Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 A 891.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 101 Abs 2 VwGO
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Klage bei Aufgabe des im
Eilrechtsschutzverfahren zuerkannten Studienplatzes
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, sie zum Wintersemester
2008/2009 im ersten Fachsemester des Studienganges „Publizistik und
Kommunikationswissenschaft“ (Bachelor) zum Studium zuzulassen und begründet den
geltend gemachten Anspruch damit, dass die Beklagte bei der Festsetzung der Zahl der
zu vergebenen Studienplätze ihre Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft habe. Einen
entsprechenden Antrag der Klägerin hatte die Beklagte mit Bescheid vom 25.
September 2008 abgelehnt. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.
Auf einen von der Klägerin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hin
hat das Gericht die Beklagte mit Beschluss vom 26. Januar 2009 verpflichtet, die Klägerin
vom Wintersemester 2008/2009 an vorläufig zum Studium der Publizistik und
Kommunikationswissenschaft im ersten Fachsemester zuzulassen.
Nach Mitteilung der Beklagten, der die Klägerin nicht widersprochen hat, hat die Klägerin
den ihr zuerkannten Studienplatz zwar angenommen, sich jedoch am 19. Februar 2009
wieder exmatrikuliert.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. September 2008 zu
verpflichten, die Klägerin zum Wintersemester 2008/2009 im ersten Fachsemester des
Studienganges „Publizistik und Kommunikationswissenschaft“ (Bachelor) zum Studium
zuzulassen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass die Klägerin ihr Rechtsschutzziel aufgegeben habe und daher
das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage entfallen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakte Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2009 hat die Kammer den Rechtsstreit dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren
einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
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Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte der Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden.
Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist unzulässig. Dadurch, dass die Klägerin den ihr im
Eilrechtsschutzverfahren zuerkannten Studienplatz wieder aufgegeben hat, hat sie zu
erkennen gegeben, dass sie das mit der vorliegenden Klage zunächst verfolgte Ziel,
beginnend mit dem Wintersemester 2008/2009 an der Beklagten Publizistik und
Kommunikationswissenschaft zu studieren, nicht mehr weiter verfolgt. Von daher fehlt
ihr, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, für die gleichwohl aufrechterhaltene
Klage das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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