Urteil des VG Berlin vom 08.03.2007

VG Berlin: teilzeitbeschäftigung, verbot der diskriminierung, besoldung, verfassungskonforme auslegung, rückforderung, anteil, anspruchskonkurrenz, entstehungsgeschichte, beamter

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Gericht:
VG Berlin 28.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
28 A 144.07, VG 28 A
144.07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 40 Abs 1 Nr 1 BBesG, § 6
BBesG, § 12 Abs 2 BBesG
Familienzuschlag für teilzeitbeschäftigte Ehegatten
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Steglitz-
Zehlendorf von Berlin vom 8. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser
Behörde vom 11. Juni 2007 verpflichtet, der Klägerin ab 1. Juni 2005 Besoldung unter
Zugrundelegung eines Familienzuschlages der Stufe 1 in Höhe von ¼ des vollen
Familienzuschlages zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem
Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor in gleicher
Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Bemessung des ihr dem Grunde
nach unstreitig zustehenden Familienzuschlages der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1
BBesG in einer ihrem Teilzeitstatus (1/4) proportional entsprechenden Höhe.
Die Klägerin steht im Statusamt einer Stadtoberinspektorin im Dienste des Beklagten.
Nachdem ihre Arbeitszeit ab November 2002 bis zum voraussichtlichen Erreichen der
Altersgrenze (31. Mai 2015) gemäß § 35 a Abs. 1 LBG (damaliger Fassung) auf die Hälfte
reduziert worden war, bewilligte ihr das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
antragsgemäß mit weiterem Bescheid vom 20. Mai 2005 für die Zeit ab 1. Juni 2005 bis
zum Erreichen der Altersgrenze Altersteilzeit im Blockmodell in Höhe der Hälfte der
bisherigen Arbeitszeit (d.h. 10 statt 20 Wochenarbeitsstunden).
Der Ehemann der Klägerin, der als Beamter zunächst im Vollzeitstatus im Dienste des
Beklagten gestanden hatte, hatte ab 1. Juni 2005 ebenfalls Altersteilzeit in Höhe von 20
Wochenstunden bewilligt erhalten.
Nach Erhalt der Vergleichsmitteilung vom 6. März 2007 teilte das Bezirksamt der
Klägerin mit Bescheid vom 8. März 2007 mit, dass ihr der Familienzuschlag der Stufe 1
aufgrund der Veränderung der Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse der Eheleute ab 1. Juni
2005, die zusammen nur ¾ der Vollarbeitszeit eines Beamten ausmachten, lediglich
noch „anteilig von der Hälfte“ zustehe. Für die Zeit bis 31. März 2007 sei daher eine
Überzahlung in Höhe von netto 439,98 Euro eingetreten, die zurückgefordert und in drei
monatlichen Raten mit ihren Dienstbezügen verrechnet werde.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die
Bemessung des Anteils des Familienzuschlages der Stufe 1 ab Juni 2005 und gegen die
ausgesprochene Rückforderung. Sie bat unter Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlagen
und der Zusammensetzung der Bezüge um Angabe der Berechnungsschritte. Nach
Einholung einer Stellungnahme der Senatsverwaltung für Inneres teilte der Beklagte der
Klägerin mit Schreiben vom 23. April 2007 mit, dass ihr ab Juni 2005 auch unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.
September 2005 - BVerwG 2 C 44.04 –) als Anteil des Familienzuschlages der Stufe 1
nur ein Viertel der Hälfte des vollen Familienzuschlages, d.h. brutto lediglich 13,16 Euro,
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nur ein Viertel der Hälfte des vollen Familienzuschlages, d.h. brutto lediglich 13,16 Euro,
zustehe. Hieraus ergebe sich die errechnete Netto-Überzahlung.
Zur Begründung ihres Widerspruchs machte die Klägerin im Wesentlichen geltend:
Gemäß § 6 BBesG müssten ihre Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit
gekürzt werden. Aus den Gründen der zitierten Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht es
nicht zuließen, dass der hälftige Anteil verheirateter Besoldungsempfänger am
Familienzuschlag der Stufe 1 (vgl. § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG) nochmals einer anteiligen
Kürzung gemäß § 6 BBesG unterworfen werde, wenn dadurch die Summe der zum
Einkommen von in Teilzeit beschäftigten, verheirateten Beamten rechnenden
Familienzuschläge, die bereits unterhalb der „Kappungsgrenze“ des einfachen Betrages
des Familienzuschlages der Stufe 1 liege, unterhalb der zur Arbeitszeit proportionalen
Besoldung liege. Für eine Schlechterstellung von teilzeitbeschäftigten Ehegatten, von
denen einer Dienst mit weniger als der Hälfte der Regelarbeitszeit leiste, gegenüber
Teilzeitbeschäftigten, die beide mindestens hälftig beschäftigt seien, oder gegenüber
einem Vollzeitbeschäftigten bestehe kein sachlicher Grund, der unabhängig von der
Teilzeitbeschäftigung die Kürzung rechtfertigen könnte.
Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 11. Juni 2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen:
Gemäß § 40 Abs. 4 BBesG erhielten u.a. verheiratete Beamte den Familienzuschlag der
Stufe 1 zur Hälfte, solange der Ehegatte aufgrund einer Tätigkeit im Öffentlichen Dienst
ebenfalls den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten würde. Die Kürzungsvorschrift des §
6 BBesG sei vorliegend nicht nach § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG ausgeschlossen. Nach der
bereits zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei von einer anteiligen
Kürzung des hälftigen Anteils des Familienzuschlags in verfassungskonformer Auslegung
dieser Vorschrift nur dann abzusehen, wenn die Arbeitszeit der gemeinsamen
Berechtigten insgesamt mindestens die volle regelmäßige Arbeitszeit erreiche. Dies sei
hier aber nicht der Fall. Soweit im Falle einer Teilzeitbeschäftigung die Anwendung des §
6 BBesG nach § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG „auf den Betrag“ – wie hier - nicht
ausgeschlossen werde, müsse nach der erstgenannten Vorschrift der gemäß § 40 Abs. 4
Satz 1 BBesG halbierte Familienzuschlag im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit
„verkürzt“ werden.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf höhere Bemessung des
Familienzuschlages und Aufhebung der Rückforderung weiter. Sie macht im
Wesentlichen geltend:
Zwar erscheine die Entscheidung des Beklagten nach dem schlichten Wortlaut des § 40
Abs. 4 BBesG zutreffend zu sein; hierbei würden jedoch Sinn und Zweck der Vorschrift
und verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Erwägungen außer acht gelassen. Wie
sich insbesondere aus der Begründung der erwähnten Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts ergebe, sei es Zweck des § 40 Abs. 4 BBesG,
sicherzustellen, dass für eine Ehe von zwei Bediensteten des Öffentlichen Dienstes
höchstens ein einziger Familienzuschlag (der Stufe 1) gewährt werde. Mit diesem vom
Gesetzgeber verfolgten Zweck sowie mit verfassungsrechtlichen und
gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverboten bzw. Gleichbehandlungsgeboten
stehe es nicht in Übereinstimmung, wenn zwei im öffentlichen Dienst beschäftigte
Eheleute mit einer Arbeitszeit von – wie hier - zusammen insgesamt drei Vierteln der
Vollarbeitszeit einen geringeren Anteil am Familienzuschlag erhielten, als dies ihrem
(Gesamt- )Teilzeitstatus entspreche. In Fällen, in denen die Bemessungsregelung des §
6 Abs. 1 BBesG nicht gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG ausgeschlossen werde, müsse
vielmehr ausschließlich § 6 BBesG Anwendung finden. Bemessungsgrundlage für die
Kürzung der Dienstbezüge nach dieser Vorschrift müsse in diesen Fällen der volle und
nicht der in Anwendung der Spezialregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG schon auf die
Hälfte reduzierte Familienzuschlag sein. Denn die Leistungsbezogenheit der Besoldung,
die gemäß § 6 Abs. 1 BBesG die Anknüpfung an den jeweiligen Teilzeitstatus für die
Bemessung (Reduzierung) der Dienstbezüge rechtfertige, gebiete eine dem jeweiligen
Teilzeitstatus entsprechende, gestatte jedoch nicht eine darüber hinaus gehende
Verminderung.
Der derzeitigen unterhälftigen Beschäftigung der Klägerin könne nicht die
Hauptberuflichkeit abgesprochen werden, da die Klägerin trotz der Reduzierung ihrer
Arbeitszeit verpflichtet sei, Nebentätigkeiten nur in einem Umfang auszuüben, wie sie
vollzeitbeschäftigten Beamten gestattet seien.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Steglitz-
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Steglitz-
Zehlendorf von Berlin vom 8. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser
Behörde vom 11. Juni 2007 zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Juni 2005 Besoldung unter
Zugrundelegung eines Familienzuschlages der Stufe 1 in Höhe von ¼ des vollen
Familienzuschlages zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt unter Verweisung auf die Begründung des Widerspruchsbescheides im
Wesentlichen vor: Da dem Ehemann der Klägerin ebenfalls ein Familienzuschlag der
Stufe 1 zustehe, stehe ihr nach der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG
kein Anspruch auf den gesamten Familienzuschlag zu, sondern lediglich in Höhe der
Hälfte des Familienzuschlages. Wegen der Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf ¼ der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziere sich daher dieser Anspruch (auf ½
des Familienzuschlages) gemäß § 6 Abs. 1 BBesG auf ¼ des - hälftigen -
Familienzuschlages.
Die der Klägerin vor der letzten Bewilligung von Altersteilzeit noch zugute gekommene
Regelung des § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG finde auf die ab 1. Juni 2005 bestehende
Konstellation keine Anwendung mehr. Auch der von der Klägerin zitierten Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts sei zu entnehmen, dass es bei besoldungsberechtigten
Eheleuten, deren gemeinsames Arbeitszeitvolumen ein geringeres Maß erreiche als das
eines Vollbeschäftigten, gerechtfertigt sei, den Familienzuschlag nach
leistungsbezogenen Kriterien anteilsmäßig zu kürzen. Die Kombination der
Kürzungsregelungen stelle sicher, dass die soziale, familienbezogene Leistung des
Familienzuschlags den Beschäftigten nicht über das zeitliche Maß ihrer Beschäftigung
hinaus zugute komme.
Rechtsgrundlage für die mit dem Bescheid ebenfalls ausgesprochene Rückforderung sei
§ 12 Abs. 2 BBesG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor, weil der Klägerin ab
1. Juni 2005 nur ein gekürzter Familienzuschlag zugestanden habe. Ihr sei bekannt
gewesen, jedenfalls sei sie ausweislich ihrer Personalakte entsprechend belehrt worden,
dass der Umfang der Beschäftigung ihres Ehemannes auch auf die ihr zustehenden
Dienstbezüge, insbesondere auf den ehebezogenen Familienzuschlag, Einfluss haben
könne und dass daher alle Änderungen der für die Bezügeberechtigung wichtigen
Verhältnisse der Personalstelle mitzuteilen seien. Anhaltspunkte für einen völligen oder
partiellen Verzicht der Rückforderung aus Billigkeitsgründen lägen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Streitakte sowie den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Vorgänge (2 Bde.
Personalakten, 1 „Kindergeldvorgang“, 1 Widerspruchsvorgang) verwiesen, die
vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Verhandlung und der
Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig und
begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO).
1. Der Klägerin steht ein Anspruch in Höhe des ihrem Teilzeitstatus proportional
entsprechenden Anteils (1/4) des vollen Familienzuschlages der Stufe 1 zu. Dies ergibt
sich nach der im Hinblick auf ihre Teilzeitbeschäftigung von ¼ der Regelarbeitszeit eines
vollbeschäftigten Beamten anzuwendenden Regelung des § 6 Abs. 1 BBesG.
Bei der Kürzung der Dienstbezüge der Klägerin nach dieser Vorschrift ist als
Bezugsgröße der bei Vollzeitbeschäftigung zustehende volle und nicht der infolge der
Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG auf die Hälfte reduzierte
Familienzuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Konkurrenzregelung des § 40 Abs.
4 Satz 1 BBesG kann nach Sinn und Zweck sowohl dieser Norm als auch der für
Teilzeitbeschäftigung allgemein geltenden Regel des § 6 Abs. 1 BBesG dann keine
Anwendung finden, wenn die Summe des den beiden bezugsberechtigten Ehegatten
zusammen zu gewährenden ehebezogenen Familienzuschlages der Stufe 1 geringer ist
als der einem (allein) bezugsberechtigten Vollzeitbeschäftigten zustehende Betrag;
andernfalls würde dieser Teil der Dienstbezüge nicht dem von § 6 Abs. 1 BBesG
vorgegebenen proportional entsprechenden Verhältnis von Teilzeitbeschäftigung und
Besoldung entsprechen.
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Die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG begrenzt den
Anspruch von zwei nebeneinander gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG bezugsberechtigten
Ehegatten auf die einmalige Gewährung des Familienzuschlages im Sinne einer
Kappungsgrenze; sie schreibt als Konkurrenzregelung allerdings nur für den Fall des
Erreichens oder der Überschreitung dieser „Kappungsgrenze“ eine hälftige Teilung des
Familienzuschlages vor.
§ 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG bestimmt, dass ein Beamter den Betrag der Stufe 1 des für
ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte erhält, wenn der Ehegatte ebenfalls
Beamter ist und deshalb seinerseits Anspruch auf den Familienzuschlag hat.
