Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017
VG Berlin: fakultät, wissenschaftliche forschung, veröffentlichung, leitbild, entzug, verfügung, dokumentation, verfassung, dekan, website
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Gericht:
VG Berlin 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 A 76.07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Drittel, die Beklagte zu zwei
Dritteln.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger, der außerplanmäßiger Professor an der Fakultät VII – Wirtschaft und
Management – bei der Beklagten ist, hat sich mit seiner Klage zunächst gegen die
Verweigerung der Beklagten, ein von ihm verfasstes Diskussionspapier zu
veröffentlichen, gegen den Entzug des ihm vormals zugeteilten Raumes an der
Beklagten, gegen die Sperrung einer Website sowie gegen die Entfernung von
Aushängen am Schwarzen Brett gewandt.
Nach übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung hinsichtlich der Anträge,
1. die Drucklegung und Veröffentlichung des Diskussionspapiers des Klägers „Die
Kurator-Verfassung als Leitbild?“ in der Wirtschaftswissenschaftlichen
Dokumentation der Fakultät VIII zu veranlassen sowie
3. die Freischaltung der Website des Klägers – http://www.wm.tu-
berlin.de/dozenten/europolis - zu veranlassen,
hat der Kläger nachfolgend beantragt,
1. festzustellen, das die Weigerung, die Drucklegung und Veröffentlichung des
Diskussionspapiers des Klägers „Die Kurator-Verfassung als Leitbild?“ in der
Wirtschaftswissenschaftlichen Dokumentation der Fakultät VIII zu veranlassen,
rechtswidrig war;
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Zugang zu dem ihm zugewiesenen
Zimmer, Hauptgebäude, 5. Obergeschoss in der separaten Raumflucht H 5103
zu ermöglichen, hilfsweise den Kläger unter Beachtung der Rechtsansicht des
Gerichts über die Notwendigkeit einer Zugangssperre neu zu bescheiden;
3. festzustellen, dass die Sperrung der Website des Klägers – http://www.wm.tu-
berlin.de/dozenten/europolis – rechtswidrig war;
4. die Beklagte zu verurteilen, die Entfernung der Aushänge des Klägers am sog.
„Schwarzen Brett“ im Hauptgebäude, 5. Obergeschoss, links neben dem
Eingang H 5103 rückgängig zu machen.
Hinsichtlich der Anträge zu 1., 3. und 4. haben die Parteien dann anlässlich des vom
Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermins vor Ort am 31. Juli 2008 den
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Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermins vor Ort am 31. Juli 2008 den
Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, und die Beklagte hat
Kostenübernahme erklärt.
Jetzt streitet der Kläger noch um die Raumvergabe.
Hintergrund des Klageverfahrens und der Streitigkeiten zwischen den Parteien ist u.a.,
dass der Kläger am 23. Oktober 2006 sein Manuskript „Die Kurator-Verfassung als
Leitbild?“ bei der Wirtschaftswissenschaftlichen Dokumentation der damaligen Fakultät
VIII zur Veröffentlichung in der Reihe „Diskussionspapiere der
Wirtschaftswissenschaftlichen Dokumentation der Technischen Universität Berlin“
einreichte. Die Drucklegung und Veröffentlichung des Papiers wurde durch den
Geschäftsführenden Direktor, Herrn Prof. He., untersagt. Begründet wurde dies mit den
feindseligen und sachlich nicht gerechtfertigten Äußerungen in dem Manuskript. Ferner
sei das Werk des Klägers weder thematisch noch qualitativ für eine Veröffentlichung in
der WiWiDok-Reihe geeignet.
Anfangs war dem Kläger der Raum H 5102 überlassen worden. Nachdem der Kläger im
Frühjahr von Prof. He. gebeten worden war, in den Raum H 5103 umzuziehen, weil der
Raum H 5102 für den noch intensiv in Lehre und Forschung tätigen, emeritierten
Lehrstuhlinhaber Prof. K. benötigt werde, und ihm ein Schlüssel für diesen Raum
ausgehändigt worden war, lehnte der Kläger dies ab. Daraufhin veranlasste der Dekan
der damaligen Fakultät VIII, Herr Prof. Hu., im März 2006die Neuprogrammierung des
Schlosses zum Raum H 5102, so dass der Schlüssel des Klägers für diese Tür nicht mehr
passte.
Nach über einem halben Jahr stellte der Kläger am 30. November 2006 fest, dass sich
die Tür zu dem ihm neu zugewiesenen Arbeitszimmer (H 5103)mit seinem Schlüssel
nicht öffnen ließ. Der Raum H 5103 ist jetzt durch einen bei der Beklagten angestellten
wissenschaftlichen Mitarbeiter belegt, und das Türschloss wurde umprogrammiert.
Die Beklagte rechtfertigte den Entzug des Raumes H 5103 damit, dass dieser nunmehr
für den neu berufenen Fachgebietsinhaber Herrn Prof. We. dringend benötigt werde.
Dem Fachgebiet stünden insgesamt nur fünf Räume zur Verfügung, die von Prof. We.,
seinem wissenschaftlichen Mitarbeiter, der Fachgebietssekretärin sowie den emeritierten
Professoren K. und He. genutzt würden. Ein weiterer Raum, der dem Kläger zur alleinigen
Nutzung zugewiesen werden könne, sei nicht vorhanden, so dass die Beklagte ihn auf
die von der Fakultät getroffene Regelung für das nebenberufliche Personal verweisen
müsse. Einer dieser fünf Räume könne ferner durch das Fachgebiet nur deshalb genutzt
werden, weil Prof. Wa., dem ein Raum in dessen Berufungszusage zugewiesen worden
sei, auf die Nutzung verzichtet und seinen Assistenten anderweitig untergebracht habe.
Der Fakultätsrat beschloss in der Folge in der Sitzung am 18. April 2007 (FKR VIII – 12b/1-
18.04.07), dass für außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessoren und
Privatdozenten, die nicht an der Beklagten beschäftigt seien, kein Anspruch auf eine
räumliche Unterbringung bestehe. Der Fakultätsrat regte im selben Beschluss jedoch
an, dass pro Institut – soweit es das Raumkontingent der Fakultät zulasse – ein (ggf.
auch zwei) Räume für die gemeinsame Nutzung der o.g. Gruppe einzurichten seien.
Mit Schreiben vom 28. August 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Dekan
der Fakultät VII entschieden habe, dass der Raum H 5146, der ca. 19 qm groß ist, als
Arbeitsraum für außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessoren und
Gastwissenschaftler zur Verfügung stehen solle; wegen der Einzelheiten dieses
Schreibens wird auf Bl. 174 d.A. verwiesen.
Im Rahmen von außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen machte die Beklagte mit
Schreiben vom 17. und 18. November 2008 dem Kläger ein modifiziertes Raumangebot;
wegen der Einzelheiten dieser Schreiben wird auf Bl. 188 und 190 d.A. verwiesen.
Der Kläger meint: Die Zugangssperre zu Raum H 5103 sei rechtsmissbräuchlich,
willkürlich und unverhältnismäßig. Ferner stellten die Schreiben vom 17. und 18.
November 2008 einen ermessensfehlerhaften Zuweisungsbescheid dar, so dass dieser
aufzuheben seien und eine Neubescheidung erforderlich sei.
Nunmehr beantragt der Kläger nur noch,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Zugang zu dem ihm zugewiesenen
Zimmer, Hauptgebäude, 5. Obergeschoss in der separaten Raumflucht H 5103 zu
ermöglichen,
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hilfsweise den Kläger unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts über die
Notwendigkeit einer Zugangssperre neu zu bescheiden;
ferner hilfsweise für den Fall, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages
zu 2. aus der Klageschrift durch die Schreiben der Beklagten vom 17. und 18. November
2008 erledigt sein sollte, festzustellen, dass die Entziehung des Arbeitsraumes des
Klägers in dem ihm zugewiesenen Zimmer, Hauptgebäude, 5. Obergeschoss in der
separaten Raumflucht H 5103 rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass der Entzug des Raumes H 5103 keinesfalls eine Reaktion auf das
von dem Kläger verfasste Diskussionspapier gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die
vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer
den Rechtsstreit durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat (§§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6
Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in der Gestalt einer Bescheidungsklage zulässig,
weil über die Verteilung der räumlichen Mittel durch Verwaltungsakt in Form einer
Ermessensentscheidung zu befinden ist. Mit seinem Begehren verfolgt der Kläger
inhaltlich eine sachliche Neubescheidung (vgl. BVerwGE 52, 339, 340).
Die Bescheidungsklage ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch
auf die Zuteilung des Raumes H 5103. Soweit die Beklagte dem Kläger mit Schreiben
vom 28. August 2008 mitteilte, dass der Dekan der Fakultät VII entschieden habe, dass
der Raum H 5146 als Arbeitsraum für außerplanmäßige Professoren,
Honorarprofessoren und Gastwissenschaftler zur Verfügung stehen solle, ist dieser
Bescheid rechtmäßig. Die Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung
nochmals bekräftigt, dass dieses Schreiben einen Verwaltungsakt darstellt, mit dem
abschließend über die Raumvergabe an den Kläger entschieden werden sollte. Ein über
diese Regelung hinausgehender Anspruch des Klägers besteht nicht.
Der Kläger kann einen Anspruch auf Zuteilung des Raumes H 5103 nicht aus Art. 5 Abs.
3 Grundgesetz – GG – herleiten.
Zwar fällt der Kläger, der als außerplanmäßiger Professor an der TU Berlin gemäß § 119
BerlHG i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 BerlHG in keinem Dienstverhältnis zur Hochschule
steht und dort auch nur nebenberuflich tätig ist, § 114 Nr. 2 BerlHG, unter den
materiellen Hochschullehrerbegriff des Bundesverfassungsgerichts, weil unter
Hochschullehrer „der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen [ist], der aufgrund
der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen
Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist“
(BVerfGE 35, 79, 126 f. ; so auch BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2001 – Az.: 6 B 42/01).
Anerkannt ist aber lediglich, dass Professoren allein eine Mindestausstattung zu
gewährleisten ist. Danach sind bei Verteilung der verfügbaren Mittel die Personal- und
Sachmittel so zuzuteilen, dass die Professoren überhaupt in die Lage versetzt werden,
wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (BVerfGE 43, 242, 285; 54, 363,
390; BVerfGE 88, 129, 136 f.; OVG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 1993 – Az. OVG 8
S 277.93, S. 2; Wendt in: von Münch, Kunig, GG, 5. Aufl., Art. 5 RdNr. 104). Der Anspruch
auf Grundausstattung soll dem Hochschullehrer also lediglich die notwendigen und
unerlässlichen Arbeitsmöglichkeiten sichern, um wissenschaftlich tätig werden zu können
(Brehm/Zimmerling, Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Hochschullehrerrecht,
WissR 2001, 329, 349 f.).
Aus Art. 5 Abs. 3 GG folgt jedoch – jenseits dieses Anspruchs auf Grundausstattung –
kein (weitergehendes) originäres Leistungsrecht auf eine Grundausstattung, die über die
Sicherung der notwendigen und unerlässlichen Arbeitsmöglichkeiten in Art und Umfang
hinausgeht (BVerwGE 52, 339, 346 ff.; VGH München, VGHE BY 56, 119, 121; Fehling in
Bonner Kommentar, Stand 3/2004, Art. 5 RdNr. 40 f.; Brehm/Zimmerling, Die
Entwicklung der Rechtsprechung zum Hochschullehrerrecht, WissR 2001, 329, 348 f.).
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Entwicklung der Rechtsprechung zum Hochschullehrerrecht, WissR 2001, 329, 348 f.).
Vielmehr besteht nur ein Anspruch auf angemessene Berücksichtigung bei der
Verteilung der vorhandenen Mittel, mithin ein (derivatives) Teilhaberecht (BVerwGE 52,
339, 348 ff.; BVerfG NVwZ-RR 2003, 354 f.; OVG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember
1993 – Az. OVG 8 S 277.93, S. 3; Fehling in Bonner Kommentar, Stand 3/2004, Art. 5
Abs. 3 (Wissenschaftsfreiheit) RdNr. 41). In einer Mangellage kann eine Teilhabe am
Mangel sogar bis zu einer „Null-Teilhabe“ führen; verfassungsrechtliche Grenzen setzt
dann allerdings die Mindestausstattungsgarantie: Die Möglichkeit eines
wissenschaftlichen Arbeitens in dem jeweiligen Fachgebiet muss bestehen
(Brehm/Zimmerling, Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Hochschullehrerrecht,
WissR 2001, 329, 349).
Weiter untersteht dieses Recht auf Teilhabe an dem materiellen Bestand der vom Staat
geschaffenen und eingerichteten Institution dem Gebot des allgemeinen
Gleichheitssatzes; danach sind die Hochschullehrer bei der Verteilung der zur Verfügung
stehenden Mittel möglichst gleichmäßig – d.h. unter Berücksichtigung der besonderen
Situation ihres Aufgabenbereiches bzw. Fachs angemessen im Vergleich zu den jeweils
anderen Hochschullehrern – zu berücksichtigen (OVG Berlin, Beschluss vom 2.
Dezember 1993 – Az. OVG 8 S 277.93, S. 3). Der einzelne Hochschullehrer hat aufgrund
seiner Teilhabeberechtigung einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie, d.h. in der Regel
willkürfreie Verteilung (BVerwGE 52, 339, 349; OVG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember
1993 – Az. OVG 8 S 277.93, S. 3; VGH München, VGHE BY 56, 119, 121). Bei dem
Umfang des grundsätzlich bestehenden „Minimalteilnahmerechts“ ist jedoch zu
berücksichtigen, dass der Kläger nicht ordentlich verbeamteter Professor ist. Er kann
sich anders als diese nicht auch auf die beamtenrechtliche Gewährleistung
amtsangemessener Beschäftigung (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG) stützen, die bei ordentlichen
verbeamteten Professoren die Garantie des Art. 5 Abs. 3 GG ergänzt (Fehling in Bonner
Kommentar, Stand 3/2004, Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaftsfreiheit) RdNr. 41). Denn die
Notwendigkeit der amtsangemessenen Beschäftigung fehlt bei Hochschullehrern, die in
keinem Dienst- bzw. Beamtenverhältnis zur Hochschule stehen, wie es gemäß § 114 Nr.
2 BerlHG bei außerplanmäßigen Professoren – und damit beim Kläger – gerade der Fall
ist.
Zum Schutze des grundrechtlich geschützten Freiheitsraumes des Hochschullehrers
gehört die Zurverfügungsstellung eines Dienstzimmers zur ständigen ausschließlichen
Nutzung grundsätzlich nicht (OVG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 1993 – Az. OVG 8
S 277.93, S. 2). Schon gar nicht besteht ein Anspruch auf Überlassung eines konkreten
Zimmers. So steht auch Privatdozenten lediglich im Rahmen des Angemessenen ein
Hörsaal zur angemessenen Zeit, aber kein Dienstzimmer zu (VG Berlin, Beschluss vom
14. Juli 1993 – Az. VG 2 A 43.93, S. 4). Bei der Verteilungsentscheidung ist es
angemessen, ein Dienstzimmer vorrangig dem dort ständig arbeitenden Lehrpersonal
zuzuordnen. So wird sogar für emeritierte Professoren die Auffassung vertreten, dass
diese keinen Anspruch mehr auf Ausstattung haben (VG Berlin, Beschluss vom 14. Juli
1993 – Az. VG 2 A 43.93, S. 4; Starck in: v. Mangold, Klein, Stark, GG, 5. Aufl., Art. 5 Abs.
3 RdNr. 387).
Der Kläger kann nach alledem nur einen Anspruch auf Teilhabe geltend machen. Diesem
Anspruch auf Teilhabe ist durch die Zuweisung des Raumes H 5146 mit Schreiben vom
28. August 2008 ausreichend Rechnung getragen worden.
Ursprünglich könnte eine fragwürdige Ausübung des Ermessens darin gelegen haben,
dass der Entzug des Raumes sich auch als Reaktion auf das vom Kläger verfasste
Thesenpapier „Die Kurator-Verfassung als Leitbild?“ dargestellt haben mag. Die
Erwägungen des geschäftsführenden Direktors Prof. Dr. He. im Schreiben vom 1.
Dezember 2006 deuten in diese Richtung und lassen sachfremde Erwägungen erkennen.
Die vom Kläger im Rahmen seines Thesenpapiers getätigten Äußerungen unterfallen der
Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG, und haben im Übrigen auch keinen Bezug zur Frage
der Raumvergabe, so dass diese Äußerungen des Klägers nicht zu einer Entziehung
eines Raumes hätten führen dürfen und ihm auch nicht aufgrund derartiger
Überlegungen ein Raum hätte vorenthalten werden dürfen.
Die Beklagte hat jedoch ihre Ermessensentscheidung nachgebessert.
Die Beklagte stützt sich zu Recht auf den Beschluss des gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
BerlHG dafür zuständigen Fakultätsrates, aus dem folgt, dass bei der Verteilung von
Raumkapazitäten außerplanmäßige Professoren und Privatdozenten nur nachrangig zu
berücksichtigen sind. Dabei begegnet es auch keinen Bedenken, dass emeritierte
Professoren den Honorarprofessoren, außerplanmäßigen Professoren und
Privatdozenten vorgezogen werden; vor dem Hintergrund, dass emeritierte bzw.
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Privatdozenten vorgezogen werden; vor dem Hintergrund, dass emeritierte bzw.
pensionierte Professoren über Jahre hinweg hauptamtlich an der Beklagten gelehrt
haben und dort auf besondere Art und Weise verwurzelt sind, stellt das
Zurverfügungstellen eines Zimmers an diese keine willkürliche Ungleichbehandlung dar.
Ein Anspruch auf Zuweisung eines verschließbaren Einzelzimmers ist auch nicht im
Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 GG geboten, weil nicht ersichtlich ist, dass dem Kläger nur mit
der Zuweisung eines Einzelzimmers die freie Ausübung von Wissenschaft, Forschung
und Lehre möglich wäre (vgl. VG Bremen, WissR 1975, 272, 273).
Auch konnte die Beklagte den Kläger angesichts der bei ihr herrschenden
Raumknappheit, von der sich das Gericht während des Erörterungs- und Ortstermins am
31. Juli 2008 ein Bild gemacht hat, auf die von der Fakultät getroffene Regelung für das
nebenberufliche Personal verweisen.
Soweit der Kläger meint, dass die Schreiben vom 17. und 18. November 2008 einen
ermessensfehlerhaften Zuweisungsbescheid darstellten, so dass eine Neubescheidung
erforderlich sei, kann er mit dieser Argumentation nicht durchdringen, weil sich bereits
aus den genannten Schreiben ergibt, dass es sich dabei um ein Angebot im Rahmen
von das Verfahren außergerichtlich abschließenden Vergleichsverhandlungen handelte,
die keine Neubescheidung unter Aufhebung der mit Schreiben vom 28. August 2008
mitgeteilten Entscheidung darstellt. Dies hat die Beklagte auch in der mündlichen
Verhandlung so bestätigt.
II. Aus denselben Gründen hat auch der Hilfsantrag, mit dem der Kläger begehrt, dass
die Beklagte ihn über die Notwendigkeit einer Zugangssperre neu zu bescheiden hat,
keinen Erfolg. Denn der Kläger hat bereits keinen Anspruch auf Überlassung des Raumes
H 5103.
III. Über den weiteren Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, weil sich der Klageantrag zu
2. aus der Klageschrift nicht durch die Schreiben der Beklagten vom 17. und 18.
November 2008 erledigt hatte.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei war zu
berücksichtigen, dass der Kläger von den Gerichtskosten 363,00 Euro (dreifache Gebühr
für einen Streitwert von 5.000,00 Euro) und die Beklagte 242,00 Euro (einfache Gebühr
für einen Streitwert von 15.000,00 Euro) zu tragen hat. Die Rechtsanwaltsgebühren
fallen zu einem Viertel dem Kläger und zu drei Vierteln der Beklagten zur Last. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus
§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.
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