Urteil des VG Berlin vom 18.05.2009

VG Berlin: drittstaat, aufschiebende wirkung, drohende gefahr, abschiebung, ausländer, asylverfahren, emrk, todesstrafe, fürsorge, vertragsstaat

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Gericht:
VG Berlin 33.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
33 L 113.09 A
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 34a Abs 2 AsylVfG
Asylrecht: Selbsteintrittsrecht und individuelle Situation für
Flüchtlinge im sicheren Drittstaat (hier: Griechenland)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag vom 18. Mai 2009,
die aufschiebende Wirkung der Klage VG 33 K 114.09 A gegen die
Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
vom 24. März 2009 anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG darf die Abschiebung grundsätzlich nicht
nach § 80 oder § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgesetzt werden, wenn
der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§
27a AsylVfG) abgeschoben werden soll. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller
afghanischer Abstammung ist im Januar 2009 unstreitig aus Griechenland kommend in
die Bundesrepublik Deutschland eingereist und soll dorthin abgeschoben werden. Nach
überschlägiger Prüfung sieht das Gericht entgegen der Auffassung des Antragstellers
keinen Anlass, wegen der gegenwärtigen Bedingungen für Flüchtlinge in Griechenland
von dieser gesetzlichen Regel abzuweichen.
Griechenland ist für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers gemäß Art. 10 Abs. 1
Satz 1 der Dublin-II-VO zuständig, was der Antragsteller im Grundsatz ebenso
einschätzt. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher. Nicht gefolgt werden kann
dem Antragsteller jedoch in der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch darauf zu, dass
Deutschland in seinem Fall von dem ihm in Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO eröffneten
Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht. Es ist bereits fraglich, ob die Bestimmungen der
Dublin-II-VO - auch hinsichtlich der Selbsteintrittskompetenz eines EU-Mitgliedstaates -
subjektive Rechte des Asylbewerbers begründen. Viel spricht dafür, dass sie allein der
internen Verteilung der Lasten und Verantwortung unter den EU-Mitgliedstaaten dienen.
Selbst wenn man einen Anspruch des Asylbewerbers auf fehlerfreien
Ermessensgebrauch annehmen wollte, könnte der Eilantrag keinen Erfolg haben. Die
Antragsgegnerin hat von ihrem Ermessen zu Lasten des Antragstellers Gebrauch
gemacht, ohne dass ihr hierbei Fehler im Sinne des § 114 VwGO unterlaufen wären (1.).
Jedenfalls kann aber trotz der unstreitigen Defizite im Bereich des Flüchtlingsschutzes in
Griechenland derzeit nicht davon die Rede sein, dass das behördliche Ermessen
ausnahmsweise allein zu Gunsten eines Selbsteintritts der an sich unzuständigen
Bundesrepublik Deutschland ausgeübt werden dürfte, sog. Ermessensreduzierung auf
Null (2.).
1. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs.
2 der Dublin-II-VO im Falle des Antragstellers keinen Gebrauch zu machen, lässt
Ermessensfehler nicht erkennen. Sie hat ihr dahingehendes Ermessen erkannt, sich bei
ihrer ablehnenden Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Grenzen des Ermessens
gehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Gegenteiliges zeigt auch die
Antragsbegründung nicht auf. Wenn sie den zutreffend erkannten, ihr, was die
Verhältnisse in Griechenland betrifft, aus zahlreichen Vergleichsfällen bekannten
Sachverhalt anders würdigt und günstiger einschätzt als der Antragsteller, ist dies im
Rahmen der Fehlerprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Im Übrigen
reagiert sie durchaus auf die von ihr erkannten Missstände im Bereich des derzeitigen
griechischen Flüchtlingsschutzes, indem sie besonders gefährdete Personengruppen von
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griechischen Flüchtlingsschutzes, indem sie besonders gefährdete Personengruppen von
der Abschiebung ausnimmt und die Asylverfahren in eigener Zuständigkeit bearbeitet.
Hiervon begünstigt sind Flüchtlinge hohen Alters, Minderjährige oder Flüchtlinge, bei
denen eine Schwangerschaft, eine ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder eine
besondere Hilfebedürftigkeit vorliegen. Der Antragsteller unterfällt keiner dieser von der
Antragsgegnerin gebildeten Risikogruppen.
2. Der Auffassung des Antragstellers, die aktuelle Situation für Flüchtlinge in
Griechenland zöge gar eine Ermessensreduzierung auf Null zu seinen Gunsten nach
sich, vermag das Gericht nicht beizutreten. Bei der Würdigung ist der gesetzgeberischen
Wille in den Blick zu nehmen, dass sich ein Flüchtling grundsätzlich unter anderem dann
nicht auf das Asylgrundrecht berufen darf, wenn er - wie hier geschehen - aus einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften und damit nach den Vorstellungen des
nationalen Gesetzgebers aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 1
AsylVfG, Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist. Dieser Grundgedanke findet seinen
Niederschlag nicht zuletzt in § 34a Abs. 2 AsylVfG, welcher in derartigen Fällen sogar den
Eilrechtsschutz kategorisch ausschließt. Nach der vom Gericht zu achtenden
Grundentscheidung des Gesetzgebers, welche verfassungsrechtlichen Rang genießt, ist
für die Prüfung des Asylantrags in einem solchen Fall nicht die Bundesrepublik
Deutschland, sondern ausschließlich der sichere Drittstaat zuständig, im Falle des
Antragstellers Griechenland. Sein hier gestellter Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG
unzulässig. Es ist dem Antragsteller aber auch zuzumuten, seine Rechtsverfolgung in
diesem hier nach der Dublin-II-VO zuständigen Staat zu betreiben.
