Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017
VG Berlin: sri lanka, aufenthalt, visum, botschaft, rechtswidrigkeit, einreise, wahrscheinlichkeit, bestätigung, einzelrichter, tante
1
2
3
4
Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 K 298.09 V
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 6 Abs 1 Nr 2 AufenthG
Zweifel an der Rückkehrbereitschaft eines Ausländers bei
Beantragung eines Besuchsvisums
Visum; Sri Lanka; Besuchsvisum; fehlende Rückkehrbereitschaft;
alleinstehende 62jährige Klägern; Kinder im Ausland;
widersprüchliche Angabe zur wirtschaftlichen Verwurzelung;
Erledigung mit Ablauf des Besuchszeitraums; Feststellung der
Rechtswidrigkeit; entscheidungserheblicher Zeitpunkt;
Abweisung
Leitsatz
wie OVG 3 B 6.09, Urteil vom 18.12.2009
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Tatbestand
Die 62-jährige Klägerin ist srilankische Staatsangehörige. Sie begehrt die Erteilung eines
Visums zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, um ihre hier lebenden Söhne
und deren Familien sowie ihre in Frankreich lebende Tochter und deren Familie besuchen
zu können.
Im April 2005 beantragte die Klägerin ein Besuchsvisum, um ihren in Deutschland
lebenden Sohn P. besuchen zu können. Sie gab bei Visumsantragstellung an,
verheiratet zu sein, obwohl sie bereits seit November 2004 verwitwet ist. Den
Visumsantrag lehnte die deutsche Botschaft in Colombo am selben Tage ab.
Mit einem Anfang April 2007 gestellten weiteren Antrag begehrte die Klägerin die
Erteilung eines dreimonatigen Visums, um ihren Sohn S. in Deutschland besuchen zu
können, der sich wegen eines schweren Unfalles im Krankenhaus befinde. Diesen Antrag
lehnte die deutsche Botschaft in Colombo am darauffolgenden Tag ab, bestätigte diese
ablehnende Entscheidung, nachdem die Klägerin hiergegen schriftliche Einwendungen
erhoben hatte, mit Bescheid vom 4. Juni 2007 und führte zur Begründung aus, dass
Zweifel an der Rückkehrwilligkeit der Klägerin bestünden, da sie weder enge familiäre
noch wirtschaftliche Bindungen an Sri Lanka habe; denn sie sei verwitwet und ihre Kinder
lebten im Ausland.
Einen weiteren, am 11. Dezember 2008 gestellten Antrag, mit dem die Klägerin
abermals ein dreimonatiges Besuchsvisum begehrte, lehnte die deutsche Botschaft im
Colombo mit Bescheid vom 16. Dezember 2008 ab und ersetzte diese ablehnende
Entscheidung durch einen Remonstrationsbescheid vom 17. Juni 2009, nachdem die
Klägerin durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten Einwendungen gegen die
ablehnende Entscheidung erhoben hatte. Im Wesentlichen hatte sie vortragen lassen,
dass die Befürchtung, sie werde nach Ablauf des Visums nicht nach Sri Lanka
zurückreisen, unbegründet sei; denn sie besitze in Sri Lanka ein Wohnhaus und
Grundstücke im Werte von umgerechnet etwa 40.000,-- bis 50.000,-- Euro. Außerdem
lebten hier drei Brüder, eine Schwester und eine Tante, zu denen sie regen Kontakt
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
lebten hier drei Brüder, eine Schwester und eine Tante, zu denen sie regen Kontakt
habe. Falls erforderlich, könne eine Kaution von 10.000,-- Euro geleistet werden.
Mit der gegen den Bescheid vom 17. Juni 2009 erhobenen Klage, die am 20. Juli 2009 bei
Gericht eingegangen ist, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie weist erneut
daraufhin, dass sie intensiven Kontakt zu ihren in Sri Lanka lebenden Verwandten habe.
