Urteil des VG Berlin vom 23.09.2008
VG Berlin: wiedereinsetzung in den vorigen stand, öffentliche gewalt, negativer kompetenzkonflikt, bad, meinung, zivilprozessordnung, klagefrist, sammlung, gefahr, rechtsweggarantie
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Gericht:
VG Berlin 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 A 373.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 17a Abs 2 GVG, § 17a Abs 4
GVG, § 23 Abs 1 GVGEG, § 25
Abs 1 GVGEG, Art 19 Abs 4 GG
Verweisung bei isoliertem Prozesskostenhilfeantrag
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Kammergericht verwiesen.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte
Klage gegen eine Anordnung des Präsidenten des Landgerichts vom 23. September
2008 - 3133 E-F 74/08 Ls -, mit der sichergestellt werden soll, dass der Antragsteller die
Rechtsantragstellen in den Dienstgebäuden des Landgerichts Berlin nur im Rahmen ihrer
näher umschriebenen Zweckbestimmung nutzt; hierfür gibt das Schreiben ein Verfahren
vor, das der Antragsteller bei Nutzung der Rechtsantragstellen einzuhalten hat.
Der Verwaltungsrechtsweg ist für die beabsichtigte Klage nicht gegeben (nachf. 1). Der
Antrag ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 2 GVG an das
zuständige Gericht zu verweisen (nachf. 2).
1. Das beabsichtigte Klagebegehren betrifft eine Anordnung, die von einer Justizbehörde
(hier: Präsident des Landgerichts) zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem
Gebiet des Zivilprozesses getroffen wurde. Über die Rechtmäßigkeit solcher
Anordnungen entscheidet nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG das
Oberlandesgericht (in Berlin: das Kammergericht). Zwar ist die Aufnahme von Anträgen
durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im funktionellen Sinne ein Akt der
Rechtsprechung, für die - auch wenn nicht Richter, sondern Urkundsbeamte oder
Rechtspfleger tätig werden - die §§ 23 ff. EGGVG nicht gelten (KG, NJW-RR 1995, 637 =
juris Rdn. 3). Anders ist es, wenn eine die Rechtsprechung einschließlich der Tätigkeit der
Urkundsbeamten betreffende Entscheidung vom Gerichtsvorstand als
Verwaltungsbehörde getroffen wird; eine solche Maßnahme ist nur im Verfahren nach §§
23 ff. EGGVG anfechtbar (Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl. 2008, § 23 EGGVG Rdn. 9 m.w.N.).
Der erforderliche Einzelfallbezug ergibt sich hier daraus, dass der Antragsteller Adressat
der angegriffenen, nur ihn betreffenden Anordnung ist.
2. Die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs für die beabsichtigte Klage führt nicht
zur Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sondern zur
Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs in entsprechender
Anwendung von § 17 a Abs. 2 Satz 1 EGGVG. Die Kammer folgt insoweit vollinhaltlich
den zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18.
November 2003 - 6 K 575/03 - (juris Rdn. 21 ff.; ebenso außer den dort genannten
Nachweisen z.B. Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 17 GVG Rdn. 11/12), in dem es
wörtlich heißt:
„Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO hat das angerufene
Gericht, wenn es den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig hält, dies nach Anhörung
der Parteien von Amts wegen auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das
zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen. Eine unmittelbare
Anwendung dieser Vorschrift scheidet im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren aus, weil
der -lediglich beabsichtigte- Rechtsstreit noch nicht rechtshängig ist, es sich vielmehr
um ein dem Bereich der Daseinsfürsorge zuzurechnendes, nicht streitiges
summarisches Kostenverfahren handelt. Während in der Rechtsprechung und im
Schrifttum überwiegend die Meinung vertreten wird, im isolierten
Prozesskostenhilfeverfahren scheide -im Gegensatz zu den Verweisungsregelungen
wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit, die für entsprechend anwendbar
gehalten werden- auch eine entsprechende Anwendung des § 17a GVG aus,
vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. November 1999 -3Z AR 27/99- , mit
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vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. November 1999 -3Z AR 27/99- , mit
zust. Anm. von Bokelmann, EWiR 2000, 335; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. April
1995 -9 S 701/95-, NJW 1995, 1915; SächsOVG, Beschluss vom 18. Oktober 1993 -1 S
198/93- (inzwischen aufgegeben); OVG NRW, Beschluss vom 28. April 1993 -25 E 275/93-
, NJW 1993, 2766; Kissel, a.a.O., § 17 Rdnr. 6; Gummer in: Zöller, Zivilprozessordnung,
Kommentar, 22. Aufl. 2001, Vor §§ 17-17b GVG Rdnr. 1; Albers in:
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, Kommentar, 60. Aufl.
2002, § 17a GVG Rdnr. 5 (vgl. aber Hartmann, a.a.O., § 114 ZPO Rdnr. 100 unter
"Rechtsweg"); Musielak, Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2002, § 17 GVG Rdnr.
3; Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung,
Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: Januar 2003), Vorb § 17 GVG, Rdnr. 20;
Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Aufl. 2003, §
41 Rdnr. 2b; Sennekamp, Die Verweisung summarischer Verfahren an das zuständige
Gericht, NVwZ 1997, 642 ff.; im Ergebnis wohl auch: Holzheuser, Die
Rechtswegverweisung in den verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, DÖV 1994, 807 ff.,
hält die Kammer eine entsprechende Anwendung der Verweisungsregel des § 17a
Abs. 2 GVG auch im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren für geboten.
Ausschlaggebend hierfür sind folgende Überlegungen:
Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet jedem, der behauptet,
durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, den Rechtsweg zu den
Gerichten (Rechtsweggarantie). Die nähere Ausgestaltung dieses Rechtsweges bleibt
dabei der jeweiligen Prozessordnung überlassen. Sie darf die Beschreitung des
Rechtsweges nicht in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigenden Weise erschweren und darf eine wirksame gerichtliche Kontrolle nicht
verhindern. Namentlich gebietet Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dass Vorkehrungen
getroffen werden, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zum
Gericht ermöglichen,
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. März 1988 -2 BvR 233/84-, BVerfGE 78, 88
<99> und vom 13. März 1990 -2 BvR 94/88- BVerfGE 81, 347 <356 f.>.
Hält man aber mit der herrschenden Meinung eine Verweisung in einem isolierten
Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für unzulässig und tritt in einem
solchen Verfahren ein negativer Kompetenzkonflikt auf, halten sich also mehrere
Gerichte mit der Begründung für unzuständig, die Sache gehöre vor das jeweils andere
Gericht, wird der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes bereits verletzt.
Zwar bleibt es dem jeweiligen Antragsteller unbenommen, das Hauptsacheverfahren zu
betreiben und in diesem gegebenenfalls eine Verweisung zu beantragen. Faktisch wird
die Durchführung des Hauptsacheverfahrens jedoch gerade in den Fällen, in denen der
jeweilige Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorab in einem isolierten
Verfahren begehrt, häufig von einer positiven Entscheidung abhängen. Die Ablehnung
einer Verweisungsmöglichkeit mit Bindungswirkung für das Prozesskostenhilfeverfahren
führt in ihrer Konsequenz jedoch dazu, dass einer mittellosen Partei im Falle eines
negativen Kompetenzkonfliktes eine Hauptsacheentscheidung deshalb versagt bleibt,
weil sie den Hauptsacheprozess aus Kostengründen nicht durchführen kann. Dieses
Ergebnis soll durch die in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG normierte Rechtsweggarantie gerade
verhindert werden.
Die Gegenmeinung führt zu Unrecht aus, die Gefahr eines solchen negativen
Kompetenzkonfliktes könne vernachlässigt werden, weil Prüfungsmaßstab im
Prozesskostenhilfeverfahren lediglich die "hinreichende" Erfolgsaussicht sei und ein
Gericht daher einen Bewilligungsantrag nicht schon wegen Zweifeln am eingeschlagenen
Rechtsweg ablehnen dürfe,
vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. April 1995 -9 S 701/95-, a.a.O.;
SächsOVG, Beschluss vom 18. Oktober 1993 -1 S 198/93-, a.a.O. (inzwischen
aufgegeben); Sennekamp, NVwZ 1997, 646.
Zur Überzeugung der Kammer gilt jedoch auch im isolierten
Prozesskostenhilfeverfahren -wie bei allen gerichtlichen Entscheidungen- als tragender
Grundsatz des Prozessrechts, dass in eine Sachprüfung erst dann eingetreten werden
darf, wenn das Gericht seine Zuständigkeit, namentlich zunächst die Zulässigkeit des
eingeschlagenen Rechtsweges, bejaht hat. Die Gefahr, dass jedes in Frage kommende
Gericht den jeweils eingeschlagenen Rechtsweg für unzulässig und sich für unzuständig
hält und den Antrag bereits mit dieser Begründung ablehnt, ist daher nicht von der Hand
zu weisen,
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vgl. SächsOVG, Beschluss vom 5. Februar 1998 -1 S 730/97-, VIZ 1998, 702;
VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. August 1991 -5 S 885/91-, NJW 1992, 707;
Gsell/Mehring, Kompetenzkonflikte bei Prozesskostenhilfeverfahren vor Zivilgerichten,
NJW 2002, 1992.
Gegen eine entsprechende Anwendbarkeit des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG lässt sich
schließlich auch nicht mit Erfolg anführen, diese führte angesichts des in § 17a Abs. 4
GVG vorgesehenen dreistufigen Instanzenzuges gegenüber der lediglich
zweiinstanzlichen Ausgestaltung des Prozesskostenhilfeverfahrens zu einem
Wertungswiderspruch,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 1993 -25 E 275/93-, a.a.O.; Gummer in:
Zöller, a.a.O.; Holzheuser, DÖV 1994, 811 ff.
