Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017
VG Berlin: psychologie, studienordnung, amtsblatt, verfügung, satzung, prüfungsordnung, ausbildung, zahl, verordnung, seminar
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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 L 1120.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 14 Abs 7 KapVO BE, § 10
HSchulZulG BE
Hochschulzulassung und Ermittlung der Ausbildungskapazität
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO,
mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im konsekutiven Masterstudiengang
Psychologie mit dem Studienschwerpunkt „Klinische Psychologie und
Gesundheitspsychologie“ (Abschluss Master of Science) im 1. Fachsemester an der
Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2010/2011 an erstrebt
wird, hat keinen Erfolg.
I.
Im vorliegenden Verfahren ist nicht entscheidungserheblich, ob der Antragstellerin für
ihre am 10. November 2010 bei Gericht eingegangene Klage VG 3 K 1121.10 gegen den
Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2010 Wiedereinsetzung in die versäumte
Klagefrist zu gewähren ist. Mit diesem Bescheid hatte die Antragsgegnerin sowohl die
Zulassung innerhalb als auch außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität
abgelehnt. Unabhängig davon, ob der Ablehnungsbescheid als bestandskräftig
anzusehen ist und der Antragstellerin damit für das vorliegende Verfahren das
Rechtsschutzbedürfnis fehlt, ergibt die im vorliegenden einstweiligen
Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung jedenfalls im
Ergebnis, dass die Antragstellerin weder einen Studienplatz innerhalb noch außerhalb
der von der Antragsgegnerin festgesetzten Aufnahmekapazität beanspruchen kann.
II.
Die Ablehnung innerhalb der in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das
Wintersemester 2010/2011 vom 9. Juni 2010 (Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 8. Juli
2010) mit 50 Studienplätzen festgesetzten Aufnahmekapazität stützte die
Antragsgegnerin darauf, dass der Antragstellerin unter den 344 Bewerbern weder nach
dem Grad ihrer Qualifikation noch nach ihrer Wartezeit ein Rang zuzuordnen gewesen
sei, der eine positive Auswahlentscheidung ermöglicht hätte.
Nach § 10 Abs. 1 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes – BerlHZG – vom 29. Mai
2000 (GVBl. S. 327) i.d.F.v. 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) i.V.m. § 4 der Satzung zur
Regelung der Vergabe von Studienplätzen im Masterstudiengang Psychologie vom 22.
April 2010 (Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 17. August 2010) sind 80 % der – nach
Berücksichtigung der Vorabquoten verfügbaren – Studienplätze durch das in dieser
Satzung geregelte Auswahlverfahren und 20 % nach Wartezeit bzw. nach
Härtefallgesichtspunkten zu vergeben. Bei den durch das Auswahlverfahren zu
vergebenden Studienplätzen erfolgt die Vergabe zu 51 % aufgrund der im
vorangegangenen Bachelorstudium erlangten Durchschnittsnote (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und Satz 2 und 3 der Satzung); 49 % dieser Plätze werden nach dem Ergebnis eines mit
dem jeweiligen Bewerber zur Ermittlung der erforderlichen Motivation und Eignung zu
führenden Gesprächs vergeben, wobei der Teilnehmerkreis derjenigen, mit denen ein
Auswahlgespräch geführt wird (höchstens dreimal so viel Bewerber wie Plätze [3 x 20 %
von 50 Plätzen = 30]) wiederum nach der Durchschnittsnote des Bachelorabschlusses
ermittelt wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 der Satzung).
Die Antragstellerin konnte ihrer Bewerbung keine Bestätigung ihres Bachelorabschlusses
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Die Antragstellerin konnte ihrer Bewerbung keine Bestätigung ihres Bachelorabschlusses
vorlegen, aus dem die Antragsgegnerin die für das Auswahlverfahren erforderliche
Durchschnittsnote hätte entnehmen können. In ihrem der Bewerbung beigefügten
Schreiben vom 25. Juli 2010 wies sie darauf hin, dass die Universität Amsterdam, an der
sie ein Bachelorstudium in Klinischer Psychologie absolvierte, sich weigere, „eine
offizielle Berechnung meiner Durchschnittsnote durchzuführen“. So konnte sie der
Antragsgegnerin lediglich ein Transkript der während des Studiums bereits erzielten
Einzelbewertungen vorlegen, das gemäß § 2 Abs. 6 der Vergabesatzung (s.o.) zunächst
als Nachweis des Bachelorabschlusses ausgereicht hätte, jedoch keinen Beleg über die
sich aus den Einzelbewertungen ergebende Durchschnittsnote. Die Antragsgegnerin war
nicht verpflichtet, statt dessen eine von der Antragstellerin nach einem von ihr
erläuterten Verfahren selbst (mit 8,3) errechnete Durchschnittsnote als zutreffend zu
akzeptieren, noch diese Note eigenständig zu ermitteln und ihr ggf. aufgrund dessen im
Auswahlverfahren einen gegenüber anderen Bewerbern vorrangigen Platz einzuräumen;
denn es ist davon auszugehen, dass eine Durchschnittsnote regelmäßig nicht das
(bloße) arithmetische Mittel der während der Ausbildung erzielten Einzelbewertungen
darstellt, sondern auch unter Berücksichtigung der den Einzelnoten zukommenden
Gewichtung zu ermitteln ist (vgl. etwa für die Abiturdurchschnittsnote: § 45 Abs. 3 i.V.m.
