Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017
VG Berlin: psychologie, verminderung, studienordnung, amtsblatt, verfügung, prüfungsordnung, diplom, universität, zahl, prävention
1
2
3
4
5
6
7
8
Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 L 919.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
Art 12 Abs 1 GG
Zulassung zjm Studium der Psychologie im 1. Fachsemester an
der Freien Universität Berlin im Wintersemester 2009/2010
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO,
mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Abschluss Bachelor of
Science) im 3., hilfsweise im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin
(Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2009/2010 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg.
I. Die Antragstellerin kann das mit ihrem Hauptantrag verfolgte Ziel, für das 3.
Fachsemester zugelassen zu werden, nicht erreichen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Ausgehend von der für den Bachelorstudiengang errechneten Basiszahl (124,5341), die
- wie unten (unter II.) dargelegt - nicht um eine Schwundquote zu erhöhen ist, und von
der abweichend der Akademische Senat der Antragsgegnerin im Wege der
Verminderung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO zulässigerweise die für Studienanfänger
maßgebliche jährliche Zulassungszahl auf 112 Studienplätze festgesetzt hat, ergibt sich
auch die Zahl der für das 3. Fachsemester zur Verfügung stehenden, nach dem
Auffüllprinzip zu vergebenden Studienplätze.
Da nach der Studierendenstatistik der Antragsgegnerin (Stand: 16. November 2009) im
3. Fachsemester 118 Studierende (einschließlich 1 Beurlaubter) eingeschrieben sind,
sind hier keine ungenutzten Studienplätze vorhanden, von denen die Antragstellerin
einen für sich beanspruchen könnte.
Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie Studienleistungen
in einem Umfang erbracht hat, die ihre Einstufung in das 3. Fachsemester rechtfertigen.
Gemäß § 9 Abs. 3 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes i.d.F. vom 29. Mai 2005
(GVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 714) ist
Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester, dass die Bewerberin
oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung
bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten
Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Einen entsprechenden
Nachweis hat die Antragstellerin, nicht geführt. Auf die Aufforderung des Gerichts in der
Eingangsbestätigung vom 2. Oktober 2009, einen Anerkennungsbescheid des
Prüfungsamtes der Antragsgegnerin einzureichen, hat sie nicht reagiert.
II. Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Zulassung zum 1. Fachsemester ist der
Rechtsschutzantrag ebenfalls erfolglos:
Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche
summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der
Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2009/2010 vom 15. Juli
2009 (Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2009) für Studienanfänger
festgesetzte - und nach der Studierendenstatistik vom 16. November 2009 (mit 116
Zulassungen einschließlich 2 Beurlaubte) ausgeschöpfte - Zulassungszahl (112) hinaus
keine weiteren Studienplätze vorhanden sind.
Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung
beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und
9
10
11
12
13
14
15
beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und
die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die aufgrund
dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 4. Juni 2009
vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität hält im Ergebnis einer Überprüfung
stand
1. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie
am Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie folgende Ausstattung mit
wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO)
angesetzt:
Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der
Lehrverpflichtungsverordnung i. d. F. vom 29. April 2008 (GVBl. S. 111) – LVVO - beträgt
für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren in der ersten
Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS, in der zweiten Phase 6 LVS, für wissenschaftliche
und Hochschulassistenten 4 LVS, für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet
beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS und für befristet vollzeitbeschäftigte
wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualifikationsstellen) 4 LVS.
Eine der Professorenstellen (050170 – Prof. H.), die im Zuge der „Exzellenzinitiative“
zusätzlich eingerichtet wurde, ist bis zum Ende des Wintersemesters 2010/2011 nur mit
der hälftigen Lehrverpflichtung (4,5 LVS) ausgestattet. Gleiches gilt für eine der beiden
zusätzlich eingerichteten Juniorprofessorenstellen (ohne Stellen-Nr. – Prof. L.) : 2 LVS. In
beiden Fällen wurde das dazu erforderliche Verfahren nach § 7 Abs. 2 LVVO
eingehalten.Von den übrigen Juniorprofessoren befinden sich zwei in der ersten und zwei
in der zweiten Phase ihres Dienstverhältnisses. Eine der beiden zusätzlichen
Juniorprofessorenstellen (120475) ist durch Umwandlung einer C 1-Stelle (früherer
Stelleninhaber: E.) entstanden und mit dem bislang auf der (weggefallenen) Stelle
120703 geführten wissenschaftliche Mitarbeiter G. besetzt worden; dessen
Lehrverpflichtung von 8 LVS hat die Antragsgegnerin auch für diese Stelle angesetzt.