Eine am gesetzgeberischen Zweck dieser Regelung, ihrer Entstehungsgeschichte und an
gemeinschaftsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Wertmaßstäben orientierte
Auslegung gebietet es mit Blick auf die vom Gesetzgeber geförderte Ausweitung der
Teilzeitbeschäftigung auch im Beamtenverhältnis, die Regelung des § 40 Abs. 4 Satz 1
BBesG restriktiv dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen Satz 2 die Anwendung des §
6 BBesG nicht ausschließt, für die „Aufteilung“ des Anspruchs auf (einmaligen)
Familienzuschlag der Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) ausschließlich § 6 Abs. 1 BBesG
Anwendung findet.
a. Der ausdrücklich an den Familienstand anknüpfende ehegattenbezogene Bestandteil
des Familienzuschlages gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG besitzt in erster Linie eine
soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion. Er dient der Förderung der
Familie, dem innerfamiliären Leistungsausgleich und der Unabhängigkeit des
verheirateten Bediensteten im Interesse der Funktionsfähigkeit des Staates. Er soll
einen Beitrag zu der aus Erziehung und Betreuung von Kindern folgenden erheblichen
finanziellen Belastung leisten (BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 – BVerwG 2 C
44.04 –, zitiert nach juris, m.w.N.). Dieser familienbezogene Zweck rechtfertigt es, dass
derselbe Tatbestand, nämlich die Ehe, nur einmal berücksichtigt wird, auch wenn beide
Ehegatten besoldungsberechtigt sind.
Allerdings enthält auch der primär sozialen Gesichtspunkten Rechnung tragende
Familienzuschlag eine leistungsbezogene Komponente (BVerwG, a.a O., Rz. 10). Der
leistungsbezogenen Komponente von Dienstbezügen trägt die allgemeine Regelung des
§ 6 Abs. 1 BBesG Rechnung; sie bestimmt, dass die Dienstbezüge bei
Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden.
Die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG dient demgegenüber erkennbar
lediglich der Verfolgung der erstgenannten, nicht leistungsbezogenen Zielsetzung. Mit
dieser Vorschrift wird beim Zusammentreffen von zwei jeweils in Bezug auf den
ehebezogenen Familienzuschlages der Stufe 1 anspruchsberechtigten Ehegatten dieser
familienbezogene Zweck der Leistung (mit der Konsequenz einer höchstens einmaligen
Gewährung) durch eine hälftige Splittung des (vollen) Familienzuschlages zwischen den
Anspruchskonkurrenten verwirklicht. Nach den durch Art. 1 § 1 Nr. 5 Buchstabe d) des
Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (BGBl I S.
3091) in § 40 BBesG eingefügten Absätzen 5 und 6 reduzierte sich der seinerzeitige
(ehebezogene) Unterschiedsbetrag zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und den
folgenden Stufen auf die Hälfte, wenn beide Anspruchsberechtigte
ortszuschlagsberechtigt waren.
Bei Einführung dieser Kürzungsvorschrift (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., juris Rz. 11 m.w.N.)
ging der Gesetzgeber ersichtlich von einer (echten) Anspruchskonkurrenz aus, in welcher
die Ansprüche beider bezugsberechtigter Ehegatten in jedem Falle zusammen die Höhe
des einmaligen (vollen) jetzigen ehebezogenen Familienzuschlages (damals: Differenz
des Ortszuschlages der Stufen 1 und 2) überstiegen oder zumindest erreichten. Denn
diese Regelung betraf nur die seinerzeit arbeitszeitrechtlich in Betracht kommende
Konstellation von zwei bezugsberechtigten Ehegatten, welche zumindest beide hälftig
beschäftigt waren und damit zusammen jedenfalls mindestens die Regelarbeitszeit
eines Vollbeschäftigten erreichten.
Da in diesen Fällen der Anspruchskonkurrenz mit Beteiligung von Teilzeitbeschäftigung
die für die Bemessung der Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamte allgemeine Regel des
§ 6 BBesG eingriff, war mit Einführung der Kürzungsregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1
BBesG (damals § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG) eine Ausnahmeregelung für die Anwendung
von § 6 BBesG in das Gesetz aufgenommen worden. Die für Beamte mit Teilzeitstatus
geltende Kürzungsregelung des § 6 BBesG fand nur dann keine Anwendung, wenn ...
einer der Anspruchsberechtigten vollbeschäftigt war. Diese zunächst eine
Vollzeitbeschäftigung bevorzugende Ausnahmeregelung in § 40 Abs. 5 BBesG (a.F.)
