Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017
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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 L 1108.09 V
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der 32jährigen iranischen Antragstellerin,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1
VwGO zu verpflichten, ihr vorläufig ein Visum zur Absolvierung eines zum
Sommersemester 2010 beginnenden rechtswissenschaftlichen Aufbaustudiums an der
Georg-August-Universität Göttingen zu erteilen,
hat keinen Erfolg.
Die Frage, ob der Antragstellerin durch ein Abwarten auf eine Entscheidung in der
Hauptsache schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden,
die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht nachträglich beseitigt werden
könnten, stellt sich nicht mehr, nachdem durch Urteil vom heutigen Tage im Verfahren
VG 3 K 1088.09 über die auf das gleiche Begehren gerichtete Klage der Antragstellerin –
ablehnend – entschieden worden ist. Aus diesem Urteil, auf dessen
Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, ergibt sich auch, dass der für den Erfolg
des Eilrechtsschutzbegehrens erforderliche Anordnungsanspruch nicht besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des
Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
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