Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: klinik, wissenschaft und forschung, zahl, universität, studienordnung, praktische ausbildung, mündliche prüfung, umwandlung, vorlesung, hochschule

Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 L 595.09 u.a.
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
KapVO BE, LVerpflV BE, Art 12
Abs 1 GG
Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der
festgesetzten Aufnahmekapazität
Tenor
1. a) Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die
VG 3 L 993.09
vorläufig zum Studium der Veterinärmedizin im 3. Fachsemester zuzulassen.
b) Diese einstweilige Anordnung wird in ihrer Ziffer 1a) unwirksam, sofern die
Antragstellerin nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Zustellung
dieses Beschlusses unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass
sie an keiner anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder
endgültig für ein Studium desselben Studiengangs eingeschrieben ist, die
Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat.
VG 3 L 993.09
Immatrikulation nicht nach Maßgabe der Ziffer 1 b) entsprechend beantragt hat, wird die
Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,
a) innerhalb von 15 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Zustellung dieses
Beschlusses unter Hinzuziehung eines Vertreters des Allgemeinen
Studentenausschusses der Antragsgegnerin oder eines Notars ein Losverfahren unter
VG 3 L 595.09
VG 3 L 1069.09
Antragsteller vom Ergebnis unverzüglich zu unterrichten,
b) den Antragsteller oder die Antragstellerin vom Wintersemester 2009/10 an
vorläufig zum Studium der Veterinärmedizin im 3. Fachsemester zuzulassen, sofern bei
dieser Verlosung der Rangplatz 1 auf sie/ihn entfällt, anderenfalls sie/ihn entsprechend
ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern der/die zuzulassende
Bewerberin/Bewerber nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach
Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts unter
gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie/er an keiner anderen
Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig zum Studium
der Veterinärmedizin zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin
beantragt hat.
c) Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der
Antragsteller im Falle der Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach
Bekanntgabe der Zulassung die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung mit dem unter 2. b) genannten Inhalt bei der Antragsgegnerin beantragt.
3. Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller zu 1), 2), 4) und 5) auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
VG 3 L 993.09
Verfahrens.
VG 3 L 595.09
1069.09
Verfahrens.
6. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für jedes Verfahren auf 5.000,-- Euro
festgesetzt.
Gründe
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I.
Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1
VwGO begehren die Antragsteller jeweils die vorläufige Zulassung zum Studium der
Veterinärmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2009/2010 mit der
Begründung, es seien noch freie Studienplätze vorhanden.
Die Antragsteller besitzen jeweils die allgemeine Hochschulreife und haben fristgerecht
bis zum 1. Oktober 2009 einen die begehrten Fachsemester betreffenden
außerkapazitären Zulassungsantrag unmittelbar bei der Antragsgegnerin gestellt.
VG 3 L 595.09
1067.09
Fachsemester, hilfsweise zu einem niedrigeren Fachsemester. Sie haben jeweils
glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund ihrer an der S. University, Faculty of Veterinary
Science in Budapest erzielten Leistungen in das 5. Fachsemester einzustufen wären.
VG 3 L 993.09)
Zulassung zum 3. Fachsemester, hilfsweise zu einem niedrigeren Fachsemester. Sie hat
glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund ihrer an der S. University, Faculty of Veterinary
Science in Budapest erzielten Leistungen in das 3. Fachsemester einzustufen wäre.
Die Antragsteller zu 1) und 2) beantragen,
die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihnen
vorläufig einen Studienplatz im Studienfach Tiermedizin im 5. Fachsemester, hilfsweise
im 4. Fachsemester, hilfsweise im 3. Fachsemester, hilfsweise im 2. Fachsemester,
hilfsweise im 1. Fachsemester im Wintersemester 2009/10 außerhalb der festgesetzten
Kapazität zuzuweisen.
Die Antragstellerin zu 3) beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr
vorläufig einen Studienplatz im Studienfach Tiermedizin im 3. Fachsemester, hilfsweise
im 2. Fachsemester, hilfsweise im 1. Fachsemester im Wintersemester 2009/10
außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzuweisen,
hilfsweise ihr vorläufig eine Teilzulassung bis zum bestehen der Ärztlichen
Vorprüfung im Studienfach Tiermedizin im 3. Fachsemester, hilfsweise im 2.
Fachsemester, hilfsweise im 1. Fachsemester im Wintersemester 2009/10 außerhalb der
festgesetzten Kapazität an zu gewähren.
Die Antragsteller zu 4) und 5) beantragen,
die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie
vorläufig zum Studium der Tiermedizin im 5. Fachsemester zum Wintersemester
2009/10 auf einen außerkapazitären Studienplatz zuzulassen, hilfsweise im 4.
Fachsemester, hilfsweise im 3. Fachsemester, hilfsweise im 2. Fachsemester, hilfsweise
im 1. Fachsemester, hilfsweise auf einen innerkapazitären Studienplatz.
Die Antragsgegnerin beantragt jeweils,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die eingereichten Kapazitätsunterlagen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die jeweiligen
Gerichtsakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag der Antragstellerin zu 3) hat Erfolg. Die Anträge der Antragsteller
zu 1), 2), 4) und 5) haben nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Anträge der Antragsteller zu 4) und 5) sind nur zum Teil zulässig.
a) Hinsichtlich der begehrten außerkapazitären Zulassung zum 5. Fachsemester haben
die Antragsteller zu 4) und 5) bereits jeweils nicht glaubhaft gemacht, dass eine Klage in
der Hauptsache zulässig wäre.
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Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Zulassung zum Studium im 5. Fachsemester in
dem genannten Studiengang außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität, den die
Antragsteller ausweislich der beigezogenen Bewerbervorgänge jeweils zusammen mit
dem „regulären“ Bewerbungsantrag vom 24. Juni 2009 (innerhalb der festgesetzten
Aufnahmekapazität) gestellt haben, durch jeweils mit einer ordnungsgemäßen
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 3. September 2009 zugleich mit
dem Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität abgelehnt.
Die Antragsteller haben es jedoch versäumt, diese Bescheide, gegen die nach § 68 Abs.
1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung der
Widerspruch nicht gegeben ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 74 VwGO)
mit der verwaltungsgerichtlichen Klage anzufechten. Die vorliegenden Anträge auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes können die Klage jeweils nicht ersetzen, da sie
nur eine vorläufige Regelung des streitigen Zulassungsbegehrens bis zur Entscheidung
im Klageverfahren zum Ziel haben können. Die - gegen die die hilfsweisen Anträge auf
Zulassung im 4., 3., 2. und 1. Fachsemester ablehnenden Bescheide vom 30.
September bzw. 6. Oktober 2009 gerichteten - Klagen vom 29. Oktober bzw. 8.
November 2009 sind, soweit sie auch auf eine Zulassung zum 5. Fachsemester
gerichtet sind, verfristet. Die Bescheide vom 3. September 2009 sind damit
bestandskräftig geworden. Dies gilt auch für die hilfsweise begehrte innerkapazitäre
Zulassung.
Der Umstand, dass die Antragsteller mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten
vom 26. September 2009 einen weiteren Antrag auf Zulassung zum Studium in dem
genannten Studiengang außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität gestellt haben,
vermag daran nichts zu ändern, weil sie bezüglich des 5. Fachsemesters eine bloße
Wiederholung der unter dem 24. Juni 2009 gestellten Anträge darstellt. Dass die
Bestandskraft einer ablehnenden Entscheidung nicht durch die Wiederholung des ihr
zugrunde liegenden Antrags beseitigt werden kann, bedarf keiner weiteren
Ausführungen. Unerheblich ist auch, ob die Antragsteller die Bedeutung des in dem
Formulartext für den „regulären“ Bewerbungsantrag enthaltenen und von ihnen jeweils
handschriftlich unterzeichneten Antrags auf Zulassung außerhalb der festgesetzten
Aufnahmekapazität haben einschätzen können. Es ist gerichtsbekannt, dass viele
Studienbewerber Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten
Aufnahmekapazität zusätzlich zu den „regulären“ Bewerbungsanträgen stellen, oft
auch, bevor deren Ergebnis feststeht (etwa wegen noch nicht abgeschlossener
Nachrückverfahren). Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Antragsteller ihre
Verfahrensbevollmächtigte offenbar nicht über das von ihnen unter dem 24. Juni 2009
Beantragte vollständig informiert haben. Der Vorwurf, der Antrag sei als überraschende
Klausel anzusehen, berücksichtigt nicht, dass es den Antragstellern freigestanden hätte,
den entsprechenden Passus in dem von ihnen unterschriebenen Bewerbungsformular zu
streichen.
b) Der Antragsteller zu 2) hat durch eidesstattliche Versicherungen von Rechtsanwalt H.
und der Rechtsanwaltsfachangestellten M. vom 17. Dezember 2009 und auszugsweise
Einreichung einer Kopie des Postausgangsbuches hinreichend glaubhaft gemacht, dass
der außerkapazitäre Zulassungsantrag vom 1. Oktober 2009 an die Antragsgegnerin
abgesendet worden ist, so dass der ausweislich des Ausdrucks des Telefaxgerätes am 1.
Oktober 2009 vorab per Telefax gesendete und bei der Antragsgegnerin eingegangene
Antrag insgesamt den Anforderungen des § 3 Abs. 1, Abs. 4 Satz 4 BerlHZVO genügt.
2. Die Anträge der Antragsteller zu 1), 2), 4) und 5) sind unbegründet. Der Antrag der
Antragstellerin zu 3) ist begründet.
a) Hinsichtlich einer Zulassung außerhalb der Kapazität im 5. bzw. 3. Fachsemester
ergibt die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein mögliche und
gebotene summarische Prüfung, dass über die in der Zulassungsordnung für das
Wintersemester 2009/10 insoweit festgesetzte Zahl von Studienplätzen (Auffüllprinzip,
ausgehend von einer Studienanfängerzahl von 165, ABl. der Antragsgegnerin Nr.
37/2009 vom 17. Juli 2009) und über die Zahl der tatsächlich besetzten 173
Studienplätze hinaus im 5. Fachsemester kein weiterer Studienplatz vorhanden ist,
wohingegen über die Zahl der tatsächlich im 3. Fachsemester besetzten 167
Studienplätze hinaus aus den unten zu b) genannten Gründen ein weiterer Studienplatz
VG 3 L 993.09
beanspruchen kann.
Soweit die Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen
Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin im 4. Fachsemester bzw. zum 2.
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Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin im 4. Fachsemester bzw. zum 2.
Fachsemester begehren, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg, da die Antragsgegnerin
in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Jahreszulassungen (nur) zum
Wintersemester vornimmt. Mit Rücksicht hierauf kommt die Zulassung zum 4.
Fachsemester bzw. 2. Fachsemester höchstens in einem Sommersemester in Betracht.
Soweit der Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität auf das 1.
Fachsemester gerichtet ist, ergibt die im vorliegenden einstweiligen
Rechtsschutzverfahren allein mögliche und gebotene summarische Prüfung, dass über
die in der Zulassungsordnung für das Wintersemester 2009/10 (ABl. der
Antragsgegnerin Nr. 37/2009 vom 17. Juli 2009) festgesetzte Zahl von 170
Studienplätzen und über die Zahl der tatsächlich vergebenen 173 Studienplätze hinaus
aus den unten zu b) genannten Gründen keine weitere Studienplätze für
Studienanfänger vorhanden sind.
b) Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang
Veterinärmedizin sind die Bestimmungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung,
die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen
(Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die von der Antragsgegnerin
aufgrund dieser Vorschriften vorgenommene Kapazitätsberechnung zum
Berechnungsstichtag 4. Juni 2009 hält der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein
möglichen summarischen Prüfung stand.
aa) Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den
der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die
Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Tiermedizin folgende
Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8
KapVO) zugrunde gelegt:
- 37 Stellen für Professoren inkl. 1 Stellen für eine S-Professur (C 3/ W 3 - C 4; Vorklinik:
7, [die Stelle 080240, WE 02, Prof. H., wird dem Klinikbereich zugerechnet]; Klinik: 30)
- 4 Stellen für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses (W 1;
Vorklinik: 1, Klinik: 3)
- 1 Stelle für einen Studienrat im Hochschuldienst (Vorklinik)
- 4 Stellen für wissenschaftliche Assistenten (C 1; Vorklinik: 2, Klinik: 2)
- 12 Stellen für Akademische Räte/Oberräte (A 13/ A 14; Vorklinik: 1, Klinik: 11)
- 11 Stellen für auf Dauer beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT II a/I b;
Vorklinik: 3, Klinik: 8)
- 59 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT II a;
Qualifikationsstellen; Vorklinik: 11 [die Stelle 081052, WE 02, Dr. V., wird dem
Klinikbereich zugeordnet]; Klinik: 48).
Die Kammer sieht - abgesehen von der oben erwähnten, ihrer bisherigen
Rechtsprechung folgenden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 20. Dezember 2007,
a.a.O., st. Rspr.; OVG Berlin, Beschlüsse vom 26. August 1999, a.a.O.) Einordnung der
Stellen von Prof. H. und Dr. V. in den Klinikbereich - keinen Anlass, die von der
Antragsgegnerin vorgenommene Einteilung in Vorklinik- und Klinik-Stellen grundsätzlich
in Frage zu stellen. Gegen die Ausrichtung an einem sog. Sollstellenplan bestehen
ebenfalls weiterhin keine Bedenken (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.
November 2009, OVG 5 NC 72.09, S. 10 f.).
Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach der
Lehrverpflichtungsverordnung i.d.F. vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S 294) – LVVO - für
Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren für die Dauer der
ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und für die zweite Phase 6 LVS, für
wissenschaftliche Assistenten 4 LVS, für auf Dauer angestellte wissenschaftliche
Mitarbeiter mit Vollzeitbeschäftigung 8 LVS, für Studienräte im Hochschuldienst 16 LVS
und für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen
(Qualifikationsstellen) 4 LVS. Akademische Räte haben als unbefristet beschäftigte
wissenschaftliche Mitarbeiter ein Lehrdeputat von 8 LVS (vgl. Beschlüsse der Kammer ...
vom 13. Januar 2009 betreffend die Zulassung zum Studiengang Biochemie im WS
2008/2009 - VG 3 A 701.08 u.a. - sowie Beschlüsse vom 16. Januar 2009 betreffend die
Zulassung zum Studiengang Tiermedizin im WS 2008/2009 - VG 3 A 330.08 u.a., und
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Zulassung zum Studiengang Tiermedizin im WS 2008/2009 - VG 3 A 330.08 u.a., und
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2009 - OVG 5 NC 25.09).
Für die Professoren-Stelle 080018 (Klinik, WE 13, Prof. H.) ist aufgrund des
Kooperationsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Forschungsverbund
Berlin e.V. vom 26. Mai 1993 wie bereits in den vorangehenden Berechnungszeiträumen
(vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 1995 - VG 3 A 360.95 u.a. -
Sommersemester 1995 und Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober
2005 - OVG 5 NC 107.05 und OVG 5 NC 108.05 -) ein Lehrdeputat von nur 2 LVS
anzusetzen.
Hinsichtlich der befristeten Arbeitsverhältnisse, die die Antragsgegnerin nach dem 23.
Februar 2002 auf der Grundlage des Fünften Gesetzes zur Änderung des
Hochschulrechtsrahmengesetzes und anderer Vorschriften vom 16. Februar 2002 (5.
HRG-ÄndG) geschlossen hat, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese
Arbeitsverhältnisse nicht wirksam befristet wurden und nunmehr unbefristet sind. Zwar
hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Juniorprofessur (Urteil vom
27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803) auch die durch das 5. HRG-ÄndG neu
gefassten §§ 57 a ff. HRG für nichtig erklärt. Der Gesetzgeber hat aber mit dem Gesetz
zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) reagiert und die §§ 57 a ff. HRG in der Fassung des 5.
HRG-ÄndG wieder in das Hochschulrahmengesetz aufgenommen. In § 57 f HRG hat er
dabei klargestellt, dass diese Regelungen auch auf Arbeitsverträge anzuwenden sind, die
zwischen dem 23. Februar 2002 und dem 26. Juli 2004 abgeschlossen wurden. Das ist
nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 8. März 2005 - VG 3 A 769.05
u.a. -). Davon jedenfalls, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zwangsläufig zum Ansatz eines Lehrdeputats von 8 LVS für die betroffenen
Qualifikationsstellen führt, kann keine Rede sein (vgl. Beschlüsse des OVG Berlin-
Brandenburg vom 28. Oktober 2005, a.a.O.).
Legt man die Angaben der Antragsgegnerin zugrunde, ist gegenüber dem
Wintersemester 2008/09, für das die Kammer die Kapazitätsberechnung der
Antragsgegnerin für die Lehreinheit Tiermedizin zuletzt überprüft hat (vgl. Beschlüsse
vom 16. Januar 2009 - VG 3 A 330.08 u.a. -), der Personalbestand im Ergebnis um eine
Stelle verringert worden. Die dadurch eingetretene - geringfügige - Reduzierung des
Lehrangebots ist - wie die weiteren eingetretenen Stellenveränderungen -
kapazitätsrechtlich unbedenklich.
Gegen die Umwandlung der C 1-Stellen 080510 und 080589 (jeweils Vorklinik) sowie
080553, 080530 und 080541 (jeweils Klinik) in Stellen für befristet beschäftigte
wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT II a) bestehen keine Bedenken, da auch hier jeweils
eine Lehrverpflichtung von 4 LVS besteht. Dies gilt ebenso für die Umwandlung der C 1-
Stellen 080528 (Vorklinik), 080590 und 080621 (Klinik) in Stellen für Juniorprofessoren.
Die Umwandlung der C 2-Stelle 080485 (Vorklinik) in eine Stelle für einen unbefristet
beschäftigten Mitarbeiter (BAT II a/I b) führt zu einem Kapazitätsgewinn von 2 LVS, der
den Kapazitätsverlust von 2 LVS durch die Umwandlung der C 2-Stelle 080448 in eine
Stelle für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (BAT II a)
kapazitätsrechtlich ausgleicht.
Die Umwandlung der C 2-Stelle 080641 und der C 1-Stelle 080565 (Klinik) in jeweils eine
Stelle für einen unbefristet beschäftigten Mitarbeiter (BAT II a/I b) führt insgesamt zu
einem Kapazitätsgewinn von 6 LVS.
Der Wegfall der C 1-Förderstelle 891270 ist kapazitätsrechtlich neutral ausgeglichen
worden durch eine zusätzliche Stelle für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen
Mitarbeiter (BAT II a).
Die Streichung der Stelle 080860 aus der Stellenliste des wissenschaftlichen Personals
begegnet kapazitätsrechtlich keinen Bedenken. Der Stelleninhaber, der unbefristet
beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter Dr. B., der nach den das Wintersemester
2008/09 betreffenden Kapazitätsunterlagen (vgl. Schreiben vom 23. Juni 2008) als
Koordinator für weiterbildende Studien internationaler Tiergesundheit tätig ist, wird
ausweislich der von der Antragsgegnerin nunmehr eingereichten Stellenbeschreibung
(vgl. Anlage 1 der Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2009/10) glaubhaft
dauerhaft ausschließlich mit Verwaltungsaufgaben betraut.
Ohne Erfolg wird antragstellerseits auf den Hochschulpakt 2020 verwiesen und hieraus
eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einrichtung weiterer Stellen abgeleitet. Bei
dem „Hochschulpakt 2020“ (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, 7480)
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dem „Hochschulpakt 2020“ (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, 7480)
handelt es sich lediglich um eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den
Ländern, die im Übrigen vorsieht, dass die Länder Schwerpunkte in der Schaffung
weiterer Stellen setzen und den zusätzlichen Ausbau der Hochschulen dazu nutzen, den
Anteil der Studierenden an Fachhochschulen zu erhöhen (Art. 1, § 1 Abs. 4) (OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2007, OVG 5 NC 35.07). Dem entsprechend
wurden in den Vereinbarungen zwischen der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft
und Forschung und den Berliner Hochschulen vom 28. März 2007 und 15. Februar 2008
Mittel, die ausdrücklich zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zu verwenden sind, nur
für die Fachhochschulen vorgesehen, während den Universitäten und damit auch der
Antragsgegnerin Mittel zur qualitativen Verbesserung der Ausbildung zukommen.
Überdies verpflichtet die Verwaltungsvereinbarung Berlin lediglich dazu, im Durchschnitt
der Jahre 2007 bis 2010 eine jährliche Studienanfängerzahl von 19.500 – bei einer
ausgewiesenen Studienanfängerzahl 2005 von 20.704 – zu halten (Art. 1, § 3 Abs. 5 Satz
2 der Verwaltungsvereinbarung), nicht dagegen - wie andere Bundesländer - das
Studienplatzangebot auszubauen (vgl. Beschluss des VG Berlin vom 18. Mai 2009, VG
12 L 82.09).
bb) Die danach für die Erfüllung von Lehraufgaben zur Verfügung stehenden Planstellen
sind nach der Regelung des § 9 Abs. 3 S. 1 KapVO nicht in vollem Umfang in die
Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen, um so dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass das in die Lehrdeputatsberechnung eingehende Personal auch Aufgaben in
der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen
wahrnimmt. Da es keine ländereinheitliche dienstrechtliche Regelung für die
Verminderung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben (§ 9 Abs. 3
S. 2 KapVO) gibt, ist der insoweit erforderliche Personalbedarf nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
KapVO in der Weise zu bestimmen, dass vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl
der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die
unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich
der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 %
vermindert wird (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 30.
Oktober 2009 - OVG 5 NC 22.09); die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der
Stellengruppe an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen; Stellen des
wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das vorgenannte Dienstleistungen
erbringt, sind zuvor abzuziehen. Anlass dafür, wegen der dem befristet beschäftigten
Lehrpersonal im Rahmen der Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeiten zugleich
gebotenen Fort- und Weiterbildung einen geringeren Krankenversorgungsabzug
anzunehmen, sieht die Kammer bei summarischer Prüfung im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nicht; es spricht im Gegenteil einiges dafür, dass die für den
Pauschalabzug relevanten Tätigkeiten durch die Fusion der tiermedizinischen
Ausbildungsstätten der Antragsgegnerin und der Humboldt-Universität zu Berlin im Jahr
1992 eher noch zugenommen haben dürften, da mit dem aufgrund der allgemeinen
Sparzwänge seit dem Wintersemester 1996/1997 stufenweise reduzierten
wissenschaftlichen Personal (von 162 Planstellen im Jahr 1996 auf 126 im Jahr 2001)
nunmehr auch das Berliner Umland zu versorgen war und ist (vgl. hierzu ausführlich OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 - m.w.N.).
Ausgenommen von der Reduzierung um 30 % ist die bereits erwähnte, mit nur 2 LVS in
die Kapazitätsberechnung einfließende Stelle von Prof. H. (so auch die
Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin).
Bei Ansatz des Krankenversorgungsabzuges in Höhe von 30 % der Planstellen im
606,50
LVS
Stellengruppe
Planstellen verfügbare
Stellen
(Klinik:
Planstellen
- 30 %)
Lehrdeputat
je Stelle
Verfügbare
Stellen
x
Lehrdeputat
Professoren:
Vorklinik:
Klinik:
7,0
1,0
29,0
7,0
1,0
20,3
9 LVS
2 LVS
9 LVS
63,0 LVS
2,0 LVS
182,7 LVS
Juniorprofessur
Vorklinik
Klinik
1,0
3,0
1,0
2,1
4 LVS
4 LVS
4,0 LVS
8,4 LVS
Studienrat im
Hochschuldienst:
1,0
1,0
16 LVS
16,0 LVS
49
50
51
52
53
54
Hochschuldienst:
Vorklinik:
1,0
1,0
16 LVS
16,0 LVS
Wiss. Assistenten:
Vorklinik:
Klinik:
2,0
2,0
2,0
1,4
4 LVS
4 LVS
8,0 LVS
5,6 LVS
Akad. (Ober-) Räte
Vorklinik:
Klinik:
1,0
11,0
1,0
7,7
8 LVS
8 LVS
8,0 LVS
61,6 LVS
Wiss. Mitarbeiter (Dauer):
Vorklinik:
Klinik:
3,0
8,0
3,0
5,6
8 LVS
8 LVS
24,0 LVS
44,8 LVS
Wiss. Mitarbeiter auf Zeit:
Vorklinik:
Klinik:
11,0
48,0
11,0
33,6
4 LVS
4 LVS
44,0 LVS
134,4 LVS
Verfügbare Stellen
128,0
97,7
Insg.:
606,50 LVS
cc) Fiktives Lehrangebot ist im Gegensatz zu früheren Berechnungszeiträumen nicht
mehr anzurechnen. Da die Antragsgegnerin zum Wintersemester 1998/1999 und zum
WS 2004/05 Stellenverlagerungen zwischen den Bereichen Klinik und Vorklinik
vorgenommen hatte, die per Saldo zu kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennenden
Deputatsverlusten führten, musste sie sich hierfür seinerzeit ein fiktives Lehrangebot
von 1,4 LVS anrechnen lassen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 22. Dezember 1998 -
VG 3 A 994.98 u.a. - und dazu Beschlüsse des OVG Berlin vom 26. August 1999 - OVG 5
NC 366.99 u.a. - und Beschlüsse der Kammer vom 20. Dezember 2007 - VG 3 A 327.07
u.a. -). Hinzu kam ein fiktives Lehrangebot von 2 LVS wegen der Umwandlung der Stelle
Nr. 080497 (Prof. W. in eine Wiss. Mitarbeiterstelle zum Wintersemester 2007/2008 (vgl.
Beschlüsse der Kammer vom 20. Dezember 2007, a.a.O.). Zu reduzieren war das fiktive
Lehrangebot andererseits seit dem Wintersemester 2007/2008 um 1 LVS, da die
Antragsgegnerin mit der Aufstockung der Stelle 081390 (wiss. Mitarbeiter) um 25 % eine
entsprechende zusätzliche Lehrverpflichtung begründet hat (vgl. Beschlüsse der
Kammer vom 20. Dezember 2007, a.a.O.). Für das Wintersemester 2008/2009 ergab
sich eine weitere Reduzierung um 2 LVS wegen der Aufstockung der Stelle 081076 (wiss.
Mitarbeiter) um 50 % entsprechend 2 LVS (vgl. Beschlüsse vom 16. Januar 2009, a.a.O.).
Im Wintersemester 2009/10 führt die Umwandlung der C 2-Stelle 080641 und der C 1-
Stelle 080565 (Klinik) zu einem Kapazitätsgewinn von 6 LVS (vgl. bereits oben), der das
fiktive Lehrangebot nunmehr auf Null reduziert. Die Universität muss kraft ihrer
Autonomie die Möglichkeit haben, die kapazitätsrechtlich gebotene fiktive Weiterführung
rechtswidrig weggefallener Stellen bzw. Stellenanteile auszugleichen und die faktisch
vorhandenen Lücken im Lehrangebot zu schließen (OVG Berlin, Beschluss vom 10. März
1988 - OVG 7 S 283.87 - m.w.N.).
dd) Gemäß § 9 Abs. 6 KapVO ist weiterhin der Personalbedarf für die praktische
Ausbildung nach § 54 und § 57 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und
Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften vom 10.
November 1999 (BGBl. I S. 2162 - TAppO 1999 -), zuletzt geändert am 12. Januar 2001
(BGBl. I S. 119), in der Weise zu berücksichtigen, dass für die Ausbildung nach § 54 Abs.
1 TAppO 1999 (kuratives Pflichtpraktikum von 4 Wochen) für je 96 Ausbildungsplätze und
für die Ausbildung nach §§ 54 Abs. 2, 57 TAppO 1999 (Wahlpraktikum von 16 Wochen) für
je 42 Ausbildungsplätze eine Stelle abzuziehen ist.
Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich ein Abzug von
0,6248 Stellen. Da auf jede Stelle eine durchschnittliche Lehrverpflichtung von 6,2078
LVS (606,50 LVS aus verfügbaren Stellen : 97,7 verfügbare Stellen) entfällt, führt dies zu
3,8786 LVS
0,6248 x 6,2078).
602,6214 LVS
Lehrdeputat aus verfügbaren Stellen - 3,8786 LVS Pflichtpraktika).
20,5 LVS
abzuziehen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO):
Die von der Antragsgegnerin gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO in Ansatz gebrachte
Verminderung der Lehrverpflichtung von 4,5 LVS für den Dekan, Prof. B. die auf einer
vom Präsidium der Antragsgegnerin getroffenen generellen Regelung beruht(vgl.
„Generelle Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Dekaninnen und Dekane der
Fachbereiche sowie für die Vorsitzenden der Institutsräte der Zentralinstitute“,
55
56
57
58
59
60
Fachbereiche sowie für die Vorsitzenden der Institutsräte der Zentralinstitute“,
Rundschreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin, FU-Rundschreiben V Nr. 4/05 vom
Januar 2005), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine auf den konkreten Amtsinhaber
bezogene Entscheidung ist insoweit nicht erforderlich (vgl. Beschluss des OVG Berlin-
Brandenburg vom 23. August 2006, OVG 5 NC 21.06). Hinzu treten die bewilligten
Lehrverpflichtungsverminderungen von 2,25 LVS für die Studiendekanin, Prof. M. gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 4a LVVO (Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2007), von
2,0 LVS für die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Vorprüfung,
Frau Prof. T. (Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. September 2008), und von 2,0 LVS
für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung, Herrn Prof.
S. (Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2008), jeweils gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6
LVVO (vgl. hierzu Beschluss auch des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. November 2009,
OVG 5 NC 72.09). Ferner ergibt sich eine Lehrverpflichtungsminderung von 1,0 LVS für
die Studienfachberatung (Frau Dr. B., Bescheid vom 25. Mai 2009) gemäß § 9 Abs. 1 Nr.
5 LVVO. Ferner ist die Prof. Z. gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO für seine Tätigkeit als
Vorsitzender der Promotionskommission gewährte Lehrdeputatsverminderung um 2,25
LVS (vgl. Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. August 2007) zu berücksichtigen.
Kapazitätsmindernd in die Berechnung einzubeziehen ist ferner die Frau Dr. H.
(Studienrätin im Hochschuldienst, Vorklinik, WE 01) mit Rücksicht auf die von ihr
wahrzunehmenden organisatorischen und sonstigen Aufgaben in zulässiger Weise
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LVVO gewährte Ermäßigung des Lehrdeputats um 4,0 LVS
(Bescheide vom 24. September 2007 und 18. Mai 2009; vgl. Beschluss des OVG Berlin-
Brandenburg vom 28. Oktober 2005, OVG 5 NC 107.05). Des Weiteren ist die
Deputatsermäßigung von Dr. ... für die Tätigkeit als nebenberufliche Frauenbeauftragte
seit dem 1. April 2008 gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 LVVO i.V.m. § 59 Abs. 10 Satz 1 BerlHG
(vgl. Bescheide vom 13. September 2007, 20. Mai 2008 und 2. September 2009) zu
berücksichtigen, aufgrund ihrer zeitlichen Beschränkung bis zum 31. März 2010, dem
Ende der Amtsperiode, allerdings nur zur Hälfte, also im Umfang von 1,0 LVS. Die
Bestätigung der Deputatsermäßigung durch Bescheid vom 2. September 2009 erfolgte
zwar nach dem Berechnungsstichtag, durfte aber entsprechend § 5 Abs. 2 KapVO
berücksichtigt werden, da aufgrund der Wahl als nebenberufliche Frauenbeauftragte im
Januar 2008 die weitere Ausübung dieser Tätigkeit und die Vertragsverlängerung
absehbar waren.
Schließlich ist bei Prof. L. die in § 8 b Tierschutzgesetz vorgeschriebene Tätigkeit eines
Tierschutzbeauftragten (Bescheid vom 19. September 2007) mit 1,5 LVS in die
Berechnung der Lehrverpflichtungsverminderungen einzustellen (§ 9 Abs. 4 LVVO).
Die Lehrverpflichtungsverminderungen sind bei dem im Klinikbereich tätigen
Lehrpersonal nicht im Umfang des Krankenversorgungsabzugs von 30 % zu mindern.
Wie oben ausgeführt, wird der Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
KapVO durchgeführt, indem vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen
der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare
Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der
Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 %
vermindert wird. Zwischen jener pauschalen Stellenverminderung und der Verminderung
der Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber gibt es keinen Zusammenhang.
gg) In die Ermittlung des Lehrangebots sind schließlich die nach § 10 KapVO
3,0 LVS
6 LVS, Wintersemester 2008/09: 0 LVS) einzurechnen sowie die Lehrleistung der
Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre
2 LVS
LVS).
587,1214
aus Stellen abzüglich 20,5 LVS Verminderungen zuzüglich 3 LVS Lehrauftragsstunden
und 2 LVS Titellehre).
ii) Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO ( Dienstleistungsexport )
wegen der Belastung der Lehreinheit Veterinärmedizin mit Ausbildungsverpflichtungen
für den ihr nicht zugeordneten Studiengang Agrarwissenschaften der Humboldt-
3,8943 LVS
Dienstleistungen zu erbringen, vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 14. März 1988 - OVG 7 S
446.87 -, BA S. 12 -15).
Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) der Anlage 1
zur KapVO (E = S
q
CA
q
[Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der
Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x A
q
: 2 [Studienanfängerzahl des
61
62
63
64
nachfragenden Studienganges]). Die Curricularanteile hat die Antragsgegnerin
ersichtlich in nicht zu beanstandender Art und Weise nach der Formel 3 a der Anlage 1 I
zur Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GVBl. S. 3014) - v x f : g -
berechnet (vgl. st. Rspr. der Kammer, s. z. B. Beschlüsse vom 28. November 2000 - VG
3 A 1948.00 u.a. - FHW Wirtschaft WS 2000/01; OVG Berlin, Beschlüsse vom 9. März
1999 - OVG 5 NC 49.99 - HdK Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation WS 1997/98
- und vom 1. Oktober 2002 - OVG 5 NC 18.02 - FHW Wirtschaft Sommersemester 2002);
hierbei steht „v“ für die Anzahl der von einem Studierenden während seines Studiums in
einer Veranstaltungsart (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten
Lehrveranstaltungsstunden, „f“ für den zu der Veranstaltungsart gehörigen
Anrechnungsfaktor und „g“ für die zur Veranstaltungsart gehörige Betreuungsrelation
bzw. Gruppengröße (vgl. die Definitionen in §§ 13 und 14 KapVO II sowie in Anl. 1 IV zur
KapVO II). Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen ergeben sich für
Universitäten aus der Anlage 2 Teil 1 zur KapVO II. Der Anrechnungsfaktor beläuft sich
für die hier in Betracht kommenden Veranstaltungsarten k = 1 (Vorlesung), k = 2-5
(Fallbesprechung, Übung, Seminar) und k = 6 (Hauptseminar) auf jeweils 1, die
Betreuungsrelationen betragen 180 (Vorlesung; vgl. hierzu auch Beschluss des OVG
Berlin-Brandenburg vom 4. November 2009, a.a.O.), 90 (Fallbesprechung, Repetitorium),
60 (Übung, Proseminar), 30 (Übung, Seminar) und 15 (Hauptseminar).