Ferner macht sie geltend, dass ihre Kinder sie nicht in Sri Lanka besuchen könnten, da
diese als Auslandstamilen für Sympathisanten der (Befreiungsbewegung) LTTE gehalten
werden könnten und befürchten müssten, zur Erpressung eines Lösegeldes entführt zu
werden. Sie verweist darauf, dass sie über Immobilienbesitz im Werte von umgerechnet
über 43.000,-- Euro und über Geldvermögen im Werte von umgerechnet über 4.300,--
Euro verfüge. Das Besuchsvisum könne sie beanspruchen, um das Umgangsrecht mit
ihren in Deutschland lebenden Enkeln wahrnehmen zu können. Im Laufe des
Klageverfahrens hat die Klägerin vorgetragen, dass ihr bis dahin in den USA lebender
Sohn V. nach Sri Lanka übergesiedelt sei und dass sie nunmehr über eine ausreichende
familiäre Verwurzelung in ihrem Heimatland verfüge.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in Colombo vom 17. Juni 2009 zu verpflichten, ihr ein Visum für einen
Besuchsaufenthalt von drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft die Gründe des ablehnenden Bescheides und führt ergänzend
aus, dass die von der Klägerin zum Nachweis ihres Vermögens vorgelegten Belege in
sich nicht stimmig und nicht hinreichend beweiskräftig seien. Die Tatsache, dass sie bei
ihrem im April 2005 gestellten Visumsantrag sich noch als verheiratet bezeichnet habe,
lasse darauf schließen, dass sie eine tatsächlich nicht mehr vorhandene familiäre
Verwurzelung habe vortäuschen wollen. Eine dauerhafte Wohnsitznahme des Sohnes V.
in Sri Lanka sei nicht nachgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die bei der Entscheidung
vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer
den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf
ihn als Einzelrichter übertragen hat. Über die Klage konnte im Einverständnis der
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die auf Verpflichtung der Beklagten zur Visumserteilung gerichtete Klage ist unzulässig.
Wegen des im Visumsantrag angegebenen und zwischenzeitlich abgelaufenen
Besuchszeitraums (21. Dezember 2008 bis 20. Januar 2009) hat sich das Begehren der
Klägerin durch Zeitablauf erledigt. Die von ihr bei Antragstellung vorgelegte
Verpflichtungserklärung ihres Sohnes galt ab Beginn der Gültigkeit des für diesen
Zeitraum begehrten Visums. Das Bestehen einer Krankenversicherung (vgl. § 2 Abs. 3
AufenthG) hatte sie nur für die Zeit vom 1. November 2008 bis 31. Januar 2009
nachgewiesen. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass auch die materiell-rechtliche
Prüfung der Beklagten, insbesondere die Einschätzung des Risikos eines Missbrauchs
des Besuchsvisums zur Begründung eines Daueraufenthalts, im Kontext der jeweils
aktuellen Verhältnisse getroffen wird. Mithin ist von der Erledigung des Visumbegehrens,
das auf einen kalendarisch bestimmten oder bestimmbaren Zeitraum bezogen ist,
grundsätzlich und nicht nur dann auszugehen, wenn der Besuch zu einem zeitlich
gebundenen und seiner Natur nach nicht wiederkehrenden Ereignis (etwa Hochzeit,
Taufe, Beerdigung o.ä.) stattfinden soll. An der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung
eines Visums für einen zurückliegenden und bereits abgeschlossenen Zeitraum besteht
für den Visumsbewerber schlechterdings kein Interesse; von dem auf einen solchen
Zeitraum bezogenen Ablehnungsbescheid gehen mithin keine ihn unmittelbar
belastenden Rechtswirkungen mehr aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.
Dezember 2009 – OVG 3 B 6.09 m. w. N.).
Sofern dem Klagebegehren zu entnehmen sein sollte, dass die Klägerin nunmehr (nur
noch) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihren Visumsantrag ablehnenden
Entscheidung begehrt, wäre die Klage zwar zulässig. Das nach § 113 Abs. 1 Satz 4
15
16
17
18
19
Entscheidung begehrt, wäre die Klage zwar zulässig. Das nach § 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO, der hier auf das erledigte Verpflichtungsbegehren analoge Anwendung findet,
erforderliche berechtigte Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit
der Ablehnung des Visumantrages ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der
Wiederholungsgefahr. Diese ist hier anzunehmen, weil die konkrete Gefahr besteht, dass
die Beklagte in naher Zukunft auf einen gleichartigen Antrag hin eine auf gleichartigen
Erwägungen beruhende negative Entscheidung treffen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom
25. August 1993 - 6 C 7/93 -, NVwZ-RR 1994, 234).
Eine mit diesem Ziel verfolgte Klage wäre jedoch nicht begründet. Denn die Versagung
des begehrten Besuchsvisums ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren
Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil sie weder einen Anspruch auf Erteilung des
begehren Visums noch auf eine erneute Bescheidung ihres darauf gerichteten Antrags
hat.
