Urteil des VG Berlin vom 02.12.2010

VG Berlin: wiedereinsetzung in den vorigen stand, mündliche prüfung, wirtschaftsprüfer, wiederholung, fristablauf, hinderungsgrund, organisation, verfahrensablauf, fristversäumnis, form

1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 L 1156.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 31 Abs 2 VwVfG, § 31 Abs 7
VwVfG, WiPrPrüfV
Behördliche Verfahrensfrist ohne materiell-rechtliche
Ausschlusswirkungen
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den Zulassungsantrag des Antragstellers zur
1. Wiederholungsprüfung als Wirtschaftsprüfer im 1. Halbjahr 2011 vom 2. Dezember
2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten je zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, mit
dem der Antragsteller sinngemäß begehrt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zur 1. Wiederholungsprüfung im
Wirtschaftsprüferexamen im 1. Halbjahr 2011 vorläufig zuzulassen, soweit die
Zulassungsvoraussetzungen mit Ausnahme der Einhaltung der Antragsfrist erfüllt sind,
hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und
gebotenen summarischen Prüfung ist die Antragsgegnerin nicht berechtigt, die
Zulassung des Antragstellers zur 1. Wiederholungsprüfung als Wirtschaftsprüfer im 1.
Halbjahr 2011 bei ihrer für den 5. Januar 2011 angekündigten Entscheidung über die
Zulassung zur Prüfung im 1. Halbjahr 2011 aus den im Verwaltungsverfahren und im
gerichtlichen Verfahren genannten Gründen zu versagen. Vielmehr ist über den Antrag
des Antragstellers vom 2. Dezember 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts (erneut) zu entscheiden. Der Antragsteller hat jedoch auch nicht glaubhaft
gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 ZPO), dass er einen uneingeschränkten Anspruch
auf die begehrte Zulassung zu dem im 1. Halbjahr 2011 stattfindenden
Wirtschaftsprüferexamen hat.
Der Antrag des Antragstellers scheitert nicht daran, dass die Antragsgegnerin über die
Zulassung des Antragstellers zum Wirtschaftsprüferexamen im 1. Halbjahr 2011
endgültig noch nicht entschieden, sondern angekündigt hat, über alle ihr vorliegenden
Zulassungsanträge erst am 5. Januar 2011 zu entscheiden. Denn die Antragsgegnerin
hat dem Antragsteller mit Schreiben der Landesgeschäftsstelle Hamburg vom 6.
Dezember 2010 mitgeteilt, dass sie seinen nach (erstmaligem) Nichtbestehen der
Prüfung in der verkürzten Form für Steuerberatergestellten Antrag vom 2. Dezember
2010 auf Zulassung zur ersten Wiederholungsprüfung als Wirtschaftsprüfer im WP-
Examen 1. Halbjahr 2011 wegen Versäumung der Antragsfrist ablehnen werde und an
dieser Rechtsauffassung auch nach Kenntnis der Einwendungen des Antragstellers
festgehalten. Angesichts dessen wäre es reine Förmelei, den Antragsteller auf den
(absehbaren) Ausgang der Entscheidung vom 5. Januar 2011 zu verweisen, zumal
angesichts der bereits im Februar 2011 stattfindenden Klausuren der 1.
Prüfungskampagne 2011 für den Antragsteller ein erheblicher Zeitverlust droht, so dass
auch ein entsprechendes Eilbedürfnis für den Antrag gegeben ist.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung als
Wirtschaftsprüfer im WP-Examen 1. Halbjahr 2011. Sein Antrag ist verfristet.
Nach § 7 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer – WiPrO – i.d.F.
vom 5. November 1975 (BGBl. I, 2803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.
8
9
10
11
vom 5. November 1975 (BGBl. I, 2803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.
