Urteil des VG Berlin vom 17.07.2008
VG Berlin: jugend und sport, schüler, prüfer, unterricht, widerspruchsverfahren, kritik, schriftliche prüfung, praktische ausbildung, gestaltung, analyse
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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 A 58.06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 7 Abs 1 Lehr2StPrV BE
Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter; Grundschullehrer;
wiederholtes Nichtbestehen; Prüfungsentscheidung;
Prüfungsausschuss; unterrichtspraktische Prüfung;
Unterrichtsstunde; Begründung; tragende Erwägungen;
Protokoll; Gewichtung; Fachrüge; Bewertungsspielraum;
Schwerbehinderung; Befangenheit; Begründungsmangel;
Nachschieben von Gründen; Abweisung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die 44-jährige Klägerin wendet sich dagegen, dass die von ihr abgelegte Zweite
Staatsprüfung für das Amt des Lehrers für wiederholt nicht bestanden erklärt wurde.
Nach ihrem Abitur, einer Berufsausbildung zur Hotelfachfrau und einem
Fachhochschulstudium der Betriebswirtschaftslehre absolvierte die Klägerin in der Zeit
von 1988 bis 1998 an der Freien Universität Berlin ein auf den Erwerb der Qualifikation
als Grundschullehrerin ausgerichtetes Lehramtsstudium, das sie im Juli 1998 mit dem 1.
Staatsexamen mit der Note gut (2,37) abschloss.
Vom Schuljahr 2001/2002 an absolvierte die Klägerin als Lehramtsanwärterin ihre
schulpraktische Ausbildung, in dem sie im Fach Deutsch sowie in den Lernbereichen
Mathematik und Sachkunde an der Richard-Schirrmann-Grundschule in Berlin-Wedding
Ausbildungsunterricht erteilte. Die 2. Staatsprüfung für das Amt des Lehrers, der sich die
Klägerin am 25. Oktober 2002 stellte, bestand sie nicht, nachdem ihre schriftliche
Prüfung sowie beide unterrichtspraktischen Prüfungen mit mangelhaft bewertet wurden.
Die Klägerin setzte ihre praktische Ausbildung an der M.-Grundschule in Berlin-L. fort, wo
sie in denselben Fächern wie zuvor Ausbildungsunterricht erteilte. Von dem
Seminarleiter, den jeweiligen Fachseminarleiterinnen und dem Schulleiter wurden ihre
Leistungen insoweit als „befriedigend“ beurteilt.
Am 27. Oktober 2003 legte die Klägerin ihre unterrichtspraktische Prüfung in den
Fächern vorfachlicher Unterricht (Sachkunde) und Deutsch ab, indem sie in Anwesenheit
eines sechsköpfigen Prüfungsausschusses jeweils auf der Grundlage eines von ihr zuvor
schriftlich verfassten Unterrichtsentwurfs eine Unterrichtsstunde abhielt, an die sich
jeweils eine Stundenanalyse der Klägerin und ein Analysegespräch mit dem
Prüfungsausschuss anschloss. Der Prüfungsausschuss bewertete die Unterrichtsstunde
im vorfachlichen Unterricht mit der Note „ausreichend“ (4) und die Unterrichtsstunde im
Fach Deutsch mit der Note „mangelhaft“ (5) und erklärte die Prüfung für „nicht
bestanden“.
In den über die unterrichtspraktische Prüfung gefertigten Protokollen wurden für beide
Unterrichtsstunden stichwortartig die Gegenstände der Stundenanalyse und des
Analysegesprächs sowie die tragenden Erwägungen des Prüfungsausschusses für die
Bewertung der beiden Unterrichtsstunden aufgeführt.
Mit Bescheid vom 3. November 2003 bestätigte die Senatsverwaltung für Bildung,
Jugend und Sport die Entscheidung über das Nichtbestehen der zweiten Staatsprüfung
für die Lehrämter und wies darauf hin, dass die Prüfung nicht mehr wiederholbar sei.
Nach Einsichtnahme in die Prüfungsakten ließ die Klägerin durch ihren
Prozessbevollmächtigten im November 2003 Widerspruch gegen die
Prüfungsentscheidung einlegen und diesen im April 2004 eingehend begründen. Darin
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Prüfungsentscheidung einlegen und diesen im April 2004 eingehend begründen. Darin
machte sie geltend, die Prüfungsentscheidung sei bereits wegen Nichtberücksichtigung
ihrer Schwerbehinderung formell fehlerhaft und stelle einen Verstoß gegen die
Chancengleichheit dar. Die Entscheidung sei auch mangels Begründung rechtswidrig.
Das Prüfungsprotokoll enthalte insoweit lediglich Behauptungen statt nachvollziehbarer
und konkretisierter Begründungen, eine Gewichtung der positiven und negativen
Aussagen sei nicht erkennbar. Es fehle eine Bezugnahme auf die
Prüfungsanforderungen, der Prüfungsausschuss habe unbegründete und subjektive
Behauptungen aufgestellt und nur pauschale und oberflächliche Bewertungen
abgegeben, es fehle eine erkennbare und messbare bzw. schlüssig nachvollziehbare
Auseinandersetzung mit den Prüfungsleistungen, den Prüfungsanforderungen und den
insoweit zu beachtenden rechtlichen Maßstäben. Erkennbar sei nicht, welche Mängel bei
der Deutschstunde gegenüber der anderen Unterrichtsstunde für die schlechtere
Bewertung ausschlaggebend gewesen seien. Zu Unrecht sei bei der Bewertung nicht nur
auf die jeweilige Prüfungsstunde, sondern auch auf die gesamte Unterrichtseinheit, zu
der die Prüfungsstunde gehöre, abgestellt worden. Hinsichtlich der Mitarbeit der Schüler
in der Unterrichtsstunde sei der Prüfungsausschuss von einem unvollständigen
Sachverhalt ausgegangen. Der Vorwurf, die Schüler seien während des Unterrichts
unterfordert gewesen, sei aus der Luft gegriffen, da der Prüfungsausschuss deren
Arbeitsergebnisse nicht zur Kenntnis genommen habe. Bei der negativen Bewertung der
Unterrichtsanalyse durch die Klägerin sei unklar geblieben, welche Nachfragen des
Prüfungsausschusses von der Klägerin unbeantwortet geblieben seien. Zu Unrecht
werde der Klägerin vorgeworfen, sie habe (in der Deutschstunde) die dort
vorgenommene Bildauswahl nicht begründet. Falsch sei auch, dass sie den Schülern in
der Einstiegsphase keine klare Orientierung gegeben habe; allenfalls habe es
anfängliche, von ihr aber bereinigte Irritationen gegeben. Unzutreffend sei ferner der
Vorwurf des unzureichenden Hilfsmitteleinsatzes; dies hätten die Prüfer ohne
Kenntnisnahme von den Arbeitsergebnissen der Schüler nicht beurteilen können.
Gleiches gelte für den angeblich nicht erkennbaren Lernfortschritt. Zu Unrecht werde der
Klägerin vorgeworfen, die Mängel des von ihr gestalteten Unterrichts nicht erkannt zu
haben; denn ausweislich des Protokolls habe sie in der Stundenanalyse eine Korrektur
und Präzisierung der anfänglichen Aufgabenstellung in der Unterrichtsstunde
angesprochen.
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport leitete die Widerspruchsbegründung
der Klägerin dem Prüfungsausschuss unter Hinweis darauf zu, dass er anhand der
Einwände der Klägerin die Prüfungsentscheidung zu überdenken und ggf. erneut zu
bewerten habe.
In einer achtseitigen Stellungnahme vom 9. Juni 2004 setzte sich der Prüfungsausschuss
mit den Einwänden der Klägerin auseinander, erachtete sie als nicht berechtigt und
bestätigte seine ursprüngliche Bewertung der Prüfungsleistung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2004 wies die Senatsverwaltung für Bildung,
Jugend und Sport unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Prüfungsausschusses
vom 9. Juni 2004 den Widerspruch der Klägerin zurück.
Mit der hiergegen erhobenen, am 30. Juni 2004 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt
die Klägerin ihr Begehren weiter. Mit Schriftsätzen vom 29. September 2004, 4. Februar
2005 und 1. November 2006 hat die Klägerin ihre Klage unter Wiederholung und
eingehender Vertiefung ihrer im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwendungen
begründet. Auf diese Schriftsätze wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 27. Oktober 2003 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bildung Jugend und Sport vom
28. Juni 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin zu einer
Wiederholungsprüfung zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er u.a. Bezug auf die im Widerspruchsverfahren abgegebene
Stellungnahme des Prüfungsausschusses sowie eine weitere Stellungnahme des
Prüfungsausschusses vom 6. Juni 2005, in der dieser auf die Klagebegründung der
Klägerin eingeht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die
Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2008 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2008 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter
als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter konnte ohne weitere mündliche Verhandlung über die Klage
entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2
VwGO).
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angegriffene Prüfungsentscheidung ist
rechtmäßig, der Klägerin steht daher weder ein Anspruch auf eine (erneute)
Wiederholungsprüfung noch ein Anspruch auf eine erneute Entscheidung über das
Ergebnis der Wiederholungsprüfung der zweiten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers
vom 27. Oktober 2003 zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der Prüfungsentscheidung sind die Bestimmungen der Verordnung für
die zweite Staatsprüfung für die Lehrämter – 2. LPO – vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473). Gemäß § 10 Abs.
4 Satz 2 dieser Vorschrift ist die Prüfung nicht bestanden, wenn eine der beiden
Unterrichtsstunden, auf die sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der 2. LPO die
unterrichtspraktischen Prüfungen erstreckt, mit „mangelhaft“ und die andere mit
„ausreichend“ bewertet wird. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Verfahrens- oder
Bewertungsfehler, die zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen könnten, sind
nicht gegeben.
1. Soweit die Klägerin die Prüfungsentscheidung als „formell fehlerhaft“ ansieht, weil ihre
aufgrund einer Gehbehinderung festgestellte Schwerbehinderung im Prüfungsverfahren
nicht berücksichtigt worden sei, ist mangels substanziierten Vorbringens schon nicht
erkennbar, in welcher Weise das Prüfungsverfahren auf ihre Schwerbehinderung hätte
abgestellt werden sollen bzw. inwieweit durch die Gestaltung des Prüfungsverfahrens
ihrem Status als Schwerbehinderte keine bzw. keine hinreichende Beachtung geschenkt
worden sei. Daraus ergibt sich auch, dass der insoweit geltend gemachte Verstoß gegen
das Gebot der Chancengleichheit nicht festgestellt werden kann. Verstöße dieser Art
ergeben sich insbesondere nicht aus dem im Klageverfahren konkretisierten Vorbringen
der Klägerin, sie habe in der Vorbereitung einer Unterrichtsstunde von der vom
Unterrichtsraum durch einen langen Gang getrennten Toilette Papiertücher holen
müssen, um die noch nasse Tafel trocken zu wischen und die ihr für die Vorbereitung der
Stundenanalyse zur Verfügung stehende Zeit sei dadurch abgebrochen worden, dass
der Prüfungsausschuss sie durch die Schulsekretärin habe holen lassen, obwohl der
Zeitraum für die Vorbereitung der Stundenanalyse nicht limitiert sei.
Der Prüfungsausschuss hat im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen, dass die
Klägerin im Zusammenhang mit der Prüfung auf ihre Schwerbehinderung nicht
ausdrücklich hingewiesen habe. Dies hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Ausweislich
des Prüfungsprotokolls erklärte die Klägerin vor Beginn der Prüfung auf entsprechende
Frage, dass sie sich gesundheitlich in der Lage fühle, die Prüfung abzulegen. In diesem
Zusammenhang hätte es sich aufgedrängt, auf die Schwerbehinderung hinzuweisen,
wenn diese sich für die Klägerin als ein Nachteil im Prüfungsverfahren dargestellt hätte,
auf den hätte Rücksicht genommen werden sollen. Da sie dies auch nach eigenem
Vorbringen nicht getan hat, widerspricht es der ihr im Prüfungsverfahren obliegenden
Mitwirkungspflicht, Beeinträchtigungen, die aus ihrer Sicht zu einer nur eingeschränkten
Prüfungsfähigkeit geführt haben, erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens geltend zu
machen. Ohnehin ist nicht ersichtlich, ob die Klägerin mit ihrer Schilderung des
Trockenwischens der Tafel behaupten will, aufgrund ihrer Schwerbehinderung in der
anschließenden Prüfung nur eingeschränkt prüfungsfähig gewesen zu sein. Soweit sie
darauf verweist, dass der ihr zur Vorbereitung des Analysegesprächs zur Verfügung
stehende Zeitraum nicht limitiert gewesen sei, will sie offenbar geltend machen, es habe
in ihrem Belieben gestanden, sich insoweit die ihr angemessen erscheinende
Vorbereitungszeit zu nehmen. Demgegenüber hat der Prüfungsausschuss in seiner im
Klageverfahren ergänzten Stellungnahme vom 6. Juni 2005 unwidersprochen darauf
hingewiesen, dass die Zeitspanne für die Vorbereitung auf die Analyse zuvor mit der
Option einer Verlängerungsmöglichkeit verabredet worden sei, dass aber die Klägerin
nicht um eine Verlängerung der Vorbereitungszeit gebeten habe. Damit ist davon
auszugehen, dass die der Klägerin zugebilligte und von ihr seinerzeit nicht beanstandete
Vorbereitungszeit ihren Bedürfnissen entsprach. Jedenfalls ist es ihr verwehrt, die
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Vorbereitungszeit ihren Bedürfnissen entsprach. Jedenfalls ist es ihr verwehrt, die
Gestaltung des Prüfungsverfahrens wegen angeblich unzureichender Berücksichtigung
ihrer individuellen Bedürfnisse erst im Nachhinein zu rügen, wenn sie die Möglichkeit auf
die Gestaltung des Verfahrens Einfluss zu nehmen, seinerzeit hatte, aber nicht nutzte
bzw. ein aus ihrer Sicht unzureichendes Verfahren seinerzeit nicht beanstandete.
2. Ohne Erfolg erhebt die Klägerin erstmals im Klageverfahren Bedenken gegen die
Unvoreingenommenheit der dem Prüfungsausschuss angehörenden
Fachseminarleiterinnen R. und J. Das Vorbringen ist insoweit unsubstanziiert. Die Klägerin
hat keine hinreichenden objektiven Gründe aufgezeigt, die einem Prüfling in ihrer
Situation bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hätten geben können, an
der Unbefangenheit der Prüferinnen zu zweifeln. Dass die genannten Prüferinnen in den
im Prüfungsprotokoll niedergelegten, die Prüfungsentscheidung tragenden Erwägungen
„Aspekte zum Gegenstand (machten), die in der Vergangenheit im Rahmen der
Ausbildung nicht Gegenstand von Kritik waren“, stellt die Unbefangenheit der
Prüferinnen nicht in Frage. Es dürfte eher Ausdruck ihrer Unbefangenheit sein, wenn sie
sich entgegen der Erwartung der Klägerin bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen
gerade nicht von der Beurteilung der Leistungen während der vorangegangenen
Ausbildung haben leiten lassen.
Auch der Hinweis der Klägerin darauf, dass der Prüfungsausschuss (in seiner
achtseitigen Stellungnahme) nur zum Teil auf die (etwa zehnseitige)
Widerspruchsbegründung eingegangen sei, kann die Besorgnis der Befangenheit nicht
begründen. Die ausführliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 9. Juni 2004
ist erkennbar von dem Bemühen gekennzeichnet, über die – im Prüfungsprotokoll in
zahlreichen stichwortartigen Bemerkungen festgehaltenen – „tragenden Erwägungen“
hinaus die Bewertung der Prüfungsleistungen der Klägerin im Einzelnen näher zu
begründen und dabei auf deren im Widerspruchsverfahren formulierte Einwände
einzugehen. Dass dies nicht in der von der Klägerin erwarteten Ausführlichkeit,
insbesondere nicht mit dem von ihr erwarteten Inhalt geschah, liegt in der Natur der
Sache, ist jedoch kein Beleg für Voreingenommenheit. Im Übrigen erscheint die
Befangenheitsrüge der Klägerin insoweit unschlüssig, als sie dem Prüfungsausschuss
einerseits vorhält, zu ihren Einwendungen im Widerspruchsverfahren nur unvollständig
Stellung bezogen zu haben, ihm andererseits aber, soweit er über die „tragenden
Erwägungen“ hinaus ging, vorwirft, „neue Gründe nachgeschoben“ zu haben.
Unsubstanziiert und ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, ist auch
der Vortrag der Klägerin, die Fachseminarleiterin J. habe bei der Bewertung der nicht
mehr in die Prüfung einbezogenen schriftlichen Prüfungsarbeit eine Reihe kritischer
Äußerungen mit einer Tendenz zur Schmähkritik formuliert, und es habe zwischen der
Klägerin und der Fachseminarleiterin J. sowie der Fachseminarleiterin R. während der
praktischen Ausbildung gelegentlich Meinungsverschiedenheiten über unterschiedliche
Auffassungen zur Unterrichtsgestaltung gegeben. Die Klägerin hat nicht konkret
aufgezeigt, welche dieser angeblichen Äußerungen einer der Prüferinnen im Vorfeld
geeignet gewesen sein könnte, die berechtigte Befürchtung zu wecken, die Prüferin
werde die späteren Prüfungsleistungen nicht unbefangen zur Kenntnis nehmen und
beurteilen. Die im Schriftsatz der Klägerin vom 4. Februar 2005 insoweit aufgezeigten
Beispiele („subjektiv sorgfältig“, „banal genug“, „ad absurdum“) sind nicht nur aus dem
Zusammenhang gerissen dargestellt, sondern auch unabhängig davon ungeeignet,
Zweifel daran zu begründen, dass die betreffenden Prüferinnen die Beurteilung der
unterrichtspraktischen Prüfung objektiv und unvoreingenommen vornahmen. Ein
substanziierter Vortrag, aus dem sich hinreichende Gründe für die behauptete
Befangenheit der von der Klägerin genannten Prüferinnen ergeben könnten, lässt sich
auch dem Vorbringen nicht entnehmen, mit dem sie auf durchgehend positive
Beurteilungen während der Ausbildung verweist und die davon abweichende negative
Bewertung ihrer Prüfungsleistungen auf zwischen ihr und den Prüferinnen bestehende
Auffassungsunterschiede hinsichtlich der Unterrichtsgestaltung zurückführt. Abgesehen
davon, dass schon der Ausgangspunkt dieser Überlegung nicht zutrifft, da die der
Klägerin noch im Jahre 2002 erteilten Noten teilweise nur „ausreichend“ lauteten,
erscheint es eher spekulativ, in der Diskrepanz zwischen Ausbildungs- und
Prüfungsnoten einen Beleg für die Befangenheit der Prüfer zu sehen.
3. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Prüfungsentscheidung sei wegen
fehlender Begründung aufzuheben. Daran ist zwar der Ausgangspunkt zutreffend, dass
(auch) eine Prüfungsentscheidung der Aufhebung unterliegt, wenn ihr die erforderliche
Begründung fehlt (vgl. des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1992 - 6 C
3.92 - BVerwGE 91, 262, 270). Im vorliegenden Fall trifft jedoch der Vorwurf, die
Bewertung der Prüfungsleistungen der Klägerin sei ohne Begründung geblieben,
erkennbar nicht zu. Nicht zu übersehen ist, dass der Prüfungsausschuss bereits
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erkennbar nicht zu. Nicht zu übersehen ist, dass der Prüfungsausschuss bereits
unmittelbar im Anschluss an die unterrichtspraktische Prüfung für beide
Unterrichtsstunden die jeweils tragenden Erwägungen ihrer Beurteilung im
Prüfungsprotokoll (in vier bzw. acht Abschnitten) festhielt. Diese Begründung erweiterte
und vertiefte der Prüfungsausschuss in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 9. Juni
2004, mit der er sich im Einzelnen mit den von der Klägerin im Widerspruchsverfahren
erhobenen Einwendungen auseinandersetzte. Eine weitere Ergänzung erfolgte mit
Stellungnahme vom 6. Juni 2005 im Klageverfahren.
Die Klägerin geht offenbar von einem falschen Verständnis der Begründungspflicht im
Allgemeinen und im Prüfungsverfahren im Besonderen aus. Der Anspruch eines Prüflings
auf die Begründung der Bewertung seiner Prüfungsleistungen folgt zwar nicht aus § 39
VwVfG (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG), sondern aus seinem Recht auf freie Berufswahl (Art.
12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Nach der
Rechtsprechung (BVerfGE 84, 34 ff., BVerwGE 91. 262, 268 ff., BVerwGE 99, 185, 196 f.)
geht der Anspruch jedoch (nur) dahin, dass der Prüfer die tragenden Erwägungen
darzulegen hat, die zu seiner Bewertung geführt haben. Er muss (nur) die maßgeblichen
Gründe, d.h. die für das Ergebnis ausschlaggebenden Gesichtspunkte darlegen,
keineswegs eine Begründung zu allen Einzelheiten des Prüfungsgegenstandes. Der
Informationsanspruch des Prüflings bezieht sich nur auf eine „angemessene“, nicht auf
eine ausführliche, in alle Einzelheiten gehende Begründung (vgl. Niehues, Schul- und
Prüfungsrecht, Bd. II Prüfungsrecht, 4. Aufl., Rnr. 712, 173; Müller-Franken, Die
Begründung von Prüfungsentscheidungen bei Berufszugangsprüfungen, VerwArch Bd.
92, S. 507 ff.). Entscheidend für die an die Vollständigkeit einer Begründung zu
stellenden Anforderungen ist, ob sie es dem Prüfling und auch den Gerichten ermöglicht,
die grundlegenden Gedankengänge des Prüfers nachzuvollziehen, die ihn zu der
abschließenden Bewertung veranlasst haben (Niehues, a.a.O., Rnr. 716). Insbesondere,
soweit sich die Bewertung nicht darauf stützt, inwieweit der Prüfling Fachfragen
zutreffend beantwortet hat, sondern auf die von den Prüfern angewandten
prüfungsspezifischen Wertungen und Einschätzungen, ergibt sich aus der Natur der
Sache, dass eine Begründung häufig nur unvollkommen dargelegt werden kann
(Niehues, a.a.O.). Unbestritten ist ferner, dass eine gegebenenfalls fehlende oder
(zunächst) unvollständige Begründung nachgeholt bzw. nachgebessert und damit ein
ansonsten vorliegender formeller Fehler behoben werden kann (vgl. Niehues und Müller-
Franken, a.a.O.,). Dies folgt bei mündlichen Prüfungen, mit denen die hier zu
beurteilende unterrichtspraktische Prüfung am ehesten vergleichbar sein dürfte, allein
schon daraus, dass die Begründung erst auf ein spezifiziertes Verlangen des Prüflings
hin zu erfolgen hat, jedenfalls aber (über eine zunächst gegebene erste und
zulässigerweise knappe Begründung hinaus) zu ergänzen bzw. zu erweitern ist, wenn
und soweit der Prüfling dies substanziiert begehrt (Niehues und Müller-Franken, a.a.O.,
jeweils m.w.N.).
Das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie wiederholt deutlich macht, dass sie die
Prüfungsentscheidung trotz der eingehenden Stellungnahmen des Prüfungsausschusses
wegen fehlender Begründung als fehlerhaft ansieht und, soweit über die ersten
tragenden Erwägungen hinaus vom Prüfungsausschuss weitere seine Beurteilung
erläuternde Gesichtspunkte dargestellt wurden, unzulässigerweise „eine Vielzahl von
Gründen nachgeschoben (worden sei), die nicht Gegenstand der tragenden Erwägungen
waren und in den tragenden Erwägungen nicht einmal andeutungsweise enthalten sind“,
ist in sich widersprüchlich und lässt einen ernsthaften Begründungswunsch der Klägerin
eher vermissen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 - 6
C 20/98 - (BVerwGE 109, 211-221) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es den Prüfern
grundsätzlich nicht verwehrt sei, nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines
Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung unter Vermeidung früherer
Begründungsmängel anzugeben, dass und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten
Bewertung einer Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung nach wie vor
für zutreffend halten. Eine Grenze bestehe nur insoweit, als die Prüfer das der
ursprünglichen Bewertung der Prüfungsarbeit zugrunde gelegte Bewertungssystem nicht
im Nachhinein verändern dürften. Auch dürften sie bei einem aufgedeckten
Korrekturfehler nicht „beliebige Gründe“ nachschieben, um die ursprüngliche Bewertung
beibehalten zu können (a.a.O.). Dass diese Grenze überschritten worden sei, behauptet
die Klägerin zwar wiederholt, zeigt jedoch nicht nachvollziehbar auf, in welcher Weise dies
hier geschehen sein sollte.
Ein Begründungsdefizit ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass die Prüfer aus
Sicht der Klägerin „eine erkennbare und messbare, d.h. schlüssig nachvollziehbare
Auseinandersetzung mit den Prüfungsleistungen der Kandidatin unter Zugrundelegung
der Anforderungen und der vorgegebenen rechtlichen Maßstäbe“ haben vermissen
lassen. Dies sowie der Hinweis, die Begründung enthalte positive und negative
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lassen. Dies sowie der Hinweis, die Begründung enthalte positive und negative
Aussagen, lasse aber eine Gewichtung nicht erkennen, zeigt, dass es der Klägerin
offenbar darum geht, die Begründung des Prüfungsausschusses daran zu messen, ob er
auch das der Bewertung zugrunde liegende Bewertungssystem in einer Weise dargelegt
habe, die der Klägerin eine ins Einzelne gehende Messbarkeit bzw. Schlüssigkeitsprüfung
ermöglicht. Dies trifft jedoch nicht zu. Gerade im Bereich des den Prüfern zustehenden
Bewertungsspielraums gehen sie von Einschätzungen aus, die sie und ihre Mitprüfer bei
vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und anwenden. Dementsprechend sind die
Noten als das Ergebnis komplexer Erwägungen in ein Bezugssystem eingeordnet, das
durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst ist (vgl.
BVerwGE 91, 262 ff., BVerwGE 99, 185 [197]). Das so entwickelte Bewertungssystem
entzieht sich der Möglichkeit einer schriftlichen Darstellung, die eine Messbarkeit und
Schlüssigkeitsprüfung eröffnet. Anderes gilt nur dann, wenn den Prüfern ein
Bewertungsschema, etwa in Gestalt eines ausformulierten Erwartungshorizonts,
vorgegeben wird, an dem sie ihre Bewertung auszurichten haben. Vorgaben dieser Art
ergeben sich hier jedoch lediglich aus § 7 Abs. 1 der 2. LPO, wonach sich der
Prüfungsausschuss in zwei Unterrichtsstunden des Prüfungskandidaten, aufgrund einer
Analyse der Unterrichtsstunden durch den Prüfungskandidaten und in einem
anschließenden Analysegespräch mit ihm ein Urteil über die unterrichtspraktischen
Leistungen bilden und dabei die Unterrichtsdurchführung stärker berücksichtigen muss
als Planung sowie Analyse und Analysegespräch. Die Begründung des
Prüfungsausschusses lässt erkennen, dass er sich von diesen Vorgaben hat leiten
lassen. Der Begründungspflicht ist damit entsprochen worden.
4. Soweit sich die Klägerin gegen die in den „tragenden Erwägungen“ im
Prüfungsprotokoll begründete und in den Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom
9. Juni 2004 und 6. Juni 2005 vertiefte Darstellung der für die Bewertung der
unterrichtspraktischen Prüfung im Fach „Vorfachlicher Unterricht“ maßgeblichen
Gesichtspunkte wendet, greift sie ohne Erfolg den Bewertungsspielraum der Prüfer an.
a) Die im Prüfungsprotokoll noch sehr komprimierte, offensichtlich auf den schriftlichen
Unterrichtsentwurf der Klägerin bezogene Bewertung, Schwächen in der didaktisch-
methodischen Reflexion seien nicht zu übersehen, hat der Prüfungsausschuss im
Widerspruchsverfahren und ergänzend im Klageverfahren in zahlreichen Unterpunkten
differenzierter dargestellt. Von daher ist die im Klageverfahren aufrechterhaltene Rüge
der Klägerin, auch insoweit fehle es an einer Begründung der Prüfungsentscheidung,
nicht nachvollziehbar. Soweit sie rügt, dass es ihr nicht möglich gewesen sei,
Einwendungen gegen die erst im Widerspruchsverfahren präzisierte Kritik der Prüfer im
Rahmen eines Verfahrens des Überdenkens vorzubringen, lässt sie unberücksichtigt,
dass der Prüfungsausschuss sich im Klageverfahren nochmals mit den hier erweiterten
Einwendungen der Klägerin befasst und - wie seine Bezugnahme auf das
verwaltungsinterne Kontrollverfahren deutlich macht - insoweit seine
Prüfungsentscheidung überdacht und an der bisherigen Bewertung festgehalten hat.
b) Soweit der Prüfungsausschuss der Klägerin eine „ unklare Einordnung der Stunde in
den Gesamtzusammenhang “ vorgehalten hat, hält sie dieser Kritik ohne Erfolg
entgegen, dass nach ihrer Auffassung die Einordnung in den Gesamtzusammenhang
nicht unklar gewesen sei. Damit greift sie einen dem Bewertungsspielraum der Prüfer
unterliegenden Aspekt auf, nämlich die Frage, ob die von ihr gelieferte Darstellung des
Zusammenhangs zwischen der im Einzelnen vorbereiteten Unterrichtsstunde zum
Thema „Nahrungsbeziehungen der Tiere im Wald“ zu der übergreifenden
Unterrichtseinheit „Waldgebiete Berlins“ gemessen an den im vorliegenden
Zusammenhang geltenden Anforderungen hinreichend dargestellt wurde oder ob eine
klarere Darstellung möglich gewesen wäre. Im Übrigen hat die Vorsitzende des
Prüfungsausschusses in der mündlichen Verhandlung schlüssig erläutert, inwiefern die
Einordnung der Unterrichtstunde einer methodisch-didaktischen Erläuterung bedurft
hätte. Insoweit kann auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen werden.
c) Auch gegen den Vorwurf, sie habe die Auswahl des Unterrichtsgegenstandes für eine
4. Klasse unzureichend begründet, wendet sich die Klägerin ohne Erfolg; denn auch
insoweit greift sie eine prüfungsspezifische Bewertung an. Im Übrigen ist ihre Rüge
unsubstanziiert, weil sie einerseits darauf hinweist, die Behandlung von Nahrungsketten
sei nach dem Rahmenplan erst Gegenstand der 5. Klasse, andererseits aber nicht
aufzeigt, in welcher Weise sie in ihrem schriftlichen Unterrichtsentwurf dargelegt hat,
welche didaktischen Gründe für sie leitend dafür waren, das Thema gleichwohl in einer 4.
Klasse zu behandeln. Gerade mit dem Hinweis, dass der Unterrichtsgegenstand in
engerem Sinne erst Thema einer 5. Klasse sein soll, bestätigt sie eher die Prüferkritik;
denn ihr schriftlicher Unterrichtsentwurf enthält insoweit keine weiterführende Antwort.
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d) Ins Leere geht die Rüge der Klägerin, die Begründung der Prüfer, ihr
Unterrichtsentwurf enthalte eine „wenig aussagefähige Darstellung der sachstrukturellen
Voraussetzungen bezogen auf den Stundenschwerpunkt“, sei falsch. Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses hat in der mündlichen Verhandlung diesen Kritikpunkt näher
beschrieben. Auch insoweit geht es nicht um eine mit richtig oder falsch zu
beantwortende Fachfrage, sondern um die Qualität der Darstellung der didaktischen
Konzeption der betreffenden Unterrichtsstunde. Der Unterrichtsentwurf der Klägerin
enthält zwar Hinweise auf Vorkenntnisse der Schüler, die Klägerin zeigt aber nicht auf,
inwieweit sie in ihrem Unterrichtsentwurf gerade bezogen auf den Stundenschwerpunkt
„Nahrungsbeziehungen der Tiere im Wald“ die Voraussetzungen, an denen sie mit der
Unterrichtsstunde ansetzen wollte, d. h. die schulischen und nichtschulischen
Erfahrungen sowie das Vorwissen der Schüler und die ihnen insoweit bekannten
Begrifflichkeiten näher aufgezeigt und damit aussagefähig dargestellt hatte.
e) Unsubstanziiert bleibt die Klagebegründung, soweit die Klägerin die Bewertung
angreift, sie habe zwar die didaktische Reduktion formell berücksichtigt, dies sei jedoch
ohne inhaltliche Substanz geblieben. Die Kritik der Prüfer geht dahin, dass die Klägerin
zwar erkannt habe, dass sie einen komplexen Sachverhalt auf seine wesentlichen
Elemente zurückzuführen habe, um sie für die Schüler überschaubar und begreifbar zu
machen, dass sie dies jedoch inhaltlich mit Substanz habe ausfüllen müssen. Die
Prüfungsausschussvorsitzende hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass eine
weitere Begründung in lerntheoretischer, inhaltlicher und niveauangemessener Hinsicht
bezogen auf die konkrete Unterrichtsstunde erwartet worden sei. Auch insoweit wendet
sich die Klägerin gegen den Bewertungsspielraum der Prüfer, die insoweit substanzielle
Ausführungen im Unterrichtsentwurf der Klägerin vermisst haben. Dem hätte die
Klägerin allenfalls entgegenhalten können, in welcher Weise und in welchem Umfang sie
in ihrem Unterrichtsentwurf Substanzielles dazu ausgeführt hat, mit welchen Schritten
bzw. Maßnahmen sie das Prinzip der didaktischen Reduktion umsetzen wollte.
f) Auch dem Vorwurf einer unpräzisen Stundenzielformulierung hält die Klägerin nichts
Substanzielles entgegen. Ob die Klägerin das Ziel, d.h. das angestrebte Ergebnis der
von ihr konzipierten Unterrichtsstunde „präzise“ oder „unpräzise“ formuliert hat, ist
keine Fachfrage, sondern eine prüfungsspezifische Wertung der Prüfer.
g) Ebenfalls unsubstanziiert bleibt der Einwand der Klägerin, die von ihr angegriffenen
Präzisierungen des Prüfungsausschusses zu den ihr in den „tragenden Erwägungen“
vorgehaltenen „ Schwächen in der didaktisch-methodischen Reflexion “ in der
Stellungnahme vom 9. Juni 2004 hätten überwiegend „mit didaktisch-methodischer
Reflexion überhaupt nichts zu tun“.
h) Die in den „tragenden Erwägungen“ formulierte Kritik der Prüfer an der von der
Klägerin durchgeführten Unterrichtsstunde im vorfachlichen Unterricht, das
Schülerhandeln habe sich nach engen Vorgaben überwiegend im Formalen bewegt, eine
aktive Auseinandersetzung der Schüler mit den Inhalten sei unzureichend erfolgt und es
sei inhaltlich insgesamt eine Unterforderung der Schüler festgestellt worden, stellt sich
als prüfungsspezifische Wertung dar. Diese greift die Klägerin ohne Erfolg an. Die Prüfer
haben hier bewertet, ob und in welchem Ausmaß das der Unterrichtsstunde zugrunde
liegende pädagogische Konzept der Klägerin aufgegangen war, insbesondere in welchem
Maße es zu einer Beteiligung und inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem
Unterrichtsstoff seitens der Schüler kam. Die Prüfungsausschussvorsitzende hat in der
mündlichen Verhandlung näher erläutert, dass der mit der Unterrichtsstunde
angestrebte Lernprozess nur unzureichend verbalisierend begleitet. dass insbesondere
ein kognitiver Effekt nicht abgefragt worden und daher der Eindruck einer Unterforderung
entstanden sei. Hierbei hat der Prüfungsausschuss erkennbar seinen Gesamteindruck
von der Unterrichtsleistung der Klägerin wiedergegeben und diesen an den
Anforderungen gemessen, die nach seinen Einschätzungen und Erfahrungen bei der
Beurteilung für die Eignung zum Lehramt zu stellen sind. Bewertungsfehler zeigen sich
insoweit nicht.
(1) Weder liegen die von der Klägerin geltend gemachten Beurteilungsfehler vor noch
trifft ihr Vorwurf zu, der Prüfungsausschuss habe diesen (nach Auffassung des Gerichts
schon in den „tragenden Erwägungen“ eingehend begründeten) Teil der Bewertung
durch unzulässigerweise nachgeschobene und daher unbeachtliche Ausführungen
ergänzt. Ebenso wenig hat die Klägerin konkrete Anhaltspunkte für ihre Behauptung
aufgezeigt, der Prüfungsausschuss habe ihre Unterrichtsleistung „tendenziell abfällig zu
einer Art Theater der Lehrerin degradiert“, sich also von sachfremden Erwägungen leiten
lassen. In der sehr ausführlichen, im Protokoll vom 9. Juni 2004 über die erneute
Beratung des Prüfungsausschusses im Widerspruchsverfahren festgehaltenen
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Beratung des Prüfungsausschusses im Widerspruchsverfahren festgehaltenen
Ergänzung der ursprünglichen Bewertungsbegründung zu diesem Aspekt legt der
Prüfungsausschuss nachvollziehbar und ohne erkennbaren Beurteilungsfehler dar,
worauf er seine Beurteilung der Unterrichtsleistung der Klägerin stützt. Insbesondere hat
der Ausschuss im Detail erläutert, was mit seiner Bemerkung gemeint war, dass sich
das Schülerhandeln überwiegend im Formalen bewegt habe, nämlich dass die Schüler
die vorgegebenen Aufgaben nach Anweisungen der Klägerin bereitwillig, zügig und
weitestgehend korrekt bearbeitet hätten. Die darin liegende Kritik, die sich vollständig
erst aus dem nachfolgenden Satz in den „tragenden Erwägungen“ ergibt, wonach eine
aktive Auseinandersetzung der Schüler mit den (Unterrichts-)Inhalten (nur)
unzureichend erfolgt sei, wird ebenfalls eingehend und schlüssig in der Stellungnahme
vom 9. Juni 2004 erläutert. Danach stellte sich das Unterrichtsgeschehen dem
Prüfungsausschuss so dar, dass den Schülern der Sinn der einzelnen
Aufgabenstellungen nicht deutlich geworden sei, dass die Zielorientierung zu Beginn der
Stunde lediglich formal erfolgt sei, dass das Vorstellen der Aufgaben durch die Klägerin
keine inhaltlichen, sondern lediglich formal-organisatorische Aspekte berücksichtigt
habe, eine fundierte Reflexion des Sinnzusammenhangs zwischen den
Aufgabenstellungen nicht erfolgt sei, die Zielstellung für die Lösung der Aufgaben den
Schülern nicht bekannt gewesen sei und die einzelnen Aufgaben für sich genommen
eine Unterforderung für die Lerngruppe dargestellt hätten.
Dem hält die Klägerin ohne Erfolg entgegen, der Prüfungsausschuss habe seine Kritik an
der Unterrichtsleistung der Klägerin bereits aus ihrem schriftlichen Unterrichtsentwurf
„antizipiert“ und ihr insoweit (lediglich) einen - als solchen jedoch nicht dargestellten -
Planungsfehler vorgeworfen. Dieser Einwand erscheint konstruiert. Soweit der
Prüfungsausschuss in seiner insoweit von der Klägerin zitierten Begründung seiner
Bewertung auf die schriftliche Unterrichtsplanung der Klägerin verwies, ergibt sich aus
dem Zusammenhang seiner Ausführungen, dass sich aus der Darstellung der Klägerin
hinsichtlich der Leistungsstärke der Lerngruppe und des Anspruchsniveaus habe
absehen lassen, dass überwiegend alle Schüler die Lösung der Aufgaben bewältigen
würden. Erkennbar stützt der Prüfungsausschuss seine Bewertung jedoch im
Wesentlichen auf das beobachtete Unterrichtsgeschehen. Einen anderen Schluss lassen
die detaillierten Ausführungen zur ergänzenden Begründung in der Stellungnahme vom
9. Juni 2004 nicht zu.
(2) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die bewertende Feststellung des
Prüfungsausschusses, die einzelnen Aufgabenstellungen und Arbeitsschritte seien zwar
abwechslungsreich gestaltet gewesen, hätten inhaltlich aber insgesamt eine
Unterforderung der Schüler ergeben. Wie diese Bewertung verstanden werden sollte, ist
oben dargestellt worden. Dieser Bewertung hält die Klägerin nur die Behauptung
entgegen, tatsächlich sei eine intensive Auseinandersetzung der Schüler mit den
Inhalten erfolgt und die von ihnen erarbeiteten Arbeitsbögen ließen eine Unterforderung
als „objektiv ausgeschlossen“ erscheinen, weil sie Fehler und Unvollständigkeiten
aufgewiesen hätten. Die erkennbar auf das gesamte Unterrichtsgeschehen abgestellte
zusammenfassende Bewertung (so ausdrücklich der Prüfungsausschuss in einer
Stellungnahme vom 6. Juni 2005), die Unterrichtsgestaltung durch die Klägerin sei durch
eine Unterforderung der Schüler gekennzeichnet gewesen und die in der mündlichen
Verhandlung insoweit näher erläuterte Kritik, der Lernfortschritt hätte auch abgefragt
bzw. durch verbalisierende Begleitung des Lernprozesses verdeutlicht werden müssen,
wird damit nicht in Frage gestellt. Der Klägerin kann schon nicht dahin gefolgt werden,
dass die Frage, ob der Vorwurf der Unterforderung berechtigt sei, allein oder im
Wesentlichen an den von den Schülern erarbeiteten Arbeitsbögen abzulesen gewesen
sei. Es oblag vielmehr den Prüfern, hierbei „den Verlauf der gesamten
Unterrichtsstunde“ zugrunde zu legen. Im Übrigen ist es nach Auffassung des Gerichts
auch keineswegs schlüssig, dass fehlerhaft bearbeitete Arbeitsbögen dem berechtigten
Eindruck einer Unterforderung der ganzen Lerngruppe im Verlauf der gesamten
Unterrichtsstunde entgegenstünden. Unschlüssig ist auch die Behauptung der Klägerin,
die von einigen Schülern nach der ersten Arbeitsphase vorgetragenen positiven
Arbeitsergebnisse sprächen gegen eine Unterforderung. Noch viel weniger wird der
Vorwurf der Unterforderung dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin vor dem
Hintergrund des Unterrichtsgegenstandes (Nahrungsbeziehungen der Tiere im Wald)
darauf verweist, dass die Erkenntnis, dass Tiere davon leben, andere Tiere (Pflanzen) zu
fressen, für viele Schüler bis zu der Stunde nicht in deutlicher Form bekannt gewesen
sei; denn immerhin handelte es sich um Schüler der Klasse 4, die etwa 10 Jahre alt
waren.
(3) Soweit der Prüfungsausschuss erläutert hat, er habe das Unterrichtsgeschehen nicht
nur „sitzend“, sondern auch dadurch wahrgenommen, dass Mitglieder des Ausschusses
sich durch „Herumgehen“ einen detaillierten Überblick über die Arbeitsweise und die
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sich durch „Herumgehen“ einen detaillierten Überblick über die Arbeitsweise und die
Arbeitsergebnisse der Lerngruppe verschafft hätten, wird dies durch die bloße
Behauptung der Klägerin, tatsächlich sei kein Mitglied der Prüfungskommission während
der Unterrichtsstunde im Unterrichtsraum herumgegangen, nicht substanziell in Frage
gestellt. Dies gilt insbesondere, weil die Klägerin offenbar versucht, diese Behauptung
damit zu stützen, dass nach ihrem Eindruck der Prüfungsausschuss seine Feststellung
der Unterforderung allein aus dem schriftlichen Unterrichtsentwurf der Klägerin
abgeleitet habe.
(4) Der Darstellung des Prüfungsausschusses, in der Unterrichtsstunde habe es für die
Schüler keine themen-, ziel- und adressatenangemessenen Problemstellungen
gegeben, die eine inhaltliche Auseinandersetzung, also eine problemorientierte,
anspruchsvolle kognitive Leistung erforderten, zu bearbeiten gegeben und das in der
Unterrichtsstunde erarbeitete Ergebnis, dass sich Tiere einer Gruppe gegenseitig
fressen, sei insbesondere vor dem Hintergrund der vorherigen Organisation der Lehrerin
keine besondere Erkenntnisleistung der Gruppe gewesen, setzt die Klägerin nichts
Greifbares entgegen.
i) Das Vorbringen der Klägerin erscheint widersprüchlich und daher nicht geeignet, die
Beurteilung des Prüfungsausschusses in Frage zu stellen, wenn sie einerseits die ihr
vorgeworfenen Mängel in der Planung und Durchführung der Unterrichtsstunde
bestreitet, andererseits aber auch die Bewertung angreift, sie sei auf Nachfrage nicht in
der Lage gewesen, in der (sich an die Unterrichtsstunde anschließenden) Analyse
gravierende Schwächen in Planung und Durchführung zu erkennen. Damit, dass sie
ausweislich des Prüfungsprotokolls in der Analyse eine Korrektur bzw. Präzisierung der
anfänglichen Aufgabenstellung in der Unterrichtsstunde eingeräumt habe, ist in keiner
Weise belegt, dass die vom Prüfungsausschuss (darüber hinaus) gesehenen
gravierenden Planungs- und Durchführungsschwächen von der Klägerin ebenfalls
erkannt und artikuliert wurden.
j) Die von der Klägerin behaupteten Widersprüche in der Beurteilung des
Prüfungsausschusses liegen ersichtlich nicht vor. Sie erscheinen vielmehr durch eine
bewusst missverständliche Interpretation der Ausführungen des Prüfungsausschusses
„konstruiert“. Dies gilt hinsichtlich der Verknüpfung des Satzes „in der Analyse vollzieht
die Kandidatin den aus ihrer Sicht positiven Verlauf der Stunde nach“, den der
Prüfungsausschuss als eine positive Bewertung dargestellt hat, und dem nachfolgenden,
mit dem Wort „auch“ eingeleiteten, eine negative Bewertung formulierenden Satz.
Erkennbar stellt das Wort „auch“ keine Verknüpfung zwischen beiden Sätzen dar,
sondern soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass die Klägerin weder von sich aus noch
auf Nachfrage in der Lage gewesen sei, Schwächen in Planung und Durchführung zu
erkennen. Gleiches gilt, soweit die Klägerin auf die unterschiedliche Formulierung in den
„tragenden Erwägungen“ einerseits verweist, wonach sie nicht in der Lage gewesen sei,
gravierende Schwächen in Planung und Durchführung zu erkennen, und der in der
Stellungnahme der Prüfungsausschusses vom 9. Juni 2004 lediglich in der Formulierung
variierten Darstellung, die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, „Planung und
Durchführung angemessen zu reflektieren“. Es erschließt sich ohne weiteres, dass
einem Prüfling, der gravierende Schwächen nicht erkannt hat, zu Recht vorgeworfen
werden kann, dass er seine Leistungen nicht angemessen reflektiert habe.
5. Auch hinsichtlich der von der Klägerin gegen die Bewertung der unterrichtspraktischen
Prüfung im Fach Deutsch erhobenen Einwendungen vermag das Gericht der Klägerin
nicht zu folgen.
a) Es stellt weder einen Begründungsmangel dar, wenn der Prüfungsausschuss der
Begründung seiner Bewertung nicht die Struktur zugrunde gelegt hat, in der sich nach
Auffassung der Klägerin die Beurteilung einer Prüfungsleistung zu vollziehen hat; denn
aus den bereits oben dargestellten Gründen folgt das Gericht insbesondere der
Auffassung der Klägerin nicht, bei der auf ihre Einwendungen im Widerspruchsverfahren
hin erfolgten ergänzenden Begründung durch den Prüfungsausschuss handele es sich
um „eine Vielzahl nachgeschobener Gründe, die unbeachtlich sind“. Noch wendet die
Klägerin mit Erfolg ein, die Bewertung ihrer unterrichtspraktischen Prüfung im Fach
Deutsch sei bereits deshalb beurteilungsfehlerhaft, weil der Prüfungsausschuss sie an
den „Anforderungen im Sinne einer zeitgemäßen fachdidaktisch, lernpsychologisch und
pädagogisch abgesicherten Unterrichtsgestaltung“ gemessen habe, sich diese
Bewertungskriterien jedoch nicht (unmittelbar) aus der Prüfungsordnung ergäben. Nach
§ 1 Abs. 1 der 2. LPO soll in der 2. Staatsprüfung für das Amt des Lehrers festgestellt
werden, ob der Prüfungskandidat über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten als
Lehrer verfügt und damit für das von ihm durch sein Studium und seine schulpraktische
Ausbildung angestrebte Lehramt geeignet ist. Nach Abs. 2 hat der Prüfungskandidat
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Ausbildung angestrebte Lehramt geeignet ist. Nach Abs. 2 hat der Prüfungskandidat
insbesondere nachzuweisen, dass er erfolgreich Unterricht erteilen, sachgerecht planen,
vorbereitend analysieren und seine Ergebnisse zutreffend bewerten kann, dass er über
Grundkenntnisse der allgemeinen Didaktik, der pädagogischen Psychologie, der
Soziologie, der Erziehung sowie der politischen Bildung verfügt und sie auf die Praxis
anwenden kann, dass er gründliche Kenntnisse der Didaktik seines Faches sowie seiner
Lernbereiche im vorfachlichen Unterricht, der Didaktiken seiner Fächer besitzt und die
Grundzüge der Schulkunde einschließlich Schulrecht kennt. Es ist weder erkennbar noch
von der Klägerin nachvollziehbar aufgezeigt worden, dass die von ihr zitierten, vom
Prüfungsausschuss angewendeten Bewertungskriterien in Widerspruch zu diesen
gesetzlichen Vorgaben stünden. Dass ein Prüfungskandidat für das Lehramt daran
gemessen werden darf, ob seine fachdidaktischen, lernpsychologischen und
pädagogischen Kenntnisse, nach denen er seinen Unterricht plant, vorbereitet, gestaltet
und analysiert, zeitgemäßen Erkenntnissen entsprechen müssen, erscheint dem Gericht
selbstverständlich. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg unter nur teilweiser Zitierung
der aus § 1 der 2. LPO zu entnehmenden, oben wiedergegebenen Anforderungen
entgegensetzen, sie habe „einen erheblichen Spielraum in der Gestaltung des
Unterrichts“. Dass sie sich insoweit nicht auf in der Tagespresse berichtete
unterschiedliche Vorstellungen über Unterrichtsgestaltung stützen kann, bedarf keiner
weiteren Vertiefung.
b) Was der Prüfungsausschuss mit dem Monitum meint, die von der Klägerin
präsentierte Unterrichtsstunde im Fach Deutsch sei zwar in eine Einheit eingebettet
gewesen, deren Struktur methodische Verfahren aufweise, nicht jedoch die im Sinne des
verbundenen Sprachunterricht s erforderlichen thematischen Zusammenhänge, hat er
in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. Juni 2004 unter Bezugnahme auf die sich
aus dem Rahmenplan für das Fach Deutsch ergebenden Vorgaben näher begründet.
Danach seien der mündliche Sprachgebrauch, das Verfassen von Texten, die
Rechtschreibung, die Sprachbetrachtung und das Lesen im Rahmen einer thematischen
Einheit inhaltlich zu verknüpfen. Daran gemessen sei bei der Klägerin eine mangelnde
Planungskompetenz festzustellen gewesen. Es ist weder erkennbar noch von der
Klägerin substanziiert dargelegt worden, dass diese Bewertung, die Elemente einer
fachwissenschaftlichen Beurteilung und prüfungsspezifische Wertungen enthält, als
willkürlich, sachfremd oder in anderer Weise beurteilungsfehlerhaft angesehen werden
könnte. Insbesondere hält die Klägerin dieser - nachvollziehbaren und in sich schlüssigen
- Bewertung ohne Erfolg entgegen, nicht die Unterrichtseinheit, sondern lediglich die
konkrete von ihr gehaltene Unterrichtsstunde habe Gegenstand der Beurteilung sein
dürfen. Es stellt sich die Frage, wie die nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 2. LPO von einem
Prüfungskandidaten für das Lehramt nachzuweisende Fähigkeit, den Unterricht
sachgerecht zu planen, überhaupt angemessen bewertet werden kann, ohne zu
berücksichtigen, ob und wie sich die konkrete Unterrichtsstunde in das Gesamtgefüge
des Curriculums einordnen lässt. Dies gilt insbesondere, wenn es - wie hier - um die zu
beurteilende Fähigkeit eines Lehramtskandidaten geht, der Unterricht nach (längerfristig
ausgerichteten) Rahmenplanvorgaben entwickeln und vorbereiten können und in der
Lage sein muss, ein entsprechendes Konzept, das über die einzelne Unterrichtsstunde
hinausgeht, nämlich auch das Schulhalbjahr bzw. Schuljahr in den Blick nimmt, zu
entwickeln. Dass die Klägerin bei der Unterrichtsplanung von dieser
Selbstverständlichkeit noch ausging, zeigt ihr schriftlicher Unterrichtsentwurf, in dem sie
darstellt, wie sich das Thema der konzipierten Unterrichtsstunde in eine umfassendere
Unterrichtseinheit einordnen und zu den Vorgaben des Rahmenplans in Beziehung
setzen lässt. Es bedarf keiner weiteren Vertiefung, dass bei der Beurteilung eines
Lehramtskandidaten, der den Beruf des Grundschullehrers anstrebt, nicht nur danach
gefragt werden darf, sondern auch gefragt werden muss, in welchem zeitlich und
sachlich umfassenderen Kontext die von ihm sozusagen als Beispiel seiner Planungs-
und Unterrichtsgestaltungsfähigkeit präsentierte Einzelstunde eingeordnet werden kann.
Mit ihrem Einwand, der Begriff „sprachverbundener Unterricht“ sei in der Fachliteratur
relativ neu und finde sich in dem ohnehin nur als Empfehlung zu verstehenden
Rahmenplan nicht, zeigt die Klägerin schon deshalb keinen Beurteilungsfehler auf, weil
der Prüfungsausschuss diesen Begriff in der Begründung seiner Bewertung nicht
verwandte, sondern auf „verbundenen Sprachunterricht“ hinwies und diesen Begriff auch
anhand der Vorgaben des Rahmenplans erläuterte. Unschlüssig ist der Einwand der
Klägerin, weil ihm nicht zu entnehmen ist, ob sie aus dem aus ihrer Sicht nur
eingeschränkten Verbindlichkeitscharakter des Rahmenplans herleiten will, dass es
beurteilungsfehlerhaft sei, bei der Bewertung ihrer Unterrichtsleistungen überhaupt auch
darauf abzustellen, ob und inwieweit sie Vorgaben des Rahmenplans berücksichtigt
habe. Sollte die Klägerin so verstanden werden wollen, kann ihr schon vom Ansatz her
nicht gefolgt werden. Der vom Prüfungsausschuss hier unter Bezugnahme auf
Rahmenplanvorgaben angelegte Bewertungsmaßstab lässt keine Beurteilungsfehler
erkennen.
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c) Auch der Kritik des Prüfungsausschusses, der Unterrichtsentwurf der Klägerin enthalte
zwar wesentliche Planungsaspekte , diese seien jedoch nicht immer eindeutig
voneinander abgegrenzt und nicht durchgängig themenrelevant gefüllt , hat er in seiner
Stellungnahme vom 9. Juni 2004, nachdem die Klägerin diesen Aspekt als nicht
nachvollziehbar bezeichnet hatte, ergänzt. Der Prüfungsausschuss hat darauf
hingewiesen, dass sich im schriftlichen Unterrichtsentwurf der Klägerin bei den
aufgezeigten Planungsaspekten keine klaren Abgrenzungen zwischen didaktisch-
methodischen Entscheidungen und Lernzielvorgaben zeigten und dass die Klägerin zu
dem in den Mittelpunkt ihrer Unterrichtsstunde gestellten „kreativen Schreiben“ zwar
mögliche Verfahren aufgelistet, den Begriff selbst jedoch weder definiert, noch ihn von
anderen Schreibformen abgegrenzt, noch eine inhaltsbezogene, sachgemäß
begründete Verfahrensauswahl vorgenommen habe. Mit dem Einwand, sie habe die
Auswahl des Stundeninhalts hinreichend deutlich gemacht, indem sie darauf
hingewiesen habe, dass die Schüler den Dialog als sprachliches Mittel zur Ausgestaltung
von Texten kennten, vermag die Klägerin diesen Kritikpunkt nicht zu erschüttern. Denn
ihr Hinweis auf die insoweit vorauszusetzenden Vorkenntnisse der Schüler findet sich
(auf Seite 6 oben ihres Unterrichtsentwurfs) im Zusammenhang mit der von ihr
formulierten Zielvorgabe „in der geplanten Unterrichtsstunde schreiben die Schüler
einen Dialog …“, ohne dass aber erläutert wird, warum sie sich unter den von ihr zuvor
aufgezeigten möglichen Vorgehensweisen gerade für diese Verfahrensweise entschied.
d) Das Gericht vermag der Klägerin auch dahin nicht zu folgen, dass die vom
Prüfungsausschuss abgegebene Begründung, bei der von der Klägerin als
Unterrichtsprobe präsentierten Deutschstunde habe eine Begründung für die (als
Unterrichtsmaterial verwendete) Bildauswahl in Verbindung mit dem (im
Unterrichtsentwurf angesprochenen) Gestaltungsmittel der Dialogform gefehlt. Der
Prüfungsausschuss hat diese in den „tragenden Erwägungen“ in Kurzform dargestellte
Begründung für seine Bewertung in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2004 ausführlich
ergänzt und dargelegt, dass eine problemorientierte Darlegung der für die von der
Klägerin getroffene Bildauswahl maßgeblichen Kriterien ebenso gefehlt habe, wie das
Aufzeigen denkbarer Alternativen. Sie habe zwar den Dialog als sprachliches
Gestaltungsmittel erwähnt, dann aber nicht mehr zwischen dem erzähltechnischem
Mittel und dem Rechtschreibphänomen wörtliche Rede differenziert. Unklar seien ferner
die Lernwege geblieben, die zur Erzählung in Dialogform hätten führen sollen. Ebenso
habe ein Erwartungshorizont bezogen auf denkbare Interpretationen der Bilder sowie für
die sprach- und erzähltechnische Gestaltung gefehlt. Beide Aspekte seien nicht
miteinander verknüpft worden. Eine Einbettung der neuen Schreibaufgabe sei weder in
didaktisch-methodischer Hinsicht noch in der Verlaufsplanung in den Kontext der
Unterrichtsreihe eingebettet gewesen, die Aufgabenstellung sei nicht auf dem bisherigen
Lernweg abgeleitet, und Sinn und Nutzen seien nicht für eine Arbeitsperspektive
thematisiert worden. Dieses planungstechnische Versäumnis habe sich deutlich in der
Einstiegsphase (der Unterrichtsstunde) gezeigt, hätte aber vorab bedacht werden
müssen. In der mündlichen Verhandlung hat die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
ergänzend darauf hingewiesen, dass dem Ausschuss deshalb so sehr an der
Begründung für die Bildauswahl gelegen gewesen sei, weil die im Unterricht verwendeten
Bilder für das Unterrichtsvorhaben nicht unbedingt als besonders geeignet erschienen
seien, und dass sich dies auch in der Unterrichtsstunde gezeigt habe.
Dem hält die Klägerin die Behauptung entgegen, es sei falsch, für die Unterrichtsplanung
unabdingbar eine Begründung der Auswahl der Medien und ihrer Eignung für den
angestrebten Lernprozess zu fordern; vielmehr hätten die von ihr verwandten Medien
keiner weiteren Begründung bedurft. Die Forderung nach Planungsalternativen sei
überzogen. Beurteilungsfehler zeigt sie damit nicht auf, sondern setzt dem – ohne
Weiteres nachvollziehbaren – Bewertungskriterium des Prüfungsausschusses eine nicht
näher belegte gegensätzliche Behauptung entgegen. Dies gilt auch, soweit sie meint,
ihre Unterrichtsplanung habe nicht daran gemessen werden dürfen, ob sie für die von ihr
getroffene Bildauswahl Alternativen aufgezeigt habe. Auch insoweit handelt es sich um
ein nachvollziehbares, dem Bewertungsspielraum zuzurechnendes
Beurteilungskriterium, das die Klägerin unsubstanziiert angreift. Gerade wenn zwei von
der Klägerin offenbar mit Bedacht ausgewählte Bilder im Mittelpunkt einer
Unterrichtsstunde stehen sollten, in der es darum ging, das Verfassen einer Erzählung in
Dialogform zu erlernen bzw. zu üben, erscheint es mehr als naheliegend, dass in dem
für die Planung erstellten schriftlichen Unterrichtsentwurf aufgezeigt wird, warum gerade
diese Bilder als für den angestrebten Lernprozess besonders geeignet erscheinen. Dass
der Prüfungsausschuss insoweit von sachfremden Erwägungen ausging (was die Klägerin
offenbar zum Ausdruck bringen will) kann somit nicht festgestellt werden.
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Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie in dem sich an die Unterrichtsstunde
anschließenden Analysegespräch, auf die Auswahl der Bilder angesprochen, deren
Herkunft und Aufbereitung erläutert und auf die Resonanz unter den Schülern
hingewiesen habe, setzt sie dem Vorwurf, bereits bei der Unterrichtsplanung die
Bildauswahl nicht begründet zu haben, nichts Substanzielles entgegen, zumal auch ihre
von ihr wiedergegebene Erläuterung im Analysegespräch offenbar keine
problemorientierte Begründung der Bildauswahl in Bezug auf den Unterrichtsgegenstand
darstellte. Die von der Klägerin geäußerte Vermutung, dem Prüfungsausschuss hätten
die von ihr ausgewählten Bilder nicht gefallen und er habe nur deswegen eine
Begründung für die Bildauswahl gefordert, führt nicht weiter.
e) Soweit der Prüfungsausschuss der Klägerin bei ihrer Darstellung der „spezielle(n)
Voraussetzungen“ (der Schüler für das Unterrichtsthema) in ihrem Unterrichtsentwurf
eine mangelnde begriffliche Trennschärfe vorwarf, handelt es sich um eine Fachfrage,
nämlich die Unterscheidung zwischen dem Dialog als einer Form der erzähltechnischen
Gestaltung und der wörtlichen Rede als einem Rechtschreibphänomen. Inwieweit dieser
Vorwurf „neben der Sache“ liege, wie die Klägerin meint, erschließt sich dem Gericht
nicht. Beim Dialog geht es, wie die Klägerin im Unterrichtsentwurf unter „Aspekte der
Sachdarstellung“ selbst ausgeführt hat, um eines von zahlreichen weiteren möglichen
Erzähl verfahren , während das Gestaltungsmittel der wörtlichen Rede damit nicht
notwendiger Weise einhergeht und besondere orthographische Anforderungen stellt, die
gerade für Grundschüler nicht selbstverständlich sein dürften. Dass folglich bei der
Darstellung der speziellen für die geplante Unterrichtsstunde darzulegenden
Voraussetzungen der Schüler zwischen beiden Aspekten genauer hätte unterschieden
hätte werden sollen, stellt keine falsche und auch keine erkennbar überzogene
Anforderung dar. Dass dies so sei, hat die Klägerin auch nicht substanziiert dargelegt.
f) Ebenfalls nicht durchgreifend sind die Einwände der Klägerin dagegen, dass ihr der
Prüfungsausschuss vorhielt, in ihrer Unterrichtsplanung seien die Lernwege, die zur
Erzählung in Dialogform führen sollen, unklar geblieben und ein Erwartungshorizont habe
gefehlt . Mit dem Hinweis, die Schüler seien bereits aus früheren Unterrichtsstunden mit
der Dialogform und der wörtlichen Rede vertraut, und entsprechende Erfahrungen
könnten bei Schülern einer sechsten Klasse grundsätzlich vorausgesetzt werden, zeigt
die Klägerin nicht auf, dass die vom Prüfungsausschuss beanstandeten Mängel in der
Darstellung ihrer Unterrichtsplanung nicht vorhanden waren. Auch ihr Hinweis auf die
Darstellung der thematischen Gliederung der Unterrichtseinheit in ihrem
Unterrichtsentwurf ergibt dies nicht. Der Hinweis der Klägerin, dass die Vorgabe eines
Erwartungshorizonts die Kreativität der Schüler im Unterricht eingeschränkt hätte, geht
an der Prüferkritik vorbei, da diese ersichtlich nicht dahin verstanden werden kann, dass
der von ihnen als fehlend beanstandete Erwartungshorizont den Schülern hätte
vorgegeben werden sollen.
g) Auch der Einwand der Klägerin, die Arbeitsperspektive sei mit den Schülern
besprochen worden, ihnen seien der Sinn und Nutzen der maßgeblichen
Unterrichtsstunde sowie der vorangegangenen Unterrichtsstunden bekannt gewesen,
sie hätten den Kontext verstanden und keine Verständnisfragen gehabt, geht an der
Prüferkritik vorbei, dass es in der von der Klägerin dargestellten Unterrichtsplanung an
einem didaktisch-methodischen Begründungszusammenhang zwischen der in der
Prüfungsstunde thematisierten neuen Schreibaufgabe und der Unterrichtsreihe im
Übrigen gefehlt habe. Dem Vorwurf der Prüfer, dass sich dieses planungstechnische
Versäumnis auch in der Einstiegsphase (der Unterrichtsstunde) deutlich gezeigt habe,
begegnet die Klägerin nicht substanziell; denn ihre Behauptung, die Schüler hätten den
Kontext verstanden und keine Verständnisfragen geäußert, steht im Widerspruch zu
ihrer Gegenäußerung zu der weiteren Prüferkritik, in der Einstiegsphase sei den Schülern
keine klare Orientierung auf das Stundenziel gegeben und dies habe zu Irritationen zu
Beginn des Schreibprozesses geführt; denn insoweit gibt die Klägerin zu: „Es trifft
allerdings zu, dass es ‚Irritationen’ zu Beginn des Schreibprozesses gegeben hat. Die
Prüfungskandidatin hat dies sofort bemerkt, den Beginn des Schreibprozesses
unterbrochen, die Orientierung auf geeignete Weise wiederholt …“. Hieraus ergibt sich
zugleich, dass sie sich ohne Erfolg auch gegen dieses Monitum der Prüfer wendet. Es
unterliegt deren Beurteilungsspielraum, die von der Klägerin zugegebenen Irritationen zu
Beginn des Schreibprozesses, die eine Korrektur des Unterrichtsverlaufs erforderten,
auch unbeschadet der Tatsache als Mangel zu bewerten, dass die Klägerin diesem von
ihr erkannten, nicht plangemäßen Unterrichtsverlauf entgegensteuerte. Von daher war
es auch nicht geboten, dass der Prüfungsausschuss in seiner Begründung Ausführungen
dazu macht, dass es diese Korrektur der Klägerin gab. Ersichtlich hat er ihre insoweit in
der Widerspruchsbegründung vorgetragene Darstellung zur Kenntnis genommen,
gleichwohl aber an seiner Bewertung festgehalten.
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h) Als Hilfsmittel hatte die Klägerin in ihrem Unterrichtsentwurf dargestellt und offenbar
auch in der Unterrichtsstunde von ihr so genanntes „Begleitmaterial“ verwendet,
nämlich einerseits ausführlichere Kataloge mit in Frageform gefassten Vorschlägen für
den von den Schülern jeweils zu erarbeitenden Dialog der auf den ihnen präsentierten
Bildern abgebildeten Figuren, sowie ausführliche Wortlisten mit zahlreichen
Verbvarianten sowie zahlreichen Adverbien, die den Schülern offenbar für eine
abwechslungsreichere Gestaltung der auszuarbeitenden Dialoge dienen sollten. Soweit
der Prüfungsausschuss beanstandete, dass diese Hilfsmittel „nur formal zum Einsatz“
gekommen seien und er dies in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2004 dahin ergänzend
begründet hat, dass auch nicht erkennbar gewesen sei, ob diese Hilfsmittel im
bisherigen Unterricht gemeinsam oder nur von der Lehrkraft entwickelt wurden, handelt
es sich um keine einer Beantwortung mit „richtig“ oder „falsch“ zugängliche Fachfrage,
sondern um eine prüfungsspezifische Bewertung, bei der die Prüfer erkennbar darauf
abgestellt haben, wie die Schüler in der Unterrichtsstunde mit den genannten
Hilfsmitteln umgingen. Die Klägerin selbst hatte in ihrem Unterrichtsentwurf insoweit
bestimmte Vorstellungen entwickelt: Die Schüler sollten sich jederzeit die Bilder an der
Tafel ansehen oder sich das Begleitmaterial zu dem von ihnen gewählten Bild vom
Lehrertisch holen können, sie sollten auch stattdessen zunächst Stichpunkte nach
eigenem Belieben notieren können oder sich auf andere Weise organisieren. Der Vorwurf
des nur formalen Einsatzes dieser Hilfsmittel beschreibt offenbar den Eindruck der
Prüfer, dass dieses Konzept nur oberflächlich aufgegangen sei, zumal sie nicht hätten
erkennen können, inwieweit den Schülern dabei von der Klägerin selbst oder von ihr und
den Schülern gemeinsam erarbeitetes Material an die Hand gegeben wurde. Wenn die
Klägerin erstmals in ihrer Klagebegründung vom 29. September 2004 erläutert, dass sie
die Fragenkataloge selbst entwickelt habe und dass demgegenüber die Wörterlisten von
den Schülern erarbeitet worden seien, bestätigt sie eher die Prüferkritik, als dass sie ihr
etwas Entscheidendes entgegensetzt. Beurteilungsfehler hat sie insoweit jedenfalls nicht
aufgezeigt. Dies gilt insbesondere, soweit sie sich darauf stützt, dass der
Prüfungsausschuss die Aufgabenbearbeitung durch die Schüler nicht in Augenschein
genommen habe. Insoweit räumt die Klägerin selbst ein, dass dies nach ihrer
Wahrnehmung auf zwei Mitglieder des Ausschusses nicht zutreffe, so dass davon
ausgegangen werden kann, dass sich der Ausschuss im Übrigen die insoweit
erforderlichen Informationen durch diese beiden Prüfer hat vermitteln lassen können.
Zum Anderen trifft der Einwand der Klägerin schon vom Ansatz her nicht zu, dass die
Beurteilung der Frage, wie die von ihr im Unterricht eingesetzten Hilfsmittel zum Einsatz
kamen, nur durch unmittelbare Beobachtung des Verhaltens einzelner Schüler aus
deren Nähe habe beurteilt werden können.
i) Im Zusammenhang damit steht der Einwand der Klägerin gegen eine weitere die
Bewertung tragende Erwägung des Prüfungsausschusses, die Klägerin habe in der
Auswertungsphase nur unzureichend auf den eigentlichen Stundenschwerpunkt Bezug
genommen und ein Lernfortschritt sei nicht erkennbar gewesen . Dieser
Bewertungsaspekt bezieht sich erkennbar auf die von der Klägerin in ihrem
Unterrichtsentwurf mit „Präsentation der Ergebnisse/Auswertung“ bezeichnete und auf
zehn Minuten kalkulierte letzte Phase der Unterrichtsstunde, für die sie geplant hatte,
dass einzelne oder mehrere Schüler die erarbeiteten Texte vortragen und die übrigen
Schüler sich dazu äußern. Wenn die Klägerin der Prüferkritik maßgeblich entgegenhält,
dass die Prüfer „bei sitzender Beobachtung“ kaum in der Lage gewesen sein dürften,
Lernfortschritte zu beurteilen, so ist schon nicht nachvollziehbar, inwiefern sich daraus
ein Beurteilungsfehler ergeben sollte. Wenn die Klägerin selbst die Auswertungsphase
der Unterrichtsstunde als mündlichen Vortrag und mündliche Diskussion über das
Vorgetragene konzipiert (und offenbar auch durchgeführt) hat, so dürfte der
Prüfungsausschuss ohne Einschränkung in der Lage gewesen sein, zu beurteilen, ob hier
auf den Stundenschwerpunkt Bezug genommen wurde und ob ein Lernfortschritt
erkennbar war, selbst wenn die Behauptung der Klägerin zutreffen sollte, dass sich die
Mehrzahl der Mitglieder des Ausschusses nicht durch Herumgehen einen detaillierten
Überblick über Arbeitsweise und Arbeitsergebnisse der Lerngruppe verschafft habe.
Noch viel weniger ergibt sich ein Beurteilungsfehler aus der bloßen Behauptung der
Klägerin, „die Schüler haben im Laufe der Unterrichtseinheit und auch der
Unterrichtsstunde sehr große Fortschritte gemacht“.
j) Schließlich greift die Klägerin – ohne damit durchzudringen – die Bewertung auch
insoweit an, als ihr vorgehalten wurde, sie habe in der Analyse der Unterrichtsstunde die
Mängel in Planung und Durchführung nicht erkannt und Nachfragen hätten nicht zu einer
inhaltlichen Reflexion geführt. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, dass sie
ausweislich des Prüfungsprotokolls, das auch Aufzeichnungen über die Stundenanalyse
enthält, sich zu „Korrektur bzw. Präzisierung der anfänglichen Aufgabenstellung … in der
U-Std.“ geäußert habe, zeigt sie den behaupteten Beurteilungsfehler nicht auf; denn aus
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U-Std.“ geäußert habe, zeigt sie den behaupteten Beurteilungsfehler nicht auf; denn aus
dieser Protokollnotiz ergibt sich lediglich, dass die Klägerin in ihrer Stundenanalyse auf
die von ihr zu Beginn der Unterrichtsstunde erfolgte Korrektur bzw. Präzisierung der
Aufgabenstellung zu sprechen kam. Dabei handelt es sich offenbar um den von ihr an
anderer Stelle eingeräumten Aspekt, dass es zu Beginn des Schreibprozesses
Irritationen gegeben habe, die sie aber sofort bemerkt und ausgeräumt habe. Der in der
Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 9. Juni 2004 ergänzten Begründung, auch
insoweit sei die Stundenanalyse der Klägerin lediglich ein beschreibender Nachvollzug,
jedoch keine kritische Reflexion der Planungsentscheidung und deren Umsetzung
gewesen, setzt die Klägerin nichts Entscheidendes entgegen. Weder trägt sie
substanziiert vor, dass und in welcher Weise sie sich in der Stundenanalyse näher zu den
von ihr eingeräumten Defiziten äußerte, noch konkretisiert sie, dass sie sich im Sinne
einer inhaltlichen bzw. kritischen Reflexion zu weiteren Planungs- und
Durchführungsmängeln geäußert habe. Allein ihr Hinweis, für sie sei die Differenzierung
zwischen beschreibendem Nachvollzug und kritischer Reflexion nicht nachvollziehbar, ist
nicht geeignet, einen – ggf. weiter aufklärbaren – Beurteilungsfehler darzulegen. Dies gilt
ebenso für die Behauptung, allein schon aus den im Protokoll festgehaltenen Begriffen
„Korrektur“ und „Präzisierung“ ergebe sich, dass sie auch eine kritische Reflexion
vorgenommen habe, da diese immanent sei.
6. Auch wenn die von der Klägerin angegriffene Kritik des Prüfungsausschusses zu einem
nicht unerheblichen Teil Planungsfehler thematisiert, ist gleichwohl nicht erkennbar, dass
die von § 7 Abs. 1 der 2. LPO vorgegebene Gewichtung der einzelnen Prüfungsleistungen
missachtet worden wäre. Die Beanstandungen der Prüfer beziehen sich nach Zahl und
Bedeutung schwerpunktmäßig auf das beobachtete Unterrichtsgeschehen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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