Sofern auf die Visumserteilung kein Anspruch besteht, wie dies bei dem hier allein in
Betracht kommenden Schengen-Visum zu Besuchszwecken der Fall ist (§ 6 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG -), ist die Erteilung des Visums daran gebunden,
dass der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der
Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufentG).
Eine derartige Interessenbeeinträchtigung ist gegeben, wenn der Ausländer ein Visum
beantragt, das ihn nur zu einem vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik
berechtigt, er mit seiner Einreise und seinem Aufenthalt hingegen einen auf eine längere
Zeit bzw. sogar auf Dauer gerichteten Aufenthaltszweck verfolgt, ihm also der
erforderliche Wille zur Rückkehr nach Ablauf der Gültigkeit des begehrten Visums fehlt.
Davon ist auszugehen, wenn die auf gewichtigen Indizien beruhende begründete
Besorgnis besteht, der Ausländer wolle ein von ihm beantragtes Besuchsvisum nutzen,
um nach der Einreise einen Aufenthalt in der Bundesrepublik zu bewirken, der vom
Besuchsvisum nicht gedeckt ist, insbesondere einen längeren Aufenthalt als angegeben.
Die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Ausländers müssen ein solches Gewicht
haben, dass die Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten dauerhaften Verbleibs im
Bundesgebiet wesentlich höher einzuschätzen ist, als die Wahrscheinlichkeit seiner
Rückkehr (Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 1995 - 17 A 3538/92 - zitiert
nach juris, Rz. 8; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2007
- 2 N 38.07 - zitiert nach juris, Rz. 5).
Nach diesem Maßstab ist die von der Beklagten getroffene Entscheidung, der Klägerin
das begehrte Besuchsvisum zu versagen, weil nach den vorliegenden Erkenntnissen
nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie in Sri Lanka hinreichend wirtschaftlich
und persönlich verwurzelt ist, andererseits aber enge familiäre Beziehungen in
Deutschland hat, und daher erhebliche Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Klägerin
bestehen, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat das Visumsbegehren auch unter Berücksichtigung der im
Klageverfahren vorgetragenen weiteren Argumente der Klägerin und der von ihr
vorgelegten Unterlagen ausführlich gewürdigt. Nicht unerhebliche Bedeutung kommt
dabei dem Umstand zu, dass die Klägerin erst anlässlich ihres im April 2007 gestellten
Visumsantrages, mit dem sie das zweite Mal das Ziel verfolgte, nach Deutschland
einzureisen, offen legte, verwitwet zu sein und damit nicht mehr über maßgebliche
familiäre Bindungen im Heimatland zu verfügen. Dies spricht dafür, dass die Klägerin
bemüht war, die Entscheidung über ihren Visumsantrag in ihrem Sinne zu beeinflussen.
Dem Vortrag, mit dem die Klägerin ihre wirtschaftliche Verwurzelung in Sri Lanka
darzulegen versucht hat und den von ihr dazu vorgelegten Unterlagen hat die Beklagte
im Wesentlichen entgegengehalten, dass diese Angaben in sich nicht stimmig seien. So
sei der Wert der Grundstücke, die die Klägerin als ihre eigenen bezeichnet habe,
widersprüchlich angegeben worden. Sie habe mit einer vom 22. September 2008
datierenden Bescheinigung (einer Kirchengemeinde) den Nachweis zu führen versucht,
ihr Grundbesitz habe einen Wert von 650.000,-- Rupien (was etwa 4.000,-- Euro
entspreche) während sie mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 2. Mai 2009
im Remonstrationsverfahren habe vortragen lassen, der Wert ihrer Grundstücke liege
(umgerechnet) zwischen 40.000,-- und 50.000,-- Euro. Nicht nachvollziehbar sei, warum
sie die im Klageverfahren vorgelegte, unter dem 10. Dezember 2008 ausgestellte
Bestätigung eines in Colombo/Sri Lanka ansässigen Rechtsanwaltes, der zufolge sie über
Grundstücke im Werte von 6,52 Mio. Rupien und Geldvermögen im Werte von über
588.000,-- Rupien verfüge, nicht schon bei der Visumsantragstellung am 11. Dezember
2008 vorgelegt habe. Auffällig sei weiterhin, dass ein Grundstück, das sie ausweislich
einer von ihr vorgelegten Kaufurkunde im Jahre 1993 erworben haben will, in der
anwaltlichen Bestätigung ihrer Vermögenswerte nicht aufgeführt worden sei. Ferner
20
21
22
23
24
25
anwaltlichen Bestätigung ihrer Vermögenswerte nicht aufgeführt worden sei. Ferner
bestünden, ausgehend von den zum Erwerbszeitpunkt niedrigen Werten der von der
Klägerin bezeichneten Grundstücke Zweifel an den nunmehr angegebenen Werten.