Dezember 2010 (BGBl. I, 2248), i.V.m. § 1 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung –
WiPrPrüfV – vom 20. Juli 2004 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung in schriftlicher
Form an die „Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der
Wirtschaftsprüferkammer“ (Prüfungsstelle) zu richten. Für die Wiederholung der Prüfung
ist eine erneute Zulassung erforderlich, § 22 Abs. 1 WiPrPrüfV. Über die Zulässigkeit des
Antrags entscheidet die Prüfungsstelle im Rahmen ihrer Auffangzuständigkeit nach § 2
Abs. 5 WiPrPrüfV, wonach diese alle Entscheidungen trifft, für die nicht die Aufgaben-, die
Prüfungs- oder die Widerspruchskommission zuständig sind. In dem „Merkblatt der
Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüferexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer für die
Prüfung als Wirtschaftsprüfer“ hat die Antragsgegnerin unter I. „Allgemeines“ Nr. 3
„Termine und Antragsfristen“ bestimmt, dass der „Antrag auf Zulassung zur Prüfung für
die Prüfung des ersten Halbjahres bis zum 31. Juli des Vorjahres zu stellen“ ist. Später
eingehende und unvollständige Anträge könnten nicht berücksichtigt werden und würden
zurückgewiesen.
Danach musste der Zulassungsantrag für die Teilnahme an dem
Wirtschaftsprüferexamen im 1. Halbjahr 2011 bis zum 31. Juli 2010 bei der
Antragsgegnerin eingegangen sein. Der Antrag des Antragstellers vom 2. Dezember
2010 war damit zu spät. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers gilt diese
Antragsfrist auch für die Zulassung zu Wiederholungsprüfungen. Die Regelung
unterscheidet nicht zwischen der Zulassung zur Erst- oder einer Wiederholungsprüfung.
Sie ist zudem den weiteren Vorschriften unter „Allgemeines“ voran gestellt, gleichsam
vor die Klammer gezogen, so dass sie für alle Prüfungsverfahren gleichermaßen gilt.
Dass die Frist erneut unter II. „Zulassung zur Prüfung“ Nr. 2. „Antrag“ aufgeführt ist,
schadet nicht. Denn aus Satz 2 der Regelung in Nr. 9 „Wiederholung der Prüfung“,
wonach für jede Wiederholung eine erneute Zulassung erforderlich ist, ergibt sich, dass
sämtliche Vorschriften über die Zulassung mit Ausnahme der in Nr. 9 gesondert
geregelten Abweichungen gelten, somit auch die Antragsfrist. Für die
Ergänzungsprüfung, die nach § 19 WiPrPrüfV Bestandteil des laufenden
Prüfungsverfahrens ist, wird hingegen in Nr. 8 „Ergänzungsprüfung“ ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass ein erneuter Zulassungsantrag nicht erforderlich ist. Eines
besonderen Hinweises auf die geltende Antragsfrist im Fall der Prüfungswiederholung
bedurfte es angesichts der eindeutigen Regelungslage daher nicht.
Gegen die Festsetzung einer Antragsfrist für die Zulassung zur (Wiederholungs)Prüfung
bestehen grundsätzlich rechtlich keine Bedenken. Es handelt sich hierbei zwar nicht um
eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Unter materiell-rechtlichen Ausschlussfristen
versteht man vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust
einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat und die für Behörden und
Beteiligte gleichermaßen verbindlich sind und nicht zur Disposition der Verwaltung oder
der Gerichte stehen (BVerwG, Beschluss vom 7. August 1980 - BVerwG 3 B 11.80 -
Buchholz 427.6 § 30 BFG Nr. 1 und Urteil vom 16. Juni 1983 - BVerwG 3 C 16.82-
Buchholz 427.6 § 30 BFG Nr. 3 m.w.N.). Eine derartige Ausschlusswirkung misst die
Antragsgegnerin ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2010 zufolge der Zulassungsfrist
jedoch selbst nicht bei. Es mangelt zudem an der erforderlichen gesetzlichen Regelung
für die Antragsfrist, die weder in der WiPrO noch in der WiPrPrüfV vorgesehen ist.
Die für den 5. Januar 2011 angekündigte Entscheidung der Prüfungsstelle, den Antrag
des Antragstellers wegen des Fristversäumnisses zurückzuweisen, ist jedoch
ermessensfehlerhaft.
Denn bei der durch die Antragsgegnerin festgelegten Frist für den Zulassungsantrag
handelt es sich nur um eine sogenannte behördliche Verfahrensfrist ohne materiell-
rechtliche Ausschlusswirkungen. Fristen für die verfahrensmäßige Geltendmachung von
Ansprüchen können nicht nur in Gesetzen oder Verordnungen geregelt werden, sondern
die Behörden sind von sich aus berechtigt, aufgrund besonderer gesetzlicher
Ermächtigung oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Rahmen ihrer
Verfahrensherrschaft entsprechende Fristen festzulegen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9.
Auflage 2005, § 31, Rdnr. 6; Stelkens in Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, § 31 Rdnr. 5).
Von der Zulässigkeit solcher Fristen geht auch das Verwaltungsverfahrensgesetz aus. Es
sieht Fristen, die von der Behörde gesetzt werden können, ausdrücklich vor (vgl. § 31
Abs. 2, Abs. 7 VwVfG). Derartige behördliche Fristen unterscheiden sich von den
materiell-rechtlichen Ausschlussfristen jedoch dadurch, dass an sie weniger strenge
Rechtsfolgen geknüpft werden. So können sie etwa von der Behörde, die sie gesetzt hat,
verlängert werden. Das ist auch nach Fristablauf rückwirkend möglich, insbesondere
wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu
lassen (§ 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG; vgl. hierzu BVerwG vom 22.10.1993, 6 C 10/92, NVwZ
1994, 575 f.).
12
13
14
15
Das der Antragsgegnerin danach zustehende Ermessen, den Antragsteller trotz der
Fristversäumnis zuzulassen, hat sie bisher nicht rechtlich beanstandungsfrei ausgeübt.
Zwar hat sich die Antragsgegnerin für die Frage einer Ermessensreduzierung auf Null
beanstandungsfrei an den Voraussetzungen orientiert, nach denen eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG zu gewähren wäre (vgl.
Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rdnr. 40 a), und einen Hinderungsgrund in diesem Sinne – von
dem auch der Antragsteller offensichtlich nicht ausgeht – nachvollziehbar abgelehnt.
Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller ohne Verschulden
gehindert war, den Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung fristgerecht bis zum
31. Juli 2010 zu stellen. Allein die Tatsache, dass es zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht
feststehen konnte, ob eine Wiederholungsprüfung erforderlich sein würde, so dass dieser
Antrag rein vorsorglich zu stellen gewesen wäre, stellt einen solchen Hinderungsgrund
nicht dar. Auch dass dem Antragsteller diese Möglichkeit, von der immerhin sechs seiner
Mitprüflinge Gebrauch gemacht haben, nicht bekannt war, führt nicht zu einer
Ermessensreduzierung auf Null. Auch der Umstand, dass eine solche vorsorgliche
Prüfungsanmeldung jedenfalls die (halbe) Zulassungsgebühr in Höhe von 250,00 Euro
auslöst, ist zumutbar.
Die von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen tragen die beabsichtigte
Zurückweisung des Zulassungsantrags jedoch nicht. Die Antragsgegnerin führt hierzu im
Schreiben vom 6. Dezember 2010 im Wesentlichen an, dass vor dem Hintergrund einer
bundesweit durchzuführenden Kampagne mit mindestens 1.000 Kandidaten die
Prüfungsbehörde ein elementares Interesse daran habe, dass bestimmte Fristen
eingehalten würden, um einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf für alle
Examenskandidaten sicherstellen zu können. Sie müsse frühzeitig in der Lage sein,
angemessene Prüfungsräume anzumieten oder Mitglieder der Prüfungskommission mit
der Wahrnehmung von Aufgaben für die schriftliche und mündliche Prüfung zu betrauen.
Das Interesse des Antragstellers an einer zeitnahen Erreichung des Berufsziels
„Wirtschaftsprüfer“ müsse daher auch unter Berücksichtigung von Art. 12 GG
zurücktreten. Diese zunächst nachvollziehbaren Erwägungen hat die Antragsgegnerin im
gerichtlichen Verfahren auf die Einwendungen des Antragstellers hin jedoch nicht
überprüft. Vielmehr zeigt sich nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren, dass die
Ermessenserwägungen unvollständig sind und das Interesse des 55jährigen
Antragstellers an einer zügigen Fortführung seines mit einer intensiven Vorbereitung und
beruflichen Belastungen verbundenen Prüfungsfortsetzung nicht hinreichend gewürdigt
worden ist.
Denn die Antragsgegnerin musste ihre Angaben zu den erwarteten Prüflingszahlen
jedenfalls für 2010 insoweit korrigieren, dass 2010 insgesamt nur 530 Kandidaten an den
beiden Prüfungskampagnen teilgenommen haben. Am Prüfungstermin I/2011 werden
sogar nur 189 Kandidaten teilnehmen (Stand 28. Dezember 2010). Vor dem Hintergrund
dieser deutlich reduzierten Kandidatenzahl erschließt es sich nicht ohne weitere
Ausführungen, weshalb die Berücksichtigung des Antragstellers die Organisation eines
ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs beeinträchtigen sollte. Hinzu kommt, dass drei
Kandidaten, deren Teilnahme an der Prüfungskampagne I/2011 die Prüfungsstelle bei
ihrer Organisation berücksichtigt haben müsste, ihre Zulassungsanträge
zwischenzeitlich jedoch zurückgenommen haben. Weshalb der Antragsteller hiervon
nicht profitieren sollte, kann jedenfalls nicht allein mit dem Argument begründet werden,
er habe die Frist versäumt (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30. Dezember
2010). Dies wird der erforderlichen Ermessensausübung nicht gerecht, zumal die
Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines Wiederholers wie des Antragstellers
einen geringeren Überprüfungsaufwand der Zulassungsvoraussetzungen darstellt, da er
nur die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 3 und 8 WiPrPrüfV genannten Unterlagen und
Erklärungen beifügen muss. Mit der im Schriftsatz vom 30. Dezember 2010
vorgetragenen Erwägung, die Zulassung des Antragstellers zum Prüfungstermin I/2011
hänge nicht davon ab, ob Kapazitäten ausgeschöpft seien, konterkariert die
Antragsgegnerin zudem ihre eigene Überlegung im Schreiben vom 6. Dezember 2010,
wonach der Zulassung des Antragstellers entgegenstehe, dass für einen
ordnungsgemäßen Verfahrensablauf frühzeitig die Zahl der Prüflinge feststehen müsse.
Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass sie bei Zulassung des Antragstellers
trotz Fristversäumnis auch andere Prüflinge der letzten Prüfungskampagne zu einer
sofortigen Wiederholungsprüfung zulassen müsste, obwohl die letzten mündlichen
Prüfungen erst am 21. Dezember 2010 stattgefunden hätten, stellt dies keine geeignete
Ermessenserwägung dar. Denn hierbei verkennt sie, dass es hierzu zunächst eines
entsprechenden Antrags dieser Prüflinge bedürfte, der zudem rechtzeitig vor der
endgültigen Entscheidung der Antragsgegnerin über die Zulassungen zur
Prüfungskampagne I/2011 am 5. Januar 2011 eingehen müsste. Die Antragsgegnerin
16
17
Prüfungskampagne I/2011 am 5. Januar 2011 eingehen müsste. Die Antragsgegnerin
schätzt zudem nach ihren eigenen Ausführungen im gerichtlichen Verfahren bei den
meisten Kandidaten das Interesse an einer zeitnahen Wiederholung wegen deren
beruflicher Eingebundenheit als gering ein, so dass auch danach nicht ersichtlich ist, wie
die ordnungsgemäße Prüfungsorganisation hierdurch gefährdet sein könnte und das
Interesse der Prüfungsstelle daher höher einzuschätzen sein sollte als das eines
einzelnen Kandidaten. Das Argument jedenfalls, eine kurzfristige Wiederholung sei nicht
im Interesse des Prüflings, da sich durch das Nichtbestehen der nicht ausreichende
Vorbereitungsstand zeige, kann mangels gesetzlicher Regelung die Zulassung des
Antragstellers ebenfalls nicht hindern, so dass es dem jeweiligen Prüfling selbst
überlassen bleibt, seine erneute Prüfungschance bei zeitnaher Wiederholung realistisch
einzuschätzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff., 52 f.
des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer sich an der Empfehlung in Nr. II.36.3
des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung Juli 2004, NVwZ
2004, 1327) orientiert und im Hinblick auf die begehrte tatsächliche Vorwegnahme der
Hauptsache keine Halbierung des Betrags vorgenommen hat.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum