Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: internationale beziehungen, amtsblatt, studienordnung, verfügung, verordnung, zahl, politik, prüfungsordnung, bekanntgabe, erlass

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 L 568.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 2 LehrVPflV BE, § 10 S 2
KapVO BE
Hochschulzulassung - vorläufige Zulassung zum Studium:
Durchführung eines Losverfahrens zur Ermittlung einer
Rangfolge
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,
1. innerhalb von sechs Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den
Antragstellerinnen und Antragstellern der Verfahren
ein Losverfahren zur Ermittlung einer Rangfolge unter Hinzuziehung eines Vertreters
des Allgemeinen Studentenausschusses der Antragsgegnerin – ersatzweise eines
Notars – durchzuführen und die Antragstellerin/den Antragsteller vom Ergebnis des
Losverfahrens unverzüglich zu unterrichten.
2. die Antragstellerin/den Antragsteller vom Wintersemester 2009/10 an vorläufig
zum Studium der Politikwissenschaft (Bachelor) im ersten Fachsemester zuzu-lassen,
sofern bei der Verlosung auf sie/ihn einer der Ranglistenplätze 1 bis 4 entfällt,
anderenfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu
lassen, sofern einer der vorrangigen Bewerber nicht zuzulassen ist bzw. innerhalb von
sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung durch
Zustellung nicht unter gleichzeitiger Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, dass
sie/er an keiner anderen inländischen Hochschule vorläufig oder endgültig zum Studium
der Politikwissenschaft zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin
beantragt hat.
II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der
Antragsteller im Falle der vorläufigen Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen
(Montag bis Freitag) nach deren Bekanntgabe die Immatrikulation unter Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I 2 genannten Inhalt bei der
Antragsgegnerin beantragt.
III. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller/der Antragstellerin zu 2/3 und
der Antragsgegnerin zu 1/3 auferlegt.
V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO,
mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Politikwissenschaft (Bachelor) zum
1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester
2009/10 an erstrebt wird, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die
im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche
summarische Prüfung ergibt, dass in dem genannten Studiengang über die in der
Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2009/10 vom 15. Juli
2009 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 37/2009 vom 17. Juli 2009) für Studienanfänger
festgesetzte Zulassungszahl von 219 hinaus weitere Studienplätze vorhanden sind, von
denen 4 trotz Überbuchung noch nicht vergeben sind. Da die Gesamtzahl der Eilanträge
- wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich - höher liegt, kann mit dem Antrag (nur) die
Beteiligung an einer Verlosung der verbleibenden Studienplätze unter allen
Antragstellerinnen und Antragstellern erreicht werden.
I. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung
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I. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung
beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und
die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die aufgrund
dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 4. Juni 2009
vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität in dem Bachelorstudiengang
Politikwissenschaft hält im Ergebnis einer Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den
der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen.
a) Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit
Politikwissenschaft am Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften folgende
Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8
KapVO) angesetzt:
- 14 Stellen für Professoren (C 3, C 4, W 2, W 3),
- 1 Stelle für eine C4 S-Professur,
- 3 Stellen für Juniorprofessoren (W 1, §§ 102a, 102b BerlHG), von denen zwei sich
in der ersten Phase und einer sich in der zweiten Phase seines
Dienstverhältnisses befindet,
- 1 Stelle für Oberassistenten (C 2, Frauenförderung),
- 2 Stellen für Hochschulassistenten (AH2/C1),
- 3 Stellen für Akademische Räte (A13),
- 3 Stellen für auf Dauer angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT Ia, Ib),
davon eine Stelle aus dem Bestand der Lehreinheit Publizistik als
„Fremdbesetzung“,
- 15,33 volle Stellen nach BAT IIa für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche
Mitarbeiter (10 volle Stellen inklusive einer nichtplanmäßigen Stelle, 8 halbe
Stellen sowie 2 2/3- Stellen).
Dieser Bestand von 41,33 der Lehreinheit Politikwissenschaft zugewiesenen vollen
Planstellen bedeutet gegenüber dem Wintersemester 2008/09, für das die Kammer
zuletzt die Aufnahmekapazität für den Studiengang Politikwissenschaft überprüft hat
(vgl. Beschlüsse VG 3 A 539.08 u. a. vom 24. März 2009) im Ergebnis eine Reduzierung
um 11,5 Stellen.
b) Teilweise ausgeglichen wird dieser Kapazitätsverlust dadurch, dass die
Antragsgegnerin 4 Professorenstellen sowie die oben erwähnte Stelle für einen auf
Dauer angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter (15084 8), die anderen Lehreinheiten
zugewiesen, aber mit Hochschullehrern bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter der
Lehreinheit Politikwissenschaft besetzt sind, als sogenannte „Fremdbesetzungen“ dem
Lehrangebot zugerechnet hat. Dabei handelt es sich offenbar um die in der Stellenliste
gesondert ausgewiesenen Professoren-Stellen 20008 2, 89051 3, 89043 3 und 15005 0,
wobei allerdings die Stellen 89051 3 und 89043 3 bereits in der Kapazitätsberechnung
der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2008/09 als zum festen Stellenbestand der
Lehreinheit gehörend dargestellt wurden.
Weiterhin hat die Antragsgegnerin eine halbe C 3-Stelle der Lehreinheit Publizistik in das
Deputat einbezogen, da Prof. B., dessen vormalige Stelle mit der Stellennummer 15025
8 bereits gestrichen wurde (s. u.), seinen Dienstvertrag bis zum Ende des
Wintersemesters 2009/10 verlängert hat und damit noch für die Hälfte des
Berechnungszeitraums zur Verfügung steht (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom
18. Dezember 2009, VG 3 L 540.09 u. a., Publizistik und Kommunikationswissenschaft).
Entsprechend den Beschlüssen der Kammer vom 28. Januar 2008 zur
Aufnahmekapazität im Wintersemester 2007/2008 (VG 3 A 662.07 u.a., juris) hat die
Antragsgegnerin im oben dargestellten Stellenplan der Lehreinheit weiterhin auch die
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Antragsgegnerin im oben dargestellten Stellenplan der Lehreinheit weiterhin auch die
dem Bereich „Fachdidaktik Sozialkunde“ zugeordneten Stellen 150314 (C 3) und 151175
(BAT IIa, 50%) berücksichtigt.
c) Die Stellenstreichungen sind kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie resultieren
daraus, dass mit Kuratoriumsbeschlüssen vom 29. November 2006, 10. Dezember 2008
sowie vom 4. Juni 2009 die C 3-Stellen 15029 5, 15025 8 und 24011 1 (die offenbar noch
bei der Lehreinheit Geowissenschaften geführt worden war), die C 1-Stellen 15051 1 und
15058 4, die A 14-Stellen 15070 7 und 15072 0, die halbe IIa-Stelle 15167 3 sowie die IIa
/ Ib-Stellen 247150 (die offenbar noch bei der Lehreinheit Geowissenschaften geführt
worden war), 89715 7, 89729 8 und 15087 3 (die als Angestelltenstelle im Stellenplan
unter „sonstige Mitarbeiter“ geführt worden war) weggefallen sind. Diese Streichungen
tragen den aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) resultierenden
Anforderungen an einen rationalen und grundrechtskonformen Planungs- und
Abwägungsprozess hinreichend Rechnung. Mit den im Haushaltsplan für die
Haushaltsjahre 2007/08, für das Haushaltsjahr 2009 sowie im Nachtragshaushaltsplan
für das Haushaltsjahr 2009 vorgenommenen Streichung der im Haushaltsplankapitel 08
- Sonderkapitel (Personalmanagementliste) - aufgeführten nicht besetzten bzw. frei
gewordenen o.g. Stellen hat das gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG zuständige Kuratorium
der Antragsgegnerin durch die oben genannten Beschlüsse 125/2006 vom 29.
November 2006, 158/2008 vom 10. Dezember 2008 und 165/2009 vom 4. Juni 2009
ausweislich der Begründung der Beschlüsse die Strukturplanung 2009 umgesetzt. Damit
wurde auf die vom Akademischen Senat der Antragsgegnerin sowie vom Kuratorium mit
Zeithorizont 2009 beschlossene Struktur- und Entwicklungsplanung Bezug genommen,
die unter anderem deshalb notwendig geworden war, weil die Antragsgegnerin durch den
(mit dem Land Berlin bestehenden) Hochschulvertrag 2006 - 2009 Zuschusskürzungen
erfahren hat, durch die sie sich zu einem erheblichen Stellenabbau gezwungen sieht.
Dass diese Stellenstreichungen auf einem Abwägungsprozess beruhen, in den –
bezogen auf jedes an der Antragsgegnerin vertretene Fach – sowohl die durch das
Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bestimmten Belange künftiger Studienbewerber als
auch die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Belange der Antragsgegnerin einbezogen
wurden, hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 15. Mai 2006 (VG 3 A 115.06
u.a. - zu Wirtschaftswissenschaften) und vom 20. November 2006 (VG 3 A 494.06 u.a. -
zu Psychologie) dargelegt.
d) Nicht zu beanstanden ist ferner der Wegfall der nach C 2 ausgewiesenen halben
Frauenförderstelle 89080 2, die nur bis zum Ausscheiden der Stelleninhaberin zum 30.
September 2009 zur Verfügung gestanden hatte.
e) Neben den oben erwähnten „Fremdbesetzungen“ sind die Stellen 15066 4 (A 13) und
15096 5 (1/2 IIa) hinzugekommen.
f) Kapazitätsneutral und damit nicht zu beanstanden sind die Stellenumwandlungen von
zwei nach C 1 ausgewiesenen Stellen in eine BAT IIa-Stelle (15052 3) sowie in eine W 1-
Stelle (15055 9).
g) Die den Stellen zuzuordnende Regellehrverpflichtung beträgt nach der Verordnung
über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) i. d. F.
vom 29. April 2008 (GVBl. S. 111) für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS),
für Juniorprofessoren in der ersten Phase 4 LVS, in der zweiten Phase 6 LVS, für
Oberassistenten 6 LVS, für Hochschulassistenten 4 LVS, für auf Dauer angestellte
wissenschaftliche Mitarbeiter mit Vollzeitbeschäftigung 8 LVS und für vollzeitbeschäftigte
wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (Qualifikationsstellen) 4 LVS.
Akademische Räte haben als unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter ein
Lehrdeputat von 8 LVS (vgl. hierzu Beschlüsse vom 24. März 2009, VG 3 539.08 u. a).
Gemäß der Kooperationsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem
Wissenschaftszentrum Berlin (WZB) beträgt die Lehrverpflichtung des Stelleninhabers
der Stiftungsprofessur (Prof. Z.) nur 2 LVS (vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 28.
Januar 2008 – VG 3 A 662.07 u.a.).
Aus den insgesamt 46,83 vollen Stellen inklusive der oben aufgeführten
Fremdbesetzungen hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei ein Bruttolehrangebot
305,84 LVS
2. Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Verminderungen der
Lehrverpflichtung sind, wie sie mit Schriftsätzen vom 9. Dezember 2009 und 21. Januar
24,00 LVS
der Antragsgegnerin: 25 LVS).
Nicht zu beanstanden ist zunächst die nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 a) LVVO vom Präsidium der
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Nicht zu beanstanden ist zunächst die nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 a) LVVO vom Präsidium der
Antragsgegnerin, Zentrale Universitätsverwaltung (ZUV), mit Bescheid vom 8. Mai 2009
bewilligte Verminderung der Lehrverpflichtung um 2 LVS für die Studiendekanin Prof. H. .
Hinzu kommt die vom Präsidium der Antragsgegnerin mit Bescheid der ZUV vom 1.
April 2009 bestätigte Verminderung der Lehrverpflichtung um 4,5 LVS für Prof. R. zur
Wahrnehmung der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 700
„Governance in Räumen begrenzter Staatlichkeit“ (vgl. dazu die Beschlüsse der
Kammer 24. März 2009 - VG 3 A 539.08 u. a.). Entsprechendes gilt für die Prof. B. als
Leiterin der Kolleg-Forschergruppe „The Transformative Power of Europe“ mit Bescheid
vom 12. August 2008 gewährte Ermäßigung um 4 LVS. Zu berücksichtigen ist ferner -
wie schon in den vorangegangenen Semestern - die Prof. M. aufgrund ihrer
Schwerbehinderung gemäß § 11 Nr. 1 LVVO (Bescheid vom 6. April 2005) bewilligte
Lehrverpflichtungsverminderung im Umfang von 1 LVS. Gleiches gilt für die Prof. S. u. a.
wegen der Leitung des Forschungsverbundes SED-Staat (Bescheid der ZUV vom 3. Juni
2009; vgl. hierzu auch bereits Beschlüsse der Kammer vom 19. Februar 2004, - VG 3 A
1667.03 u. a. – sowie vom 24. März 2009 – VG 3 A 539.08 u. a.) bewilligte
Lehrverpflichtungsverminderung um 2 LVS sowie die ihm mit demselben Bescheid u. a.
wegen der konzeptionellen Weiterentwicklung und Koordinierung des Weiterbildenden
Masterstudienganges „Politik und deutsche Nachkriegsgeschichte“ ergänzend gewährte
Lehrverpflichtungsverminderung um weitere 2 LVS (§ 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO). Im Umfang
von 3,5 LVS ebenfalls zu akzeptieren ist die Prof. V. mit Bescheid vom 13. November
2007 gewährte Lehrverpflichtungsverminderung wegen seiner Funktion als Beauftragter
des Präsidenten für Internationale Studienprogramme (vgl. Beschlüsse der Kammer
vom 24. März 2009, bestätigt durch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 15.
Dezember 2009 – 5 NC 31.09).
Grundsätzlich weiterhin zu akzeptieren ist auch die Dr. P. mit Bescheid vom 8. Februar
2008 wegen seiner Funktionen u. a. als Koordinator des EUROMASTERS/Transatlantic-
Master Studiengangs „Politics, Policy and Society of Europe“, Vertreter des Mittelbaus
der FU Berlin in der gemeinsamen Kommission des Studiengangs Master Internationale
Beziehungen und Behindertenbeauftragter des OSI gewährte
Lehrverpflichtungsverminderung, wobei diese aufgrund ihrer Befristung bis zum 31. März
2010, mithin nur bis zur Hälfte des Berechnungszeitraums, nur im Umfang von 1 LVS
eingestellt werden kann.
Nicht zu beanstanden ist letztlich die Dr. von O. gewährte ...
Lehrverpflichtungsverminderung um 4 LVS (Bescheid der ZUV vom 21. Juli 2009:
Ermäßigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO wegen Leitung des Deutsch-Französischen
Doppelmasterstudienganges Politikwissenschaft – affaires/affaires internationales,
Vorbereitung von Verträgen mit ausländischen Partneruniversitäten und damit
einhergehende laufende Ausgestaltung und Revision von Studienangeboten und
Studienordnungen sowie administrative Organisation einschließlich Prüfungen und deren
Zertifizierung u. a.; vgl. die bereits genannten Beschlüsse der Kammer vom 19. Februar
2004 und 24. März 2009). Die Antragsgegnerin durfte die zuletzt genannten
Lehrverpflichtungsverminderungen gemäß § 5 Abs. 2 LVVO in die Kapazitätsberechnung
einbeziehen, da sie zwar erst nach dem Berechnungsstichtag, jedoch vor Beginn des
Berechnungszeitraumes (1. Oktober 2009) erteilt wurden (vgl. dazu den Beschluss des
OVG Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2009, a. a. O.).
3. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die
Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den
Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag
vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2008 und Wintersemester
2008/09) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer
Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus
Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2 KapVO).
Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung wurden im Sommersemester
2008 im Pflicht- bzw. Wahlpflichtlehrbereich 140,96 LVS an (besoldeten und
unbesoldeten) Lehraufträgen erbracht. Als Vertretung für unbesetzte Stellen (§ 10 Satz
2 KapVO) sind gemäß dem Ansatz der Antragsgegnerin 2 LVS abzusetzen, was zu
lehrangebotsrelevanten Lehraufträgen von 138,96 LVS führt.
Die Antragsgegnerin hat den sachlichen Zusammenhang zwischen den Lehraufträgen
(LV-Nr. 15413) und unbesetzter Stelle hinreichend dargelegt. Es entspricht langjähriger
Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg,
Lehrauftragsstunden in entsprechender Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO insoweit
außer Ansatz zu lassen, als die Lehraufträge nicht zusätzliche Lehrleistungen der
Lehreinheit darstellen, sondern lediglich zur „Vakanzvertretung“ erteilt wurden (vgl.
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Lehreinheit darstellen, sondern lediglich zur „Vakanzvertretung“ erteilt wurden (vgl.
Beschluss des OVG Berlin vom 2. März 2000 – OVG 5 NC 1.00 – m.w.N.). Der dazu
notwendige sachliche Zusammenhang kann nach der hier nur möglichen summarischen
Prüfung dadurch als hinreichend dargelegt angesehen werden, dass die von der
Antragsgegnerin bezeichnete vakante Stelle zur Lehreinheit Politikwissenschaft gehört
und dass der betreffende Lehrauftrag sachlich einem Pflichtmodul des
Bachelorstudiengangs Politologie zuzuordnen ist, für das die Lehreinheit mit ihrem
Stellenbestand Lehrleistungen zu erbringen hat.
Im Wintersemester 2008/09 wurden 126,61 LVS an (besoldeten und unbesoldeten)
Lehraufträgen erbracht. Gemäß dem oben Ausgeführten sind besoldete
Vakanzvertretungen in dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten Umfang von
12 LVS anzusetzen, so dass lehrangebotsrelevante Lehraufträgen im Umfang von
114,61 LVS in die Kapazitätsberechnung einzustellen sind.
Im Mittel standen der Antragsgegnerin mithin [(138,96 LVS + 114,61 LVS) : 2 =]
126,785 LVS
4. In die Berechnung des Lehrangebots ist schließlich die Lehrleistung der
Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre
) einzubeziehen. Die von der Antragsgegnerin eingereichte Aufstellung ergibt für den
entsprechend § 10 Satz 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum Sommersemester 2008 und
Wintersemester 2008/09 ein Lehrangebot im Pflichtlehrbereich von insgesamt 105,67
LVS und damit einen in die Kapazitätsberechnung einzustellenden durchschnittlichen
52,835 LVS
461,46 LVS
aus Stellen - 24 LVS Lehrverpflichtungsverminderung + 126,785LVS Lehraufträge +
52,835 LVS Titellehre; Ansatz der Antragsgegnerin 460,46 LVS).
5. Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots ist der von der Lehreinheit erbrachte
108,3865 LVS
Antragsgegnerin: 109,06 LVS).
Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs ist die Formel (2) der Anlage 1 zur
KapVO E [Dienstleistungsbedarf] = S
q
CA
q
[Curricularanteile, die an Studiengänge
außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x A
q
: 2. Der Umstand,
dass für die folgenden nicht zugeordneten Studiengänge ein Curricularwert nicht
normativ festgesetzt wurde, steht der Ermittlung des Dienstleistungsexports durch die
Antragsgegnerin nicht entgegen. Soweit dies antragstellerseits unter Verweis auf den
Beschluss des VG Bremen vom 25. November 2009 - 6 V 1497/09 - vorgetragen worden
ist, kann dem nicht gefolgt werden. Der genannte Beschluss bezieht sich nur auf
„Dienstleistungsimport“, während § 11 KapVO für die Berechnung des
Dienstleistungsbedarfs nicht voraussetzt, dass für die der Lehreinheit nicht
zugeordneten Studiengänge ein Curricularnormwert festgesetzt wurde.
a) Für Studierende des auf 4 Semester angelegten konsekutiven Masterstudiengangs
Osteuropastudien , für den im Wintersemester 2009/10 wie im Vorjahr die
Zulassungszahl 50 Studierende beträgt (Jahreszulassung), erbringt die Lehreinheit
4,18
LVS
2008 und 24. März 2009, a.a.O.).
b) Studierenden des Bachelorstudiengangs Nordamerikastudien , für den im
Wintersemester 2009/10 die Zulassungszahl 50 Studierende beträgt (Jahreszulassung),
bietet die Lehreinheit Politikwissenschaft unter Zugrundelegung des von der Kammer
bestätigten Curricularanteils von 0,1444, multipliziert mit der Hälfte der jährlichen
3,61 LVS
Curricularanteil von 0,1444 die Beschlüsse der Kammer vom 28. Januar 2008 und 24.
März 2009, a.a.O.).
c) Für Studierende des konsekutiven Masterstudiengangs Nordamerikastudien, für den
im Wintersemester 2009/10 die Zulassungszahl 30 Studierende beträgt
(Jahreszulassung) erbringt die Lehreinheit Politikwissenschaft unter Heranziehung des
von der Kammer mit Beschluss vom 24. März 2009 (a. a. O.) bestätigten
1,9995
LVS
d) Die Veränderung des Dienstleistungsabzuges für den Masterstudiengang
Interdisziplinäre Lateinamerikastudien im Vergleich zum Wintersemester 2008/2009
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Interdisziplinäre Lateinamerikastudien im Vergleich zum Wintersemester 2008/2009
beruht allein auf der veränderten Zulassungszahl von 40 Studierenden
(Jahreszulassung). Der Dienstleistungsabzug beläuft sich für das Wintersemester
3,552 LVS
Kammer vom 28. Januar 2008, a.a.O.).
e) Die Lehreinheit Politikwissenschaft bietet darüber hinaus für Studierende anderer
Bachelorstudiengänge ein 60-Leistungspunkte-Modulangebot Politikwissenschaft an (vgl.
Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang, das 60- und das 30-
Leistungspunkte-Modulangebot Politikwissenschaft vom 14. Juni 2006, Amtsblatt der
Antragsgegnerin Nr. 61/2006 vom 29. September 2006). Entsprechend der
Rechtsprechung der Kammer (a.a.O.) geht die Antragsgegnerin unverändert von einem
Curricularanteil von 0,875 aus. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Antragsgegnerin
als Studienanfängerzahl die Einschreibergebnisse des Wintersemesters 2008/09 (49)
zugrunde gelegt hat (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 24. März 2009, a.a.O.). Es
errechnet sich dementsprechend ein Dienstleistungsabzug von (0,875 x 24,5 =)
21,4375 LVS
f) Für das 30-Leistungspunkte-Modulangebot bzw. die 30 LP umfassenden affinen
Bereiche Studierender anderer Mono-Bachelorstudiengänge ergibt sich auf der
Grundlage eines Curricularanteils von 0,4222 und 80 Studienanfängern im
Wintersemester 2008/09 ein Dienstleistungsbedarf von rechnerisch (0,4222 x 40=)
16,888 LVS
g) Die Lehreinheit Politikwissenschaft erbringt ferner für die Studierenden anderer
lehramtsbezogener Bachelorstudiengänge, die Sozialkunde als zweites Lehramtsfach
studieren, ein 60-Leistungspunkte Modulangebot Sozialkunde (vgl. die Studienordnung
des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften für den Bachelorstudiengang
Sozialkunde [Politikwissenschaft] und das 60-Leistungspunkte-Modulangebot in
Sozialkunde [Politikwissenschaft] im Rahmen anderer Studiengänge vom 14. April 2004,
Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 48/2004 vom 2. September 2004, in der Fassung der
Zweiten Ordnung zur Änderung der genannten Studienordnung vom 28. September
2005, Amtsblatt 75/2005 vom 30. November 2005). Außerdem bietet sie diesen
Studierenden ein auf das Lehramtsfach Sozialkunde bezogenes fachdidaktisches
Basismodul im Rahmen des obligatorischen Studienbereichs „Lehramtsbezogene
Berufswissenschaft“ an (vgl. § 7 b) der Studienordnung für den Studienbereich
Lehramtsbezogene Berufswissenschaft im Rahmen von Bachelorstudiengängen mit
Lehramtsoption der Freien Universität Berlin [StO-LBW] vom 20. September und 7.
November 2007, Amtsblatt der Antragsgegnerin 8/2008 vom 19. März 2008).
Für beide Module zusammen hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei anhand eines
Beispielstudienplans einen Curricularanteil von 1,1055 ermittelt. Dabei hat sie für
Vorlesungen eine Gruppengröße von 180 Studierenden herangezogen und das von
studentischen Tutoren im Rahmen des Propädeutikums durchgeführte Tutorium nicht
mehr in die Berechnung einbezogen. Auch hat sie - abweichend von dem zum WS
2006/07 erstmals vorgelegten Beispielstudienplan - das im Aufbaumodul I vorgesehene
Kernseminar gemäß § 4 (e) der Studienordnung zutreffend als Hauptseminar mit einer
Gruppengröße von 15 angesetzt, so dass sich insoweit ein Curricularanteil von 1,0222
ergibt. Für die Lehrleistungen, die die Lehreinheit darüber hinaus den
Lehramtsstudierenden erbringt, die im Rahmen der lehramtsbezogenen
Berufswissenschaft das fachdidaktische Basismodul „Einführung in die Fachdidaktik
Sozialkunde“ absolvieren müssen, ist ein Curricularanteil von 0,0833 veranschlagt (vgl.
Beschlüsse der Kammer vom 24. März 2009, a. a. O.). Dies führt unter Zugrundelegung
der im vergangenen Wintersemester vergebenen 80 Modulplätze zu einem
44,22 LVS
h) Im Rahmen des auf 120 Leistungspunkte angelegten Lehramtsmasterstudiengangs
(„Großer Master“) bietet die Lehreinheit Politikwissenschaft Studierenden, die als 2. Fach
Sozialkunde gewählt haben, Lehrleistungen in Form von fachwissenschaftlichen und
fachdidaktischen Modulen gemäß § 6 m) der Studienordnung für den
Lehramtsmasterstudiengang (120 LP) vom 26. Februar 2007 (Amtsblatt der
Antragsgegnerin 39/2007 vom 30. Juli 2007, S. 558) i. V. m. der Studienordnung für den
Studienbereich Lehramtsbezogene Berufswissenschaft im Rahmen von
Bachelorstudiengängen mit Lehramtsoption der FU Berlin - StO-LBW – (Amtsblatt der
Antragsgegnerin 08/2008 vom 19. März 2008). Der von der Antragsgegnerin errechnete
Curricularanteil von 1,0783 ist teilweise zu korrigieren. Entsprechend den Beschlüssen
der Kammer zur Zulassung im Wintersemester 2008/09 vom 24. März 2009 - a. a. O. -
ist die Veranstaltung „Unterrichtspraktikum“ nicht mit einem Curricularanteil von
0,1117, sondern lediglich mit 0,0667 zu berücksichtigen. Hieran hält die Kammer auch
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0,1117, sondern lediglich mit 0,0667 zu berücksichtigen. Hieran hält die Kammer auch
unter Berücksichtigung der Einwände der Antragsgegnerin fest. Dass es sich bei dem
Unterrichtspraktikum um „Schulpraktische Studien“ im Sinne der Lehrveranstaltungsart
H (k = 17) der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 (GVBl. S.
