Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 A 824.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 3 StudPlVergV BE, § 3
Abs 1 S 3 StudPlVergV BE
Zulassung zum Studium höherer Fachsemester außerhalb der
festgesetzten Aufnahmekapazität
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO,
mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie in dem auslaufenden
Diplomstudiengang an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom
Wintersemester 2007/08 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Zulassung für das 3. Fachsemester kann schon deshalb keinen Erfolg
haben, weil der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung weder einen die Einstufung
in das 3. Fachsemester rechtfertigenden Anerkennungsbescheid der zuständigen Stelle
der Antragsgegnerin vorgelegt noch in sonstiger Weise Studienleistungen belegt hat, die
eine Zulassung zum 3. Fachsemester rechtfertigen könnten. Damit hat er nicht
glaubhaft gemacht, dass er die hierfür in der maßgeblichen Studienordnung
festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat (§ 9 Abs. 3
BerlHZG)..
Im Übrigen muss dem Rechtsschutzantrag der Erfolg versagt werden, weil er trotz
entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht glaubhaft gemacht hat, dass er den nach
§ 3 Abs. 1 Satz 3 der Hochschulzulassungsverordnung - BerlHZVO - vom 19. Februar
2001 (GVBl. S. 54) i.d.F. vom 7. Juli 2005 (GVBl. S. 402) notwendigen Antrag auf
Zulassung auf Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen für das 3.
Fachsemester gestellt hat. Der von ihm in Abschrift vorgelegte Antrag vom 10.
September 2007 ist zwar auf einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten
Aufnahmekapazität gerichtet, bezeichnet aber nicht das erstrebte Fachsemester. Die
Zulassung lediglich zu einem Studienabschnitt, der auch das 3. Fachsemester umfasst,
sieht die Zulassungsordnung der Antragsgegnerin (Amtsblatt 38/2007 vom 13. Juli 2007)
nicht vor, so dass die genaue Bezeichnung des gewünschten Semesters nicht
dahinstehen konnte.
Die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 3 BerlHZVO bedeutet, dass das für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung erforderliche vorprozessuale Streitverhältnis zur Hochschule
wegen Nichtausschöpfung der Ausbildungskapazität nicht schon durch den für dieses
Vergabeverfahren (bis zum 15. Januar bzw. 15. Juli, § 3 Abs. 1 Satz 1 BerlHZVO) zu
stellenden Zulassungsantrag begründet wird. Hierzu ist vielmehr ein ausdrücklich auf
Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gerichteter fristgebundener
Antrag an die Hochschule notwendig, der weder durch Erhebung der Klage gegen den im
Vergabeverfahren ergangenen Ablehnungsbescheid noch durch Stellung eines
diesbezüglichen Antrags gemäß § 123 VwGO bei Gericht ersetzt werden kann (OVG
Berlin, Beschluss vom 20. März 2001 - OVG 5 NC 47.00 m.w.N.). Dieser Antrag muss
auch das Fachsemester bzw. den Studienabschnitt bezeichnen, in dem der Studienplatz
begehrt wird (vgl. schon Beschluss der Kammer vom 18. Juli 2003 - VG 3 A 781.03 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des
Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da das
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da das
Rechtsschutzbegehren keine Aussicht auf Erfolg hatte (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
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