Urteil des VG Berlin vom 29.09.2008
VG Berlin: vgg, fahndung, steuerverwaltung, finanzen, amtsblatt, ermessen, erstellung, vollstreckung, erkenntnis, wechsel
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Gericht:
VG Berlin 5. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 A 248.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 20 Abs 1 LbG BE, § 6 Abs 3
VGG BE, § 154 Abs 1 VwGO
Dienstlichen Beurteilungen Berliner Landesbeamter müssen
Anforderungsprofile zugrunde liegen
Tenor
Der Bescheid des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Berlin vom 29. September
2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März
2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu
beurteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Anlassbeurteilung für die Zeit vom 1. Januar 2007
bis zum 31. März 2008. Er ist am 28. Mai 1955 geboren, seit dem Jahr 1989 im Amt des
Steueramtmanns und seit langem im Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin in
der Bußgeld- und Strafsachenstelle beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem Grad
der Behinderung von 50.
Der Beklagte eröffnete ihm am 12. August 2008 die dienstliche Beurteilung für den
genannten Zeitraum mit der Bewertung B. Sie wurde auf dem Vordruck „BB / qual. Sb A
11 allg.“ erstellt und von der Erstbeurteilerin B. und dem Amtsvorsteher und
Zweitbeurteiler S. gezeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten der dienstlichen
Beurteilung wird auf Blatt 30 bis 34 der Gerichtsakte verwiesen. Der Beklagte lehnte mit
Bescheid des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Berlin vom 29. September
2008 die beantragte Abänderung, auch in Bezug auf die verwendeten
Anforderungsprofile, ab.
Der Beklagte erstellte als „Beschreibung der Stellenanforderungen“ das
„Anforderungsprofil – qual. Sb A 11 allg. – für die Stellen der Besoldungsgruppe A 11 und
vergleichbare Angestelltenstellen (Eingruppierung gemäß jeweils anzuwendendem
Tarifvertrag) in allen Berliner Finanzämtern“. Das Anforderungsprofil erlaubt unter Nr. 1
die Kennzeichnung als qualifizierter Sachbearbeiter oder Hauptsachbearbeiter und führt
insoweit die kennzeichnenden Tätigkeiten auf. Im Weiteren differenziert es für beide
Bereiche nicht nach den Anforderungen. Der Beklagte verwendet daneben in Bezug auf
die Besoldungsgruppen A 11 und gleichwertige Angestelltenstellen Anforderungsprofile
im EDV-Bereich (Tätigkeit als LSb Dekomm) in allen Berliner Finanzämtern, außerdem
für entsprechend bezahlte Beschäftigte in den Rechtsbehelfsstellen in allen Berliner
Finanzämtern, des Weiteren für Ausbildungsplätze, für den Außendienst und für den
Bereich Spielbank. Ein spezielles Anforderungsprofil für Beschäftigte entsprechend der
Besoldungsgruppe A 11, die mit Fahndung und Strafsachen allgemein oder mit den
Aufgaben in der Bußgeld- und Strafsachenstelle befasst sind, existiert nicht.
Der Kläger führt zur Begründung seiner am 22. Oktober 2008 erhobenen Klage an, das
seiner dienstlichen Beurteilung zugrunde liegende Anforderungsprofil genüge nicht den
Anforderungen des Gesetzes. Er äußert zudem ins Einzelne gehende Vorbehalte gegen
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Anforderungen des Gesetzes. Er äußert zudem ins Einzelne gehende Vorbehalte gegen
den Zweitbeurteiler, kritisiert dessen angebliche Beeinflussung der Erstbeurteilerin und
die Einschätzung seiner Leistungen und meint, ihm gebühre die Bewertung A. Auch habe
er einen Anspruch darauf, dass ihm der Verwendungsvorschlag „Fahndungsprüfer A 12 /
A 13 S AD“ erteilt werde.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Berlin vom 29.
September 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1.
Januar 2007 bis zum 31. März 2008 eine Anlassbeurteilung mit der Bewertung A zu
erteilen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des genannten Bescheids den Beklagten zu verurteilen, eine
Anlassbeurteilung für die genannte Zeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts zu erteilen,
und jedenfalls,
den Beklagten zu verurteilen, in die dienstliche Beurteilung den
Verwendungsvorschlag Fahndungsprüfer A 12 / A 13 S AD aufzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die Kritik an den Anforderungsprofilen für unbegründet. Der Dienstherr
verfüge insoweit über eine nahezu uneingeschränkte organisatorische
Dispositionsbefugnis. Die Berliner Steuerverwaltung übe ihr Ermessen nach folgenden
Grundsätzen aus: Die Anforderungsprofile orientierten sich nicht vorrangig an einzelnen
Dienstposten, sondern zuvörderst an den Anforderungen der Laufbahn und des
Statusamtes und trügen insoweit dem Umstand Rechnung, dass Beamte aufgrund des
Laufbahnprinzips im Rahmen ihrer jeweiligen Laufbahnzugehörigkeit grundsätzlich
universell geeignet und verwendbar seien. Die Anforderungsprofile garantierten eine
horizontale Durchlässigkeit, wirkten der Gefahr einer Abschottung von
Verwaltungseinheiten entgegen und entsprächen damit in besonderem Maße den
Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Der Beklagte vertieft seinen Ansatz und fügt
hinzu, dass auch für das in Berlin alleinstehende Finanzamt für Fahndung und
Strafsachen weder eine Spezialbehandlung noch eine fachliche Sackgasse vorgesehen
worden sei. Der Beklagte tritt auch den weiteren Rügen im Einzelnen entgegen.
Die Personalakte sowie der Beurteilungsvorgang sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist auch ohne Vorverfahren (vgl. § 111 a Nr. 2 LBG a.F.) zulässig und zum Teil
begründet. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger seine Bewertung mit der
Bestnote A und den genannten Verwendungsvorschlag verlangt. Der Beklagte ist
hingegen entsprechend dem Hilfsantrag in analoger Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2
VwGO zu verurteilen, dem Kläger eine neue dienstliche Beurteilung für den genannten
Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
Die Landesbeamten haben ein Recht darauf, dass der Dienstherr bei ihrer nach § 19
LfbG vorgeschriebenen Beurteilung den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen
kann, einhält (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 A 7.07
–, ZBR 2009, 196 [197]). Die Erstellung der dienstlichen Beurteilung auf der Grundlage
eines Anforderungsprofils, das entgegen dem Gesetz keinen hinreichenden Bezug zum
Aufgabengebiet des Klägers hat, verletzt diesen in seinen Rechten.
Der Kläger kann allerdings, wie er es mit dem Hauptantrag verlangt, gegenwärtig keine
Beurteilung mit der Bewertung A beanspruchen. Das ergibt sich im Allgemeinen daraus,
dass die dienstliche Beurteilung ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender
Erkenntnis ist (Bundesverwaltungsgericht a.a.O.) und es nicht dem Gericht obliegt, ein
eigenes Werturteil über deren Eignung und Leistung zu fällen. Das folgt im Besonderen
daraus, dass nach der Rechtsauffassung des Gerichts der Beklagte zunächst
hinreichend detaillierte Anforderungsprofile erstellen muss. Insoweit hat der Beklagte
einen Gestaltungsspielraum. Solange ein rechtmäßiges Anforderungsprofil nicht erstellt
ist, ist die Vergabe der Bestnote jedenfalls ausgeschlossen.
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ist, ist die Vergabe der Bestnote jedenfalls ausgeschlossen.
Der Hilfsantrag ist begründet. Das auf den Kläger angewandte und in seine dienstliche
Beurteilung aufgenommene Anforderungsprofil für allgemeine qualifizierte
Sachbearbeiter entsprechend der Besoldungsgruppe A 11 in allen Berliner Finanzämtern
genügt nicht den vom Berliner Gesetzgeber aufgestellten Erfordernissen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 LfbG erstreckt sich die Beurteilung auf die im
Anforderungsprofil festgelegten Leistungsmerkmale, die in Abs. 1 Satz 2 derselben
Vorschrift weiter aufgefächert werden. Der Bezugsrahmen für das jeweilige
Anforderungsprofil ist das Aufgabengebiet (so § 6 Abs. 3 Satz 1 VGG). Die Aufgaben der
jeweiligen Laufbahn treten nur dann an die Stelle des Anforderungsprofils, wie es in § 20
Abs. 1 Satz 3 LfbG heißt, wenn ein Anforderungsprofil nicht zu erstellen ist. Es ist keine
Norm ersichtlich, die den Beklagten davon freistellt, für Beamte der Besoldungsgruppe A
11 in der Berliner Steuerverwaltung auf Anforderungsprofile zu verzichten. Im Gegenteil
schreibt § 6 Abs. 3 Satz 1 VGG Anforderungsprofile anscheinend ausnahmslos vor. Die
Entscheidung der Senatsverwaltung für Finanzen für ein allgemein gehaltenes
Anforderungsprofil zur Besoldungsgruppe A 11 ist mithin nicht im Ergebnis als
rechtmäßig zu bezeichnen mit der Erwägung, dass ein Anforderungsprofil überhaupt
nicht zu erstellen gewesen wäre.
Der Gesetzgeber verlangt für das Anforderungsprofil eine größere Detailschärfe, als sie
der Beklagte mit dem hier in Rede stehenden Anforderungsprofil aufgebracht hat. Das
belegt nicht nur der Bezug auf das Aufgabengebiet in § 6 Abs. 3 Satz 1 VGG, das lässt
sich auch aus § 20 Abs. 1 Satz 2 LfbG folgern. In dieser Vorschrift nennt der Gesetzgeber
beispielhaft unter anderem die soziale und methodische Kompetenz, das kunden- und
anwenderorientierte Verhalten, die Führungsfähigkeit und die Budgetverantwortung. Das
sind Eignungs- und Leistungsmerkmale, die je nach Dienstposten mehr oder weniger
stark gefordert werden und wie die Budgetverantwortung zum Teil überhaupt keine
Bedeutung haben. Die Vorgabe eines Anforderungsprofils, das sich nicht auf alle
statusamtsgemäßen Dienstposten der jeweiligen Laufbahn erstrecken darf, lässt sich
des Weiteren aus § 20 Abs. 1 Satz 4 LBG schließen. Danach soll die Beurteilung eine
Einschätzung der gezeigten Fähigkeiten und Kenntnisse des Beamten zeigen, die über
das Anforderungsprofil hinausgehen und unter anderem für seine dienstliche
Verwendung von Bedeutung sein können. Schließlich zeigt § 6 Abs. 2 VGG, dass der
Gesetzgeber unter einem Aufgabengebiet nicht alle statusamtsgemäßen Aufgaben
einer Laufbahn versteht. Denn er schreibt grundsätzlich den Wechsel zwischen
verschiedenen, gleichwertigen Aufgabengebieten vor und macht eine solche Rotation in
mehreren Aufgabengebieten regelmäßig zur Voraussetzung für näher bestimmte
Beförderungen. Die jeweils identische Bedeutung des Begriffs „Anforderungsprofil“
verdeutlicht § 6 Abs. 3 Satz 2 VGG. Nach dieser Vorschrift bildet das Anforderungsprofil
die Grundlage für die dienstliche Beurteilung, eine Ausschreibung und das
Auswahlverfahren. Es liegt danach fern, zwischen Anforderungsprofilen im engeren
Sinne, die für die Beschreibung von Dienstpostengruppen oder für Ausschreibungen
verwendet werden, und Anforderungsprofilen im weiteren Sinne, die dienstlichen
Beurteilungen zugrunde gelegt werden, zu unterscheiden.