Bezüglich der von der Klägerin vorgelegten Nachweise über ihr Geldvermögen falle auf,
dass sie bei Visumsantragstellung im Dezember 2008 eine Bankbescheinigung über ein
Guthaben von 289.938,-- Rupien (etwa 1.800,-- Euro) und weniger als ein Jahr später im
Klageverfahren Kontenbelege über 655.938,-- Rupien (umgerechnet etwa 4.100,-- Euro)
vorgelegt habe, wovon ein erheblicher Teil erst nach der Visumsantragstellung
eingezahlt worden sei. Vor dem Hintergrund des nur geringen, zur Sicherung des
Lebensunterhalts der Klägerin nicht ausreichenden Einkommens sei dies nicht
nachvollziehbar.
Diesem Vortrag der Beklagten hat die Klägerin nicht Substantielles entgegengehalten.
Insbesondere hat sie die aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht
aufgeklärt. Von daher steht ihrem Visumsbegehren der nicht von der Hand zu weisende
Eindruck entgegen, sie versuche, mit nicht zutreffenden Angaben eine
Rückkehrbereitschaft plausibel zu machen, von der angesichts des Alters, des
Familienstandes, der fehlenden engeren familiären Bindungen im Heimatland und der
Tatsache, dass sich die Kinder der Klägerin im Ausland aufhalten, nicht ausgegangen
werden kann. Diese Umstände rechtfertigten auch bei Berücksichtigung des Gewichts,
das Art 6 Abs. 1 GG dem Wunsch, ihre Kinder und Enkelkinder zu besuchen, verlieh, die
Annahme, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit das Visum zu dem Zweck nutzen
würde, einen ihr sonst verwehrten, über die Dauer eines Besuchsvisums
hinausgehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen.
Die Rückkehrbereitschaft der Klägerin lässt sich angesichts dessen nicht auf die
familiären Beziehungen stützen, die sie zu ihren Geschwistern und ihrer Tante in Sri
Lanka hat. Von familiären Bindungen, die einen Rückkehrwillen glaubhaft erscheinen
lassen, ist in der Regel erst auszugehen, wenn die im Heimatland zurückbleibenden
Angehörigen Unterhaltsberechtigte sind, wie Ehegatte oder minderjährige Kinder, nicht
aber, wenn es sich um andere, nicht in einem vergleichbaren Abhängigkeitsverhältnis
stehende erwachsene Verwandte handelt.
Nicht zu beanstanden ist die angefochtene Entscheidung der Beklagten auch insoweit,
als sie die Klägerin auf die Möglichkeit zu Besuchskontakten zu ihren Kindern und
Enkelkindern in Sri Lanka oder einem Drittland verwiesen hat.
Soweit die Klägerin im Verlaufe des Klageverfahrens geltend gemacht hat, dass ihr bis
dahin in den USA lebender, im Jahre 1978 geborener Sohn V. im November 2009 nach
Sri Lanka übergesiedelt sei, um dort mit ihr zusammenzuleben, kann dahinstehen, ob
dies durch die eidesstattliche Versicherung ihres Sohnes, die Kopie seines Reisepasses
mit einem entsprechenden Einreisestempel und einem sie und ihren Sohn zeigenden
Foto hinreichend nachgewiesen ist und ob sich aus den soeben dargelegten Gründen
hieraus eine familiäre Bindung ergibt, die auf einen glaubhaften Rückkehrwillen schließen
lässt. Denn nur bei Klagen, die auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels
gerichtet sind (nicht, wie hier, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer inzwischen
erledigten ablehnenden Entscheidung über einen Aufenthaltstitel), ist nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 7. April 2009 - 1 C
17/08 - ) bei der gerichtlichen Überprüfung des zu Lasten des Ausländers ausgeübten
Ermessens auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt abzustellen, der für die
gerichtliche Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum