Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017
VG Berlin: jugend und sport, staatsprüfung, dienstliches verhalten, kritik, ausbildung, prüfer, pauschal, mitwirkungspflicht, kollegium, behörde
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Gericht:
VG Berlin 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 A 12.05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
Art 12 Abs 1 GG
Beurteilungsgrundlagen für das Bestehen der zweiten
Staatsprüfung zum Studienrat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des Beklagten über das Nichtbestehen
der Zweiten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats.
Nachdem die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport seine im Jahr 1995
abgelegte Diplomprüfung (Ingenieurstudium für Bauwesen) einer Ersten Staatsprüfung
für das Amt des Studienrats mit einer beruflichen Fachrichtung und den Studienfächern
Bautechnik/Physik gleichgestellt hatte, trat der Kläger im November 2001 in den
Vorbereitungsdienst ein. Das Ergebnis seiner schulpraktischen Ausbildung bewertete der
Leiter des schulpraktischen Seminars unter Berücksichtigung der - jeweils auf die Note
„mangelhaft“ lautenden - Beurteilungen des Seminarleiters, der beiden
Fachseminarleiter und des Schulleiters unter dem 14. August 2003 mit der Note
„mangelhaft“ (sog. Ausbildungsnote). Da auch die Vorbegutachtung der schriftlichen
Prüfungsarbeit des Klägers den Bewertungsvorschlag „mangelhaft“ vorsah, fand - vor
der unterrichtspraktischen Prüfung - am 8. September 2003 eine Sitzung des
Prüfungsausschusses statt, in der dieser als abschließendes Urteil über die
Prüfungsarbeit die Note „mangelhaft“ festsetzte und die Prüfung als insgesamt nicht
bestanden abbrach. Mit Bescheid vom 15. September 2003 teilte die Senatsverwaltung
für Bildung, Jugend und Sport - Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin - dem Kläger
mit, dass er die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Studienrats nicht bestanden
habe.
Hiergegen legte der Kläger am 2. Oktober 2003 Widerspruch ein, mit dem er sich gegen
die Ausbildungsnote und die Bewertung seiner schriftlichen Arbeit mit im Einzelnen
ausgeführten Bewertungsrügen wendete; überdies machte er eine Befangenheit des
Fachseminarleiters im Fach Bautechnik geltend. In einer hierzu eingeholten
Stellungnahme setzte sich der Prüfungsausschuss mit den Einwendungen des Klägers
auseinander, bestätigte im Ergebnis aber die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit
mit der Note „mangelhaft“ und die entsprechende Ausbildungsnote. Die
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport - Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen
Berlin - wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember
2004 (Zustellung 8. Dezember 2004) unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des
Prüfungsausschusses als unbegründet zurück.
Mit der am 10. Januar 2005 (Montag) erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren
weiter.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport - Prüfungsamt für
Lehramtsprüfungen Berlin - vom 15. September 2003 und den Widerspruchsbescheid
derselben Behörde vom 6. Dezember 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und
die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da ihm die Kammer
den Rechtsstreit durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat (§§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6
Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann die Aufhebung der streitgegenständlichen
Prüfungsentscheidung nicht begehren, weil diese in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der in Streit stehenden Entscheidung über das Nichtbestehen der
Prüfung ist § 10 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Zweite
Staatsprüfung für die Lehrämter (2. LehrerPO) vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715), damals
zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473). Lauten danach
mindestens zwei der Noten gemäß Abs. 1 (Bewertung der schriftlichen Prüfung, der
mündlichen Prüfung, jeder Unterrichtsstunde) und in der zusammenfassenden
Beurteilung über das Ergebnis der Ausbildung (§ 4 Abs. 4 Satz 2) „mangelhaft“, so ist
die Prüfung nicht bestanden. Liegen die Voraussetzungen schon vor Beginn der
unterrichtspraktischen oder der mündlichen Prüfung vor, so wird die Prüfung als nicht
bestanden abgebrochen (§ 10 Abs. 5 Satz 2 2. LehrerPO). Auf dieser Grundlage hat der
Prüfungsausschuss zu Recht die Prüfung des Kläger bereits vor Beginn der
unterrichtspraktischen Prüfung für nicht bestanden erklärt, weil der Kläger sowohl in der
schriftlichen Prüfungsarbeit als auch in der zusammenfassenden Beurteilung gemäß § 4
Abs. 4 Satz 2 2. LehrerPO lediglich die Note „mangelhaft“ erzielt hat. Verfahrens- oder
Bewertungsfehler, die zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen könnten, sind auf
der Grundlage des Klagevorbringens nicht ersichtlich.
Für eine von dem Kläger geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit des
Fachseminarleiters im Fach Bautechnik fehlt es an einer Sachgrundlage. Wenn dieser
aus dem in der Ausbildung gezeigten Verhalten des Klägers den Eindruck gewonnen hat,
der Kläger wolle kein Lehrer werden, so bietet das keinen Anhalt für die Befürchtung, der
Fachseminarleiter stehe dem Kläger nicht mehr unvoreingenommen gegenüber oder
werde dessen Leistungen nicht objektiv beurteilen. Mit seiner Einschätzung, es handele
sich dabei um eine „sachfremde Erwägung“, unterstellt der Kläger, dass der
Fachseminarleiter bei der Leistungsbewertung diesen Eindruck (negativ) berücksichtigt
habe. Dafür fehlt es indes an einem greifbaren Anhaltspunkt.
Die Einwendungen gegen die zusammenfassende Beurteilung über das Ergebnis der
Ausbildung (§ 4 Abs. 4 Satz 2) mit der Ausbildungsnote „mangelhaft“ sind nicht
stichhaltig.
Ohne Erfolg wendet sich der Kläger dagegen, dass sich die zur Vorbereitung der
Ausbildungsnote dienenden und bei dieser - nach der Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 2.
LehrerPO - zu berücksichtigenden Beurteilungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 2. LehrerPO
auch darauf beziehen, inwieweit der Kläger sich „in das Kollegium eingebracht“ habe.
Nach der zitierten Bestimmung äußern sich die dort genannten Lehrkräfte über
Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und Eignung des Prüfungskandidaten. Der Begriff
der Eignung umfasst mehr oder minder die gesamte Persönlichkeit, vor allem die
körperlichen, psychischen und charakterlichen Voraussetzungen (BVerfGE 39, 353; 92,
1051). Dabei sind Bezugspunkte der festzustellenden Eignung die Anforderungen, die
der Beruf des Lehrers stellt (vgl. § 1 der Lehrerausbildungsordnung vom 18. März 1999
[GVBl. S. 109] - LAusbO -). Danach verweist der Beklagte zu Recht darauf, dass hierzu
neben den unterrichtlichen auch die Anforderungen zählen, die das berufsimmanente
Zusammenwirken im Lehrerkollegium ermöglichen und fördern. Dem steht auch nicht
entgegen, dass § 1 Abs. 1, 2 2. LehrerPO den Zweck der Zweiten Staatsprüfung auf die
unterrichtsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt. Darin liegt kein
Widerspruch. Aus § 5 Abs. 1 2. LehrerPO ergibt sich, dass die Zweite Staatsprüfung aus
der schriftlichen, der unterrichtspraktischen und der mündlichen Prüfung besteht. Die
Ausbildungsnote nach § 4 Abs. 4 Satz 2 2. LehrerPO und die dieser zugrunde liegenden
Einzelbeurteilungen sind damit kein unmittelbarer Gegenstand der Prüfung und deren
Anforderungsprofil. Mit der prüfungsrechtlichen Einbindung der Ausbildungsnote (§ 10
Abs. 2 2. LehrerPO) hat der Verordnungsgeber aber zum Ausdruck gebracht, dass
weitergehend die Ausbildungsanforderungen - einschließlich der festzustellenden
Eignung - Bestandteil des Prüfungsergebnisses werden sollen. Auf dieser Grundlage ist
die Erwägung, es sei eignungserheblich, inwieweit der Kläger sich in das Kollegium
„eingebracht“ habe und wie sein dienstliches Verhalten im Übrigen zu bewerten sei,
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„eingebracht“ habe und wie sein dienstliches Verhalten im Übrigen zu bewerten sei,
nicht zu beanstanden. In der Sache begegnet der Kläger der insoweit geäußerten Kritik
an seinem dienstlichen Verhalten, er sei einer im Fachseminar geplanten
Unterrichtseinheit ohne tragfähige Entschuldigung ferngeblieben, nicht durchgreifend.
Der Vortrag, entgegen der Darstellung des Prüfungsausschusses habe er tatsächlich
andere vorrangige Unterrichtsverpflichtungen zu erfüllen gehabt, bleibt ohne eine der
Überprüfung zugängliche Konkretisierung und damit als pauschale Behauptung
unbeachtlich.
Wenn der Kläger seine im Vorverfahren geäußerte Kritik, die Beurteilung des Gutachten
des Schulleiters lasse nicht erkennen, worin die unterstellten Planungsmängel
bestanden hätten, damit aufrecht erhält, auch die Stellungnahme vom 29. September
2004 des Prüfungsausschusses beschäftige sich nur mit der unterrichtlichen Umsetzung
der Planung, nicht jedoch mit dem Vorwurf der mangelhaften Planung selbst, so trifft
dies nicht zu. Auf Seite 2 Abs. 3 der benannten Stellungnahme des
Prüfungsausschusses wird ausdrücklich auf die Planungsmängel hingewiesen. Hiermit
beschäftigt sich der Kläger nicht.
Der Kritik der Beurteiler, der Unterricht des Klägers sei weitgehend zu lehrerzentriert
gewesen, begegnet der Kläger gleichfalls nicht durchgreifend. In der auf den Widerspruch
des Klägers bezogenen Stellungnahme des Prüfungsausschusses wird eingeräumt, dass
Unterricht phasenweise auch lehrerzentriert durchgeführt werden könne. Der
Prüfungsausschuss hebt indes unter zutreffender Zitierung der Vorgaben des
Rahmenplans hervor, dass das Prinzip der Handlungsorientierung, das die Selbsttätigkeit
der Schüler in den Vordergrund stelle, bei einem zeitgemäßen Berufsschulunterricht
angemessen zu berücksichtigen sei. Vor diesem Hintergrund habe die Lehrerzentrierung
im Unterricht des Klägers unangemessen dominiert. Dem kann der Kläger nicht
pauschal entgegenhalten, der Prüfungsausschuss habe sich zu den Gründen, weshalb
diese Wahl der kritisierten Unterrichtsform gerechtfertigt gewesen sei, nicht geäußert.
Insofern fehlte es dem damit Bezug genommenen Widerspruch des Klägers an
Substanz; dort hieß es lediglich, es könnten Gründe für die Wahl dieser Unterrichtsform
vorhanden sein, ohne insoweit Näheres vorzubringen. Aber auch mit der Klage begegnet
der Kläger der Kritik zu großer Lehrerzentrierung im Unterricht und mangelhafter
Durchführung von Fachgesprächen mit einer größeren Zahl von Schülern erfolglos, wenn
er geltend macht, bei den Schülern hätten erhebliche Kenntnislücken geherrscht, die
sowohl die Lehrerzentrierung erfordert als auch ein Fachgespräch verhindert hätten. Mit
dieser Argumentation hat sich der Prüfungsausschuss ausführlich auseinandergesetzt.
Insbesondere hat er hervorgehoben, es sei eine didaktische Notwendigkeit in der
Unterrichtsplanung, bei festgestellten Kenntnislücken, entsprechende unterrichtliche
Maßnahmen (z.B. eine dem Fachgespräch vorgeschaltete Phase der
Informationsvermittlung) vorzusehen. Hiermit beschäftigt sich der Kläger nicht.
Zu Unrecht bemängelt der Kläger die Beurteilungsgrundlage des Schulleiters für dessen
Beurteilung § 4 Abs. 4 Satz 1 2. LehrerPO als unzulänglich. Konkrete Vorgaben für die
Grundlage der Beurteilung durch den Schulleiter sieht diese Bestimmung nicht vor. Nach
§ 8 Abs. 8 Satz 2 LAusbO soll der Schulleiter den zugewiesenen Referendar im Unterricht
besuchen und anschließend beraten. Auf die entsprechende Kritik des Klägers, es habe
keine Unterrichtsbesprechung im zweiten Ausbildungsjahr stattgefunden, hat der
Prüfungsausschuss, dem der Schulleiter angehört dargetan, der Beurteiler habe den
Kläger zweimal besucht. Ein weiterer Unterrichtsbesuch durch den Vertreter des
Schulleiters habe ebenso wie eine ausführliche Beratung zu diesem Unterricht
stattgefunden. Das betreffende Gutachten stütze sich also auf insgesamt drei
Unterrichtsbesuche im zweiten Ausbildungsjahr. Dem hält der Kläger ohne Erfolg
entgegen, der Beurteiler habe an dem von seinem Stellvertreter besuchten Unterricht
nach eigenem Bekunden nicht teilgenommen und könne deshalb keine eigene Wertung
vornehmen. Die Einbeziehung von Einschätzungen Dritter seitens der zur Beurteilung
nach § 4 Abs. 4 Satz 1 2. LehrerPO berufenen Ausbilder wird von der 2. LehrerPO nicht
untersagt, im Gegenteil im Rahmen der Ausbildungsnote mit der von § 4 Abs. 4 Satz 2
2. LehrerPO vorgesehenen Berücksichtigung der Beurteilungen anderer Ausbilder sogar
ausdrücklich gefordert. Dies steht auch nicht in Widerspruch zu dem aus Art. 12 Abs.1
GG abgeleiteten Prinzip, dass der Prüfer nur Prüfungsleistungen bewerten darf, die er
selbst vollständig wahrgenommen hat (zu diesem Prinzip BVerfG, Beschluss vom
16.01.1995, 1 BvR 1505/94, Juris). Dieser prüfungsrechtliche Grundsatz findet auf die
Grundlagen der Beurteilungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 2. LehrerPO keine
uneingeschränkte Anwendung. Dies folgt allerdings noch nicht allein aus der
Normgestaltung, wonach die Ausbildungsnote nach § 4 Abs. 4 Satz 2 2. LehrerPO und
dementsprechend die dieser zugrunde liegenden Einzelbeurteilungen - wie dargetan -
kein unmittelbarer Prüfungsgegenstand sind. Denn über die Einbindung in das
Prüfungsergebnis gewinnt die Ausbildungsnote Bedeutung für die Frage der
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Prüfungsergebnis gewinnt die Ausbildungsnote Bedeutung für die Frage der
Berufseröffnung, weshalb auch diese Wertung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu
messen ist. Mit der geschilderten Ausgestaltung hat der Verordnungsgeber im Rahmen
der ihm durch § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom
13. Februar 1985 (GVBl. S. 434), damals zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli
2002 (GVBl. S. 199), zur Gestaltung der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter eröffneten
Regelungskompetenz indes sicher stellen wollen, dass über den Zugang zum
Lehrerberuf nicht allein aufgrund punktueller Prüfungsleistungen befunden wird, sondern
dass auch die von dem Lehramtsanwärter in der Ausbildung kontinuierlich gezeigten
Leistungen im Wege einer Ausbildungsnote berücksichtigt werden. Die Ausbildungsnote
ist damit nach normierter Intention und inhaltlicher Bewertungsgrundlage dem Bereich
der dienstlichen Beurteilungen vergleichbar, mit der Folge, dass die allgemeinen
Grundsätze für Beuteilungen hier sinngemäß gelten (so auch VG Augsburg, Urteil vom
22. Februar 2001, Au 2 K 99.1302, Juris). Im Bereich der dienstlichen Beurteilung ist aber
unbestritten, dass der Beurteiler aus sachlogischen Gründen auch andere
Informationsquellen als seine eigene Wahrnehmung zur Beurteilungsgrundlage machen
darf (vgl. nur Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. Rdnr. 483 mit
zahlreichen Nachweisen). Anders als bei einer Prüfungsleistung hat der mit der
abschließenden Beurteilung Betraute nämlich keine punktuelle sondern eine über einen
längeren Zeitraum erbrachte Leistung zu bewerten. Damit wäre es unvereinbar, ihn
dabei allein auf die notwendig begrenzten eigenen Eindrücke zu verweisen. Um ein
vollständiges Leistungsbild zu gewinnen, muss er vielmehr auch auf anderweite
Erkenntnisse und Wertungen zurückgreifen können. Inwieweit die vorliegende
Konstellation der Einbindung der Beurteilung in eine Entscheidung über eine
berufseröffnende Prüfung es gebietet, Anforderungen an die eigene
Leistungswahrnehmung durch den Beurteiler zu stellen, kann offen bleiben. Denn wie
von § 8 Abs. 8 LAusbO vorgesehen hat der Schulleiter den Kläger im Unterricht besucht
und seine Bewertung damit auch auf eine eigene Wahrnehmung der Leistungen des
Klägers - im 2. Ausbildungsjahr zwei Unterrichtsbesuche - gestützt.
