Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: freiheit der person, aus wichtigen gründen, persönliche ansprache, persönliche freiheit, fruchtlose pfändung, vollstreckung, vwvg, zwangsgeld, anzeige, zwangsmittel

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Gericht:
VG Berlin 4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 M 374/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 16 Abs 1 S 1 VwVG, § 5a S 1
VwVfG BE, Art 2 Abs 2 S 2 GG,
Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE
Rechtmäßigkeit der Ersatzzwangshaftanordnung
Leitsatz
Die Anordnung von Ersatzzwangshaft ist unzulässig, wenn die Möglichkeiten der Vollstreckung
des festgesetzten Zwangsgelds noch nicht ausgeschöpft sind, weil der Vollziehungsbeamte
unter Verweis auf einen früher beim Schuldner durchgeführten, wegen Vermögenslosigkeit
fruchtlosen Vollstreckungsversuch einen weiteren Vollstreckungsversuch unterließ.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller untersagte dem Antragsgegner im Mai 2009 die Ausübung jeder
gewerblichen Tätigkeit und forderte ihn auf, seinen ausgeübten Betrieb einzustellen und
dies anzuzeigen. Zugleich drohte er ein Zwangsgeld an und wies ihn auf die Möglichkeit
der Anordnung von Ersatzzwangshaft hin. Mit Festsetzungsbescheid des Bezirksamts
Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 6. Juli 2009 setzte er gegen den Antragsgegner
ein Zwangsgeld von 5.000 € fest, weil er seiner Verpflichtung aus der
Gewerbeuntersagung nicht nachgekommen sei.
In den mit dem Antrag übersandten Ablichtungen aus dem Verwaltungsvorgang ist eine
Niederschrift über die fruchtlose Pfändung des Vollziehungsbeamten des Finanzamts
Tempelhof vom 22. April 2009 beim Antragsgegner enthalten.
Unter dem 14. September 2009 kündigte der Antragsteller dem Antragsgegner an,
Ersatzzwangshaft zu beantragen.
Der Antragsteller beantragt,
gegen den Antragsgegner Ersatzzwangshaft anzuordnen.
II.
Der Antrag nach dem nur vermittelt über § 5a Satz 1 VwVfG Bln anwendbaren § 16 Abs.
1 Satz 1 VwVG ist unbegründet.
Ersatzzwangshaft stellt einen Eingriff in die Freiheit der Person dar, die durch Art. 2 Abs.
2 Satz 2 GG und Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB grundrechtlich geschützt ist und jeweils als
unverletzlich bezeichnet wird. Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung
kennzeichnet das Freiheitsrecht als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus
wichtigen Gründen auf einer materiell-gesetzlichen Grundlage eingegriffen werden darf.
Inhalt und Reichweite der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes sind
von den Gerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts
angemessene Wirkung entfalten (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Mai
2002 – 2 BvR 2292/00 -, BVerfGE 105, 239 [247]; Verfassungsgerichtshof Berlin,
Beschluss vom 7. Dezember 2004 – VerfGH 55/04 -, LVerfGE 15, 66 [76]). Zwar sind sie
nicht gehalten, unter Zurückstellung anderer Gesichtspunkte jeweils der Lesart den
Vorzug zu geben, die das Individualrecht über das von der Verfassung Gebotene hinaus
mit dem denkbar größten Schutz umgibt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss
vom 29. November 1983 – 2 BvR 704/83 -, BVerfGE 65, 317 [323]). Doch darf die
Ersatzzwangshaft stets nur als letztes Mittel angewendet werden, wenn alle anderen
(milderen) Zwangsmittel erfolglos geblieben sind (vgl. di Fabio in Maunz/Dürig u.a., GG,
Art. 2 Abs. 2 Rn. 85). Vor der Verhängung der Ersatzzwangshaft müssen alle
gleichwertigen, die persönliche Freiheit weniger belastenden Mittel zur Durchsetzung der
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gleichwertigen, die persönliche Freiheit weniger belastenden Mittel zur Durchsetzung der
betreffenden Anordnung ausgeschöpft werden (vgl. Grabitz in Isensee/Kirchhof [Hrsg.],
HdbdStR, Band VI, 2001, § 130 Rn. 38).
Diese Maßstäbe sind bei der Vollstreckung eines Verwaltungsakts auf die Vornahme
einer Handlung (hier: Gewerbeaufgabe und deren Anzeige) zu berücksichtigen. Die
Zwangsmittel sind nicht Selbstzweck. Ihre Anwendung soll bewirken, dass der Schuldner
die durch den zu vollstreckenden Verwaltungsakt geregelte Pflicht erfüllt. So ist das
Zwangsgeld nicht eine Geldschuld, die der Schuldner in jedem Fall zu bezahlen hat,
sondern ein Nachteil, der dem Schuldner (nur) für den Fall zugefügt wird, dass er sich
weiter weigert, seine Pflicht zu erfüllen. Das bringt § 15 Abs. 3 VwVG mit den Worten zum
Ausdruck, dass der Vollzug einzustellen ist, sobald sein Zweck erreicht ist. Die
Vollstreckung eines Zwangsgelds nach § 5 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 287 AO, die
mit dem Betreten und Durchsuchen der Wohn- und Geschäftsräume einhergehen kann,
führt dem Schuldner durch die Begegnung mit dem Vollziehungsbeamten in besonders
eindringlicher Weise seine Pflicht vor Augen und erreicht dadurch erfahrungsgemäß eher
das Ziel der Vollstreckung als die schriftlichen Mitteilungen und Aufforderungen. Das
dürfte insbesondere im Bereich der Gewerbeuntersagung gelten, wenn der Betroffene –
wie häufig zu erleben ist - unter der Last der Schulden praktisch „seinen Kopf in den
Sand steckt“ und die Verwaltungsverfahren nur über sich ergehen lässt.
Danach ist die vom Antragsteller beantragte Ersatzzwangshaft hier nicht anzuordnen,
weil die Möglichkeiten der Vollstreckung des Zwangsgelds noch nicht ausgeschöpft sind.
Denn der Vollziehungsbeamte unterließ einen erneuten Vollstreckungsversuch unter
Verweis auf eine Monate zuvor fruchtlos durchgeführte Vollstreckung beim
Antragsgegner. Damit mag zwar belegt sein, dass das Zwangsgeld uneinbringlich ist (§
16 Abs. 1 Satz 1 VwVG), weil in Fällen einer schuldenbedingten Gewerbeuntersagung
regelmäßig nicht mit der Erlangung neuen Vermögens innerhalb weniger Monate zu
rechnen ist. Doch bietet die Vollstreckung eines Zwangsgelds durch die persönliche
Ansprache des Vollziehungsbeamten die Möglichkeit, den Schuldner zur Befolgung des
zu vollstreckenden Grundverwaltungsakts anzuhalten und von ihm insbesondere die
Erklärung nach dem (vom Vollziehungsbeamten mit sich zu führenden) Muster der
Anlage 3 zu § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 GewO (Gewerbeanmeldung – GewA 3) zu verlangen.
Allerdings mutet dies dem Vollziehungsbeamten des Finanzamts einen Gang zum
Schuldner zu, obgleich mit einiger Sicherheit feststehen wird, dass er bei ihm kein Geld
beitreiben kann. Es geht aber nicht um das (Zwangs-)Geld, sondern um die damit zu
erzwingende Handlung. Dass es aussichtslos ist, diese mit dem Vollstreckungsversuch
zu erreichen, steht nicht gleichermaßen fest, weil vorstellbar ist, dass der Antragsgegner
resigniert in Untätigkeit verfallen ist und auf amtliche Schreiben nicht mehr reagiert. Für
die Annahme, er verweigere die Pflichterfüllung hartnäckig und kühl mit rechtsstaatlichen
Abläufen kalkulierend, fehlt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen ist dieser Aufwand weit geringer
als der mit der Vollstreckung von Ersatzzwangshaft einhergehende, die eine gerichtliche
Entscheidung sowie den Einsatz von mehreren Polizeibeamten erfordert. Der mögliche
Einwand, der Vollziehungsbeamte könne nicht erkennen, ob der Schuldner mit der
Anzeige der Betriebsaufgabe seine Pflicht vollständig erfüllt habe, insbesondere ob er
seinen Betrieb tatsächlich aufgegeben habe, griffe nicht durch. Das Gleiche gelte auch
für die Polizeibeamten, die den Schuldner verhaften sollen, wovon sie bei Erfüllung der
Pflicht abzusehen haben. Im vorliegenden Fall steht zudem nicht fest, dass der
Antragsgegner sein Gewerbe noch fortsetzt. Klar ist nur, dass er die Aufgabe seines
Betriebs nicht angezeigt hat (falls sie denn stattgefunden hat).
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