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Vollzeitbeschäftigung bevorzugende Ausnahmeregelung in § 40 Abs. 5 BBesG (a.F.)
wurde im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 15. Oktober 1985, BVerfGE 71, 39ff) dahin
geändert (Änderungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [BGBl. I S. 2466]), dass die
Anwendung des § 6 BBesG für Teilzeitbeschäftigte auch dann ausgeschlossen wurde,
wenn beide anspruchsberechtigten Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. Mit dieser Änderung kam es dem
Gesetzgeber nicht darauf an, (nur) solche Ehegatten zu privilegieren, die jeweils
mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt waren (vgl. BVerwG,
a.a.O., juris Rz. 12 ff). Vielmehr verfolgte er mit der tatbestandlichen Fassung der
genannten Abgrenzungsregelung (früher § 40 Abs. 5 Satz 2 BBesG a.F.) gerade das Ziel,
die im öffentlichen Dienst (nach den seinerzeit geltenden Arbeitszeitregelungen
zumindest hälftig) teilzeitbeschäftigten Ehegatten den vollbeschäftigten
Besoldungsempfängern gleichzustellen, wenn per Saldo dieselbe Arbeitszeit (nämlich die
eines Vollbeschäftigten) erreicht wird (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 12).
Bei Erweiterung der Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts durch die Möglichkeit
unterhälftiger Beschäftigung (vgl. Art. 2 Nrn 15 bis 19 des Reformgesetzes vom
24.2.1997, BGBl. S. 322) wurde jedoch die für Fälle mit Beteiligung von
Teilzeitbeschäftigung gedachte Ausnahmeregelung (§ 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG n.F.) für
den Ausschluss von § 6 BBesG nicht erweitert; dies beruhte allerdings nicht auf einer
bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, unterhälftig teilzeitbeschäftigte
Zuschlagsberechtigte, deren Arbeitszeit zusammen mindestens der Regelarbeitszeit
entspricht, mit der Nichtanpassung des Wortlauts des § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG
auszugrenzen (BVerwG, a.a.O., juris Rz. 16). Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts führte die Nichtanpassung der Ausnahmeregelung des § 40
Abs. 4 Satz 2 BBesG auf die mit der Einführung der unterhälftigen Beschäftigung neu
entstandenen Fallkonstellationen, bei welchen beide Ehegatten trotz unterhälftiger
Beschäftigung eines der Ehegatten zusammen die Regelarbeitszeit eines
Vollbeschäftigten erreichen, folglich zu einem Auseinanderfallen des beschriebenen
Regelungsziels (nämlich der Gleichstellung von Teilzeitbeschäftigten mit
Vollzeitbeschäftigten in der Konkurrenz um den ehebezogenen Familienzuschlag) und
des Gesetzeswortlauts; daher sei aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung die
beschriebene Fallkonstellation ebenfalls in die Ausnahmeregelung des § 40 Abs. 4 Satz 2
BBesG einzubeziehen (BVerwG, a.a.O., Rz. 18ff). Diese höchstrichterliche Entscheidung
hat der Gesetzgeber nunmehr durch Anpassung des Gesetzestextes nachvollzogen (s.
Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 [BGBl. I S. 160 ff], in Kraft
getreten am Tage nach der Verkündung, vgl. Art. 17 Dienstrechtsneuordnungsgesetz).
Aus dem Unterbleiben einer Ergänzung der Regelung des § 40 Abs. 4 BBesG hinsichtlich
derjenigen von der (verfassungskonform auszulegenden) Ausnahmeregelung nicht
erfassten, erstmalig entstandenen Fallkonstellationen, in denen beide
familienzuschlagsberechtigte Ehegatten – wie im vorliegenden Fall - aufgrund
unterhälftiger Beschäftigung auch zusammen nicht die Regelarbeitszeit eines
Vollbeschäftigten erreichen, kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber den
dargelegten Zweck der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG, nämlich eine
mehr als einmalige Ausschüttung des ehebezogenen Familienzuschlages zu verhindern,
ohne hierbei die Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung zu benachteiligen (vgl. § 40
Abs. 4 Satz 2 BBesG), geändert haben könnte.
Insbesondere kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass in diesem Falle § 40
Abs. 4 Satz 1 und § 6 Abs. 1 BBesG nebeneinander („kumulativ“) anzuwenden wären. In
Anbetracht des klar erkennbaren Zweckes der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 Satz
1 BBesG bedurfte es einer ausdrücklichen Ergänzungsregelung nicht. Denn aus der
dargestellten Entstehungsgeschichte und Weiterentwicklung der Norm ergibt sich, dass
sie neben der für die Bemessung der Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung
maßgeblichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 BBesG nicht einschlägig ist, wenn kein Fall
„echter“ Anspruchskonkurrenz von gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG bezugsberechtigter
Ehegatten in Bezug auf einen (vollen) Familienzuschlag vorliegt. Die mit § 40 Abs. 4 Satz
1 BBesG verfolgte Zielvorstellung, eine Teilungs-Regelung für die Fälle zu treffen, in
denen Ehegatten (mit gleichem oder unterschiedlichen Arbeitszeitstatus) ohne diese
Regelung zusammen zumindest den vollen ehebezogenen Familienzuschlag
beanspruchen könnten, ist offensichtlich nicht berührt, wenn nach der für alle
Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse geltenden Regelung des § 6 Abs. 1 BBesG der
Anspruch der Ehegatten in der Summe unter dem eines Vollzeitbeschäftigten bleibt.
Gerade in der Zusammenschau des Satzes 1 des § 40 Abs. 4 BBesG mit der stets
beigefügten Regelung des Satzes 2 zeigt sich, dass der Gesetzgeber nur in den Fällen
mit Teilzeitbeschäftigung, in welchen die Ehegatten unter Anwendung des § 6 BBesG
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mit Teilzeitbeschäftigung, in welchen die Ehegatten unter Anwendung des § 6 BBesG
zumindest zusammen Anspruch auf mindestens den vollen Familienzuschlag hätten,
Bedarf für eine Abgrenzungsregelung zwischen § 40 Abs. 1 und § 6 BBesG gesehen hat.
Dies bestätigt die Annahme, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers in den Fällen,
in welchen - wie hier – die „Kappungsgrenze“ des einmaligen Familienzuschlages nicht
erreicht wird und allein die Anwendung des § 6 Abs. 1 BBesG zu einer der Arbeitszeit
entsprechenden Aufteilung des (anteiligen) Familienzuschlages führt, neben dieser
Regelung für die Anwendung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG kein Raum ist.
b. Gegen die Richtigkeit der vom Beklagten verteidigten Rechtsanwendung, wonach die
Bemessung des anteiligen Familienzuschlages der Klägerin nach § 6 Abs. 1 BBesG auf
der Berechnungsgrundlage eines gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG halbierten
Familienzuschlages vorzunehmen ist, spricht die Entstehungsgeschichte dieser Norm
auch insoweit, als in der bis Juni 1997 geltenden Fassung des § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG
(seinerzeit Absatz 5 Satz 2) auch durch die Wortwahl deutlich die Vorstellung des
Gesetzgebers zum Ausdruck kam, dass die - nicht durch § 40 Absatz 5 Satz 2 BBesG
(jetzt: Absatz 4 Satz 2) ausgeschlossene - Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 6 BBesG
bei Teilzeitbeschäftigung ausdrücklich in Anknüpfung an den vollen Unterschiedsbetrag
des Ortszuschlags der Stufen 1 und 2 (jetzt: Familienzuschlag der Stufe 1) erfolgen
sollte. Die Regelung des seinerzeitigen § 40 Abs. 5 lautete (auszugsweise mit
Hervorhebung durch Unterstreichung):
„Steht der Ehegatte eines Beamten … im Öffentlichen Dienst … und stünde ihm
ebenfalls der Ortszuschlag … in Höhe von mindestens der Hälfte des
Unterschiedesbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages … zu,
so erhält der Beamte … den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2
des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; … . § 6 findet auf den
Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt … ist.“
Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die proportionale
Kürzung gemäß § 6 BBesG sich auf den „Unterschiedsbetrag“ (d.h.: Unterschiedsbetrag
zwischen der Stufe 1 und 2 des Ortszuschlages) und nicht auf die in § 40 Abs. 5 Satz 1
BBesG (a.F.) bezeichnete Hälfte dieses Betrages bezieht. Der in der seinerzeitigen
Gesetzesfassung klar bezeichnete „Unterschiedsbetrag“ entspricht dem durch das
Reformgesetz vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S 322) mit Wirkung zum 1. Juli 1997
eingeführten Familienzuschlag der Stufe 1. Mit der durch dieses Gesetz
vorgenommenen Neufassung des § 40 BBesG wurde auch in Bezug auf die bisherige
Konkurrenzregelung des Abs. 5 (nun Abs. 4) keine inhaltliche (sachliche) Änderung
vorgenommen; die Änderung hatte insoweit lediglich redaktionellen Charakter (vgl.
GKÖD, vor § 39 BBesG, Rz. 27). Daher ist davon auszugehen, dass dem in der
Neufassung des Absatz 4 Satz 2 an Stelle des gesetzessystematisch überholten Begriffs
„Unterschiedsbetrag“ seither verwendeten Begriff „Betrag“ die Bedeutung von (voller)
„Familienzuschlag“ zukommt.
c. Wird die Nichtanwendung der Konkurrenzregel des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG auf die
vorliegende Fallkonstellation nicht bereits als Ergebnis einer teleologischen Reduktion
gesehen, ergibt sie sich jedenfalls als das einer verfassungskonformen Auslegung.
Wie in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.
September 2005 (a.a.O.) aus den dort im Einzelnen ausgeführten Gründen anzunehmen
ist, gingen die vor der Einführung der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung vom
Gesetzgeber verfolgten Ziele der Gewährung des Familienzuschlages und der damit
verbundenen Konkurrenzregelung mit der weiteren Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts
ohne entsprechende Anpassung der Formulierungen u.a. des § 40 Abs. 4 BBesG
verloren (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 16 bei juris).
Der Gesetzgeber verfolgte, wie sich auch der dargelegten, nachträglich eingetretenen
Rechtsentwicklung entnehmen lässt (vgl. im Einzelnen hierzu BVerwG, Urteil vom 29.
September 2005, a.a.O., Rz. 9 ff, 12 ff.), die bei Erlass der ursprünglichen Regelungen
des § 40 Abs. 4 BBesG (seinerzeit Absatz 5) unmissverständlich zum Ausdruck
gekommene Zielsetzung, im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigte Ehegatten den
vollzeitbeschäftigten Besoldungsempfängern gleichzustellen, soweit per Saldo dieselbe
Arbeitszeit erreicht wird. Die Summe der Besoldung sollte mit der Summe der
Arbeitszeit im Einklang bleiben (BVerwG, a.a.O., Rz. 12). Diese Zielsetzung hat der
Gesetzgeber – wie dargelegt - auch mit der Einführung der unterhälftigen
Teilzeitbeschäftigung (vgl. Art. 2 Nrn. 15 bis 19 des Reformgesetzes vom 24. Februar
1997, BGBl. I S. 322) nicht aufgeben.
Es ist nicht davon auszugehen, dass das Unterlassen der Anpassung der Fassung des §
40 Abs. 4 BBesG an die durch die Einführung der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung
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40 Abs. 4 BBesG an die durch die Einführung der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung
entstandenen, insoweit neuen Fallkonstellationen darauf zurückzuführen ist, dass der
Bundesgesetzgeber seine frühere Konzeption aufgeben und der von ihm selbst
eingeleiteten Entwicklung des Arbeitszeitrechts mit der Folge entgegen steuern wollte,
dass er die unterhälftige gegenüber der mindestens hälftigen Teilzeitbeschäftigung
finanziell überproportional schlechter stellen wollte.
Eine solche Absicht stünde zudem mit höherrangigem Recht nicht in Einklang. Die
kumulative Anwendung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG und § 6 Abs. 1 BBesG in Fällen der
umschriebenen Art (Nichterreichen der Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten)
würde zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung sowohl gegenüber
denjenigen teilzeitbeschäftigten Ehegatten führen, deren Arbeitszeit in der Summe die
eines Vollzeitbeschäftigten erreicht, als auch gegenüber einem (allein
anspruchsberechtigten) verheirateten Beamten, der teilzeitbeschäftigt ist und dessen
Besoldung (einschließlich Familienzuschlag der Stufe 1) im gleichen Verhältnis wie die
Ermäßigung seiner Arbeitszeit verringerte Dienstbezüge erhält:
- So erhalten teilzeitbeschäftigte Ehegatten, die beide dem Grunde nach
Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 haben und deren Arbeitszeit in der Summe
die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreicht, ohne die – von § 40 Abs. 4 Satz 2
BBesG ausgeschlossene - Anwendung des § 6 BBesG (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.
September 2005, a.a.O. und die aktuelle Gesetzesfassung gemäß
Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009, a.a.O.) jeweils die Hälfte des
vollen Familienzuschlages der Stufe 1 (§ 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG).
- Der gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG allein anspruchsberechtigte Ehegatte mit
einer Teilzeitbeschäftigung von ¾ der Regelarbeitszeit eines Vollbeschäftigten (dies
entspricht der Summe der vorliegend erreichten Quote der Klägerin und ihres
Ehemannes) erhält den auf ¾ reduzierten Betrag des vollen Familienzuschlages der
Stufe 1 (§ 6 Abs. 1 BBesG).
Demgegenüber würden sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann nach dem Verständnis
des Beklagten in Anwendung des § 6 Abs. 1 BBesG jeweils nur die Hälfte des dem
Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur regelmäßigen Vollarbeitszeit entsprechenden
Familienzuschlages erhalten (Klägerin: 1/8 des ehebezogenen Familienzuschlages bei
Teilzeitstatus von ¼; Ehemann: ¼ des ehebezogenen Familienzuschlages bei
Teilzeitstatus von ½).
In der Summe würden die Klägerin und ihr Ehegatte daher gegenüber den
Vergleichsbeispielen einen um die Hälfte verringerten, nicht dem Verhältnis ihrer
Arbeitszeit zur Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten entsprechenden Anteil der
vollen Dienstbezüge erhalten. Eine gesetzgeberische Regelungskonzeption, die dem
Beamten einerseits weitere Möglichkeiten schafft, seine Arbeitszeit nach den
persönlichen Erfordernissen zu gestalten, ihm andererseits aber gerade diejenige
finanzielle Unterstützung teilweise verweigert, die mit Rücksicht auf die familiären
Verhältnisse vorgesehen ist (leistungsbezogen bemessener ehebezogener
Familienzuschlag), ist sachlich nicht nachvollziehbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.
