Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017
VG Berlin: ausnahmefall, eigene mittel, aufenthaltserlaubnis, staatsangehörigkeit, einzelrichter, ausländer, visum, lebensgemeinschaft, einreise, einkünfte
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Gericht:
VG Berlin 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 V 44.05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 6 GG, § 2 Abs 3 AufenthG, §
6 Abs 4 AufenthG, § 5 Abs 1
AufenthG, § 27 Abs 1 AufenthG
Ehegattennachzug und Unterhaltssicherung sowie Kinder aus
erster Ehe
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des
Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs.
Die 1986 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie heiratete am 7. April
2004 den seit 1992 im Bundesgebiet - seit dem Jahr 2000 mit unbefristeter
Aufenthaltserlaubnis - lebenden türkischen Staatsangehörigen S. Am 3. Juni 2004
beantragte die Klägerin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara die
Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzuges zu ihrem Ehemann. Hierzu
angehört verweigerte der Beigeladene die Zustimmung zur Visumserteilung, da der
Lebensunterhalt nicht gesichert sei; insbesondere komme Herr S. seinen
Unterhaltsverpflichtungen für seine drei Kinder aus erster Ehe in der Bundesrepublik nur
unvollständig nach. Mit Bescheid vom 3. März 2005 lehnte die Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland in Ankara den Antrag auf Erteilung eines Visums ab, da
nach Feststellung der zuständigen Ausländerbehörde der als Referenz angegebene
Ehemann nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt der Klägerin sicherzustellen;
besondere Umstände, die eine Ausnahme von der Regelvoraussetzung der
Lebensunterhaltssicherung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
Mit der am 20. Juni 2005 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Visumsbegehren fort.
Sie macht geltend, ihr Ehemann erziele aus seiner seit Jahren bestehenden
Festanstellung Einkünfte in einer Höhe, die zur Sicherung des Lebensunterhalts
ausreichend seien. Dabei dürften bei der Einkommensberechnung anhand der
Vorschriften des SGB II die so genannten Freibeträge nicht abgesetzt werden; außerdem
sei es unzulässig, den Unterhaltsbedarf der Kinder des Herrn S. aus erster Ehe
anzusetzen. Schließlich sei ihr am 29. Mai 2007 eine Arbeitsplatzzusicherung gegeben
worden, ausweislich derer sie monatlich mindestens 400,-- Euro brutto erzielen könne.
Selbst wenn jedoch von einer Lebensunterhaltssicherung nicht ausgegangen werden
könne, sei von dieser Regelvoraussetzung abzusehen, da ein Ausnahmefall vorliege. Ihr
Ehemann habe zu seinen Kindern aus erster Ehe, die mit ihrer Mutter in Deutschland
leben, intensiven Kontakt. Auf der Grundlage des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts
nehme er - was zwischen den Beteiligten unbestritten ist - sein Umgangsrecht mit den
Kindern in der Weise wahr, dass er sie jeweils von Dienstagabend bis Donnerstagabend
bei sich habe. Es sei ihr und ihrem Ehemann damit nicht möglich, die Ehe in der Türkei
zu leben, da ihr Ehemann dann die Beziehung zu seinen Kindern, insbesondere auch
dem im Jahr 2001 geborenen Kind deutscher Staatsangehörigkeit, nicht in
angemessener Weise pflegen könne.
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Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in Ankara vom 3. März 2005 zu verpflichten, der Klägerin ein nationales
Visum zum Zwecke des Ehegattennachzuges zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Beklagte und Beigeladener halten den Lebensunterhalt der Klägerin durch die Einkünfte
ihres Ehemannes unter Einbeziehung der Freibeträge des SGB II und unter
Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen des Ehemannes gegenüber dessen
Kindern für nicht gesichert; ein Ausnahmefall liege nicht vor.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Oktober 2005 dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Nachdem der Umstand
des deutschen Kindes des Ehemannes der Klägerin bekannt geworden war, haben die
Beteiligten - auf die Möglichkeit einer Rückübertragung des Rechtsstreits auf die
Kammer hingewiesen - ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch den
Berichterstatter erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Ausländerakten (4 Bände),
die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind,
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet der Berichterstatter, dem die Kammer den Rechtsstreit als
Einzelrichter übertragen hat (§§ 5 Abs. 3, Satz 1, 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -). Der Einzelrichter hat davon abgesehen, den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 3
Satz 1 VwGO auf die Kammer zurück zu übertragen, da die Beteiligten sich - zu dieser
Möglichkeit gehört - mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstatt der
Kammer einverstanden erklärt haben. Über die Klage konnte trotz Ausbleiben des
Beigeladenen im Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung entschieden
werden, da mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2
VwGO).
Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Versagung des begehrten Visums ist
rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf dessen Erteilung (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO).
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind die Vorschriften der §§ 6 Abs. 4
Satz 1, 2, 27 Abs. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die
Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vom 30. Juli 2004 -
AufenthG - (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur
Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik
Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 07. Dezember 2006 (BGBl. I S.
2814). Danach ist dem Ehegatten eines Ausländers zum Schutz von Ehe und Familie
gemäß Art. 6 GG zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im
Bundesgebiet eine Aufenthalthaltserlaubnis (hier: nationales Visum) zu erteilen, wenn
der Ausländer - wie hier der Ehemann der Klägerin aufgrund seiner bisherigen
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) - eine
Niederlassungserlaubnis besitzt.
Liegen diese Voraussetzungen vor, erfordert die Erteilung des Visums indes darüber
hinaus, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sind.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel
voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3
Satz 1, 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn
einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel bestreiten kann, wobei Beiträge der Familienangehörigen zum
Haushaltseinkommen berücksichtigt werden. Hieran fehlt es.
Die Frage der Lebensunterhaltssicherung bemisst sich anhand eines Vergleichs des
voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen. Der
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voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen. Der
Unterhaltsbedarf berechnet sich nach den Bestimmungen des 2. Buches des
Sozialgesetzbuches - SGB II - vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2955), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706). Danach beläuft sich der
Regelbedarf für die Klägerin und ihren Ehemann auf zusammen monatlich 621,-- Euro (§
20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB II). Hinzuzurechnen sind die laufenden Leistungen für
Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten, da sie in den
Regelsätzen nicht enthalten sind (§§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Diese betragen
nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen monatlich 205,-- Euro.
Dem so ermittelten Unterhaltsbedarf von monatlich 826,-- Euro stehen eigene Mittel der
Klägerin und ihres Ehemannes nicht in entsprechender Höhe gegenüber. Denn das
anrechnungsfähige Einkommen der nach Einreise der Klägerin zweiköpfigen Familie
beträgt nur knapp 730 Euro.
Maßgebend für die Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens ist ebenfalls
das SGB II, das bestimmt, welches Einkommen zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu
berücksichtigen ist (vgl. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 11, 12 SGB II). Danach ist zunächst vom
Nettolohn von Herrn S. auszugehen. Auf der Grundlage der eingereichten letzten drei
Gehaltsabrechnungen, die mit den bereits zuvor vorgelegten Einkommensbelegen
korrespondieren, errechnet sich - unter Berücksichtigung der steuerlichen
Vergünstigungen bei Einreise der Klägerin als Ehefrau - ein monatlicher Nettoverdienst
von etwa 1.033 Euro. Von diesem Betrag sind alle in § 11 Abs. 2 SGB II genannten
Freibeträge einschließlich des so genannten Erwerbstätigenfreibetrages (§§ 11 Abs. 2 Nr.
6, 30 SGB II) abzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2007, OVG 12 B
16.07). Diese belaufen sich im Falle des Ehemannes der Klägerin auf 310,-- Euro. Da
bereits auf dieser Grundlage eine deutliche Unterdeckung von fast 100 Euro bei dem
Vergleich von anzurechnendem Einkommen und Unterhaltsbedarf zu Tage tritt, bedarf
es keiner Erörterung, ob und ggfs. in welcher Weise die Unterhaltsverpflichtungen und -
zahlungen von Herrn S. gegenüber seinen drei minderjährigen Kindern aus erster Ehe
bei der Bedarfs- bzw. Einkommensberechnung zu Lasten der Klägerin anzusetzen wären.
Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegte „Arbeitsplatzzusicherung“ vom
29. Mai 2007 für eine Beschäftigung der Klägerin nach deren Einreise kann bei der
erforderlichen Prognoseentscheidung zur zukünftigen Sicherung des Lebensunterhalts
keine Anerkennung finden. Hierzu wäre erforderlich, dass damit hinlänglich dargetan
wäre, dass die Klägerin nicht nur vorübergehend Einkünfte in einer konkreten Höhe
erzielen wird. Den Anforderungen eines substanziierten Nachweises einer dauerhaften
zukünftigen Tätigkeit genügt die vorgelegte Arbeitsplatzzusicherung indes nicht. Es fehlt
bereits an einem ausreichenden Hinweis zu dem Geschäftsbetrieb und zur Person des
Geschäftsinhabers. Auf dieser Grundlage lässt sich auch - was erforderlich wäre - in
keiner Weise erkennen, dass der Betrieb die mit der Anstellung der Klägerin
verbundenen Kosten verlässlich tragen könnte. Insgesamt sind an den Nachweis einer
berücksichtigungsfähigen Arbeitsplatzzusicherung deutlich größere Anforderungen zu
stellen, als die bloße Einreichung einer schlichten Zusicherungserklärung erfüllen kann.
Erfüllt die Klägerin die allgemeine Erteilungsvoraussetzung, dass der Lebensunterhalt
gesichert sein muss, danach nicht, ist von dieser Voraussetzung auch nicht abzusehen.
Mit der gesetzlichen Wendung, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in der Regel“
die Lebensunterhaltssicherung voraussetzt, hat der Gesetzgeber zu verstehen gegeben,
dass diese Bedingung nur in einem Ausnahmefall entbehrlich ist. Die Bewertung, ob ein
solcher Ausnahmefall vorliegt, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (Bäuerle in
GK-AufenthG § 5 Rdnr. 30; BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 -,
BVerwGE 102, 12, 17, Urteil vom 28. Januar 1997, juris [beide zur insoweit
entsprechenden Regelung des damaligen § 7 Abs. 2 AuslG]). Kriterien für die
Abgrenzung des Regel- vom Ausnahmefall sind im Gesetz nicht ausdrücklich genannt.
Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze einer solchen Abgrenzung kann auf die zitierte
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem ähnlich strukturierten § 7 Abs.
2 AuslG zurückgegriffen werden. Danach sind Ausnahmefälle durch einen atypischen
Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst
ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagensgrundes beseitigt. Gleiches
gilt, wenn der Versagung der Aufenthaltserlaubnis höherrangiges Recht entgegensteht,
insbesondere wenn die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht
vereinbar ist. Der allein insoweit in Betracht kommende Umstand, dass Herr S. drei im
Bundesgebiet mit deren Mutter lebende minderjährige Kinder hat, von denen ein Kind
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, verleiht dem Fall der Klägerin keinen
Ausnahmecharakter im genannten Sinne.
Eine nach dem genannten Maßstab bedeutsame Atypik liegt nicht vor. Dass der
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Eine nach dem genannten Maßstab bedeutsame Atypik liegt nicht vor. Dass der
Gesetzgeber die Regelerteilungsvoraussetzung gesicherten Lebensunterhalts auch auf
Fälle erstrecken wollte, in denen Unterhaltsberechtigte - auch deutsche - Familien- bzw.
Haushaltsangehörige der Referenzperson vorhanden sind, ergibt sich aus der
Gesetzessystematik. Insoweit regelt etwa § 27 Abs. 3 AufenthG, dass in bestimmten
Fällen bei dieser Ausgangslage im Ermessenswege von der Voraussetzung der
Sicherung des Lebensunterhaltes abgesehen werden kann; wäre damit in bestimmten
Fällen bereits ein Ausnahmefall nach § 5 Abs. 1 AufenthG verbunden, bedürfte es einer
solchen Regelung nicht. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass es sich bei der
vorliegenden Konstellation um eine nur selten auftretende Sondersituation handelt.
Angesichts der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
wonach ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt
erwirbt, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat und eine Niederlassungserlaubnis besitzt, dürfte vielmehr die familiäre
Lage eines erneut verheirateten Ausländers mit bei dem geschiedenen Ehegatten im
Inland lebendem gemeinsamen deutschen Kind in durchaus erheblicher Zahl anzutreffen
seien.
Auch verfassungsrechtliche Gründe gebieten es nicht, hier dennoch von einem
Ausnahmefall auszugehen. Art. 6 GG, dessen Schutzbereich auch die Ausländerehe
unterfällt, gewährt unmittelbar keinen Nachzugsanspruch. Vielmehr erfüllt das
Aufenthaltsgesetz das verfassungsrechtliche Schutzgebot für Ehe und Familie, indem es
eine Reihe abgestufter Regelungen vorsieht, in denen es der verfassungsrechtlichen
Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie nach Maßgabe der nach Fallgruppen
gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechnung trägt (BVerwG,
Urteil vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13, 18). Der
verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht
indes ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass die
zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren
seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen
berücksichtigen (BVerwG, a.a.O.). Teilen die ausländischen Ehegatten - wie hier - die
Staatsangehörigkeit, so kann die Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie
jedoch nur geringeres Gewicht beanspruchen. Eine Rückkehr in das Land gemeinsamer
Staatsangehörigkeit ist dann, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, dem
anderen Ehegatten im Interesse der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft zumutbar.
Ein Ausländer kann daher grundsätzlich darauf verwiesen werden, die familiäre
Lebensgemeinschaft mit seinen ausländischen Familienangehörigen im gemeinsamen
Heimatland herzustellen und zu wahren, solange die Voraussetzungen für einen
Familiennachzug nicht vorliegen (OVG Berlin, Beschluss vom 26. April 2005 - OVG 2 S
72.05 -, m.w.N.). Anderes folgt hier im Ergebnis auch nicht aus dem Umstand, dass der
Ehemann der Klägerin zu seinem im Bundesgebiet lebenden deutschen minderjährigen
Kind aus erster Ehe, für das er (mit)sorgeberechtigt ist, eine familiäre Beziehung
unterhält.
Allerdings unterfällt auch die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem
geschiedenen Vater und seinem minderjährigen Kind dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG.
Eine vom Schutzgedanken des Art. 6 GG getragene (Lebens-)Gemeinschaft ist geprägt
von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines
regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen
entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein
(BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005, 2 BvR 1001/04, juris Rdnr. 28). Angesichts
der im Verfahren geschilderten Ausgestaltung des wöchentlichen Umgangs des Herrn S.
mit seinem sechs Jahre alten deutschen Kind sind die Voraussetzungen einer
solchermaßen geprägten familiären Gemeinschaft anzunehmen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts drängt die Pflicht des Staates, die
Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange auch regelmäßig zurück, wenn
eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem
Kind besteht und diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht
werden kann, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der
Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist
(BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231.00 -, juris Rdnr. 22). Gleichwohl
gebietet es die danach aufenthaltsrechtlich schützenswerte Bindung des Ehemanns der
Klägerin zu seinem minderjährigen deutschen - und den beiden Kindern türkischen -
Kind(ern) nicht, einen Ausnahmefall in der Weise anzunehmen, dass der Klägerin ein
Visum zu erteilen ist. Von Verfassungs wegen ist es nämlich regelmäßig nur untersagt,
in familiäre Bindungen geschilderter Art durch ausländerrechtliche Entscheidungen
einzugreifen. So hat das Bundesverfassungsgericht in den zitierten Entscheidungen
stets zum Ausdruck gebracht, Art. 6 Abs. 1, 2 GG verpflichte die Ausländerbehörde bei
der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen
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der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen
entsprechend zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005, a.a.O.
Rdnr. 17, Beschluss vom 30. Januar 2002, a.a.O., Rdnr. 22). Die Verweigerung der
Erteilung eines Visums für die Klägerin als Ehefrau beschneidet indes nicht die
aufenthaltsrechtliche Stellung des Ehemannes der Klägerin. Die Schutzwirkung des Art.
6 Abs. 1, 2 GG reicht aber nicht so weit, dass über die aufenthaltsrechtliche Absicherung
dieser schützenswerten Gemeinschaft hinaus dem ausländischen Elternteil ermöglicht
werden muss, seine frei gewählte weitere Lebensplanung abzusichern. Anderes folgt
auch nicht aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage
der Änderungen der familienrechtlichen Rahmenbedingungen durch das Gesetz zur
Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 hervorgehoben hat, bei
Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berührten, sei maßgeblich auch auf
die Sicht des Kindes abzustellen (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005, a.a.O.,
Rdnr. 25). Auch vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, das
Kind davor zu schützen, dass die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft durch eine
eigenverantwortlich in Ansehung der familiären Konstellation getroffene Entscheidung
des betreffenden Elternteils in Frage gestellt wird (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22.
Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 -, juris Rdnr. 17: „Art 6 Abs. 1, Abs. 2 GG gebietet nicht
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, um dem Umstand zu begegnen, dass durch
den Wandel der elterlichen Lebensverhältnisse aus … tatsächlichen Gründen die
(Wieder-)Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft erschwert oder verhindert
wird.“). Vielmehr gewinnt in dieser mittelbaren Konstellation maßgebliche Bedeutung,
dass dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern von Verfassungs wegen - wie
geschehen - erhebliches Gewicht beigemessen werden darf (BVerfG, Beschluss vom 8.
Dezember 2005, a.a.O., Rdnr. 17). Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung in
welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum
Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der
vollziehenden Gewalt. Mit der gesetzgeberischen Konzeption der
Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung hat der Gesetzgeber das
erhebliche Interesse daran hervorgehoben, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel
infolge eines Zuzuges von Ausländern zu verhindern.
Fehlt es danach an einem Ausnahmegrund, der es gebieten würde, von dem Erfordernis
der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, kann die
Klägerin sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte müsse mindestens eine
Ermessensentscheidung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nachholen. Nach dieser
Bestimmung kann die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des
Familiennachzugs versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug
stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder
anderen Haushaltsangehörigen auf Sozialhilfe angewiesen ist. Diese Bestimmung
ermöglicht es nicht, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die in Rede stehende
Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorliegt; sie eröffnet
der Behörde vielmehr die Befugnis, in den in § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG genannten
Fällen trotz Vorliegens der Regelerteilungsvoraussetzungen die Aufenthaltserlaubnis zu
versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es unbillig
wäre, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen,
da dieser sich mangels Antragstellung am Kostenrisiko nicht beteiligt hat (vgl. § 154 Abs.
3 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die
Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711
Zivilprozessordnung.
Die Berufung ist zuzulassen gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung mit Blick auf die Frage, ob und
ggf. in welchem Ausmaß das Vorliegen einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft
zwischen einem deutschen minderjährigen Kind, dem wegen der Beziehung zu seiner
Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, und dessen ausländischen
Vater Einfluss auf die Annahme einer Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung
des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei der Visumserteilung an den nachzugsbegehrenden
Ehegatten hat.
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes
(Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718) auf
5.000 Euro festgesetzt.
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