Anlage 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007, GVBl. S.
156). Daher ist es Sache der das Zeugnis bzw. die Einzelbewertungen erteilenden
Hochschule, nicht Sache der Antragsgegnerin, die Durchschnittsnote zuverlässig zu
ermitteln. Im vorliegenden Zusammenhang geht es folglich zu Lasten der
Antragstellerin, dass sie einen entsprechenden Nachweis nicht (rechtzeitig) liefern und
daher im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden konnte.
III.
Über die im Masterstudiengang Psychologie mit dem Studienschwerpunkt „Klinische
Psychologie und Gesundheitspsychologie“ in der Zulassungsordnung der
Antragsgegnerin für das Wintersemester 2010/2011 (s.o.) für Studienanfänger
festgesetzte - und nach der Studierendenstatistik vom 30. November 2010 (mit 58
zuzüglich einem Beurlaubten mehr als ausgeschöpfte - Zulassungszahl (50) hinaus sind
keine weiteren Studienplätze vorhanden. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung
beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und
die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die aufgrund
dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 1. Mai 2010
vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität hält im Ergebnis einer Überprüfung
stand
1. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie
am Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie (zu der auch der hier in Rede
stehende Masterstudiengang gehört) von folgender Ausstattung mit wissenschaftlichem
Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) ausgegangen:
Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der
Lehrverpflichtungsverordnung i. d. F. vom 29. April 2008 (GVBl. S. 111) – LVVO - beträgt
für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren in der ersten
Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS, in der zweiten Phase 6 LVS, für wissenschaftliche
und Hochschulassistenten 4 LVS, für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet
beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS und für befristet vollzeitbeschäftigte
wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualifikationsstellen) 4 LVS.
Eine der Professorenstellen (050170 – Prof. H...), die im Zuge der „Exzellenzinitiative“
zusätzlich eingerichtet worden war, ist noch bis zum Ablauf des Wintersemesters
2010/2011 mit nur der hälftigen Lehrverpflichtung (4,5 LVS) ausgestattet; danach
unterliegt der Stelleninhaber der Regellehrverpflichtung von 9 LVS (vgl. Schreiben des
Präsidiums der Antragsgegnerin an den Stelleninhaber vom 19. Februar 2009, in den
Kapazitätsunterlagen des Wintersemesters 2009/2010), so dass insoweit – abweichend
vom Ansatz der Antragsgegnerin - für den gesamten Berechnungszeitraum von einer
durchschnittlichen Lehrverpflichtung von 6,75 LVS auszugehen war. Gleiches gilt für eine
der beiden zum Wintersemester 2009/2010 zusätzlich eingerichteten
Juniorprofessorenstellen (ohne Stellen-Nr. – Prof. L...): Lehrverpflichtung von nur 2 LVS
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Juniorprofessorenstellen (ohne Stellen-Nr. – Prof. L...): Lehrverpflichtung von nur 2 LVS
bis zum Ablauf des Wintersemesters 2010/2011, danach 4 LVS, durchschnittlich also 3
LVS (vgl. Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin an die Stelleninhaberin vom 7.
April 2009, in den Kapazitätsunterlagen des Wintersemesters 2009/2010).
Die im Zuge der „Exzellenzinitiative“ ab dem Wintersemester 2010/2011 neu hinzu
gekommene nach W 2 ausgewiesene, auf fünf Jahre befristete Professorenstelle 050135
(Prof. K...) ist ebenfalls nur mit der Hälfte der für Professoren geltenden
Lehrverpflichtung (4,5 LVS) ausgestattet, dies allerdings bis zum Wintersemester
2011/2012.