Für Studierende des Bachelorstudiengangs Agrarwissenschaften erbringt die Lehreinheit
Veterinärmedizin die nach der Studienordnung (Anlage zur Studienordnung vom 10. Juli
2002, geändert am 13. Juli 2005, Amtl. Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität Nr.
5/2006 vom 6. Februar 2006) im 1. Fachsemester vorgesehene Pflichtveranstaltung
„Biologie der Tiere“ (4 SWS), die von der Antragsgegnerin anhand der Ausgestaltung der
Lehrveranstaltung (Vorlesung, mündliche Prüfung) beanstandungsfrei als
Lehrveranstaltungsart k= 2 angesehen und mit einem Curricularanteil (CA
q
) von (4 : 90
=) 0,0444 berücksichtigt wurde. Für die Pflichtveranstaltung „Tierernährung und
Futtermittelkunde“ im 3. Fachsemester erbringt die Antragsgegnerin weitere 2 SWS der
im Studienverlaufsplan ausgewiesenen 4 SWS mit einem Curricularanteil (CA
q
) von (2 :
90 =) 0,0222. Bei einer Studienanfängerzahl im Hauptstudium Agrarwissenschaften (A
q
/2) von 55 (Hälfte der Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/10, Amtliches
Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 24/2009 vom 10. Juli 2009, da im
Sommersemester keine Zulassungen erfolgen) ergeben sich [0,0444 + 0,0222] (CA
q
)
x 55 (A
q
/2) x 1 = 3,663 LVS.
Ferner erbringt die Lehreinheit Veterinärmedizin für Studierende des
Masterstudienganges Prozess- und Qualitätsmanagement die nach der Studienordnung
(Anlage zur Studienordnung vom 13. Juli 2005, Amtl. Mitteilungsblatt der Humboldt-
Universität Nr. 10/2006 vom 6. Februar 2006) im 2. Fachsemester vorgesehene
Wahlpflichtveranstaltung „Tierhygiene und Tiergesundheitslehre“ (4 SWS) mit einem
Curricularanteil (CA
q
) von (4 : 90 =) 0,0444. Die jährliche Studienanfängerzahl (A
q
)
beträgt 50 (20 im Sommersemester 2009 bzw. 30 im Wintersemester 2009/10, vgl.
Zulassungszahlen für das Akademische Jahr 2008/09, Amtliches Mitteilungsblatt der
Humboldt-Universität Nr. 34/2008 vom 18. Juli 2008 und Nr. 1/2009 vom 6. Januar 2009
sowie Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 24/2009 vom 10.
Juli 2009). Da die Studierenden nach § 10 Satz 2 der Studienordnung eines von vier
Profilen zu wählen haben, in dem fünf der sechs angebotenen Wahlpflichtmodule belegt
werden müssen, ist bei anzunehmender gleichmäßiger Verteilung der Studierenden auf
die vier Profile eine jährliche Studierendenzahl von [50 : 4 =] 12,5 zugrunde zu legen.
Die Nachfragequote beträgt 5/6, da der Studienverlaufsplan die Studierenden nur
verpflichtet, innerhalb der von ihnen gewählten Profilrichtung fünf der sechs durch die
Humboldt-Universität angebotenen Wahlpflichtmodule zu belegen, deren eines
„Tierhygiene und Tiergesundheitslehre“ ist. Hiernach ergibt sich ein
Dienstleistungsexport von 0,0444 (CA
q
) x 6,25 (A
q
/2) x 5/6 = 0,2313 LVS.
Der Ansatz des Dienstleistungsbedarfs führt danach zu einem bereinigten Lehrangebot
583,2271 LVS
jj) Bei der Berechnung der Lehrnachfrage hat die Antragsgegnerin wie bisher gemäß § 13
Abs. 1 Satz 2 KapVO den in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang
7,6
Umsetzung der durch die TAppO 1999 veränderten Anforderungen an Inhalt und Umfang
der Studienleistungen im Studiengang Veterinärmedizin hat die Antragsgegnerin die
Studienordnung für den Studiengang Veterinärmedizin vom 10. Juli 2003 (Amtliche
Mitteilungen der Antragsgegnerin Nr. 50/2003 vom 24. November 2003) und später vom
27. Februar 2007 (Amtliche Mitteilungen Nr. 75/2007 vom 5. November 2007) erlassen,
65
66
67
68
69
70
27. Februar 2007 (Amtliche Mitteilungen Nr. 75/2007 vom 5. November 2007) erlassen,
deren Studienverlauf nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein
möglichen und erforderlichen summarischen Prüfung sowohl inhaltlich als auch
quantitativ weitestgehend dem Beispielstudienplan der ZVS vom 1. August 2000
entspricht und die gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen war. Es begegnet keinen
rechtlichen Bedenken, dass der Beispielstudienplan von einer Betreuungsrelation von
180 für Vorlesungen ausgeht, auch wenn der Durchschnitt der bundesweit im
Studiengang Veterinärmedizin festgesetzten Zulassungszahlen größer sein sollte (vgl.
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 -
, zum Studiengang Humanmedizin/Vorklinik WS 2003/04). Hieraus errechnet die
Antragsgegnerin gemäß der Studienordnung vom 27. Februar 2007 für die am
Lehrangebot für den Studiengang Veterinärmedizin beteiligten Lehreinheiten (§ 13 Abs.
4 Satz 1 KapVO) der Naturwissenschaften mit den Stoffgebieten Physik, Chemie,
Zoologie und Botanik einen Curricularanteil von 0,3501 und für die Fremdleistung der
Lehreinheit Agrarwissenschaften (HU) mit den Stoffgebieten Landwirtschaftslehre,
Tierzucht und Genetik und Übungen in der Landwirtschaftslehre einen Curricularanteil
0,2278
Der Curricularanteil für die Lehrimporte aus der Biologie, Chemie und Physik ist jedoch
0,3166
für das Wintersemester 2008/09 enthaltenen) Aufstellung der Antragsgegnerin sind für
die Studierenden der Tiermedizin 5 SWS „Grundvorlesung Biologie - Zoologie“ (davon 3
SWS im ersten Fachsemester und 2 SWS im 2. Fachsemester), 3 SWS „Grundvorlesung
Biologie - Botanik“, 4 SWS (statt 5) Vorlesung „Organische und anorganische Chemie“
und 3 SWS (statt 2) Vorlesung „Experimental-Physik und Strahlenkunde“ verpflichtend
(vgl. den Studienverlaufsplan in der Anlage der Studienordnung vom 27. Februar 2007,
a.a.O.). Hieraus ergibt sich ein CA von (15 : 180 x 1 =) 0,0833. Hinzu tritt der
Curricularanteil für die insgesamt 7 SWS Übungen (5 SWS Übung „Chemie-Praktikum“
und 2 SWS Übung „Physik-Praktikum“; ein Praktikum in Botanik ist entgegen dem
Ansatz der Antragsgegnerin nicht zu absolvieren). Entsprechend der Bezeichnung als
Lehrveranstaltungsart „Übung“ in dem Studienverlaufsplan und unter Berücksichtigung
der Beschreibung in § 6 Abs. 4 c) der Studienordnung vom 27. Februar 2007, wonach
Übungen in kleineren Gruppen stattfinden als Seminare, geht die Kammer von der
Veranstaltungsart k = 4 aus. Demzufolge ergibt sich insoweit ein CA von 0,2333 (= 7 :
30 x 1).
Der Eigenanteil der Lehreinheit Veterinärmedizin am Curricularnormwert beträgt daher
7,0556.
kk) Das bereinigte Lehrangebot ist zu verdoppeln und durch den Eigenanteil der
Lehreinheit Veterinärmedizin am Curricularnormwert zu teilen. Unter Zugrundelegung
dieses Curriculareigenanteils errechnet sich ein Basiswert von ([583,2271 LVS x 2 =]
165,3232 Studienplätzen
ll) Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16
KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren
Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Der von der Antragsgegnerin
nach dem sog. Hamburger Modell ermittelte Schwund von 0,9743 erscheint bei
summarischer Prüfung nicht beanstandenswert:
Die Antragsgegnerin hat zunächst rechtsfehlerfrei die Studierendenzahlen der
Sommersemester (in denen keine Zulassungen von Studienanfängern stattfinden)
jeweils dem nächst höheren Semester zugeordnet (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11.
März 2003 - OVG 5 NC 32.03 - betr. FU Theaterwissenschaften WS 2002/03). Die von der
Antragsgegnerin gewählte Bezugsgröße, den Studierendenverlauf lediglich bezogen auf
den wissenschaftstheoretischen Studienteil von viereinhalb Jahren bzw. neun Semestern
bezogen zu berechnen, ist kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das OVG
Berlin-Brandenburg hat hierzu in seinem Beschluss vom 23. August 2006 - OVG 5 NC
21.06 - betreffend Veterinärmedizin WS 05/06) ausgeführt:
„ Abgesehen davon, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 der Tierärztlichen Approbationsordnung
… die Regelstudienzeit für die gesamte Ausbildung, also einschließlich der praktischen
Ausbildung, festlegt, enthalten die §§ 14 Abs. 3 Nr. 3 und 16 KapVO keine Vorgaben für
die Berechnung des Schwundausgleichs. Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem die
Zulassungszahl festsetzenden Satzungsgeber überlassen, den Modus der quantitativen
Erfassung der Ausbildungsersparnisse zu bestimmen, die mit dem vorzeitigen
Ausscheiden von Studierenden verbunden sind, und mit ihnen mit Blick auf das
verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung durch Erhöhung der
Studienanfängerzahl Rechnung zu tragen (BVerwG, NVwZ-RR 1989, 184). Im Endeffekt
71
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73
74
75
Studienanfängerzahl Rechnung zu tragen (BVerwG, NVwZ-RR 1989, 184). Im Endeffekt
ist die Schwundausgleichsberechnung also (lediglich) ein rechentechnisches Verfahren,
das der Vorherbestimmung der künftigen Auslastung der Hochschule dient. Dafür aber,
dass die Antragsgegnerin mit der Berücksichtigung des Schwundverhaltens nur während
des wissenschaftlich-theoretischen Studienteils, für den allein sie übrigens Zulassungen
erteilt, anerkannte Prognosemaßstäbe verletzen würde, ist nichts ersichtlich. Denn dass
das Ausscheiden von Studierenden in diesem Ausbildungsabschnitt, der überwiegend
nach dem 9. Fachsemester und außerhalb der Hochschule zu absolvieren ist, nicht in
gleichem Maße zu einer Entlastung des Lehrpersonals wie der Abgang in dem
Ausbildungsabschnitt, für den ihr Lehrpersonal die nach der TAppO vorgeschriebenen
Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen anzubieten hat, liegt auf der Hand.“
Weiterhin rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin bei der
Berechnung der Schwundquoten nach dem hier angewendeten sog. „Hamburger
Modell“ lediglich den tatsächlichen Einschreibstand in den entsprechenden
Fachsemestern zugrunde gelegt hat und dabei Übergangsquoten von mehr als 1,0 in die
Berechnung mit einbezogen hat. Zu dieser Schwundquotenberechnung hat das OVG
Berlin bereits zum Berechnungszeitraum WS 2005/2006 bestätigend ausgeführt (vgl.
ebenda):
„Voraussetzung für die Überprüfung des Berechnungsergebnisses der nach dem
Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ermittelten, ihrerseits von verschiedenen
hypothetischen Determinanten abhängigen Aufnahmekapazität ist, dass aus der
Hochschulwirklichkeit Anhaltspunkte vorliegen, die eine unbesehene Übernahme des
normativ vorgezeichneten Berechnungsergebnisses nicht erlaubt. Realitätsnähe lässt
sich jedoch nicht dadurch herstellen, dass das mit der Fiktion, die sich im Zeitraum der
zurückliegenden Semester widerspiegelnde Entwicklung des Studentenbestandes werde
sich fortsetzen, arbeitende Rechenmodell mit weiteren Hypothesen wie die Veränderung
rechnerisch zutreffend ermittelter Übergangsquoten belastet wird. Die Bestimmung des
Schwundfaktors ist …ein rechentechnisches Mittel, das bezweckt, eine im Verlaufe des
Studiums abnehmende Inanspruchnahme der Ausbildungskapazität möglichst
realitätsnah zu prognostizieren. Welches Verfahren dabei anzuwenden ist, ist weder
durch die Kapazitätsverordnung noch durch das Kapazitätserschöpfungsgebot
vorgegeben. Die Berechnung nach dem Hamburger Modell ist vielmehr nur ein für die
Schwundprognose geeignetes Modell. Mit dem Einstellen nachträglich korrigierter und
damit „fiktiver“ Zahlen aber würde das dem Hamburger Modell zugrunde liegende
Prinzip, die tatsächliche Entwicklung der Lehrnachfrage kohortenbezogen zu ermitteln,
ungerechtfertigt durchbrochen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. Februar 2000 – OVG
5 NC 428.99 – [FU, Psychologie, SS 1999] und vom 3. April 2003 – OVG 5 NC 27.03 –
[HU, Psychologie, WS 2002/03]). Der Senat hat es daher in der Vergangenheit stets
abgelehnt, Korrekturen an den Bestandszahlen oder an den sich aus ihnen ergebenden
Übergangsquoten vorzunehmen, solange sie – wie hier – den tatsächlichen
Einschreibstand in den entsprechenden Fachsemester zutreffend wiedergeben. Daran
wird festgehalten.“
Schließlich war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, in die Bestandszahlen des mit
dem 5. Fachsemester beginnenden klinischen Ausbildungsabschnitts lediglich diejenigen
Studierenden einzubeziehen, welche die Tierärztliche Vorprüfung bereits bestanden
haben. Eine solche Abweichung von der statistischen Erfassung nach formeller
Zugehörigkeit zu einem bestimmten Semester würde nicht nur die Fiktion der
Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die dem
Schwundausgleich immanent ist, durchbrechen, sondern würde darüber hinaus die –
nicht gerechtfertigte - Annahme voraussetzen, dass Studierende ihr Studium in aller
Regel studienplanmäßig durchlaufen; ferner liefe eine Differenzierung der
semesterweisen Erfassung nach Prüfungserfolgen dem Charakter des Hamburger
Modells als einem rechentechnischen Mittel zur Prognostizierung der künftigen
Ausbildungslast der Hochschule zuwider und würde es weitgehend entwerten (vgl. zur
Ordnungsmäßigkeit des Modells der Antragsgegnerin zur Schwundquotenberechnung
insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - OVG 5 NC 29.08
-; Beschluss vom 1. Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 - m.w.N. und Beschluss des OVG Berlin-
Brandenburg vom 4. November 2009, a.a.O).
Die Basiszahl von 165,3232 dividiert durch den so ermittelten Schwundfaktor von 0,9743
170 Studienplätze
mm) Da die Antragsgegnerin beanstandungsfrei die Jahreszulassung gewählt hat, ergibt
sich für das laufende Wintersemester eine rechnerische Kapazität von 170
Studienplätzen für Studienanfänger . Nachdem die Antragsgegnerin ausweislich der von
ihr als „Zulassungsstatistik“ bezeichneten Aufstellung von Studierenden, bei der es sich
76
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82
ihr als „Zulassungsstatistik“ bezeichneten Aufstellung von Studierenden, bei der es sich
aber gemäß ihrer Erläuterung um eine Einschreibestatistik handelt, bereits 173
Studienanfänger zugelassen hat, sind keine zusätzlichen Studienplätze für
Studienanfänger vorhanden. Nach der im vorläufigen Verfahren nur gebotenen
summarischen Prüfung besteht kein Anlass davon auszugehen, bei dieser Überbuchung
handele es sich um eine unzulässige Korrektur der Kapazitätsberechnung zu Lasten der
Antragsteller (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 8. März 2005 - VG 3 A 769.04 u.a.
-, Veterinärmedizin WS 2004/2005, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.
Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 -).
nn) Die Gegenüberstellung der für das 1. Fachsemester errechneten Kapazität und der -
rechnerisch - im 6. Fachsemester des elfsemestrigen Studiengangs anzusetzenden
(jahresbezogenen) Basiszahl ergibt eine Differenz von (169,6841 - 165,3232 =) 4,3609.
Diese ist auf die dabei einbezogenen 5 Semesterübergänge zu verteilen. Auf dieser
Grundlage ist die semesterbezogene Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung der
von der Antragsgegnerin vorgenommenen Jahreszulassung zu bestimmen.
(1) Damit sind im 5. Fachsemester [169,6841 - (4,3609 : 5 x 4) =] 166,1954, gerundet
166 Studienplätze vorhanden. Nach den mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9.
Dezember 2009 mitgeteilten aktuellen Einschreibergebnissen sind im 5. Fachsemester
einschließlich der dem höheren Semester zuzurechnenden Studierenden des 4.
Fachsemesters und beurlaubter Studierender - beanstandungsfrei unabhängig von
ihrem Prüfungserfolg in der Tierärztlichen Vorprüfung (s.o.) - jedoch bereits 173
Studierende eingeschrieben, so dass kein freier Studienplatz vorhanden ist.
(2) Im 3. Fachsemester sind danach [169,6841 - (4,3609 : 5 x 2) =] 167,9401, gerundet
168 Studienplätze vorhanden. Zwar sind im 3. Fachsemester einschließlich der dem
höheren Semester zuzurechnenden Studierenden des 2. Fachsemesters und
beurlaubter Studierender erst 167 Studierende eingeschrieben, so dass noch ein freier
Studienplatz vorhanden ist. Diesen kann jedoch nur die Antragstellerin des Verfahrens
VG 3 L 993.09
Fachsemester geltend gemachten Hauptantrag insoweit in Konkurrenz zu den
Antragstellern zu 1), 2), 4) und 5), die die Zulassung zum 3. Fachsemester (nur)
hilfsweise begehren.
In dieser Konkurrenzsituation war die Vergabe des freien Studienplatzes mittels
Anordnung eines Losverfahrens nicht angemessen. Ein solcher Vergabemodus kann nur
in Betracht kommen, wenn gleichrangige Positionen bei der Verteilung zu
berücksichtigen sind. So liegt es hier indes nicht. Zwar kann den Antragstellern zu 1), 2),
4) und 5) jeweils nicht entgegen gehalten werden, dass sie ihr Teilhaberecht aus Art. 12
Abs. 1 Satz 1 GG bereits (teilweise) verwirklicht haben, da diese bisher sämtlich im
Ausland studiert haben. Die Antragsteller, die Studienleistungen nachgewiesen haben,
die zu einer Einstufung in das 5. Fachsemester führen würden, stehen mit der hilfsweise
begehrten Zulassung zum 3. Fachsemester jedoch nicht auf einer Rangstufe mit der
Antragstellerin zu 3); denn sie haben für das 3. und 4. Fachsemester angesichts der für
diese beiden Semester vorgesehenen und bereits (im Ausland) absolvierten
Lehrveranstaltungen und Prüfungen keinen Ausbildungsbedarf mehr und würden die im
3. Fachsemester zur Verfügung stehende Ausbildungskapazität daher tatsächlich nicht
VG
3 L 993.09
angewiesen ist. Angesichts dessen beschränkt sich ihr Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1
Satz 1 GG auf die freie Wahl einer Hochschule zur Fortsetzung des Studiums, beinhaltet
jedoch nicht die Wiederholung bereits absolvierter - jedenfalls inhaltlich gleichwertiger -
Lehrveranstaltungen (vgl. für Studienortwechsler bei innerkapazitärem Streit den
Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2007, OVG 5 NC 21.07). Dies wäre
mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht zu vereinbaren, so dass sie angesichts
einer Antragstellerin mit gleichen Voraussetzungen, die jedoch ihr Studium im 3.
Fachsemester tatsächlich fortsetzen will, zurückstehen müssen.
Für den Fall, dass die Antragstellerin zu 3) von ihrer Zulassung keinen Gebrauch macht,
war unter den übrigen Antragstellern ein Losverfahren anzuordnen, um dem
Kapazitätserschöpfungsgebot zu größtmöglicher Geltung zu verhelfen.
oo) Soweit die Antragsteller zu 4) und 5) ohne nähere Begründung hilfsweise einen
Studienplatz auch innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragen, ist der
(unzulässige) Antrag (s.o.) im Übrigen auch mangels hinreichender Substantiierung des
Begehrens unbegründet.
3. Die Kostenentscheidung folgt jeweils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die im Tenor unter
Ziffer 2 getroffene Regelung allein von dem Verhalten der Antragstellerin zu 3) abhängt,
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Ziffer 2 getroffene Regelung allein von dem Verhalten der Antragstellerin zu 3) abhängt,
hat diese bedingte Regelung auf die Kostentragungspflicht der Antragsteller zu 1), 2), 4)
und 5) keine Auswirkung (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung
folgt die Kammer dem - für Hochschulzulassungssachen zuständigen - 5. Senat des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der in seinem Beschluss vom 12. August
2005 - OVG 5 L 36.05 - darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52
Abs. 2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten
Rechtsschutzbegehren entspreche.
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