Denn die weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 GVG wird in aller Regel
nicht zuzulassen sein. Im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren wird der streitigen
Rechtsfrage regelmäßig ebenso wenig eine grundsätzliche Bedeutung zukommen wie
eine Abweichung von einer Entscheidung eines Bundesgerichts in Betracht kommen
wird,
vgl. Gsell/Mehring, NJW 2002, 1994; SächsOVG, Beschluss vom 5. Februar 1998 -
1 S 730/97-, a.a.O., das § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG bereits für nicht anwendbar hält.
Im Regelfall wird daher ein Wertungswiderspruch nicht auftreten können. Das
Vorabverfahren nach § 17a Abs. 3 GVG, dessen Existenz die Vertreter der herrschenden
Meinung gegen die Analogiefähigkeit der übrigen Bestimmungen des § 17a GVG
ebenfalls anführen, ist im Übrigen im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren bereits
deswegen nicht anwendbar, weil allein der Antragsteller Partei des Verfahrens ist, eine
Rechtswegrüge daher bei verständiger Würdigung nicht erhoben werden kann. Eine
Durchführung des Vorabverfahrens von Amts wegen wird im isolierten
Prozesskostenhilfeverfahren ebenfalls nicht in Betracht kommen. Durch die Anwendung
des § 17a Abs. 2 GVG ist eine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens daher nicht zu
erwarten,
vgl. Gsell/Mehring, NJW 2002, 1994; SächsOVG, Beschluss vom 5. Februar 1998 -
1 S 730/97-, a.a.O.
Die Kammer sieht sich schließlich in ihrer Auffassung, dass eine Verweisung auch im
isolierten Prozesskostenhilfeverfahren unter Rechtsschutzgesichtspunkten möglich sein
muss, durch den Umstand bestätigt, dass nach der in Schrifttum und Rechtsprechung
einhellig vertretenen Meinung einem im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren -
regelmäßig erst nach Ablauf einer möglichen Klagefrist- erfolgreichen Antragsteller
hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren ist, wenn das Prozesskostenhilfegesuch für das nicht gerichtskostenfreie
Klageverfahren innerhalb der Klagefrist bewilligungsreif eingegangen ist,
vgl. Bier in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 60 Rdnr. 17; Schenke,
a.a.O., § 60 Rdnr. 8 und 15, jeweils m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 17. April 2002 -3 B
137/01-, NVwZ 2002, 992
Diese Möglichkeit wäre einem Antragsteller, der zunächst das
Prozesskostenhilfegesuch bei einem unzuständigen Gericht eingebracht hat, verwehrt,
wenn der Antrag mit Blick auf die Unzuständigkeit abgelehnt und er auf die Stellung
eines neuen, dann regelmäßig verspäteten Antrages verwiesen würde. Auch insoweit
entspricht es dem grundrechtlich geschützten Anspruch auf Gewährung effektiven
Rechtsschutzes, dass der Antragsteller seine Rechte auch durch die Einlegung des
Antrages beim unzuständigen Gericht wahren kann und ihm diese durch eine
Verweisung des Verfahrens an das zuständige Gericht erhalten bleiben,
vgl. zu diesen Grundsätzen: Ehlers, a.a.O., § 17b GVG Rdnr. 6; Albers, a.a.O., §
17b GVG Rdnr. 3, jeweils m.w.N.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen fehlt der Kammer angesichts
der hier festgestellten Unzulässigkeit des Rechtsweges die Kompetenz, eine
Sachentscheidung vorzunehmen und den Antrag abzulehnen. Das Verfahren ist
vielmehr an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen,
vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 29. Oktober 2002 -11 W 1337/02-, ZInsO 2003,
282; SächsOVG, Beschluss vom 5. Februar 1998 -1 S 730/97-, a.a.O.; VGH Bad.-Württ.,
282; SächsOVG, Beschluss vom 5. Februar 1998 -1 S 730/97-, a.a.O.; VGH Bad.-Württ.,
Beschluss vom 6. August 1991 -5 S 885/91-, a.a.O.; offengelassen vom BGH, Beschluss
vom 26. Juli 2001 -X ARZ 132/01-, NJW 2001, 3633, und vom BAG, Beschluss vom 27.
Oktober 1992 -5 AS 5/92-, NJW 1993, 751, mit zust. Anm. von Künzl/Koller, EWiR 1993,
265; wie hier: Rennert in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Aufl.
2000, § 41 Rdnr. 4, 21; Redeker, in: Redeker/v.Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung,
Kommentar, 13. Aufl. 2000, § 166 Rdnr. 5; Aulehner in: Sodan/Ziekow,
Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: Januar 2003), §
83 Rdnr. 7; Kissel, Die neuen §§ 17 bis 17b GVG in der Arbeitsgerichtsbarkeit, NZA 1995,
345 ff. (inzwischen aufgegeben); Gsell/Mehring, a.a.O., NJW 2002, 1991 ff.; vgl. auch
v.Oertzen in: Redeker/v.Oertzen, a.a.O., § 41 Rdnr. 5, Ortloff in: Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 83 Rdnr. 27, und Hartmann in:
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 114 Rdnr. 100 (unter "Rechtsweg").
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