Die Aufgaben von Beamten der Besoldungsgruppe A 11 in der Berliner Steuerverwaltung
im Allgemeinen und wohl auch innerhalb des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen
Berlin im Besonderen sind nicht derart gleichförmig, dass die differenzierte Erstellung
von Anforderungsprofilen unmöglich erscheint. Nach dem eigenen Vorbringen des
Beklagten im Konkurrentenstreitverfahren VG 5 K 22.10 soll ein erheblicher Unterschied
zwischen Beamten dieses Finanzamts zu machen sein je nachdem, ob sie im Bereich
der Steuerfahndung oder im Bereich der Bußgeld- und Steuerstrafstelle tätig sind. Die
Senatsverwaltung für Finanzen hielt in dem dort vorausgegangenen Auswahlvermerk
vom 25. November 2009 die dem Kläger fehlende Erfahrung in der Steuerfahndung
sogar für ein Ausschlusskriterium.
Die Erwägungen des Beklagten zur Unzweckmäßigkeit von Anforderungsprofilen mit
Bezug auf das Aufgabengebiet sind wegen der Entscheidungen des Berliner
Gesetzgebers unbeachtlich. Soweit dieser vorschreibt, wie dienstliche Beurteilungen
erstellt werden müssen, hat die Senatsverwaltung für Finanzen als oberste
Dienstbehörde des Klägers kein Ermessen, davon abzurücken. Der Gesetzgeber hält
den geplanten Wechsel auf verschiedene, gleichwertige Aufgabengebiete für ein gutes
Instrument gezielter Personalentwicklung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VGG). Die Auswahl bei
Personalentscheidungen mag auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen
gleichrangiger Bewerber, die auf erheblich unterschiedlichen Anforderungsprofilen
beruhen, schwieriger sein als bei anforderungsidentischen Beurteilungen. Es ist
gleichwohl gesetzlich geboten und auch möglich, eine Bestenauswahl auf der Grundlage
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gleichwohl gesetzlich geboten und auch möglich, eine Bestenauswahl auf der Grundlage
unterschiedlicher Anforderungsprofile einerseits in den wahrgenommenen
Aufgabengebieten aller Bewerber und andererseits im Aufgabengebiet des angestrebten
Amtes vorzunehmen (siehe dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 30. Mai 2007 – OVG 4 S 13.07 –, Juris Rdnr. 7). Soweit notwendig, sind über die
dienstlichen Beurteilungen hinausgehende Erkenntnisse in geeigneten Auswahlverfahren
zu gewinnen (vgl. dazu § 6 Abs. 4 VGG, außerdem den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. September 2009 – OVG 4 S 31.09 –
zu dieser Vorschrift und zur gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Einschätzung
eines dienstlich nicht beurteilten Anforderungsmerkmals des Beförderungsamtes).
Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch darauf, vom Beklagten den
Verwendungsvorschlag Fahndungsprüfer A 12 / A 13 S AD zu erhalten. Nach § 20 Abs. 1
Satz 4 LfbG soll die Beurteilung die Wünsche des Beamten für den weiteren dienstlichen
Einsatz berücksichtigen. Das bedeutet nicht, dass der Dienstherr einem Beamten in
dessen dienstlicher Beurteilung die Befähigung für das nächste und übernächste
Beförderungsamt bescheinigen müsste. Auch die hier noch maßgeblichen
Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen im
Dienstbereich der Steuerverwaltung des Landes Berlin (Beurteilungsvorschriften – AV
BVStD) vom 11. Dezember 2003 (Amtsblatt 2003 S. 5282), berichtigt am 18. August
2005 (Amtsblatt 2005 S. 3382), schreiben die Vergabe eines Verwendungsvorschlags
nicht ausdrücklich vor. Es ist wiederum ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender
Erkenntnis, ob er einen Beamten für die Verwendung im nächsten oder übernächsten
Beförderungsamt vorschlagen will. Der Beklagte hat mit der Versagung eines solchen
Vorschlags kein Recht des Klägers verletzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidungen über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Zulassung der Berufung stützt sich auf §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1
VwGO.
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