September 2005, a.a.O., Rz. 25).
d. Schließlich ist die verfassungskonforme Auslegung des Anwendungsbereichs der
Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG in dem vorgenannten Sinne auch
gemeinschaftsrechtlich geboten und entspricht dem Grundsatz, nationales Recht so
auszulegen und anzuwenden, dass es mit Gemeinschaftsrecht nicht in Widerspruch tritt
(vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., Rz. 26). Das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter,
das insbesondere durch § 15 Abs. 1 Bundesgleichstellungsgesetz in nationales Recht
umgesetzt worden ist, verbietet es, die Ermäßigung der Arbeitszeit (einschließlich der
Ermäßigung auf weniger als die Hälfte) aus nicht sachlich zwingenden Gründen
gegenüber anderen Teilzeitbeschäftigten einer ungünstigeren Regelung zu unterwerfen.
Dies wäre jedoch der Fall, wenn Teilzeitbeschäftigte mit unterhälftiger Beschäftigung im
Vergleich zu anderen teilzeitbeschäftigten Beamten eine Besoldung unterhalb der zur
Arbeitszeit proportionalen Bezahlung erhielten.
Aus alledem ergibt sich, dass die vom Beklagten vorgenommene Berechnung der
Besoldung der Klägerin ab 1. Juni 2005 unter Zugrundelegung einer proportionalen
Kürzung des ihr gemäß § 6 Abs. 1 BBesG anteilig zustehenden Familienzuschlages
gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auf der Grundlage der Hälfte dieses Familienzuschlages
rechtswidrig ist.
2. Hieraus folgt, dass auch der diesbezüglich ermittelte Überzahlungsbetrag für die
Vergangenheit, den der Beklagte zurückfordert, insoweit unzutreffend ist, als der von
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Vergangenheit, den der Beklagte zurückfordert, insoweit unzutreffend ist, als der von
ihm neu berechneten Netto-Besoldung der Klägerin weniger als ¼ des Brutto-
Familienzuschlages der Stufe 1 zugrunde gelegt wurde.
Ungeachtet der genauen Höhe des daher neu zu ermittelnden Überzahlungsbetrages
ab 1. Juni 2005 ist die gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG ausgesprochene Rückforderung
jedoch insgesamt rechtswidrig, weil auch abgesehen von der vom Beklagten nicht näher
geprüften Frage, ob der Klägerin hinsichtlich eines (möglicherweise) teilweise im Ergebnis
zu Recht berechneten Überzahlungsbetrages grob fahrlässige Unkenntnis anzulasten
wäre (vgl. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG), jedenfalls
eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG nicht getroffen worden ist.
Im Ausgangsbescheid ist der Klägerin ohne vorherige Anhörung und ohne erkennbare
Billigkeitserwägungen „Ihr Einverständnis vorausgesetzt“ eine Verrechnung in Raten
angekündigt worden. Auch im Widerspruchsbescheid sind keine Erwägungen zu etwaigen
Billigkeitsgründen enthalten. Zudem ist die Klägerin auch im Rahmen des
Widerspruchsverfahrens zu etwaigen Billigkeitsgründen nicht angehört worden (§ 28
VwVfG); derartige Gründe waren hier nicht völlig fernliegend, da für den Beklagten
ersichtlich war, dass die Klägerin und ihr Ehemann ihren gemeinsamen Lebensunterhalt
mit Einkünften in Höhe von nur ¾ der Besoldung eines Vollzeitbeschäftigten bestritten.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
III.
Die Kammer hat sowohl gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung als auch
gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Sprungrevision zugelassen, weil die
entscheidungserhebliche Frage, ob die wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß § 6 Abs. 1
BBesG vorzunehmende Kürzung des (ehebezogenen) Familienzuschlages der Stufe 1
von Beamten, deren Ehegatten ebenfalls zuschlagsberechtigt sind, auf der
(Berechnungs-)Grundlage des vollen oder der des nach der Regelung des § 40 Abs. 4
Satz 1 BBesG hälftig geteilten Familienzuschlages zu erfolgen hat, wenn die Arbeitszeit
beider anspruchsberechtigter Ehegatten zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit
bei Vollzeitbeschäftigung erreicht (vgl. § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG i.d.F. des
Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2891]), grundsätzliche
Bedeutung hat (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese Frage ist
insbesondere auch durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September
2005 (– BVerwG 2 C 44.04 -, zitiert nach juris) nicht abschließend geklärt.
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