Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: beschränkung, bezirk, aufenthalt, ausländer, duldung, link, quelle, sammlung, zwangsmittel, unverzüglich

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Gericht:
VG Berlin 27.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
27 A 12.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 VwGO, § 56 Abs 1 AsylVfG,
§ 13 Abs 1 AsylVfG, § 55 Abs 1
AsylVfG, § 46 Abs 2 AsylVfG
Fortbestehen der Aufenthaltsbeschränkung (hier: Rücknahme
des Asylgesuchs)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
Die Berichterstatterin kann über den Rechtsstreit als Einzelrichterin entscheiden, weil die
Kammer ihr die Sache durch Beschluss vom heutigen Tag gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur
Entscheidung übertragen hat.
Der sinngemäße Antrag des 1975 geborenen, aus dem Libanon stammenden
Antragstellers palästinensischer Volkszugehörigkeit,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm
vorläufig eine Duldung zu erteilen,
hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3
VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsgegner ist für die Erteilung der
begehrten Duldung örtlich nicht zuständig. Der Aufenthalt des Antragstellers ist
weiterhin gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf den Bezirk der für C. zuständigen
Ausländerbehörde beschränkt. Der Antragsteller, dessen Aufenthalt mit der Stellung
seines materiellen Asylgesuchs am 5. Dezember 2006 in D. gestattet war (vgl. §§ 13
Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), wurde durch die bundesweite zentrale
Verteilungsstelle der Erstaufnahmeeinrichtung in C. zugewiesen (§ 46 Abs. 2 Satz 1
AsylVfG). Bei der Außenstelle des Bundesamtes, die dieser Aufnahmeeinrichtung
zugeordnet ist, hätte der Antragsteller gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seinen
förmlichen Asylantrag stellen müssen. Dass der Antragsteller dies nicht getan hat,
sondern stattdessen inzwischen sein Asylgesuch zurückgenommen hat, ändert an der
Weitergeltung der räumlichen Beschränkung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nichts.
Denn die räumliche Beschränkung bleibt solange in Kraft, bis sie entweder aufgehoben
(§ 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) oder der Ausländer als Asylberechtigter oder politisch
Verfolgter anerkannt (§ 56 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. AsylVfG) oder ein Aufenthaltstitel erteilt
(§ 56 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. AsylVfG) wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Soweit der Antragsteller weiter sinngemäß beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, seine
Verlassenspflicht zwangsweise durchzusetzen,
hat dieses Begehren ebenfalls keinen Erfolg. Denn die Pflicht eines Ausländers, den Teil
des Bundesgebietes, in dem er sich einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält,
unverzüglich zu verlassen (§ 12 Abs. 3 AufenthG), kann durch die in § 59 Abs. 1 und 2
AsylVfG im Einzelnen genannten Zwangsmittel durchgesetzt werden, wenn er sie nicht
freiwillig erfüllt. Zuständig für diese Zwangsmaßnahmen ist gemäß § 59 Abs. 3 Nr. 3
AsylVfG die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
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