Wenn der Kläger kritisiert, es hätten zu Unterrichtsbesuchen keine Nachbesprechungen
stattgefunden, so steht dem die gegenteilige Darstellung des Prüfungsausschusses
entgegen. Dieser Unstimmigkeit braucht indes nicht nachgegangen zu werden. Selbst
wenn das Vorbringen des Klägers zutreffen sollte, hätte es ihm oblegen, im Rahmen
seiner Ausbildung einen entsprechenden Mangel - Ausbleiben der Analysegespräche -
geltend zu machen. Hierzu wäre der Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung
gehalten gewesen, um der Behörde die Möglichkeit zu eröffnen, eine etwaige
Fehlerquelle, die sich auch prüfungsrechtlich auswirken könnte, rechtzeitig zu beheben.
Der jetzige Einwand ist damit jedenfalls verspätet.
Auch mit seinen Vorbehalten gegenüber der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit
mit „mangelhaft“ dringt der Kläger nicht durch. Der Kritik behaupteter
Widersprüchlichkeit zwischen dem Gutachten zur schriftlichen Prüfungsarbeit und den
letztlich die Bewertung tragenden Erwägungen ist der Prüfungsausschuss im Rahmen
seiner Stellungnahme im Gegenvorstellungsverfahren ausführlich entgegengetreten.
Hiermit beschäftigt sich der Kläger im Detail nicht, er kritisiert lediglich pauschal, den
Ausführungen sei nicht zu folgen und sie seien nicht nachzuvollziehen. Damit genügt der
Kläger seiner prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht. Diese besteht darin,
Bewertungsfehler substanziiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender
Einwände darzulegen. Soll sein Vorbringen berücksichtigt werden können, hat der
Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter
Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf
Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen.
Wesentlich ist dabei insbesondere, den unmittelbaren Gegensatz zur Auffassung der
Prüfer darzulegen. Hat ein Prüfer auf eine entsprechende Bewertungsrüge seine Kritik
erläutert, obliegt es dem Prüfungskandidaten im Rahmen seiner dargestellten
prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflicht, unter Auseinandersetzung mit der jeweiligen
Argumentation des Prüfers aufzuzeigen, in welchen konkreten Punkten er seine
Bewertungskritik aus welchen Gründen weiterhin aufrecht erhalten. Einem Verweis auf
bisheriges Vorbringen kommt insoweit nur dann und insoweit Bedeutung zu, als der
Kandidat damit - Wiederholungen vermeidend - den Ausgangspunkt seiner diesen
Anforderungen genügenden Bewertungskritik im Einzelnen kennzeichnet. Vor diesem
Hintergrund ist auch die pauschale Bezugnahme auf die Widerspruchsbegründung
unzureichend. Eine vertiefende Begründung hat der Kläger zwar angekündigt, aber -
trotz Aufforderung - nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die
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Die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die
Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen; weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil entscheidungserheblich
von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts,
des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts ab.
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes
(Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718) auf
15.000 Euro festgesetzt.
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