3014) mit einem Anrechnungsfaktor von 0,67 und einer Betreuungsrelation von 12
handelt, lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht feststellen (vgl.
Beschlüsse der Kammer vom 5. November 2009, VG 3 L 659.09 u. a., Biologie WS
2009/10). Denn nach der Beschreibung der Veranstaltungsart „Schulpraktische Studien“
in der KapVO II ist diese mit dem ausweislich der Modulbeschreibung in Anlage 1 der
Studienordnung vom 26. Februar 2007 als Teil des Moduls „Fachbezogenes
Unterrichten“ stattfindenden Unterrichtspraktikum nicht vergleichbar. Dass beim
Unterrichtspraktikum ein konkreter höherer Lehraufwand besteht als er in der
Betreuungsrelation von 0,5 zum Ausdruck kommt, hat die Antragsgegnerin durch die
Stellungnahme des Geschäftsführers des Zentrums für Lehrerbildung Dr. ... vom 17.
September 2009 (Anlage 19 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 14. Oktober
2009) nicht substantiiert dargelegt. Denn hieraus ergibt sich lediglich, dass die Anteile
der Vorbereitungsveranstaltung und der Nachbereitung deutlich erhöht worden seien
und dass sich die Arbeitsbelastung der Lehrenden durch die Einführung der vor- und
nachbereitenden Lehrveranstaltung erhöht habe; dies betrifft jedoch nicht das
vierwöchige Unterrichtspraktikum selbst. Der Curricularanteil von 1,0333 folgt
unverändert aus der Addition eines Curricularanteils von 0,9333 und eines anteilig auf
die Masterarbeit entfallenden Curricularwertes von 0,1 (vgl. Beschlüsse der Kammer
vom 24. März 2009, a. a. O.). Unter Zugrundelegung der 20 im Wintersemester
2008/2009 Immatrikulierten (jährliche Zulassung; vgl. Einschreibstatistik vom 28.
September 2009) ergibt sich ein Dienstleistungsbedarf von [1,0333 x 10 (Aq:2) =]
10,333 LVS
i) Der entsprechend den obigen Ausführungen korrigierte Curricularanteil für die von der
Lehreinheit Politikwissenschaft im Rahmen des 60-LP-Lehramtsmasterstudiengangs
(„Kleiner Master“) für Studierende mit Sozialkunde als 2. Fach angebotenen
Veranstaltungen (vgl. Studienordnung für den Lehramtsmasterstudiengang - 60
Leistungspunkte - vom 26. Februar 2007, Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 39/2007
vom 30. Juli 2007) liegt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Masterarbeit auch
in „Fachdidaktik 2“ geschrieben werden kann (vgl. § 5 Abs. 1 der Prüfungsordnung für
den Lehramtsmasterstudiengang [60 Leistungspunkte] vom 26. Februar 2007,
Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 39/2007, 30. Juli 2007) bei 0,4335. Dies ergibt
multipliziert mit der Hälfte der Zahl der Studienanfänger im Wintersemester 2008/2009
(10 Studierende jährlich, vgl. Einschreibstatistik vom 28. September 2009) einen
2,1665 LVS
Der Ansatz des anzuerkennenden Dienstleistungsbedarfs (4,18 LVS + 3,61 LVS +
1,9995 LVS + 3,552 LVS + 21,4375 LVS + 16,888 LVS + 44,22 LVS + 10,333 LVS +
2,1665 LVS = 108,3865 LVS) führt danach zu einem bereinigten Lehrangebot von
353,0735 LVS
LVS).
6. Die dem bereinigten Lehrangebot gegenüber zu stellende Lehrnachfrage des
einzelnen Studierenden drückt sich in dem Curricularnormwert (CNW) aus, der den in
Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die
ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang
erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der
Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten
Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO).
Für den Bachelorstudiengang Politikwissenschaft hat die Antragsgegnerin anhand eines
neuerlich vorgelegten exemplarischen Studienverlaufsplans einen
lehreinheitsspezifischen Curricularanteil von 2,1814 ermittelt und die Abweichung zu
dem von der Kammer im vorangegangenen Wintersemester als zutreffend angesehenen
Wert (1,9489) damit erklärt, dass der von der Lehreinheit Soziologie erbrachte
Dienstleistungsimport durch die von Prof. O. für das Pflichtmodul „Methoden I“
angebotene Vorlesung sowie das für das Pflichtmodul „Methoden II“ angebotene
Seminar mit einem Curricularanteil von 0,0185 und die Bachelorarbeit mit einen
Curricularanteil von 0,3 zu berücksichtigen sei.
Dieser Curricularwert ist teilweise zu korrigieren: Die Antragsgegnerin hat für die
Bachelorarbeit, die sie im vorangegangenen Berechnungszeitraum noch mit 0,1 als
angemessen berücksichtigt ansah, mit 0,3 einen zu hohen Curricularanteil (CA)
angesetzt. Berücksichtigt man, dass gemäß § 4 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den
Bachelorstudiengang Politikwissenschaft vom 14. Juni 2006 (Amtsblatt der
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Bachelorstudiengang Politikwissenschaft vom 14. Juni 2006 (Amtsblatt der
Antragsgegnerin Nr. 61/2006 vom 29. Juni 2006, S. 33) von den für das Kernfach
vorgesehenen 150 Leistungspunkten (LP) 10 auf die Bachelorarbeit entfallen, muss sich
dieses Verhältnis in etwa auch in der Verteilung der Curricularanteile niederschlagen. Da
nach der Berechnung der Antragsgegnerin auf das Kernfachstudium ohne die
Bachelorarbeit (= 140 LP) ein CA von 1,9444 entfällt, ergäbe sich für die Bachelorarbeit
ein anteiliger CA von 0,1389. Ausgehend von den Vorgaben der
Hochschulrektorenkonferenz kann jedoch ein CA von 0,2 akzeptiert werden; dem
entspricht die Rechtsprechung der Kammer zu Bachelorstudiengängen, die an
Fachhochschulen an die Stelle von Diplomstudiengängen treten, bei der Berechnung des
Curricularwertes für die Bachelorarbeit nur die Hälfte des in der Anlage 2 Teil 2 zur
KapVO II als Veranstaltungsart Q angegebenen CA von 0,4 für die Graduiertenarbeit
anzusetzen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 – VG 3 A 414.05 u.a. – zu
Wirtschaftskommunikation FHTW Wintersemester 2005/2006).
Der von der Antragsgegnerin mit 0,0185 berechnete Dienstleistungsimport, der auf die
von der Lehreinheit Soziologie (durch Prof. O.) angebotenen Veranstaltungen entfällt, ist
hingegen nicht zu beanstanden. Der auf die 2 SWS Vorlesung (Methoden I) entfallende
Curricularanteil beträgt 0,0111. Der Dienstleistungsimport hinsichtlich einer der zum
Modul „Methoden II“ gehörenden Proseminare à 2 SWS liegt bei einer Gruppengröße von
30 Studierenden und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Prof. O. eine von
neun Parallelveranstaltungen durchführt, bei (0,0667 : 9 =) 0,0074.
Auch im Bereich der Wahlpflichtmodule ist der Ansatz der Antragsgegnerin zum
Dienstleistungsimport „Regionale Politikanalyse“ mit einem Wert von 0,0445
entsprechend den Beschlüssen der Kammer vom 24. März 2009 (a. a. O.) nicht zu
beanstanden.
Nicht zu akzeptieren ist hingegen, dass die Antragsgegnerin abweichend von der
ansonsten von ihr durchgehend angesetzten und daher wohl auch als zutreffend
erachteten Gruppengröße von 180 für Vorlesungen von einer Gruppengröße von 120 für
die im Rahmen der Wahlpflichtmodule zu absolvierenden Vorlesungen (insgesamt 4
SWS) ausgegangen ist, so dass hier statt 0,0333 nur 0,0222 anzusetzen sind.
Der korrigierte Curricularwert für den Bachelorstudiengang beträgt danach (2,1814 – 0,1
2,0703
7. Da der Lehreinheit Politikwissenschaft neben dem Bachelorstudiengang weitere
Studiengänge zugeordnet sind, muss ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge
gebildet werden. Hierfür sind zunächst die Curricularanteile der anderen der Lehreinheit
zugeordneten Studiengänge zu ermitteln.
a) Für die Ausbildung von Studierenden in dem lehramtsbezogenen
Bachelorstudiengang Sozialkunde ist der anhand eines exemplarischen
Studienverlaufsplans ermittelte Ansatz der Antragsgegnerin geringfügig um 0,0088 auf
einen Curricularanteil von 1,5301 zu korrigieren.
Eines der zwei grundsätzlich zu absolvierenden Aufbaumodule (Modul I) mit einem
Curricularanteil von je 0,2667 (4 SWS Hauptseminar) wird für Studierende, die den
„Kleinen Lehramtsmaster“ (60 LP Lehramtsmaster) anstreben, nach § 6 Abs. 2a der
„Studienordnung für den Bachelorstudiengang Sozialkunde (Politikwissenschaft) in der
Fassung der Dritten Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den
Bachelorstudiengang Sozialkunde (Politikwissenschaft) und das 60-Leistungspunkte-
Modulangebot in Sozialkunde (Politikwissenschaft) im Rahmen anderer Studiengänge“
(Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 69/2007 vom 9. November 2007) durch das Modul
„Schulpraktische Studien“ (10 LP) ersetzt. Für dieses Modul, das gemäß § 5 Abs. 2 der
StO-LBW i. V. m. deren Anlage 4 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 8/2008 vom 19. März
2008, S. 139, 140) neben je einem Nach- und Vorbereitungsseminar (zu je 2 SWS) aus
einem Schulpraktikum von 2 SWS besteht (vgl. zum Schulpraktikum mit einer
Gruppengröße von 15 und einem Faktor von 0,5 bereits oben 5. h), ist ein Wert von nur
[2 x (2 : 30) + (2 : 15 x 0,5) =] 0,2001 zu veranschlagen. Da ausweislich der
Einschreibstatistik vom 4. November 2009 für den Studiengang Sozialkunde 4 von
insgesamt 30 Studierenden der Studiengänge Lehramtsmaster 60- und 120 LP /
Hauptfach Sozialkunde (entspricht 13,33 %) im 60 LP Lehramtsmasterstudiengang
(„Kleiner Lehramtsmaster“) immatrikuliert sind (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1.
Februar 2010), ist davon auszugehen, dass im vorausgehenden lehramtsbezogenen
Bachelorstudiengang im selben Verhältnis für das Aufbaumodul I und die
„Schulpraktischen Studien“ optiert wird. Dieser sich am tatsächlichen Wahlverhalten
orientierende Maßstab erscheint der Kammer realistischer als die von der
Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. Februar 2010 vorgeschlagene Orientierung an
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Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. Februar 2010 vorgeschlagene Orientierung an
den Zulassungszahlen der genannten Studiengänge. Der Curricularanteil (Aufbaumodul I
bzw. „Schulpraktischen Studien“) errechnet sich daher insoweit wie folgt: (0,2667 x
0,8667) + (0,2001 x 0,1333) = 0,2578.
Die Bestimmung des Anteils der Bachelorarbeit mit 0,2 sowie die Veranschlagung der
Gruppengröße bei Vorlesungen mit 180 (statt vormals 120) ist nicht zu beanstanden.
Es errechnet sich unter Einbeziehung eines Basismoduls aus der lehramtsbezogenen
Berufswissenschaft im Wert von 0,0833 (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 24. März
1,5301
b) Bei dem konsekutiven Masterstudiengang Politikwissenschaft hat die Antragsgegnerin
beanstandungsfrei den von der Kammer in den Beschlüssen vom 28. Januar 2008 und
1,4333
c) Für den Masterstudiengang Internationale Beziehungen ist von einem Curricularanteil
0,4516
März 2009, a.a.O.).
d) Der Curricularanteil des nicht konsekutiven Masterstudiengangs Öffentliches und
1,0033
Beschlüsse der Kammer vom 28. Januar 2008 und 24. März 2009, a.a.O.).
e) Der Lehramtsmasterstudiengang (120 LP) ist der Lehreinheit zugeordnet, soweit die
Studierenden Sozialkunde als 1. Fach studieren. Hierfür ist entgegen dem Ansatz der
Antragsgegnerin (0,9450) wie schon im Wintersemester 2008/09 ein Curricularanteil von
0,9002
Rahmen des Moduls „Schulpraktische Studien“ von einer Gruppengröße von 15 und
einem Anrechnungsfaktor von 0,5 und damit von einem Anteil von 0,2001 auszugehen
ist (vgl. bereits oben 5. h), 7. a) sowie die Beschlüsse der Kammer vom 24. März 2009).
f) Bei dem Lehramtsmasterstudiengang (60 LP) hat die Antragsgegnerin
beanstandungsfrei den von der Kammer in den Beschlüssen vom 24. März 2009 (a.a.O.)
0,3
8. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die der
Lehreinheit Politikwissenschaft zugeordneten Studiengänge, mittels derer die
Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen
Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der
Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht
willkürlich erfolgt (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdn. 3) - vom Gericht zu beachten.
Gegen die von der Antragsgegnerin ausweislich ihrer Kapazitätsberechnung ermittelten
Anteilquoten für die Studiengänge Politikwissenschaft/Bachelor (0,505), Sozialkunde
Bachelor (0,146), Politikwissenschaft Master (0,175), Sozialkunde Master 120 LP (0,1),
Sozialkunde Master 60 LP (0,013), Internationale Beziehungen (0,024) und Öffentliches
und betriebliches Umweltmanagement (0,037) bestehen keine Bedenken, so dass sich
folgender gewichteter Curricularanteil errechnet:
9. Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten
Curricularanteil (353,0735x 2 : 1,6616 = 425,0057) und anschließender Multiplikation mit
der jeweiligen Anteilquote errechnet sich für den Bachelorstudiengang
214,6279
10. Diese Basiszahl ist entgegen dem Ansatz der Antragsgegnerin um eine
Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO). Das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 15. Dezember
2009 – 5 NC 31.09 – die Ansicht der Kammer bestätigt, dass seit dem Wintersemester
2008/09 eine „zusammenfassende“ Betrachtung der Diplom- und Masterstudiengänge
bei der Berechnung einer Schwundquote nicht mehr in Betracht kommt, weil es seit dem
vergangenen Wintersemester keine Zulassungen im Diplomstudiengang mehr gibt (OVG
5 NC 31.09, S. 13).
Die Basiszahl dividiert durch den für das Wintersemester 2008/09 vom Gericht
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Die Basiszahl dividiert durch den für das Wintersemester 2008/09 vom Gericht
errechneten Schwundfaktor von 0,9531, den das Gericht mangels von der
Antragsgegnerin vorgelegter Berechnung erneut heranzieht, ergibt eine Zahl von
225 Studienplätze
Nachdem die Antragsgegnerin 221 Studierende (einschließlich 2 Beurlaubter, vgl. die
Einschreibstatistik der Antragsgegnerin vom 4. November 2009) zugelassen hat, sind
vier zusätzliche Studienplätze unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der im
Tenor bezeichneten Verfahren zu verlosen. Nach der im vorläufigen Verfahren nur
gebotenen summarischen Prüfung besteht im Übrigen kein Anlass, die von der
Antragsgegnerin genannte Zahl der für das 1. Fachsemester tatsächlich
eingeschriebenen Studierenden in Frage zu stellen und die Glaubhaftmachung durch
Vorlage einer Studentennamensliste zu verlangen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.
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