Aus dem Bestand von insgesamt 40 Stellen errechnet sich ein Bruttolehrangebot aus
231,5 LVS
Gegenüber dem Wintersemester 2008/2009, für das die Kammer wegen der
Jahreszulassung die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorliegenden
Studiengang zuletzt überprüft hat (vgl. Beschlüsse vom 12. Dezember 2008 - VG 3 A
420.08 u.a. -), ist der Personalbestand im Ergebnis um fünf Stellen verringert worden,
das Lehrangebot ist um 23,5 LVS gesunken. Zurückzuführen ist dies darauf, dass aus
dem Personalüberhang von den drei Stellen für auf Dauer beschäftigte wissenschaftliche
Mitarbeiter zwei Stellen (127439, 120703) und von den 20 Stellen für befristet
vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter fünf Stellen (121091, 121109, 121110,
121158, 121160) sowie zwei Stellen für befristet teilzeitbeschäftigte wissenschaftliche
Mitarbeiter (121078, 121122) gestrichen wurden. Kapazitätsneutral (weil ohne mit einer
Reduzierung der Lehrverpflichtung verbunden) wurden von den ehemals fünf C1-Stellen
zwei (120475, 120520) in W 1-Stellen und eine (120506) in eine Stelle für befristet
vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (II a) umgewandelt. Hinzugekommen
sind eine nach W 3 ausgewiesene Professorenstelle (050170), allerdings mit hälftiger
Lehrverpflichtung (s.o), und (neben den umgewandelten Stellen 120475 und 120520)
zwei weitere Stellen für Juniorprofessoren: die Stelle 895010 als befristete
Frauenförderstelle (Stelleninhaberin: Prof. O.) und die mit Prof. L. besetzte Stelle ohne
Stellen-Nr. mit nur hälftiger Lehrverpflichtung (s.o), weiterhin eine Stelle für befristet
teilzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (ohne Stellen-Nr.), die eingerichtet
wurde, um die bisher auf einer inzwischen anderweitig besetzten Stelle geführte
wissenschaftliche Mitarbeiterin T. bis zum Ablauf ihres Beschäftigungsverhältnisses (30.
September 2010) weiterbeschäftigen zu können.
Die Stellenreduzierungen sind kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Streichung
der genannten Überhangstellen trägt den aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot (Art.
12 Abs. 1 GG) resultierenden Anforderungen an einen rationalen und
grundrechtskonformen Planungs- und Abwägungsprozess hinreichend Rechnung. Mit der
durch Beschlüsse vom 24. November 2004, 10. Dezember 2008 und 4. Juni 2009
vorgenommenen Streichung der jeweils im Haushaltsplankapitel 08 - Sonderkapitel
(Personalmanagementliste) - aufgeführten nicht besetzten bzw. freiwerdenden und
inzwischen frei gewordenen Stellen 127439, 120703, 121091, 121109, 121110, 121158,
16
17
18
19
20
inzwischen frei gewordenen Stellen 127439, 120703, 121091, 121109, 121110, 121158,
121160, 121078, 121122 hat das gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG zuständige
Kuratorium der Antragsgegnerin ausweislich der Begründung der Beschlüsse die
Strukturplanung der Antragsgegnerin mit Zeithorizont 2009 umgesetzt. Damit wurde auf
die vom Akademischen Senat der Antragsgegnerin sowie vom Kuratorium mit
Zeithorizont 2009 beschlossene Struktur- und Entwicklungsplanung Bezug genommen,
die unter anderem deshalb notwendig geworden war, weil die Antragsgegnerin durch den
(mit dem Land Berlin bestehenden) Hochschulvertrag 2006 - 2009 Zuschusskürzungen
erfahren hat, durch die sie sich zu einem erheblichen Stellenabbau gezwungen sieht.
Dass diese Stellenstreichungen auf einem Abwägungsprozess beruhen, in den –
bezogen auf jedes an der Antragsgegnerin vertretene Fach – sowohl die durch das
Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bestimmten Belange künftiger Studienbewerber als
auch die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Belange der Antragsgegnerin einbezogen
wurden, hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 15. Mai 2006 (VG 3 A 115.06
u.a. - zu Wirtschaftswissenschaften) und vom 20. November 2006 (VG 3 A 494.06 u.a. -
zu Psychologie) dargelegt.
2. Die von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen im
9,12 LVS
Die Prof. K. (mit Bescheid vom 28. Januar 2005) mit Rücksicht auf seine
Schwerbehinderteneigenschaft gemäß § 11 LVVO bewilligte Entlastung um 1,62 LVS ist
ebenso anzuerkennen wie die Prof. E. als Dekan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO gewährte
Ermäßigung um 4,5 LVS. Für Studienfachberatung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 LVVO)
ist eine weitere Verminderung im Umfang von 1 LVS belegt (Bescheid vom 31. Januar
2009: Dr. G. betreffend das zulassungsbeschränkte Ergänzungsstudium „Psychosoziale
Prävention und Gesundheitsförderung“). Anzuerkennen ist auch die Prof. J. für seine
Vorstandstätigkeit im Exzellenzcluster „Languages of Emotion“ gemäß § 9 Abs. 4 LVVO
gewährte Verminderung um 2 LVS (Bescheid vom 7. April 2009), zumal diese
Forschungsinitiative zu Fördermitteln führt, aus denen zusätzliche Stellen finanziert
werden konnten (s.o.).
3. Lehraufträge wirken sich hier nicht kapazitätserhöhend aus. Gemäß § 10 Satz 1
KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die
Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs.
1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern
(Sommersemester 2008 und Wintersemester 2008/09) im Durchschnitt je Semester zur
Verfügung gestanden haben (also auch tatsächlich durchgeführt wurden) und nicht auf
einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten
Aufstellungen wurden im Sommersemester 2008 im Umfang von 10 LVS und im
Wintersemester 2008/09 im Umfang von 21 LVS besoldete Lehraufträge erteilt und
durchgeführt. Die im Vorlesungsverzeichnis als empirische Praktika angekündigten
Veranstaltungen, die zwar für den Diplomstudiengang durchgeführt wurden, die aber
nach Darstellung der Antragsgegnerin auch für den Bachelorstudiengang relevant sein
werden, wurden dabei zutreffend mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 eingerechnet (§
3 Abs. 4 LVVO). Keinen Bedenken begegnet es, dass die Antragsgegnerin - mit
entsprechender Erläuterung - von den vergebenen Lehraufträgen diejenigen nicht
berücksichtigt hat, die ausschließlich dem auslaufenden Diplomstudiengang zugeordnet
werden können, sondern nur die, die auch für den seit dem Wintersemester 2007/08
eingerichteten Bachelorstudiengang in Betracht kommen. Die Kennzeichnung der
„diplomspezifischen“ Lehrveranstaltungen stimmt mit deren Ausweisung in den
entsprechenden Vorlesungsverzeichnissen überein. Diese Veranstaltungen geben
keinen Anhalt für die hier zu ermittelnde Aufnahmekapazität für Bachelor-Studierende.
Die Verrechnung der im Sommersemester 2008 und Wintersemester 2008/09
angefallenen Lehrauftragsstunden (10 bzw. 21 LVS) mit dem Lehrangebot, das in diesen
Semestern wegen Stellenvakanzen entfallen war (§ 10 Satz 2 KapVO), ist nicht zu
beanstanden. Diese Vakanzen belaufen sich auf 28 LVS im Sommersemester 2008 und
24 LVS im Wintersemester 2008/09. Da das auf unbesetzte Stellen entfallende
Lehrdeputat in diesen Semestern das Volumen an vergebenen Lehrauftragsstunden
deutlich überstieg, bestehen keine Bedenken, entsprechend der Rechtsprechung der
Kammer (ebenso OVG Berlin, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 5 NC 1.00 -
Wintersemester 1999/2000 - und vom 22. September 2000 - 5 NC 19.00 -
Humanmedizin FU Sommersemester 2000) ohne nähere Prüfung davon auszugehen,
dass der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen Vakanzen und der Vergabe
von Lehraufträgen bestand.
4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der
Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre
21
22
23
24
25
26
27
28
29
Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre
) einzubeziehen. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungen
errechnet sich für den entsprechend § 10 S. 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum
(Sommersemester 2008 und Wintersemester 2008/09) ein weiteres Lehrangebot im
Pflichtlehrbereich von insgesamt 8 (Sommersemester 7, Wintersemester 1) LVS, was
4 LVS
226,38 LVS
aus Stellen – 9,12 LVS Verminderungen + 4 LVS Titellehre).
5. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO ( Dienstleistungsbedarf )
wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für die
ihr nicht zugeordneten Studiengänge:
a) Erziehungswissenschaft
(1) Für die auslaufenden erziehungswissenschaftlichen Diplom- und Magister-
Studiengänge, für die bereits zum Sommersemester 2004 und zum Wintersemester
2004/05 keine Zulassungen mehr vorgenommen wurden, kann kein
Dienstleistungsbedarf mehr angesetzt werden, auch wenn nach wie vor - tendenziell
abnehmend – noch eine durch Dienstleistung der Lehreinheit Psychologie zu bedienende
Lehrnachfrage von Studierenden höherer Semester dieser Studiengänge bestehen
sollte. Auch eine nur anteilige Berücksichtigung kommt nicht in Betracht (vgl. bereits
Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2005 - VG 3 A 567.05 u.a. - sowie des OVG
Berlin-Brandenburg vom 3. August 2006 - OVG 5 NC 1.06 u.a. -).
(2) Da aber an die Stelle der auslaufenden Diplom- und Magisterstudiengänge der
Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft getreten ist, für den die Antragsgegnerin
erstmals zum Wintersemester 2004/05 Studienanfänger zugelassen hat, besteht
weiterhin Dienstleistungsbedarf, wenn auch in verändertem Umfang; denn nach der
maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung vom 27. Mai 2004 (Amtsblatt der
Antragsgegnerin Nr. 74/ 2004 vom 20. Dezember 2004) gehören zu den das Studium im
Kernfach ergänzenden affinen Bereichen obligatorische Lehrveranstaltungen in
Psychologie im Umfang von 20 Leistungspunkten (LP), bei denen die Studierenden
allenfalls den Schwerpunkt unterschiedlich setzen können (§ 8 Nr. 1 StudienO, § 4 Abs. 3
Nr. 1 PrüfO). Die sich insoweit künftig ergebende durch Dienstleistungsexport zu
befriedigende Lehrnachfrage hat die Antragsgegnerin vom Ansatz her anhand eines
Beispielstudienplans schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Dies ergibt einen
0,4222
November 2007 a.a.O.). Obwohl es gemäß § 5 Abs. 2 KapVO nahe gelegen hätte, als
Studienanfängerzahl (Aq, vgl. § 11 Abs. 2 KapVO) die zum selben Stichtag ermittelte
und so auch für das Wintersemester 2009/2010 festgesetzte Zulassungszahl (76)
zugrunde zu legen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den
Beschlüssen der Kammer vom 12. Dezember 2008 (VG 3 A 420.08 u.a.) folgend -
kapazitätsfreundlich - die von ihr für das Wintersemester 2008/09 festgesetzte jährliche
Zulassungszahl (69) angesetzt hat (Aq/2 = 69 : 2 = 34,5); denn mindestens in diesem
Umfang wird Lehre nachgefragt werden, die für die jetzigen Studienanfänger des
Studiengangs Psychologie nicht zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.
Dezember 1989 - BVerwG 7 C 17.89 - Buchholz 421.21 Nr. 43).
b) Lehramtsmaster
Nach § 7 der Studienordnungen für die Lehramtsmasterstudiengänge vom 26. Februar
2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 39/2007 vom 30. Juli 2007, S. 465 bzw. S. 558)
sind im Rahmen des auf 60 LP bzw. 120 LP angelegten Studiums verschiedene
erziehungswissenschaftliche Module zu absolvieren, von denen die Lehreinheit
Psychologie für das mit 5 LP bzw. 6 LP bewertete, aus einer Vorlesung und einem
Hauptseminar bestehende Modul „Diagnostik, Rückmeldung und Evaluation“ das im
Umfang von 2 SWS zu besuchende Hauptseminar angeboten hatte. Da nach der
Darstellung der Antragsgegnerin dieses Modul vorerst nicht mehr von der Lehreinheit
Psychologie, sondern vollständig von der Lehreinheit Erziehungswissenschaft zur
Verfügung gestellt wird, entsteht insoweit kein Dienstleistungsbedarf.
c) 30-Leistungspunkte-Modul Psychologie
Nach § 4 Abs. 2 der Studienordnung für das (mit anderen - als Kernfach absolvierten -
Studiengängen zu kombinierende) 30-Leistungspunkte-Modul Psychologie vom 23.
August 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 56/2007 vom 26. September 2007, S.
1378) sind 3 der hier zur Wahl gestellten Module obligatorisch, von denen jedes 4 SWS
Vorlesungen und 2 SWS Seminar umfasst. Für Vorlesungen (Anlage 2 der KapVO II: k=1)
30
31
32
33
34
35
36
37
Vorlesungen und 2 SWS Seminar umfasst. Für Vorlesungen (Anlage 2 der KapVO II: k=1)
ist eine Betreuungsrelation von 180 und für Seminare (Anlage 2 der KapVO II: k=4) eine
Betreuungsrelation von 30, sowie jeweils ein Anrechnungsfaktor von 1 anzusetzen, so
dass sich ein Curricularanteil von 3 x ([4 : 180 =] 0,0222 + [2 : 30 =] 0,0667) = 0,2667
ergibt, der mit einer Studienanfängerzahl (hier: Zahl der von der Lehreinheit für
Studierende anderer Studiengänge bereit gestellten und nach der glaubhaften
Darstellung der Antragsgegnerin unter Hinweis auf das Wintersemester 2008/09 mit 26
Teilnehmern ausgeschöpften Modulplätze) von (26 : 2 =) 13 zu multiplizieren ist.
d) Die Multiplikation der für den jeweiligen Dienstleistungsbedarf errechneten
Curricularanteile mit den Studienanfängerzahlen und den Nachfragequoten (Formel 2
der Anl. 1 zur KapVO) ergibt im Detail folgende Berechnung
Der Ansatz dieses Dienstleistungsbedarfs führt zu einem bereinigten Lehrangebot von
208,347
6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden
in der Lehreinheit Psychologie gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt
durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand
aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines
Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz
1 KapVO).
Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur KapVO
aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Für
den durch die Studien- und Prüfungsordnung vom 8. Februar 2007 (Amtsblatt der
Antragsgegnerin 22/2007 vom 7. Mai 2007, S. 212 und S. 236) zum Wintersemester
2007/08 eingerichteten Bachelorstudiengang Psychologie ist jedoch (noch) kein
Curricularnormwert festgesetzt worden. Andererseits dürfte der für den (jetzt
auslaufenden) Diplomstudiengang Psychologie festgesetzte CNW von 4,0 (Abschnitt I,
Buchstabe h) Nr. 3 der Anlage 2 KapVO i.d.F. vom 23. April 2002, GVBl. S. 130) die
Lehrnachfrage dieses neuen Bachelorstudiengangs nicht zutreffend wiedergeben.
Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung einen (gegenüber den vorherigen
3,1824
Bachelorstudiengang Psychologie zugrunde gelegt, der deutlich unter dem für den
Diplomstudiengang Psychologie festgesetzten CNW von 4,0 liegt, und der nach der im
vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht zu
beanstanden ist. Wie die mit den Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester
2007/2008 überreichte detaillierte Berechnung zeigt, hat sie hierbei anhand des
„Exemplarischen Studienverlaufsplan“ (Anlage 2 der Studienordnung vom 8. Februar
2007) sämtliche Lehrveranstaltungen einbezogen, die den gemäß §§ 5 bis 8 der
Studienordnung und nach der Studienordnung für den Studienbereich Allgemeine
Berufsvorbereitung in Bachelorstudiengängen der Freien Universität Berlin (StO-ABV)
i.d.F. vom 21. März 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 23/2007 vom 7. Mai 2007, S.