§ 34a Abs. 2 AsylVfG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes
verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 2315/93, BVerfGE 94,
49, 52 und 113) und nur dann nicht anwendbar, wenn in bestimmten Ausnahmefällen
Einwendungen des Ausländers zu einer individuellen Gefährdung im Drittstaat geltend
gemacht werden können, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts
normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können
und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines
solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Eine Prüfung, ob der
Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise
Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer freilich nur erreichen, wenn es
sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der soeben
genannten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle
betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen. Das
Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung Fälle herausgearbeitet,
bei deren Vorliegen die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat unzulässig ist:
- Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EMRK, wonach die Todesstrafe nicht
konventionswidrig ist, kann sich ein Ausländer gegenüber einer Zurückweisung oder
Rückverbringung in den Drittstaat auf Abschiebungshindernisse berufen, wenn ihm dort
die Todesstrafe drohen sollte.
- Weiterhin kann er einer Abschiebung in den Drittstaat eine erhebliche konkrete
Gefahr entgegenhalten, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Zurückweisung oder Rückverbringung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens
wird, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht.
- Ferner kommt der Fall in Betracht, dass sich die für die Qualifizierung als sicher
maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene
Reaktion der Bundesregierung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch aussteht.
- Nicht umfasst sind vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für
Flüchtlinge durch den Drittstaat auch Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat
selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird.
- Schließlich kann sich - im seltenen Ausnahmefall - aus allgemein bekannten oder
im Einzelfall offen zutage tretenden Umständen ergeben, dass der Drittstaat sich - etwa
aus Gründen besonderer politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat -
von seinen mit dem Beitritt zu den beiden Konventionen eingegangenen und von ihm
generell auch eingehaltenen Verpflichtungen löst und einem bestimmten Ausländer
Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs
entledigen wird.
Es ist weder etwas dafür vorgetragen noch sonst erkennbar, dass einer der
erstgenannten vier Fallgruppen zum Tragen kommt. Der Antragsteller unterfällt aber
auch nicht der letztgenannten Fallgruppe. Insbesondere hat er nicht glaubhaft gemacht,
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auch nicht der letztgenannten Fallgruppe. Insbesondere hat er nicht glaubhaft gemacht,
dass sich der griechische Staat seiner ohne jede weitere Prüfung des Asylbegehrens
entledigen würde. Hierfür reichen seine allgemein gehaltenen Rügen die Ausgestaltung
und Umsetzung des Flüchtlingsschutzes in Griechenland betreffend nicht aus. Dies
entspricht nicht den vom Bundesverfassungsgericht geforderten strengen
Anforderungen an eine Darlegung der einer Abschiebung ausnahmsweise entgegen
stehenden Hinderungsgründe, zumal, wenn es sich wie hier um einen Vertragsstaat
nach dem Dubliner Übereinkommen handelt. Der Antragsteller hielt sich eigenen
Angaben nach rd. sechs Monate in Griechenland auf, ohne dort einen Asylantrag zu
stellen, was er auch zu keinem Zeitpunkt vorhatte. Eigene Erfahrungen mit dem
griechischen Asylverfahren hat er folglich nicht gemacht und bewegt sich diesbezüglich
im Spekulativen. Ob und unter welchen Umständen sein Gesuch angenommen,
bearbeitet und mit welchem Ergebnis es schließlich entschieden worden wäre bzw.
werden wird, ist völlig ungewiss. Soweit er sich nun auf Erfahrungen anderer
Asylbewerber und unterschiedliche Quellen stützt, die gravierende Mängel im
griechischen Asylverfahren nahelegen, betrifft dies wiederum allgemeine, nicht konkret
seine Person betreffende Umstände, welchen an dieser Stelle kein entscheidendes
Gewicht beizumessen ist. Allein die Möglichkeit, dass er in Griechenland Schwierigkeiten
haben könnte, sein Asylgesuch anzubringen, eine sachgerechte Bearbeitung zu
erreichen und bis zum Abschluss des Verfahrens ohne staatliche Fürsorge auf sich allein
gestellt zu sein, reicht für die Annahme eines Ausnahmefalles im oben beschriebenen
Sinne nicht aus. Diese Ungewissheit teilt er mit nahezu allen anderen Flüchtlingen in
Griechenland, wobei auch das Gericht davon ausgeht, dass ihn nach der Abschiebung
aus einem anderen Mitgliedstaat wie Deutschland eher eine größere Aufmerksamkeit zu
Teil werden wird als anderen Bewerbern, zumal auch auf europäischer Ebene erhebliche
Anstrengungen unternommen werden, um Griechenland zu weiteren Verbesserungen
seines nach wie vor defizitären Flüchtlingsschutzes zu bewegen.
Es kann offen bleiben, ob die oben aufgeführten Sonderfälle abschließend sind. Selbst
wenn dies nicht der Fall sein sollte und auch die drohende Gefahr eines ernsthaften
Schadens entsprechend Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen
Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom
30. September 2004, S. 12) mit erfasst wäre (vgl. insoweit VG Gießen, Beschluss vom
15. Juli 2008, 10 L 1497/08.GI.A, Juris, ebenso VG Frankfurt, Beschluss vom 11. Januar
2008, 7 G 3911/07.A), stünde das Vorbringen des Antragstellers einer Abschiebung nach
Griechenland nicht entgegen. Wie bereits oben erläutert genügen seine Angaben den
vom Bundesverfassungsgericht für die Darlegung eines individuell zu begründenden
Ausnahmefalles geforderten strengen Anforderungen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylVfG)
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