung vorgelegt werden könne.
Es kann jedoch offen bleiben, ob die IBB damit ausnahmsweise von der geschilderten
allgemeinen Zweckbestimmung der Förderung abweichen wollte und der im
vorliegenden Fall abweichende Förderzweck durch die konkrete Nutzung der
streitgegenständlichen Wohnung auch als erfüllt angesehen wurde, oder ob – so der
Beklagte – das widersprüchliche Verhalten der IBB durch ein Versehen der damals
zuständigen Sachbearbeiter erklärbar wird und mithin im vorliegenden Fall nicht bewusst
von der üblichen Zweckrichtung der Förderung in vergleichbaren Fällen abgewichen
werden sollte. Ebenso kann dahinstehen, ob die Zweckrichtung der Förderung
angesichts des widersprüchlichen Verhaltens der IBB im vorliegenden Fall zumindest so
ungenau umschrieben erscheint, dass aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ein
Widerruf nicht mehr auf die Verfehlung des Förderzwecks gestützt werden kann (so VG
Aachen Urteil vom 24. Januar 2006, 2 K 2630/03, zit. nach Juris), oder ob der
Förderzweck angesichts der nachträglichen, indessen auch nicht schwankungsfreien
Erläuterungen des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinreichend genau
bestimmt ist. Weiter kann dahinstehen, ob der Erwerber eines Erbteils auch in
förderrechtlicher Hinsicht einem Erben gleichzustellen ist und damit der Förderzweck im
vorliegenden Fall aus Gründen der Gleichbehandlung als erfüllt anzusehen ist, oder ob
ein Erbteilserwerber eher einem Käufer von gefördertem Wohneigentum gleichzustellen
ist – wozu die Kammer schon deshalb neigt, weil der Erbteilskauf im Unterschied zur
gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge kein „Geschäft“ des Erblassers ist,
sondern von den Erben in Ausübung ihrer Vertragsfreiheit getätigt wird. Auch die sich
dann anschließende Frage, ob die Voraussetzungen, unter denen die IBB zeitweilig die
ursprüngliche Förderung auf einen Erwerber von gefördertem Wohnraum übertrug,
vorliegend erfüllt sind und der Förderzweck damit ebenfalls gewahrt erscheint, kann offen
bleiben.
Denn auch wenn alle genannten Fragen zu Gunsten des Beklagten zu beantworten
wären, wäre jedenfalls die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 3 S. 2 bzw. Abs. 2
S. 2 VwVfG versäumt.
Die Jahresfrist beginnt nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. zuletzt Beschluss vom 09. Januar 2007, 8 B 36/06,
ZOV 2007, 80, m.w.N.) dann zu laufen, wenn der zuständige Amtswalter positive
Kenntnis von den Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen, erhalten hat und ihm die für
die Entscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.
Kenntnis von den Tatsachen, die den Widerruf nach dem o.G. wegen der Verfehlung des
mit der Förderung verfolgten Zwecks rechtfertigen würden, erhielt die IBB jedoch bereits
mit dem Schreiben der Erbengemeinschaft vom 26. April 2004, mit dem diese mitteilte,
dass die Wohnung nach dem Ablauf der Fünf-Jahres-Frist durch Ju. und ihren Verlobten
und somit nicht durch ein Mitglied der Erbengemeinschaft bewohnt wurde. Den damals
zuständigen Sachbearbeitern war offenbar auch bewusst, dass dieser Umstand grdsl. zu
einem Widerruf der Förderung berechtigte, da sie der Erbengemeinschaft mit Schreiben
vom 19. Mai 2004 ausdrücklich mitteilten, dass die IBB „eine Nutzung der Immobilie
seitens ihrer Tochter (…) im Sinne der Eigennutzung nicht akzeptieren“ würde. Selbst
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seitens ihrer Tochter (…) im Sinne der Eigennutzung nicht akzeptieren“ würde. Selbst
wenn die Sachbearbeiter der IBB – dem weiteren Inhalt des genannten Schreibens sowie
dem des Schreibens vom 15. September 2004 entsprechend – entgegen der im
gerichtlichen Verfahren geschilderten Verwaltungspraxis davon ausgegangen sein
sollten, dass die Förderung bei Vorlage eines WBS oder einer Freistellungsgenehmigung
hätte weitergewährt werden können, hätte jedenfalls mit der Mitteilung der
Erbengemeinschaft vom 29. März 2005 festgestanden, dass den Nutzern der Wohnung
derartige Bescheinigungen nicht erteilt werden würden, so dass auch nach der
mutmaßlichen Ansicht der Sachbearbeiter die Widerrufsvoraussetzungen spätestens mit
Eingang des Schreibens bei der IBB am 31. März 2005 vorlagen. Die Jahresfrist war
damit spätestens am 31. März 2006 abgelaufen und wurde durch den Widerruf des
Zinszuschusses vom 11. Oktober 2006 nicht mehr gewahrt.
Die Frist konnte nach ihrem Ablaufen auch nicht mehr dadurch „wieder aufleben“, dass
die IBB im Juni 2006 nochmals auf die Erbengemeinschaft zutrat und darauf hinwies,
dass die Nutzung durch Ju. gegen die Auflage der Eigennutzung verstoße und daher der
Zinssatz vor Subvention erhoben werden müsse. Zum einen stand dieser nach Ansicht
des Beklagten ohne weiteres zum Widerruf des Zinszuschusses berechtigende
Sachverhalt nach dem o.G. spätestens im März 2005 fest, so dass diesbezüglich eine
weitere Sachverhaltsaufklärung bzw. Anhörung der Betroffenen nicht mehr geboten
erschien und eine solche daher nach den o.g. Grundsätzen der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr zu einem Neubeginn der
Frist führen konnte. Zum anderen war zum Zeitpunkt der Mitteilung der IBB im Juni 2006
die Jahresfrist nach dem o.G. bereits abgelaufen. Die Jahresfrist dient jedoch vorrangig
dem Vertrauensschutz des Betroffenen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 48,
RdNr. 146 ff., m.w.N.). Nach Ablauf der Frist soll er grdsl. davon ausgehen können, dass
ein Widerruf nicht mehr erfolgt. Ein solches Vertrauen könnte sich aber nicht bilden und
dem Zweck der Jahresfrist würde daher nicht mehr entsprochen, wenn die für den
Widerruf zuständige Behörde mehr als ein Jahr nach dem zweifelsfreien Vorliegen eines
zum Widerruf berechtigenden Sachverhalts die Frist durch weitere, für die Ausführung
des Widerrufs nicht mehr erforderliche Sachverhaltsermittlungen immer wieder neu in
Lauf setzen könnte. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann damit auch der Umstand,
dass die Erbengemeinschaft auf die Nachfrage der IBB im Juni 2006 mitteilte, dass Ju.
„mittlerweile Mitglied der Erbengemeinschaft“ geworden sei, nicht zu einem Neubeginn
der zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufenen Frist führen. Eine solche Information hätte
zwar, wäre sie der IBB innerhalb der laufenden Frist mitgeteilt worden, grdsl. eine weitere
Aufklärung des Sachverhalts erfordert und damit einen Neubeginn der Frist nach sich
gezogen, da der Widerruf nach der mitgeteilten Praxis der IBB nicht – oder jedenfalls
nicht vollständig – in Betracht gekommen wäre, wenn Ju. tatsächlich Erbin nach den
ursprünglichen Fördernehmern geworden wäre. Da die Jahresfrist zum Zeitpunkt dieser
Mitteilung jedoch bereits abgelaufen war, kommt nach dem o.G. ein Neubeginn der Frist
nicht in Betracht.
C.) Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils des
Verfahrens auf § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der Klagerücknahme auf § 155 Abs. 2
VwGO und hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens
auf § 161 Abs. 2 VwGO, wobei die insoweit anteilig anfallenden Kosten dem Beklagten
seiner Kostenübernahmeerklärung entsprechend aufzuerlegen waren. Bei der
Kostenverteilung war zu berücksichtigen, dass sich der Wert des – prozentual in Bezug
auf die das zugrundeliegende Darlehen gewährten – Zinszuschusses aufgrund der
planmäßigen Tilgung des Darlehens nicht gleichmäßig auf dessen gesamte Laufzeit
verteilt, sondern aufgrund der zunächst höheren Darlehensvaluta zum Beginn des
streitgegenständlichen Widerrufszeitraumes höher ausfällt als gegen dessen Ende.
Danach waren dem Beklagten aufgrund der Entscheidungen nach § 154 Abs. 1 VwGO
und § 161 Abs. 2 VwGO, die den Widerrufszeitraum vom 01. Juli 2002 bis zum 15.
Dezember 2006 betreffen, ein Drittel der Kosten des Verfahrens und den Klägern
aufgrund der Entscheidung nach § 155 Abs. 2 VwGO, die den Zeitraum vom 16.
Dezember 2006 bis zur abschließenden Tilgung des Darlehens betrifft, zwei Drittel der
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
D.) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
§ 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes
auf 38.212,14 EUR festgesetzt.
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