256) zu absolvierenden und in den detaillierten Modulbeschreibungen (Anlage 1 der
Studienordnung vom 8. Februar 2007 und StO-ABV a.a.O.) erläuterten Pflichtmodulen
zugeordnet sind, und ist bei den für die einzelnen Lehrveranstaltungsarten verwendeten
Anrechnungsfaktoren und angesetzten Betreuungsrelationen den Vorgaben der
Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005
(„Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und
Masterstudiengängen“), III. Abschnitt (Berechnung des Lehraufwands), S. 5 ff., gefolgt.
Damit wird den besonderen Anforderungen der im Zuge der Einführung einer gestuften
Studienstruktur zunehmend eingerichteten Bachelor-Studiengänge Rechnung getragen.
Diese Anforderungen, die zu einer Reduzierung der Abbrecherquoten und zu kürzeren
Studienzeiten führen sollen, zielen auf eine Intensivierung der Ausbildung, die nach dem
Vorstellungen der HRK (a.a.O.) wiederum nur durch Lehrveranstaltungen mit kleineren
Gruppengrößen und eine Ausweitung des Anteils dieser Lehrveranstaltungen am
Curriculum zu erreichen ist.
Dabei ist der von der Antragsgegnerin mit 0,05 angesetzte Curricularanteil, der auf die
gemäß § 9 der Studienordnung außerhalb der Lehreinheit zu absolvierenden Module
eines affinen Bereichs entfällt, nicht zu berücksichtigen (bzw. bei Einrechnung wäre er als
Dienstleistungsimport wieder abzuziehen).
7. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene - sich kapazitätsvermindernd
37
38
39
40
41
42
43
44
7. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene - sich kapazitätsvermindernd
auswirkende - Bildung einer Anteilquote von 0,12 für den weiterbildenden
Masterstudiengang „Psychosoziale Prävention und Gesundheitsförderung“, für den alle
zwei Jahre Zulassungen vorgenommen werden, ist nicht zu beanstanden.
Insoweit folgt das Gericht grundsätzlich der „Widmung“ der nach Maßgabe der
Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung ermittelten
Aufnahmekapazität, die der Satzungsgeber im Rahmen der Festsetzung der
Zulassungszahlen auf der Grundlage bildungsplanerischer Überlegungen vornimmt,
solange diese nicht willkürlich erfolgt (Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4.
Auflage 2003, § 12 KapVO, Rdnr. 3). Nach § 12 Abs. 1 KapVO drückt die Anteilquote das
Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten
Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit
zugeordneten Studiengänge aus. Es geht also um eine Aufteilung der
Ausbildungsressourcen auf Studienanfänger verschiedener Studiengänge derselben
Lehreinheit. Anhaltspunkte für eine willkürliche Festlegung der Anteilquoten bestehen
nicht. Sie entsprechen in etwa dem Verhältnis der errechneten Zulassungszahlen beider
Studiengänge.
Die Multiplikation des Curriculareigenanteils für das Fach Psychologie (Bachelor) in Höhe
3,1824
1,2
Curricularwertes mit den jeweiligen Anteilquoten (0,88 und 0,12) sowie die
Zusammenrechnung der Ergebnisse dieser Multiplikationen (vgl. Formel 4 der Anl. 1 zur
KapVO)
ergibt einen gewichteten Curricularanteil beider der Lehreinheit Psychologie
2,9445.
Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit Psychologie (vgl.
Formel 5 in der Anlage 1 zur KapVO, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil
(Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO) und anschließender Multiplikation mit der jeweiligen
Anteilquote errechnet sich eine Basiszahl von (208,347 LVS x 2 = 416,694 LVS : 2,9445
124,5341
8. Die Basiszahl ist in der Kapazitätsberechnung zutreffend nicht um einen
Schwundausgleichsfaktor erhöht worden (vgl. bereits Beschlüsse der Kammer vom 8.
Dezember 2005 - VG 3 A 567.05 u.a. – zu dem früheren Diplomstudiengang) Demnach
besteht für den Bachelorstudiengang (für den nur jährliche Zulassungen erfolgen) eine
rechnerische Aufnahmekapazität von insgesamt 124,5341 (aufgerundet: 125)
Studienplätzen.
9. Soweit die Antragsgegnerin eine – nach dem Dritten Abschnitt der
Kapazitätsverordnung ausnahmsweise zulässige – Verminderung des nach dem Zweiten
Abschnitt berechneten Ergebnisses auf 112 vorgenommen und dies in der Vorlage Nr.