Von den übrigen Juniorprofessoren befinden sich drei in der ersten Phase ihres
Dienstverhältnisses, darunter auch Frau Jun.-Prof. K..., Inhaberin der Stelle 120445. Dass
deren Stelle gegen die gleichwertige, zur Lehreinheit Erziehungswissenschaft verlagerte
(W 1-) Stelle 120402 getauscht wurde, ist kapazitätsrechtlich neutral, obwohl der
Stelleninhaber der Stelle 120402 (Jun.-Prof. S...) bereits die zweite Phase seines
Dienstverhältnisses mit einer Lehrverpflichtung von 6 LVS erreicht hatte. Der
Kapazitätsverlust von 2 LVS ergibt sich nicht aus der Stellenverlagerung, sondern aus
dem Dienstverhältnis des Stelleninhabers und wird wieder ausgeglichen werden, sobald
die Inhaberin der Stelle 120445 die zweite Phase ihres Dienstverhältnisses erreicht
haben wird.
Auf der im Wintersemester 2009/2010 zusätzlich eingerichteten Juniorprofessorenstelle
120475, die durch Umwandlung einer C 1-Stelle (früherer Stelleninhaber: E...)
entstanden und mit dem bislang auf der (entfallenen) Stelle 120703 geführten
wissenschaftlichen Mitarbeiter G... besetzt war, dessen Lehrverpflichtung von 8 LVS die
Antragsgegnerin auch für die Stelle 120475 angesetzt hatte, tritt ein – nicht zu
beanstandender – Kapazitätsverlust von 4 LVS dadurch ein, dass der wissenschaftliche
Mitarbeiter G...nicht mehr dem Lehrpersonal der Lehreinheit angehört (vgl. Schriftsatz
der Antragsgegnerin vom 26. November 2010). Da die Stelle 120703, die der er bis zum
Sommersemester 2009 inne hatte, durch Kuratoriumsbeschluss vom 4. Juni 2009
gestrichen wurde und dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden war (vgl. Beschlüsse
vom 28. Dezember 2009 – VG 3 L 529.09 u.a. -), kann der jetzt vorzunehmenden
Berechnung nicht mehr seine individuelle Lehrverpflichtung, sondern nur noch die sich
aus der – derzeit vakanten – Stelle 120475 ergebende Lehrverpflichtung (4 LVS)
berücksichtigt werden.
Für den derzeitigen Stelleninhaber der W 1-Stelle 120487 (den früheren Juniorprofessor
S...), der nunmehr eine Professur und damit eine Lehrverpflichtung von 9 LVS erhalten
hat, sind von der Antragsgegnerin – beanstandungsfrei – 9 LVS in Ansatz gebracht
worden.
Zutreffend hat die Antragsgegnerin für die Stelle 895010 eine durchschnittliche
Lehrverpflichtung von 5 LVS angesetzt, weil die Stelleninhaberin, die Juniorprofessorin
O..., ab dem Sommersemester 2011 in die zweite Phase ihres Dienstverhältnisses tritt
und sich ihre Lehrverpflichtung damit von 4 auf 6 LVS erhöht.
Aus dem Bestand von insgesamt 39 Stellen errechnet sich ein Bruttolehrangebot aus
226,25 LVS
Gegenüber dem Wintersemester 2009/2010, für das die Kammer wegen der
Jahreszulassung die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorliegenden
Studiengang zuletzt überprüft hat (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 2009 - VG 3 A
529.09 u.a. -), ist das Lehrangebot im Ergebnis um 5,25 LVS gesunken.
Maßgeblich dafür sind folgende Veränderungen:
- Deputatverlust von 9 LVS durch Verlagerung der bisher mit Prof. K... besetzten
C 4-Stelle 120113 in die Lehreinheit Erziehungswissenschaft durch - gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 5 BerlHG unbedenklichen - Fachbereichsratsbeschluss vom 11. Februar 2010,
- Deputatverlust von 2 LVS durch Ausscheiden der auf einer nichtplanmäßigen
(halben) Stelle vorübergehend geführten Wissenschaftlichen Mitarbeiterin T... (vgl.
Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2009 in den Kapazitätsunterlagen
des Wintersemesters 2009/2010),
- Deputatverlust von 2 LVS durch Wechsel des Juniorprofessors S...zur
Lehreinheit Erziehungswissenschaft (s.o.),
- Deputatverlust von 4 LVS durch Ausscheiden des wissenschaftlichen
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- Deputatverlust von 4 LVS durch Ausscheiden des wissenschaftlichen
Mitarbeiters G... (s.o.),
- Deputatzuwachs von 4,5 LVS aus der neu geschaffenen W 2-Stelle 050135
(s.o.),
- Deputatzuwachs von 2,25 LVS durch Lehrdeputaterhöhung für Prof. H... ab
Sommersemester 2011 (s.o.),
- Deputatzuwachs von 2 LVS durch Lehrdeputaterhöhung für Prof L...und
Juniorprofessorin O...ab Sommersemester 2011 (s.o.),
- Deputatzuwachs von 3 LVS durch Lehrdeputaterhöhung für Prof S...(s.o.).
2. Die von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen im
6,50 LVS
Die Prof. E...als Dekan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO gewährte Ermäßigung um 4,5 LVS
ist wie im Wintersemester 2009/2010 anzuerkennen. Dies gilt auch hinsichtlich der Prof.
J... für seine Vorstandstätigkeit im Exzellenzcluster „Languages of Emotion“ gemäß § 9
Abs. 4 LVVO gewährte Verminderung um 2 LVS (Bescheid vom 7. April 2009), zumal
diese Forschungsinitiative zu Fördermitteln führt, aus denen zusätzliche Stellen
finanziert werden konnten (s.o.).
28,5
LVS
Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die
Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den
Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag
vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2009 und Wintersemester
2009/10) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch
tatsächlich durchgeführt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.
Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellungen wurden im
Sommersemester 2009 im Umfang von 29 LVS und im Wintersemester 2009/2010 im
Umfang von 46 LVS besoldete und unbesoldete Lehraufträge erteilt und durchgeführt.
Soweit die Antragsgegnerin von den vergebenen Lehraufträgen diejenigen nicht
berücksichtigt sehen will, die ausschließlich dem auslaufenden Diplomstudiengang
zugeordnet werden können, sondern nur die, die für den seit dem Wintersemester
2007/08 eingerichteten Bachelorstudiengang sowie den zur selben Lehreinheit
gehörenden Masterstudiengang in Betracht kommen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die
Kammer hält an ihrer Auffassung, dass die in den Bezugssemestern ausschließlich für
einen auslaufenden Diplomstudiengang angefallenen Veranstaltungen keinen Anhalt für
die hier zu ermittelnde (künftige) Aufnahmekapazität für Bachelor- und Master-
Studierende bieten, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 8. Mai 2009 – OVG 5 NC
84.08 – HUB Grundschulpädagogik Wintersemester 2007/2008) nicht mehr fest. Nach
Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist es kapazitätsrechtlich nicht angängig, bei
einem derselben Lehreinheit zugehörigen auslaufenden Studiengang von einem
gesonderten Studiengang auszugehen, der einer Anrechnung der für diese Ausbildung
gedachten Lehraufträge entgegenstehen könnte. Somit sei es den
Verwaltungsgerichten verwehrt, bei der Anrechnung der Lehraufträge danach zu
differenzieren, ob diese für den Lehrbedarf der nach altem Recht Studierenden zur
Verfügung gestellt worden sind oder für Studierende des Bachelorstudiums.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch die von der Antragsgegnerin
vorgenommene Verrechnung der in den Referenzsemestern angefallenen
Lehrauftragsstunden mit dem Lehrangebot, das in diesen Semestern wegen
Stellenvakanzen entfallen war (§ 10 Satz 2 KapVO), zu korrigieren war:
Für das Sommersemester 2009 konnte der für eine Verrechnung erforderliche sachliche
Zusammenhang zwischen Vakanzen und der Vergabe von Lehraufträgen (vgl. OVG
Berlin, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 5 NC 1.00 - Wintersemester 1999/2000 - und vom
22. September 2000 - 5 NC 19.00 - Humanmedizin FU Sommersemester 2000) nicht als
gegeben unterstellt werden; denn dem Volumen der im Sommersemester 2009
vergebenen Lehrauftragsstunden (29 LVS) stand nur ein berücksichtigungsfähiges, auf
unbesetzte Stellen entfallendes Lehrdeputat im Umfang von 24 LVS gegenüber (der von
der Antragsgegnerin darüber hinaus als vakant dargestellte Stellenteil der Stelle 12094
8 [2 LVS] war unberücksichtigt zu lassen, da die Vakanz erst im Laufe des
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8 [2 LVS] war unberücksichtigt zu lassen, da die Vakanz erst im Laufe des
Sommersemesters eintrat; vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26. November
2010). Mangels Ergebnisrelevanz konnte davon abgesehen werden, der Antragsgegnerin
Gelegenheit zu geben, den sachlichen Zusammenhang zwischen Lehraufträgen und
vakanten Stellen darzustellen.
