Urteil des VG Berlin vom 13.03.2017

VG Berlin: studienordnung, bildende kunst, zahl, amtsblatt, universität, psychologie, verfügung, zustellung, anteil, praktikum

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 A 788.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 8 KapVO BE, § 9 KapVO BE
Rechtmäßige Berechnung der Ausbildungskapazität und
gerechte Verteilung der Anteilsquote innerhalb eines
Studiengangs
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,
1. innerhalb von sechs Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den
Antragstellerinnen/Antragstellern der Verfahren VG 3 A
ein Losverfahren durchzuführen und hierbei unter allen Antragstellerinnen/Antragstellern
eine Rangfolge zu ermitteln;
2. das Losverfahren unter Hinzuziehung eines Vertreters des Allgemeinen
Studentenausschusses der Antragsgegnerin oder eines Notars durchzuführen und den
Antragsteller vom Ergebnis unverzüglich zu unterrichten;
3. den Antragsteller vom Wintersemester 2007/2008 an vorläufig zum Studium der
Grundschulpädagogik (Abschluss: Bachelor of Arts) im ersten Fachsemester zuzulassen,
sofern bei dieser Verlosung auf ihn einer der Rangplätze 1 bis 6 entfällt; anderenfalls ihn
entsprechend seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern eine/einer der
zuzulassenden Bewerberinnen/Bewerber nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen
(Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit
Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis des
bevollmächtigten Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides
Statt, dass er an keiner anderen Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland
vorläufig oder endgültig zum Studium der Wirtschaftskommunikation zugelassen ist, die
Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat.
II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern der Antragsteller im Falle der
Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Zulassung die
Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I 3
genannten Inhalt bei der Antragsgegnerin beantragt.
III. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller zu 4/7 und der Antragsgegnerin
zu 3/7 auferlegt.
V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO,
mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Grundschulpädagogik (Abschluss:
Bachelor of Arts) zum 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin
(Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2007/08 an erstrebt wird, hat in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen
Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass
in diesem Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das
Wintersemester 2007/08 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 38/2007 vom 13. Juli 2007)
für Studienanfänger mit 65 festgesetzte - und nach der Studierendenstatistik vom 23.
November 2007 um 3 Plätze überbuchte - Zulassungszahl hinaus weitere Studienplätze
vorhanden sind.
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I. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung
beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und
die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die aufgrund
dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 15. März
2007 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität hält im Ergebnis einer
Überprüfung stand
1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den
der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die
Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit
Grundschulpädagogik am Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie folgende
Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8
KapVO) angesetzt:
Beanstandungsfrei hat die Antragstellerin dabei die A 13-Stelle des Leiters des
Praktikumsbüros (Stelle 12064 7; Stelleninhaber B.), einer gesonderten Einrichtung des
Fachbereichs, dessen Lehrverpflichtung sie mit Schreiben vom 15. April 1999 gemäß § 5
Abs. 1 Nr. 9 LVVO auf 8 LVS festgesetzt hat (Kapazitätsunterlagen Sommersemester
2002), nur mit einem Stellenanteil von 4 LVS (0,25) der Lehreinheit
Grundschulpädagogik zugeordnet (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 11. Mai 2004 - VG
3 A 199.04 u.a.), während der verbleibende Stellenanteil von 4 LVS der Lehreinheit
Erziehungswissenschaft zur Verfügung steht.
2. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der
Lehrverpflichtungsverordnung i. d. F. vom 3. Juli 2004 (GVBl. S. 282) – LVVO - beträgt für
Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für wissenschaftliche und
Hochschulassistenten 4 LVS, für Akademische Räte und Oberräte i.S.d. § 128 BerlHG i.
d. F. v. 17. November 1999 (GVBl. S. 630) 16 LVS, für befristet beschäftigte
wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualifikationsstellen) 4 LVS.
Aus dem Bestand von insgesamt 12,25 Stellen errechnet sich somit ein
103 LVS
3. Gegenüber dem Sommersemester 2004, für das die Kammer die
Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Grundschulpädagogik
zuletzt überprüft hat, sind 2 Professorenstellen und 2 Stellen für wissenschaftliche
Mitarbeiter weggefallen. Andererseits sind 2 Stellen für wissenschaftliche Assistenten
und – befristet bis 2010 - eine Stelle für Akademische Räte (12063 5) hinzu gekommen.
Eine im Wintersemester 2006/2007 zusätzlich bereit gestellte Oberassistentenstelle (065
193) ist wieder weggefallen; sie stand als Frauenförderstelle nur für eine
Besetzungsperiode zur Verfügung. Damit hat sich der Personalbestand zahlenmäßig um
eine Stelle verringert, das Lehrangebot aber – auch unter Berücksichtigung der durch die
Änderung der LVVO vom 3. Juli 2004 für Professoren erhöhten Lehrverpflichtung - um 3
LVS erhöht.
Grundlage der Stellenstreichungen ist zum einen der von dem gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1
BerlHG dafür zuständigen Kuratorium der Antragsgegnerin mit Beschluss 114/2006 vom
15. März 2006 festgestellte Nachtragshaushaltsplan 2006. Dieser (der Kammer mit den
Kapazitätsunterlagen für die wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge zum
Sommersemester 2006 vollständig, zu den Kapazitätsunterlagen für die Lehreinheit
Grundschulpädagogik im Wintersemester 2006/2007 auszugsweise übersandte)
Beschluss betrifft die Streichung der im Haushaltsplankapitel 08 - Sonderkapitel
(Personalmanagementliste) aufgeführten nicht besetzten Stelle 12717 5, deren
Stelleninhaber (Prof. W.) ausgeschieden ist. Zum anderen liegt zugrunde der Beschluss
125/2006 des Kuratoriums der Antragsgegnerin vom 29. November 2006, mit dem es
den Haushaltsplan der Antragsgegnerin für die Haushaltsjahre 2007/2008 festgestellt
und die im Haushaltsplankapitel 08 - Sonderkapitel (Personalmanagementliste)
aufgeführte nicht besetzten Stelle 12024 2, deren Stelleninhaber (Prof. L.)
ausgeschieden ist, gestrichen hat. In beiden Beschlüssen hat das Kuratorium auf die
vom Akademischen Senat der Antragsgegnerin sowie vom Kuratorium mit Zeithorizont
2009 beschlossene Struktur- und Entwicklungsplanung Bezug genommen, die unter
anderem deshalb notwendig geworden war, weil die Antragsgegnerin durch den (mit
dem Land Berlin bestehenden) Hochschulvertrag 2006 - 2009 Zuschusskürzungen
erfahren hat, durch die sie sich zu einem erheblichen Stellenabbau gezwungen sieht.
Dass diese Stellenstreichungen auf einem Abwägungsprozess beruhen, in den –
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Dass diese Stellenstreichungen auf einem Abwägungsprozess beruhen, in den –
bezogen auf jedes an der Antragsgegnerin vertretene Fach – sowohl die durch das
Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bestimmten Belange künftiger Studienbewerber als
auch die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Belange der Antragsgegnerin einbezogen
wurden, hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 15. Mai 2006 (VG 3 A 115.06
u.a. - zu Wirtschaftswissenschaften) und vom 20. November 2006 (VG 3 A 494.06 u.a. -
Psychologie -) dargelegt.
4. Die von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen im
8,75 LVS
Die Prof. K. mit Bescheid vom 4. September 2007 für die Dauer ihrer Amtstätigkeit als
weitere Vizepräsidentin der Antragsgegnerin bewilligte Entlastung um 6,75 LVS
entspricht der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 LVVO zulässigen Ermäßigung von 75 v. H. Eine
weitere Verminderung ist für die im Arbeitsbereich Bildungsforschung als Lehrkraft tätige
Akademische Rätin S. durch Bescheid vom 9. Mai 2007 belegt. Die dort und in der mit
Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2007 übersandten
Zusammenstellung ihrer Tätigkeitsschwerpunkte aufgeführten, im wesentlichen mit der
Durchführung von Staatsprüfungen im Zusammenhang stehenden Dienstaufgaben
rechtfertigen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 LVVO eine Reduzierung ihrer
Lehrverpflichtung um 2 LVS.
4. Lehraufträge wirken sich hier nicht kapazitätserhöhend aus. Gemäß § 10 Satz 1
KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die
Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs.
1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern
(Sommersemester 2006 und mester 20067) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung
standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die
Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10
Satz 2 KapVO). Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellungen wurden
im Sommersemester 2006 im Umfang von 6 LVS und im Wintersemester 2006/07 im
Umfang von 22,68 LVS besoldete Lehraufträge erteilt und durchgeführt.
Die Verrechnung dieser Lehrauftragsstunden mit dem Lehrangebot, das in den
betreffenden Bezugssemestern wegen Stellenvakanzen entfallen war (§ 10 Satz 2
KapVO), ist nicht zu beanstanden. Diese Vakanzen belaufen sich auf 21,33 LVS im
Sommersemester 2006 und 33,33 LVS im Wintersemester 2006/07. Da das auf
unbesetzte Stellen entfallende Lehrdeputat in diesen Semestern das Volumen an
vergebenen Lehrauftragsstunden erheblich übersteigt, bestehen keine Bedenken,
entsprechend der Rechtsprechung der Kammer (ebenso OVG Berlin, Beschlüsse vom 2.
März 2000 - 5 NC 1.00 - Wintersemester 1999/2000 - und vom 22. September 2000 - 5
NC 19.00 - Humanmedizin FU Sommersemester 2000) ohne nähere Prüfung davon
auszugehen, dass der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen Vakanzen und
der Vergabe von Lehraufträgen bestand.
94,25 LVS
Stellen abzüglich 8,75 LVS Verminderungen).
4. Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebotes ist der von der Lehreinheit erbrachte
9,9769
Antragsgegnerin: 13,06 LVS).
a) Zum einen bietet die Lehreinheit Grundschulpädagogik den Studierenden der
lehramtsbezogenen Bachelorstudiengänge Bildende Kunst und Musik der Universität der
Künste die Lehrleistungen, die diese belegen und durch Prüfungsleistungen nachweisen
müssen, um ihr Studium durch das mit 60 LP bemessene Modulangebot
Grundschulpädagogik und den mit 30 LP bemessenen Studienbereich
„Lehramtsbezogene Berufswissenschaft“ (LBW) vervollständigen zu können (vgl.
„Studienordnung für den Studienbereich Lehramtsbezogene Berufswissenschaft im
Rahmen von Bachelorstudiengängen mit Lehramtsoption“ vom 27. Oktober 2004
[Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 51/2004 vom 11. November 2004] und
„Studienordnung des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Freien
Universität Berlin für das 60-Leistungspunkte-Modulangebot Grundschulpädagogik im
Rahmen anderer Studiengänge vom 7. Juli 2005 [Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr.
80/2005 vom 7. Oktober 2005] mit jeweiligen Beispielstudienplänen).
Der Dienstleistungsbedarf wird nach der Formel 2 in der Anlage 1 der KapVO 1994 E= ∑
q CA q X Aq /2 berechnet, wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des
der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht.
Unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin dabei die Zahl 10 zugrunde gelegt hat,
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Unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin dabei die Zahl 10 zugrunde gelegt hat,
weil sie den Studierenden der genannten lehramtsbezogenen Bachelorstudiengänge in
der Lehreinheit Grundschulpädagogik ein Kontingent von 10 Plätzen zur Verfügung
gestellt hatte, konnte – kapazitätsmindernd - nur von der tatsächlichen
Inanspruchnahme dieses Kontingentes, nämlich den nach Auskunft der Antragsgegnerin
vom 5. Dezember 2007 vergebenen 4 Modulangeboten ausgegangen werden.
Der Dienstleistungsabzug errechnet sich insoweit wie folgt: 1,3333 (Curricularanteil für
das mit 60 LP bemessene Modulangebot Grundschulpädagogik entsprechend dem
Beispielstudienplan der Studienordnung vom 7. Juli 2005) zuzüglich 0,1445 (statt 0,1556)
für das „Basismodul Allgemeine Grundschulpädagogik“ im Rahmen des Studienbereichs
„Lehramtsbezogene Berufswissenschaft“ (bei dem der auf die Vorlesung entfallende
Anteil von 0,0222 auf 0,0111 zu korrigieren war, da nach der Rechtsprechung der
Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hierbei von einer
Gruppengröße von 180 [statt 90] auszugehen ist), multipliziert mit der durch 2 geteilten
2,9556 LVS.
b) Zum anderen erbringt die Lehreinheit Grundschulpädagogik Dienstleistung für die auf
60 LP angelegten Lehramtsmasterstudiengänge, soweit die Studierenden
Grundschulpädagogik nur als „Zweitfach“ wählen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz der
dafür geltenden Studienordnung vom 26. Februar 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin
39/2007 vom 30. Juli 2007, S. 465) sind das diejenigen, die im vorausgehenden
Bachelorstudiengang Grundschulpädagogik nicht als Kernfach, sondern lediglich das
entsprechende 60 LP-Modul absolviert hatten. Sie haben nunmehr im Rahmen der
„Fachdidaktik 2“ (auf die 16 LP des Studienumfangs entfallen) Module der
Grundschulpädagogik zu absolvieren. Diese bestehen gemäß § 6 g) der Studienordnung
aus einem Ergänzungsmodul Grundschulpädagogik und schulpraktischen Studien. Nach
den Modulbeschreibungen im Anhang der Studienordnung umfasst das
Ergänzungsmodul 2 Hauptseminare von je 2 SWS, für die die Antragsgegnerin offenbar
in Anlehnung an die entsprechenden Vorgaben der Kapazitätsverordnung vom 3.
Dezember 1975 - KapVO II - (GVBl. S. 3014) beanstandungsfrei eine Gruppengröße von
15 zugrunde gelegt und daraus einen Curricularanteil von 0,2667 ermittelt hat. Für die
schulpraktischen Studien, die aus einem Vorbereitungsseminar (2 SWS), einem
Praktikum und einem Nachbereitungsseminar (1 SWS) bestehen, hat die
Antragsgegnerin einen weiteren Curricularanteil von 0,2950 ermittelt. Dass sie dabei für
das Vorbereitungsseminar eine Gruppengröße von 20, für das Praktikum von 12 und für
das der Reflexion des Praktikums dienende Nachbereitungsseminar von ebenfalls 12
zugrunde gelegt hat, erscheint ebenso plausibel wie der Anrechnungsfaktor von 0,67 für
das (30 Hospitations-, 12 eigene Unterrichtsstunden sowie Auswertungsgespräche
umfassende) Praktikum. Bei einem Curricularanteil von insgesamt 0,5617 und einer von
der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2007 präzisierten
Studienanfängerzahl von 25 (Aq /2 = 12,5) errechnet sich ein Dienstleistungsbedarf von
7,0213.
84,2731 LVS
5. Dienstleistungsimport , der zur Ermittlung des Curriculareigenanteils (§ 13 Abs. 4
KapVO) in Abzug zu bringen wäre, ist für die Lehrleistung, die in früheren Semestern von
dem Stelleninhaber der der Lehreinheit Erziehungswissenschaft zugewiesenen Stelle
12062 3(D.) für die Studierenden der Grundschulpädagogik erbracht wurde (vgl. zuletzt
Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2004 - VG 3 A 199.04 u.a. -), nicht mehr in Ansatz
zu bringen.
6. Die dem wie oben errechneten bereinigten Lehrangebot gegenüber zu stellende
Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Grundschulpädagogik wird
durch den Curricularnormwert (CNW) ausgedrückt, der den in Deputatstunden
gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße
Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO).
Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur KapVO
aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Für
den durch die Studienordnung vom 13. Juli 2006 und die Prüfungsordnung vom 20. April
2006 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 58/2006 vom 29. September 2006, S. 2 und S. 24)
des zum Wintersemester 2006/07 eingerichteten Bachelorstudiengangs
Grundschulpädagogik, der sich auf 3 Lernbereiche erstreckt (§ 8 Abs. 2 der
Studienordnung) ist jedoch (noch) kein Curricularnormwert festgesetzt worden.
Andererseits dürfte der für den bisherigen (nur 1 bzw. 2 Lernbereiche umfassenden)
Studiengang Grundschulpädagogik, der einen Bestandteil der Lehramtsstudiengänge L1
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Studiengang Grundschulpädagogik, der einen Bestandteil der Lehramtsstudiengänge L1
und L2 darstellte, festgesetzte CNW von 1,2 (Abschnitt I, Buchstabe f) Nr. 18 der Anlage
2 KapVO i.d.F. vom 23. April 2002, GVBl. S. 130) die Lehrnachfrage des neuen
Bachelorstudiengangs nicht zutreffend wiedergeben.
Die Antragsgegnerin hat für den Bachelorstudiengang Grundschulpädagogik einen
Curricularwert von 2,0173 ermittelt, der nach der im vorliegenden Verfahren nur
möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nur insoweit zu beanstanden ist, als
der auf die Vorlesung im Rahmen des Studienbereichs „Lehramtsbezogene
Berufswissenschaft“ entfallende Anteil von 0,0222 auf 0,0111 zu korrigieren war (s.o.).
Hierbei hat sie anhand des „Exemplarischen Studienverlaufsplans“ (Anlage 2 der
Studienordnung vom 13. Juli 2006) sämtliche Lehrveranstaltungen einbezogen, die den
gemäß §§ 5 bis 11 dieser Studienordnung und gemäß der Studienordnung für den
Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung in Bachelorstudiengängen der Freien
Universität Berlin (StO-ABV) i.d.F. vom 21. März 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin
23/2007 vom 7. Mai 2007, S. 256) zu absolvierenden und in detaillierten
Modulbeschreibungen (Anlage 1 der Studienordnung vom 13. Juli 2006 und StO-ABV
a.a.O.) erläuterten Pflichtmodulen zugeordnet sind. Bei den für die einzelnen
Lehrveranstaltungsarten verwendeten Anrechnungsfaktoren und angesetzten
Betreuungsrelationen ist sie offenbar den Vorgaben der Entschließung des 204. Plenums
der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 („Empfehlung zur Sicherung der
Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“), III. Abschnitt
(Berechnung des Lehraufwands), S. 5 ff., gefolgt. Damit wird den besonderen
Anforderungen der im Zuge der Einführung einer gestuften Studienstruktur zunehmend
eingerichteten Bachelor-Studiengänge Rechnung getragen. Diese Anforderungen, die zu
einer Reduzierung der Abbrecherquoten und zu kürzeren Studienzeiten führen sollen,
zielen auf eine Intensivierung der Ausbildung, die nach dem Vorstellungen der HRK
(a.a.O.) wiederum nur durch Lehrveranstaltungen mit kleineren Gruppengrößen und eine
Ausweitung des Anteils dieser Lehrveranstaltungen am Curriculum zu erreichen ist.
Ausgehend von dem für das 90 LP umfassende Kernfach des Bachelorstudiengangs
Grundschulpädagogik zutreffend ermittelten Curricularwert von 1,8617 zuzüglich 0,1445
(statt 0,1556) für das „Basismodul Allgemeine Grundschulpädagogik“ im Rahmen des
Studienbereichs „Lehramtsbezogene Berufswissenschaft“ ergibt sich ein für die
Kapazitätsberechnung maßgeblicher Curricularwert der Lehreinheit
2,0062.
7. Da der Lehreinheit Grundschulpädagogik neben dem Bachelorstudiengang
Grundschulpädagogik auch der „Masterstudiengang Grundschulpädagogik“ zugeordnet
ist, muss zunächst ein gewichteter Curricularanteil beider Studiengänge gebildet werden.
Nach Darstellung der Antragsgegnerin handelt es sich bei diesem der Lehreinheit
zugeordneten Masterstudiengang um diejenige Variante des in der der „Studienordnung
für den Lehramtsmasterstudiengang“ vom 26. Februar 2007 (a.a.O.) geregelten
Studiengangs, dessen Studierende Grundschulpädagogik im Kernfach ihres
vorausgehenden Bachelorstudiengangs (und nicht lediglich in einem ergänzenden Modul
bzw. als „Zweitfach“) absolviert hatten (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz der
Studienordnung) und die dieses Fach nun im Rahmen der „Fachdidaktik 1“ (§ 5 g] der
Studienordnung) fortsetzen.
Den auf diesen Masterstudiengang entfallenden Curriculareigenanteil hat die
Antragsgegnerin mittels eines Beispielstudienplans anhand des Exemplarischen
Studienverlaufsplans in Anlage 2 und der detaillierten Modulbeschreibungen in Anlage 1
der Studienordnung [a.a.O.] und nach Herausrechnung der nicht in der Lehreinheit
Grundschulpädagogik angebotenen erziehungswissenschaftlichen Module gemäß § 7 der
Studienordnung mit 1,0333 nachvollziehbar ermittelt.
Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit
zusammengefassten Studiengänge sind die von der Hochschule festgesetzten
Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen
Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Diese „Widmung“ der
Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht
willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdn. 3) -
vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach
ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2004 – VG 3 A
1564.03 u.a. – Politikwissenschaft FU – und 13. Dezember 2005 – VG 3 A 414.05 u.a. –
Wirtschaftskommunikation FHTW - ) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen
Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte
Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der
entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge
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entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge
abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen
festsetzt, darf die darin zu Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der
Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden
Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen
Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen
entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre.
Ein solches Missverhältnis liegt hier jedoch vor, in dem die Antragsgegnerin für den
„Masterstudiengang Grundschulpädagogik“, für den sie einen Curricularanteil von
1,0333 ermittelt und für den sie lediglich 19 Bewerber zugelassen hat, eine ebenso hohe
Anteilquote (0,5) festgesetzt hat wie für den Bachelorstudiengang Grundschulpädagogik
mit einem Curricularanteil von 2,0062 und einer Zulassungszahl von 65 (tatsächlich 68).
Bei weiteren Studienanfängern im Lehramtsmasterstudiengang handelt es sich
offenkundig um die 25 für den „Master – 2. Fach“ Zugelassenen, die
Grundschulpädagogik lediglich im Rahmen der Fachdidaktik 2 absolvieren, und die daher
bereits (als Studierende eines der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs) beim
Dienstleistungsbedarf kapazitätsmindernd berücksichtigt worden sind (vgl. oben unter 4.
b) sowie S. 3 oben des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2007).
Die dadurch eintretende erhebliche Kapazitätsverminderung zu Lasten des
Bachelorstudiengangs Grundschulpädagogik ist nicht dadurch zu rechtfertigen, dass
diesen Studierenden eine 100%ige Übergangsquote in den – zur Erreichung des
Berufsziels Grundschullehrer unerlässlichen – Masterstudiengang gewährleistet werden
müsse (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2007). Denn die dem
zugrunde liegende Überlegung, die Zahl der Studienanfänger im Masterstudiengang
müsse derjenigen des Bachelorstudiengangs entsprechen, trifft derzeit nicht zu, da der
Bachelorstudiengang erst zum Wintersemester 2006/2007 eingerichtet wurde und zum
Übergang in den Masterstudiengang anstehende Studierende aus diesem Studiengang
daher frühestens zum Wintersemester 2009/20010 anstehen dürften. Damit stellt sich
die Problematik der Bildung zutreffender und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot zu
vereinbarender Anteilquoten ähnlich dar wie bei einem noch nicht eingerichteten
Studiengang, für den gleichwohl schon eine Anteilquote gebildet werden soll. Hierzu hat
die Kammer in ihrem Beschluss vom 27. November 2007 (VG 3 A 533.07 u.a.)
entschieden:
„Die von der Antragsgegnerin vorgenommene - sich kapazitätsvernichtend
auswirkende - Bildung von Anteilquoten für den Masterstudiengang „Psychosoziale
Prävention und Gesundheitsförderung“ (0,08), für den erst zum Wintersemester
2008/2009 wieder Zulassungen vorgenommen werden, und für den Masterstudiengang
Psychologie (0,3943), der noch nicht eingerichtet ist, ist nicht zu respektieren. Damit
würde die Antragsgegnerin die für die Lehreinheit Psychologie ermittelte jährliche
Aufnahmekapazität zu Lasten der Studienbewerber für den Bachelorstudiengang
Psychologie um fast die Hälfte beschränken, ohne diesen Anteil anderen
Studienbewerbern zugänglich zu machen. Dies widerspricht dem
Kapazitätserschöpfungsgebot.
Bei mehreren einer Lehreinheit zugeordneten Studiengängen wäre die
Aufnahmekapazität zunächst gemäß § 12 Abs. 1 KapVO nach Anteilquoten auf diese
Studiengänge aufzuteilen, um durch Gegenüberstellung der oben (unter 5.) für die
Lehreinheit insgesamt ermittelten Aufnahmekapazität und der Lehrnachfrage des
einzelnen Studierenden die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze zu
errechnen. Dabei wirkt eine einem Studiengang zugedachte hohe Anteilquote
hinsichtlich der anderen Studiengänge der Lehreinheit kapazitätsvermindernd. Insoweit
folgt das Gericht grundsätzlich der „Widmung“ der nach Maßgabe der Vorschriften des
Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung ermittelten Aufnahmekapazität, die der
Satzungsgeber im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahlen auf der Grundlage
bildungsplanerischer Überlegungen vornimmt, solange diese nicht willkürlich erfolgt
(Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Auflage 2003, § 12 KapVO, Rdnr. 3). Nach §
12 Abs. 1 KapVO drückt die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität
eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen
Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge aus. Damit
bringt schon der Wortlaut dieser Norm klar zum Ausdruck, dass Anteilquoten nur für
diejenigen Studiengänge gebildet werden können, die im Berechnungszeitraum
überhaupt für die Aufnahme von Studienanfängern bereit stehen, dass es also nur um
eine Aufteilung der ermittelten jährlichen Aufnahmekapazität, nicht um deren
Reduzierung gehen kann. Auch die Stellung der Vorschrift im Zweiten Abschnitt der
Kapazitätsverordnung zeigt, dass die Hochschule Anteilquoten nur bilden darf, um ihre
Ausbildungsressourcen auf Studienanfänger verschiedener Studiengänge derselben
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Ausbildungsressourcen auf Studienanfänger verschiedener Studiengänge derselben
Lehreinheit zu verteilen (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2007 –
OVG 5 NC 17.07 – betreffend Grundschulpädagogik an der Humboldt-Universität).
Ebenso wie es daher der Hochschule verwehrt ist, für einen auslaufenden Studiengang
(für den keine Zulassungen mehr erfolgen) eine Anteilquote festzusetzen (OVG a.a.O.),
steht ihr diese Widmungsbefugnis für einen noch nicht eingerichteten Studiengang zu
(für den noch keine Zulassungen erfolgen). Auch eine entsprechende Anwendung des §
12 KapVO scheidet aus (OVG a.a.O.).“
Da die Bildung von Anteilquoten kein Instrument zur (absoluten) Kapazitätsreduzierung,
sondern nur zur Verteilung der vorhandenen Kapazität darstellt, liegt es nahe, die - zur
Berechnung des gewichteten Curricularanteils benötigten - Anteilquoten für die beiden
o.g. Studiengänge nach der derzeitigen tatsächlichen Verteilung der von der
Antragsgegnerin für diese Studiengänge zugelassenen Studienanfänger, also etwa im
Verhältnis von 2/3 zu 1/3 (entspricht 0,67 zu 0,33) zu bestimmen.
Danach errechnet sich nach der Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter
Curricularanteil :
8. Bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots (84,2731LVS), Division durch den
gewichteten Curriculareigenanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO 1994) und
anschließender Multiplikation mit der für den Bachelorstudiengang festgelegten
Anteilquote ergibt sich für diesen Studiengang eine Basiszahl von (84,2731X 2 :1,6822X
66,8293
9. Diese Basiszahl ist um Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16
KapVO), wenn In der Vergangenheit hatte die Antragsgegnerin für die Regelstudienzeit
des früheren Lehramtsstudiengangs von sieben Semestern (Studiengang Lehrer - L1)
nach dem sog. Hamburger Modell einen Schwund von 0,9536 errechnet (vgl. Beschluss
der Kammer vom 11. Mai 2004 - VG 3 A 199.04 -). Da für den neuen auf 6 Semester
angelegten Bachelorstudiengang noch keine statistischen Angaben über das
„Schwundverhalten“ vorliegen, erscheint es gerechtfertigt, dem Ansatz der
Antragsgegnerin folgend jedenfalls von einem Schwundfaktor von 0,9 auszugehen. Die
Basiszahl dividiert durch diesen Schwundfaktor ergibt eine Zahl von 74,2548,
abgerundet 74 Studienplätzen.
10. Da nach der Studierendenstatistik der Antragsgegnerin mit Stand vom 23.
November 2007 für das 1. Fachsemester 68 zugelassene Studierende zugelassen sind,
sind noch 6 Studienplätze zu besetzen. Die Anzahl der Antragstellerinnen/ Antragsteller
übersteigt diese Zahl. Dem Antrag konnte deshalb nur mit der Maßgabe entsprochen
werden, dass ein Losverfahren angeordnet wird, in dem die festgestellten Plätze zu
vergeben sind.
II. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Rechtsschutzbedürfnis fehle,
weil ein Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität nicht
gestellt bzw. bestandskräftig abgelehnt worden sei und eine Klage in der Hauptsache
daher nicht mehr zulässig wäre. Der Antragsteller hat einen an die Antragsgegnerin
gerichteten, als Anwaltsschriftsatz unter dem 28. September 2007 gefertigten Antrag
auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität in Abschrift vorgelegt
und durch seinen Verfahrensbevollmächtigten anwaltlich versichern lassen, dass er
diesen Antrag am 1. Oktober 2007 gegen 19.00 Uhr, und damit rechtzeitig, zusammen
mit diversen, im einzelnen bezeichneten gleichartigen Zulassungsanträgen in den
Briefkasten des Zulassungsbüros der Antragsgegnerin eingeworfen habe. Aufgrund der
detaillierten, in sich stimmigen und durch eidesstattliche Versicherungen seiner
Kanzleiangestellten belegten Darstellung des Verfahrensbevollmächtigten hinsichtlich
Vorbereitung und Abgabe des Antrages sieht die Kammer die Antragstellung innerhalb
der Ausschlussfrist des § 3 Abs. 1 Satz 3 BerlHZVO als glaubhaft gemacht an.
Demgegenüber hat sich die Antragsgegnerin widersprüchlich eingelassen, nämlich
zunächst geltend gemacht, ein Antrag außerhalb der Kapazität sei nicht gestellt worden,
sich im weiteren Verlauf darauf berufen, sie habe den bereits zugleich mit dem
„regulären“ Zulassungsantrag gestellten Antrag auf Zulassung außerhalb der
festgesetzten Aufnahmekapazität mit einem Mitte Oktober 2007 verschickten Bescheid
abgelehnt, während ihr ein Antrag vom 28. September 2007 nicht vorliege, und erst auf
Nachfrage des Gerichts klargestellt, dass dieser ablehnende Bescheid nicht den
vorliegenden Studiengang betreffe.
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III. Erfolglos bleibt das Rechtsschutzbegehren nach Zuweisung eines das erstrebte
Kernfach Grundschulpädagogik ergänzenden Moduls. Nach 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung
für Studienangelegenheiten der Freien Universität Berlin (Amtsblatt der Antragsgegnerin
Nr. 41/2005 vom 15. Juli 2005, S. 2) besteht ein solcher Anspruch erst im Falle der
Zulassung zum Kernfach, die hier aber davon abhängt, ob der Antragsteller im
gerichtlich angeordneten Losverfahren Erfolg haben wird. Die Zuweisung erfolgt dann
nach dem in § 5 der Satzung für Studienangelegenheiten geregelten Verfahren. Da eine
dahingehende Entscheidung von der Antragsgegnerin bisher nicht getroffen, die von
dem Antragsteller begehrte Zuweisung des von ihm gewünschten Modulangebots
vielmehr allein wegen der fehlenden Zulassung zum Kernfach abgelehnt wurde, fehlt
dem Antragsteller insoweit das Rechtsschutzbedürfnis.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
§§ 39 ff., 52 f. GKG.
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