Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: klinik, wissenschaft und forschung, studienordnung, universität, mündliche prüfung, praktische ausbildung, zahl, vorlesung, hamburger, hochschule

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 L 394.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
KapVO BE, LVerpflV BE
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin / Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO), mit dem die
Antragstellerin/ der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der
Veterinärmedizin (1. Fachsemester) an der Antragsgegnerin nach den Verhältnissen des
Wintersemesters 2010/11 begehrt – oder jedenfalls die Teilnahme an einem
entsprechenden Losverfahren zur Verteilung der von der Kammer aufzudeckenden
Studienplätze –, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen
Rechtsschutzverfahren allein mögliche und gebotene summarische Prüfung ergibt, dass
über die in der Zulassungsordnung für das Wintersemester 2010/11 (ABl. der
Antragsgegnerin Nr. 27/2010 vom 8. Juli 2010) festgesetzte Zahl von 170 Studienplätzen
und über die Zahl der tatsächlich vergebenen 175 Studienplätze hinaus keine weitere
Studienplätze für Studienanfänger vorhanden sind.
I. Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang
Veterinärmedizin sind die Bestimmungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung,
die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen
(Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die von der Antragsgegnerin
aufgrund dieser Vorschriften vorgenommene Kapazitätsberechnung zum
Berechnungsstichtag 1. Mai 2010 hält der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein
möglichen summarischen Prüfung stand.
1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den
der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die
Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Veterinärmedizin
folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren
Stellen, § 8 KapVO) zugrunde gelegt:
- 38 Stellen für Professoren inkl. 2 Stellen für eine S-Professur (C 3/ W 3 - C 4; Vorklinik:
7, [die Stelle 080240, WE 02, Prof. H., wird dem Klinikbereich zugerechnet]; Klinik: 31)
- 3 Stellen für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses (W 1;
Vorklinik: 1, Klinik: 2)
- 1 Stelle für Juniorprofessoren in der zweiten Phase des Dienstverhältnisses (W2, Klinik)
- 1 Stelle für einen Studienrat im Hochschuldienst (Vorklinik)
- 3 Stellen für wissenschaftliche Assistenten (C 1; Vorklinik: 1, Klinik: 2)
- 12 Stellen für Akademische Räte/Oberräte (A 13/ A 14; Vorklinik: 1, Klinik: 11)
- 12 Stellen für auf Dauer beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT II a/I b;
Vorklinik: 3, Klinik: 9)
- 57 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT II a;
Qualifikationsstellen; Vorklinik: 10 [die Stelle 081052, WE 02, Dr. S., wird dem
Klinikbereich zugeordnet]; Klinik: 47).
Die Kammer sieht – abgesehen von der oben erwähnten, ihrer bisherigen
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Die Kammer sieht – abgesehen von der oben erwähnten, ihrer bisherigen
Rechtsprechung folgenden (st. Rspr.; vgl. zuletzt OVG Berlin, Beschluss vom 20.
November 2009 – – OVG 5 NC 72.09, S. 6) Einordnung der Stellen von Prof. H. und Dr. S.
in den Klinikbereich – keinen Anlass, die von der Antragsgegnerin vorgenommene
Einteilung in Vorklinik- und Klinik-Stellen grundsätzlich in Frage zu stellen. Gegen die
Ausrichtung an einem sog. Sollstellenplan bestehen ebenfalls weiterhin keine Bedenken
(vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. November 2009, a.a.O., S. 10 f.).
Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach der
Lehrverpflichtungsverordnung i.d.F. vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S 294) – LVVO – für
Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren für die Dauer der
ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und für die zweite Phase 6 LVS, für
wissenschaftliche Assistenten 4 LVS, für auf Dauer angestellte wissenschaftliche
Mitarbeiter mit Vollzeitbeschäftigung 8 LVS, für Studienräte im Hochschuldienst 16 LVS
und für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen
(Qualifikationsstellen) 4 LVS. Akademische Räte haben als unbefristet beschäftigte
wissenschaftliche Mitarbeiter ein Lehrdeputat von 8 LVS (vgl. Beschlüsse der Kammer …
vom 13. Januar 2009 betreffend die Zulassung zum Studiengang Biochemie im WS
2008/2009 – VG 3 A 701.08 u.a. – sowie Beschlüsse vom 16. Januar 2009 betreffend die
Zulassung zum Studiengang Tiermedizin im WS 2008/2009 – VG 3 A 330.08 u.a., und
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2009 – OVG 5 NC 25.09).
Für die Professoren-Stelle 080018 (Klinik, WE 13, Prof. H.) ist aufgrund des
Kooperationsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Forschungsverbund
Berlin e.V. vom 26. Mai 1993 wie bereits in den vorangehenden Berechnungszeiträumen
(vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 1995 - VG 3 A 360.95 u.a. –
Sommersemester 1995 und Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober
2005 – OVG 5 NC 107.05 und OVG 5 NC 108.05 – und zuletzt vom 19. Juli 2010 – OVG 5
NC 1.10) ein Lehrdeputat von nur 2 LVS anzusetzen. Dies gilt ebenso für die seit dem
15. September 2009 eingerichtete Professoren-Stelle 080085 (Klinik, WE 13, Prof. G.; vgl.
Schreiben der ZUV vom 6. November 2009, Anlage 18 der Kapazitätsunterlagen).
Hinsichtlich der befristeten Arbeitsverhältnisse, die die Antragsgegnerin nach dem 23.
Februar 2002 auf der Grundlage des Fünften Gesetzes zur Änderung des
Hochschulrechtsrahmengesetzes und anderer Vorschriften vom 16. Februar 2002 (5.
HRG-ÄndG) geschlossen hat, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese
Arbeitsverhältnisse nicht wirksam befristet wurden und nunmehr unbefristet sind. Zwar
hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Juniorprofessur (Urteil vom
27. Juli 2004 – 2 BvF 2/02 –, NJW 2004, 2803) auch die durch das 5. HRG-ÄndG neu
gefassten §§ 57 a ff. HRG für nichtig erklärt. Der Gesetzgeber hat aber mit dem Gesetz
zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) reagiert und die §§ 57 a ff. HRG in der Fassung des 5.
HRG-ÄndG wieder in das Hochschulrahmengesetz aufgenommen. In § 57 f HRG hat er
dabei klargestellt, dass diese Regelungen auch auf Arbeitsverträge anzuwenden sind, die
zwischen dem 23. Februar 2002 und dem 26. Juli 2004 abgeschlossen wurden. Das ist
nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 8. März 2005 – VG 3 A 769.05
u.a.). Davon dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zwangsläufig zum
Ansatz eines Lehrdeputats von 8 LVS für die betroffenen Qualifikationsstellen führt, kann
jedenfalls keine Rede sein (vgl. Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.
Oktober 2005, a.a.O.). Zur Einsicht in die Arbeitsverträge der befristeten
wissenschaftlichen Mitarbeiter sieht die Kammer keinen Anlass (vgl. hierzu Urteil vom
10. September 2010 – VG 3 K 225.09).
Legt man die Angaben der Antragsgegnerin zugrunde, ist gegenüber dem
Wintersemester 2009/10, für das die Kammer die Kapazitätsberechnung der
Antragsgegnerin für die Lehreinheit Veterinärmedizin zuletzt überprüft hat (vgl.
Beschlüsse vom 4. Dezember 2009 – VG 3 L 409.10 u.a.), der Personalbestand im
Ergebnis um eine Stelle verringert worden. Die eingetretenen Stellenveränderungen sind
kapazitätsrechtlich unbedenklich.
Die C 1-Förderstelle 890120, die der Lehreinheit nur für eine Besetzungsperiode
zugewiesen war, wurde wegen Ausscheidens der Stelleninhaberin (Frau B.) wieder in den
Stellenpool „Frauenförderung“ zurückverlagert und steht der Lehreinheit damit –
kapazitätsmindernd – nicht mehr zur Verfügung (vgl. Beschluss vom 8. Dezember 2005
– VG 3 A 567.05 – Psychologie WS 2005/06).
Der mit der Streichung der Stelle 081390 (BAT II a) aus der Stellenliste des
wissenschaftlichen Personals und deren Zuordnung in den Bereich „sonstige
Mitarbeiter“ (Stelle für technische Assistenz; vgl. Beschluss des Fachbereichsrats vom
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Mitarbeiter“ (Stelle für technische Assistenz; vgl. Beschluss des Fachbereichsrats vom
15. Mai 2008, Anlage 2 der Kapazitätsunterlagen) verbundene Kapazitätsverlust von 4
LVS wird kapazitätsrechtlich durch die Umwandlung der II a -Stelle 080541 (Klinik) in eine
Stelle für einen unbefristet beschäftigten Mitarbeiter (BAT I b; Herr K.) und den damit
einhergehenden Kapazitätsgewinn von 4 LVS ausgeglichen. Die Universität muss kraft
ihrer Autonomie die Möglichkeit haben, die kapazitätsrechtlich gebotene fiktive
Weiterführung rechtswidrig weggefallener Stellen bzw. Stellenanteile auszugleichen und
die faktisch vorhandenen Lücken im Lehrangebot zu schließen (OVG Berlin, Beschluss
vom 10. März 1988 – OVG 7 S 283.87 – m.w.N.).
Ohne Erfolg wird antragstellerseits auf den Hochschulpakt 2020 verwiesen und hieraus
eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einrichtung weiterer Stellen abgeleitet. Bei
dem „Hochschulpakt 2020“ (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, 7480)
handelt es sich lediglich um eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den
Ländern, die im Übrigen vorsieht, dass die Länder Schwerpunkte in der Schaffung
weiterer Stellen setzen und den zusätzlichen Ausbau der Hochschulen dazu nutzen, den
Anteil der Studierenden an Fachhochschulen zu erhöhen (Art. 1, § 1 Abs. 4) (OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2007, OVG 5 NC 35.07). Dem entsprechend
wurden in den Vereinbarungen zwischen der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft
und Forschung und den Berliner Hochschulen vom 28. März 2007 und 15. Februar 2008
Mittel, die ausdrücklich zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zu verwenden sind, nur
für die Fachhochschulen vorgesehen, während den Universitäten und damit auch der
Antragsgegnerin Mittel zur qualitativen Verbesserung der Ausbildung zukommen.
Überdies verpflichtet die Verwaltungsvereinbarung Berlin lediglich dazu, im Durchschnitt
der Jahre 2007 bis 2010 eine jährliche Studienanfängerzahl von 19.500 – bei einer
ausgewiesenen Studienanfängerzahl 2005 von 20.704 – zu halten (Art. 1, § 3 Abs. 5 Satz
2 der Verwaltungsvereinbarung), nicht dagegen – wie andere Bundesländer – das
Studienplatzangebot auszubauen (vgl. Beschluss des VG Berlin vom 18. Mai 2009, VG
12 L 82.09).
2. Die danach für die Erfüllung von Lehraufgaben zur Verfügung stehenden Planstellen
sind nach der Regelung des § 9 Abs. 3 S. 1 KapVO nicht in vollem Umfang in die
Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen, um so dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass das in die Lehrdeputatsberechnung eingehende Personal auch Aufgaben in
der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen
wahrnimmt. Da es keine ländereinheitliche dienstrechtliche Regelung für die
Verminderung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben (§ 9 Abs. 3
S. 2 KapVO) gibt, ist der insoweit erforderliche Personalbedarf nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
KapVO in der Weise zu bestimmen, dass vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl
der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die
unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich
der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 %
vermindert wird (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 19.
Juli 2010 – OVG 5 NC 1.10, OVG 5 NC 101.09, OVG 5 NC 97.09 u.a.); die Verminderung
hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl der betreffenden
Stellen zu erfolgen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das
vorgenannte Dienstleistungen erbringt, sind zuvor abzuziehen. Anlass dafür, wegen der
dem befristet beschäftigten Lehrpersonal im Rahmen der Krankenversorgungs- und
Diagnosetätigkeiten zugleich gebotenen Fort- und Weiterbildung einen geringeren
Krankenversorgungsabzug anzunehmen, sieht die Kammer bei summarischer Prüfung
im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht; es spricht im Gegenteil einiges dafür, dass
die für den Pauschalabzug relevanten Tätigkeiten durch die Fusion der tiermedizinischen
Ausbildungsstätten der Antragsgegnerin und der Humboldt-Universität zu Berlin im Jahr
1992 eher noch zugenommen haben dürften, da mit dem aufgrund der allgemeinen
Sparzwänge seit dem Wintersemester 1996/1997 stufenweise reduzierten
wissenschaftlichen Personal (von 162 Planstellen im Jahr 1996 auf 126 im Jahr 2001)
nunmehr auch das Berliner Umland zu versorgen war und ist (vgl. hierzu ausführlich OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2007 – OVG 5 NC 1.07 – m.w.N.).
Ausgenommen von der Reduzierung um 30 % sind die bereits erwähnten, mit nur 2 LVS
in die Kapazitätsberechnung einfließende Stellen von Prof. H.und Prof. ... (so auch die
Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin).
Bei Ansatz des Krankenversorgungsabzuges in Höhe von 30 % der Planstellen im
604,70
LVS
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3. Fiktives Lehrangebot ist im Gegensatz zu früheren Berechnungszeiträumen nicht
mehr anzurechnen (vgl. Beschlüsse vom 4. Dezember 2009, a.a.O.).
4. Gemäß § 9 Abs. 6 KapVO ist weiterhin der Personalbedarf für die praktische
Ausbildung nach § 54 und § 57 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und
Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften vom 10.
November 1999 (BGBl. I S. 2162 – TAppO 1999 –), zuletzt geändert am 12. Januar 2001
(BGBl. I S. 119), in der Weise zu berücksichtigen, dass für die Ausbildung nach § 54 Abs.
1 TAppO 1999 (kuratives Pflichtpraktikum von 4 Wochen) für je 96 Ausbildungsplätze und
für die Ausbildung nach §§ 54 Abs. 2, 57 TAppO 1999 (Wahlpraktikum von 16 Wochen) für
je 42 Ausbildungsplätze eine Stelle abzuziehen ist.
Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich ein Abzug von
0,4546 Stellen. Da auf jede Stelle eine durchschnittliche Lehrverpflichtung von 6,2534
LVS (604,70 LVS aus verfügbaren Stellen : 96,7 verfügbare Stellen) entfällt, führt dies zu
2,842
(= 0,4546 x 6,2534).
601,8572 LVS
aus verfügbaren Stellen – 2,8428 LVS Pflichtpraktika).
20 LVS
abzuziehen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO):
Die von der Antragsgegnerin gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO in Ansatz gebrachte
Verminderung der Lehrverpflichtung von 4,5 LVS für den Dekan, Prof. B. die auf einer
vom Präsidium der Antragsgegnerin getroffenen generellen Regelung beruht(vgl.
„Generelle Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Dekaninnen und Dekane der
Fachbereiche sowie für die Vorsitzenden der Institutsräte der Zentralinstitute“,
Rundschreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin, FU-Rundschreiben V Nr. 4/05 vom
Januar 2005), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine auf den konkreten Amtsinhaber
bezogene Entscheidung ist insoweit nicht erforderlich (vgl. Beschluss des OVG Berlin-
Brandenburg vom 23. August 2006, OVG 5 NC 21.06).
Hinzu treten die bewilligten Lehrverpflichtungsverminderungen von 2,25 LVS für die am
Fachbereich Veterinärmedizin dauerhaft eingerichtete Funktion des Studiendekans,
derzeit Prof. H. gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4a LVVO (Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.
August 2010), von 2,0 LVS für die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Vorprüfung, Frau Prof. T. (Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.
September 2008), und von 2,0 LVS für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für
die Tierärztliche Prüfung, Herrn Prof. S. (Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juni
2008), jeweils gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO (vgl. hierzu Beschluss auch des OVG Berlin-
Brandenburg vom 20. November 2009, OVG 5 NC 72.09). Ferner ergibt sich eine
Lehrverpflichtungsminderung von 1,0 LVS für die Studienfachberatung (Frau Dr. S.,
Bescheid vom 9. Juni 2010) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 LVVO. Auch die Prof. Z. gem. § 9
Abs. 1 Nr. 6 LVVO für seine Tätigkeit als Vorsitzender der Promotionskommission
gewährte Lehrdeputatsverminderung um 2,25 LVS (vgl. Bescheid der Antragsgegnerin
vom 2. August 2007) ist zu berücksichtigen. Kapazitätsmindernd in die Berechnung
einzubeziehen ist die Frau Dr. H. (Studienrätin im Hochschuldienst, Vorklinik, WE 01) mit
Rücksicht auf die von ihr wahrzunehmenden organisatorischen und sonstigen Aufgaben
in zulässiger Weise gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO gewährte Ermäßigung des
Lehrdeputats um 4,0 LVS (Bescheide vom 18. Mai 2009 und 19. Juli 2010; vgl. Beschluss
des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005, OVG 5 NC 107.05, und vom 19. Juli
2010 – OVG 5 NC 101.09). Des Weiteren ist die durch Bescheid vom 28. April 2010
bestätigte Deputatsermäßigung von Frau Dr. … für die Tätigkeit als nebenberufliche
Frauenbeauftragte gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 LVVO i.V.m. § 59 Abs. 10 Satz 1 BerlHG im
Umfang von 2 LVS zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom
19. Juli 2010 – OVG 5 NC 101.09).
Die Lehrverpflichtungsverminderungen sind bei dem im Klinikbereich tätigen
Lehrpersonal nicht im Umfang des Krankenversorgungsabzugs von 30 % zu mindern.
Wie oben ausgeführt, wird der Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
KapVO durchgeführt, indem vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen
der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare
Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der
Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 %
31
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Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 %
vermindert wird. Zwischen jener pauschalen Stellenverminderung und der Verminderung
der Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber gibt es keinen Zusammenhang (vgl.
Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2010, a.a.O.).
7. In die Ermittlung des Lehrangebots sind schließlich die nach § 10 KapVO
0,75 LVS
2009: 1 LVS, Wintersemester 2009/10: 0,5 LVS) einzurechnen sowie die Lehrleistung der
Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre
2,25 LVS
3 LVS).
584,8572
aus Stellen abzüglich 20 LVS Verminderungen zuzüglich 0,75 LVS Lehrauftragsstunden
und 2,25 LVS Titellehre).
9. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO ( Dienstleistungsexport )
wegen der Belastung der Lehreinheit Veterinärmedizin mit Ausbildungsverpflichtungen
für den ihr nicht zugeordneten Studiengang Agrarwissenschaften der Humboldt-
3,8943 LVS
Dienstleistungen zu erbringen, vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 14. März 1988 – OVG 7 S
446.87 –, BA S. 12 -15).
Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) der Anlage 1
zur KapVO (E = S
q
CA
q
[Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der
Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x A
q
: 2 [Studienanfängerzahl des
nachfragenden Studienganges]). Die Curricularanteile hat die Antragsgegnerin
ersichtlich in nicht zu beanstandender Art und Weise nach der Formel 3 a der Anlage 1 I
zur Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GVBl. S. 3014) - v x f : g -
berechnet (vgl. st. Rspr. der Kammer, s. z. B. Beschlüsse vom 28. November 2000 – VG
3 A 1948.00 u.a. – FHW Wirtschaft WS 2000/01; OVG Berlin, Beschlüsse vom 9. März
1999 – OVG 5 NC 49.99 – HdK Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation WS 1997/98
– und vom 1. Oktober 2002 – OVG 5 NC 18.02 – FHW Wirtschaft Sommersemester
2002); hierbei steht „v“ für die Anzahl der von einem Studierenden während seines
Studiums in einer Veranstaltungsart (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten
Lehrveranstaltungsstunden, „f“ für den zu der Veranstaltungsart gehörigen
Anrechnungsfaktor und „g“ für die zur Veranstaltungsart gehörige Betreuungsrelation
bzw. Gruppengröße (vgl. die Definitionen in §§ 13 und 14 KapVO II sowie in Anl. 1 IV zur
KapVO II). Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen ergeben sich für
Universitäten aus der Anlage 2 Teil 1 zur KapVO II. Der Anrechnungsfaktor beläuft sich
für die hier in Betracht kommenden Veranstaltungsarten k = 1 (Vorlesung), k = 2-5
(Fallbesprechung, Übung, Seminar) und k = 6 (Hauptseminar) auf jeweils 1, die
Betreuungsrelationen betragen 180 (Vorlesung; vgl. hierzu auch Beschluss des OVG
Berlin-Brandenburg vom 4. November 2009, a.a.O.), 90 (Fallbesprechung, Repetitorium),
60 (Übung, Proseminar), 30 (Übung, Seminar) und 15 (Hauptseminar).
a) Für Studierende des Bachelorstudiengangs Agrarwissenschaften erbringt die
Lehreinheit Veterinärmedizin die nach der Studienordnung (Anlage zur Studienordnung
vom 10. Juli 2002, geändert am 13. Juli 2005, Amtl. Mitteilungsblatt der Humboldt-
Universität Nr. 5/2006 vom 6. Februar 2006) im 1. Fachsemester vorgesehene
Pflichtveranstaltung „Biologie der Tiere“ (4 SWS), die von der Antragsgegnerin anhand
der Ausgestaltung der Lehrveranstaltung (Vorlesung, mündliche Prüfung)
beanstandungsfrei als Lehrveranstaltungsart k= 2 angesehen und mit einem
Curricularanteil (CA
q
) von (4 : 90 =) 0,0444 berücksichtigt wurde. Für die
Pflichtveranstaltung „Tierernährung und Futtermittelkunde“ im 3. Fachsemester erbringt
die Antragsgegnerin weitere 2 SWS der im Studienverlaufsplan ausgewiesenen 4 SWS
mit einem Curricularanteil (CA
q
) von (2 : 90 =) 0,0222. Bei einer Studienanfängerzahl
im Hauptstudium Agrarwissenschaften (A
q
/2) von 55 (Hälfte der Zulassungszahl für
das Wintersemester 2010/11, Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu
Berlin Nr. 33/2010 vom 15. Juli 2010, da im Sommersemester keine Zulassungen
erfolgen) ergeben sich [0,0444 + 0,0222] (CA
q
) x 55 (A
q
/2) x 1 = 3,663 LVS.
b) Ferner erbringt die Lehreinheit Veterinärmedizin für Studierende des
Masterstudienganges Prozess- und Qualitätsmanagement die nach der Studienordnung
(Anlage zur Studienordnung vom 13. Juli 2005, Amtl. Mitteilungsblatt der Humboldt-
Universität Nr. 10/2006 vom 6. Februar 2006) im 2. Fachsemester vorgesehene
Wahlpflichtveranstaltung „Tierhygiene und Tiergesundheitslehre“ (4 SWS) mit einem
Curricularanteil (CA
q
) von (4 : 90 =) 0,0444. Die jährliche Studienanfängerzahl (A
q
)
37
38
39
40
41
42
beträgt 50 (30 im Wintersemester 2009/10 bzw. 20 im Sommersemester 2011, vgl.
Zulassungszahlen für das Akademische Jahr 2010/11, Amtliches Mitteilungsblatt der
Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 33/2010 vom 15. Juli 2010). Da die Studierenden nach
§ 10 Satz 2 der Studienordnung eines von vier Profilen zu wählen haben, in dem fünf der
sechs angebotenen Wahlpflichtmodule belegt werden müssen, ist bei anzunehmender
gleichmäßiger Verteilung der Studierenden auf die vier Profile eine jährliche
Studierendenzahl von [50 : 4 =] 12,5 zugrunde zu legen. Die Nachfragequote beträgt
5/6, da der Studienverlaufsplan die Studierenden nur verpflichtet, innerhalb der von
ihnen gewählten Profilrichtung fünf der sechs durch die Humboldt-Universität
angebotenen Wahlpflichtmodule zu belegen, deren eines „Tierhygiene und
Tiergesundheitslehre“ ist. Hiernach ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,0444 (CA
q
) x 6,25 (A
q
/2) x 5/6 = 0,2313 LVS.
Der Ansatz des Dienstleistungsbedarfs führt danach zu einem bereinigten Lehrangebot
580,9629 LVS
10. Bei der Berechnung der Lehrnachfrage hat die Antragsgegnerin wie bisher gemäß §
13 Abs. 1 Satz 2 KapVO den in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang
7,6
Umsetzung der durch die TAppO 1999 veränderten Anforderungen an Inhalt und Umfang
der Studienleistungen im Studiengang Veterinärmedizin hat die Antragsgegnerin die
Studienordnung für den Studiengang Veterinärmedizin vom 10. Juli 2003 (Amtliche
Mitteilungen der Antragsgegnerin Nr. 50/2003 vom 24. November 2003) und später vom
27. Februar 2007 (Amtliche Mitteilungen Nr. 75/2007 vom 5. November 2007) erlassen,
deren Studienverlauf nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein
möglichen und erforderlichen summarischen Prüfung sowohl inhaltlich als auch
quantitativ weitestgehend dem Beispielstudienplan der ZVS vom 1. August 2000
entspricht und die gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen war. Es begegnet keinen
rechtlichen Bedenken, dass der Beispielstudienplan von einer Betreuungsrelation von
180 für Vorlesungen ausgeht, auch wenn der Durchschnitt der bundesweit im
Studiengang Veterinärmedizin festgesetzten Zulassungszahlen größer sein sollte (vgl.
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2004 – OVG 5 NC 44.04
–, zum Studiengang Humanmedizin/Vorklinik WS 2003/04). Hieraus errechnet die
Antragsgegnerin gemäß der Studienordnung vom 27. Februar 2007 für die am
Lehrangebot für den Studiengang Veterinärmedizin beteiligten Lehreinheiten (§ 13 Abs.
4 Satz 1 KapVO) der Naturwissenschaften mit den Stoffgebieten Physik, Chemie,
Zoologie und Botanik einen Curricularanteil von 0,3501 und für die Fremdleistung der
Lehreinheit Agrarwissenschaften (HU) mit den Stoffgebieten Landwirtschaftslehre,
Tierzucht und Genetik und Übungen in der Landwirtschaftslehre einen Curricularanteil
0,2278
Der Curricularanteil für die Lehrimporte aus der Biologie, Chemie und Physik ist jedoch
0,3166
für das Wintersemester 2008/09 enthaltenen) Aufstellung der Antragsgegnerin sind für
die Studierenden der Tiermedizin 5 SWS „Grundvorlesung Biologie - Zoologie“ (davon 3
SWS im ersten Fachsemester und 2 SWS im 2. Fachsemester), 3 SWS „Grundvorlesung
Biologie - Botanik“, 4 SWS (statt 5) Vorlesung „Organische und anorganische Chemie“
und 3 SWS (statt 2) Vorlesung „Experimental-Physik und Strahlenkunde“ verpflichtend
(vgl. den Studienverlaufsplan in der Anlage der Studienordnung vom 27. Februar 2007,
a.a.O.). Hieraus ergibt sich ein CA von (15 : 180 x 1 =) 0,0833. Hinzu tritt der
Curricularanteil für die insgesamt 7 SWS Übungen (5 SWS Übung „Chemie-Praktikum“
und 2 SWS Übung „Physik-Praktikum“; ein Praktikum in Botanik ist entgegen dem
Ansatz der Antragsgegnerin nicht zu absolvieren). Entsprechend der Bezeichnung als
Lehrveranstaltungsart „Übung“ in dem Studienverlaufsplan und unter Berücksichtigung
der Beschreibung in § 6 Abs. 4 c) der Studienordnung vom 27. Februar 2007, wonach
Übungen in kleineren Gruppen stattfinden als Seminare, geht die Kammer von der
Veranstaltungsart k = 4 aus. Demzufolge ergibt sich insoweit ein CA von 0,2333 (= 7 :
30 x 1).
Der Eigenanteil der Lehreinheit Veterinärmedizin am Curricularnormwert beträgt daher
7,0556.
11. Das bereinigte Lehrangebot ist zu verdoppeln und durch den Eigenanteil der
Lehreinheit Veterinärmedizin am Curricularnormwert zu teilen. Unter Zugrundelegung
dieses Curriculareigenanteils errechnet sich ein Basiswert von ([580,9629 LVS x 2 =]
164,6814 Studienplätzen
12. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16
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12. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16
KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren
Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Der von der Antragsgegnerin
0,9962
summarischer Prüfung nicht beanstandenswert:
Die Antragsgegnerin hat zunächst rechtsfehlerfrei die Studierendenzahlen der
Sommersemester (in denen keine Zulassungen von Studienanfängern stattfinden)
jeweils dem nächst höheren Semester zugeordnet (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11.
März 2003 – OVG 5 NC 32.03 – betr. FU Theaterwissenschaften WS 2002/03). Die von
der Antragsgegnerin gewählte Bezugsgröße, den Studierendenverlauf lediglich bezogen
auf den wissenschaftstheoretischen Studienteil von viereinhalb Jahren bzw. neun
Semestern zu berechnen, ist kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das
OVG Berlin-Brandenburg hat hierzu in seinem Beschluss vom 23. August 2006 – OVG 5
NC 21.06 – betreffend Veterinärmedizin WS 05/06) ausgeführt:
„ Abgesehen davon, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 der Tierärztlichen Approbationsordnung
… die Regelstudienzeit für die gesamte Ausbildung, also einschließlich der praktischen
Ausbildung, festlegt, enthalten die §§ 14 Abs. 3 Nr. 3 und 16 KapVO keine Vorgaben für
die Berechnung des Schwundausgleichs. Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem die
Zulassungszahl festsetzenden Satzungsgeber überlassen, den Modus der quantitativen
Erfassung der Ausbildungsersparnisse zu bestimmen, die mit dem vorzeitigen
Ausscheiden von Studierenden verbunden sind, und mit ihnen mit Blick auf das
verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung durch Erhöhung der
Studienanfängerzahl Rechnung zu tragen (BVerwG, NVwZ-RR 1989, 184). Im Endeffekt
ist die Schwundausgleichsberechnung also (lediglich) ein rechentechnisches Verfahren,
das der Vorherbestimmung der künftigen Auslastung der Hochschule dient. Dafür aber,
dass die Antragsgegnerin mit der Berücksichtigung des Schwundverhaltens nur während
des wissenschaftlich-theoretischen Studienteils, für den allein sie übrigens Zulassungen
erteilt, anerkannte Prognosemaßstäbe verletzen würde, ist nichts ersichtlich. Denn dass
das Ausscheiden von Studierenden in diesem Ausbildungsabschnitt, der überwiegend
nach dem 9. Fachsemester und außerhalb der Hochschule zu absolvieren ist, nicht in
gleichem Maße zu einer Entlastung des Lehrpersonals wie der Abgang in dem
Ausbildungsabschnitt, für den ihr Lehrpersonal die nach der TAppO vorgeschriebenen
Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen anzubieten hat, liegt auf der Hand.“
Weiterhin rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin bei der
Berechnung der Schwundquoten (nach dem hier angewendeten sog. „Hamburger
Modell“) lediglich den tatsächlichen Einschreibstand in den entsprechenden
Fachsemestern zugrunde gelegt hat und dabei auch Übergangsquoten von mehr als 1,0
in die Berechnung mit einbezogen hat. Zu dieser Schwundquotenberechnung hat das
OVG Berlin bereits zum Berechnungszeitraum WS 2005/2006 bestätigend ausgeführt
(vgl. ebenda):
„Voraussetzung für die Überprüfung des Berechnungsergebnisses der nach dem
Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ermittelten, ihrerseits von verschiedenen
hypothetischen Determinanten abhängigen Aufnahmekapazität ist, dass aus der
Hochschulwirklichkeit Anhaltspunkte vorliegen, die eine unbesehene Übernahme des
normativ vorgezeichneten Berechnungsergebnisses nicht erlaubt. Realitätsnähe lässt
sich jedoch nicht dadurch herstellen, dass das mit der Fiktion, die sich im Zeitraum der
zurückliegenden Semester widerspiegelnde Entwicklung des Studentenbestandes werde
sich fortsetzen, arbeitende Rechenmodell mit weiteren Hypothesen wie die Veränderung
rechnerisch zutreffend ermittelter Übergangsquoten belastet wird. Die Bestimmung des
Schwundfaktors ist …ein rechentechnisches Mittel, das bezweckt, eine im Verlaufe des
Studiums abnehmende Inanspruchnahme der Ausbildungskapazität möglichst
realitätsnah zu prognostizieren. Welches Verfahren dabei anzuwenden ist, ist weder
durch die Kapazitätsverordnung noch durch das Kapazitätserschöpfungsgebot
vorgegeben. Die Berechnung nach dem Hamburger Modell ist vielmehr nur ein für die
Schwundprognose geeignetes Modell. Mit dem Einstellen nachträglich korrigierter und
damit „fiktiver“ Zahlen aber würde das dem Hamburger Modell zugrunde liegende
Prinzip, die tatsächliche Entwicklung der Lehrnachfrage kohortenbezogen zu ermitteln,
ungerechtfertigt durchbrochen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. Februar 2000 – OVG
5 NC 428.99 – [FU, Psychologie, SS 1999] und vom 3. April 2003 – OVG 5 NC 27.03 –
[HU, Psychologie, WS 2002/03]). Der Senat hat es daher in der Vergangenheit stets
abgelehnt, Korrekturen an den Bestandszahlen oder an den sich aus ihnen ergebenden
Übergangsquoten vorzunehmen, solange sie – wie hier – den tatsächlichen
Einschreibstand in den entsprechenden Fachsemestern zutreffend wiedergeben. Daran
wird festgehalten.“
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Schließlich war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, in die Bestandszahlen des mit
dem 5. Fachsemester beginnenden klinischen Ausbildungsabschnitts lediglich diejenigen
Studierenden einzubeziehen, welche die Tierärztliche Vorprüfung bereits bestanden
haben. Eine solche Abweichung von der statistischen Erfassung nach formeller
Zugehörigkeit zu einem bestimmten Semester würde nicht nur die Fiktion der
Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die dem
Schwundausgleich immanent ist, durchbrechen, sondern würde darüber hinaus die –
nicht gerechtfertigte – Annahme voraussetzen, dass Studierende ihr Studium in aller
Regel studienplanmäßig durchlaufen; ferner liefe eine Differenzierung der
semesterweisen Erfassung nach Prüfungserfolgen dem Charakter des Hamburger
Modells als einem rechentechnischen Mittel zur Prognostizierung der künftigen
Ausbildungslast der Hochschule zuwider und würde es weitgehend entwerten (vgl. zur
Ordnungsmäßigkeit des Modells der Antragsgegnerin zur Schwundquotenberechnung
insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – OVG 5 NC 29.08
–; Beschluss vom 1. Juni 2007 – OVG 5 NC 1.07 – m.w.N. und Beschluss des OVG Berlin-
Brandenburg vom 4. November 2009, a.a.O).
Die Basiszahl von 164,6814 dividiert durch den so ermittelten Schwundfaktor von 0,9962
165 Studienplätze
13. Da die Antragsgegnerin beanstandungsfrei die Jahreszulassung gewählt hat, ergibt
sich für das laufende Wintersemester eine rechnerische Kapazität von 165
Studienplätzen für Studienanfänger. Nachdem die Antragsgegnerin ausweislich der von
ihr als „Zulassungsstatistik“ bezeichneten Aufstellung von Studierenden, bei der es sich
aber gemäß ihrer Erläuterung um eine Einschreibestatistik handelt, bereits 175
Studienanfänger immatrikuliert hat, sind keine zusätzlichen Studienplätze für
Studienanfänger vorhanden.
14. Soweit hilfsweise die Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin für eine
beschränkte Anzahl von Semestern beantragt worden sein sollte, hat der Antrag
ebenfalls keinen Erfolg. Gemäß § 21 BerlHG sollen Lehre und Studium die Studenten und
Studentinnen auf berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Veränderungen in
der Berufswelt vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder
künstlerischer Arbeit, zu kritischem Denken und zu freiem verantwortlichen,
demokratischem und sozialem Handeln befähigt werden. Die Hochschulen haben zu
gewährleisten, dass die Studenten und Studentinnen diese Ziele gemäß der
Aufgabenstellung ihrer Hochschule im Rahmen der jeweils vorgesehenen
Regelstudienzeiten erreichen können. Eine Zulassung auf Zeit für eine beschränkte
Anzahl von Semestern sieht das Berliner Hochschulgesetz demgegenüber nicht vor.
15. Soweit „vorsorglich“ bzw. hilfsweise ohne nähere Begründung ein Studienplatz auch
innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt worden sein sollte, ist ein solcher
Antrag mangels hinreichender Substantiierung des Begehrens unbegründet.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer dem – für
Hochschulzulassungssachen zuständigen – 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg, der in seinem Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05 –
darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf
eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren
entspreche.
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