Im Wintersemester 2009/2010 waren Stellen(teile) im Umfang von 18 LVS vakant.
Insoweit hat die Antragsgegnerin den sachlichen Zusammenhang zwischen
Lehraufträgen und vakanten Stellen im Umfang von 18 LVS nachvollziehbar aufgezeigt,
so dass für dieses Semester Lehraufträge im Umfang von (46 – 18 =) 28 LVS
verbleiben.
Bezogen auf ein Semester ergeben sich damit anzurechnende Lehraufträge im Umfang
von (29 + 28 = 57 : 2 =) 28,5 LVS.
4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der
Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre
) einzubeziehen. Abweichend von den von der Antragsgegnerin vorgelegten
Aufstellungen waren dabei auch die ausschließlich dem auslaufenden
Diplomstudiengang zugeordneten Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen (s. o.).
Entsprechend § 10 S. 1 KapVO ergab sich für den maßgeblichen Zeitraum
(Sommersemester 2009 und Wintersemester 2009/10) ein weiteres Lehrangebot im
Pflichtlehrbereich von insgesamt 35 (Sommersemester 20, Wintersemester 15) LVS,
17,5 LVS
265,75 LVS
aus Stellen – 6,50 LVS Verminderungen + 28,5 LVS Lehraufträge + 17,5 LVS Titellehre).
5. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO ( Dienstleistungsbedarf )
wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für die
ihr nicht zugeordneten Studiengänge:
a) Für den an die Stelle der früheren erziehungswissenschaftlichen Diplom- und
Magisterstudiengänge getretenen Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft , für
den die Antragsgegnerin erstmals zum Wintersemester 2004/05 Studienanfänger
zugelassen hat, besteht Dienstleistungsbedarf, da nach der maßgeblichen Studien- und
Prüfungsordnung vom 27. Mai 2004 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 74/ 2004 vom
20. Dezember 2004), geändert durch Satzung vom 7. Juli 2005 (Amtsblatt der
Antragsgegnerin Nr. 7/2006 vom 31. Januar 2006) zu den das Studium im Kernfach
ergänzenden affinen Bereichen auch obligatorische Lehrveranstaltungen in Psychologie
im Umfang von 20 Leistungspunkten (LP) gehören, bei denen die Studierenden allenfalls
den Schwerpunkt unterschiedlich setzen können (§ 8 Nr. 1 StudienO, § 4 Abs. 3 Nr. 1
PrüfO). Die Antragsgegnerin hat dargestellt, dass den Studierenden der
Erziehungswissenschaft hierfür zwei der – jeweils mit 10 LP bewerteten und aus 4 SWS
Vorlesungen und 2 SWS Seminar bestehenden – Module gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 5
der „Studienordnung für das 30-Leistungspunkte-Modulangebot Psychologie im Rahmen
anderer Studiengänge“ vom 23. August 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 56/
2007 vom 26. September 2007, S. 1378), geändert durch Satzung vom 30. Juli 2009
(Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 48/ 2009 vom 15. September 2009, S. 902) zur
Verfügung stehen. Auf jedes dieser beiden Module entfällt ein Curricularanteil von ([4 :
180 =] 0,0222 + [2 : 30 =] 0,0667) = 0,0889 (s.u.), so dass Dienstleistungsbedarf im
Umfang von 0,1778 zu berücksichtigen ist. Als Studienanfängerzahl (Aq, vgl. § 11 Abs. 2
KapVO) hat die Antragsgegnerin zutreffend die von ihr für das Wintersemester 2010/11
festgesetzte jährliche Zulassungszahl (74) angesetzt; denn mindestens in diesem
Umfang wird Lehre nachgefragt werden, die für die jetzigen Studienanfänger des
Studiengangs Psychologie nicht zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.
Dezember 1989 - BVerwG 7 C 17.89 - Buchholz 421.21 Nr. 43).
b) Lehramtsmaster
Nach § 7 der Studienordnungen für die Lehramtsmasterstudiengänge vom 26. Februar
2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 39/2007 vom 30. Juli 2007, S. 465 bzw. S. 558)
sind im Rahmen des auf 60 LP bzw. 120 LP angelegten Studiums verschiedene
erziehungswissenschaftliche Module zu absolvieren, von denen die Lehreinheit
Psychologie für das mit 5 LP bzw. 6 LP bewertete, aus einer Vorlesung und einem
Hauptseminar bestehende Modul „Diagnostik, Rückmeldung und Evaluation“ das im
Umfang von 2 SWS zu besuchende Hauptseminar angeboten hatte. Da nach der
Darstellung der Antragsgegnerin dieses Modul vorerst nicht mehr von der Lehreinheit
Psychologie, sondern vollständig von der Lehreinheit Erziehungswissenschaft zur
Verfügung gestellt wird, entsteht insoweit kein Dienstleistungsbedarf.
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c) 30-Leistungspunkte-Modul Psychologie
Nach § 4 Abs. 2 der „Studienordnung für das (mit anderen - als Kernfach absolvierten -
Studiengängen zu kombinierende) 30-Leistungspunkte-Modulangebot Psychologie im
Rahmen anderer Studiengänge“ (a.a.O.) sind 3 der hier zur Wahl gestellten Module
obligatorisch, von denen jedes 4 SWS Vorlesungen und 2 SWS Seminar umfasst. Für
Vorlesungen (Anlage 2 der KapVO II: k=1) ist eine Betreuungsrelation von 180 und für
Seminare (Anlage 2 der KapVO II: k=4) eine Betreuungsrelation von 30, sowie jeweils ein
Anrechnungsfaktor von 1 anzusetzen, so dass sich ein Curricularanteil von 3 x ([4 : 180
=] 0,0222 + [2 : 30 =] 0,0667) = 0,2667 ergibt. Soweit die Antragsgegnerin abweichend
von ihrer Berechnung in den Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2007/2008
diesen Curricularanteil nunmehr höher ansetzt (0,3333) und dies offenbar darauf stützt,
dass jeweils eine der Vorlesungen mit einer studienbegleitenden Prüfung angeboten
werde und daher eine Betreuungsrelation von nur 60 zugrunde zu legen sei, kann ihr
nicht gefolgt werden; denn nach den Modulbeschreibungen in Anlage 1 zu § 4 Abs. 3 der
Studienordnung wird lediglich eines der – zur Wahl stehenden – Module (§ 4 Abs. 2 Nr. 2)
von einer freiwilligen und daher bei der Kapazitätsberechnung nicht maßgeblichen
Lernerfolgskontrolle begleitet.
Der Curricularanteil von 0,2667 ist mit einer Studienanfängerzahl (hier: Zahl der von der
Lehreinheit für Studierende anderer Studiengänge bereit gestellten und nach der
glaubhaften Darstellung der Antragsgegnerin unter Hinweis auf das Wintersemester
2009/10 mit 31 Teilnehmern ausgeschöpften Modulplätze) von (31 : 2 = ) 15,5 zu
multiplizieren.
d) Die Multiplikation der für den jeweiligen Dienstleistungsbedarf errechneten
Curricularanteile mit den Studienanfängerzahlen und den Nachfragequoten (Formel 2
der Anl. 1 zur KapVO) ergibt im Detail folgende Berechnung
Der Ansatz dieses Dienstleistungsbedarfs führt zu einem bereinigten Lehrangebot von
255,0375
6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden
in der Lehreinheit Psychologie gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt
durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand
aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines
Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz
1 KapVO).
Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur KapVO
aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Für
den durch die Studien- und Prüfungsordnung vom 8. Februar 2007 (Amtsblatt der
Antragsgegnerin 22/2007 vom 7. Mai 2007, S. 212 und S. 236) zum Wintersemester
2007/08 eingerichteten Bachelorstudiengang Psychologie ist jedoch (noch) kein
Curricularnormwert festgesetzt worden. Andererseits dürfte der für den (jetzt
auslaufenden) Diplomstudiengang Psychologie festgesetzte CNW von 4,0 (Abschnitt I,
Buchstabe h) Nr. 3 der Anlage 2 KapVO i.d.F. vom 23. April 2002, GVBl. S. 130) die
Lehrnachfrage dieses neuen Bachelorstudiengangs nicht zutreffend wiedergeben.
3,1824
für den Bachelorstudiengang Psychologie zugrunde gelegt, der deutlich unter dem für
den Diplomstudiengang Psychologie festgesetzten CNW von 4,0 liegt, und der nach der
im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht
zu beanstanden ist. Wie die mit den Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester
2007/2008 überreichte detaillierte Berechnung zeigt, hat sie hierbei anhand des
„Exemplarischen Studienverlaufsplan“ (Anlage 2 der Studienordnung vom 8. Februar
2007) sämtliche Lehrveranstaltungen einbezogen, die den gemäß §§ 5 bis 8 der
Studienordnung und nach der Studienordnung für den Studienbereich Allgemeine
Berufsvorbereitung in Bachelorstudiengängen der Freien Universität Berlin (StO-ABV)
i.d.F. vom 21. März 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 23/2007 vom 7. Mai 2007, S.
256) zu absolvierenden und in den detaillierten Modulbeschreibungen (Anlage 1 der
Studienordnung vom 8. Februar 2007 und StO-ABV a.a.O.) erläuterten Pflichtmodulen
zugeordnet sind, und ist bei den für die einzelnen Lehrveranstaltungsarten verwendeten
Anrechnungsfaktoren und angesetzten Betreuungsrelationen den Vorgaben der
Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005
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Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005
(„Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und
Masterstudiengängen“), III. Abschnitt (Berechnung des Lehraufwands), S. 5 ff., gefolgt.
Damit wird den besonderen Anforderungen der im Zuge der Einführung einer gestuften
Studienstruktur zunehmend eingerichteten Bachelor-Studiengänge Rechnung getragen.
Diese Anforderungen, die zu einer Reduzierung der Abbrecherquoten und zu kürzeren
Studienzeiten führen sollen, zielen auf eine Intensivierung der Ausbildung, die nach dem
Vorstellungen der HRK (a.a.O.) wiederum nur durch Lehrveranstaltungen mit kleineren
Gruppengrößen und eine Ausweitung des Anteils dieser Lehrveranstaltungen am
Curriculum zu erreichen ist.
Dabei ist der von der Antragsgegnerin mit 0,05 angesetzte Curricularanteil, der auf die
gemäß § 9 der Studienordnung außerhalb der Lehreinheit zu absolvierenden Module
eines affinen Bereichs entfällt, nicht zu berücksichtigen (bzw. bei Einrechnung wäre er als
Dienstleistungsimport wieder abzuziehen).
7. Da der Lehreinheit Psychologie neben dem Bachelorstudiengang Psychologie
erstmals im Wintersemester 2010/2011 die Masterstudiengänge „Psychologie“ und
„Social, Cognitive and Affective Neuroscience“ zugeordnet sind, muss zunächst ein
gewichteter Curricularanteil dieser Studiengänge gebildet werden.
a) Der durch Studien- und Prüfungsordnung vom 22. April 2010 (Amtsblatt der
Antragsgegnerin Nr. 35/2010 vom 17. August 2010, S. 704 und S. 725) eingerichtete,
auf 4 Semester konzipierte Masterstudiengang „Psychologie“ kann mit einem der
beiden Studienschwerpunkte studiert werden: „Klinische Psychologie und
Gesundheitspsychologie“ oder „Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftspsychologie“ (§ 3 Abs. 1
Nr. 1 und 2 der Studienordnung). Im vorliegenden Zusammenhang ist nicht zu
beanstanden, dass die Antragsgegnerin für diesen Masterstudiengang je nach
gewähltem Studienschwerpunkt gesonderte, wenn auch im Ergebnis gleich hohe
Curricularanteile errechnet und - entgegen § 2 Abs. 1 BerlHZG, wonach (nur) „für
einzelne Studiengänge“ Zulassungszahlen festgesetzt werden können - in ihrer
Zulassungsordnung für das Wintersemester 2010/2011 gesonderte Zulassungszahlen
festgesetzt hat.
(1) Den auf diesen Masterstudiengang mit dem Schwerpunkt „Klinische Psychologie und
Gesundheitspsychologie“ entfallenden Curriculareigenanteil hat die Antragsgegnerin in
einem zu den Kapazitätsunterlagen vorgelegten Beispielstudienplan anhand des
Exemplarischen Studienverlaufsplans in Anlage 2 und der detaillierten
Modulbeschreibungen in Anlage 1 der Studienordnung (a.a.O.) im wesentlichen
nachvollziehbar anhand der Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz (Entschließung
des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 [„Empfehlung zur
Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“],
III. Abschnitt [Berechnung des Lehraufwands], S. 5 ff.) ermittelt. Dabei durfte sie für das
Praxisseminar von der in der Studienordnung festgelegten Gruppengröße von 15
ausgehen. Zu korrigieren war diese Berechnung nur dahin, dass für die nach § 3 Abs. 3
Nr. 2 bis 5 und Nr. 6 bis 10 zur Wahl stehenden Module nicht die betreuungsintensivste
Variante, sondern ein repräsentativer erscheinendes, aus 4 SWS Seminar bestehendes
1,6778
der Antragsgegnerin: 1,7444).
(2) Den auf diesen Masterstudiengang mit dem Schwerpunkt „Arbeits-, Berufs- und
Wirtschaftspsychologie“ entfallenden Curriculareigenanteil hat die Antragsgegnerin
ebenfalls in einem zu den Kapazitätsunterlagen vorgelegten Beispielstudienplan nach
den Maßgaben der Studienordnung zu den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen, dem
Exemplarischen Studienverlaufsplans in Anlage 2, der detaillierten Modulbeschreibungen
in Anlage 1 der Studienordnung (a.a.O.) und anhand der Vorgaben der
1,6778
dabei für die Praxisseminare eine Gruppengröße von 15 anzusetzen war, ergibt sich
schlüssig aus der eingehenden Stellungnahme des zuständigen Studiendekans vom 8.
März 2010.
b) Der für den durch Studien- und Prüfungsordnung vom 22. April 2010 (Amtsblatt der
Antragsgegnerin 33/2010 vom 6. August 2010, S. 646 und S. 657) eingerichteten, auf 4
Semester konzipierten Masterstudiengang „Social, Cognitive and Affective Neuroscience
“ (SCAN) von der Antragsgegnerin (mit 1,5667 abzüglich 0,1333 Dienstleistungsimport)
errechnete Curricularanteil war insoweit zu korrigieren, als für die in einigen der
Pflichtmodule zu absolvierenden Übungen nicht die Seminaren vorbehaltene
Gruppengröße (30), sondern im Einklang mit den Vorgaben der
Hochschulrektorenkonferenz (a.a.O.) eine Gruppengröße von 60 und für die im Rahmen
58
59
60
61
62
63
64
Hochschulrektorenkonferenz (a.a.O.) eine Gruppengröße von 60 und für die im Rahmen
des Moduls „Advanced Neurocognitive Methods“ stattfindenden Seminare eine
Gruppengröße von 30 anzusetzen war, da sich weder aus der Studienordnung noch aus
deren Modulbeschreibungen hinreichende Anhaltspunkte für eine erhöhte
1,2002.
c) Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit
zusammengefassten Studiengänge sind grundsätzlich die von der Hochschule
festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der
vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Diese
„Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich -
solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (Bahro/Berlin, a.a.O., §
12 KapVO Rdn. 3) - vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit
nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19.
Februar 2004 – VG 3 A 1564.03 u.a. – Politikwissenschaft FU – und 13. Dezember 2005 –
VG 3 A 414.05 u.a. – Wirtschaftskommunikation FHTW) ist es sachgerecht, für die
Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die
insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs
im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit
zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese
Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zu Ausdruck gebrachte
Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus
der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn
eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger
Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses
Studiengangs zu rechtfertigen wäre.
Ein solches Missverhältnis liegt hier nicht vor, vielmehr entsprechen die von der
Antragsgegnerin festgelegten Anteilquoten (Bachelorstudiengang Psychologie: 0,52,
Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie: 0,27,
Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Arbeitspsychologie: 0,13,
Masterstudiengang SCAN: 0,08) in etwa den insoweit festgesetzten Zulassungszahlen
(100, 50, 25, 15).
Danach errechnet sich nach der Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter
Curricularanteil :
Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit Psychologie (vgl.
Formel 5 in der Anlage 1 zur KapVO, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil
(Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO) und anschließender Multiplikation mit der
betreffenden Anteilquote errechnet sich für den Masterstudiengang „Klinische
Psychologie und Gesundheitspsychologie“ eine Basiszahl von (255,0375 LVS x 2 =
56,8645
8. Ob diese Basiszahl um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16
KapVO) oder ob aufgrund des nur auf vier Semester angelegten Studiengangs nicht von
einer – durch eine Schwundquote auszugleichenden – im Laufe des Studiums
abnehmenden Inanspruchnahme von Ausbildungskapazität auszugehen ist, kann
dahinstehen. Die Antragsgegnerin hat, da der Studiengang erst zum Wintersemester
2010/2011 eingerichtet wurde, noch keine auf statistischen Daten beruhende
Schwundberechnung vorlegen können. Selbst wenn man den von ihr nach dem sog.
Hamburger Modell für den Bachelorstudiengang errechneten, für den
Masterstudiengang eher zu hoch bemessenen Schwund von 0,9911 zugrunde legen
57
ausgeführt, vollständig vergeben sind. Damit steht für die Antragstellerin kein weiterer
Studienplatz zur Verfügung.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
den §§ 39 ff., 52 Abs. 2 des GKG.
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