4159/09 des Präsidiums der Antragsgegnerin an den Akademischen Senat zur
Beschlussfassung über die Zulassungsordnung für das Wintersemester 2009/2010 mit
einer Mehrbelastung des Lehrpersonals der Lehreinheit Psychologie begründet hat, die
dadurch entstehe, dass in den vorangegangenen Jahren eine die (jetzt errechnete)
Aufnahmekapazität übersteigende Zulassung von Studienbewerbern vorgenommen
wurde und damit eine Überlast in höheren Semestern eingetreten sei (vgl. § 14 Abs. 2
Nr. 7 KapVO), kann dem, wie bereits in den Beschlüssen der Kammer vom 12.
Dezember 2008 zum Wintersemester 2008/09 (VG 3 A 420.08 u.a.), bestätigt durch
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Oktober 2009 -
OVG 5 NC 5.09 -, gefolgt werden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat
dazu bereits im Beschluss vom 3. August 2006 (OVG 5 NC 1.06 u.a., Psychologie/Diplom
WS 2005/06) ausgeführt, dass dem Satzungsgeber insoweit ein Ermessens- bzw.
Beurteilungsspielraum zustehe, dem allerdings mit Blick auf das
Kapazitätserschöpfungsgebot enge Grenzen gesetzt seien. Die vor diesem Hintergrund
vorgenommene Verminderung sei im Ergebnis nicht zu beanstanden; denn die
Aufnahmekapazität, die allein auf der Grundlage der Lehrnachfrage der Studien- und
Prüfungsordnung für den neu eingerichteten, auf 6 Semester angelegten
Bachelorstudiengang Psychologie zu errechnen wäre, ließe unberücksichtigt, dass sich in
dem noch abzuwickelnden Diplomstudiengang, der auf 9 Semester Regelstudienzeit
45
46
dem noch abzuwickelnden Diplomstudiengang, der auf 9 Semester Regelstudienzeit
angelegt war, noch zahlreiche Studierende in Fachsemestern jenseits eines
Bachelorstudiengangs befinden, die ebenfalls einen Anspruch auf ordnungsgemäßen
Abschluss ihres Studiums haben (§ 21 Abs. 2 BerlHG). Bei der Ermittlung der hierdurch
entstehenden Überlast ist von der nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der
Kapazitätsverordnung errechneten jährlichen Aufnahmekapazität für den
Bachelorstudiengang (125) auszugehen. Aus der Multiplikation mit der Regelstudienzeit
von 3 Jahren ergibt sich eine Gesamtkapazität von 375Diese ist unter Einbeziehung der
ausweislich der Zulassungsstatistik vom 16. November 2009 noch für den
Diplomstudiengang (bis einschließlich 9. Fachsemester) eingeschriebenen
Studierendenzahl (283), die wegen des gegenüber dem Bachelorstudiengang deutlich
(ca. 20 %) höheren Curricularnormwerts (3,8745) einer Gesamtzahl von 342
Bachelorstudierenden entspricht ([283 x 3,8745 =] 1096,4835 : 3,2057 = 342,0418; vgl.
dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2008 – OVG 5 NC 126.07
-), ferner unter Einbeziehung der bereits im 2. bis 5. Fachsemester eingeschriebenen
Bachelorstudierenden (einschließlich Beurlaubter: 236) und der für das Wintersemester
2009/2010 vergebenen 116 Studienplätze für Studienanfänger im Bachelorstudiengang
mit einer Gesamtzahl von 694 um 319 überschritten. Diese die vorhandene
Ausbildungskapazität für das Bachelorstudium erheblich übersteigende reale
Ausbildungslast der Lehreinheit Psychologie rechtfertigt im Ergebnis die vom
Akademischen Senat vorgenommene Verminderung der Aufnahmekapazität auf 112
Studienplätze
10. Ausgehend von dieser Aufnahmekapazität stehen auch unter Berücksichtigung der
bereits über die festgesetzte Zahlungszahl hinaus zugelassenen insgesamt 116
Studierenden für den Bachelorstudiengang Psychologie keine Studienplätze mehr zur
Verfügung.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
den §§ 39 ff., 52 Abs. 2 des GKG.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum